Beschluss
90 F 90/23
AG Flensburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGFLENS:2023:1228.90F90.23.00
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Leitsätze
1. Ein dringendes Bedürfnis für eine familiengerichtliche einstweilige Umgangsregelung besteht zumindest grundsätzlich erst ‒ dann aber typisiert und seinerseits regelhaft ‒ dann, wenn in einem – ohnehin dem Beschleunigungsgrundsatz unterliegenden – Umgangshauptsachverfahren im Erörterungstermin keine einvernehmliche Elternvereinbarung zum Umgang erzielt wird und eine zeitnahe gerichtliche Endentscheidung zum Umgang im Hauptsachverfahren aus den in § 156 Abs. 3 Satz 2 FamFG genannten Gründen nicht zu erwarten ist.(Rn.7)
2. Auch der Umstand, dass die Entscheidung des Familiengerichts, ein eA-Umgangsverfahren entgegen entsprechender Anregung nicht einzuleiten (vgl. § 24 Abs. 2 FamFG), auch bei subjektiver Rechtsbetroffenheit des Anregenden im Hinblick auf § 57 Satz 1 FamFG nicht anfechtbar ist, ändert nichts daran, dass ein solches Verfahren nur dann einzuleiten ist, wenn die dem Gericht in der Verfahrensanregung mitgeteilten oder diesem sonst bekannt gewordenen Tatsachen ‒ unter Einschluss etwaiger gerichtlicher Vorermittlungen ‒ Anlass für ein gerichtliches Tätigwerden bieten, ob also ein bestimmter Sachverhalt wahrscheinlich ist und dieser nach rechtlicher Bewertung ein gerichtliches Einschreiten dringend erfordert.(Rn.12)
3. Leitet ein Familiengericht auf entsprechende Anregung eines Elternteils (§ 24 FamFG) ein eA-Umgangsverfahren von Amts wegen ein, obwohl keine Anhaltspunkte für ein dringendes Regelungsbedürfnis bestehen, ist dieser Gesichtspunkt im Sinne einer unrichtigen Sachbehandlung (§ 20 FamGKG) bei der Kostenentscheidung nach § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG zugunsten der Beteiligten zu berücksichtigen.(Rn.11)
4. Das familiengerichtliche Verfahren betreffend den Eltern-Kind-Umgang dient der Verwirklichung der mit einem solchen Umgang verfolgten Zwecke durch Regelung (§ 1684 Abs. 1, Abs. 3 BGB) des Umgangs eines Elternteils mit dem Kind; es dient demgegenüber nicht der Verhinderung eines Urlaubs des Kindes mit seinem Obhutselternteil, dessen aufgrund alleiniger Entscheidungsbefugnis (§ 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB) getroffene Entscheidung insoweit grundsätzlich hinzunehmen ist.(Rn.15)
Tenor
1. Das Verfahren wird mangels dringenden Bedürfnisses einer einstweiligen familiengerichtlichen Umgangsregelung eingestellt.
2. Von der Erhebung der Gerichtskosten ist abzusehen; außergerichtliche Kosten hat jeder Beteiligte selbst zu tragen.
3. Der Verfahrenswert wird auf 2.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein dringendes Bedürfnis für eine familiengerichtliche einstweilige Umgangsregelung besteht zumindest grundsätzlich erst ‒ dann aber typisiert und seinerseits regelhaft ‒ dann, wenn in einem – ohnehin dem Beschleunigungsgrundsatz unterliegenden – Umgangshauptsachverfahren im Erörterungstermin keine einvernehmliche Elternvereinbarung zum Umgang erzielt wird und eine zeitnahe gerichtliche Endentscheidung zum Umgang im Hauptsachverfahren aus den in § 156 Abs. 3 Satz 2 FamFG genannten Gründen nicht zu erwarten ist.(Rn.7) 2. Auch der Umstand, dass die Entscheidung des Familiengerichts, ein eA-Umgangsverfahren entgegen entsprechender Anregung nicht einzuleiten (vgl. § 24 Abs. 2 FamFG), auch bei subjektiver Rechtsbetroffenheit des Anregenden im Hinblick auf § 57 Satz 1 FamFG nicht anfechtbar ist, ändert nichts daran, dass ein solches Verfahren nur dann einzuleiten ist, wenn die dem Gericht in der Verfahrensanregung mitgeteilten oder diesem sonst bekannt gewordenen Tatsachen ‒ unter Einschluss etwaiger gerichtlicher Vorermittlungen ‒ Anlass für ein gerichtliches Tätigwerden bieten, ob also ein bestimmter Sachverhalt wahrscheinlich ist und dieser nach rechtlicher Bewertung ein gerichtliches Einschreiten dringend erfordert.(Rn.12) 3. Leitet ein Familiengericht auf entsprechende Anregung eines Elternteils (§ 24 FamFG) ein eA-Umgangsverfahren von Amts wegen ein, obwohl keine Anhaltspunkte für ein dringendes Regelungsbedürfnis bestehen, ist dieser Gesichtspunkt im Sinne einer unrichtigen Sachbehandlung (§ 20 FamGKG) bei der Kostenentscheidung nach § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG zugunsten der Beteiligten zu berücksichtigen.(Rn.11) 4. Das familiengerichtliche Verfahren betreffend den Eltern-Kind-Umgang dient der Verwirklichung der mit einem solchen Umgang verfolgten Zwecke durch Regelung (§ 1684 Abs. 1, Abs. 3 BGB) des Umgangs eines Elternteils mit dem Kind; es dient demgegenüber nicht der Verhinderung eines Urlaubs des Kindes mit seinem Obhutselternteil, dessen aufgrund alleiniger Entscheidungsbefugnis (§ 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB) getroffene Entscheidung insoweit grundsätzlich hinzunehmen ist.(Rn.15) 1. Das Verfahren wird mangels dringenden Bedürfnisses einer einstweiligen familiengerichtlichen Umgangsregelung eingestellt. 2. Von der Erhebung der Gerichtskosten ist abzusehen; außergerichtliche Kosten hat jeder Beteiligte selbst zu tragen. 3. Der Verfahrenswert wird auf 2.000,00 € festgesetzt. I. Mit rechtsanwaltlichem Schreiben vom 12.10.2023 hat der Vater angeregt, den Umgang zwischen ihm und seiner ‒ zum damaligen Zeitpunkt ‒ im Haushalt der Mutter lebenden 15-jährigen Tochter per einstweiliger Anordnung (ausschließlich) für die bevorstehenden Schul-/Herbstferien zu regeln, und zwar dahingehend, dass der Vater berechtigt und verpflichtet sein solle, A. in der Zeit vom 22.10. (12:00 Uhr) bis zum 30.10.2023 zum Schulbeginn zu sich zu nehmen. Zur Begründung seines Begehrens verwies der Vater darauf, dass zwischen den gemeinsam sorgeberechtigten, getrenntlebenden Eltern eine Einigung betreffend den Herbstferien-Umgang bisher nicht habe erzielt werden können. Zuletzt habe die Mutter mitgeteilt, dass es aus ihrer Sicht das Beste für A. sei, wenn in den Herbstferien kein Umgang mit ihrem Vater stattfinde, sondern vielmehr A. einmal zur Ruhe kommen könne und über die 2-wöchigen Ferien gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern einen Familienurlaub verbringe. Dabei habe die Mutter die Wünsche der gemeinsamen Tochter völlig aus dem Blick verloren und den Holland-Urlaub bereits gebucht, obwohl sich A. ausdrücklich gegen diesen und für den Umgang mit ihrem Vater in der zweiten Ferienwoche ausgesprochen habe. Unter dem 13.10.2023 hat das Familiengericht der väterlichen Anregung folgend ein Umgangsverfahren betreffend die Prüfung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zum Umgang eingeleitet, der beteiligten 15-jährigen eine Verfahrensbeiständin bestellt und Termin zur Kindesanhörung sowie Erörterungstermin für den 18.10. bzw. 19.10.2023 anberaumt. Nachdem die Mutter durch Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 15.10.2023 hat mitteilen lassen, das Umgangsbegehren des Vaters anzuerkennen und von der Urlaubsreise, welche ursprünglich auf Wunsch der Tochter geplant worden sei, Abstand zu nehmen, hat das Familiengericht die vorgenannten Termine aufgehoben. Mittlerweile hat A. nicht nur die zweite Herbstferienhälfte Umgang mit ihrem Vater gehabt. Vielmehr hat die Mutter zwischenzeitlich ‒ im parallel zum hiesigen Umgangsverfahren auf väterlichen Antrag eingeleiteten (Hauptsache-)Verfahren betreffend die Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts auf den Vater in Ansehung des Ergebnisses des in jenem Sorgeverfahren durchgeführten Erörterungstermins, aber insbesondere auch desjenigen der Kindesanhörung ‒ ihre Zustimmung zum Wechsel ihrer Tochter aus ihrem Haushalt in die väterliche Obhut zugestimmt. Dem gerichtlichen Hinweis der beabsichtigten Einstellung des eA-Umgangsverfahrens und des gerichtlich avisierten Ausspruchs der hälftigen Aufteilung der Gerichtskosten zwischen den beteiligten Eltern ist der Vater über seinen Verfahrensbevollmächtigten in Bezug auf den Kostenpunkt entgegengetreten. Angesichts des die Wünsche der gemeinsamen Tochter ignorierenden Verhaltens der Mutter habe es allein im mütterlichen Verantwortungsbereich gelegen, dass der väterliche Antrag auf Umgangsregelung für die Herbstferien notwendig geworden sei. Vergegenwärtige man sich zudem, dass A. im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung im parallel geführten Sorgerechtsverfahren ihre ablehnende Haltung betreffend den Amsterdam-Urlaub bestätigt habe, müsse im Umgangsverfahren "die Kostentragungslast hier allein bei der Antragsgegnerin liegen." II. 1. Nachdem das Familiengericht auf Anregung (§ 24 Abs. 1 FamFG) des Vaters von Amts wegen (vgl. §§ 51 Abs. 1 Satz 1, 49 Abs. 1 FamFG, § 1684 Abs. 3 BGB; BGH v. 10.07.2019, XII ZB 507/18 - juris Rn. 21 = FamRZ 2019, 1616; vgl. auch [zum Hauptsacheverfahren]: BGH v. 01.02.2017, XII ZB 601/15 - juris Rn. 7 = FamRZ 2017, 532; OLG Frankfurt v. 18.12.2019, 4 WF 162/19 - juris Rn. 11 = FamRZ 2020, 1109; Dürbeck in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019 [Stand 06.03.2022], § 1684 Rn. 175; Gottschalk in: Heilmann Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 2. Aufl., § 1684 Rn. 85; AG Flensburg v. 14.01.2022, 90 F 81/20 - juris Rn. 32 ‒ jew. m.w.N.) ein eA-Umgangsverfahren eingeleitet hat, ein dringendes Regelungsbedürfnis i.S.v. § 49 Abs. 1 FamFG jedoch nicht besteht, ist dieses Amtsverfahren mit entsprechender gerichtlicher Feststellung eines nicht bestehenden (dringenden) gerichtlichen Handlungsbedarfs einzustellen (a.A. Dürbeck a.a.O. Rn. 190: Zurückweisung eines Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung). a) Ein dringendes Regelungsbedürfnis i.S.v. § 49 FamFG für eine einstweilige Regelung des Umgangs zwischen Vater und Tochter besteht spätestens seit dem Wechsel des beteiligten Kindes in die Obhut des vormals Umgang begehrenden Vaters nicht mehr. b) Ein aus dem ‒ während des laufenden Verfahrens erfolgten ‒ Obhutswechsel resultierendes dringendes Bedürfnis zur Regelung des Umgangs i.S.v. §§ 1684 Abs. 3 BGB, 49 Abs. 1 FamFG (nunmehr) zwischen Mutter und Tochter ist ebenfalls nicht zu erblicken. Denn die Mutter hat im parallel zur Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts geführten Sorgeverfahren erklärt, ihre Tochter nach erfolgtem Wechsel in den väterlichen Haushalt "dort erst einmal zur Ruhe kommen lassen" zu wollen und vor diesem Hintergrund "zunächst keine verbindliche Umgangsregelung" anzustreben. Damit entspricht die Mutter dem in jenem Verfahren in der Kindesanhörung zum Ausdruck gekommenen Willen A.s, nicht sofort nach ihrem Aufenthaltswechsel wieder Kontakt zu ihrer Mutter haben zu wollen, weil ‒ so die 15-jährige ‒ "es momentan nicht so gut läuft zwischen uns", und zwar u.a. deswegen, weil ihre Mutter "nicht so gut damit umgehen kann, dass ich bei meinem Vater leben will." Es besteht kein ‒ jedenfalls kein dringender ‒ Anlass, sich im Wege einer einstweiligen positiven Umgangsregelung im Interesse des Kindeswohls über A.s verbalisierten Willen hinwegzusetzen. Umgekehrt ist eine Negativentscheidung im Sinne eines einstweiligen Umgangsausschlusses aber ebenso wenig angezeigt wie erforderlich (vgl. hierzu auch: AG Flensburg a.a.O. - juris Rn. 30 ff. mit Anm. Stockmann in jurisPR-FamR 24/2022 Anm. 3). Ob sich ein allgemeines Bedürfnis zur familiengerichtlichen Regelung (§ 1684 Abs. 3 BGB) jenes ‒ grundsätzlich im Kindeswohl liegenden ‒ Eltern-Kind-Umgangs ergibt, mag ggf. zu gegebener Zeit in einem familiengerichtlichen Hauptsacheverfahren zu klären sein. Sollen nämlich in einem ‒ in eine positive Kontaktregelung mündenden ‒ Umgangsverfahren die mit dem Eltern-Kind-Umgang verfolgten Zwecke verwirklicht werden, die darin liegen, dem umgangsberechtigten Elternteil zu ermöglichen, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden seines Kindes und dessen Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Aussprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zum Kind aufrecht zu halten, einer Entfremdung vorzubeugen sowie dem gegenseitigen Liebesbedürfnis Rechnung zu tragen (BVerfG v. 25.04.2015, 1 BvR 3326/14 - juris Rn. 17; BGH v. 21.10.1964, IV ZB 338/64 - juris Rn. 24; OLG Schleswig v. 10.05.2016, 10 UF 11/16 - juris Rn. 38; Dürbeck in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2019, Stand: 06.03.2022, § 1684 Rn. 50 ‒ jew. m.w.N.), so ist das dem Beschleunigungsgebot des § 155 Abs. 1 FamFG unterfallende Umgangshauptsacheverfahren grundsätzlich hinreichend geeignet, die Erreichung dieser mit dem Umgang verfolgten Ziele zu gewährleisten und das Umgangsrecht von Kind und Eltern ‒ in einer den übrigen berücksichtungsfähigen Interessen aller Beteiligten unter Voranstellung des Kindeswohls (vgl. § 1697a BGB) angemessen Rechnung tragenden Weise ‒ ausreichend zu wahren. Dies gilt auch, soweit das Umgangshauptsacheverfahren der Verwirklichung der vergleichbaren Interessen auch des umgangsberechtigten Kindes dient (vgl. hierzu Dürbeck a.a.O. m.w.N.). 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 51 Abs. 4 FamFG i.V.m. § 81 FamFG. a) Dabei entspricht es hinsichtlich der Gerichtskosten der Billigkeit, von deren Erhebung abzusehen, da die Gerichtskosten (Gerichtsgebühr sowie gerichtliche Auslagen i.S.d. Verfahrensbeistandskosten) durch unrichtige Sachbehandlung des Familiengerichts entstanden sind (vgl. zur Berücksichtigung dieses Gesichtspunkts i.R.v. § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG statt [nur] i.R.v. § 20 FamGKG: BGH v. 07.01.2015, XII ZB 143/14 - juris Rn. 13 ff. = FamRZ 2015, 570). Die unrichtige, Gerichtskosten auslösende Sachbehandlung durch das Familiengericht besteht vorliegend darin, dass es ‒ der väterlichen Anregung (§ 24 FamFG) auf Einleitung eines Umgangs-eA-Verfahrens entsprechend ‒ ein solches Verfahren überhaupt von Amts wegen eingeleitet hat, anstelle dieser Anregung nicht zu folgen und die Nichteinleitung eines Verfahrens dem Anregenden schlicht mitzuteilen (vgl. § 24 Abs. 2 FamFG). Das Familiengericht hat sich bei seiner ‒ vermeintlich dringlichen ‒ Entscheidung, das eA-Verfahren tatsächlich einzuleiten, maßgeblich von dem Gedanken führen lassen, durch eine Nichteinleitung dem Anregenden faktisch seinen begehrten Eil-Rechtsschutz zu versagen, und zwar in unanfechtbarer Weise. Denn selbst wenn man gegen eine gerichtliche Nichteinleitungs"entscheidung" bei subjektiver Rechtsbetroffenheit des Anregenden dessen Beschwerde entsprechend den §§ 58 ff. FamFG für statthaft erachtet, kann dies für den Bereich des Umgangs als Gegenstand des hiesigen eA-Verfahrens angesichts der Regelung des § 57 S. 1 FamFG gerade nicht gelten. Aus dieser Nichtanfechtbarkeit der Nichteinleitungs"entscheidung" den Schluss zu ziehen, es bedürfe der amtswegigen Verfahrenseinleitung, war jedoch verfehlt. Denn bei der Entscheidung über die Einleitung bzw. Nicht-Einleitung eines Amtsverfahrens ist allein als Maßstab zugrundezulegen, ob die dem Gericht in der Verfahrensanregung mitgeteilten oder diesem sonst bekannt gewordenen Tatsachen ‒ unter Einschluss etwaiger gerichtlicher Vorermittlungen ‒ Anlass für ein gerichtliches amtswegiges Tätigwerden bieten, ob also ein bestimmter Sachverhalt wahrscheinlich ist und dieser nach rechtlicher Bewertung ein gerichtliches Einschreiten erfordert (vgl. Ahn-Roth in: Prütting/Helms, FamFG, 6. Aufl. [2023], § 24 Rn. 4a). Im Bereich des Eltern-Kind-Umgangs besteht ein dringendes Bedürfnis für eine einstweilige Umgangsregelung grundsätzlich erst ‒ nach der gesetzlichen Konzeption dann aber typisiert und regelhaft ‒ dann, wenn in einem dem Beschleunigungsgrundsatz unterliegenden Umgangshauptsachverfahren im Erörterungstermin keine einvernehmliche Elternvereinbarung zum (vorläufigen) Umgang erzielt wird und eine zeitnahe gerichtliche Endentscheidung zum Umgang im Hauptsachverfahren aus den in § 156 Abs. 3 Satz 2 FamFG genannten Gründen nicht zu erwarten ist. In dieser Situation bedarf es in der Regel zur Wahrung der mit dem Eltern-Kind-Umgang verbundenen Zwecke sowohl aus Sicht des Kindes wie auch des Umgangselternteils bis zur Entscheidungsreife des Hauptsacheverfahrens einer vorläufigen Regelung, die das Familiengericht treffen "soll", sofern sich nicht die Hauptsacheentscheidung absehbar nur unwesentlich verzögert (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 237; Hammer in: Prütting/Helms, a.a.O., § 156 Rn. 87 m.w.N.; Dürbeck a.a.O. Rn. 477). Bezogen auf den hiesigen Fall wäre das Familiengericht zur unmittelbaren Einleitung des angeregten eA-Umgangsverfahrens dann ‒ aber auch nur dann ‒ gehalten gewesen, wenn zum Zeitpunkt der erstmaligen gerichtlichen Befassung mit der väterlichen Verfahrensanregung nicht nur Anhaltspunkte für ein bestehendes allgemeines Umgangsregelungsbedürfnis (vgl. § 1684 Abs. 3 BGB) bestanden, sondern darüber hinausgehend gerade auch solche Umstände vorgelegen hätten, aufgrund derer die Annahme eines dringenden Bedürfnisses für ein sofortiges gerichtliches Tätigwerden (§ 49 Abs. 1 FamFG) zumindest in Betracht gekommen wäre. Letzteres war jedoch nicht der Fall. Denn die oben genannten Umgangszwecke haben es jedenfalls nicht erforderlich gemacht, gerade im Eil- statt im Hauptsacheverfahren den Vater-Tochter-Umgang positiv im Sinne des väterlichen Begehrens auf einwöchigen Ferienumgang zu regeln. Eine Entfremdung zwischen Vater und Tochter, der durch vorläufige bzw. Eil-Umgangsregelung (insbesondere unter Kindeswohlgesichtspunkten) hätte begegnet werden müssen, drohte ebenso wenig, wie ausschließlich bei Anordnung der väterlich begehrten einmaligen und einwöchigen Ferienumgangsregelung die übrigen Umgangszwecke (s.o. 1. b)) gewahrt worden wären. Auch der ‒ laut Vater ‒ seitens der Mutter ignorierte kindliche Wille, nicht mit der Mutter für einige Tage in die Niederlande fahren zu wollen, begründet kein dringendes Bedürfnis nach vorläufiger Regelung eines ‒ anstelle jenes Urlaubs mit der Mutter ‒ in dieser Zeit stattfindenden Vater-Tochter-Umgangs; dementsprechend bot dieser kindliche Wille auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für solch ein dringendes Regelungsbedürfnis, denen durch Verfahrenseinleitung und nähere Prüfung Rechnung zu tragen gewesen wäre. Die Frage nach dem "Ob" jenes Urlaubs ins europäische Ausland war vielmehr eine solche, die zum damaligen Zeitpunkt des noch auf einem entsprechenden Elternkonsens beruhenden gewöhnlichen Aufenthalts A.s in der Obhut ihrer Mutter allein durch diese zu entscheiden war (§ 1687 Abs. 1 Satz 2 BGB; Salgo in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019, § 1687 Rn. 40 m.w.N.). Der Umgang eines Elternteils mit dem gemeinsamen Kind ist demgegenüber nicht auf Verhinderung eines kindlich nicht erwünschten Urlaubs mit dem anderen Elternteil gerichtet; vielmehr ist ‒ jenseits der (hier nicht ersichtlichen) Kindeswohlgefährdung ‒ die Entscheidung des insoweit allein entscheidungsbefugten Elternteils sowohl durch den anderen Elternteil wie auch durch das betroffene Kind wie schließlich und erst recht durch das Familiengericht hinzunehmen. b) Dafür, die außergerichtlichen Kosten des Vaters der Mutter (oder umgekehrt) aufzuerlegen, besteht kein Anlass; Billigkeitskriterien, welche eine solche Kostenerstattung rechtfertigen könnten, liegen nicht vor, so dass die Anordnung einer solchen zu unterbleiben hat; dies gilt umso mehr als es sich bei dem vorliegenden um ein von Amts wegen eingeleitetes Verfahren handelt (vgl. Feskorn in: Prütting/Helms, a.a.O., § 81 Rn. 9 u. Rn. 12 jew. m.w.N.). 3. Die Verfahrenswertfestsetzung folgt aus § 45 Abs. 1 Nr. 2, 41 FamGKG. Gründe dafür, den Verfahrenswert des vorliegenden eA-Verfahrens abweichend vom hälftigen gesetzlichen Regelwert eines Umgangshauptsacheverfahrens festzusetzen, liegen im Ergebnis nicht vor.