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Beschluss

90 F 81/20

AG Flensburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGFLENS:2022:0114.90F81.20.00
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Leitsätze
1. In Fällen, in denen jegliche positive Regelung von Umgangskontakten (auch in begleiteter Form) zu einer Kindeswohlgefährdung führen würde, stellt ein gerichtlicher Umgangsausschluss immer dann eine nicht erforderliche und damit unverhältnismäßige staatliche Eingriffsentscheidung dar, wenn der zunächst Umgang mit dem Kind begehrende Elternteil ernsthaft und glaubhaft Abstand von seinem Umgangswunsch nimmt und auch darüber hinaus im Zeitpunkt der Entscheidungsreife kein sonstiges Bedürfnis nach kinderschützenden Anordnungen (z.B. für ein vollstreckbares Kontaktverbot nach § 1684 Abs. 4 BGB) besteht. Die tatsächlichen Umstände und ihre rechtliche Bewertung entsprechen in diesem Fall derjenigen Situation des § 1666 BGB für (sorgerechtliche) gerichtliche Kindesschutzmaßnahmen, die immer dann zu unterbleiben haben, wenn die Eltern gewillt und in der Lage sind, die bestehende Gefahr für das Kindeswohl (selbst) abzuwenden (vgl. § 1666 Abs. 1 BGB).(Rn.34) 2. Zur Qualifikation des Verfahrens betreffend den Umgang nach § 1684 BGB als Amtsverfahren und die sich hieraus ergebenden Konsequenzen für dessen Einleitung und Beendigung.(Rn.42) 3. Zu den - hier nicht vorliegenden - Voraussetzungen des - väterlich angeregten - Entzugs des - alleinigen mütterlichen - Umgangsbestimmungsrechts nach § 1666 BGB unter dem Gesichtspunkt der Kindeswohlgefährdung.(Rn.60)
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass eine familiengerichtliche Regelung des Umgangs nicht veranlasst ist. 2. Unter Zurückweisung der sorgerechtlichen Anträge des Vaters wird das Sorgerechtsverfahren mangels familiengerichtlichen Handlungsbedarfs i.S.v. § 1666 BGB mit der Feststellung eingestellt, dass kindesschutzrechtliche Maßnahmen nicht veranlasst sind. 3. Die Gerichtskosten des Verfahrens tragen der beteiligte Vater und die beteiligte Mutter jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In Fällen, in denen jegliche positive Regelung von Umgangskontakten (auch in begleiteter Form) zu einer Kindeswohlgefährdung führen würde, stellt ein gerichtlicher Umgangsausschluss immer dann eine nicht erforderliche und damit unverhältnismäßige staatliche Eingriffsentscheidung dar, wenn der zunächst Umgang mit dem Kind begehrende Elternteil ernsthaft und glaubhaft Abstand von seinem Umgangswunsch nimmt und auch darüber hinaus im Zeitpunkt der Entscheidungsreife kein sonstiges Bedürfnis nach kinderschützenden Anordnungen (z.B. für ein vollstreckbares Kontaktverbot nach § 1684 Abs. 4 BGB) besteht. Die tatsächlichen Umstände und ihre rechtliche Bewertung entsprechen in diesem Fall derjenigen Situation des § 1666 BGB für (sorgerechtliche) gerichtliche Kindesschutzmaßnahmen, die immer dann zu unterbleiben haben, wenn die Eltern gewillt und in der Lage sind, die bestehende Gefahr für das Kindeswohl (selbst) abzuwenden (vgl. § 1666 Abs. 1 BGB).(Rn.34) 2. Zur Qualifikation des Verfahrens betreffend den Umgang nach § 1684 BGB als Amtsverfahren und die sich hieraus ergebenden Konsequenzen für dessen Einleitung und Beendigung.(Rn.42) 3. Zu den - hier nicht vorliegenden - Voraussetzungen des - väterlich angeregten - Entzugs des - alleinigen mütterlichen - Umgangsbestimmungsrechts nach § 1666 BGB unter dem Gesichtspunkt der Kindeswohlgefährdung.(Rn.60) 1. Es wird festgestellt, dass eine familiengerichtliche Regelung des Umgangs nicht veranlasst ist. 2. Unter Zurückweisung der sorgerechtlichen Anträge des Vaters wird das Sorgerechtsverfahren mangels familiengerichtlichen Handlungsbedarfs i.S.v. § 1666 BGB mit der Feststellung eingestellt, dass kindesschutzrechtliche Maßnahmen nicht veranlasst sind. 3. Die Gerichtskosten des Verfahrens tragen der beteiligte Vater und die beteiligte Mutter jeweils zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens werden nicht erstattet. I. Die vorliegende Kindschaftssache betrifft zum einen die elterliche Sorge (§ 151 Nr. 1 FamFG) für die gemeinsame 11-jährige Tochter der beteiligten Eltern, für welche die Mutter bisher allein sorgeberechtigt ist. Ferner hat das vorliegende Verfahren das Umgangsrecht (§ 151 Nr. 2 FamFG), hier zwischen Vater und Tochter, zum Gegenstand. Die Eltern des beteiligten, am ... 2010 geborenen Kindes, L. P., sind und waren nicht miteinander verheiratet. Sie haben sich 2008 in der Drogenszene kennengelernt; nach ‒ vom Vater bestrittener ‒ Darstellung der Mutter war jener u.a. ihr Dealer, die Beziehung zu ihm eine Zweckbeziehung ("Wohnung gegen Drogen") und von gewalttätigen Übergriffen auf sie begleitet gewesen. Nach der Geburt L’s lebten die Eltern noch kurze ‒ im Einzelnen streitige ‒ Zeit in gemeinsamer Wohnung mit L. zusammen; auch nach Darstellung des Vaters zum noch 70-tägigen elterlichen Zusammenleben nach L’s Geburt trennten sich die Eltern spätestens Ende Februar 2011 durch Auszug des Vaters aus der gemeinsamen Wohnung. Der Umfang der sich der Trennung anschließenden Vater-Tochter-Kontakte ist zwischen den Beteiligten streitig. Die Mutter geht von einer Trennung der Eltern Ende 2010 und einem anschließenden 6-monatigen Kontaktabbruch sowie lediglich zwei Kontakten zwischen Vater und Tochter im Jahr 2011 aus, nach denen er jahrelang nicht, sondern erst wieder nach seiner Haftentlassung (laut BZR-Auszug Bl. 58 der beigezogenen Akte 414 F 339/15 des Amtsgerichts Hamburg-Bergedorf im August 2015) gemeldet und Kontakt zu L. gefordert habe. Demgegenüber will der Vater L. bis zu seiner Krebserkrankung (Anfang oder Ende 2013) alle sieben bis zehn Tage besucht haben. Auf Anregung des Vaters wurde Ende 2015 erstmals ein Umgangsverfahren durch das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf (Az. 414 F 339/15) eingeleitet. In dessen Rahmen wurde L. vor der avisierten Umgangsanbahnung erstmalig eröffnet, dass der hier beteiligte Vater ihr Vater ist; bis zu diesem Zeitpunkt hielt L. den Ehemann ihrer Mutter (Herrn R. P.), mit welchem diese und L. seit Sommer 2012 zusammenlebten und den L. auch "Papa" nannte, für ihren Vater. Nach (vorläufiger) Einrichtung einer Umgangspflegschaft durch das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf (Beschluss v. 08.12.2016, 414 F 384/16) fanden im Zeitraum Mai 2017 bis Ende Januar 2018 zehn ein- bis zweistündige Umgangskontakte zwischen L. und ihrem Vater statt, die zunächst von der ‒ die Kontakte zugleich begleitenden ‒ Umgangspflegerin als positiv beschrieben wurden. Nachdem L. jedoch zunehmend Abweisungstendenzen zeigte (der bis heute letzte Umgang zwischen L. und ihrem Vater fand am 24.03.2018 statt) und zudem aufgrund einer sozio-emotionalen Krise im Mai 2018 für eine Woche auf Veranlassung der Mutter im Kinder- und Jugendhaus St. E. in H.-B. fremduntergebracht war, schloss das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf den Umgang per einstweiliger Anordnung vom 14.06.2018 (Az. 414 F 384/16; Bl. 140 ff. jener Akte) vorläufig bis Mitte September 2018 aus. Das Anfang Oktober 2018 dem Gericht zum vorgenannten eA-Verfahren angezeigte Umgangsregelungsbegehren des Vaters wies das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf mit Beschluss vom 28.11.2018 (Az. 414 F 282/18) zurück und erweiterte den Umgangsausschluss bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens (Az. 414 F 339/15). Ein in diesem Hauptsacheverfahren eingeholtes Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Psych. K. kam zum Ergebnis, dass ein Umgang zum Vater gegen den geäußerten und beachtenswerten Willen L’s nicht ohne Beschädigung ihrer Selbstwirksamkeitsüberzeugung möglich sei, die sie jedoch dringend benötige, um sich weiter psychisch zu stabilisieren; eine Überprüfung der Situation solle nach zwei Jahren erfolgen, bei fortbestehender Bindungsintoleranz der Mutter ggf. deren Erziehungsfähigkeit näher überprüft werden (vgl. Gutachten v. 10.03.2019, Seite 73 Sonderband Gutachten zu 414 F 339/15). Im Termin vom 13.06.2019 vereinbarten die Beteiligten einen 12-monatigen Ausschluss des Vater-Tochter-Umgangs, woraufhin das Amtsgericht Hamburg-Bergedorf das Umgangs-Hauptsacheverfahren (ohne gerichtliche Billigung der erzielten Vereinbarung) durch schlichten (nicht angefochtenen) Kostenbeschluss vom 17.07.2019 beendete (Bl. 266 d.A. 414 F 339/15). Nach zwischenzeitlichem teilstationären Aufenthalts L’s zur kinder- und jugendpsychiatrischen Behandlung im W. in H. (23.04. bis 05.07.2019) stellte die Mutter, die ihre erzieherischen Kompetenzen erschöpft sah und für weitere ambulante Hilfen nicht mehr offen war, im September 2019 einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung L’s beim Kreis St., woraufhin sich L. ab dem 20.10.2019 in einer Jugendhilfeeinrichtung (Mädchenwohngruppe) im Kreis St. in vollstationärer Betreuung (§§ 34, 35a SGB VIII) befand. Mit der Begründung, die Kindesmutter habe eine Kindeswohlgefährdung durch diese eigenverantwortliche Entscheidung zur Fremdunterbringung L’s abgewendet, stellte das Amtsgericht Reinbek das zwischenzeitlich auf Anregung des Vaters vom 21.10.2018 betriebene Kindschaftsverfahren (§§ 1666 BGB, 151 Nr. 1 FamFG) durch Beschluss vom 09.12.2019 (Az. 5 F 28/19 = Bl. 204 ff. d.A.) unter Absehen von familiengerichtlichen (Kindesschutz-)Maßnahmen ein. Auf die Beschwerde des beteiligten Vaters, der in der Beschwerdeinstanz erstmals eigene Anträge auf Übertragung von Sorgerechtsteilen auf sich allein (§ 1671 Abs. 2) gestellt hat, hat das Oberlandesgericht Schleswig das Verfahren an das Amtsgericht Reinbek zurückverwiesen (Beschluss v. 18.05.2020, 10 UF 7/20 = Bl. 340 ff. d.A.). Zwischenzeitlich war L. durch das beteiligte Jugendamt des Kreises St. in Obhut genommen und im Kinder- und Jugendhaus St. J. in B. untergebracht worden (ab 18.04.2020), nachdem der S.‘er Träger der o.g. Jugendhilfeeinrichtung sich L’s Verhalten nicht gewachsen gefühlt und die stationäre Maßnahme beendet hatte. Im Juni 2020 wechselte L. von dieser Inobhutnahmestelle in die im Bezirk des Amtsgerichts Flensburg gelegene Einrichtung „h.h.“ in E.. In Ansehung dieses Wechsels gab das Amtsgericht Reinbek das dort nach Zurückverweisung vom Beschwerdegericht wieder erstinstanzlich geführte Sorgerechtsverfahren an das Amtsgericht Flensburg ab (§ 4 FamFG). Nach Übernahme hat das hiesige Familiengericht das Sorgerechtsverfahren verbunden (Beschluss vom 21.10.2020, Bl. 405 d.A.) mit dem ursprünglich im Februar 2020 auf Anregung des Vaters beim Amtsgericht Lübeck eingeleiteten, von dort ans Amtsgericht Ahrensburg verwiesenen (§ 3 FamFG) und schließlich an das Amtsgericht Flensburg abgegebenen (§ 4 FamFG) Umgangsverfahren. L. ist nach Übernahme der beiden Kindschaftssachen durch das hiesige Familiengericht bzgl. beider Verfahrensgegenstände die seitdem beteiligte Verfahrensbeiständin bestellt worden, dabei bzgl. des Verfahrensgegenstandes der elterlichen Sorge unter Aufhebung der Bestellung des durch das Amtsgericht Reinbek bestellten Verfahrensbeistandes (Beschluss vom 21.10.2020, Bl. 405 d.A.). Nachdem L. verhaltensbedingt in der Einrichtung "h.h." in E. nicht mehr zu halten war, wurde sie am 25.09.2020 zunächst in eine Kriseninterventionsstelle verbracht, aus der sie dann in ihre aktuelle Einrichtung in R. vermittelt wurde. Bei dieser handelt es sich um eine von der Einrichtungsleitung, Frau D., geführte familienanaloge Kleinsteinrichtung, in welcher neben L. derzeit zwei Kinder leben, perspektivisch jedoch nur noch ein Kind leben wird. Einen "wichtigen Grund" zur (abermaligen) Abgabe des Verfahrens an das Familiengericht des neuen gewöhnlichen Aufenthaltes L’s (Amtsgericht Eckernförde) hat das hiesige Gericht insoweit nicht angenommen, insbesondere vor dem Hintergrund der mit einer solchen Abgabe (erneut) verbundenen, im Widerspruch zum Beschleunigungsgedanken des § 155 Abs. 1 FamFG stehenden Verzögerungen. In Umsetzung der Auffassung des OLG Schleswig aus dem Zurückverweisungsbeschluss vom 18.05.2020 zur Notwendigkeit sachverständiger Abklärung der mütterlichen Erziehungsfähigkeit auch im Fremdunterbringungskontext hat das Familiengericht auf Grundlage des Beweisbeschlusses vom 08.12.2020 (Bl. 543-549 d.A.) Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Dieses hat die beauftragte Sachverständige Dipl.-Psych. L. unter dem 21.09.2021 vorgelegt; wegen des Gutachtenergebnisses und dessen Einzelheiten auf Bl. 639-755 d.A. (Sonderband Gutachten) Bezug genommen. Ihr schriftliches Gutachten hat die Sachverständige im Anhörungs- und Erörterungstermin am 09.12.2020 mündlich ergänzt und erläutert (vgl. Terminsvermerk Bl. 829-832 d.A.). Beide Elternteile sind in diesem Termin persönlich angehört worden, ebenso wie die Verfahrensbeiständin und das Jugendamt angehört worden sind und Stellung genommen haben; wegen der Einzelheiten der jeweiligen Anhörungen und Erörterungen wird auf den Terminsvermerk vom 09.12.2021 (Bl. 829-837 d.A.) verwiesen. Der Vater, der die Mutter nach wie vor für erziehungsunfähig hält, und sich seit längerem für eine Fremdunterbringung L’s ‒ allerdings in einer Pflegefamilie ‒ ausgesprochen hat, befürwortet mittlerweile den Verbleib L’s in der familienanalogen Einrichtung in der Obhut von Frau D., durch die er (erstmalig) auch seine Interessen als Vater gewürdigt und in einer Weise berücksichtigt sieht, die ihm zumindest ansatzweise Hoffnung mache, dass es perspektivisch auch zu einem persönlichen Umgang zwischen ihm und L. kommen könne, zu dem er L. jedoch ‒ auch unter Berücksichtigung der aus dem eingeholten Sachverständigengutachten gewonnenen Erkenntnisse zu L’s ablehnender Haltung ‒ derzeit nicht zwingen wolle. Der Vater beantragt, ihm die Personensorge für die Antragstellung auf Jugendhilfeleistung und Mitwirkung im Hilfeplanverfahren des Jugendamtes alleine zu übertragen, hilfsweise gemeinsam mit der Kindesmutter zu übertragen. Ferner trägt er auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sich allein an. Darüber hinaus regt der Vater an, der Mutter die Gesundheitsfürsorge und das Umgangsbestimmungsrecht zu entziehen und jeweils auf einen Pfleger zu übertragen. Die Mutter beantragt demgegenüber, Haupt- und Hilfsanträge des Vaters zurückzuweisen und insgesamt keinen Eingriff in das mütterliche Sorgerecht zu beschließen. Sie verweist auf das Ergebnis der im Verfahren erfolgten sachverständigen Begutachtung und hält Eingriffe in ihr alleiniges Sorgerecht unter Kindesschutzgesichtspunkten für nicht erforderlich, nicht zuletzt aufgrund ihres fortbestehenden Einverständnisses mit L’s Fremdunterbringung sowie der ihrerseits zugunsten der Einrichtungsleitung erteilten sorgerechtlichen Vollmacht. Einen Umgang zwischen Vater und Tochter hält sie derzeit noch nicht mit dem Wohl ihrer Tochter vereinbar; entsprechend bedürfe es auch nicht des Entzugs ihres Umgangsbestimmungsrechts, sondern vielmehr ggf. zu einem späteren Zeitpunkt der Regelung des Umgangs zwischen Vater und Tochter, der sie sich dann nicht entgegenstellen wollen, wenn Frau D. oder eine andere Vertrauensperson L’s ihr ‒ der Mutter ‒ gegenüber signalisierten, dass ein solcher Umgang für L. machbar sei. Das Jugendamt hat ebenso wie die Verfahrensbeiständin die väterlich angeregte Einrichtung einer Umgangsbestimmungsrechtspflegschaft befürwortet und sich dahingehend positioniert, dass prioritär der Verbleib L’s in der aktuellen familienanalogen Einrichtung L’s in der Obhut von Frau D. sichergestellt werden müsse, um diese nicht weiter zu schädigen. Das Gericht hat L. bereits am 18.08.2020 persönlich angehört (vgl. hierzu auch [Zurückverweisungs-]Beschluss des OLG Schleswig v. 18.05.2020, 10 UF 7/20, Seite 4), wobei sich die Anhörung auf die Gewinnung eines persönlichen Eindrucks vom Kind beschränken musste, da L. in der Anhörungssituation – auch nach Hinzuziehung einer Vertrauensperson L’s (Frau G. aus der damaligen Einrichtung „h.h.“) – durchgehend geschwiegen hat (vgl. auch Anhörungsvermerk vom 18.08.2020 = Bl. 383 d.A.). Von einer erneuten Anhörung und dem abermaligen Verschaffen eines persönlichen Eindrucks von L. (vgl. § 159 Abs. 1 FamFG in der seit 01.07.2021 geltenden Fassung) im zeitlichen Zusammenhang zur vorliegenden Entscheidung (vgl. hierzu OLG Schleswig aaO.) hat das Gericht nach § 159 Abs. 2 FamFG n.F. abgesehen und sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen (§ 159 Abs. 3 Satz 1 FamFG n.F.): Zwar kann das Familiengericht in Verfahren, die – wie hier – (auch) unter Kindeswohlgefährdungsgesichtspunkten i.S.v. § 1666 BGB geführt werden nach § 159 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 FamFG n.F. nicht von Anhörung und Verschaffung eines persönlichen Eindrucks absehen, wenn „lediglich“ das Kind offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Neigungen und seinen Willen kundzutun (§ 159 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG n.F.). Entsprechend ist für die hier im Verfahren zu unterlassene Anhörung/Eindrucksverschaffung (§ 159 Abs. 1 FamFG n.F.) unter diesem Gesichtspunkt nicht maßgeblich, dass L. sich prognostisch – wie bereits in der ersten gerichtlichen Anhörung und wie Übrigen auch im Rahmen der Exploration der Sachverständigen L. dieser gegenüber (vgl. SV-GA S. 40f. = Bl. 678f. d.A.) – nicht verbal äußern und ihre Neigungen und/oder ihren Willen nicht mitteilen (können), sondern sich bereits allgemeinen Fragen verweigern wird (vgl. auch SV-GA S. 117 = Bl. 755 d.A.). Es liegen jedoch schwerwiegende Gründe i.S.v. § 159 Abs. 2 Nr. 1 FamFG n.F. vor, die ein Absehen von Kindesanhörung/Eindruckverschaffen gebieten, und zwar ganz gleich, wie „schonend“ das Gericht das Setting sowie den Inhalt der Anhörung und des Verschaffens eines Eindrucks gestaltet (vgl. zur gerichtlichen Verpflichtung, das Kindeswohl auch bei der Gestaltung der Anhörung als oberstes Gebot zu beachten: BT-Drucks. 16/6308 S. 240). Ein schwerwiegender, ein Abweichen von § 159 Abs. 1 FamFG rechtfertigender Grund i.S.v. § 159 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 FamFG n.F. ist u.a. dann anzunehmen, wenn zu befürchten ist, dass die Anhörung dem Kind mehr schadet, als dass sie zur Klärung des Sachverhalts beitragen kann, also z.B. dann, wenn das Kind aus dem seelischen Gleichgewicht zu geraten droht oder sich sein Gesundheitszustand verschlechtern könnte (Lorenz in Zöller, ZPO, 34. Aufl., § 159 Rn. 5 m.w.N.; Schlünder in BeckOK FamFG, Stand 01.10.2021, § 159 Rn. 10). Eine mögliche Belastung des Kindes durch die Anhörung ist dabei vom Gericht gegen die Vorteile, die diese Art der Sachverhaltsaufklärung bietet, abzuwägen. Sollten die Belastungsmomente überwiegen, kann die Anhörung unterbleiben (vgl. zum ebenfalls auf den Maßstab der „schwerwiegenden Gründe“ abstellenden § 159 Abs. 3 Satz 1 FamFG a.F.: BT-Drucks. 16/6308 S. 416). Von einer persönlichen Anhörung – und dem Verschaffen eines persönlichen Eindrucks vom Kind – kann danach abgesehen werden, wenn die Gefahr besteht, dass das Kind hierdurch in einer mit seinem Wohl nicht zu vereinbarenden Weise psychisch belastet wird bzw. wenn die Anhörung des Kindes zu einer erheblichen Beeinträchtigung seiner körperlichen oder seelischen Gesundheit führen würde (vgl. [zu § 159 Abs. 3 Satz 1 FamFG a.F.]: BT-Drucks. 16/6308 S. 428; BGH v. 31.10.2018, XII ZB 411/18 – juris Rn. 16 m.w.N. = FamRZ 2019, 115). Unter Anwendung dieser Maßstäbe und Abwägung der gerichtlichen Verpflichtung zur amtswegigen Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes (§ 26 FamFG) sowie der auch in verfahrensrechtlicher Hinsicht durch grundsätzliche persönliche Anhörung sicherzustellenden Subjektstellung des verfahrensbeteiligten Kindes einschließlich dessen rechtlichen Gehörs einerseits und der konkret drohenden Destabilisierung L’s – mit entsprechenden, dem Kindeswohl erheblich zuwiderlaufenden Folgen – andererseits überwiegen hier deutlich die drohen Nachteile, die mit einem Vorgehen nach § 159 Abs. 1 FamFG n.F. verbunden wären: Ein gerichtlicher konkreter Erkenntnisgewinn aus der Anhörung/dem Eindruckverschaffen, insbesondere ein über die aus dem im Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten und den sonstigen Auskünften der übrigen Verfahrensbeteiligten (vgl. BGH aaO.) hinausgehender Erkenntnisgewinn, ist prognostisch nicht zu erwarten. Demgegenüber wiegt das – insbesondere auch nach sachverständiger Einschätzung real bestehende (vgl. SV-GA S. 117 = Bl. 755 d.A.) – Risiko einer (erneuten) das Kindeswohl beeinträchtigenden und die kindliche Entwicklung negativ beeinflussenden Destabilisierung L’s allein aus deren Befragung bzw. Auseinandersetzung mit dem Thema „Vater" schwer. Das Risiko solch negativer Auswirkungen – nicht nur infolge einer verbalen, sondern bereits infolge einer bloß situativen Konfrontation L’s mit der verfahrensgegenständlichen Thematik – ist auch nicht nur ein abstraktes, sondern in Ansehung der aus der Vergangenheit feststellbaren Umstände ein ebenso konkretes wie auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls nicht tragbares Risiko. Die Gefahr der emotionalen Destabilisierung L’s, die sich in der Vergangenheit durch situative Befassung L’s mit dem Thema „Vater“ wiederholt realisiert hat (zum einen im August/September 2020 verbunden mit der Notwendigkeit der akuten stationär psychiatrischen Krisenintervention und einem anschließenden Verlust des Einrichtungsplatzes, zum anderen im Mai 2021 im Zeigen von Weglauftendenzen aus der Einrichtung am Abend der Befassung mit der belastenden Thematik – vgl. SV-GA aaO.) gilt es in der aktuellen Situation auszuschließen; infolge eines Vorgehens nach § 159 Abs. 1 FamFG n.F. zu befürchtende Rückschritte hinsichtlich der in der aktuellen Fremdunterbringung erreichten leichten Stabilisierung L’s und damit verbundene negative Beeinträchtigungen ihrer kindlichen Entwicklung sind ebenso unbedingt zu vermeiden wie der Verlust des für L’s besonderes Stabilitäts- und Kontinuitätsbedürfnisses enorm wichtigen Einrichtungsplatzes in ihrer aktuellen Einrichtung (vgl. SV-GA S. 101/102). Schließlich ist Frau D. als Pflegeperson in einer familienanalogen Einrichtung i.S.v. § 34 SGB VIII angehört worden (vgl. § 161 Abs. 2 FamFG; Hammer in: Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl., § 161 Rn. 4); auf den Anhörungsvermerk vom 21.12.2021 (Bl. 841-842 d.A.) wird Bezug genommen. Von ihrem Recht zur Beantragung ihrer Hinzuziehung wollte Frau D. explizit keinen Gebrauch machen. Von einer Hinzuziehung als Beteiligte (§ 161 Abs. 1 FamFG) hat das Familiengericht daher in pflichtgemäßem Ermessen abgesehen, und zwar vor allem unter Berücksichtigung des entsprechenden Wunsches Frau D.s, nicht durch Hinzuziehung zum Verfahren noch mehr in die Gefahr eines sich erhöhenden Konfliktniveaus zu geraten, das letztlich wiederum den Einrichtungsplatz L’s zu gefährden geeignet wäre. II. 1. Die vorliegende Kindschaftssache, für welche das hiesige Familiengericht aufgrund der erfolgten Abgaben gemäß § 4 FamFG zuständig geworden und entsprechend § 2 Abs. 2 FamFG trotz des erneuten Wechsels des Kindes in eine im Bezirk des Amtsgerichts Eckernförde liegende Einrichtung zuständig geblieben ist, ist bezogen auf den Verfahrensgegenstand des Umgangsrechts (§ 151 Nr. 2 FamFG, § 1684 BGB) mit der verfahrensbeendenden (§ 38 Abs. 1 FamFG) Feststellung einzustellen, dass es einer Umgangsregelung durch das Familiengericht nicht bedarf. Zwar stellt jeglicher Umgang des Vaters mit L. derzeit und für einen längeren ‒ weder seitens der Sachverständigen (vgl. Terminsvermerk v. 09.12.2021 S. 5) noch des Gerichts prognostizierbaren ‒ Zeitraum eine Kindeswohlgefährdung dar (§ 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB), mit der Folge, dass Besuchskontakte durch das Gericht nicht positiv geregelt werden, sondern grundsätzlich nur (un-)befristet (vgl. BVerfG v. 17.09.2016, 1 BvR 1547/16 - juris Rn. 36 ff. = FamRZ 2016, 1917; vgl. auch EGMR v. 18.04.2016, Nr. 20106/13 - juris Rn. 52 ff. = FamRZ 2017, 891 ‒ jew. unter Betonung § 1696 Abs. 2 BGB, § 166 Abs. 2 FamFG) ausgeschlossen werden könnten (dazu nachfolgend a)). Eines gerichtlich angeordneten Umgangsausschlusses bedarf es jedoch nicht, da der Vater tragfähig und nachhaltig von seinem ursprünglichen Umgangswunsch Abstand genommen und ein neuerliches aktives Umgangsbegehren seinerseits ‒ in Kenntnis der ungewissen künftigen Entwicklung ‒ davon abhängig gemacht, dass sich die ablehnende Haltung seiner Tochter ihm gegenüber in einer Umgang ohne Kindeswohlgefährdung zulassenden Weise verändert (dazu nachfolgend b)). a) Jegliche Form von Besuchskontakten mit dem Vater gefährdet L’s Wohl erheblich, so dass entsprechende Kontakte zwischen ihr und ihrem Vater unter Kindesschutzgesichtspunkten nicht stattfinden dürfen (vgl. § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB). Dies folgt aus den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen L., welche das Gericht kritisch geprüft hat und welchen das Gericht ‒ im Übrigen insoweit in Übereinstimmung mit allen Verfahrensbeteiligten ‒ folgt: Die Um- bzw. Durchsetzung von Besuchskontakten würde L’s Wohl gefährden, und zwar insbesondere aufgrund ihres ausgeprägten Willens im Sinne einer starken Ablehnungshaltung ihrem Vater gegenüber und vor dem Hintergrund der aus L’s Sicht deutlich belasteten Beziehung zum Vater, zu dem sie in der Vergangenheit aufgrund zu wenig stattfindenden Kontakts in der bindungssensiblen ("Kern"-)Phase (vgl. SV-GA S. 66) keine Bindungen hat aufbauen können und der für L. auf der ‒ zudem erheblich belasteten ‒ Beziehungsebene eine kaum bekannte Person darstellt (SV-GA S. 112). Um die an einer Bindungsstörung sowie einer Störung des Sozialverhaltens (sowie einer ausgeprägten medikamentös mit Methylphenidat behandelten ADHS) leidende L. (vgl. SV-GA S. 74-76) psychisch nicht weiter zu schädigen, ist es unbedingt erforderlich, bis auf Weiteres deren Fremdunterbringung in der aktuellen familienanalogen Einrichtung in Betreuung ihrer Hauptbezugsperson, Frau D., fortzuführen (SV-GA S. 107). Denn L. zusätzlich belastende Faktoren, wie z.B. ein Einrichtungswechsel und die damit einhergehenden Veränderungen in L’s Lebensbedingungen, würden bei dem bindungsgestörten (SV-GA S. 103), in erhöhtem Maße auf Kontinuität, Stabilität und Schutz vor zusätzlichen Belastungen angewiesenen Kind nicht nur kindliche Ressourcen binden, die L. für anstehende Entwicklungsaufgaben unabdingbar benötigt (vgl. SV-GA S. 77, 101/102, 112); L. würde durch einen erneuten Bruch in der Betreuungs- und räumlichen Kontinuität überfordert (vgl. SV-GA S. 101/102, 111) und weiter geschädigt. Die gleiche Gefahr besteht im Falle des Verlustes des aktuellen Einrichtungsplatzes bezogen auf eine etwaige Rückkehr in die in die mütterliche Obhut und Erziehungsverantwortung; eine solche wäre im Übrigen auch unabhängig von vorgenannten Kontinuitäts-/Stabilitätsgesichtspunkten nach derzeitigem Stand und ohne ‒ prognostisch eher nicht zu erwartende (vgl. SV-GA S. 104; Terminsvermerk v. 09.12.2021 S. 3, S. 4) ‒ Veränderungen in der für die bereits eingetretene Schädigung verantwortlichen, massiv eingeschränkten Erziehungsfähigkeit der Mutter (vgl. SV-GA S. 79, 81-85, 86, 87-89, 90-91, 92-94) mit einer Gefährdung deren Kindeswohls verbunden, vor allem bei Fortbestand L’s erhöhten Bedarfs an einer besonders feinfühligen und erziehungskompetenten Betreuungsperson. Dementsprechend darf der Verbleib L’s in ihrem aktuellen Lebensumfeld derzeit und bis auf Weiteres unter keinen Umständen gefährdet werden, was jedoch der Fall wäre, wenn L. zu Kontakt zu ihrem Vater ‒ und sei es auch in pädagogisch/psychologisch begleiteter Form (§ 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB) ‒ gezwungen würde unter Überwindung ihres ausgeprägten (SV-GA S. 114) entgegenstehenden Willens, der die Mindestanforderungen an einen Kindeswillen (vgl. Dettenborn, Kindeswohl und Kindeswille, 5. Aufl., S. 69f.) erfüllt und als autonomer (vgl. Dettenborn aaO. S. 70) Wille nicht etwa deshalb unbeachtlich ist, weil er durch das bindungsintolerante Verhalten der Mutter manipuliert bzw. beeinflusst worden ist (vgl. BVerfG v. 24.05.2015, 1 BvR 3326/14 - juris Rn. 17 m.w.N.; im Übrigen widerspricht die manipulierte Haltung L’s auch nicht den wirklichen ‒ nämlich zum Vater nicht existenten [s.o.; SV-GA S. 112] ‒ Bindungsverhältnissen). Ein Kontakt zum Vater unter Übergehen ihrer ablehnenden Haltung stellte eine für L. (noch) nicht tragbare zusätzliche Belastung dar, die bereits für sich gesehen mit der erheblichen Gefahr der Destabilisierung ihres Bewältigungsprozesses und ihres "Initiatorstatus" verbunden ist sowie der Gefahr, dem durch Besuchskontakt hervorgerufenen Stresserleben wieder hilflos, handlungsunfähig und unkontrollierbar ausgesetzt zu sein (SV-GA S. 115). Geht damit bereits das für sich gesehen ‒ rechtlich für einen Umgangsausschluss ‒ relevante Risiko von psychosomatischen Symptomen und psychischen Erkrankungen infolge erlebter Hilflosigkeit, erhöhten emotionalen Stresses und erschwerter Stressbewältigung einher (SV-GA aaO.), so ist die Aufrechterhaltung des aktuellen Zustandes eines nicht stattfindenden Vater-Tochter-Umganges bis zu einer signifikanten Änderung der dem Umgang entgegenstehenden Faktoren vor allem auch deswegen unumgänglich, weil die bei L. konkret zu befürchtende Dekompensation im Falle eines gegen ihren Willen durchgesetzten Umgangs ihre Tragbarkeit und damit ihren Verbleib in der aktuellen familienanalogen Einrichtung gefährden würde (vgl. zu den Voraussetzungen, unter denen perspektivisch ein Umgang erst möglich erscheint: SV-GA S. 116). b) Kann damit einer Kindeswohlgefährdung effektiv ausschließlich durch nicht stattfindende Besuchskontakte zwischen Vater und Tochter begegnet werden, bedarf es dennoch einer einen (befristeten/unbefristeten) Umgangsausschluss anordnenden gerichtlichen Endentscheidung nicht. Der hier familiengerichtlich im Rahmen der Endentscheidung über den Umgang gewählten Tenorierung steht dabei insbesondere die Rechtsprechung des BVerfG (Stattgebende Kammerbeschlüsse v. 14.07.2005, 1 BvR 2151/03 - juris Rnrn. 8-10 = FamRZ 2005, 1815 und v. 30.08.2005, 1 BvR 776/05 - juris Rn. 10 = FamRZ 2006, 1005) nicht entgegen. In vorgenannter Entscheidung betont das BVerfG den Grundgedanken seiner Rechtsprechung, dass in Fällen, in denen sich die Eltern nicht über die Ausübung des Umgangsrechts einigen können, die Fachgerichte eine "Entscheidung" zu treffen hätten, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes berücksichtige (BVerfG aaO. - juris Rn. 8 u. 10). Daraus folge, dass in der gerichtlichen Ablehnung der Regelung des Umgangsrechts (mit der faktischen Wirkung eines Umgangsausschlusses) eine unzulässige, den inhaltlichen Anforderungen des Art. 6 Abs. 2 GG nicht genügende und den Umgang begehrenden Elternteil in seinem Elternrecht verletzende Zurückweisung des Umgangsbegehrens liege (BVerfG aaO. - juris Rn. 10). Auch nach Ansicht des BGH (vgl. Beschluss v. 27.10.1993, XII ZB 88/92 - juris Rn. 15 m.w.N. = FamRZ 1994, 158) darf sich das Familiengericht jedenfalls im Regelfall nicht auf die Ablehnung einer gerichtlichen Umgangsregelung beschränken. Die Verpflichtung der Instanzgerichte zur konkreten positiven Regelung des Eltern-Kind-Umgangs ‒ sei es einer schlichten Umgangsregelung i.S.v. § 1684 Abs. 1, Abs. 3 BGB, sei es im Sinne einer hiervon abzugrenzenden (OLG Schleswig v. 30.05.2016, 10 UF 11/16 - juris Rn. 38 = FamRZ 2016, 1788) Umgangseinschränkung i.S.v. § 1684 Abs. 4 BGB ‒ besteht jedoch ebenso wenig ausnahmslos (dazu nachfolgend aa)), wie die Verpflichtung zur negativen Umgangsentscheidung im Sinne eines ausdrücklich zu tenorierenden Umgangsausschlusses (§ 1684 Abs. 4 Satz 1 u. Satz 2 BGB) eine generelle ist; insbesondere im ‒ auch hier vorliegenden ‒ Fall der Notwendigkeit unter Kindesschutzgesichtspunkten einen Eltern-Kind-Umgang nicht zu gewähren, bedarf es ‒ entsprechende tragfähige Akzeptanz des umgangsberechtigten Elternteils vorausgesetzt ‒ eines gerichtlich angeordneten Umgangsausschlusses nicht (dazu nachfolgend bb) und cc)). aa) In Rechtsprechung und Literatur setzt sich immer mehr die zutreffende Erkenntnis durch, dass es sich beim Umgangsverfahren nach § 1684 BGB um ein von einem (elterlichen) Antrag (§ 23 FamFG) unabhängiges Amtsverfahren handelt (vgl. nur BGH v. 10.07.2019, XII ZB 507/18 - juris Rn. 21 = FamRZ 2019, 1616; BGH v. 01.02.2017, XII ZB 601/15 - juris Rn. 7 = FamRZ 2017, 532; OLG Frankfurt v. 18.12.2019, 4 WF 162/19 - juris Rn. 11 = FamRZ 2020, 1109; Dürbeck in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2019, Stand 05.09.2021, § 1684 Rn. 175; Gottschalk in: Heilmann Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 2. Aufl., § 1684 Rn. 85 ‒ jew. m.w.N.; a.A. noch BGH v. 14.05.2008, XII ZB 225/06 - juris Rn. 12 = FamRZ 2008, 1334), das in der Praxis zumeist auf eine ‒ terminologisch regelmäßig unsauber als "Antrag" bezeichnete ‒ Anregung des Umgangsbegehrenden (§ 24 Abs. 1 FamFG) von Amts wegen eingeleitet wird. Die Verfahrenseinleitung basiert insoweit auf einer gerichtlichen Einleitungsentscheidung, die sich auf zu diesem Zeitpunkt hinreichende Anhaltspunkte für einen gerichtlichen Handlungsbedarf im Sinne eines Bedürfnisses nach einer familiengerichtlichen Umgangsregelung stützt (vgl. § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB; OLG Frankfurt aaO. Rn. 12 u. 14 m.w.N.; Ahn-Roth in: Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl., § 24 Rn. 4a u. Rnrn. 11, 12). Die den gerichtlichen Regelungsauftrag auslösenden Anhaltspunkte sind dabei solche, die Veranlassung bieten für eine nähere ‒ im einzuleitenden gerichtlichen Verfahren durchzuführende ‒ Prüfung einer zur Regelung eines (streitigen) regelungsbedürftigen Sachverhaltes etwa erforderlichen gerichtlichen Umgangsentscheidung (vgl. Dürbeck aaO. Rn. 175 ff.), sei es im Sinne einer erforderlichen schlichten Umgangsregelung nach §§ 1684 Abs. 1, Abs. 3 BGB, sei es im Sinne einer Umgangsbeschränkung oder gar eines Umgangsausschlusses nach § 1684 Abs. 4 BGB (vgl. zu deren Abgrenzung: OLG Schleswig v. 30.05.2016, 10 UF 11/16 - juris Rn. 38 = FamRZ 2016, 1788 mit Anm. Hammer). Die Ausgestaltung des Verfahrens zur Regelung des Eltern-Kind-Umgangs (§ 1684 BGB) als Amtsverfahren bringt zugleich mit sich, dass den Beteiligten eines solchen Verfahrens eine Dispositionsbefugnis über den Verfahrensgegenstand nicht zukommt, folglich die Rücknahme des (nur eine Anregung beinhaltenden) "Antrags" keine unmittelbar verfahrensbeendende Wirkung zeitigt und auch eine übereinstimmende Erklärung der Erledigung der Hauptsache (vgl. § 22 Abs. 3 FamFG) das Gericht nicht von einer am ggf. nach wie vor bestehenden Regelungsbedürfnis orientierten verfahrensbeendenden Entscheidung in der Hauptsache entbindet. Auch im Falle einer Umgangsvereinbarung (Vergleich) im laufenden Gerichtsverfahren führt diese(r) nicht unmittelbar zur Verfahrensbeendigung: im Falle einer Vereinbarung billigungsfähigen und zugleich vollstreckbaren Inhalts ist das erstinstanzliche Umgangsverfahren erst mit der gerichtlichen Billigungs(end)entscheidung abgeschlossen, mit welcher das Gericht feststellt, dass die Umgangsvereinbarung dem Kindeswohl nicht widerspricht (§ 156 Abs. 2 BGB, vgl. BGH v. 10.07.2019, XII ZB 507/18 - juris Rn. 10 ff. = FamRZ 2019, 1616). Im Falle einer Umgangsvereinbarung der Verfahrensbeteiligten mit dem Kindeswohl widersprechenden Inhalt ist das Umgangsverfahren von Amts wegen fortzuführen. Entsprechendes gilt für den Fall einer dem Kindeswohl zwar nicht widersprechenden, aber mangels vollstreckbaren Inhalts einer gerichtlichen Billigung nicht zugänglichen (BGH aaO. Rn. 38) Umgangsvereinbarung unter der Voraussetzung, dass trotz der grundsätzlichen Einigung gerade wegen deren nicht vollstreckbaren Inhalts nach wie vor ein gerichtliches Regelungsbedürfnis im oben genannten Sinne besteht (z.B. weil zu erwarten ist, dass die Eltern die offen gebliebenen Punkte zu Art, Zeit und [Übergabe-]Ort gerade nicht mit dem Ergebnis eines kindeswohlentsprechenden Umgangs werden klären können, wenn sie erst einmal wieder aus dem Setting des gerichtlichen Verfahrens entlassen sind, und insofern erst eine verbindliche gerichtliche Regelung die unter Kindeswohlgesichtspunkten konkret erforderliche Verlässlichkeit in der tatsächlichen und regelmäßigen Wahrnehmung und Gewährung des Umgangs mit dem Kind gewährleistet). Ist in Ansehung der elterlichen Vereinbarung nicht vollstreckungsfähigen Inhalts das Bedürfnis nach einer gerichtlichen Regelung i.S.v. § 1684 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB entfallen und besteht zudem kein Anlass, von Amts wegen nach § 1684 Abs. 4 BGB unter Kindesschutzgesichtspunkten Umgangsbeschränkungen oder gar einen Umgangsausschluss zu beschließen, ist das Verfahren mangels entsprechenden Handlungsbedarfs mit der ausdrücklichen Feststellung, dass eine gerichtliche Umgangsregelung nicht veranlasst ist, zu beenden (vgl. OLG Frankfurt v. 03.12.2012, 1 WF 327/12 - juris Rn. 14; unter Betonung der Elternautonomie auch Gottschalk aaO. Rn. 86 mit Nachw. zur a.A.), und zwar ohne eine das elterliche Sorge-/Umgangsbestimmungsrecht ‒ unnötig ‒ tangierende (vgl. Wache NZFam 2019, 821) gerichtliche Umgangsregelungsentscheidung. bb) Ergeben die amtswegigen gerichtlichen Ermittlungen in einem Verfahren betreffend den Elternumgang (§ 1684 BGB), dass ein solcher unter Kindesschutzgesichtspunkten nicht ohne Gefährdung des Kindeswohls stattfinden kann (§ 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB) oder eine zumindest kurzfristige Phase nicht stattfindenden Umgangs zur Wahrung des Kindeswohls erforderlich ist (§ 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB), ist infolge des gerichtlich (in beiden Konstellationen) zu beachtenden Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. Dürbeck aaO. Rn. 184; Hennemann in: MüKo-BGB, 8. Aufl. § 1684 Rn. 70) mangels Erforderlichkeit eines gerichtlichen Eingriffs in das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Umgangsrecht der Eltern von einer entsprechenden Eingriffs-Entscheidung im Sinne eines Umgangsausschlusses immer dann Abstand zu nehmen und stattdessen das (auch) unter Kindesschutzgesichtspunkten betriebene Amtsverfahren mit der Feststellung einer nicht veranlassten gerichtlichen Umgangsregelung einzustellen, wenn sich der Umgang begehrende Elternteil ‒ in der Erkenntnis der im Verfahren ermittelten Kindeswohlgefährdung ‒ von seinem Umgangsverlangen glaubhaft und nachhaltig tragfähig distanziert (Dürbeck aaO. Rn. 184; OLG Frankfurt v. 20.11.2015, 1 UF 189/15 - juris Rn. 8 = FamRZ 2016, 479 mit Anm. Clausius in FamRB 2016, 140; vgl. auch OLG Nürnberg v. 20.04.2016, 7 UF 270/16 - juris Rn. 187 = NZFam 2016, 1206 unter Betonung des ‒ dort mangels tragfähiger freiwilliger Abstandnahme des umgangsbegehrenden Vaters vom kindeswohlgefährdenden Umgang fortbestehenden ‒ Regelungsbedürfnisses i.S.v. § 1684 Abs. 4 BGB; vgl. zum Regelungsbedürfnis auch Hammer in: Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl. § 151 Rn. 50 m.w.N.; OLG Frankfurt v. 18.12.2019, 4 WF 162/19 - juris Rnrn. 12-14). In diesen Fällen, in denen jegliche positive Regelung von Umgangskontakten (auch in begleiteter Form) zu einer Kindeswohlgefährdung führen würde, stellt ein gerichtlicher Umgangsausschluss immer dann eine nicht erforderliche und damit unverhältnismäßige staatliche Eingriffsentscheidung dar, wenn der zunächst Umgang mit dem Kind begehrende Elternteil ernsthaft und glaubhaft Abstand von seinem Umgangswunsch nimmt und auch darüber hinaus im Zeitpunkt der Entscheidungsreife kein sonstiges Bedürfnis nach kinderschützenden Anordnungen (z.B. für ein vollstreckbares Kontaktverbot nach § 1684 Abs. 4 BGB) besteht (OLG Frankfurt aaO. - juris Rn. 8 f. = FamRZ 2016, 479; Dürbeck aaO. § 1684 BGB Rn. 184, Rn. 297 u. Rn. 468). Die tatsächlichen Umstände und ihre rechtliche Bewertung entsprechen in diesem Fall derjenigen Situation des § 1666 BGB für (sorgerechtliche) gerichtliche Kindesschutzmaßnahmen, die immer dann zu unterbleiben haben, wenn die Eltern gewillt und in der Lage sind, die bestehende Gefahr für das Kindeswohl (selbst) abzuwenden (vgl. § 1666 Abs. 1 BGB). cc) Nach diesen Maßstäben ist vorliegend der hier allein in Betracht kommende Umgangsausschluss (s.o. II 1. a)) nicht ausdrücklich anzuordnen: (1) Der Vater hat sein Bedürfnis nach Umgang mit seiner Tochter und einer diesen regelnden gerichtlichen Entscheidung im vorliegenden Verfahren erstmals Anfang Februar 2020 vor dem (unzuständigen) Amtsgericht Lübeck vorgebracht und sodann vor dem durch Verweisung zuständig gewordenen Amtsgericht Ahrensburg sowie dem hiesigen ‒ nach Abgabe des Verfahrens nach § 4 FamFG zuständig gewordenen ‒ Familiengericht mit dem Ziel einer positiven gerichtlichen Umgangsregelung weiterverfolgt. Aufgrund des Ergebnisses des durch das hiesige Familiengericht eingeholten Gutachtens der Sachverständigen L. ist der Vater jedoch zur Erkenntnis und Einsicht gelangt, dass L. ihm gegenüber (noch) eine ablehnende Haltung an den Tag legt, die seinen Umgang mit ihr unter Kindeswohlgesichtspunkten noch nicht zulässt. Entsprechend hat er auch im letzten Anhörungstermin zum Ausdruck gebracht, L. nicht zu einem Umgang zwingen zu wollen. Diese seitens des Vaters geäußerte Abstandnahme von seinem ursprünglichen Umgangsbegehren ist auch glaubhaft und nachhaltig; Anhaltspunkte dafür, dass letzteres nicht der Fall sein könnte, hat das Gericht nicht ‒ im Gegenteil: denn ebenso beharrlich wie der Vater seinen grundsätzliche Umgangswunsch in dem hier geführten Verfahren (aber auch schon zuvor in den Umgangsverfahren vor dem Amtsgericht Hamburg-Bergedorf, Az. 414 F 339/15, 414 F 384/16 und 414 F 282/18) verfolgt und in der Hoffnung auf irgendeine mögliche positive Umgangsregelung auf Aufklärung der Sachlage gedrängt hat, so vernünftig hat er auch sein eigenes tatsächliches Verhalten am Kindeswohl ausgerichtet und jegliche Form der unaufgeforderten bzw. nicht mit dem Helfersystem abgestimmten schriftlichen Kontaktaufnahme zu L. unterlassen und sich insbesondere auch jeglichen direkten persönlichen Kontaktes zu L. (beispielsweise durch unangekündigtes Aufsuchen der jeweiligen Einrichtung oder sonstigen von L. aufgesuchten Orten) enthalten. Auch wenn den Vater (nachvollziehbar) bis zuletzt die fehlende Perspektive eines zeitnah stattfindenden persönlichen Kontakts zu L. unzufrieden stimmt, in ihm das Gefühl einer gewissen Hilf- und Machtlosigkeit schürt und ihn immer wieder wütend macht in Ansehung der seinerseits allein der Mutter zugeschriebenen Verantwortung für die aktuellen, einen Umgang nicht zulassenden Umstände, so hat er dennoch ‒ insbesondere dank der sachverständigen Ausführungen ‒ verstanden und verinnerlicht, dass er mit einem eigenen, auf L. Druck ausübenden Verhalten die Situation nicht besser machen, sondern er auf eine freiwillige Öffnung L’s ihm gegenüber angewiesen sein wird, die ihrerseits insbesondere durch Frau D. als wichtigste Bezugsperson L’s im Fremdunterbringungskontext und unter Berücksichtigung des für L. möglichen Tempos gefördert werden wird, aber nicht, vor allem nicht kurzfristig, erzwungen werden kann ‒ weder durch ihn noch gerichtlich noch durch einen sonstigen Dritten. (2) Vor diesem Hintergrund bedarf es ‒ auch im Hinblick auf die sich mit einer entsprechenden Tenorierung eröffnenden Vollstreckungsmöglichkeit ‒ weder eines gerichtlichen Umgangsausschlusses noch der gerichtlichen Anordnung eines (nach teilweise vertretener Ansicht darüber hinausgehend auch kurzzeitige Kontakte erfassenden) ausdrücklichen Kontaktverbots (vgl. Dürbeck aaO. § 1684 Rn. 298 u. 533 m.w.N. zu den divergierenden Auffassungen; ders. ZKJ 2020, 209; AG Flensburg v. 10.10.2018, 90 F 145/17 - juris Rn. 32 ff.). Es bestehen nämlich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Vater in Abkehr von seiner insofern bisher gegenüber L. gezeigten Zurückhaltung künftig ‒ in dann das Kindeswohl gefährdender Weise ‒ direkten Kontakt zu L. aufzunehmen gedenken wird und von der Umsetzung eines derartigen Impulses durch ein mit Ordnungsmitteln "abgesichertes" gerichtliches Umgangs-/Kontaktverbot abgehalten werden müsste. (3) Schließlich sprechen auch folgende Erwägungen dafür, vorliegend eine Ausnahme zu machen von der konkreten Regelungs-Verpflichtung der Familiengerichte, welche BVerfG und BGH grundsätzlich annehmen (BVerfG vom 14.07.2005, 1 BvR 2151/03 - juris Rnrn. 8-10 = FamRZ 2005, 1815; BGH v. 27.10.1993, XII ZB 88/92 - juris Rn. 15 m.w.N. = FamRZ 1994, 158) und es ‒ wie geschehen ‒ beim feststellenden Ausspruch zu belassen, dass eine gerichtliche Umgangsregelung nicht veranlasst ist. (a) Anders als in dem der vorgenannten BVerfG-Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt, sind sich vorliegend die Eltern gerade einig (vgl. hierzu auch OLG Frankfurt v. 20.11.2015, 1 UF 189/15 - juris Rn. 8 = FamRZ 2016, 479), dass ein Umgang zwischen Vater und Tochter derzeit (und für einen prognostisch nicht näher eingrenzbaren Zeitraum) nicht stattfinden kann; damit ist vorliegend gerade kein Dissens der Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts zwingend durch ein gerichtliches Erkenntnis zu entscheiden, welches die (hier gerade nicht) widerstreitenden Interessen und Grundrechtspositionen der Eltern in Konkordanz bringen müsste. (b) Infolge des Konsenses aller Verfahrensbeteiligten über die Notwendigkeit der Abstandnahme von einem Vater-Tochter-Umgang bis zu signifikanten Änderungen der dem Umgang momentan entgegenstehenden Umstände ist die zur gerichtlichen Entscheidung stehende Situation derjenigen verfahrensrechtlichen vergleichbar, in welcher das Gericht einen Elternkonsens zum Umgang billigt, weil die Elternvereinbarung zum (Nicht-)Umgang dem Wohl des beteiligten Kindes nicht widerspricht (§ 156 Abs. 2 FamFG). Auch ein solcher Umgangsvergleich könnte einen "Nicht-Umgang" bzw. Umgangsausschluss zu Gegenstand haben (Hammer in Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl. § 156 Rn. 60a m.w.N.) und wäre entsprechend familiengerichtlich zu billigen, sofern der nicht stattfindende Umgang dem Kindeswohl nicht widerspricht; erst recht wäre der Umgangsvergleich zu billigen, wenn ein nicht stattfindender Umgang unter Kindesschutzgesichtspunkten (§ 1684 Abs. 4 BGB) sogar ‒ wie hier ‒ unumgänglich ist. Ein solcher gerichtlicher Vergleich ist hier allein deswegen nicht protokolliert worden (§ 36 Abs. 2 Satz 2 FamFG i.V.m. §§ 159 ff. ZPO), weil der Verfahrensbevollmächtigte des Vaters diesem von einem Vergleich ohne Einbeziehung der sorgerechtlichen Begehren im väterlichen Sinne (insbesondere bezogen auf das ‒ allerdings ohnehin nur durch gerichtliche Entscheidung anhand des Gefährdungsmaßstabes zu entziehende und nur in diesem Fall auf einen Ergänzungspfleger zu übertragende ‒ Umgangsbestimmungsrecht) abgeraten, gleichzeitig aber die fortbestehende Einsicht des Vaters bzgl. des aktuell nicht erzwingbaren Umgangs betont hat. (4) Schlussendlich ist es in der hier vorliegenden Konstellation für den Vater, der von seinem grundsätzlichen Umgangswunsch mit seiner aktuellen verantwortlichen Entscheidung, einen Umgang nicht gegen den Kindeswillen durchsetzen zu wollen, selbstverständlich nicht endgültig ("auf ewig" bzw. bis zur Volljährigkeit des Kindes) Abstand genommen hat, zumutbar (vgl. hierzu BGH v. 27.10.1993, XII ZB 88/92 - juris Rn. 15 m.w.N. = FamRZ 1994, 158), seinen Umgangswunsch ‒ ggf. erneut gerichtlich ‒ weiterzuverfolgen, wenn nach seiner Auffassung L. von ihrer Haltung ihm gegenüber her "so weit ist". Dass es sich hierbei um einen tatsächlich ungewissen ‒ perspektivisch auch sachverständig nicht näher eingrenzbaren (vgl. Terminsvermerk v. 09.12.2021 S. 5) ‒ Zeitpunkt handelt, ist dem Vater dabei (wie auch den anderen Beteiligten) bewusst. Weder ihm noch einem anderen Beteiligten entstehen in verfahrensrechtlicher und materiell-rechtlicher Hinsicht Nachteile durch die hier getroffene verfahrensbeendende Entscheidung. Zur ggf. künftig wieder begehrten Regelung kann der Vater jederzeit ein neues Verfahren nach § 1684 BGB anregen, in dem dann gerichtlich (auch) eine ggf. noch bestehende Kindeswohlgefährdung zu prüfen wäre. Nichts anderes gilt im Ergebnis ‒ nur quasi unter "umgekehrten Vorzeichen" ‒ verfahrensrechtlich wie materiell-rechtlich im Falle des gerichtlich angeordneten (befristeten/unbefristeten) Umgangsausschlusses: zum einen wäre bereits von Amts wegen in angemessenen Zeitabständen (§ 166 Abs. 2 FamFG) zu prüfen, ob Anhaltspunkte für die amtswegige Einleitung eines Abänderungsverfahren nach §§ 1696 Abs. 2 BGB, 166 Abs. 1 FamFG vorliegen, nämlich Anhaltspunkte für einen Wegfall der mit dem Umgang verbundenen Kindeswohlgefährdung oder für eine nicht mehr gegebene Erforderlichkeit der Kindesschutzmaßnahme im Sinne des (vollständigen) Umgangsausschlusses (vgl. Heilmann in: Heilmann aaO., § 166 Rn 17). Zum anderen stünde es dem Vater jederzeit (auch vor Ablauf einer etwaigen Umgangsausschlussfrist) frei, die Einleitung eines solchen Verfahrens konkret anzuregen (§ 24 Abs. 1 FamFG; mit entsprechender Beschwerdemöglichkeit im Falle der gerichtlichen Nicht-Einleitung des Verfahrens: vgl. OLG Frankfurt v. 31.03.2015, 5 UF 272/14 - juris Rn. 21 m.w.N. = FamRZ 2015, 1991; Ahn-Roth in: Prütting/Helms aaO. § 24 Rn. 12; Heilmann aaO. § 166 Rn. 18 u. Rn. 29; vgl. auch BVerfG v. 17.09.2016, 1 BvR 1547/16 - juris Rn. 39 m.w.N. = FamRZ 2016, 1917). Insofern ist der Vater nicht im Unklaren, in welchem zeitlichen Abstand er erneut die gerichtliche Umgangsregelung anregen kann (vgl. hierzu BGH aaO.); im Unklaren mag er allenfalls insoweit sein, wann eine solche Verfahrensanregung erfolgversprechend in eine positive Umgangsregelung münden kann. Dieser Gesichtspunkt betrifft aber allein die Frage der immer mit einer Unsicherheit behafteten ‒ hier auch sachverständig nicht seriös zu treffenden Prognose (vgl. Terminsvermerk v. 09.12.2021 S. 1) ‒, ob und wann sich bei L. Veränderungen in ihrer ablehnenden Haltung und ggf. ihrer emotionalen Konstitution sowie ihren Lebensumständen ergeben (haben werden), die wie auch immer geartete Besuchskontakte zwischen ihr und ihrem Vater zulassen (vgl. zu diesem Gesichtspunkt unter dem Aspekt eines unbefristeten Umgangsausschlusses und damit zugleich zur Frage einer etwaigen generellen Notwendigkeit der Befristung eines Umgangsausschlusses, welche im Hinblick auf § 166 Abs. 2 FamFG und die jederzeitige Möglichkeit der ‒ im Falle ihrer Ablehnung überprüfbaren ‒ Anregung der Einleitung eines Abänderungsverfahrens i.S.v. §§ 1696 Abs. 2 BGB, 166 Abs. 1 FamFG ggf. gerade nicht angenommen werden kann: BVerfG v. 17.09.2016, 1 BvR 1547/16 - juris Rn. 36 ff. = FamRZ 2016, 1917 [wegen dort zusätzlich angenommener "besonderer Umstände" aber nicht eindeutig]; vgl. auch: Volke FamRZ 2020, 10 [14/15]] und bzgl. Art 8 EMRK: EGMR v. 28.04.2016, 20106/13 - juris Rn. 41 ff. = FamRZ 2017, 891]). 2. Der sorgerechtliche (Haupt-)Antrag des Vaters ‒ gerichtet auf Übertragung der die Personensorge betreffenden Teilbereiche des Aufenthaltsbestimmungsrechts, des Rechts zur Stellung von Anträgen auf Jugendhilfe sowie der Mitwirkung im Hilfeplanverfahren auf ihn, den Vater, allein ‒ ist in auch insoweit nach § 4 FamFG begründeter und fortbestehender Zuständigkeit des hiesigen Familiengerichts zurückzuweisen. Der vorgenannte väterliche Antrag ist am gesetzlichen Prüfungsmaßstab des § 1671 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 BGB zu messen. Danach kann in dem – auch hier vorliegenden Fall – dauerhaft getrenntlebender Eltern und bisher nach § 1626a Abs. 3 BGB bestehender alleiniger mütterlicher Sorge für das gemeinsame Kind, der Vater beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge oder ein Teil der elterlichen Sorge allein überträgt. Dem Antrag ist – sofern die Mutter, wie hier, der Übertragung nicht zustimmt – nach § 1671 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BGB (nur) stattzugeben, soweit eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. a) Das Familiengericht kann nämlich gerade nicht feststellen, dass die Übertragung der elterlichen Sorge in vorgenannten Teilbereichen dem Kindeswohl L’s am besten entspricht, mit anderen Worten gegenüber der bisherigen mütterlichen Alleinsorge unter Berücksichtigung des kindlichen Wohls L’s vorzugswürdig und dieser überlegen ist. Denn mit den nachvollziehbaren und überzeugenden sachverständigen Einschätzungen der Dipl.-Psych. L. ist davon auszugehen, dass L. allein durch eine Beteiligung ihres Vaters an der elterlichen Sorge und das – nicht zu verhindernde – kindliche Wissen um eine mit der Sorgerechtsbeteiligung einhergehende „Entscheidungsmacht“ des Vaters sowie Einflussmöglichkeit auf ihr Leben in einer Weise irritiert und destabilisiert würde, die L. in ihrer gerade erst begonnenen positiven Entwicklung zurückwerfen würde (vgl. SV-GA S. 111/112) ‒ eine negative Situation, welche unter Fortgeltung der alleinigen mütterlichen Sorge vor dem Hintergrund der von dieser mittlerweile verantwortlich und dem Kindeswohl bislang entsprechend getroffenen und künftig zu treffenden sorgerechtlich relevanten Entscheidungen (insbesondere auch dem Lebensmittelpunkt L’s in der Einrichtung und der Obhut von Frau D. betreffend) nicht einzutreten droht (siehe hierzu auch unten 4. b)). b) Kann bereits aus diesen Gründen nicht positiv im Sinne des väterlichen Begehrens festgestellt werden, dass seine Alleinsorge (in den von seinem Übertragungsantrag betroffenen sorgerechtlichen Teilbereichen) die gegenüber der mütterlichen Alleinsorge vorzugswürdige "beste" Option i.S.v. § 1671 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BGB ist, kann im Ergebnis offen bleiben, ob mit einer (bereits) zum jetzigen Zeitpunkt erfolgenden Sorgerechtsübernahme des Vaters zur Überzeugung des Gerichts sogar eine ‒ der Beteiligung des Vaters an elterlicher Sorge entgegenstehende ‒ Gefährdung des Kindeswohls L’s (§ 1666 BGB) einherginge. Allerdings spricht ‒ ohne dass es für die Zurückweisung des väterlichen Sorgeantrages entscheidend darauf ankommt ‒ angesichts der überzeugenden Einschätzungen der Sachverständigen L. sehr viel für die Annahme einer solchen Gefährdung L’s Wohls im Falle einer (bereits) im aktuellen Stadium begründeten väterlichen Sorge(mit-)verantwortung, und zwar vor dem Hintergrund L’s momentanen Entwicklungsstandes, der von einem hohen Bedürfnis nach Sicherheit, Stabilität und Kontinuität geprägt ist und in welchem ihr Vaterbild ‒ aufgrund vergangener mütterlicher Beeinflussung ‒ (noch) deutlich und in einem Ausmaß negativ besetzt ist, dass sie sich keinerlei Kontakt zu ihrem Vater vorstellen kann. In diesem Kontext birgt bereits das Wissen L’s um eine Sorge(mit-)verantwortung des ihr (momentan noch) nicht vertrauten, angstbesetzten "fremden" Vaters das erhebliche Risiko, dass L. derart verunsichert wird, dass ihr daraus resultierendes Verhalten in einer durch ihre Bezugspersonen in der Fremdunterbringung nicht mehr auffangbaren Weise ausufert, mit der Folge eines Verlustes ihres Platzes in der aktuellen Einrichtung. Damit würde erneut dieselbe Gefahr geschaffen, die sich bereits in der Vergangenheit zuletzt im laufenden Gerichtsverfahren im August/September 2020 realisiert hat, nachdem L. infolge der Konfrontation mit der Vaterthematik derart verhaltensauffällig wurde, dass sie für ihre ehemalige Einrichtung nicht mehr tragbar war und diese ‒ mit zwischenzeitlichem Aufenthalt in stationärer Unterbringung in der Kinder- und Jugendpsychiatrie ‒ verlassen musste. Ein erneuter Einrichtungswechsel mit den damit zwangsläufig verbundenen massiven Veränderungen der Lebensverhältnisse L’s ist vor dem Hintergrund ihrer momentanen emotionalen und seelischen Konstitution und ihrem maximalen Kontinuitätsbedürfnis zur Verhinderung weiteren psychischen Schadens jedoch unbedingt zu vermeiden (s.o. II. 1. a)). 3. Der vom Vater hilfsweise gestellte Antrag auf Übertragung der sorgerechtlichen Teilbereiche des Rechts zur Stellung von Anträgen auf Jugendhilfe sowie der Mitwirkung im Hilfeplanverfahren auf die Eltern gemeinsam ist unter Rückgriff auf den Maßstab des § 1626a Abs. 2 BGB zu beurteilen und ebenfalls zurückzuweisen. Nach vorgenannter Norm überträgt das Familiengericht im ‒ auch hier gegebenen Fall bisheriger mütterlicher Alleinsorge nach § 1626a Abs. 3 BGB ‒ auf einen entsprechenden Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder Teile der elterlichen Sorge auf beide Elternteile gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht (§ 1626a Abs. 2 Satz 1 BGB). Vorliegend steht eine gemeinsame elterliche Sorge jedoch gerade im Widerspruch zum Kindeswohl L’s. a) Unter Rückgriff auf die im Rahmen des § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB maßgeblichen Sorgerechtskriterien und die in der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze (BGH v. 15.06.2021, XII ZB 419/15 - juris Rn. 10 = FamRZ 2016, 1439; vgl. auch BVerfG v. 13.07.2020, 1 BvR 631/19 - juris Rn. 22 = FamRZ 2020, 1559) ist eine gemeinsame elterliche Sorge wegen widersprechenden Kindeswohls nicht zu begründen, wenn es den Eltern ‒ auch bei bestehendem Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge ‒ an einer insgesamt tragfähigen sozialen Beziehung fehlt (BGH aaO. Rn. 23 m.w.N.). Die gemeinsame elterliche Sorge kann entsprechend nicht gerichtlich begründet werden, wenn eine schwerwiegende und nachhaltige Störung auf der Kommunikationsebene der Eltern vorliegt, die befürchten lässt, dass den Eltern künftig eine gemeinsame Entscheidungsfindung nicht möglich sein wird und das Kind folglich erheblich belastet würde, würde man die Eltern zwingen, die Sorge gemeinsam zu tragen. Maßgeblich ist, welche Auswirkungen die mangelnde Einigungsfähigkeit der Eltern bei einer Gesamtbeurteilung der Verhältnisse auf die Entwicklung und das Wohl des Kindes haben wird, wobei sich die Gefahr einer erheblichen Belastung des Kindes im Einzelfall auch aus der Nachhaltigkeit und der Schwere des Elternkonflikts ergeben kann (BGH aaO. Rn. 24). Die Kommunikation der Eltern ist dabei in vorgenanntem Sinne bereits dann schwer und nachhaltig gestört, wenn diese zwar miteinander in Kontakt treten, hierbei aber regelmäßig nicht in der Lage sind, sich in der gebotenen Weise sachlich über die Belange des Kindes auszutauschen und auf diesem Wege zu einer gemeinsamen Entscheidung zu gelangen. Hinreichend ‒ wenn auch nicht notwendig ‒ für die Annahme einer schwerwiegenden und nachhaltigen Kommunikationsstörung auf Elternebene ist jedenfalls eine vollständige Kommunikationsverweigerung der Eltern (BGH aaO. Rn. 25). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist im vorliegenden Fall von einer insgesamt nicht hinreichenden ‒ die Ausübung der gemeinsamen Sorge ermöglichenden ‒ sozialen Beziehung der Eltern auszugehen. aa) Angesichts der bisherigen Alleinsorge der Mutter kann hier allerdings ‒ wie stets in Fällen des § 1626a Abs. 2 Satz 1 BGB ‒ nicht aus einem konkreten Scheitern der Elternverantwortung in der Vergangenheit auf ein gleichermaßen für die Zukunft zu prognostizierendes Scheitern gemeinsamer Sorgerechtsverantwortung geschlossen werden. Denn in Ermangelung der Notwendigkeit der Erzielung eines Elternkonsenses ist regelmäßig in derartigen Konstellationen ‒ wie auch hier ‒ der nicht sorgeberechtigte Vater bzgl. der sorgerechtlich relevanten Entscheidungen in der Vergangenheit in den konkreten Prozess der Entscheidungsfindung rein faktisch nicht eingebunden gewesen. Entsprechend sind regelmäßig seine ‒ ggf. von der mütterlichen Haltung abweichenden ‒ Vorstellungen von den vergangenen Sorgerechtsentscheidungen ebenso wenig bekannt wie auch Feststellungen zu einem konkreten Umgang der Eltern mit dem jeweiligen Dissens und zu deren jeweiliger Konsensfähigkeit und -bereitschaft möglich sind. bb) Verweigern jedoch die Eltern ‒ wie hier in der Vergangenheit aufgrund ihrer wechselseitigen massiven Ablehnung, fehlenden Akzeptanz und Wertschätzung des jeweils anderen ‒ jenseits des familiengerichtlichen Settings jegliche Kommunikation miteinander, ist zu prognostizieren, dass sich dieses Verhalten bei angeordneter gemeinsamer Sorge und (trotz) "erzwungener Notwendigkeit", sich mit dem jeweils anderen und dessen sorgerechtlichen Standpunkt zum Zwecke der Konsensfindung auseinanderzusetzen, in einer dem Kindeswohl abträglichen Weise fortsetzen würde. Dabei ist vorliegend auch eine erhebliche Belastung L’s in einem Sinne zu befürchten, welcher der Begründung einer durch die Eltern künftig gemeinsamen auszuübenden Sorge für L. entgegensteht. Für eine solche ‒ die Zurückweisung des väterlichen Antrags tragende ‒ Befürchtung genügt nämlich bereits die begründete Besorgnis, dass die Eltern auch in Zukunft nicht in der Lage sein werden, ihre Streitigkeiten in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge konstruktiv und ohne gerichtliche Auseinandersetzungen beizulegen. Denn ein fortgesetzter destruktiver Elternstreit führt für ein Kind zwangsläufig zu erheblichen Belastungen. Notwendig ist hierfür die Einschätzung im Einzelfall, ob der Elternkonflikt so nachhaltig und so tiefgreifend ist, dass gemeinsame, dem Kindeswohl dienliche Entscheidungen der Eltern in den wesentlichen Belangen der elterlichen Sorge auch für die Zukunft nicht gewährleistet sind (BGH aaO. Rn. 27 m.w.N.). Letzteres ist hier anzunehmen: Für das Gericht steht ohne jeglichen Zweifel fest, dass der ‒ sich auch durch die diversen gerichtlichen Verfahren wie ein roter Faden hindurchziehende, auch die Frage des "Ob" und des "Wie" des Umgangs zwischen Vater und Tochter betreffende ‒ Elternkonflikt im vorliegenden Fall derart massiv ist, dass im Falle einer künftig im Ausgangspunkt bestehenden elterlichen Uneinigkeit betreffend wesentliche Angelegenheiten L’s die erforderliche Einvernehmlichkeit (§ 1687 Abs. 1 Satz 1 BGB) zum Wohle L’s prognostisch nicht durch die Eltern wird erarbeitet werden können (vgl. auch SV-GA S. 96: zumindest wegen mütterlicherseits fehlender Kooperationsbereitschaft). Sogar im "moderierten Setting" im gerichtlichen Erörterungstermin sind sich die Eltern mit entsprechenden Vorhaltungen die Vergangenheit betreffend und Schuldzuweisungen für die negative, eine Fremdunterbringung L’s erforderlich machende Entwicklung ihrer gemeinsamen Tochter begegnet. Bereits in der ‒ bis zur entsprechenden verbalen Unterbrechung durch das Gericht ‒ nur kurz währenden Sequenz der unmittelbaren wechselseitigen direkten Ansprache haben sich die Eltern prompt "hochgefahren", haben das, was sie subjektiv für zu sagen erforderlich erachteten, lauter werdend, gleichzeitig sprechend und ohne Bereitschaft zu Gehör für den jeweils anderen vorgebracht und damit ‒ bezogen auf den aktuellen Zeitpunkt der Entscheidungsreife ‒ das untermauert, was sich bereits eindrücklich aus der sich aus den Akten ergebenden Sachlage hat entnehmen lassen. Dass dabei aus der jeweiligen Vita der beteiligten Eltern und ihrer speziellen Verbindung in der Vergangenheit heraus sowie unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen emotionalen Lage deren wechselseitige Befindlichkeiten durchaus objektiv nachvollziehbar sind, ändert nichts an der elterlichen ‒ auch für die Zukunft zu prognostizierenden ‒ fehlenden Fähigkeit, die mit dem jeweils anderen Elternteil verbundenen negativen Emotionen im Bedarfsfall hinreichend auszublenden und sich überhaupt im Ansatz in einen konstruktiven Austausch auf der Sachebene zu begeben, auf welcher ein Dissens zum Wohle L’s aufzulösen wäre. cc) Das Gericht lässt schließlich auch nicht unbeachtet, dass es bei durch eine fortdauernde Fremdunterbringung des gemeinsamen Kindes geprägten Umständen im Einzelfall anzunehmen sein kann, dass die Defizite, welche die Eltern auf der sozialen Beziehungs- und Kommunikationsebene offenbaren, durch das "Helfersystem" in einer Weise aufgefangen werden können, dass eine gemeinsame elterliche Sorge ‒ auch unter Berücksichtigung deren Qualifikation als gesetzgeberisches Leitbild (vgl. BT-Drucks. 17/11048, S. 12 re. Sp. u. S. 17 li. Sp.; BVerfG v. 13.07.2020, 1 BvR 631/19 - juris Rn. 21) und der verfassungsrechtlich geschützten Positionen beider Eltern ‒ auch unter Kindeswohlgesichtspunkten vertretbar nicht aufzuheben (§ 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB) bzw. trotz der Defizite erstmalig zu begründen (§ 1626a Abs. 2 BGB) ist (vgl. so z.B. für einen Fall der Fremdunterbringung und des gleichzeitig nicht stattfindenden Kontaktes beider getrenntlebender Elternteile zum fremduntergebrachten Kind: AG Flensburg v. 19.04.2017, 90 F 7/17 - juris). Vorliegend ist der Elternkonflikt jedoch nach Auffassung des Gerichts derart gravierend, verhärtet und die emotionale Ausgangslage beider Elternteile derart ungünstig einzuschätzen, dass die fundamentalen Defizite, welche die Eltern in ihrer sozialen Beziehung und auf Kommunikationsebene haben, auch im Rahmen der andauernden Fremdunterbringung L’s und durch die damit einhergehenden Möglichkeit der regelmäßigen Begegnung der Eltern im "moderierten Setting" (z.B. Hilfeplangespräche) nicht hinreichend aufgefangen werden können. Das konkrete Fremdunterbringungsszenario wird nicht mit hinreichender Sicherheit zu einer ausreichend konsensorientierten und primär an den Bedürfnissen L’s ausgerichteten Gesprächskultur der Eltern als Basis gemeinsamer Entscheidungsfindung führen; die Einbettung der Eltern ins "Helfersystem" ist damit nicht geeignet, in signifikanter Weise etwas an der begründeten Besorgnis einer bei L. zwangsläufig eintretenden (zusätzlichen) Belastung infolge der Hochkonflikthaftigkeit ihrer Eltern zu ändern. dd) Mit dieser Bewertung einer zur Begründung einer gemeinsamen elterlichen Sorge nicht hinreichenden sozialen Beziehung der Eltern teilt das Familiengericht im Übrigen die Auffassung des OLG Schleswig in seinem (Hinweis-)Beschluss vom 05.03.2020, in welchem es ‒ vor Zurückverweisung des damals erstinstanzlich beim Amtsgericht Reinbek geführten Sorgerechtsverfahrens an jenes Gericht ‒ bereits ausgeführt hat, den Kindeseltern fehle es an jeglicher Kommunikation und Kooperation, weswegen die Herstellung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht in Betracht komme (Seite 1, 2. Absatz des vorgenannten Beschlusses). b) Unabhängig von den vorstehenden, der Herstellung gemeinsamer elterlicher Teil-Sorge entgegenstehenden Gründen kommt eine Sorgerechtsbeteiligung des Vaters im Sinne gemeinsamer Elternverantwortung aber auch aus den gleichen Erwägungen nicht in Betracht, die bereits für die Zurückweisung seines vorrangig angebrachten Begehrens auf Übertragung von Sorgerechtsteilen auf ihn allein maßgeblich sind (s.o. II. 2. b)) und die im Rahmen der "negativen Kindeswohlprüfung" des § 1626a Abs. 2 BGB die Feststellung rechtfertigen, dass die Übertragung der elterlichen Sorge (im beantragten Umfang) auf die Eltern gemeinsam dem Kindeswohl L’s i.S.v. § 1626a Abs. 2 Satz 1 BGB widerspricht. Denn für die Annahme einer dem Kindeswohl widersprechenden Begründung gemeinsamer elterlicher Sorge ist die Feststellung einer mit gemeinsamer Sorgeverantwortung einhergehenden Kindeswohlgefährdung zwar hinreichend (vgl. Veit in BeckOK-BGB, Stand 01.11.2021, § 1666 Rn. 63 m.w.N.), aber nicht notwendig (vgl. zum Prüfungsmaßstab: Heilmann in Heilmann, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 2. Aufl., § 1626a Rnrn. 26 ff.). Insofern rechtfertigen die obigen Erwägungen (II. 2. b)) die Annahme einer dem Wohl L’s widersprechenden gemeinsamen (Teil-)Sorge ihrer Eltern selbst dann, wollte man in den zu beurteilenden Umständen keine eine Kindeswohlgefährdung i.S.v. § 1666 BGB begründenden sehen. 4. Die Entscheidung, von kindesschutzrechtlichen Maßnahmen abzusehen und das (auch) unter dem Gesichtspunkt der Ermittlung einer etwaigen und derartige Maßnahmen ggf. erfordernden Kindeswohlgefährdung geführte Amtsverfahren ohne einen familiengerichtlichen Sorgerechtseingriff einzustellen (vgl. M. Cirullies in Heilmann, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 2. Aufl, § 1666 Rn. 80), folgt aus §§ 1666 f. BGB. Nach § 1666 Abs. 1 BGB hat das Familiengericht die zur Gefahrenabwehr erforderlichen Maßnahmen zu treffen ‒ immer dann, aber auch nur dann ‒, wenn eine Gefährdung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes (oder seines Vermögens) festzustellen ist, welche die Eltern nicht selbst abzuwenden gewillt oder in der Lage sind. a) Bei der Auslegung und Anwendung des § 1666 BGB ist der besondere Schutz zu beachten, unter dem die Familie nach Art. 6 Abs. 1 und 2 GG steht. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung. Die Erziehung des Kindes ist damit primär in ihre Verantwortung gelegt, wobei dieses "natürliche Recht" den Eltern nicht vom Staat verliehen worden ist, sondern von diesem als vorgegebenes Recht anerkannt wird. Die Eltern können grundsätzlich frei von staatlichen Einflüssen und Eingriffen nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden, wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen. In der Beziehung zum Kind muss aber das Kindeswohl die oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung sein (BGH v. 06.02.2019, XII ZB 408/18 - juris Rn. 15 m.w.N. = FamRZ 2019, 598). Für Maßnahmen nach § 1666 BGB ist generell erforderlich, dass eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls vorliegt, zu deren Abwendung die sorgeberechtigten Personen nicht gewillt oder in der Lage sind. Eine solche besteht bei einer gegenwärtigen, in einem solchen Maß vorhandenen Gefahr, dass bei der weiteren Entwicklung der Dinge eine erhebliche Schädigung des geistigen oder leiblichen Wohls des Kindes mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (BGH aaO Rn. 18). Dabei kann das erforderliche Maß der Gefahr nicht abstrakt generell festgelegt werden. Denn der Begriff der Kindeswohlgefährdung erfasst eine Vielzahl von möglichen, sehr unterschiedlichen Fallkonstellationen. Erforderlich ist daher seine Konkretisierung mittels Abwägung der Umstände des Einzelfalls durch den mit dem Fall befassten Tatrichter. Bei der Prognose, ob eine erhebliche Gefährdung vorauszusehen ist, muss von Verfassungs wegen die drohende Schwere der Beeinträchtigung des Kindeswohls berücksichtigt werden. Dem wird bei der Anwendung von § 1666 BGB einfachrechtlich dadurch Rechnung getragen, dass an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts desto geringere Anforderungen zu stellen sind, je schwerer der drohende Schaden wiegt (BVerfG v. 21.09.2020, 1 BvR 528/19 - juris Rn. 30 = FamRZ 2021, 104; BGH aaO. Rn. 18). Die Annahme einer ‒ die betreffende kindesschutzrechtliche Maßnahme des Familiengerichts tragenden ‒ hinreichenden Wahrscheinlichkeit muss in jedem Fall auf konkreten Verdachtsmomenten beruhen. Eine nur abstrakte Gefährdung genügt nicht. Schließlich muss der drohende Schaden für das Kind erheblich sein. Selbst bei hoher Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines nicht erheblichen Schadens sind Maßnahmen nach § 1666 BGB nicht gerechtfertigt (BGH aaO. Rn. 19). Lässt sich unter Berücksichtigung des Vorgenannten eine erhebliche Gefährdung des Kindes mit hinreichender Sicherheit voraussehen, hängt die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der konkreten kindesschutzrechtlichen Maßnahme nach § 1666 BGB schließlich von der Verhältnismäßigkeit dieses Eingriffs in das Elternrecht ab. Die Verhältnismäßigkeit im verfassungsrechtlichen Sinne verlangt bei diesem Vorgehen (allerdings) keine weitere, eine höhere Sicherheit des Schadenseintritts erfordernde Prognose, wie sie der Bundesgerichtshof (vgl. BGH aaO. Rn. 33) in der Auslegung von §§ 1666, 1666a BGB verlangt, weil dieser Gesichtspunkt bereits durch die Ausrichtung der Kindeswohlprüfung an der je-desto-Formel (s.o.) berücksichtigt ist (vgl. BVerfG aaO. Rn. 31 bezogen auf den mit einer Trennung des Kindes von den Eltern gerichteten Sorgerechtsentzug im Falle einer "erheblichen Gefährdung, die sich mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt"). b) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe kommt im vorliegenden Fall im Ergebnis eine kindesschutzrechtliche Maßnahme nicht in Betracht. Umstände, welche solche Maßnahmen erforderten, insbesondere einen Eingriff in das (alleinige) mütterliche Sorgerecht im Sinne eines (Teil-)Entzugs erforderlich machten, liegen hier nicht vor. Die fehlende, kindeswohlgefährdungsbasierte Eingriffsnotwendigkeit umfasst dabei zum einem das Aufenthaltsbestimmungsrecht (dazu (1)). Insbesondere aber auch für den väterlich angeregten Entzug (§ 1666 Abs. 3 Nr. 6 BGB) des mütterlichen Sorgerechts in den Teilbereichen der Gesundheitsfürsorge und des Umgangsbestimmungsrechts fehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen für einen familiengerichtlichen Eingriff unter Gefährdungsgesichtspunkten (dazu (2) und (3)). Gleiches gilt für einen Entzug sonstiger Teile der elterlichen Sorge (dazu (4)). Schließlich kommen auch niederschwelligere gerichtliche Maßnahmen nicht in Betracht, und zwar weder die gesetzlich ausdrücklich benannten noch außerhalb des nicht abschließenden Katalogs des § 1666 Abs. 3 BGB ("insbesondere"; vgl. M. Cirullies aaO. Rn. 39 m.w.N.; Coester aaO. Rn. 218 m.w.N.) liegende Kindesschutzmaßnahmen (dazu (5)). (1) Zunächst verbietet sich ein staatlicher Eingriff in den sorgerechtlichen Teilbereich des Aufenthaltsbestimmungsrechts. (a) Insoweit das Sorgerecht der Mutter mit entsprechender Ausübungsverantwortung zu belassen, gefährdet das Kindeswohl L’s nicht. Denn derzeit übt die Mutter das ihr allein zustehende Aufenthaltsbestimmungsrecht mit der Entscheidung pro Fremdunterbringung in einer dem kindlichen Wohl L’s ‒ nicht nur nicht gefährdenden, sondern vielmehr diesem positiv ‒ entsprechenden Weise (vgl. SV-GA S. 107) verantwortlich aus. (b) Auch prognostisch wird sie es ‒ entsprechend ihren Bekundungen ‒ unter Berücksichtigung der jeweiligen Bedürfnislage L’s entsprechend ausüben. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine die Fremdunterbringung (kurzfristig) nicht mehr mittragende Entscheidung der Mutter, die das ‒ nach heutigem Sachstand mit einer solchen Entscheidung tatsächlich gefährdete ‒ Wohl L’s dann (immer noch) gefährden würde, liegen nicht vor. Die Mutter hat in ihrem grundsätzlich nachvollziehbaren Wunsch einer Rückkehr L’s in ihre Obhut und ihre Betreuung zum Ausdruck gebracht, nicht vor einem anstehenden Wechsel L’s von der Grund- auf eine weiterführende Schule konkret über eine Rückkehr L’s in den mütterlichen Haushalt nachdenken zu wollen. Ob das damit seitens der Mutter eröffnete Zeitfenster von (nur noch) etwa eineinhalb Jahren des Verbleibs in Fremdunterbringung realistisch ist, wagt das Gericht aus den aktuellen Gesamtumständen heraus zwar zu bezweifeln ‒ vor allem vor dem Hintergrund der auch sachverständig kritisch beurteilten fehlenden hinreichenden Verantwortungsübernahme der Mutter (vgl. SV-GA S. 104; Terminsvermerk v. 09.12.2021 S. 3) für die Schädigung, welche L. in mütterlicher Obhut unter deren Versorgungs-, Betreuungs- und Erziehungsverantwortung erfahren hat, aber auch in Ansehung des erhöhten Bedarfs L’s (s.o. II. 1.a)), den zu decken die Mutter möglicherweise auch mittel-/langfristig nicht zu decken in der Lage sein wird. Dies kann im Ergebnis jedoch dahinstehen, zumal die Mutter "ihre" vorgenannte Perspektive auch nicht als unumstößlich dargestellt, sondern es in Anbetracht der nicht verlässlich vorherzusehenden weiteren Entwicklung im Rahmen ihrer Anhörung als selbstverständlich (zumindest) geäußert hat, dass möglicherweise auch zum Zeitpunkt des in eineinhalb Jahren anstehenden Schulwechsels und der damit (nach mütterlicher Einschätzung) "ohnehin" verbundenen Veränderungen für L. eine Rückkehr in den Haushalt der Mutter noch nicht in Betracht komme. Kann das Gericht vor diesem Hintergrund vorliegend schon nicht feststellen, dass die Entscheidung der Kindesmutter pro Fremdunterbringung nicht hinreichend tragfähig und stabil ist, so ginge mit einer das mütterliche Aufenthaltsbestimmungsrecht (bereits jetzt) entziehenden Entscheidung zugleich eine unzulässige, weil derzeit nicht erforderliche prophylaktische Entscheidung für den aktuell noch ungewissen "Fall der Fälle" (Rückführungswunsch der Mutter zu einem Zeitpunkt, in dem mit der Beendigung der Fremdunterbringung L’s noch eine Kindeswohlgefährdung verbunden wäre). Einer etwa "verfrüht" von Seiten der Mutter angestrebten Beendigung der Fremdunterbringung könnte in dem ‒ nochmals: derzeit nicht hinreichend absehbaren ‒ Fall eines mütterlichen Herausgabeverlangens "zur Unzeit" mittels einer familiengerichtlichen Verbleibensanordnung (§ 1632 Abs. 4 BGB) begegnet werden (sofern man diese Norm auf "Kleinstheime" i.S.v. § 34 SGB VIII für anwendbar erachtet, vgl. Salgo in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2020, § 1632 Rn. 65 m.w.N.). Jenseits des Anwendungsbereichs des § 1632 Abs. 4 BGB könnte unter den Voraussetzungen der §§ 1666, 1666a BGB mit einem Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die dann ggf. (immer noch) kindeswohlgefährdende Entscheidung der Mutter reagiert werden. In beiden Fällen wäre ‒ jenseits einer etwa angezeigten Inobhutnahme durch das Jugendamt ‒ an eine einstweilige Anordnung des Familiengerichts zu denken, die dann das ‒ zu jenem Zeitpunkt ohne Fremdunterbringung ‒ ggf. nach wie vor gefährdete Kindeswohl hinreichend sicherzustellen geeignet ist (vgl. auch: OLG Schleswig v. 14.04.2014, 10 UF 19/14 - juris Rn. 43 = FamRZ 2014, 1383). (2) Entgegen der väterlichen Anregung ist der Mutter auch nicht etwa das Recht der Gesundheitsfürsorge zu entziehen (und auf einen Ergänzungspfleger zu übertragen ‒ anstelle des vorrangig bis zur Grenze widersprechenden Kindeswohls in Betracht zu ziehenden Vaters (§ 1680 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 BGB). (a) Denn jedenfalls seit der Fremdunterbringung L’s hat die Mutter sämtliche ihrem Sorgerecht unterfallenden wesentlichen Entscheidungen im Bereich der Gesundheitsfürsorge (z.B. zwischenzeitlich stationär erfolgte Behandlung L’s in der Kinder- und Jugendpsychiatrie, medikamentöse Behandlung der ADHS-Symptomatik) entsprechend dem Wohl L’s getroffen und es damit bereits zu einer konkreten Gefährdung i.S.v. § 1666 BGB nicht kommen lassen (vgl. auch SV-GA S. 108). Angesichts der umfassenden Mitwirkung der Mutter auf der rechtlichen Entscheidungsebene zeichnet sich eine solche Gefährdung nicht ‒ im Sinne konkreter Anhaltspunkte (vgl. BGH v. 06.02.2019, XII ZB 408/18 - juris Rn. 19: "Verdachtsmomente" = FamRZ 2019, 598) ‒ mit einer Wahrscheinlichkeit ab, welche bereits zum jetzigen Zeitpunkt in der Annahme eines drohenden Schadens einen Eingriff in diesen Teilbereich der mütterlichen Sorge zuließe. Dies gilt umso mehr, als die Mutter zudem die Einrichtungsleitung, Frau D., durch Erteilung einer umfangreichen Vollmacht, die insbesondere auch den Bereich gesundheitlicher Belange umfasst (vgl. auch SV-GA S. 57 oben), zum verantwortlichen Handeln entsprechend L’s Bedarf in die Lage versetzt hat. Die ‒ vergangenen wie auch aktuell noch und auch möglicherweise künftig weiterhin bestehenden ‒ Probleme in der Durchführung die Gesundheit L’s betreffender Maßnahmen beziehen sich ausschließlich auf den tatsächlichen Bereich der Umsetzung der mütterlich verantwortungsvoll getroffenen Entscheidungen (oder der über die erteilte Vollmacht seitens Frau D. getroffenen Entscheidungen): Soweit es die Durchführung der notwendigen, von der mütterlichen Entscheidung mitgetragenen kieferorthopädischen Behandlung (operative Entfernung eines Milchzahns, ggf. unter Vollnarkose) anbelangt, scheiterte diese Maßnahme bisher nicht an einer fehlenden Legitimation durch die sorgeberechtigte Mutter, sondern vielmehr an L’s Angst vor dem ärztlichen Eingriff. Soweit diese Angst vermutlich durch eine tatsächliche unterstützende Begleitung der Mutter beim konkreten Arztbesuch/OP-Termin verringerbar wäre und eine für L. weniger belastende Durchführung des Eingriffs ermöglichen könnte, betrifft die seitens der Einrichtungsleitung, Frau D., bemängelte in diesem Kontext bisher fehlende mütterliche Mitwirkungsbereitschaft ein wünschenswertes, aber rein tatsächliches mütterliches Verhalten. Ein Entzug der Gesundheitsfürsorge ist damit aber gerade kein geeignetes Mittel zur Abwendung einer etwaigen Kindeswohlgefährdung in diesem Bereich: der Teil-Sorgeentzug als solcher änderte an der unzureichenden tatsächlichen Unterstützung L’s im oben genannten Sinne durch die Mutter und damit an den die Durchführung der ärztlichen Maßnahme erschwerenden Umständen nämlich gar nichts. Entsprechendes gilt, soweit bei L. zum Ausschluss einer Schilddrüsenunterfunktion eine Blutabnahme erforderlich war, die nicht an der rechtlichen Legitimation, sondern vielmehr daran scheiterte, dass die Mutter zur unterstützenden Begleitung L’s zunächst nicht zur Verfügung stand (mittlerweile ist die Blutentnahme beim Arzt in Anwesenheit der Mutter erfolgt). (b) Ein Entzug der mütterlichen Gesundheitsfürsorge ist derzeit gerichtlich auch nicht etwa deswegen zu beschließen, weil die Mutter in der jüngeren Vergangenheit im Bereich der Gesundheitsfürsorge "destruktiv" und in fehlender Absprache mit und Rücksicht auf die Belange der Einrichtung und L’s Hauptbetreuungsperson, Frau D., agiert hat. So hat Frau D. geschildert, die Mutter habe im Rahmen ihres Umgangs mit L. dieser ‒ unter Außerachtlassung der kindlichen Angst und "Spritzenphobie" ‒ mit einer Nadel Ohrlöcher stechen lassen und zudem (ohne konkrete) Notwendigkeit einen Arzttermin beim Kardiologen besorgt, zu dem sie dann Frau D. hinbestellt habe, selbst dann dort jedoch nicht gewesen sei und auch für das Vorliegen der dort erforderlichen Überweisung nicht gesorgt habe. Unter Zugrundelegung dieser Schilderungen Frau D.s, welchen die Mutter entgegengetreten ist, hat das Gericht einen entsprechenden Teil-Sorgeentzug ernsthaft in Erwägung gezogen, sieht dessen Voraussetzungen aber im Ergebnis als nicht gegeben. Das Gericht verkennt dabei nicht, dass das beschriebene mütterliche Verhalten ‒ seine mütterlich bestrittene Richtigkeit unterstellt ‒ destruktive Elemente aufweist und an das Helfersystem dieses langfristig überfordernde Ansprüche und Erwartungen stellt. Mit einer Überforderung der tatsächlichen Betreuungspersonen L’s ‒ hier insbesondere Frau D., die in ihren familienanalogen Einrichtung nicht über die Ressourcen verfügt, einer Erwartungshaltung ("Silbertablett-Mentalität") der Mutter ("Frau D., dafür werden sie schließlich gut bezahlt, das ist Ihr Job!") gerecht zu werden ‒ ginge die von Frau D. bereits selbst benannte Gefahr einher, dass sie notgedrungen aus Eigenschutz und zum Schutz der anderen beiden Kinder in ihrer Obhut die weitere Betreuung L’s aufgeben müsste, was für L. die bereits oben beschriebene, ihr Wohl gefährdende und daher zu vermeidende Folge des erneuten Beziehungsabbruchs zu einer Vertrauensperson und die weiteren negativen Konsequenzen eines abermaligen Einrichtungswechsels nach sich zöge, da eine Rückführung L’s zur erziehungsungeeigneten Mutter (Stand heute) nicht als Alternative zu einem Wechsel der Fremdunterbringungsstelle in Betracht käme. Diese Gefahr ist nach Auffassung des Gerichts jedoch (noch) nicht hinreichend konkret genug, als dass sie einen Teil-Sorgeentzug rechtfertigen könnte. Bisher handelt es sich insoweit um ein singuläres Ereignis mit sorgerechtlichem Bezug, welches nicht hinreichend auf entsprechendes zukünftiges Agieren der Mutter schließen lässt. Die weitere Entwicklung wird jedoch ‒ auch durch das Gericht (§ 166 Abs. 3 FamFG) ‒ weiter kritisch dahingehend zu beobachten sein, ob die Mutter ‒ basierend auf ihrem fortbestehenden Sorgerecht (im Teilbereich der Gesundheitsfürsorge) ‒ mit ihrem Handeln (auch) künftig eine "Unruhe" in das System einbringen wird, welches dieses zulasten L’s an seine Belastungsgrenzen bringt. (3) Entgegen der Auffassung des Vaters und vor allem seines Verfahrensbevollmächtigten ist der Mutter auch deren Umgangsbestimmungsrecht als selbständiger Teil der Personensorge (BGH v. 06.07.2016, XII ZB 47/15 - juris Rn. 44 = FamRZ 2016, 1752; AG Flensburg v. 16.11.2016, 90 F 179/15 - juris Rn. 69) nicht zu entziehen. Der entsprechenden väterlichen Anregung ist nicht zu folgen. Ist ein allein sorgeberechtigter Elternteil nicht in der Lage, sein Recht zur Regelung des Umgangs (Umgangsbestimmungsrecht) kindeswohlentsprechend auszuüben, kann ihm dieser vom Aufenthaltsbestimmungsrecht unabhängige (personen-)sorgerechtliche Teilbereich nach den strengen Eingriffvoraussetzungen der Sorgerechtsentziehung ‒ immer dann, aber auch nur dann ‒ entzogen werden, sofern dieser Elternteil weder selbständig noch unterstützt durch öffentliche Hilfen zur Abwendung der bei Aufrechterhaltung seines Umgangsbestimmungsrechts anzunehmenden Kindeswohlgefährdung in der Lage ist und zudem keine milderen Maßnahmen (schlichte gerichtliche Umgangsregelung, Ordnungsmittelverhängung, gerichtliches Gebot zur Einhaltung der Wohlverhaltenspflicht, Umgangsbegleitung, Umgangspflegschaft i.S.v. § 1684 Abs. 3 Satz 3 BGB) das Kindeswohl hinreichend sicherstellen können (vgl. BGH aaO.) bzw. die erforderliche Konkordanz der Rechte des umgangsberechtigten Kindes, des umgangsberechtigten Elternteiles und des sorgeberechtigten Elternteils nicht herzustellen geeignet sind (vgl. AG Flensburg aaO. - Leitsatz 1). Diese Voraussetzungen liegen im hier zu beurteilenden Fall zum gegenwärtigen Zeitpunkt gleich in mehrfacher Hinsicht nicht vor. (a) Soweit die Mutter einen Umgang L’s mit ihrem Vater derzeit noch in jeglicher Gestaltung ablehnt, übt sie ihr Umgangsbestimmungsrecht nicht in einer das Kindeswohl gefährdenden, die Notwendigkeit einer staatlichen Korrektur erforderlich machenden Weise aus. Denn angesichts der nach wie vor deutlich ablehnenden Haltung L’s ihrem Vater gegenüber beeinträchtigt die ‒ diese faktisch noch bestehende Ablehnung L’s berücksichtigende ‒ mütterliche Entscheidung gegen bereits jetzt erfolgenden Umgang zwischen Vater und Tochter das Wohl L’s (noch) nicht negativ. Etwaige Risiken in Bezug auf L’s Identitätsentwicklung (vgl. SV-GA S. 110 u. 115) insbesondere in der Adoleszenz reichen als lediglich abstrakte Gefährdung für einen Entzug des Umgangsbestimmungsrechts nicht aus (OLG Brandenburg v. 10.04.2019, 9 UF 231/18 - juris Rnrn. 14, 15; vgl. auch: BGH v. 06.02.2019, XII ZB 408/18 - juris Rn. 19 = FamRZ 2019, 598). Ein Entzug des Umgangsbestimmungsrechts ist für sich gesehen auch nicht geeignet, die ablehnende Haltung L’s und damit den Umstand zu verändern, der derzeit maßgeblich dafür ist, dass jede denkbare Gestaltung eines Umgangs mit ihrem Vater ihr Wohl gefährdet (s.o. II. 1. a)). Erforderlich ist eine ‒ einen Umgang mit ihrem Vater überhaupt erst ermöglichende ‒ Öffnung L’s in dessen Richtung, die nicht durch einen Entzug des mütterlichen Umgangsbestimmungsrechts erreicht werden kann. Hierfür bedarf es einer behutsam und schrittweise erfolgenden gedanklichen Befassung L’s mit der Vaterthematik und einem sukzessiven Abbau der grundlegenden Ängste und Vorbehalte gegenüber dem Vater sowie ggf. einer (hierdurch hervorgerufenen) gewissen Neugier L’s an ihrem weiteren, ihr bisher faktisch unbekannten Herkunftselternteil. Ob sich L. in diesem Sinne ihrem Vater wird zuwenden können, wird wesentlich davon abhängen, ob Frau D. als wichtiger Bezugs- und Vertrauensperson L’s eine Arbeit an dieser Thematik erfolgreich gelingen wird, so wie in Ansehung der zarten Ansätze in der jüngeren Vergangenheit grundsätzlich möglich scheint (vgl. die Übergabe eines zu L’s Geburtstag vom Vater übersandten Geburtstagsgeschenks und Befassung mit diesem auch durch den Antwortbrief (Bl. 833 d.A.) an diesen ‒ wenn auch nicht durch L. selbst, sondern durch Frau D. verfasst, so zumindest mit deren Zustimmung und inkl. eines Fotos von ihr an den Vater übersandt). Mindestens ebenso wichtig wird sein, dass sich die Mutter ihres in der Vergangenheit ‒ sei es bewusst oder unbewusst, schuldhaft oder nicht schuldhaft ‒ gezeigten manipulierenden Verhaltens enthält, mit welchem sie die Vorbehalte L’s ihrem Vater erst aufgebaut und die Loyalitätskonflikte geschürt hat, denen L. ‒ mit ihrer den Vater strikt ablehnenden Haltung im Sinne einer Bewältigungsstrategie ‒ seit geraumer Zeit zu entfliehen versucht (vgl. SV-GA S. 115); positive mütterliche Signale werden voraussichtlich zusätzlich zu einem feinfühligen Einwirken einer neutralen Drittperson auf L. erforderlich sein, um deren Ablehnungshaltung dem Vater gegenüber abzubauen (vgl. SV-GA S. 114). Dieses notwendige mütterliche Wohlverhalten (§ 1684 Abs. 2 BGB) ist jedoch durch Entzug des Umgangsbestimmungsrechts nicht zu erzielen. Die Wohlverhaltenspflicht betrifft ‒ auch in ihrer Ausprägung als Verpflichtung zur aktiven Förderung des Umgangs mit dem anderen Elternteil (vgl. Heilmann aaO. § 1684 Rn. 19 m.w.N.) ‒ vielmehr das tatsächliche Verhalten der Mutter insbesondere im direkten Kontakt mit L.. Angesichts der durch die Sachverständige insoweit als ungünstig bezeichneten Perspektive (auch aufgrund der Hinweise auf eine Borderline-Persönlichkeitsstörung aufweisenden Persönlichkeitsstruktur der Mutter, vgl. SV-GA S. 78/79, S. 116/117; Terminsvermerk v. 09.12.2021 S. 3) und der Ineffektivität eines gerichtlich tenorierten Wohlverhaltensgebots hat das Gericht daher auch in Erwägung gezogen, von Amts wegen den mütterlichen Umgang mit L. kurz- oder längerfristig auszuschließen (§ 1684 Abs.4 Satz 1 BGB bzw. § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB). Im Ergebnis kommt jedoch beides nicht in Betracht: Denn zum einen kann eine für eine solche Kindesschutzmaßnahme erforderliche Gefährdung des Kindeswohls in der aktuellen Situation (noch) nicht angenommen werden. Gibt es nämlich keinen Erfahrungssatz, dass jeder Kontaktabbruch zu einer engen Bezugsperson eine Kindeswohlgefährdung darstellt (OLG Brandenburg v. 10.04.2019, 9 UF 231/18) - juris Rn. 15 = FuR 2020, 45), so kann ein nicht (mehr) stattfindender Umgang zu einer Person, die ‒ wie hier der Vater (vgl. SV-GA S. 66, 68, 70) ‒ noch nie eine enge Bezugs- und erst recht nicht Bindungsperson war, auch nicht ohne weiteres eine Kindeswohlgefährdung darstellen. Die mit einem auf lange Sicht weiterhin nicht stattfindenden Kontakt des Kindes zu dem ihm "fremden" Vater verbundenen Risiken (z.B. bezogen auf die Identitätsentwicklung insbesondere in der Adoleszenz) stellen im momentanen Stadium eine abstrakte Gefahr dar, welche zur Rechtfertigung von Kindesschutzmaßnahmen (i.S.v. § 1684 Abs. 4 BGB) nicht ausreicht (vgl. OLG Brandenburg aaO.; BGH v. 06.02.2019, XII ZB 408/18 - juris Rn. 19 = FamRZ 2019, 598). Zum anderen könnte selbst bei angenommener (bereits jetzt aus dem fehlenden Kontakt zum Vater resultierender) Kindeswohlgefährdung ein Ausschluss des mütterlichen Umgangs zwecks etwaiger Verbesserung der Perspektive für eine Anbahnung eines Umgangs zwischen L. und ihrem Vater nicht familiengerichtlich angeordnet werden. Denn beide Varianten des Umgangsausschlusses i.S.v. § 1684 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 BGB scheitern an Verhältnismäßigkeitserwägungen, welche nicht nur im Anwendungsbereich des § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB (längerfristiger Ausschluss), sondern auch im Rahmen des § 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB (kurzfristiger Ausschluss) anzustellen sind (Dürbeck aaO. § 1684 Rn. 184; Hennemann in: MüKo-BGB, 8. Aufl. § 1684 Rn. 70). Denn vor dem Hintergrund ihres maximal ausgeprägten Bedürfnisses nach Kontinuität-, Stabilität und Verlässlichkeit in ihren Lebensverhältnissen inklusive ihrer Bezugspersonen ist (auch) ein (nur) vorübergehender Ausschluss des Umgangs mit der Mutter (unter Aufgabe des aktuell praktizierten Umgangs über jedes zweite Wochenende) mit L’s aktueller Bedürfnislage (vgl. SV L.: Terminsvermerk v. 09.12.2021 S. 4) und ihrem Wohl nicht in Einklang zu bringen und damit ‒ bei fraglicher Geeignetheit dieser Maßnahme ‒ jedenfalls kein angemessenes Mittel dafür, den Weg in Richtung des (möglicherweise) erreichbaren Ziels eines Vaterumgangs zu ebnen. Dem zeitweisen Umgangsausschluss steht insoweit das zu Bedürfnis L’s nach regelmäßigem Kontakt entgegen, das es unbedingt zu respektieren gilt angesichts der sonst reell zu befürchtenden Rückschritte in L’s Verhalten (vgl. auch SV-GA S. 53), welche ihrerseits unmittelbar eine Kindeswohlgefährdung mit sich brächten, da sie die weitere Tragbarkeit L’s in der aktuellen Einrichtung in Frage stellten. (b) Ob künftig eine ‒ staatliches Eingriffshandeln erfordernde ‒ Kindeswohlgefährdung anzunehmen sein wird, wird von zwei derzeit nicht verlässlich zu beurteilenden Faktoren abhängen: zu einen davon, ob L. sich der Vaterthematik gegenüber ‒ unterstützt durch entsprechende pädagogische Arbeit im Kontext ihrer Fremdunterbringung ‒ öffnen und überhaupt eine Haltung entwickeln können wird, welche (irgend)einen persönlichen Umgang mit dem Vater ‒ ohne seinerseits kindeswohlgefährdenden Bruch des kindlichen Willens ‒ ermöglicht, sei es ggf. auch zunächst nur begleitet. Zum anderen wird die Eingriffsnotwendigkeit davon abhängen, ob die Mutter ‒ entgegen ihren zuletzt im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung erfolgten Äußerungen ‒ einen solch möglich gewordenen Umgang zu jenem Zeitpunkt nicht mittragen, sondern ‒ in dann das Wohl L’s konkret gefährdender Weise ‒ durch entsprechende Entscheidung im Rahmen ihres alleinigen Umgangsbestimmungsrechts verhindern wird. Sollte sich die Situation tatsächlich in diese Richtung entwickeln und vorgenannte Umstände in noch ungewisser Zukunft tatsächlich kumulativ vorliegen, wäre hierauf jedoch zunächst mit einer gerichtlichen Regelung des konkreten (ggf. auch begleiteten) Umgangs zwischen Vater und Tochter zu reagieren, statt in unverhältnismäßiger, weil nicht erforderlicher Weise den Entzug des mütterlichen Umgangsbestimmungsrechts zu beschließen. Entsprechend wäre auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine konkrete Umgangsregelung gegenüber dem Teil-Sorgeentzug vorrangig zur Abwendung der ‒ nochmals: derzeit gerade nicht anzunehmenden ‒ kindeswohlgefährdenden Ausübung des Umgangsbestimmungsrechts der Mutter. Im Falle einer derzeit nicht hinreichend absehbaren tatsächlichen positiven Veränderung der ablehnenden Haltung L’s, die eine väterliche Übernahme von Sorgerechtsverantwortung wegen Wegfalls der derzeitigen entgegenstehenden Gründe zuließe, wäre schließlich vor einem § 1666 BGB-basierten Entzug des mütterlichen Umgangsbestimmungsrechts an eine Übertragung des Umgangsbestimmungsrechts auf den Vater unter den dann erneut zu prüfenden Voraussetzungen des § 1671 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 BGB zu denken ‒ jedenfalls wenn man der Auffassung des OLG Schleswig aus dem (Zurückweisungs-)Beschluss vom 18.05.2020 folgen will, dass bei drohendem § 1666 BGB-basierten (Teil-)Sorge-Entzug das Familiengericht (trotz der Regelungen des § 1680 Abs. 2, Abs. 3 BGB) gehalten ist, gegenüber dem Vater einen entsprechenden, erst den Zugang zum Prüfungsmaßstab des § 1671 Abs. 2 BGB eröffnenden Antrag zu stellen. (4) Sind damit der Mutter weder ihr Aufenthaltsbestimmungsrecht noch das Recht der Gesundheitsfürsorge noch das Umgangsbestimmungsrecht nach § 1666 BGB zu entziehen, gilt dies auch für die sonstigen Teilbereiche ihres Sorgerechts. Insbesondere hat die Mutter in der Vergangenheit die erforderlichen Anträge auf Gewährung von Hilfen zur Erziehung gestellt und im erforderlichen Umfang an der Beantragung einer Schulbegleitung sowie einer zusätzlichen Fachkraft zur Betreuung im Alltag mitgewirkt. Anhaltspunkte für eine Abkehr von dieser Kooperation mit dem Helfersystem, welche das Ausmaß einer Kindeswohlgefährdung annähme, sind nicht ersichtlich. (5) Darüber hinaus sind auch sonstige niederschwelligere kindesschutzrechtliche Maßnahmen des Familiengerichts (vgl. § 1666 Abs. 3 BGB) im Ergebnis nicht zu ergreifen. Allerdings hat das Gericht insoweit u.a. eine Weisung/Auflage an die Mutter in Erwägung gezogen, L. zur notwendigen operativen Entfernung ihres Milchzahns (s.o. II 4. b) (2) (a)) zu begleiten. Unabhängig vom Vorliegen der zur Rechtfertigung auch einer solch niederschwelligeren Kindesschutzmaßnahme erforderlichen ‒ nicht durch die Eltern selbst abwendbaren ‒ Kindeswohlgefährdung (vgl. Coester aaO. Rn. 218 m.w.N.; M Cirullies aaO. Rn. 39) kommt eine solche Auflage/Weisung hier im Ergebnis nicht in Betracht, weil sie zur Erreichung des erstrebten Ziels nicht geeignet ist. Denn nach den auch insoweit überzeugenden Einschätzungen der Sachverständigen wird die Mutter vor dem Hintergrund ihrer eingeschränkten allgemeinen Erziehungsfähigkeit die mit einer gerichtlichen Auflage/Weisung verbundenen Forderung nach derartigem tatsächlichen Engagement nicht erfüllen können (vgl. SV-GA S. 108 unten; vgl. S. 108 auch: "mangelnde [mütterliche] Ressourcen für Organisatorisches"). Von dieser ineffektiven gerichtlichen Maßnahme i.S.v. § 1666 Abs. 3 BGB ist im Übrigen umso mehr abzusehen, als sie die gleiche zu vermeidende Gefahr mit sich brächte, die bei unveränderter ‒ sachverständig nicht empfohlener ‒ Aufrechterhaltung der hohen Anforderungen an das tatsächliche Engagement der Mutter seitens des Helfersystems entstehen würde, nämlich die Befeuerung eines L’s Befindlichkeit nachteilig beeinflussenden hohen Konfliktniveaus zwischen Einrichtung und Mutter (vgl. SV-GA S. 108/109). Die angedachte gerichtliche Weisung/Auflage machte damit die kindliche Situation auch "unter dem Strich" nicht besser. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Eine familiengerichtliche Anordnung dahingehend, dass von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen ist (vgl. § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG), ist vorliegend nicht angezeigt. Zwar kann es in Verfahren, welche die Prüfung kindesschutzrechtlicher Maßnahmen zum Gegenstand haben, angemessen sein (insbes. bei im Ergebnis fehlender wie auch bei unverschuldeter Kindeswohlgefährdung), die Eltern nicht mit der Gerichtskosten zu belasten (Feskorn in Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl. [2020], § 81 Rn. 16 m.w.N.). Vorliegend ist jedoch das (Sorgerechts-)Verfahren nicht nur unter Gefährdungsaspekten i.S.v. § 1666 BGB (i.V.m. § 1671 Abs. 4 BGB), sondern in Anbetracht der gestellten Anträge des Vaters auf Übertragung von Teil-Sorgebereichen auf ihn (hilfsweise mit der Mutter gemeinsam) auch kontradiktorisch i.S.v. § 1671 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 BGB und im "Eigeninteresse" des antragstellenden sowie des Antragszurückweisung begehrenden Elternteils geführt worden; dies spricht für eine grundsätzliche Kostenhaftung der Eltern. Entsprechendes gilt für das Umgangsverfahren. Gründe für eine von der ‒ regelmäßig der Billigkeit entsprechenden (vgl. hierzu: Feskorn in Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl. [2020], § 81 Rn. 9 m.w.N.) ‒ „Kostenaufhebung“ abweichende Kostenentscheidung sind nicht feststellbar, insbesondere keine solchen i.S.v. § 81 Abs. 2 FamFG. Das minderjährige Kind und die Verfahrensbeiständin sind bereits von Gesetzes wegen nicht an den Kosten zu beteiligen (§ 81 Abs. 3, § 158c Abs. 4 FamFG). Gründe, das beteiligte Jugendamt (§ 162 Abs. 2 FamFG, § 1666 BGB) mit Kosten zu belegen, sind nicht ersichtlich.