Beschluss
90 F 93/22
AG Flensburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGFLENS:2023:1130.90F93.22.00
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Leitsätze
1. Handelt es sich bei einer antragsgemäßen familiengerichtlichen Entscheidung nach § 1628 BGB ebenso um einen staatlichen Eingriff in die elterliche Sorge wie bei einer solchen, die ihre Grundlage in § 1671 BGB findet, verpflichtet der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz die Familiengerichte, unter mehreren gleich effektiven Entscheidungen diejenige zu treffen, die den geringsten Eingriff in die durch Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG geschützte elterliche Sorge beinhaltet.(Rn.13)
2. Verhältnismäßigkeitserwägungen, wie sie auch in der Ausgestaltung der jeweiligen einfach-gesetzlichen Norm zum Ausdruck kommen, sind also geeignet, je nach konkreter Fallgestaltung den Vorrang der geringer, weil nicht in den Sorgestatus eingreifenden Entscheidung nach § 1628 BGB zu determinieren und gleichzeitig eine überschießende, durch den zu beurteilenden Konflikt nicht veranlasste Sorgerechtsregelung auf Grundlage des § 1671 BGB auszuschließen.(Rn.13)
3. Besteht die begründete Erwartung, dass der Elternteil, der bis zur familiengerichtlichen Entscheidung gegen den Umzug plädiert hat, sich mit der neuen Situation arrangiert, die sich durch den familiengerichtlich durch Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts (§ 1671 BGB) ermöglichten und tatsächlich vollzogenen Umzug ergeben hat, besteht genauso wenig Bedarf (1. Stufe i.R.d. § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB) für eine (fortbestehende) Aufhebung des gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrechts, wie in der Konstellation, dass der zunächst gegen den Umzug eingestellte Elternteil bereits vor gerichtlicher Entscheidung der Umzugs-/Aufenthaltsvorstellung des antragstellenden Elternteils zustimmt.(Rn.14)
4. Nach diesen Maßstäben ist dem (hier) mütterlichen Begehren nach Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes der beteiligten Kinder gemeinsam mit ihr durch Umzug (hier: nach bzw. in den Raum München) "nur" durch Übertragung der alleinigen Entscheidungsbefugnis betreffend die Umzugsfrage gemäß § 1628 BGB Rechnung zu tragen.(Rn.15)
5. Bezogen auf die relevante Frage eines geplanten Umzugs und der damit verbundenen Veränderung des kindlichen Lebensmittelpunktes ist bei der Abwägung der in die Betrachtung überhaupt mit einzubeziehenden und aneinander in ihren Auswirkungen auf das Kindeswohl zu vergleichenden Alternativen ‒ ebenso wie bei der Ermittlung der "Besser-Alternative" im Rahmen des § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB ‒ davon auszugehen, dass die Mutter ihren Wunsch umzuziehen ‒ in Ausübung ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) ‒ in die Tat umsetzt, wobei die Gründe des umzugswilligen Elternteils nur insoweit für die gerichtliche Entscheidung bedeutsam sind, als sie sich nachteilig auf das Kindeswohl auswirken (im Anschluss an BGH v. 28. April 2010, XII ZB 81/09, BGHZ 185, 272).(Rn.22)
6. Bei dem im Rahmen von § 1628 BGB anzustellenden Vergleich der Alternativen und dem Herausfiltern der das kindliche Wohl "am besten" verwirklichenden Variante sind ‒ nicht anders als i.R.v. § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB ‒ die anerkannten Kindeswohlkriterien (Bindung, Wille des Kindes, Erziehungs-, Förderungsfähigkeit und Kontinuitätsgrundsatz) zu beachten.(Rn.20)
7. Zur Frage, inwieweit der Wunsch des umzugswilligen Elternteils und dessen Bereitschaft zur Aufgabe des den kindlichen Bedürfnissen (ggf. besonders gut) entsprechendem Status Quo – inklusive der bestehenden räumlichen Nähe zum anderen Elternteil – auch die Erziehungsfähigkeit und insbesondere die Bindungstoleranz des umzugswilligen Elternteils und damit nicht nur dessen allgemeine Handlungsfreiheit, sondern auch bei der gerichtlichen Zuweisungsentscheidung nach § 1628 BGB zu berücksichtigende Kindeswohlaspekte betrifft.(Rn.22)
8. In rechtlicher Hinsicht hat die familiengerichtliche Prüfung den erfolgten Umzug des Elternteils als neue Ausgangssituation im kindlichen Leben hinzunehmen und diese elterlich neu geschaffene Faktenlage zugrunde legend zu prognostizieren, ob es – jenseits des Umzugs als solchem – Anhaltspunkte dafür gibt, der mit den Kindern umziehende Elternteil werde den Umgang zum anderen Elternteil signifikant schlechter fördern als dieser es umgekehrt zugunsten des weggezogenen Elternteils täte, würden die Kinder im bisherigen sozialen Umfeld in seiner Obhut leben.(Rn.28)
9. Zur Berücksichtigung und Gewichtung des (nicht autonom gebildeten) kindlichen Willens bei der gerichtlichen Zuweisungsentscheidung nach § 1628 BGB.(Rn.35)
Tenor
1. Unter Zurückweisung der Anträge im Übrigen wird der beteiligten Mutter, Frau W., die alleinige Befugnis zur Entscheidung über den Umzug der beiden beteiligten Kinder, E. (*xx.xx.2011) und L. (*xx.x.2014), mit ihr in den Raum M. übertragen.
2. Die Gerichtskosten des Verfahrens haben die beteiligten Eltern jeweils zur Hälfte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens werden nicht erstattet.
3. Der Verfahrenswert wird auf 6.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Handelt es sich bei einer antragsgemäßen familiengerichtlichen Entscheidung nach § 1628 BGB ebenso um einen staatlichen Eingriff in die elterliche Sorge wie bei einer solchen, die ihre Grundlage in § 1671 BGB findet, verpflichtet der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz die Familiengerichte, unter mehreren gleich effektiven Entscheidungen diejenige zu treffen, die den geringsten Eingriff in die durch Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG geschützte elterliche Sorge beinhaltet.(Rn.13) 2. Verhältnismäßigkeitserwägungen, wie sie auch in der Ausgestaltung der jeweiligen einfach-gesetzlichen Norm zum Ausdruck kommen, sind also geeignet, je nach konkreter Fallgestaltung den Vorrang der geringer, weil nicht in den Sorgestatus eingreifenden Entscheidung nach § 1628 BGB zu determinieren und gleichzeitig eine überschießende, durch den zu beurteilenden Konflikt nicht veranlasste Sorgerechtsregelung auf Grundlage des § 1671 BGB auszuschließen.(Rn.13) 3. Besteht die begründete Erwartung, dass der Elternteil, der bis zur familiengerichtlichen Entscheidung gegen den Umzug plädiert hat, sich mit der neuen Situation arrangiert, die sich durch den familiengerichtlich durch Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts (§ 1671 BGB) ermöglichten und tatsächlich vollzogenen Umzug ergeben hat, besteht genauso wenig Bedarf (1. Stufe i.R.d. § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB) für eine (fortbestehende) Aufhebung des gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrechts, wie in der Konstellation, dass der zunächst gegen den Umzug eingestellte Elternteil bereits vor gerichtlicher Entscheidung der Umzugs-/Aufenthaltsvorstellung des antragstellenden Elternteils zustimmt.(Rn.14) 4. Nach diesen Maßstäben ist dem (hier) mütterlichen Begehren nach Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes der beteiligten Kinder gemeinsam mit ihr durch Umzug (hier: nach bzw. in den Raum München) "nur" durch Übertragung der alleinigen Entscheidungsbefugnis betreffend die Umzugsfrage gemäß § 1628 BGB Rechnung zu tragen.(Rn.15) 5. Bezogen auf die relevante Frage eines geplanten Umzugs und der damit verbundenen Veränderung des kindlichen Lebensmittelpunktes ist bei der Abwägung der in die Betrachtung überhaupt mit einzubeziehenden und aneinander in ihren Auswirkungen auf das Kindeswohl zu vergleichenden Alternativen ‒ ebenso wie bei der Ermittlung der "Besser-Alternative" im Rahmen des § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB ‒ davon auszugehen, dass die Mutter ihren Wunsch umzuziehen ‒ in Ausübung ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) ‒ in die Tat umsetzt, wobei die Gründe des umzugswilligen Elternteils nur insoweit für die gerichtliche Entscheidung bedeutsam sind, als sie sich nachteilig auf das Kindeswohl auswirken (im Anschluss an BGH v. 28. April 2010, XII ZB 81/09, BGHZ 185, 272).(Rn.22) 6. Bei dem im Rahmen von § 1628 BGB anzustellenden Vergleich der Alternativen und dem Herausfiltern der das kindliche Wohl "am besten" verwirklichenden Variante sind ‒ nicht anders als i.R.v. § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB ‒ die anerkannten Kindeswohlkriterien (Bindung, Wille des Kindes, Erziehungs-, Förderungsfähigkeit und Kontinuitätsgrundsatz) zu beachten.(Rn.20) 7. Zur Frage, inwieweit der Wunsch des umzugswilligen Elternteils und dessen Bereitschaft zur Aufgabe des den kindlichen Bedürfnissen (ggf. besonders gut) entsprechendem Status Quo – inklusive der bestehenden räumlichen Nähe zum anderen Elternteil – auch die Erziehungsfähigkeit und insbesondere die Bindungstoleranz des umzugswilligen Elternteils und damit nicht nur dessen allgemeine Handlungsfreiheit, sondern auch bei der gerichtlichen Zuweisungsentscheidung nach § 1628 BGB zu berücksichtigende Kindeswohlaspekte betrifft.(Rn.22) 8. In rechtlicher Hinsicht hat die familiengerichtliche Prüfung den erfolgten Umzug des Elternteils als neue Ausgangssituation im kindlichen Leben hinzunehmen und diese elterlich neu geschaffene Faktenlage zugrunde legend zu prognostizieren, ob es – jenseits des Umzugs als solchem – Anhaltspunkte dafür gibt, der mit den Kindern umziehende Elternteil werde den Umgang zum anderen Elternteil signifikant schlechter fördern als dieser es umgekehrt zugunsten des weggezogenen Elternteils täte, würden die Kinder im bisherigen sozialen Umfeld in seiner Obhut leben.(Rn.28) 9. Zur Berücksichtigung und Gewichtung des (nicht autonom gebildeten) kindlichen Willens bei der gerichtlichen Zuweisungsentscheidung nach § 1628 BGB.(Rn.35) 1. Unter Zurückweisung der Anträge im Übrigen wird der beteiligten Mutter, Frau W., die alleinige Befugnis zur Entscheidung über den Umzug der beiden beteiligten Kinder, E. (*xx.xx.2011) und L. (*xx.x.2014), mit ihr in den Raum M. übertragen. 2. Die Gerichtskosten des Verfahrens haben die beteiligten Eltern jeweils zur Hälfte zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens werden nicht erstattet. 3. Der Verfahrenswert wird auf 6.000,00 € festgesetzt. I. Die beteiligten, geschiedenen und getrennt voneinander lebenden Eltern streiten ‒ nach entsprechenden vorangegangenen Verfahren vor dem hiesigen Familiengericht ‒ erneut um den künftigen Lebensmittelpunkt ihrer beiden zwölf- und neunjährigen Kinder, welche die Eltern im ‒ seit Ende der Sommerferien 2019 nicht mehr paritätischen ‒ Wechselmodell betreuen. Seit einem guten Jahr halten sich die Kinder 14 Tagen etwa 9 Tage im mütterlichen und etwa 5 im väterlichen Haushalt auf; beide Haushalte liegen etwa 25 km voneinander entfernt. Vor dem Hintergrund besserer eigener beruflicher Perspektiven und zur besseren Vereinbarkeit von Familie und Berufstätigkeit auch ihres Lebensgefährten strebt die Mutter einen Umzug über rund 900 km nach bzw. in den Raum M. an, und zwar mit den Kindern. Sie verweist unter anderem darauf, dass sie die Hauptbetreuungs- und Bezugsperson der Kinder sei. Der Vater plädiert in erster Linie für eine Aufrechterhaltung der aktuellen örtlich-sozialen Verhältnisse unter Fortführung des bisherigen Betreuungsmodells. Für den Fall der Abstandnahme der Mutter von ihren Umzugsplänen strebt der Vater keinerlei Änderung der aktuellen Betreuungsregelung, insbesondere keine Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts der Kinder (überwiegend) in seiner Obhut, an. Gegenüber dem mütterlich nach wie vor avisierten Umzug mit den Kindern nach M. hält er jedoch deren Verbleib im aktuellen Lebensumfeld in seiner Betreuung für vorzugswürdig. Vor diesem Hintergrund tragen beide Elternteile wechselseitig auf Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts für beide Kinder jeweils auf sich allein an. Das Gericht hat die Beteiligten ‒ insbesondere auch die beiden Kinder jeweils in Anwesenheit der diesen bestellten Verfahrensbeiständin ‒ persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf die Terminvermerke vom 22.12.2022 (Bl. 59-60 d.A.) und vom 07.09.2023 (Bl. 102-104 d.A.) sowie die Vermerke über die persönliche Anhörung E.s vom 25.09.2023 (Bl. 111-114 d.A.) und L.s vom 06.10.2023 (Bl. 116-118 d.A.) Bezug genommen. Ferner hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines familienpsychologischen Sachverständigengutachtens, welches der beauftragte Dr. med. P. (Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie) unter dem 14.07.2023 schriftlich erstattet (siehe Sonderband Gutachten) und im vorgenannten Anhörungstermin vom 25.09.2023 mündlich erläutert hat, letzteres auch vor Hintergrund einer seitens der Mutter eingereichten methodenkritische Stellungnahme des Dipl.-Psych. Dr. B. [im Folgenden mk Stn.], wegen deren Einzelheiten auf Blatt 84-100 d.A. Bezug genommen wird. Die Verfahrensbeiständin und der Vertreter des Jugendamtes haben betont, in einer Aufrechterhaltung der aktuellen Betreuungssituation durch beide Elternteile im aktuellen Lebensumfeld die aus Kindessicht beste Entscheidung für die Kinder zu sehen, auf welche sich die Eltern im Interesse ihrer Kinder verständigen sollten. Unter Berücksichtigung der nicht erzielten Elterneinigung hat die Verfahrensbeiständin sich zuletzt unter Hervorhebung u.a. des verbalisierten kindlichen Willens für eine diesem Rechnung tragende gerichtliche Entscheidung im Sinne des mütterlichen Antrages ausgesprochen. II. Das beim zuständigen Familiengericht angebrachte Begehren der Mutter hat in der Sache im tenorierten Umfang Erfolg; das über die erfolgte Zuweisung der Alleinentscheidungsbefugnis betreffend den Umzug mit den Kindern (§ 1628 BGB) hinausgehende, auf Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts (§ 1671 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB) gerichtete Begehren der Mutter ist ebenso zurückzuweisen, wie der auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf sich allein (§ 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB) lautende väterliche Antrag. 1. Die gerichtliche Entscheidung, der Mutter die alleinige Entscheidungsbefugnis in der Frage des Umzuges in den Raum München zu erteilen, beruht auf § 1628 BGB. Nach § 1628 BGB kann das Familiengericht dann, wenn sich die ‒ wie hier gemeinsam sorgeberechtigten ‒ Eltern in einer einzelnen Angelegenheit oder in einer bestimmten Art von Angelegenheiten der elterlichen Sorge, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, nicht einigen, auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen. a) Der Anwendungsbereich des § 1628 BGB ist in seinen Einzelheiten umstritten und seine Abgrenzung ‒ im Falle (wie hier) dauerhaft getrennt lebender Eltern ‒ gegenüber demjenigen des § 1671 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 2 BGB im Einzelfall schwierig (vgl. hierzu nur: Lettmaier in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2020, § 1628 Rn. 24 ff. m.w.N.; Rake FamRZ 2019, 806 m.w.N.; Schwab FamRZ 1998, 457 [459 f. und 467 f.]). Dies gilt insbesondere für die ‒ auch hier in Rede stehende ‒ Konstellation der sorgerechtlich relevant werdenden, bei gemeinsamer elterlicher Sorge getrennt lebender Eltern von diesen konsensual zu beantwortenden (§§ 1687 Abs. 1 Satz 1, 1627 BGB) Frage eines Umzuges der Kinder mit dem umzugswilligen Elternteil, bei dessen Umsetzung für die betroffenen Kinder ‒ ggf. unter Aufgabe der bisherigen räumlich-sozialen und/oder Betreuungs-Kontinuität ‒ ein neuer Lebensmittelpunkt bzw. gewöhnlicher Aufenthalt entstünde (vgl. aus der jüngeren Rspr. nur: AG Erfurt v. 04.05.2018, 36 F 1499/17 = FamRZ 2018, 1671; OLG Koblenz v. 14.11.2018, 13 UF 413/18 = FamRZ 2019, 804; OLG Stuttgart v. 26.10.2018, 15 UF 170/18 = FamRZ 2019, 802; vgl. auch: Schwab a.a.O.). aa) Dass die im Umzugskontext erfolgende Festlegung eines neuen Lebensmittelpunktes eines Kindes bei dem einen oder anderen Elternteil an dem einen oder anderen Ort massiv auf seine zentralen Lebensbezüge ausstrahlt und faktisch regelmäßig weitere ‒ wegen ihrer erheblichen Bedeutung für das Kind konsensual zu treffende ‒ Elternentscheidungen nach sich zieht (vgl. Rake FamRZ 2019, 806), betrifft allein deren Qualifikation als "Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für das Kind" i.S.v. § 1687 Abs. 1 S. 1 BGB, spricht jedoch bezogen auf die Aufenthaltsbestimmungsrechtsfrage nicht für einen zwingenden Anwendungsvorrang des § 1671 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 2 BGB, nach welchem das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils diesem antragsgemäß einen Teilbereich der elterlichen Sorge (hier des Aufenthaltsbestimmungsrechts) überträgt, wenn zu erwarten ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge in diesem Teilbereich und dessen Übertragung auf den Antragsteller (allein) dem Kindeswohl am besten entspricht. bb) Auch der Gesetzgeber hat insoweit keine eindeutige Zuweisung der Streitfrage in den Anwendungsbereich des § 1671 BGB vorgenommen; vielmehr hat er das Aufenthaltsbestimmungsrecht einerseits als nach § 1671 BGB übertragbaren Teilbereich der elterlichen Sorge benannt (vgl. BT-Drucks. 13/4899 S. 99 li. Sp. oben), es aber andererseits auch als möglichen Regelungsgegenstand einer auf § 1628 BGB fußenden Entscheidung des Familiengerichts angesehen (vgl. BT-Drucks. 13/4899 S. 95 re. Sp. sowie S.98 re. Sp. unten). Dabei hat er gleichzeitig den Unterschied hinsichtlich der Folgen einer familiengerichtlichen Entscheidung nach § 1671 BGB und einer solchen auf Grundlage des § 1628 BGB hervorgehoben (BT-Drucks. 13/4899 S. 99 li. Sp.): Im Falle eines erfolgreichen Antrages eines Elternteils enthält die entsprechende gerichtliche Entscheidung i.S.d. § 1628 BGB eine konkret-situativ begrenzte Zuteilung der Entscheidungsbefugnis über eine bestimmte sorgerechtlich relevante Einzelfrage, d.h. ‒ bezogen auf die verfahrensgegenständliche Frage ‒ im Sinne der Schaffung der rechtlichen Möglichkeit zugunsten des umzugswilligen Elternteils, aus insoweit alleiniger Entscheidungskompetenz heraus einmalig den konkret avisierten Umzug mit den Kindern ‒ unter gleichzeitiger Veränderung deren Lebensmittelpunktes bzw. gewöhnlichen Aufenthaltes ‒ zu vollziehen. Demgegenüber versetzt eine auf § 1671 BGB gestützte gerichtliche Zuweisung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts den Elternteil, dessen Antrag insoweit entsprochen wird, in die Lage, mehrfach oder ‒ vorbehaltlich einer unter Kindesschutzgesichtspunkten (§§ 1666, 1666a BGB) erforderlich werdenden oder nach §§ 1696 Abs. 1 Satz 1 BGB, 166 Abs. 1 FamFG angezeigten Abänderungs-Entscheidung ‒ gar dauerhaft, nämlich bis zur Volljährigkeit der betroffenen Kinder, aus alleiniger Entscheidungskompetenz heraus den kindlichen Lebensmittelpunkt zu verändern. cc) Handelt es sich bei einer antragsgemäßen familiengerichtlichen Entscheidung nach § 1628 BGB ebenso um einen staatlichen Eingriff in die elterliche Sorge (vgl. BT-Drucks. 13/4899 S. 95 re. Sp.) wie bei einer solchen, die ihre Grundlage in § 1671 BGB findet (vgl. BVerfG v. 04.08.2015, 1 BvR 1388/15 - juris Rn. 10 = NZFam 2015, 1026; BT-Drucks. 13/4899 S. 99 li. Sp.: "verschleierter" [Teil-]Entzug der elterlichen Sorge beim Antragsgegner), verpflichtet der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz die Familiengerichte, unter mehreren gleich effektiven Entscheidungen diejenige zu treffen, die den geringsten Eingriff in die durch Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG geschützte elterliche Sorge beinhaltet (vgl. zum i.R.v. § 1671 BGB geltenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch: BVerfG v. 23.01.2019, 1 BvR 1461/18 - juris Rn. 2 m.w.N. = FamRZ 2019, 802). Verhältnismäßigkeitserwägungen, wie sie auch in der Ausgestaltung der jeweiligen einfach-gesetzlichen Norm zum Ausdruck kommen, sind also geeignet, je nach konkreter Fallgestaltung den Vorrang der geringer, weil nicht in den Sorgestatus eingreifenden Entscheidung nach § 1628 BGB zu determinieren und gleichzeitig eine überschießende, durch den zu beurteilenden Konflikt nicht veranlasste Sorgerechtsregelung auf Grundlage des § 1671 BGB auszuschließen (vgl. Rake FamRZ 2019, 806; Hammer FamRZ 2018, 229 [231]). Besteht die begründete Erwartung, dass der Elternteil, der bis zur familiengerichtlichen Entscheidung gegen den Umzug plädiert hat, sich mit der neuen Situation arrangiert, die sich durch den familiengerichtlich durch Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts (§ 1671 BGB) ermöglichten und tatsächlich vollzogenen Umzug ergeben hat, besteht genauso wenig Bedarf (1. Stufe i.R.d. § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB) für eine (fortbestehende) Aufhebung (= "verschleierter Entzug" [BT-Drucks. 13/4899 S. 99]) des gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrechts, wie in der Konstellation, dass der zunächst gegen den Umzug eingestellte Elternteil bereits vor gerichtlicher Entscheidung der Umzugs-/Aufenthaltsvorstellung des antragstellenden Elternteils zustimmt ‒ sei es nun "zähneknirschend", aber glaubhaft tragfähig, sei es in echter Einsicht des für die Kinder besseren Aufenthaltskonzepts des umzugswilligen Elternteils. In letztgenanntem Fall dürfte in Rechtsprechung und Literatur Einigkeit darüber bestehen, dass ein trotz erzielten Elternkonsenses über den künftigen gewöhnlichen Aufenthalt der Kinder aufrechterhaltener Antrag auf Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts zurückzuweisen ist (sofern nicht gleichzeitig ein Übertragungskonsens i.S.v. Nr. 1 des § 1671 Abs. 1 S. 2 BGB erzielt worden ist). b) Nach diesen Maßstäben ist dem mütterlichen Begehren nach Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes der beteiligten Kinder gemeinsam mit ihr durch Umzug nach bzw. in den Raum M. vorliegend "nur" durch Übertragung der alleinigen Entscheidungsbefugnis betreffend die Umzugsfrage gemäß § 1628 BGB Rechnung zu tragen. aa) Der für eine solche gerichtliche Entscheidung erforderliche mütterliche Antrag ist als Minus in ihrem Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts konkludent enthalten (vgl. AG Erfurt a.a.O. - juris Rn. 25; OLG Frankfurt v. 18.04.2019, 4 UF 81/19 - juris Rn. 11; Lettmaier a.a.O. Rn. 28; vgl. i.S.e. Antragsumdeutung: BGH v. 27.07.2018, XII ZB 46/18 - juris Rn. 8 = FamRZ 2018, 1512). bb) Wie von § 1628 BGB vorausgesetzt, sind sich die beteiligten Eltern in einer Angelegenheit der elterlichen Sorge uneinig, deren Regelung für ihre Kinder von erheblicher Bedeutung ist. Die Frage der Änderung des gewöhnlichen Aufenthaltes infolge eines Umzuges stellt regelmäßig eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung für die betroffenen Kinder i.S.v. §§ 1628 S. 1, § 1687 Abs. 1 S. 1 BGB dar. Denn ‒ im Unterschied zu einer für das Kind minder bedeutsamen Angelegenheit des täglichen Lebens (§ 1687 Abs. 1 S. 2 BGB) ‒ kommt ein mit dem Umzug verbundener Wechsel eines einmal begründeten Lebensmittelpunktes nicht derart häufig vor, als dass er als alltägliches Phänomen angesehen werden könnte. Zudem berührt er empfindlich die kindlichen Kontinuitätsinteressen und ist geeignet, schwer abzuändernde Auswirkungen auf die (Persönlichkeits-)Entwicklung des Kindes zu zeitigen (vgl. AG Erfurt a.a.O. - juris Rn. 26). Dies dürfte grundsätzlich umso mehr gelten, je größer die Entfernung zwischen Umzugsort und bisherigem Wohnort ist, da mit zunehmender räumlicher Distanz die bisher entwicklungsprägenden (sozialen) Einflüsse abnehmen und zunehmend durch diejenigen im neuen Lebensumfeld ersetzt werden dürften. Für den hier im Raum stehenden Umzug aus dem bisherigen Sozialraum, der unter anderem durch die (nahezu) jederzeitige Verfügbarkeit beider Elternteile sowie der im Nahbereich lebenden Großeltern (ms), der Tante (vs) nebst deren Kindern, durch die von bei E. und L. besuchte Schule sowie die Kontakte zu den dortigen Mitschülern und sonstigen Peers geprägt ist, steht die hohe Bedeutsamkeit der Entscheidung pro oder contra Umzug in den rund 900 km entfernten M. Raum außer Zweifel. cc) Maßstab der auf § 1628 BGB gestützten gerichtlichen Entscheidung ist ‒ mangels eigener Maßstabsbestimmung in vorgenannter Norm ‒ nach § 1697a BGB das Kindeswohl (Lettmaier a.a.O. Rn. 71; Huber in: MüKo-BGB, 9. Aufl. [2024], § 1628 Rn. 17 - jew. m.V.a. BVerfG FamRZ 2003, 511), dem unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten sowie der berechtigten Interessen der Beteiligten ein die gerichtliche Entscheidung prägender Vorrang in der Weise zukommt, dass das Gericht gerade kindzentriert diejenige Entscheidung zu treffen hat, die dem Kindeswohl am besten entspricht. (1) Das in der Auffangvorschrift des § 1697a BGB normierte Kindeswohlprinzip bietet dabei im Vergleich zu den Normen, die bereits nach ihrem eigenen Gehalt eine dem Kindeswohl am besten entsprechende Gerichtsentscheidung fordern, nichts Neues, da auch im Rahmen dieser ‒ insbes. des § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB ‒ stets eine gerichtliche Prüfung und Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten und Möglichkeiten und der berechtigten Interessen aller Beteiligten erforderlich ist, die im Sinne einer umfassenden Interessenabwägung in eine Entscheidung unter letztlich den Ausschlag gebender Voranstellung des Kindeswohls zu münden hat (vgl. Coester: in Staudinger, BGB [Stand: 13.12.2021, § 1697a Rn. 2 m.w.N. sowie § 1671 Rnrn. 157 ff.). Insoweit besteht kein Unterschied hinsichtlich des Entscheidungsmaßstabs des vorrangig maßgeblichen Kindeswohls im Rahmen von § 1628 BGB i.V.m. § 1697a BGB einerseits und des § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB andererseits (vgl. Coester a.a.O. § 1671 Rn. 55). Dies gilt insbesondere bezogen auf die im Rahmen letztgenannter Norm ‒ nach Annahme der Voraussetzungen für eine (Teil-)Aufhebung gemeinsamer Sorge (erste Stufe) ‒ auf zweiter Stufe der doppelten Kindeswohlprüfung erforderliche Entscheidung, ob die (Teil-)Übertragung gerade auf den dies begehrenden Antragsteller dem Kindeswohl am besten entspricht (insofern hat der Befund, im Ergebnis sei im Zusammenhang mit der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts eine Entscheidung nach § 1628 BGB regelmäßig ausgeschlossen, vgl. Bullmann in jurisPK-BGB [Stand: 20.07.2023], § 1628 Rn. 22, seine Berechtigung jedenfalls nicht in "der Bedeutung des Aufenthaltsbestimmungsrechts" oder einer dieser besonderen Bedeutung gerecht werdenden ‒ vermeintlich ‒ höheren Prüfungsdichte im Rahmen des § 1671 BGB). (2) Das derart maßgebliche Kindeswohl ist im Rahmen des § 1628 BGB zum einen für die Frage maßgeblich, ob das Gericht überhaupt eine Übertragung der alleinigen Entscheidungskompetenz vornehmen oder den entsprechenden Antrag abweisen soll (Negativentscheidung); zum anderen ist das Kindeswohl ausschlaggebend für die gerichtlich zu beantwortende Frage, welchem Elternteil die Entscheidungsbefugnis zu übertragen ist (vgl. BT-Drucks. 13/4899 S. 95; Huber a.a.O. m.w.N.; Lettmaier a.a.O. Rnrn. 72 u. 81 m.w.N.). Letzteres ist dann der antragstellende Elternteil, wenn dessen avisierte Regelung der für das Kind bedeutsamen Angelegenheit unter Berücksichtigung ihrer Auswirkungen auf die kindliche Entwicklung dem Kindeswohl prognostisch am besten Rechnung trägt. Das Familiengericht hat sich dabei an den jeweiligen Elternvorschlag zu halten und mit seinem Beschluss demjenigen Elternteil in die Position des allein Entscheidungsbefugten zu verhelfen, dessen Meinung es beitritt, wobei es diese Meinung nicht für die optimale Lösung halten muss (Huber in: Müko-BGB, 9. Aufl, § 1628 Rn. 16; Lettmaier a.a.O. Rn. 70). Bezogen auf die relevante Frage eines geplanten Umzugs und der damit verbundenen Veränderung des kindlichen Lebensmittelpunktes ist bei der Abwägung der in die Betrachtung überhaupt mit einzubeziehenden und aneinander in ihren Auswirkungen auf das Kindeswohl zu vergleichenden Alternativen ‒ ebenso wie bei der Ermittlung der "Besser-Alternative" im Rahmen des § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB ‒ davon auszugehen, dass die Mutter ihren Wunsch umzuziehen ‒ in Ausübung ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) ‒ in die Tat umsetzt, wobei die Gründe des umzugswilligen Elternteils nur insoweit für die gerichtliche Entscheidung bedeutsam sind, als sie sich nachteilig auf das Kindeswohl auswirken (BGH v. 28.04.2010, XII ZB 81/09 - juris Rnrn. 22 u. 24 = FamRZ 2010, 1060: "Mexiko-Entscheidung"; vgl. auch [zur Maßgeblichkeit der zu erwartenden Auswirkungen auf Entwicklung und Wohl des Kindes]: BGH v. 15.06.2016, XII ZB 419/15 - juris Rn. 24 = FamRZ 2016, 1439). Insofern kommt auch im Rahmen der Prüfung nach § 1628 BGB eine auf die Annahme gestützte Gerichtsentscheidung, dem Kindeswohl entspreche ein Verbleib der Kinder mit dem umzugswilligen Elternteil unter Aufgabe dessen Umzugsvorhabens am besten, bereits im Ausgangspunkt nicht in Betracht. Bei dem danach anzustellenden Vergleich der verbleibenden Alternativen und dem Herausfiltern der das kindliche Wohl "am besten" verwirklichenden Variante sind ‒ nicht anders als i.R.v. § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB ‒ die nachfolgenden anerkannten Kindeswohlkriterien zu beachten, wobei ihrer Reihenfolge im Hinblick auf ihren Stellenwert keine Bedeutung beizumessen ist, vielmehr jedem Gesichtspunkt im Einzelfall in der umfassenden Abwägung mehr oder weniger Gewicht zukommen kann (vgl. nur: OLG Koblenz v. 14.11.2018, 13 UF 413/18 - juris Rnrn. 8 ff. = FamRZ 2019, 804 mit Anm. Rake; Lack in: Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht, 2. Aufl., § 1671 Rnrn. 51 ff. u. 83 m. Nachw. aus der BGH-Rspr.): ‒ der Förderungsgrundsatz, der darauf abstellt, welcher Elternteil dem Kind prognostisch die meiste Unterstützung für den Aufbau seiner Persönlichkeit geben und aufgrund seiner ‒ unter Einschluss der Bindungstoleranz ‒ besseren Eignung zur Erziehung und Betreuung des Kindes diesem voraussichtlich die besseren Entwicklungschancen vermitteln kann; ‒ die Bindung des Kindes an beide Elternteile; ‒ der Wille des Kindes, soweit er mit dessen Wohl vereinbar ist und das Kind nach Alter und Reife zu einer Willensbildung im natürlichen Sinn in der Lage ist; ‒ der Kontinuitätsgrundsatz, der Aspekte der Einheitlichkeit, Gleichmäßigkeit und Stabilität der Erziehungsverhältnisse unter Einbezug sozialer und räumlicher Stabilität des Kindes betrifft. (3) In der Gesamtschau der zu betrachtenden Umstände erweist sich danach die Vorstellung der Mutter, dass ihre Kinder gemeinsam mit ihr in den Raum M. umziehen, dort in ihrer Verantwortung betreut und versorgt werden und aus diesem Setting heraus Umgang ihrem Vater haben, aus der Perspektive des Kindeswohls als besser im Vergleich zur divergierenden Vorstellung des Vaters, die Kinder unter weitgehender Aufrechterhaltung ihres aktuellen Lebensumfeldes in seine Obhut zu überführen und aus dieser Situation heraus mit ihrer nach M. verzogenen Mutter Umgang pflegen zu lassen. (a) Dies gilt zunächst bezogen auf den von der Umzugsfrage betroffenen zwölfjährigen E.: (aa) Der Aspekt der Bindungs- und Beziehungsqualität spricht für eine künftige Betreuung E.s in der Obhut der (dann) nach M. umgezogenen Mutter. Es ist ‒ letztlich auch von keinem Beteiligten in Frage gestellt ‒ von einer sicheren Bindung E.s zu beiden Elternteilen, in der Bindungshierarchie jedoch ‒ indiziert bereits durch E.s geäußerten Willen ‒ von einem Vorteil zugunsten der Mutter auszugehen, der bei E. auch deutlicher ausgeprägt ist als bei seiner Schwester. Die Mutter ist gleichzeitig E.s Hauptbezugsperson (vgl. zum Ganzen: SV-GA S. 76 u. S. 87). (bb) E.s Wille ist ein solcher, der zu respektieren ist und der dafür spricht, die Befugnis zur Entscheidung über den (Mit-)Umzug der Kinder nach M. auf die jenen anstrebende Mutter zu übertragen. (α) E.s Wille erfüllt die an einen Kindeswillen zu stellenden Mindestanforderungen (vgl. Dettenborn, Kindeswohl und Kindeswille, 5. Aufl., S. 69 ff.) in den Merkmalen der Zielorientiertheit, Intensität und Stabilität (vgl. SV-GA S. 72): E. hat seinen Wunsch, mit seiner Mutter, deren Lebensgefährten und seiner Schwester L. nach M. umzuziehen, durchgängig und mit zunehmender Vehemenz gegenüber allen Beteiligten geäußert, zuletzt auch sehr deutlich gegenüber dem Gericht im Rahmen der Kindesanhörung. Seinen den Umzug befürwortenden Standpunkt hat E. dabei insbesondere auch gegenüber seinem Vater nachdrücklich vertreten und dessen gegenläufige Haltung sogar zum Anlass genommen, im laufenden Verfahren zu diesem über mehrere Wochen keinen Umgang wahrzunehmen, um seinem formulierten Umzugswunsch Nachdruck zu verleihen und ein Signal gegen die entsprechende väterliche Ablehnung zu setzen. Nach zwischenzeitlicher ‒ auch mütterlich befürworteter ‒ Wiederannäherung von Vater und Sohn unter Beteiligung des Sachverständigen, die zur Entlastung auf Seiten des Vaters, der Mutter, aber insbesondere auch E.s geführt hat (vgl. SV-GA S. 49), hat E. seine den persönlichen Umgang mit seinem Vater verweigernde Haltung erneut eingenommen und durchgesetzt, nachdem der Sachverständige seinen Eltern gegenüber seine voraussichtliche gutachterliche Stellungnahme contra Umzug der Kinder mit der Mutter nach M. mitgeteilt und E. hiervon erfahren hat. (β) Dass E.s stabil seit inzwischen über einem Jahr, derart klar zielorientiert und im Verlaufe des Verfahrens mit hoher Intensität vorgebrachter Wille nach sachverständiger Einschätzung nicht autonom gebildet, sondern (auch) das Ergebnis einer mütterlichen Einflussnahme ist, macht diesen nicht unbeachtlich. Hierbei ist in den Blick zu nehmen, dass ein Kind mit der Kundgabe seines Willens von seinem Recht zur Selbstbestimmung Gebrauch macht und seinem Willen mit zunehmenden Alter vermehrt Bedeutung zukommt (BVerfG v. 25.04.2015, 1 BvR 3326/14 - juris Rn. 17 m.w.N. = FamRZ 2015, 1093). Soll der Wille Ausdruck der individuellen, selbst initiierten Strebungen des Kindes sein, quasi ein Baustein zur Selbstwerdung des Kindes, eine Bestätigung des Subjektseins und Beweis für Selbstwirksamkeitsüberzeugungen des Kindes, so ist gleichzeitig nicht ausgeschlossen, dass Fremdeinflüsse an der Formierung des (autonomen) Willens beteiligt waren und dass zu den Selbstwirksamkeitsüberzeugungen auch Kontrollillusionen gehören (Dettenborn a.a.O. S. 70). Entsprechend kann auch ein auf einer bewussten oder unbewussten Beeinflussung beruhender kindlicher Wunsch beachtlich sein, nämlich u.a. dann wenn er Ausdruck echter und damit schützenswerter Bindungen ist. Das Außerachtlassen des beeinflussten Willens ist daher nur dann gerechtfertigt, wenn die manipulierten Äußerungen des Kindes den wirklichen Bindungsverhältnissen nicht entsprechen (BVerfG v. 25.04.2015, 1 BvR 3326/14 - juris Rn. 17 m.w.N. = FamRZ 2015, 1093). Mag daher der in seiner Eindeutigkeit und Vehemenz vorgetragene kindliche Wille auch durch mütterliche Einflussnahme mitverursacht und zugleich als Ausweg E.s aus einem empfundenen Loyalitätskonflikt zu interpretieren sein (vgl. SV-GA S. 63; mündl. SV-Stn. S. 3 des Terminsvermerks v. 07.09.2023 = Bl. 103 d.A.; mk Stn. Bl. 97 d.A.), so ist dennoch festzuhalten, das E.s Entscheidungspendel gerade und in Übereinstimmung mit den auch sachverständig festgestellten Bindungs- und Beziehungsqualitäten zugunsten der Mutter als gleichzeitiger Hauptbetreuungsperson ausgeschlagen hat, was nach gerichtlicher Auffassung solange zu respektieren ist, wie mit der Verwirklichung des auch auf dieser Grundlage formulierten Willens des Zwölfjährigen keine Gefährdung seines Kindeswohls einhergeht. Letzteres ist hier nicht der Fall. Im Übrigen wäre bei einer hypothetischen ‒ aber eben hier auch gerade nicht erfolgten ‒ verbalen Positionierung E.s (bzw. beider Kinder) zugunsten der väterlichen Vorstellung die Autonomie eines ggf. entsprechenden zugrundeliegenden kindlichen Willens nicht minder in Zweifel zu ziehen, ist doch bereits zu Beginn des Verfahrens in den kindlichen Äußerungen gegenüber der Verfahrensbeiständin deutlich geworden, dass diese auch ‒ und in ihre ursprünglich eher anzunehmende Ambivalenz beim Umzugsthema nachvollziehbar machender Weise ‒ durch das von beiden Kindern miterlebte väterliche Weinen im Zusammenhang mit dem als drohend thematisierten Umzug beeinflusst sind (E. hat in seiner richterlichen Anhörung das durch dieses als "blöd" empfundene väterliche Verhalten bei ihm hervorgerufene "schlechte Gewissen" betont, dem väterlichen Weinen aber auch ein seinerseits so empfundenes manipulatives Element ["nicht so ganz ehrliches, sondern ein bisschen geschauspielertes Weinen"] zugeschrieben). Vergleichbares gilt für die von E. beschriebene und von diesem als seine Sichtweise und Bedürfnisse nicht hinreichend wahrnehmend dargestellte "druckvolle" Gesprächsführung seines Vaters, bei welcher dieser E. aus dessen kindlicher Perspektive "an die Wand rede" (vgl. SV-GA S. 17) und ihn so lange bearbeite bzw. zu bearbeiten versuche, bis E. seiner (väterlichen) Meinung sei (vgl. Vermerk über die Kindesanhörung v. 25.09.2023 S. 2 = Bl. 112 d.A.). Sind außerdem verhaltensändernde Effekte beeinflussenden Elternagierens wenig wahrscheinlich, wenn diese induzierenden Einflüsse auf bereits vorhandene Einstellungen und Absichten des Kindes prallen, und spricht umgekehrt eine erfolgreiche Induzierung für einen tendenziell geringer ausgeprägten ursprünglichen Kindeswillen sowie für eine tendenziell vor der Konfrontation des Kindes mit dem induzierenden Elternverhalten bereits vorhandene kindliche Bereitschaft, so legen diese Gesichtspunkte vorliegend nach gerichtlicher Auffassung nahe, E.s verbalisierte Haltung "pro M.-Umzug" als auf hierfür fruchtbarem, mütterlich weiter bestelltem Boden gewachsen anzusehen und derart als seine ‒ wie auf "normalen" Beeinflussungen fußende ‒ psychische Realität zu begreifen, die nun Selbstbestimmung ist und die nicht zu beachten sich nicht mehr vom Ignorieren des Kindeswillens überhaupt unterscheidet (vgl. hierzu: Dettenborn a.a.O. S. 97; vgl. zur Introjektion von/Identifizierung mit den mütterlichen Wünschen: mk Stn. Bl. 97 d.A.). (γ) Zusätzlich sieht das Gericht ‒ insbesondere vor dem Hintergrund E.s bereits gezeigter Umgangsverweigerung zur Durchsetzung seiner Interessen gegenüber seinem den Umzug ablehnenden Vater ‒ die Gefahr, dass E. im Falle eines "erzwungenen" Wechsels in die Obhut seines Vaters diesen als ungerechten Verhinderer des kindlich erwünschten künftigen Lebens im M. Raum ansehen würde (vgl. auch mk Stn. Bl. 97 d.A.). Auch wenn nach sachverständiger Einschätzung (vgl. SV-GA S. 85/86; mündl. Stn. SV S. 3 des Terminsvermerks v. 07.09.2023 = Bl. 103 d.A.) die mit diesem Konflikt einhergehenden erhöhten Anforderungen an das Erziehungsverhalten des Vaters durch diesen im Rahmen seiner Kompetenzen erfüllt würden, bliebe mit dem Übergehen des kindlichen Willens nicht nur eine Kränkung E.s (vgl. SV ebenda), sondern ein auch im Hinblick auf seine Subjektstellung nicht zu rechtfertigender Angriff auf dessen Selbstwirksamkeit(süberzeugung), welcher gleichzeitig die Gefahr negativer Folgen für das psychische und physische Wohl E.s mit sich brächte (Gefahr der Resignation, empfundener Hilfslosigkeit, Schwächung des Selbstwertgefühls [vgl. Dettenborn a.a.O. S. 115] sowie Gefahr somatischer Auswirkungen [der bereits gezeigten Art: Kopf- und Bauchschmerzen, vgl. SV-GA S. 50]). Nach jetzigem, der Prognose zugrundezulegenden Stand droht sich diese Gefahr entsprechender negativer Auswirkungen auf E. sowie auf die Beziehung zu seinem den Umzug "boykottierenden" Vater im Anschluss und als Folge eines jeden Umgangs mit der nach M. verzogenen Mutter ständig aufs Neue zu aktualisieren (vgl. mk Stn. Bl. 97 d.A.). (δ) Es mag schließlich richtig sein, dass E.s inzwischen über längerer Zeit eingenommene ganz klare Position pro Umzug nach M. auch seinem kindlichen Interesse entspringt, dem empfundenen Loyalitätskonflikt zu entkommen, und dass eine "reifere Positionierung" eher eine solche wäre, die Entscheidung ‒ angesichts der widerstreitenden kindlichen Interessen (z.B. Großvater ms als von E. benannter "Lieblingsmensch" hier im Norden vor Ort) ‒ als "schwierig zu treffen" zu beschreiben (vgl. mündl. Stn. SV S. 3 des Terminsvermerks v. 07.09.2023 = Bl. 103 d.A.; SV-GA S. 63). Es mag auch sein, dass sich der Loyalitätskonflikt E.s bereits in einer emotionalen Beeinträchtigung E.s im Sinne einer Anpassungsstörung (F43.2 nach ICD-10) niedergeschlagen hat (vgl. SV-GA S. 73). Es darf jedoch ‒ bzw. gerade deswegen ‒ nicht außer Acht gelassen werden, dass E.s Positionierung nicht nur die mutmaßlich wirksamste, sondern zugleich auch einzig realistischste Form der Beendigung des Loyalitätskonflikte verursachenden Settings darstellt. Denn im Falle des Verbleibs E.s im gewohnten sozialen Umfeld hier im Norden würde die Mutter ihren seit Jahren gehegten, bereits mehrfach gerichtlich verfolgten und auch prognostisch schwelenden Wunsch nach einem (beruflich erfüllenderem und mit dem Beruf leichter zu vereinbarenden Privat-) Leben in M. mit ihren Kindern und ihrem dort berufstätigen Verlobten weiter in der kindlichen Gedankenwelt präsent halten, sei es ‒ bei mütterlichem Verbleib in T. ‒ aus einer überwiegenden Betreuung E.s heraus, sei es ‒ nach mütterlichem (alleinigen) Umzug nach M. ‒ auch "nur" im Rahmen von (persönlichen) Umgangskontakten. Entsprechend und insoweit realistisch formuliert der Sachverständige ein unterstützendes Verhalten der Mutter bei einem Verbleib E.s in S-H. auch lediglich als "zu [er-]hoffen" und nicht als zu erwarten (vgl. SV-GA S. 86). Diese Gefahr eines nicht endenden Loyalitätskonflikts sieht das Gericht in vorbeschriebenen Szenarien als größer an als nach einem erfolgten M.umzug auch E.s. Denn einerseits wird dem ‒ sich gerade auch aus diesem Grund so vehement dem mütterlichen Umzugswunsch entgegenstellenden ‒ Vater nach dem Eindruck, den das Gericht von ihm gewonnen hat, die Macht der dann neuen faktischen Verhältnisse durchaus bewusst sein, er sich mit der neuen Rolle des "Umgangselternteils" also eher arrangieren und seinerseits nicht (bewusst) loyalitätskonfliktschürend agieren. Hinzukommt, dass E. aus der Obhut bei seiner Haupt-Bindungs-, -Bezugs- und dann auch weit überwiegenden Betreuungsperson etwaiger Konfrontation ihm vermittelter Rückkehrwünsche des Vaters leichter begegnen können wird als dem mütterlichen Wunsch um seinen Umzug/Nachzug in vorgenannter Ausgangslage. (cc) Das zu berücksichtigende Kriterium der elterlichen Förderungskompetenz ist weder für sich betrachtet noch in der Gesamtabwägung mit den übrigen Gesichtspunkten geeignet, die Vorzugswürdigkeit der mütterlichen Entscheidungsbefugnis in der Umzugsfrage in Frage zu stellen. Beide Elternteile sind ‒ auch nach sachverständiger Einschätzung ‒ unzweifelhaft grundsätzlich erziehungsfähig; auf jeweils hohem Niveau lassen sich keine signifikanten, ausschlaggebenden Unterschiede der Förderungskompetenzen der Eltern feststellen (vgl. SV-GA S. 80; mündl. Stn. SV S. 3 des Terminsvermerks v. 07.09.2023 = Bl. 103 d.A). Das Gericht sieht dabei die Erziehungsfähigkeit der Mutter auch unter dem Aspekt der Bindungstoleranz nicht als relevant eingeschränkt bzw. hinter derjenigen des Vaters zurückbleibend an. Unter Zugrundelegung der auch vom Sachverständigen zugrunde gelegten Datenlage bewertet das Gericht die Bindungstoleranz der Mutter anders als dieser, nämlich nicht als erheblich schlechter im Vergleich zur nur leicht eingeschränkten Bindungstoleranz des Vaters (vgl. SV-GA S. 80 f.). Der Sachverständige stützt seine Wertung maßgeblich auf den grundsätzlichen mütterlichen Plan nach Umzug ins rund 900 km vom aktuellen Wohnort des Vaters entfernte M. sowie das nach mütterlicher Wahrnehmung als gescheitert anzusehende, tatsächlich aber nicht gescheiterte und aus Sicht der Kinder auch besser gerade nicht aufzugebende Wechselmodell (vgl. SV-GA S. 80 f. und mündl. Stn. SV S. 4 des Terminsvermerks v. 07.09.2023 = Bl. 103 Rücks. d.A.). Diese Bewertung ist vor dem Hintergrund der gerichtlich anzulegenden Prüfungsmaßstäbe jedoch nicht gerechtfertigt: (α) Die grundsätzliche Bereitschaft eines Elternteils, durch Umzug mit den Kindern diese von ihrem bisher im Nahbereich lebenden anderen Elternteil zu entfernen und dabei das grundsätzliche kindliche Bedürfnis nach (Aufrechterhaltung von bisherigen) umfangreichen Kontakten zu diesem sowie das kindliche Interesse an dessen Beteiligung am und Präsenz im kindlichen Alltag zu ignorieren, ist unzweifelhaft ein auch in die familiengerichtliche Gesamtabwägung einzubeziehender Gesichtspunkt, und zwar auch dann, wenn man den Wunsch des umzugswilligen Elternteils grundsätzlich als zu respektierende Ausübung seiner allgemeinen Handlungsfreiheit ansieht; denn diese Form der Ausübung der elterlichen Handlungsfreiheit kann erhebliche und daher vom Gericht nicht außer Acht zu lassende Auswirkungen auf das Kindeswohl haben (vgl. BGH v. 28.04.2010, XII ZB 81/09 - juris Rn. 24). Im Rahmen der am Kindeswohl ausgerichteten rechtlichen Bewertung betrifft der Gesichtspunkt der Umzugsbereitschaft bzw. der Bereitschaft nach Aufgabe des den kindlichen Bedürfnissen (ggf. besonders gut) entsprechendem Status Quo dabei nicht nur die Frage der Bindungs-/Beziehungstoleranz. Umzugswunsch und dessen Umsetzung tangieren gleichzeitig die Frage der Fähigkeit dieses Elternteils, eigene Interessen hinter denjenigen des Kindes zurückstellen bzw. Prioritäten zugunsten der kindlichen Bedürfnisse nach Kontinuität und Stabilität der bisherigen Lebensverhältnisse insgesamt setzen zu können. Bindungstoleranz und vorgenannte Fähigkeit der Prioritätensetzung betreffen insofern jeweils einen Teilaspekt der Erziehungs-/Förderungskompetenz (vgl. Dettenborn/Walter, Familienrechtspsychologie, 3. Aufl., S. 227; Salzgeber Rn. 1037 m.w.N.). Mit seinem Umzug trägt der umziehende Elternteil seine in dem konkreten Punkt der Prioritätensetzung zugunsten der kindlichen Bedürfnisse (ggf.) als eingeschränkt zu bezeichnende Erziehungsfähigkeit in Leben seiner Kinder ein, das sich durch den Umzug in jedem Fall verändert ‒ unabhängig davon, ob sich der Umzug mit den Kindern vollzieht oder diese in gewohnter Umgebung beim anderen Elternteil verbleiben und künftig von diesem betreut werden. Denn die durch den Umzug eines Elternteils neu geschaffene erhebliche räumlich Distanz zwischen den elterlichen Haushalten besteht "in beide Richtungen" und ist ihrerseits das maßgebliche neue Faktum im kindlichen Leben, von dem ausgehend (vgl. BGH a.a.O. - juris Rn. 22) der künftige kindliche Lebensmittelpunkt mit den für die Kinder besseren Entwicklungsbedingungen gerichtlich zu eruieren ist. Sofern die Zielsetzung des (bisher hauptbetreuenden) Elternteils (auch) ist, mit seinem Umzug mit den Kindern deren Umgang mit dem anderen Elternteil durch die Schaffung erheblicher Distanz zu vereiteln oder zu erschweren, ist neben demjenigen der Fähigkeit zur Prioritätensetzung der Gesichtspunkt der mangelnden Bindungstoleranz des umziehenden Elternteils in offensichtlicher Weise betroffen. In dieser Situation ist unschwer die gerichtliche Prognose gerechtfertigt, der umziehende Elternteil werde – wie beabsichtigt – auch nach erfolgtem Umzuges mit den Kindern in bindungsintoleranter Weise den Kontakt mit dem Umgangselternteil nicht hinreichend fördern. In diesem Fall liegt seinem Umzug, mag er ihn auch in Ausübung seiner allgemeinen Handlungsfreiheit vollziehen, ein Motiv zugrunde, welches wegen seiner zu erwartenden Auswirkungen auf das Kindeswohl durch das Familiengericht im Rahmen der kindeswohlzentrierten Prüfung des für die künftige Entwicklung der Kinder nach dem Umzug eines Elternteils "besten" Lebensmittelpunktes unter dem Aspekt der Bindungstoleranz berücksichtigt werden darf und in die Abwägung mit den übrigen Kriterien einbezogen werden muss (vgl. BGH v. 28.10.2010, XII ZB 81/09 - juris Rnrn. 24 m.w.N. = FamRZ 2010, 1060). Sind die mit dem Umzug verbundenen Erschwernisse hingegen nicht einseitiges (Begleit-)Motiv des umzugswilligen Elternteils, sondern schlicht faktische Konsequenz (Begleiterscheinung) des "in beide Richtungen wirkenden" (s.o) Umzuges, ist die Frage der mangelnden Bindungstoleranz des umziehenden Elternteils für das Familiengericht nicht gleichermaßen eindeutig zu beantworten und derart in die Gesamtabwägung einzubeziehen. Jedenfalls in der juristischen Bewertung weist der umziehende Elternteil nicht allein deswegen eine schlechtere Bindungstoleranz im Vergleich zum anderen Elternteil auf, weil er – in Ausübung seiner Handlungsfreiheit – an einen anderen (entfernteren) Ort umzieht. In rechtlicher Hinsicht hat die familiengerichtliche Prüfung auch insoweit den erfolgten Umzug des Elternteils schlicht als neue Ausgangssituation im kindlichen Leben hinzunehmen und diese elterlich neu geschaffene Faktenlage zugrunde legend zu prognostizieren, ob es – jenseits des Umzugs als solchem – Anhaltspunkte dafür gibt, der mit den Kindern umziehende Elternteil werde den Umgang zum anderen Elternteil signifikant schlechter fördern als dieser es umgekehrt zugunsten des weggezogenen Elternteils täte, würden die Kinder im bisherigen sozialen Umfeld in seiner Obhut leben. (β) Nach diesen Maßstäben lassen sich entgegen den Einschätzungen des Sachverständigen in der Erziehungs-/Förderungsfähigkeit der Mutter keine ‒ rechtlich relevanten ‒ Einschränkungen feststellen, welche einer Übertragung der Entscheidungsbefugnis in der Umzugsfrage auf sie entscheidend entgegenstehen bzw. eine Übertragung der entsprechenden Entscheidungsbefugnis auf den Vater als vorzugswürdig erscheinen lassen: Denn es lassen sich ‒ auch nach sachverständiger Bewertung ‒ im vorliegenden Fall aus der punktuell im Bereich der Fähigkeit zur Prioritätensetzung zugunsten kindlicher Bedürfnisse (ggf.) eingeschränkten Förderkompetenz auf Seiten der umzugswilligen Mutter keine grundsätzlichen bzw. über diesen Einzelaspekt hinausgehenden Einschränkungen der Erziehungs-/Förderungsfähigkeit ableiten (vgl. mündl. Stn. SV S. 4 des Terminsvermerks v. 07.09.2023 = Bl. 103 Rücks. d.A), ebenso wenig wie im Übrigen auf Seiten des Vaters, dem ‒ als Kehrseite des mütterlichen avisierten Umzugs mit den Kindern ‒ gleichermaßen allenfalls punktuell vorgehalten werden könnte, sein Interesse nach eigener räumlich-sozialer Kontinuität zu priorisieren und dem kindlichen Bedürfnis nach (auch) seiner Alltagspräsenz nicht dadurch Rechnung zu tragen, dass er seiner Familie nach M. hinterher zieht. Dafür, dass die Mutter mit ihrem Umzug gerade ‒ und sei es auch nur im Sinne eines Begleitmotivs ‒ auch bezweckt, den Kontakt ihrer Kinder mit deren Vater zu verunmöglichen bzw. zu erschweren, gibt es keine Anhaltspunkte; die mit dem mütterlichen Umzug unzweifelhaft im Vergleich zur Ist-Situation verbundene Erschwernis der Vater-Kind-Kontakte stellt sich vorliegend lediglich als ein Reflex, nicht jedoch als ‒ Anlass zu Zweifeln an der mütterlichen Bindungstoleranz gebende ‒ Triebfeder ihres entsprechenden Handelns dar. Ebenso wenig gibt es Anhaltspunkte dafür, dass die Mutter nach ihrem Umzug als künftiger Obhutselternteil die Beziehungspflege ihrer Kinder zu deren Vater schlechter sicherstellen bzw. fördern wird, als der Vater dies beim Wechsel der Kinder in seine Obhut zugunsten der nach M. verzogenen Mutter seinerseits täte. Die vom Sachverständigen selbst mitgeteilten und bewerteten Tatsachen sprechen vielmehr gegen eine deutlich hinter der väterlichen zurückbleibende, eingeschränkte mütterliche Bindungstoleranz. So hat diese bisher das zunächst paritätische Wechselmodell zugunsten der Kinder mitgetragen und bereits früher bestehende eigene Umzugswünsche zurückgestellt ‒ gerade auch in der Erkenntnis der Wichtigkeit der kindlichen Beziehung zum Vater (quasi sich den Bedürfnissen der jüngeren Kinder sowie der väterlich fehlenden Bereitschaft unterordnend, seinen mit ihr umgezogenen Kindern zur Wiederherstellung kontaktfreundlicher räumlicher Nähe hinterher zu ziehen). Auch nach Aufgabe des paritätischen Wechselmodells lebt und unterstützt die Mutter seit nunmehr rund vier Jahren ein Betreuungsmodell, in welchem dem Vater bezogen auf E. ein Betreuungsanteil von knapp 40% zukommt (in Bezug auf L. ein Betreuungsanteil von 32 % ‒ nach elternkonsensualer Berücksichtigung deren entsprechenden Wunsches nach Erhöhung der mütterlichen Betreuungszeiten). Ist unter dem Begriff der Bindungstoleranz neben dem Gesichtspunkt der Wertschätzung der Erziehungsleistung des anderen Elternteils auch die Frage zu beleuchten, ob ein Elternteil die Einsicht besitzt, dass die Beziehung des Kindes zum anderen Elternteil von emotionaler Bedeutung für das Kind ist und dass es daher für das Kindeswohl wesentlich ist, dem Kind und diesem Elternteil die Zeit zuzugestehen, die benötigt wird, ihre Beziehung pflegen und entwickeln zu können (vgl. Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten, 6. Aufl., Rn. 1179), so sind beide Aspekte für die hier beteiligte Mutter nicht schlechter zu bewerten als für den beteiligten Vater. So hat die Mutter die Wiederanbahnung des seitens E.s ausgesetzten Kontakts zu seinem Vater über den Sachverständigen ebenso unterstützt, wie sie sich selbst durch die erfolgte Wiederannäherung der beiden entlastet gezeigt hat (vgl. SV-GA S. 49). Ferner hat sie bereits konkrete "großzügige" (insbesondere Ferien-)Umgangsvorstellungen für den Umzugsfall geäußert, die natürlich ‒ anderes könnte auch der Vater unter "umgekehrten Vorzeichen" als Obhutselternteil auch nicht anbieten ‒ die faktischen Verhältnisse der umzugsbedingt neu geschaffenen erheblichen räumlichen Distanz sinnvoll und realistisch berücksichtigen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie sich an diesen nicht festhalten lassen und in Abkehr von ihrer bisherigen inneren bindungstoleranten Einstellung den Vater nach erfolgtem Umzug auszubooten versuchen wird. Wollte man im Übrigen ‒ der Argumentation des Sachverständigen folgend ‒ allein die Bereitschaft der Mutter zum Umzug mit den Kindern als Ausdruck nicht hinreichender Förderung des Vaterkontakts und damit als Hinweis auf ihre eingeschränkte Bindungstoleranz ansehen, müsste dies in gleicher Weise für die ‒ in seinem Antrag und seinem Wunsch nach Verbleib im bisherigen Umfeld zum Ausdruck kommende ‒ Bereitschaft des Vaters gelten, den alleinigen Umzug der Mutter ohne die Kinder zu akzeptieren und nicht seinerseits mit den dann in seiner Obhut befindlichen Kindern zur Förderung des wünschenswerten, vormals ausgeprägten Mutterkontakts nach M. nachzuziehen. Diese "Kehrseiten-" bzw. "Zwei-Seiten-derselben-Münze-Argumentation" zeigt dabei die Gefahr, in unzulässiger Weise (vgl. BGH v. 28.10.2010, XII ZB 81/09 - juris Rnrn. 23 f. = FamRZ 2010, 1060) nach der eher nachvollziehbaren bzw. im Vergleich billigenswerteren Motivation des jeweiligen Elternteils für sein Handeln zu fragen und diese losgelöst von den allein maßgeblichen zu besorgenden negativen Auswirkungen des elterlichen (Nicht-)Handelns auf das Kindeswohl zu bewerten (zu den maßgeblichen begründeter Weise zu besorgenden Auswirkungen siehe auch: BGH v. 15.06.2016, XII ZB 417/15 - juris Rnrn. 24 u. 27 = FamRZ 2016, 1439). (dd) Auch die unter Kindeswohlgesichtspunkten in die Gesamtabwägung miteinzubeziehenden Kontinuitätsaspekte stellen die Beurteilung der mütterlich avisierten Auflösung des elterlichen Dissenses in der Umzugs-/Lebensmittelpunktsfrage als bessere Alternative im Vergleich zur väterlich beabsichtigten Entscheidung nicht in Frage. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass bei einem Umzug E.s mit seiner Mutter ihm diese als bisherige Hauptbindungs- und -betreuungsperson im Sinne insoweit auch gegebener personell-erzieherischer Kontinuität erhalten bleibt, wohingegen sich bei Wechsel E.s in den väterlichen Haushalt die aktuellen Betreuungsverhältnisse und Beziehungszeiten zugunsten des in der Bindungshierarchie nachrangigen Vater verschöben. Der mit einem Umzug gleichzeitig einhergehende Verlust des sozialen Umfeldes im Sinne einer Aufgabe der räumlich-sozialen Kontinuität, ist in der Abwägung vor allem aber auch angesichts des beachtenswerten Willens E.s als kein der Verlegung des kindlichen Lebensmittelpunktes entscheidend entgegenstehender Faktor anzusehen. Zwar wird E. insbesondere der nahezu wöchentlich stattfindende persönliche Kontakt zu seinem Großvater (ms) verloren gehen, den E. selbst als einen "Lieblingsmenschen" beschreibt und der ‒ auch nach sachverständiger Bewertung ‒ einen wichtigen emotionalen Stützfaktor für E. darstellt (vgl. SV-GA S. 84). Abgesehen von den nutzbaren modernen Mitteln der Kontakthaltung und den ‒ wenn auch in größerem zeitlichem Abstand ‒ zu erwartenden persönlichen Kontakten der beiden, darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass E. jener Gesichtspunkt der umzugsbedingten Verringerung der Großvaterkontakte durchaus ‒ wenn möglicherweise auch nicht in allerletzter Tragweite ‒ bewusst ist und er dennoch, den avisierten Umzug positiv besetzt und diesem aufgeschlossen sowie motiviert im Hinblick auf die sich ergebenden Veränderungen und Herausforderungen gegenübersteht. Das Gericht verkennt auch nicht den Umstand, dass ‒ nach sachverständiger Einschätzung basierend auf Berichten aus der (Grund-)Schule ‒ E.s Persönlichkeitsstruktur einen Aufbau neuer sozialer Kontakte zu Gleichaltrigen jedenfalls nicht begünstigt (vgl. mündl. Stn. SV S.3 Terminsvermerk v. 07.09.2023 = Bl. 103 d.A.). Denn im Ergebnis ist E. ‒ wie auch der Sachverständige auf Grundlage der Angaben des aktuellen Klassenlehrers konstatiert und als Argument für den Erhalt des bisherigen sozialen Umfeldes bemüht ‒ eine hinreichend gute soziale Integration gelungen (vgl. SV-GA S. 75, 83 u. 87). Warum dies im Ergebnis, im Sinne eines sich entwickelnden prozesshaften Geschehens, nicht auch in neuer Umgebung erneut funktionieren soll, erschließt sich nicht. E. selbst hat im Übrigen selbst in seiner persönlichen Anhörung verbalisiert, im aktuellen Setting des Pendelns zwischen den elterlichen Haushalten seine wirklichen Freundschaften zu seinem Leidwesen insbesondere nicht so pflegen zu können, dass sich daraus das entwickeln könne, was er unter "beste Freunde" verstehe. Anderes verspricht er sich ‒ bei gleichzeitig bestehender Veränderungsmotivation ‒ durch einen Umzug, der für einen künftige Verabredungen erleichternden eindeutigen Lebensmittelpunkt ("ein Zuhause") im unmittelbaren Umfeld seiner künftigen (Schul-)Freunde sorgen soll (vgl. Vermerk über die Kindesanhörung S. 2 u. 3 = Bl. 112 u. 113 d.A.). Den Herausforderungen, die sich E. in schulischer Hinsicht unter dem Leistungsaspekt stellen werden, wird dieser ‒ auch nach sachverständiger Prognose (vgl. SV-GA S. 85) ‒ dank seiner guten Intelligenz unproblematisch gewachsen sein, zumal er auch noch eine entsprechend kompetente Mutter an seiner Seite hat. Gegen eine Aufrechterhaltung des aktuellen sozialen Umfeldes E.s spricht schlussendlich die Geschwisterbindung. Zwar hängt in alterstypischer Weise E. ‒ zumindest sichtbar ‒ weniger an seiner jüngeren Schwester, als die neunjährige L. umgekehrt an ihrem älteren Bruder E. (SV-GA S. 78). Dennoch ist die Geschwisterbeziehung von beiden Seiten her als eng und gut zu bezeichnen. Halten auch die Eltern eine Geschwistertrennung weder für im kindlichen Interesse liegend noch für ratsam, ergibt sich bezogen auf L. zudem auch der sachverständige, durch entsprechende Schilderungen der Verfahrensbeiständin und der Lehrkräfte der Grundschule vermittelte Eindruck, eine Trennung von ihrem Bruder sei für die Neunjährige unvorstellbar (vgl. SV-GA S. 78 u. 86), so spricht die (nachfolgend auszuführenden) Feststellung des (auch) für L. vorzugswürdigen Umzugs mit ihrer Mutter nach M. und der auch aus E.s Sicht nicht anzustrebenden Geschwistertrennung dafür, dass E. seinen künftigen Lebensmittelpunkt gemeinsam mit seiner mit der Mutter nach M. umziehenden Schwester L. nach Süddeutschland verlagert. (b) In Bezug auf die neunjährige L. stellt sich aus Sicht des Kindeswohls ebenfalls der mütterlich ins Auge gefasste Umgang mit den Auswirkungen ihres avisierten Umzugs nach M. auf den künftigen kindlichen Lebensmittelpunkt als die gegenüber dem väterlichen Ansatz vorzugswürdige Lösung des elterlichen Dissenses dar: (aa) L.s Wille spricht eher dafür, ihr den Umzug gemeinsam mit ihrer Mutter, deren Lebensgefährten und ihrem Bruder nach Süddeutschland durch Übertragung der entsprechenden Entscheidungsbefugnis auf ihre Mutter zu ermöglichen. Zwar ist bei L. nach ‒ nachvollziehbarer Einschätzung des Sachverständigen ‒ von einem eindeutigen, intensiven, stabilen und autonom gebildeten Willen in der Frage ihres künftigen Lebensmittelpunktes nicht auszugehen (vgl. SV-GA S. 72). Während sie in den Anfängen des gerichtlichen Verfahrens gegenüber der Verfahrensbeiständin im Flüsterton erwähnte, sie würde einen Umzug mit ihrer Mutter und deren Lebensgefährten mitmachen und dabei verbalisierte, auch eine Zukunft ohne ihren Bruder sei für sie nicht vorstellbar, ist sie von dieser geäußerten Haltung gegenüber dem Sachverständigen abgerückt und hat unter Mitteilung ihrer Angst, etwas Falsches sagen zu können, diesem gegenüber vertreten, in puncto M.umzug eigentlich keine Meinung mehr zu haben (vgl. SV-GA ebenda). An dem Befund des die Mindestanforderungen nicht erfüllenden kindlichen Willens L.s ändert auch nichts, dass diese im Rahmen der zuletzt durchgeführten Kindesanhörung von sich aus mitgeteilt hat, einerseits ein Umziehen nicht so gut zu finden, weil sie dann Papa weniger sehe, andererseits sich aber ein Leben nur bei Papa auch nicht vorstellen zu können und sich (daher) bei einer Wahl zwischen einem "Bei-Mama- oder Bei-Papa-Leben" für ein solches bei ihrer Mutter zu entscheiden. Dennoch will das Familiengericht hier eine Tendenz zugunsten der (umziehenden) Mutter sehen, und zwar in Übereinstimmung mit den sachverständigen Einschätzungen zur sicheren Bindung L.s an beide Elternteile bei gleichzeitiger Bindungshierarchie zugunsten der Mutter, die sie gleichzeitig als ihre aktuelle Hauptbetreuungs- und Bezugsperson leicht präferiert (vgl. SV-GA S. 76 u. S. 82), was maßgeblich für Aufrechterhaltung der Hauptbetreuung durch die Mutter in deren Obhut in Süddeutschland spricht. Da L. die Entscheidung in der Umzugsfrage letztlich an die Erwachsenen wird sie sich einem erfolgenden Umzug prognostisch willentlich nicht entgegenstellen (vgl. SV-GA S. 83). (bb) Die Aspekte der Förderungskompetenz und der Bindungstoleranz sind bezogen auf L. im Ergebnis nicht anders zu bewerten und zu gewichten als in Bezug auf ihren Bruder (s.o.). (cc) Gesichtspunkte der räumlich-sozialen Kontinuität streiten in Bezug auf L. ebenfalls nicht entscheidend für einen Wechsel in die väterliche Obhut zwecks Beibehaltung des bisherigen Umfelds. Zwar ist L. ebenso wie ihr Bruder aktuell familiär gut eingebunden; insbesondere ist sie bei häufigem Kontakt zu allen vier Großelternteilen der Großmutter mütterlicherseits zugeneigt und besetzt auch die Cousinen und den Cousin väterlicherseits positiv. Eine entsprechend gute soziale Integration im aktuellen schulischen Kontext beschreiben sowohl L. selbst als auch darauf aufbauend der Sachverständige (vgl. SV-GA S. 71 u. 84). Aufgrund ihrer eigenen sozialen Anpassungsfähigkeit und ihrer gut ausgeprägten sozialen Kompetenzen wird es L. jedoch ‒ auch nach übereinstimmender Elternprognose ‒ nicht schwer fallen, im neuen (schulischen) Umfeld Anschluss an Gleichaltrige zu finden (vgl. SV-GA S. 71 u. 84). L.s gute intellektuelle Leistungsfähigkeit lässt den mit einem Umzug verbundenen Schulwechsel unproblematisch erscheinen (vgl. SV-GA S. 84). Die Aufrechterhaltung der guten Beziehung L.s zu ihrem älteren Bruder ist für deren kindliches Wohl ein noch gewichtigerer Gesichtspunkt als bei E. (s.o), so dass letztlich viel dafür spricht, dass L. im Falle des mütterlich avisierten ‒ und für E. in der Abwägung der Alternativen vorzugswürdigen Umzuges ‒ gemeinsam mit ihrem Bruder umzieht und mit diesem dann ‒ neben ihrer Mutter und deren Lebensgefährten ‒ eine (emotional) wichtige Unterstützung bei der Bewältigung der erforderlichen Anpassung an die erheblich veränderten Verhältnisse an ihrer Seite hat (vgl. SV-GA S. 84). c) Der über die tenorierte Zuweisung der alleinigen Entscheidungsbefugnis in der Umzugsfrage (§ 1628 BGB) hinausgehende mütterliche Antrag ist zurückzuweisen. Da zu erwarten ist, dass der Vater den neuen Lebensmittelpunkt seiner Kinder nach deren Umzug mit ihrer Mutter akzeptieren und den gewöhnlichen Aufenthalt der Kinder nicht fortdauernd in Frage stellen wird, bedarf es einer Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht; bereits die Aufhebung des gemeinsamen Aufenthaltsbestimmungsrechts brächte keine Vorteile mit sich, ist im Vergleich zum aktuellen Status des vollständig gemeinsam bestehenden Sorgerechts nicht "am besten" i.S.d. § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB (1. Stufe der doppelten Kindeswohlprüfung). d) Der väterliche Antrag auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts (§ 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB) kann zwangsläufig keinen Erfolg haben, nachdem nicht er, sondern die Mutter die beste Alternative im Umgang mit der elterlich umstrittenen Frage des künftigen Lebensmittelpunktes der gemeinsamen Kinder nach mütterlichem Umzug nach M. vorhält. Entsprechendes gilt für ein in seinem Übertragungsantrag als Minus enthaltenes § 1628 BGB-Begehren. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Gründe für eine von der ‒ regelmäßig der Billigkeit entsprechenden (vgl. hierzu: Feskorn in Prütting/Helms, FamFG, 6. Aufl., § 81 Rn. 14a m.w.N.) ‒ „Kostenaufhebung“ abweichende Kostenentscheidung sind nicht feststellbar, insbesondere keine solchen i.S.v. § 81 Abs. 2 FamFG. Die Verfahrensbeiständin und die minderjährigen Kinder sind bereits von Gesetzes wegen nicht an den Verfahrenskosten zu beteiligen (§§ 158c Abs. 4, 81 Abs. 3 FamFG). 3. Die Verfahrenswertfestsetzung ergibt sich aus §§ 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 FamGKG. Der überdurchschnittliche Umfang des vorliegenden Verfahrens rechtfertigt die vorgenommene angemessene und der Billigkeit entsprechende Erhöhung des gesetzlichen Regelverfahrenswertes von 4.000,00 € um 50%.