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Beschluss

90 F 113/22

AG Flensburg, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGFLENS:2024:0212.90F113.22.00
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Leitsätze
1. Bestehen Anhaltspunkte, dass dem Kind durch eine Misshandlung erhebliche, unumkehrbare Schäden drohen, insbesondere, weil es in der Vergangenheit bereits zu einer solchen Misshandlung gekommen ist und die Eltern hierfür auf die ein oder andere Art als verantwortlich anzusehen sind, so verlangt ein Absehen von einer Trennung des Kindes von der Familie ein hohes Maß an Prognosesicherheit, dass dieser Schaden nicht eintreten wird (Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 16. September 2022 - 1 BvR 1807/20, juris Rn. 43 m.w.N. = FamRZ 2023, 49).(Rn.24) 2. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass eine nachhaltige Gefährdung für das betreffende Kind in elterlicher Obhut - z.B. durch Erleiden schwerster körperlicher Misshandlung - besteht, sind die Anforderungen an die Begründung für eine Rückführung des Kindes aus einer Pflegefamilie zu seinen leiblichen Eltern besonders hoch. Ist es in der Vergangenheit bereits zu solch einer Misshandlung gekommen, deren Umstände nicht aufgeklärt sind, für die die Eltern indessen auf die eine oder andere Art für verantwortlich gehalten werden, besteht das Risiko einer neuerlichen körperlichen Misshandlung, das sich im Falle seines Eintritts nicht in einer prozesshaften, beobachtbaren und (nachträglich) aufhaltbaren Entwicklung realisiert, sondern vielmehr unmittelbar in einen unumkehrbaren Schadenseintritt niederschlägt. Unter solchen Umständen verlangt die Rückführung eines Kindes zu seinen leiblichen Eltern ein hohes Maß an Prognosesicherheit, dass dieser Schaden nicht eintreten wird (Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 3. Februar 2017 - 1 BvR 2569/16, juris Rn. 54 = FamRZ 2017, 524).(Rn.24) 3. Kann bei einem seit längerer Zeit in Pflegefamilie untergebrachten (Klein-)Kind die seiner Rückführung in die Herkunftsfamilie entgegenstehende Gefährdung seines Wohls auch und gerade aus der Trennung von seinen Pflegepersonen resultieren, so ist die Risikogrenze einer möglichen Beeinträchtigung des Kindes im Falle im Raum stehender Rückkehr in elterliche Obhut zwar weiter als bei im Raume stehendem bloßen Wechsel der Pflegefamilie zu ziehen.(Rn.28) Diese Risikogrenze ist allerdings (bereits) dann überschritten, wenn ein hohes Maß an Prognosesicherheit bezogen auf den Nichteintritt erneuter Kindesschädigung infolge Misshandlung nicht gewonnen werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Februar 2017 - 1 BvR 2569/16, juris Rn. 45 u. 54).(Rn.29) 4. Eine Verbleibensanordnung kann auch unbefristet ausgesprochen werden, nämlich dann, wenn deren zeitlicher Endpunkt nicht absehbar ist.(Rn.55) 5. Die Verbleibensanordnung stellt das mildere Mittel gegenüber einem Teil-Sorgerechtsentzug und damit die familiengerichtlich unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zu wählende Kindesschutz-Maßnahme dar, wenn sie im konkreten Einzelfall geeignet ist, die Kindesschutzgefährdung ebenso effektiv abzuwenden wie ein Entzug des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts.(Rn.58) 6. Ist verlässlich davon auszugehen, dass Eltern und Pflegeeltern weiterhin einen dem Kindeswohl entsprechenden und flexibel gehandhabten (im Grundsatz mit dem Jugendamt abgestimmten) Umgang eigenständig untereinander absprechen und umsetzen werden, besteht ein Bedürfnis für eine (starre) familiengerichtliche Umgangsregelung nicht;(Rn.67) in diesen Fällen ist das (von Amts wegen betriebene) Umgangsverfahren mangels Bedarfs an einer familiengerichtlichen Umgangsregelung (§ 1684 Abs. 1, Abs. 3 BGB) oder kindesschützenden Umgangseinschränkung (§ 1684 Abs. 4 BGB) mit entsprechender Feststellung einzustellen (Fortführung von AG Flensburg, Beschluss vom 14. Januar 2022 - 90 F 81/20 m. zust. Anm. Stockmann jurisPR-FamR 24/2002 Anm. 3).(Rn.60)
Tenor
1. Unter Zurückweisung des Herausgabeantrages der beteiligten Kindeseltern wird der Verbleib des beteiligten Kindes, Y. (2021), bei den beteiligten Pflegeeltern angeordnet. 2. Weitergehender kindesschutzrechtlicher Maßnahmen i.S.v. § 1666 Abs. 1, Abs. 3 BGB bedarf es nicht; von solchen wird entsprechend abgesehen. 3. Soweit das Verfahren (auch) den Umgang zwischen dem beteiligten Kind und den beteiligten Kindeseltern betrifft, wird es mangels gerichtlichen Handlungsbedarfs i.S.v. § 1684 Abs. 1, Abs. 3 BGB bzw. § 1684 Abs. 4 BGB eingestellt. 4. Von der Erhebung der Gerichtskosten des Verfahrens ist abzusehen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 5. Der Verfahrenswert wird auf insgesamt 12.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bestehen Anhaltspunkte, dass dem Kind durch eine Misshandlung erhebliche, unumkehrbare Schäden drohen, insbesondere, weil es in der Vergangenheit bereits zu einer solchen Misshandlung gekommen ist und die Eltern hierfür auf die ein oder andere Art als verantwortlich anzusehen sind, so verlangt ein Absehen von einer Trennung des Kindes von der Familie ein hohes Maß an Prognosesicherheit, dass dieser Schaden nicht eintreten wird (Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 16. September 2022 - 1 BvR 1807/20, juris Rn. 43 m.w.N. = FamRZ 2023, 49).(Rn.24) 2. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass eine nachhaltige Gefährdung für das betreffende Kind in elterlicher Obhut - z.B. durch Erleiden schwerster körperlicher Misshandlung - besteht, sind die Anforderungen an die Begründung für eine Rückführung des Kindes aus einer Pflegefamilie zu seinen leiblichen Eltern besonders hoch. Ist es in der Vergangenheit bereits zu solch einer Misshandlung gekommen, deren Umstände nicht aufgeklärt sind, für die die Eltern indessen auf die eine oder andere Art für verantwortlich gehalten werden, besteht das Risiko einer neuerlichen körperlichen Misshandlung, das sich im Falle seines Eintritts nicht in einer prozesshaften, beobachtbaren und (nachträglich) aufhaltbaren Entwicklung realisiert, sondern vielmehr unmittelbar in einen unumkehrbaren Schadenseintritt niederschlägt. Unter solchen Umständen verlangt die Rückführung eines Kindes zu seinen leiblichen Eltern ein hohes Maß an Prognosesicherheit, dass dieser Schaden nicht eintreten wird (Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 3. Februar 2017 - 1 BvR 2569/16, juris Rn. 54 = FamRZ 2017, 524).(Rn.24) 3. Kann bei einem seit längerer Zeit in Pflegefamilie untergebrachten (Klein-)Kind die seiner Rückführung in die Herkunftsfamilie entgegenstehende Gefährdung seines Wohls auch und gerade aus der Trennung von seinen Pflegepersonen resultieren, so ist die Risikogrenze einer möglichen Beeinträchtigung des Kindes im Falle im Raum stehender Rückkehr in elterliche Obhut zwar weiter als bei im Raume stehendem bloßen Wechsel der Pflegefamilie zu ziehen.(Rn.28) Diese Risikogrenze ist allerdings (bereits) dann überschritten, wenn ein hohes Maß an Prognosesicherheit bezogen auf den Nichteintritt erneuter Kindesschädigung infolge Misshandlung nicht gewonnen werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Februar 2017 - 1 BvR 2569/16, juris Rn. 45 u. 54).(Rn.29) 4. Eine Verbleibensanordnung kann auch unbefristet ausgesprochen werden, nämlich dann, wenn deren zeitlicher Endpunkt nicht absehbar ist.(Rn.55) 5. Die Verbleibensanordnung stellt das mildere Mittel gegenüber einem Teil-Sorgerechtsentzug und damit die familiengerichtlich unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten zu wählende Kindesschutz-Maßnahme dar, wenn sie im konkreten Einzelfall geeignet ist, die Kindesschutzgefährdung ebenso effektiv abzuwenden wie ein Entzug des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts.(Rn.58) 6. Ist verlässlich davon auszugehen, dass Eltern und Pflegeeltern weiterhin einen dem Kindeswohl entsprechenden und flexibel gehandhabten (im Grundsatz mit dem Jugendamt abgestimmten) Umgang eigenständig untereinander absprechen und umsetzen werden, besteht ein Bedürfnis für eine (starre) familiengerichtliche Umgangsregelung nicht;(Rn.67) in diesen Fällen ist das (von Amts wegen betriebene) Umgangsverfahren mangels Bedarfs an einer familiengerichtlichen Umgangsregelung (§ 1684 Abs. 1, Abs. 3 BGB) oder kindesschützenden Umgangseinschränkung (§ 1684 Abs. 4 BGB) mit entsprechender Feststellung einzustellen (Fortführung von AG Flensburg, Beschluss vom 14. Januar 2022 - 90 F 81/20 m. zust. Anm. Stockmann jurisPR-FamR 24/2002 Anm. 3).(Rn.60) 1. Unter Zurückweisung des Herausgabeantrages der beteiligten Kindeseltern wird der Verbleib des beteiligten Kindes, Y. (2021), bei den beteiligten Pflegeeltern angeordnet. 2. Weitergehender kindesschutzrechtlicher Maßnahmen i.S.v. § 1666 Abs. 1, Abs. 3 BGB bedarf es nicht; von solchen wird entsprechend abgesehen. 3. Soweit das Verfahren (auch) den Umgang zwischen dem beteiligten Kind und den beteiligten Kindeseltern betrifft, wird es mangels gerichtlichen Handlungsbedarfs i.S.v. § 1684 Abs. 1, Abs. 3 BGB bzw. § 1684 Abs. 4 BGB eingestellt. 4. Von der Erhebung der Gerichtskosten des Verfahrens ist abzusehen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 5. Der Verfahrenswert wird auf insgesamt 12.000,00 € festgesetzt. I. Das vorliegende Verfahren betrifft die elterliche Sorge für das beteiligte 2-jährige Kind Y., dessen Umgang mit seinen Eltern sowie den elterlichen Antrag auf Herausgabe Y.s, für welchen die beteiligten Kindeseltern aufgrund Abgabe gemeinsamer Sorgeerklärung gemeinsam sorgeberechtigt sind. Der am 2021 geborene Y. lebt seit 01.06.2022 in der Familie der beteiligten Pflegeeltern, die seitdem aus eben jenen Pflegeeltern, deren drei leiblichen Kindern, zwei Dauerpflegekindern und Y. besteht. Vor seinem Wechsel in die Pflegefamilien lebte Y. bis in seinen 6. Lebensmonat hinein mit seinen Eltern und seinem zwei Jahre älteren (Halb-)Bruder T. (2019) in einem Haushalt. Vom 05.05.2022 bis 20.05.2022 hielt er sich mit seiner Mutter und T. in der Mutter-Kind-Einrichtung "H. R." in F. auf, unmittelbar vor seinem Wechsel in die Pflegefamilie im D. Krankenhaus in F. Zur Fremdunterbringung Y.s in der Pflegefamilie kam es mit Zustimmung der Kindeseltern. Vorangegangen waren ‒ neben diversen festgestellten Hämatomen ‒ mehrere Frakturen, die Y. in seinen ersten Lebensmonaten erlitten hatte: So war u.a. am 27.01.2022 in der Notaufnahme der D. eine Unterschenkel-/Schienbeinschaftfraktur rechts festgestellt worden. Im Rahmen eines weiteren D.-Krankenhaus-Aufenthaltes Ende Mai 2022 war eine Ablösung der Wachstumsfuge am linken Oberarmkopf mit einem Hämatom unter der Knochenhaut sowie eine Ablösung der Wachstumsfuge im Bereich des linken Schlüsselbeins mittig mit Stufenbildung und Einblutung in die Wachstumsfuge festgestellt worden; außerdem zeigten sich eine Fraktur des rechten Schlüsselbeines außen, eine Fraktur des rechten Schulterblattes (jeweils mit bereits in diesen Bereichen neu gebildetem Knochengewebe) sowie eine Kantenabsprengung der Wachstumsfuge des Richtung Ellenbogen gelegenen Anteils des rechten Oberarmknochens. Eine durchgeführte molekulargenetische Untersuchung zwecks Diagnostik einer etwaigen Glasknochenerkrankung Y.s ergab keinerlei Hinweise auf eine solche. Am 30.04.2022 wurde Y. erstmals rechtsmedizinisch untersucht, ein weiteres Mal am 25.05.2022. Die bei diesen Untersuchungen jeweils festgestellten multiplen, überwiegend älter imponierenden Hämatome im Gesicht, am Rumpf sowie an Armen und Beinen Y.s wurden seitens der Rechtsmediziner als von fremder Hand durch äußere Gewalteinwirkung verursacht eingestuft. Hinsichtlich der Schienbeinfraktur von Ende Januar 2022 schlossen die Rechtsmediziner den mütterlich vermuteten Entstehungsmechanismus (Beüben mit den Beinen aufgrund von Blähungen bei Unterschenkeln in den Händen der Mutter) als mögliche Ursache der Fraktur aus. Die im Rahmen der zweiten rechtsmedizinischen Untersuchung beurteilten Frakturen und Verletzungen der Knochen der oberen Extremitäten stuften die Rechtsmediziner als Folgen massiver Gewalteinwirkung ein, für die kein plausibler Entstehungsmechanismus geschildert worden sei und ebenfalls ein Entstehen durch fremde Hand naheliegend sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die schriftlichen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums vom 31.05.2022 (GA22-1945, Bl. 76-87 d.A.) und vom 16.08.2022 (GA22-2463, Bl. 14-26 d.A.) verwiesen. Die Kindeseltern konnten – und können sich nach eigenen Angaben nach wie vor – die Entstehung der Verletzungen Y.s nicht erklären: während der Kindesvater im Juli 2022 gegenüber einer Mitarbeiterin des Jugendamtes die Verantwortlichkeit der Kindesmutter als für ihn Betracht kommende Erklärung äußerte, relativiert er dies mittlerweile dahingehend, dass grundsätzlich jede Person gewalttätig sein könne, er sich dies bei seiner Frau im Hinblick auf Y. aber nicht vorstellen könne. Die Kindeseltern äußerten zuletzt erneut ihre Gewissheit, Y. weder geschlagen noch sonst misshandelt zu haben und ziehen als Ursache der Verletzungen Y.s ‒ auch nach Vorlage der rechtsmedizinischen Gutachten ‒ nach wie vor eine mögliche Glasknochenkrankheit Y.s, die mütterlich bei Y. durchgeführten Beinübungen oder ein zu enges "Pucken" in Betracht. Möglich sei aus ihrer Sicht auch, dass Y.s älterer Bruder T. für Y.s Verletzungen verantwortlich sei (z.B. möglicher Sturz T.s mit seinem Laufrad auf den am Boden liegenden Y.). Nach seinem Wechsel in die Pflegefamilie entstanden bei Y. keine neuen Hämatome oder Frakturen mehr. Auffällige Verletzungen der beiden in elterlicher Obhut befindlichen Geschwister Y.s konnten bisher, insbesondere durch die in der Familie auch mit Kontrollauftrag tätige SPFH nicht festgestellt werden. Das Familiengericht hat die Rechtsmediziner des Universitätsklinikums mit der Ergänzung ihrer beiden Gutachten um eine Beurteilung der elterlich für Y.s Verletzungen in Betracht gezogenen Entstehungsmechanismen beauftragt. In ihrem Ergänzungsgutachten vom 29.11.2022 kommen die Rechtsmediziner zu dem Schluss, dass die bei ihrer Untersuchung am 30.04.2022 bei Y. festgestellten Hämatome sich weder durch enges Wickeln/"Pucken" plausibel erklären ließen, insbesondere vor dem Hintergrund der Vielzahl und der Lokalisation der Hämatome; gleiches gelte für die unter dem 25.05.2022 bei Y. festgestellten Hämatome, für deren Entstehung ein Drauffallen auf den bzw. Überfahren des am Boden liegenden Y. durch seinen damals knapp zweieinhalbjährigen Bruder T. zwar grundsätzlich in Betracht komme; aufgrund der Vielzahl und Lokalisation der Hämatome hätte es jedoch eines mehrfachen entsprechenden Unfallgeschehens bedurft. Die Ende Januar 2022 festgestellte Schienbeinfraktur Y.s sei nicht durch ein enges Wickeln/"Pucken" erklärlich. Nach Ausschluss einer Erkrankung, die zu erhöhter Knochenbrüchigkeit führe, seien zur Herbeiführung dieser Fraktur erhebliche Kräfte notwendig, welche die Biegungselastizität der Knochenstruktur überschreiten müssten, weswegen ein Drauffallen eines Tretrollers auf den am Boden liegenden Y. aufgrund der nicht ausreichenden Kraftentwicklung als verletzungsursächlich ausscheide. Ein Drüberfahren im Sinne eines Überrollens Y.s durch seinen damals gut zweijährigen Bruder T. sei aus rechtsmedizinischer Sicht aufgrund der kaum zu erwartenden hinreichenden Kraftentwicklung äußerst unwahrscheinlich, wenn auch aus rechtsmedizinischer Sicht nicht mit letzter Sicherheit ausschließbar. Die am 25.05.2022 im Oberkörperbereich festgestellten Frakturen und Verletzungen im Bereich der Wachstumsfugen stellten sämtlich Verletzungen dar, die durch massive stumpfe Gewalteinwirkung entstanden seien und nicht durch enges Wickeln/"Pucken" erklärlich seien, ebenso nicht durch ein bloßes Drauffallen eines Tretrollers. Auch ein Überrollen mit einem solchen durch den Bruder erscheine aufgrund der zur Verursachung derartiger Verletzung notwendigen Kraftentwicklung ‒ notwendig seien massive Schleuder- und Scherkräfte ‒ äußerst unwahrscheinlich, wenn auch aus rechtsmedizinischer Sicht nicht mit letzter Sicherheit ausschließbar, da nicht sicher festgestellt werden könne, ob sämtliche Frakturen einzeitig entstanden seien. Das Fehlen bei einem Überrollen zu erwartender schwerwiegenderer Verletzungen der Haut (großflächige Hämatome, Schürfungen, Ablederungen etc.) bei Y. spreche gegen ein Überrollen Y. durch seinen Bruder mit dessen Roller, schließe diesen Entstehungsmechanismus aber nicht mit letzter Sicherheit aus, lasse ihn aber als äußerst unwahrscheinlich erscheinen. Da die Schienbeinfraktur einerseits und die übrigen festgestellten Frakturen und knöchernen Verletzungen andererseits zu deutlich unterschiedlichen Zeiten entstanden seien, müsste die elterlich in Betracht gezogene Einwirkung T.s durch Überrollen des am Boden liegenden Bruders wiederholt stattgefunden haben. Die Kindeseltern leben aktuell mit dem Sohn der Kindesmutter, dem am 2019 geborenen T., und ihrer am 2022 geborenen gemeinsamen Tochter N. zusammen. Der Kindesvater war und ist ‒ mit Ausnahme einer kurzen Elternzeit nach der Geburt N.s ‒ als Busfahrer und -mechaniker im Drei-Schichtdienst berufstätig, teilweise an sechs Tagen/Woche. Die Familie der Kindeseltern wird durch eine SPFH unterstützt, welche nach der Geburt N.s im Umfang von 15 Wochenstunden tätig war, seit Juni 2023 nur noch mit vier Wochenstunden. Die Rückmeldungen der SPFH zu den Eltern und ihrem Erziehungsverhalten gegenüber T. und N. sind positiv; die Eltern werden durch die SPFH u.a. als freundlich, geduldig und liebevoll und kooperativ in der Zusammenarbeit mit der SPFH wahrgenommen. Verletzungen ähnlich denen Y.s konnten bei seinen beiden Geschwistern bisher nicht festgestellt werden. Anzeichen unterdrückter Aggressivität oder Impulshandlungen konnten seitens des SPFH bei der Mutter nicht beobachtet werden. Die Kindesmutter berichtet von in 2017 bis 2020 erlebter physischer und psychischer Gewalt durch den Vater T.s im Rahmen der mit diesem geführten Ehe sowie von anhaltenden Bedrohungen (u.a. mit dem Tod) nach Beendigung dieser Ehe durch ihren Exmann (einem Offizier der syrischen Streitkräfte) und dessen Familie. Bei der Kindesmutter ist eine PTBS diagnostiziert, welche die behandelnde Psychiaterin (neben möglichem Kriegserleben in Syrien sowie möglichen traumatisierenden Erlebnissen auf der alleinigen mehrmonatigen Flucht der Kindesmutter in 2017) im ursächlichen Zusammenhang mit diesen Gewalt- und Bedrohungserlebnissen sieht, ferner eine Depression (als Reaktion auf die zugrundeliegende Traumatisierung). Die Kindesmutter hat dissoziative Zustände bei sich in der Vergangenheit bestätigt; diese seien aber nicht in den Zeitraum der Entstehung von Y.s Verletzungen gefallen. Y. hat seit dem 08.06.2022 aus seiner Fremdunterbringung in der Pflegefamilie heraus Umgang mit seinen Eltern. Bis Oktober 2022 fand der Umgang zunächst alle 14 Tage im Umfang von 30 Minuten statt und wurde dann ausgeweitet auf eine Stunde. Nach drei Umgangskontakten im Monatsabstand verständigten sich Kindeseltern, Pflegeeltern und Jugendamt auf einen Umgang Y.s mit seinen Eltern in drei aufeinanderfolgenden Wochen jeweils für eine gute Stunde und einer Umgangspause in der vierten Woche. Die Umgänge, die zu Beginn in den Räumlichkeiten des Pflegekinderdienstes und sodann auch denjenigen des Sozialforums F. und auf Spielplätzen stattfanden, wurden jeweils (zumindest) durch die Pflegemutter begleitet, die hierzu auch weiterhin im bisherigen Umfang bereit ist. In der Vergangenheit ist es den Kindes- und Pflegeeltern gelungen, den Umgang einvernehmlich zu gestalten und dabei auf etwaige krankheitsbedingte Verhinderung oder eine solche des Kindesvaters aufgrund seiner nicht langfristig planbaren Arbeitstätigkeit im Schichtdienst mit wechselnden Arbeitszeiten durch kurzfristige Anpassung der zunächst avisierten Umgangszeiten zu reagieren. Die Beteiligten gehen darin übereinstimmend davon aus, dass entsprechende flexible Absprachen zwischen ihnen auch künftig möglich sein werden. Das Familiengericht hat Y. einen Verfahrensbeistand bestellt und die Pflegeeltern als Beteiligte zum Verfahren hinzugezogen. In deren und des Verfahrensbeistandes Anwesenheit hat das Familiengericht Y. persönlich angehört bzw. sich einen Eindruck von diesem verschafft. Alle Beteiligten des Verfahrens sind persönlich angehört worden. Mit Beweisbeschluss vom 30.01.2023, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 148-149 d.A. Bezug genommen wird, hat das Familiengericht ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben, welches die beauftragte Dipl.-Psych. L. (Fachpsychologin für Rechtspsychologie [BDP/DGPs]) zunächst schriftlich vorgelegt (vgl. Sonderband Gutachten Bl. 1-156) und im Rahmen des Anhörungstermins mündlich erläutert hat (vgl. Terminsvermerk Bl. 207-216 d.A.). Die Angelegenheit ist mit den Beteiligten hinsichtlich der Verfahrensgegenstände der elterlichen Sorge (insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Kindeswohlgefährdung), des elterlichen Herausgabebegehrens sowie des Umgangs Y.s mit seinen Eltern unter Dolmetscherbeteiligung erörtert worden. Hinsichtlich des Umgangs Y.s mit seinen Eltern hat das Familiengericht den Beteiligten im Nachgang zum letzten Anhörungstermin – nach Klärung der weiteren Verfügbarkeit der für den Umgang in der Vergangenheit überwiegend genutzten Räumlichkeiten – einen konkreten Vorschlag für eine Umgangsvereinbarung unterbreitet; auf diesen Vorschlag hat kein Beteiligter reagiert. Letzteres erklärte der zuständige Mitarbeiter des Jugendamtes damit, dass alle Beteiligten ‒ wie zuletzt im Anhörungstermin besprochen ‒ nach wie vor keine starre Umgangsregelung wünschten, da die grundsätzliche Fortführung des Umgangs wie bisher zwischen den Beteiligten insoweit einvernehmlich abgestimmt sei und Absprachen zwischen den Pflegeeltern und Eltern zwecks kurzfristiger Verlegung des Umgangs ‒ in Reaktion auf aus der Berufstätigkeit des Kindesvaters folgenden zeitlichen Einschränkungen ‒ ebenso wie in der Vergangenheit auch künftig zu erwarten seien. II. 1. Die Entscheidung, den Herausgabeantrag (§ 1632 Abs. 1 BGB) der gemeinsam und umfassend sorgeberechtigten Kindeseltern zurückzuweisen und gleichzeitig den Verbleib Y.s in der Pflegefamilie der beteiligten Pflegeeltern anzuordnen, beruht auf § 1632 Abs. 4 Satz 1 BGB. Danach kann das Familiengericht von Amts wegen den Verbleib eines bereits seit längerer Zeit in Familienpflege lebenden Kindes bei den Pflegepersonen anordnen, sofern die Kindeseltern ihr Kind von den Pflegepersonen wegnehmen wollen und wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet wäre. Diese Voraussetzungen für eine Verbleibensanordnung entgegen dem elterlichen Herausgabeantrag sind vorliegend gegeben. a) Y. befindet sich unzweifelhaft seit längerer Zeit im Sinne vorgenannter Norm in Familienpflege der beteiligten Pflegeeltern; seit seinem 6. Lebensmonat wird der mittlerweile 2-Jährige in der Obhut der Pflegeeltern von diesen betreut und versorgt, was nicht nur in Ansehung des maßgeblichen kindlichen Zeitempfindens, sondern auch „objektiv“ eine längere Zeit im Gesetzessinne darstellt. b) Die Kindeseltern haben mehrfach, zuletzt im vergangenen gerichtlichen Anhörungstermin ihr Verlangen nach Herausgabe Y.s an sie und Rückkehr Y.s in ihren Haushalt und ihre Betreuung deutlich gemacht. c) Diesem Wunsch der Eltern kann jedoch nicht entsprochen werden, da mit der Herausgabe Y.s an die Kindeseltern eine Gefährdung dessen Kindeswohls einherginge, der mit der Aufrechterhaltung der aktuellen Betreuungsverhältnisse zu begegnen ist. Dabei verkennt das Gericht bei seiner Entscheidung, die Trennung Y.s von seinen leiblichen Eltern zu perpetuieren, nicht, dass in Ansehung des grundgesetzlich geschützten Elternrechts eine Trennung des Kindes von diesen nur unter engen Voraussetzungen – welche das Familiengericht im vorliegenden Fall jedoch als gegeben erachtet – zulässig bzw. verfassungsrechtlich zu rechtfertigen ist. aa) Denn das Elternrecht (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Der Schutz des Elternrechts erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts. Art. 6 Abs. 3 GG erlaubt eine räumliche Trennung des Kindes von seinen Eltern nur unter der strengen Voraussetzung, dass das elterliche Fehlverhalten ein solches Ausmaß erreicht, dass das Kind bei den Eltern in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet wäre. Eine solche Gefährdung des Kindes ist dann anzunehmen, wenn bei ihm bereits ein Schaden eingetreten ist oder sich eine erhebliche Gefährdung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt. Die negativen Folgen einer Trennung des Kindes von den Eltern und einer Fremdunterbringung sind dabei zu berücksichtigen, und diese Folgen müssen durch die hinreichend gewisse Aussicht auf Beseitigung der festgestellten Gefahr aufgewogen werden, so dass sich die Situation des Kindes in der Gesamtbetrachtung verbessert. Zudem darf eine Trennung des Kindes von seinen Eltern nur unter strikter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen (so zuletzt: BVerfG v. 16.09.2022, 1 BvR 1807/20 - juris Rn. 42 m.w.N. = FamRZ 2023, 49 mit Anm. Billhardt). Dem Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG kann der verfassungsrechtliche Anspruch des Kindes aus Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG auf Schutz durch den Staat gegenüberstehen, wenn die Eltern ihrer Pflege- und Erziehungsverantwortung nicht gerecht werden und wenn sie ihrem Kind den erforderlichen Schutz und die notwendige Hilfe aus anderen Gründen nicht bieten können. Ob der Staat zum Schutz des Kindes tätig werden muss und darf und welche Schutzmaßnahmen zu ergreifen sind, bestimmt sich nach Art und Ausmaß der Gefahr für das Kind. Nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit verpflichtet und berechtigt den Staat, die Eltern von der Pflege und Erziehung auszuschalten oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen; vielmehr ist stets dem grundsätzlichen Vorrang der Eltern vor dem Staat Rechnung zu tragen. Die Eltern haben ein Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG), die Kinder haben ein gegen den Staat gerichtetes Recht auf elterliche Pflege und Erziehung (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG), beide sind gemäß Art. 6 Abs. 3 GG besonders dagegen geschützt, voneinander getrennt zu werden. Der Staat darf und muss daher zunächst versuchen, durch helfende, unterstützende, auf Herstellung oder Wiederherstellung eines verantwortungsgerechten Verhaltens der natürlichen Eltern gerichtete Maßnahmen sein Ziel zu erreichen. Darauf ist er jedoch nicht beschränkt, sondern er darf und muss, wenn solche Maßnahmen nicht genügen, den Eltern die Erziehungs- und Pflegerechte vorübergehend, gegebenenfalls sogar dauernd entziehen (BVerfG v. 03.02.2017, 1 BvR 2569/16 - juris Rn. 43 m.w.N. = FamRZ 2017, 524). Ist das Kindeswohl nachhaltig gefährdet, kann der Staat verfassungsrechtlich verpflichtet sein, zur Wahrung des Kindeswohls die räumliche Trennung des Kindes von den Eltern zu veranlassen oder aufrechtzuerhalten (BVerfG a.a.O. - juris Rn. 44; BVerfG v. 16.09.2022, 1 BvR 1807/20 - juris Rn. 42 m.w.N.). Die Annahme einer nachhaltigen Gefährdung des Kindes setzt nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG voraus, dass bereits ein Schaden des Kindes eingetreten ist oder sich eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (BVerfG a.a.O. m.w.N.). Bestehen Anhaltspunkte, dass dem Kind durch eine Misshandlung erhebliche, unumkehrbare Schäden drohen, insbesondere, weil es in der Vergangenheit bereits zu einer solchen Misshandlung gekommen ist und die Eltern hierfür auf die ein oder andere Art als verantwortlich anzusehen sind, so verlangt ein Absehen von einer Trennung des Kindes von der Familie ein hohes Maß an Prognosesicherheit, dass dieser Schaden nicht eintreten wird (BVerfG a.a.O. - juris Rn. 43 m.w.N.). Liegen also Anhaltspunkte dafür vor, dass eine nachhaltige Gefährdung für das betreffende Kind im elterlicher Obhut – z.B. durch Erleiden schwerster körperlicher Misshandlung – besteht, sind die Anforderungen an die Begründung für eine Rückführung des Kindes aus einer Pflegefamilie zu seinen leiblichen Eltern besonders hoch. Ist es in der Vergangenheit bereits zu einer solchen Misshandlung gekommen, deren Umstände nicht aufgeklärt sind, für die die Eltern indessen auf die eine oder andere Art für verantwortlich gehalten werden, besteht das Risiko einer neuerlichen körperlichen Misshandlung, das sich im Falle seines Eintritts nicht in einer prozesshaften, beobachtbaren und (nachträglich) aufhaltbaren Entwicklung realisiert, sondern vielmehr unmittelbar in einen unumkehrbaren Schadenseintritt niederschlägt. Unter solchen Umständen verlangt die Rückführung eines Kindes zu seinen leiblichen Eltern ein hohes Maß an Prognosesicherheit, dass dieser Schaden nicht eintreten wird (vgl. zum Ganzen: BVerfG v. 03.02.2017, 1 BvR 2569/16 - juris Rn. 54 = FamRZ 2017, 524). Ob eine (weitere) Trennung des Kindes von der Familie verfassungsrechtlich zulässig und zum Schutz der Grundrechte des Kindes verfassungsrechtlich geboten ist, hängt danach regelmäßig von einer Gefahrenprognose ab. Dem muss die Ausgestaltung des gerichtlichen Verfahrens Rechnung tragen. Das gerichtliche Verfahren muss geeignet und angemessen sein, eine möglichst zuverlässige Grundlage für die vom Gericht anzustellende Prognose über die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zu erlangen. Ob etwa Psychologen als Sachverständige hinzuzuziehen sind, um die für die Prognose notwendigen Erkenntnisse zu erlangen, muss das erkennende Gericht im Lichte seiner grundrechtlichen Schutzpflicht nach den Umständen des Einzelfalls beurteilen (BVerfG v. 16.09.2022, 1 BvR 1807/20 - juris Rn. 44 m.w.N.). Bei jener Prognose, ob eine solche erhebliche Gefährdung vorauszusehen ist, muss von Verfassung wegen die drohende Schwere der Beeinträchtigung des Kindeswohls berücksichtigt werden. Je gewichtiger der zu erwartende Schaden für das Kind oder je weitreichender mit einer Beeinträchtigung des Kindeswohls zu rechnen ist, desto geringere Anforderungen müssen an den Grad der Wahrscheinlichkeit gestellt werden, mit der auf eine drohende oder erfolgte Verletzung geschlossen werden kann, und desto weniger belastbar muss die Tatsachengrundlage sein, von der auf die Gefährdung des Kindeswohls geschlossen wird (BVerfG a.a.O. - juris Rn. 45 m.w.N.). bb) Ist ein Kind – wie hier – hier seit längerer Zeit bei einer anderen Pflegeperson untergebracht, kann die Gefahr für das Kind (zudem) gerade aus der Rückführung resultieren. In einem solchen Fall ist es verfassungsrechtlich geboten, bei der Kindeswohlprüfung die Tragweite einer Trennung des Kindes von seinen Pflegepersonen einzubeziehen und die Erziehungsfähigkeit der Ursprungsfamilie auch im Hinblick auf ihre Eignung zu berücksichtigen, die negativen Folgen einer durch diese Trennung womöglich verursachten Traumatisierung des Kindes gering zu halten. Das Kindeswohl gebietet es, die neuen gewachsenen Bindungen des Kindes zu seinen Pflegepersonen zu berücksichtigen und das Kind aus seiner Pflegefamilie nur herauszunehmen, wenn die körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen des Kindes als Folge der Trennung von seinen bisherigen Bezugspersonen unter Berücksichtigung der Grundrechtsposition des Kindes hinnehmbar sind (BVerfG v. 03.02.2017, 1 BvR 2569/16 - juris Rn. 45 m.w.N. = FamRZ 2017, 524). Dabei ist im Rahmen der nach § 1632 Abs. 4 BGB durchzuführenden Abwägung von Elternrecht und Kindeswohl die Risikogrenze einer möglichen Beeinträchtigung des Kindes weiter – als bei im Raume stehendem bloßen Wechsel der Pflegefamilie – zu ziehen, wenn die leiblichen Eltern wieder selbst die Pflege des Kindes übernehmen wollen (BVerfG v. 05.09.2022, 1 BvR 65/22 - juris Rn. 30 m.w.N. = FamRZ 2022, 1776; BVerfG v. 31.03.2010, 1 BvR 2910/09 - juris Rn. 27 = FamRZ 2010, 865). Die Risikogrenze hinsichtlich der Prognose möglicher Beeinträchtigungen des Kindes ist allerdings auch im Verhältnis zu den Eltern jedenfalls überschritten, wenn unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht auszuschließen ist, dass die Trennung des Kindes von seinen Pflegeeltern psychische oder physische Schädigungen nach sich ziehen kann; denn ein solches Risiko ist für das Kind nicht hinnehmbar (BVerfG v. 31.03.2010, 1 BvR 2910/09 - juris Rn. 27 = FamRZ 2010, 865; OLG Schleswig v. 31.01.2017, 8 UF 81/16 - juris Rn. 22 = FamRZ 2017, 718). Sie ist nach jüngerer Rechtsprechung des BVerfG aber auch und bereits dann überschritten, wenn ein hohes Maß an Prognosesicherheit bezogen auf den Nichteintritt erneuter Kindesschädigung infolge Misshandlung nicht gewonnen werden kann (vgl. BVerfG v. 03.02.2017, 1 BvR 2569/16 - juris Rnrn. 45 u. 54 = FamRZ 2017, 524; vgl. zur Rspr-Entwicklung auch Salgo in: Staudinger, BGB [2020], § 1632 Rnrn. 49a u. 54a sowie Keuter NZFam 2017, 269 [270]: „anderer Zungenschlag“). cc) Nach diesen Maßstäben wäre das Kindeswohl Y.s bei seiner Wegnahme aus der Pflegefamilie und Rückführung in den Haushalt der seine Herausgabe an sie beantragenden Kindeseltern konkret und nachhaltig gefährdet und wäre eine Rückführung in seine Herkunftsfamilie mit Risiken für sein kindliches Wohl verbunden, die nicht – auch nicht gerade eben noch so – hinnehmbar ist. (1) Eine – die Obhut der Kindeseltern über Y. ausschließende – Kindeswohlgefährdung ergibt sich unter dem Aspekt der von den Eltern angestrebten Betreuung in ihrem Haushalt; die durch Y. in der Vergangenheit bereits erlittenen Schädigungen rechtfertigen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände auch für die Zukunft eine Gefahrenprognose, die ihrerseits die Aufrechterhaltung der Trennung Y.s von seinen Eltern erforderlich macht und rechtfertigt. (1.1) Dass das kindliche Wohl Y.s in seiner Zeit in elterlicher Betreuungsverantwortung bereits geschädigt wurde, steht unzweifelhaft fest. (1.1.1.) Diese Feststellung bezieht sich dabei zumindest auf eine körperliche Schädigung Y.s; grundsätzlich naheliegende und auch empirisch nachweisbare psychische Folgen körperlicher Misshandlung und Gewalteinwirkung (vgl. hierzu: SV-GA S. 148/149) sind bei Y. bis zu dessen Herausnahme aus der elterlichen Obhut nicht sichtbar geworden, was die Sachverständige in Anbetracht der verhältnismäßig kurzen Dauer der körperlichen Einwirkung auf den Säugling für erklärlich bewertet (vgl. SV-GA S. 149). Neben den diversen – durch die jeweils Behandelnden und die Rechtsmedizin festgestellten – Hämatomen wurden insbesondere die Frakturen und sonstigen knöchernen Verletzungen Y.s sämtlich mittels bildgebender Verfahren (Röntgen, MRT) festgestellt und nachgewiesen; sie werden in ihrer Existenz auch von den Kindeseltern nicht in Abrede gestellt. Die Verletzungen sind allesamt in den ersten sechseinhalb Lebensmonaten Y.s entstanden, also in einer Zeit, in welcher Y. sich in der Obhut seiner leiblichen Eltern und in deren – hier im wesentlichen mütterlicher – Betreuung befand. (1.1.2.) Die körperliche – für Y. länger schmerzhafte (vgl. Klinikbericht vom 30.06.2022, Bl. 88 u. 90 d.A.) – Primärschädigung hat bei Y. im Übrigen zu einer – mittlerweile wieder aufgeholten – Verzögerung in seiner motorischen Entwicklung geführt; sie ist grundsätzlich auch ein Erklärungsansatz (Beeinflussung des Trinkverhaltens durch das hohe kindliche Stresserleben sowie Schmerzen beim Trinken auf dem Arm) für den nach Fremdunterbringung festgestellten BMI Y.s im Bereich des Untergewichts (vgl. SV-GA S. 106). Spätfolgen der Kantenabsprengung der Wachstumsfuge im Sinne häufig auftretender chronischer Schmerzen sind zumindest möglich. (1.1.3.) Schließlich zeigen sich Anhaltspunkte für eine besondere Stressanfälligkeit und Vulnerabilität Y.s, und zwar als aus psychologischer Sicht zumindest wahrscheinliche Folge der (früh-)kindlichen Lebensgeschichte (früheres wiederholtes starkes Stresserleben im Rahmen der wiederholten, teils schwerwiegenden Verletzungen, aber auch Verlust der präferierten Bezugsperson zum Ende der Vorbindungsphase, vgl. SV-GA S. 107/108). (1.2) Unter Berücksichtigung der rechtsmedizinisch schlüssig als äußerst unwahrscheinlich beurteilten Verursachung der Frakturen durch ein – dann auch notwendigerweise noch wiederholtes – Unfallgeschehen unter Beteiligung des älteren Bruders Y.s und in Ansehung der rechtsmedizinisch nachvollziehbar ausgeschlossenen sonstigen elterlichen Erklärungsansätze für die Entstehung der Frakturen, ergibt sich ein signifikanter Verdacht, dass diese notwendigerweise massive Krafteinwirkung erfordernden Verletzungen durch einen erwachsenen Familienangehörigen – also einen betreuenden Elternteil und nicht durch den damals noch nicht 2,5-jährigen, teilweise als sehr eifersüchtig beschriebenen Bruder T. – verursacht sind. Dieser Verdacht wird erhärtet durch die weiteren festgestellten Verletzungen Y.s in Form diverser Hämatome, die – überzeugend – aus rechtsmedizinischer Sicht überwiegend als Zeichen stumpfer Gewalteinwirkung bewertet wurden, die sich Y. aufgrund seiner damaligen Immobilität als Säugling nicht selbst beigebracht haben kann und bei denen vor allem die Lokalisation auf Y.s Körper für ein Einwirken durch fremde Hand spricht (vgl. rechtsmedizin. GA22-2463, S. 11 u. 13 - Bl. 24 u. 26 d.A. – sowie GA22-1945 S. 10 u. 11 – Bl. 85 u. 86 d.A.). (1.3) Dass eine Zuordnung der Verletzungen in den Verantwortungsbereich konkret eines Elternteils nicht eindeutig möglich ist und insgesamt eine elterliche aktive Herbeiführung der Verletzungen nicht mit absoluter, unumstößlicher Sicherheit nachzuweisen ist, sondern hier „nur“ mit einem Grad an Gewissheit zur Überzeugung des Gerichts feststeht, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie vollständig auszuschließen (vgl. BVerfG v. 16.09.2022, 1 BvR 1807/22 - juris Rn. 50 = FamRZ 2023, 49), steht der hieraus folgenden Prognose einer nachhaltigen, auch künftigen Kindeswohlgefährdung unter elterlicher Betreuung Y.s nicht entgegen. Ob die feststellbaren Umstände für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit genügen, kann dahinstehen, denn es geht vorliegend – wie stets im familiengerichtlichen Kindesschutzkontext – nicht um strafrechtliche Würdigung eines Geschehens (vgl. BVerfG v. 31.03.2010, 1 BvR 2910/09 - juris Rn. 31 = FamRZ 2010, 865; vgl. auch EGMR v. 15.11.2022, 25133/20 = FamRZ 2023, 1199 Leitsatz 2., engl. Volltext abrufbar unter www.hudoc.echr.coe.int). Für den hier zu beurteilenden Fall ist vielmehr von der fortbestehenden signifikanten, nicht hinreichend auszuschließenden Gefahr auszugehen, dass die Kindesmutter oder – wenn auch mit im Vergleich geringerer Wahrscheinlichkeit – der Kindesvater Y. vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig erhebliche Verletzungen zufügt. Diese Gefahr ist auch hinreichend zur Rechtfertigung der Aufrechterhaltung der Trennung Y.s von seinen Eltern; das für eine Rückführung erforderliche hohe Maß an Prognosesicherheit, dass es in elterlicher Obhut zu keiner weiteren – der in der Vergangenheit bereits eingetretenen vergleichbaren – Schädigung des Kindes kommt (s.o.), ist vorliegend gerade nicht gegeben. Der Annahme eines hinreichenden Maßes an solch positiver Prognosesicherheit stehen zu viele Risikofaktoren entgegen, die durch die bestehenden protektiven Faktoren nicht hinreichend kompensiert werden und ein anhaltend hohes Risiko für Entwicklungsschäden Y.s, speziell auch durch (erneute) Misshandlung begründen (vgl. auch SV-GA S. 152): (1.3.1) Dies betrifft zunächst die psychische Konstitution der Kindesmutter, die an einer diagnostizierten PTBS sowie an einer depressiven Störung leidet. Letztere hat sich nach eigener Einschätzung der Kindesmutter verstärkt durch die Trennung von Y. und führt bei ihr nur dank der eingenommenen Medikation zu einer subjektiv besseren Verfassung. Mag die Kindesmutter zuletzt auch auf Vorhalt ihr Einverständnis mit einer Psychotherapie signalisiert haben, so befindet sie sich in einer von der behandelnden Psychiaterin zur erfolgversprechenden Behandlung empfohlenen und auch von der gerichtlichen Sachverständigen als den entsprechenden Behandlungsleitlinien entsprechend dargestellten traumafokussierten Psychotherapie aktuell gerade (noch) ebenso wenig wie insoweit eine konkrete Perspektive für deren Beginn und Verlauf ersichtlich ist. (1.3.2.) Zu vorgenannter psychischer Erkrankung der Kindesmutter kommen folgende, sachverständig für die konkrete Fallkonstellation überzeugend identifizierte Risikofaktoren hinzu: Erziehungsdefizite, ungünstige Erziehungspraktiken, vergangene Kindesmisshandlung (hier ohne vorhandene Einsicht), geringer sozioökonomischer Status der Familie, eigene Gewalterfahrungen der Mutter (in der der aktuellen vorangegangenen Partnerschaft), erhebliche Belastungen mit dem Geschwisterkind (Verhaltensauffälligkeiten von T., insbesondere im Kontakt mit den Geschwistern), soziale Isolation der Mutter, Geschlecht Y.s (Jungen sind vulnerabler als Mädchen) sowie niedriges Bildungsniveau (des Vaters). Mit Ausnahme des letztgenannten handelt es sich dabei um Risikofaktoren, welche sich empirisch als bedeutsame Risikofaktoren gerade und speziell für (erneute) Misshandlungen herausgestellt haben (vgl. SV-GA S. 150). In diese Kategorie fallen auch die weiteren Risikofaktoren, welche die Sachverständige für den Fall der Rückkehr Y.s in die Obhut seiner leiblichen Eltern nachvollziehbar benannt und beschrieben hat mit: Neigung eines Elternteils, anderen Personen zu misstrauen (zunehmende Entwicklung bei beiden Eltern seit 2022), größere Anzahl jüngerer Kinder, die zu versorgen sind, voraussichtlich erhöhte Erziehungsanforderungen von Y. im Falle eines Abbruchs der ausgeprägten Bindung zu den Pflegeeltern. (1.3.3.) Bei der Gefahrenprognose kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass das Vorliegen mehrerer Risikofaktoren bzw. deren Zunahme zu einer erhöhten Wahrscheinlichkeit für Entwicklungsstörungen beim Kind sowie für (erneute) Kindesmisshandlung und auch -vernachlässigung führt und dass sich empirisch zeigt, dass komplexere Entwicklungsstörungen eher erwartet werden können, je früher und je stärker ausgeprägt multiple, sich überlagernde Belastungsfaktoren vorliegen. Hierauf hat die Sachverständige ebenso nachvollziehbar hingewiesen, wie auf den Umstand, dass sich ein substanzieller Anstieg der Wahrscheinlichkeit des Auftretens einer Form der Kindeswohlgefährdung (fortlaufendes hohes Misshandlungs- und Vernachlässigungsrisiko) ergibt, wenn eine Kombination von vier oder mehr bedeutsamen Risikofaktoren vorliegt (vgl. SV-GA S. 151 [m.w.Nachw.] unter gleichzeitigem Hinweis auf empirische Untersuchungen zu in Deutschland vom Jugendamt erfassten Kinderschutzfällen, in welchen misshandelte Kinder trotz ambulanter Hilfen innerhalb eines Erfassungszeitraumes von drei Jahren zu knapp 30% erneut Gefährdung erfuhren; vgl. auch Kindler NZFam 2020, 376 [377]). (1.3.4.) Schutzfaktoren für eine gesunde Entwicklung Y.s lassen sich demgegenüber kaum identifizieren, insbesondere nicht solche, die dem vorbeschriebenen hohen Risiko effektiv entgegenwirken könnten: Neben seinem insoweit anzuführenden aktiven kontaktfreudigen Temperament benennt die Sachverständige seine aktuell sichere Bindungsentwicklung, die im Falle ihres positiven Abschlusses die begründete Aussicht auf dann – protektiv wirkende – vorhandene positive Selbstwirksamkeitserwartungen und internale Kontrollüberzeugungen nach sich zöge (vgl. SV-GA S. 151). Da die bisher sichere Bindung als wichtiger Schutzfaktor sich jedoch gerade auf die Pflegeltern bezieht und zu den leiblichen Eltern (noch) ebenso wenig nicht vorliegt, wie eine gute und tragfähige Beziehung zu einem Herkunftselternteil, büßt dieser Schutzfaktor für den Fall der mit einem Bindungsabbruch verbundenen Rückführung Y.s entsprechend an Wirksamkeit ein (vgl. SV-GA S. 151). Der Kindesvater als hinreichend protektiver Faktor scheidet nicht nur vor dem Hintergrund seiner nicht auszuschließenden (Mit-)Verantwortung für die körperlichen Schädigungen Y.s in dessen ersten Lebensmonaten aus, sondern vor allem deswegen, weil er aufgrund seiner vollschichtigen Berufstätigkeit (im wechselnden Schichtdienst mit bis zu sechs Arbeitstagen pro Woche) gar nicht in einem Umfang in seiner Familie präsent ist, dass ihm eine hinreichende Unterstützung der Kindesmutter und ein verlässlicher Schutz Y.s (u.a. durch zuverlässiges Wahrnehmen der mütterlichen Verfassung und etwaiger Anzeichen drohender Überforderung, psychischer Dekompensation, Dissoziation, o.ä.) möglich wäre. Hinzukommt seine die Möglichkeit mütterlicher Gewalt gegenüber Y. im Ergebnis für sich ausschließende Haltung. Die in der Vergangenheit und auch aktuell noch vorhandene Anbindung der Kindeseltern an externe Hilfskräfte in Person der ehrenamtlichen und über das Jugendamt tätigen Familienhilfen stellen grundsätzlich eine weitere Ressource dar, die bisher jedoch nicht hinreichend in Bezug auf die zentralen Gefährdungsaspekte genutzt wurde (vgl. SV-GA S. 152). (1.3.5.) Hervorzuheben unter den vorbenannten Risikofaktoren für die kindliche Entwicklung Y.s sind dessen bereits gemachte Gewalterfahrungen sowie der Umstand, dass die Kindeseltern beide einen Eigenanteil an der Entstehung der Verletzungen Y.s negieren – aus ihrer Warte der Unerklärlichkeit ebenso konsequent wie unter der sachverständig aufgeworfenen Hypothese der Verletzungsentstehung im Rahmen mütterlicher Dissoziation unter gleichzeitiger Annahme entsprechender Erinnerungslücken (vgl. SV-GA S.110/111). Indem sie jedoch die Augen vor den fakten-untermauerten äußerst wahrscheinlichen Entstehungsmechanismen verschließen und sich allein auf die absolut fernliegenden, tatsächlich nur (und auch nur teilweise) als theoretisch nicht ausschließbaren Möglichkeiten des Verletzungsverursachung beschränken, nehmen sie sich zugleich selbst die Möglichkeit, mit externer Hilfe ein wirksames Schutzkonzept zu erarbeiten, welches nach umfassender Identifizierung der (möglichen) Auslöser für die kindlichen Verletzungen beinhaltet, die derart mit Problembewusstsein ausgestatteten Kindeseltern (jeweils) in die Lage zu versetzen, auf kritische Entwicklungen bestenfalls frühzeitig sowie in erkannten bereits konkret gefahrgeneigten Situationen noch rechtzeitig effektiv gefahrabwendend zu reagieren (vgl. ergänzende Stn. der SV Bl. 212 d.A.). Aus welchen Gründen sie ihre Haltung zur unerklärlichen Verletzungsentstehung nach wie vor einnehmen, vor allem ob dies auch auf eine positive Verstärkung der Eltern seitens der in ihrem Haushalt tätigen Familienhilfen zurückzuführen ist (vgl. SV-GA S. 116 u. S. 144/145 “blinder Fleck“ im unmittelbaren Helfersystem), kann hier dahinstehen, da für die Frage eines wirksamen Schutzkonzeptes nur dessen (prognostizierbares) Bestehen oder Nicht-Bestehen maßgeblich ist, nicht jedoch die (möglichen) Gründe des bisherigen Scheiterns der Erarbeitung eines solchen. (1.4) Der nach alledem begründete Schluss, dass unter elterlicher Betreuung Y.s auch künftig mit weiteren Verletzungen der in seinen ersten Monaten erlittenen oder vergleichbarer Art und Schwere zu rechnen ist, wird auch nicht hinreichend dadurch erschüttert, dass weder bezogen auf Y.s älteren (Halb-)Bruder noch im Hinblick auf seine jüngere Schwester entsprechende Verletzungen oder Anzeichen von Misshandlung bisher haben festgestellt werden können. Dies ändert zunächst am (abstrakten) hohen empirischen Risiko weiterer Schädigungen Y.s nichts (s.o. 1.3.3.; vgl. SV-GA S. 152). Ob Y. – so wie seitens einer vormals zuständigen Jugendamtsmitarbeiterin gemutmaßt – eine irgendwie geartete Sonderstellung in der Familie innehat, die gerade ihn und nur ihn zum Adressaten von Verletzungshandlungen hat werden lassen, kann letztlich dahinstehen. Denn die während elterlicher Betreuung entstandenen Verletzungen sind (grundsätzlich) hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme der Gefahr weiterer Verletzungen des Kindes, wenn es weiterhin von den Eltern betreut wird (BVerfG v. 16.09.2022, 1 BvR 1807/20 - juris Rn. 59 m.w.N.). In Anbetracht der zu erwartenden schwerwiegenden – körperlichen, aber auch psychischen – Folgen, die Y. im Falle des erneuten Erleidens von Verletzungen der zweifelsfrei festgestellten Art drohen, ist – nach Erschöpfung sämtlicher Möglichkeiten der Sachverhaltsaufklärung – der Grad der Wahrscheinlichkeit, mit der auf weitere Verletzungen Y. zu schließen ist, nach wie vor hinreichend, um die Gefährdung des Kindeswohls Y.s unter elterlicher Betreuung zu schlussfolgern. Dies gilt umso mehr in Ansehung des Umstandes, dass die körperlichen Schäden Y.s in seinen ersten Lebensmonaten entstanden und bereits damals erheblich ausgefallen sind zu einer Zeit, in der sehr viel Kraft erforderlich war, um seine Knochen auf die festgestellte Art zu schädigen. Aktuell bzw. jedenfalls zeitnah wird bei dem Zweijährigen eine derart hohe Elastizität nicht mehr vorliegen, so dass auch ein geringeres Einwirken als früher zu erheblichen Verletzungen führen kann bzw. Handeln im früheren Ausmaß ein noch höheres Gefährdungsrisiko mit sich bringt (vgl. SV-GA S. 152). (2) Die Grenze des aus Sicht des Kindeswohls Hinnehmbaren an Schädigungsrisiko (vgl. BVerfG v. 03.02.2017, 1 BvR 2569/16 - juris Rnrn. 45 u. 54 = FamRZ 2017, 524) ist schließlich und erst recht unter Berücksichtigung der Gefährdungsmomente überschritten, die sich gerade auch durch seine Wegnahme und die ihm drohenden Folgen einer Trennung von den Pflegeeltern ergeben. Bereits isoliert, also unter Ausklammerung der vorbenannter Gefahr erneuter (körperlicher) Schädigung Y.s in elterlicher Obhut, beinhaltet die Rückführung Y.s das Risiko hoher Belastung für diesen durch die Trennung von seinen bisherigen Bindungspersonen (Pflegeeltern); es besteht – bei nicht konkreter Vorhersagbarkeit eines konkreten Schadens für Y.s Entwicklung – die Befürchtung der Destabilisierung seiner bisher sicheren Bindungsschemata und die hohe Wahrscheinlichkeit, dass Y. mit hoher Wahrscheinlichkeit für zumindest eine gewisse Zeit im Rahmen hoher Belastung erhöhte Anforderungen an die Erziehungskompetenz seiner neuen Betreuungspersonen, insbesondere deren emotionales Fürsorgeverhalten betreffend, stellen wird (vgl. SV-GA S. 154). Ob die Eltern vor dem Hintergrund ihrer jedenfalls früher als erheblich eingeschränkt zu bewertenden emotionalen Fürsorgekompetenzen und ihrer aktuell selbst in Anwesenheit von Fachkräften noch zu Teilen feststellbaren Einschränkungen in Empathie und Feinfühligkeit in der Lage sind, den erhöhten Bedarf Y.s zu decken, mit dem sie im Falle der Rückführung Y.s in ihre Obhut konfrontiert wären (vgl. hierzu: BVerfG v. 03.02.2017, 1 BvR 2569/16 - juris Rn. 65 = FamRZ 2017, 524), war seitens der Sachverständigen zwar nicht mit letzter Sicherheit zu beantworten, für das Gericht – in Übereinstimmung mit der Sachverständigen – allerdings angesichts der psychischen Erkrankung der Mutter und ihrer durch die Betreuung der weiteren beiden jungen Kinder bereits jetzt im Alltag eingeschränkten Ressourcen zu bezweifeln (vgl. SV-GA S. 154/155). Ist damit zum aktuellen Zeitpunkt der noch nicht aufgebauten sicheren Bindung Y.s zumindest an einen Herkunftselternteil (vgl. SV-GA S. 98-100, S. 154) die Hinnehmbarkeit der mit Trennung Y.s von seinen bisherigen Bindungspersonen verbundenen Gefahren bereits für sich gesehen fraglich, gilt dies erst recht in der erforderlichen Gesamtschau mit den originär aus einer Betreuung in elterlicher Obhut resultierenden o.g. Aspekten der Kindeswohlgefährdung. dd) Dass die kindesschutzrechtliche Maßnahme in Form der hier getroffenen Verbleibensanordnung generell, aber auch konkret, und zwar auch unter Berücksichtigung der mit einer derartigen Fremdunterbringung verbundenen Nachteile der Trennung von leiblichen Eltern und Kind, zur Abwehr der hier anzunehmenden Kindeswohlgefährdung geeignet ist, steht vorliegend außer Frage. Kann einer kindesschutzrechtlichen Maßnahme die Eignung zur Gefahrenabwehr insbesondere dann abgesprochen werden, wenn sie mit anderweitigen Beeinträchtigungen des Kindeswohls einhergeht und diese durch die Beseitigung der festgestellten Gefahr nicht aufgewogen werden (vgl. BVerfG v. 16.09.2022, 1 BvR 1807/20 - juris Rn. 42 m.w.N.; BVerfG v. 17.03.2014, 1 BvR 2695/13 - juris Rn. 30; BGH v. 26.10.2011, XII ZB 247/11 - juris Rn. 29 m.w.N.), so gilt dies für den vorliegenden Fall unzweifelhaft nicht. Denn mit der Aufrechterhaltung der Fremdunterbringung ist der Gefahr weiterer Schädigung Y.s in elterlicher Obhut effektiv vorgebeugt. Von Y. zu erbringende Anpassungsleistungen infolge der im 6. Lebensmonat erfolgten Trennung von seinen leiblichen Eltern sind im Rahmen seiner zunächst einvernehmlich erfolgten Fremdunterbringung von diesem entwicklungsstörungsfrei erbracht, eine Belastung durch die aktuelle Betreuungssituation ist nicht feststellbar (vgl. SV-GA S. 153/154). Die Gefahr einer etwaigen Belastung Y.s im höheren Alter infolge seiner kognitiven Auseinandersetzung mit dem Umstand der Fremdunterbringung ist derzeit weder konkret vorhersagbar (vgl. SV-GA S.154) noch stellt sie die aktuelle Verbesserung der Gesamtsituation Y.s im Fremdunterbringungssetting infrage. Gleiches gilt für das derzeit lediglich abstrakt bestehende Risiko für Y.s spätere Identitäts- und Persönlichkeitsentwicklung, welches (nur) für den Fall des langfristigen Verbleibs in der Pflegefamilie bei gleichzeitigem Abbruch des Kontakts zu seiner Herkunftsfamilie besteht (vgl. SV-GA S. 154). ee) Mildere Mittel zur effektiven Abwendung der Gefährdung für Y.s kindliches Wohl als die – auch sachverständig für aktuell unumgänglich erachteten (vgl. SV-GA S. 153) – Aufrechterhaltung der Trennung von den Kindeseltern stehen nicht zur Verfügung. (1) Unter dem Aspekt des Risikos erneuter kindlicher Gewalterfahrungen im Setting elterlicher Betreuung führt das aktuell nicht – und auch perspektivisch nicht absehbar zur Verfügung stehende Schutzkonzept – dazu, dass ambulante, die Eltern in ihrem Haushalt aufsuchende und unterstützende Hilfen nicht hinreichend geeignet sind, das Kindeswohl Y.s effektiv zu sichern, was auch in der fehlenden ausreichenden Einsicht in vergangenes gefährdendes Handeln auf Seiten der Kindeseltern (s.o. 1.3.5.) und der darauf aufbauend nicht nachhaltig vorhandenen Veränderungsmotivation begründet liegt (vgl. SV-GA S. 153). (2) Unter dem Gesichtspunkt des Bindungsabbruchs und der Abmilderung der Folgen einer Trennung Y.s wäre prinzipiell an eine befristete Verbleibensanordnung (zur Verhinderung Y.s Herausnahme aus der Pflegefamilie „zur bloßen Unzeit“) zu denken, verbunden mit einer intensivierenden Umgangsregelung (vgl. hierzu: BVerfG v. 03.02.2017, 1 BvR 2569/16 - juris Rn. 68 m.w.N. = FamRZ 2017, 524). Wäre ein solch ausgedehnter Umgang – je nach Umfang und Ausgestaltung – vermutlich geeignet, eine tragfähige Beziehung Y.s zu seinen ihm derzeit noch fremden Eltern aufzubauen, ihn auf eine Rückkehr zu diesen vorzubereiten sowie gleichzeitig die gerade aus einer Trennung von seinen Pflegeltern resultierenden Gefahren auf ein hinnehmbares Maß abzumildern, so können derartige Erwägungen zu einem behutsamen und allmählichen Bindungsaufbau angesichts der hierdurch nicht ausgeräumten, gerade aus der elterlichen Betreuung herrührenden Gefährdungsmomente zumindest aktuell – und auch bezogen auf einen konkret zu prognostizierenden Zeitraum – (noch) nicht entscheidend Platz greifen. (3) Die Verbleibensanordnung kann auch unbefristet ausgesprochen werden, nämlich dann, wenn ‒ wie hier ‒ deren zeitlicher Endpunkt nicht absehbar ist (vgl. BGH v. 22.01.2014, XII ZB 68/11 - juris Rn. 28 m.w.N.; OLG Hamm v. 15.06.2012, 10 UF 47/11 - juris Rn. 44 = FamRZ 2013, 390; Huber in: MüKo-BGB [2024], § 1632 Rnrn. 60 u. 61; Salgo in: Staudinger, BGB [2020], § 1632 Rn. 98; Fink in: Heilmann, Praxiskommentar Kindschaftsrecht [2020], § 1632 Rn. 56 ‒ jew. m.w.N.). 2. Einer weiteren, über die Verbleibensanordnung hinausgehenden kindesschutzrechtlichen Maßnahme bedarf es zur Gefahrabwendung nicht; insbesondere bedarf es keines (Teil-)Entzuges des elterlichen Sorgerechts gemäß § 1666 Abs. 3 Nr. 6 BGB, namentlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts und des Rechts zur Beantragung von Hilfen zur Erziehung i.S.v. § 27 ff. SGB VIII. Zwar ist eine Kindeswohlgefährdung i.S.v. § 1666 Abs. 1 BGB als erste Voraussetzungen eines Eingriffs in das elterliche Sorgerecht gegeben (s.o. 1.). Auch haben die Kindeseltern ein Herausgabebegehren bzgl. ihres Sohnes Y. geäußert und sich dadurch – wie von § 1666 Abs. 1 für einen staatlichen Sorgerechtseingriff vorausgesetzt – als nicht zur eigenständigen Abwehr der Y. bei Rückführung in ihre elterliche Obhut konkret drohenden Kindeswohlgefährdung gezeigt. Dennoch ist ein Sorgerechtseingriff nicht erforderlich. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet es dem Familiengericht, unter mehreren gleich geeigneten Kindesschutzmaßnahmen diejenige zu treffen, welche den geringsten Eingriff in die Elternrechte darstellt. Dies ist hier die Verbleibensanordnung, welche insoweit in ihrer Wirkung dem Entzug des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts gleichwertig ist und den erforderlichen Verbleib Y.s in der Pflegefamilie sicherzustellen geeignet ist (vgl. BGH v. 22.01.2014, XII ZB 68/11 - juris Rn. 27 m.w.N. = FamRZ 2014, 543). Da nicht davon auszugehen ist, dass die Kindeseltern die gerichtliche Verbleibensanordnung und das aktuelle Pflegeverhältnis künftig dadurch zu konterkarieren versuchen werden, dass sie ihren Antrag auf Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, 33 SGB VIII zurücknehmen (vgl. Salgo in: Staudinger, BGB [2020], § 1632 Rn. 94 m.w.N.; vgl. auch BGH a.a.O.), bedarf es weder des gerichtlichen Entzugs des elterlichen Aufenthaltsbestimmungsrechts noch ihres Rechts zur Beantragung von Hilfen zur Erziehung. Denn bei allem Unverständnis der Kindeseltern darüber, dass Y. ihnen weiterhin und aus ihrer subjektiven Sicht grundlos vorenthalten wird, haben die Kindeseltern grundsätzlich ein gutes Verhältnis zu den Pflegeeltern, für deren Betreuungs- und Erziehungsleistung sie dankbar sind. Es ist daher davon auszugehen, dass die Kindeseltern im Anschluss an die vorliegende Entscheidung das Pflegeverhältnis gerade dieser Pflegeeltern im Wissen darum, dass es Y. bei diesen sehr gut geht und diese die Kindeseltern wie bisher über Y.s Entwicklung informieren und über Umgangskontakte an seinem Leben teilhaben lassen werden, mittragen werden, und zwar so lange, wie keine abweichende familiengerichtliche Entscheidung im Rahmen eines (Antrags-)Verfahrens nach §§ 1696 Abs. 3 BGB, 166 Abs. 1 FamFG getroffen ist. Auch bezogen auf die übrigen Bereiche der elterlichen Sorge ist ein Versagen der elterlichen (Entscheidungs-)Verantwortung mit negativen Auswirkungen auf Y.s Kindeswohl nicht festzustellen. 3. Soweit das Verfahren den Eltern-Kind-Umgang (§ 1684 BGB) zum Gegenstand hat, ist es mit der verfahrensbeendenden (§ 38 Abs. 1 FamFG) Feststellung einzustellen, dass es einer Umgangsregelung durch das Familiengericht nicht bedarf. a) Als Amtsverfahren, in welchem sich der Regelungsauftrag des Familiengerichts grundsätzlich auf positive Regelung des Eltern-Kind-Umgangs (§ 1684 Abs. 1, Abs. 3 BGB) bzw. auf (kurz- oder längerfristige) Umgangsbeschränkung oder entsprechenden Umgangsausschluss im Falle der Erforderlichkeit bzw. Kindeswohlgefährdung bezieht (§ 1684 Abs. 4 BGB), ist das familiengerichtliche Umgangsverfahren zwar grundsätzlich mit einer vorstehendem Auftrag gerecht werdenden Endentscheidung abzuschließen, welche eine bestimmte und vollstreckbare Regelung des Umgangs in vorgenanntem Sinne enthält. Diese Endentscheidung hat dem Umstand Rechnung zu tragen, dass im Rahmen des § 1684 BGB primär das Kindeswohl zu berücksichtigen ist (§§ 1684 Abs. 1, Abs. 3, 1697a BGB; § 1684 Abs. 4 BGB), welches unter Berücksichtigung der faktischen Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall möglichst weitgehend mit den Elternrechten – und auch denjenigen der Pflegeeltern – im Sinne einer praktischen Konkordanz in Einklang zu bringen ist (vgl. Dürbeck in: Staudinger, BGB [2023], § 1684 Rn. 275 mit Nachw. aus der BVerfG-Rspr.). Neben einer solchen „streitigen“ Endentscheidung kann das Familiengericht das Umgangsverfahren im Anschluss an eine einvernehmliche Umgangsvereinbarung der Beteiligten auch mit einer diese Vereinbarung billigenden Endentscheidung abschließen, sofern diese konsensuale Umgangsregelung dem Kindeswohl nicht widerspricht und ihrerseits einen vollstreckungsfähigen Inhalt aufweist (vgl. § 156 Abs. 2 FamFG; BGH v. 10.7.2019, XII ZB 507/18 - juris Rn. 11 = FamRZ 2019, 1616). Das Familiengericht darf sich demgegenüber in dem von Amts wegen auf entsprechende Anregung (§ 24 Abs. 1 FamFG) hin eingeleiteten Amtsverfahren in der Regel nicht auf eine schlichte Zurückweisung eines (in der Praxis noch regelmäßig unpräzise als „Antrag“ bezeichneten) Umgangsregelungs-/~ausschlussbegehrens beschränken, den Umgang sonst gänzlich ungeregelt lassen oder diesen nur in seinen wesentlichen Zügen, aber nicht hinreichend bestimmt und damit nicht vollstreckungsfähig anordnen (vgl. BVerfG v. 14.07.2005, 1 BvR 2151/03 - juris Rnrn. 10 = FamRZ 2005, 1815; BVerfG v. 30.08.2005, 1 BvR 776/05 - juris Rn. 10 = FamRZ 2006, 1005; BGH v. 13.04.2016, XII ZB 238/15 - juris Rn. 17 = FamRZ 2016, 1058; BGH v. 27.10.1993, XII ZB 88/92 - juris Rn. 15 m.w.N. = FamRZ 1994, 158; OLG Schleswig v. 28.08.2017, 8 UF 131/17 - juris Rn. 15 = NJW 2018, 559). Das „kann“ in § 1684 Abs. 3 BGB wird entsprechend nicht als ermessens-einräumend, sondern als befugnis-vermittelnd verstanden, und zwar im Sinne der gerichtlichen Befugnis und Verpflichtung zur antragsunabhängigen amtswegigen Verfahrenseinleitung auf Anregung im Falle eines erforderlich erscheinenden gerichtlichen (regelnden/einschränkenden/ausschließenden) Einschreitens mit der sich – der amtswegigen (§ 26 FamFG) gerichtlichen Prüfung – anschließenden familiengerichtlichen Befugnis wie zugleich Verpflichtung, eine den Umgang (bzw. dessen Ausschluss) umfassend und vollstreckbar regelnde Endentscheidung zu treffen. Ob der „kann“-Formulierung hingegen grundsätzlich (auch) ein der Norm innewohnendes Ermessenselement hinsichtlich des „Ob“ einer sachlich-inhaltlich regelnden Endentscheidung zu entnehmen ist, kann dahinstehen. Denn selbst wenn man den § 1684 Abs. 3 BGB nicht in diesem Sinne versteht, hat die familiengerichtliche Regelungsbefugnis ihre (verfassungsrechtlichen) Grenzen, die sich unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit ergeben, welche eine jede – das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Umgangsbestimmungsrecht der Eltern (Wache NZFam 2019, 821) und deren Autonomie tangierende – umgangsregelnde gerichtliche Entscheidung zu wahren hat (vgl. AG Flensburg v. 14.01.2022, 90 F 81/20 - juris Rnrn. 33 u. 34 m.w.N.). Mögen also das oben genannte Normverständnis und verfassungsrechtliche Erwägungen in der Regel zu einer abschließenden, umfassend und vollstreckbar regelnden Umgangsentscheidung nötigen (BVerfG a.a.O.; OLG Schleswig a.a.O.), ist eine solche nicht ausnahmslos angezeigt (vgl. zu weiteren Ausnahmefällen: AG Flensburg v. 14.01.2022, 90 F 81/20 - juris Rnrn. 33 u. 34 m. zust. Anm. Stockmann jurisPR-FamR 24/2002 Anm. 3; vgl. auch - sowie grundsätzlich zur Diskussion - auch: Dürbeck in: Staudinger, BGB [2023], § 1684 Rn. 183 ff. m.w.N.). Dies gilt insbesondere in Fällen – wie dem vorliegenden –, in welchen die Beteiligten grundsätzlich eine Einigung über den Eltern-Kind-Umgang erzielt haben, die inhaltlich dem Kindeswohl nicht widerspricht (vgl. § 156 Abs. 2 Satz 2 FamFG) und deren gerichtliche Billigung allein an der fehlenden Vollstreckungsfähigkeit aufgrund der von den Beteiligten bewusst angestrebten Flexibilität der Regelung scheitert (vgl. OLG Frankfurt v. 03.12.2012, 1 WF 327/12 - juris Rn. 14; AG Flensburg a.a.O. - juris Rn. 33; Dürbeck a.a.O. Rn. 189; Hammer in: Prütting/Helms, FamFG, § 156 Rn. 64; Keuter FamRZ 2022, 1003 [1006]; Gottschalk in: Heilmann, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 2. Aufl. 2020, § 1684 Rn. 86 m. Nachw. zur a.A.). Unter dem Vorbehalt einer nicht erzielten Einigung (der Eltern) über die Ausübung des Umgangs steht nämlich auch die vorgenannte höchstrichterliche Rechtsprechung (BVerfG a.a.O.; vgl. auch den entspr. Verweis auf die st. Rspr. des BVerfG in BGH v. 27.10.1993, XII ZB 88/92 - juris Rn. 15 m.w.N. = FamRZ 1994, 158). Dass die Einigung einen nicht vollstreckungsfähigen Inhalt hat, mag dabei der gerichtlichen Billigungsentscheidung (§ 156 Abs. 2 FamFG) entgegenstehen, nicht jedoch dem bloß feststellenden gerichtlichen Ausspruch, dass eine gerichtliche Umgangsregelung nicht veranlasst ist. Eine inhaltliche gerichtliche Umgangsregelung bedeutete in einem solchen Fall einen unnötigen – d.h. nicht erforderlichen – gerichtlichen Eingriff in die Autonomie der Beteiligten und oktroyierte ihnen eine Regelung auf, die unter Kindeswohlgesichtspunkten nicht nur nicht notwendig wäre, sondern nicht einmal einen Vorteil brächte und daher mit Gründen des Kindeswohls nicht gerechtfertigt werden könnte. Abweichendes hätte nur dann zu gelten, wenn absehbar wäre, dass die außergerichtliche Umgangsvereinbarung nicht tragfähig ist, oder wenn eine hinreichend bestimmte Regelung – mit der allein durch eine solche eröffneten Vollstreckungsmöglichkeit – insbesondere unter Kindeswohlgesichtspunkten angezeigt wäre, z.B. zur Wahrung des Interesses des Kindes an der tatsächlichen und zugleich fraglichen verlässlichen Umsetzung (vgl. AG Flensburg a.a.O.). b) Nach diesen Maßstäben bedarf es im vorliegenden Fall keiner vollstreckbaren gerichtlichen Umgangsregelung – weder i.S.v. § 1684 Abs. 1, Abs. 3 BGB noch i.S.v. § 1684 Abs. 4 BGB; vielmehr hat sich das Familiengericht auf die tenorierte Feststellung zu beschränken. Denn die Kindes- und Pflegeeltern haben eine (mit dem Jugendamt abgestimmte) Umgangsvereinbarung getroffen, die hinsichtlich der Anzahl der monatlichen Kontakte (in drei von vier Wochen) sowie der Dauer des einzelnen Umgangskontakts (zunächst noch ein bis max. zwei Stunden), der Örtlichkeit (Spielplatz o.ä., bei Bedarf Rückgriff auf die Räumlichkeiten des Trägers Sozialforum F.) und der Begleitung der Umgangskontakte durch die Pflegemutter dem Wohl Y.s nicht widerspricht (vgl. § 156 Abs. 2 FamFG). Die Pflegemutter beschreibt, dass die Umgänge für Y. zunehmend entspannter geworden seien und zuletzt für ihn einen „guten Ausflug“ dargestellt hätten, dem er sich habe öffnen können und in deren Anschluss er auch von den Kindeseltern als „Mama und Papa R. [Vorname der Kindesmutter]“ gesprochen habe. Anhaltspunkte für einen unter Kindeswohlgesichtspunkten erforderlichen kurzfristigen oder unter Gefährdungsaspekten notwendigen längerfristigen Ausschluss (§ 1684 Abs. 4 Satz 1 u. 2 BGB) bestehen aktuell nicht. Einer gerichtlichen Umgangsbeschränkung in Form der anzuordnenden Umgangsbegleitung (vgl. § 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB) bedarf es ebenfalls nicht, da der zwischen den Beteiligten abgestimmte Umgang eine solche durch die Pflegemutter bereits enthielt und diese auch perspektivisch so vorsieht. Der Ausspruch der familiengerichtlichen Billigung der Umgangsabsprache der Beteiligten scheitert vorliegend allein an der fehlenden Vollstreckungsfähigkeit der insoweit nicht hinreichend bestimmten Vereinbarung. Dass der Wochentag und die konkrete Uhrzeit des jeweiligen Umgangs nicht abschließend vereinbart sind, sondern unter Berücksichtigung der Arbeitszeiten des Kindesvaters einerseits und der Verpflichtungen der umgangsbegleitenden Pflegemutter andererseits die Umgangskontakte entweder Montag-, Mittwoch- oder Freitag jeweils am Vormittag stattfinden sollen, nötigt nicht zu einer gerichtlichen konkreteren Umgangsregelung, da verlässlich anzunehmen ist, dass die Beteiligten die grundsätzlich abgesprochenen Eltern-Kind-Kontakte – wie in der Vergangenheit – einhalten und entsprechend ihrer hinsichtlich Tag und Uhrzeit flexiblen Regelung zuverlässig umsetzen werden. Ein gerichtlicher Regelungsbedarf ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass es vorliegend nicht um die Regelung des Eltern-Kind-Umganges eines in der Obhut eines leiblichen Elternteils lebenden Kindes, sondern um einen solchen geht, den das in einer Pflegefamilie lebende Kind aus der dortigen Obhut heraus mit seinen (leiblichen) Eltern pflegen soll. Auch im Setting der Fremdunterbringung bedarf es des staatlichen Eingriffs und der „Einmischung“ durch eine den Umgang regelnde, beschränkende oder ausschließende Entscheidung des Familiengerichts lediglich bei entsprechender Erforderlichkeit unter Kindeswohlaspekten bzw. zwecks Schaffung einer Konkordanz der berechtigten Interessen der Beteiligten, welche diese nicht durch einvernehmliche Regelung bereits eigenständig hergestellt haben. Eine von allen Beteiligten des Verfahrens nicht gewollte starre und unflexible gerichtliche Umgangsregelung brächte vorliegend im aktuellen Stadium ohne Not die Gefahr mit sich, das gute Verhältnis zwischen Eltern und Pflegeeltern zu belasten. Sollte sich – was vom heutigen Standpunkt aus nicht zu prognostizieren ist – die Umgangssituation wider Erwarten und anders als in der Vergangenheit als nicht einvernehmlich zwischen den Beteiligten kindeswohlentsprechend lösbar darstellen, wird das Familiengericht diese veränderte Sachlage aufzugreifen und dann auf entsprechende Anregung (z.B. der Kindes- oder Pflegeeltern, aber auch des Jugendamtes) im Rahmen eines einzuleitenden neuen Verfahrens den Eltern-Kind-Umgang im Zweifel dann einer vollstreckbaren Regelung zuzuführen haben. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Entspricht es regelmäßig in Kindesschutzverfahren – wie auch hier – nicht der Billigkeit, die Kindeseltern mit den Verfahrenskosten zu belegen, gilt dies in Verfahren, welche eine Verbleibensanordnung (und einen elterlichen Herausgabeantrag) zum Gegenstand haben auch in Bezug auf die Pflegeeltern, und zwar regelmäßig – wie auch hier – unabhängig davon, ob sie eine Verbleibensanordnung beantragt haben oder nicht (vgl. Salgo in: Staudinger, BGB [2020], § 1632 Rnrn. 102 u. 116). 5. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 45 Abs. 1 FamGKG. Die gesetzlichen Regelwerte der drei Verfahrensgegenstände der dortigen Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 4 sind zu addieren (§ 33 Abs. 1 Satz 1 FamGKG; Dürbeck in: BeckOK Streitwert, Stand 01.01.2024, Familienrecht - Sorgerechtsverfahren Rn. 9 m.w.N.). Eine Erhöhung oder Herabsetzung der Regelwerte unter Billigkeitsgesichtspunkten (vgl. § 45 Abs. 3 FamGKG) ist nicht angezeigt.