Beschluss
11 WF 90/15
OLG HAMM, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Rücknahme eines familiengerichtlichen Antrags kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen nach § 81 FamFG verteilen; eine pauschale Kostentragung des Zurücknehmenden ist nicht geboten.
• Das Amtsgericht übt bei der Kostenentscheidung nach § 81 FamFG einen Ermessensspielraum aus, der vom Beschwerdegericht nur eingeschränkt auf Ermessensfehler überprüfbar ist.
• Ein unspezifisch formulierter Umgangsantrag schließt die gerichtliche Tätigwerdung nicht aus; im Amtsverfahren nach § 24 Abs.1 FamFG gilt der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG) und das Gericht ist nicht an konkrete Anträge gebunden.
• Die Zurückhaltung bei Kostenauferlegungen in Kindschaftssachen gebietet regelmäßig, die Kosten gegeneinander aufzuheben, sofern keine klare Verantwortlichkeit eines Beteiligten für das Verfahren feststellbar ist.
Entscheidungsgründe
Kostenentscheidung bei Rücknahme eines Umgangsantrags; billiges Ermessen des Gerichts • Bei Rücknahme eines familiengerichtlichen Antrags kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen nach § 81 FamFG verteilen; eine pauschale Kostentragung des Zurücknehmenden ist nicht geboten. • Das Amtsgericht übt bei der Kostenentscheidung nach § 81 FamFG einen Ermessensspielraum aus, der vom Beschwerdegericht nur eingeschränkt auf Ermessensfehler überprüfbar ist. • Ein unspezifisch formulierter Umgangsantrag schließt die gerichtliche Tätigwerdung nicht aus; im Amtsverfahren nach § 24 Abs.1 FamFG gilt der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 26 FamFG) und das Gericht ist nicht an konkrete Anträge gebunden. • Die Zurückhaltung bei Kostenauferlegungen in Kindschaftssachen gebietet regelmäßig, die Kosten gegeneinander aufzuheben, sofern keine klare Verantwortlichkeit eines Beteiligten für das Verfahren feststellbar ist. Der Kindesvater beantragte gerichtliche Regelung des Umgangs mit seinen beiden bei der Mutter lebenden Töchtern. Im Verhandlungstermin wurde teilweise eine Ferienumgangsvereinbarung getroffen; der Vater nahm den Hauptantrag später zurück. Das Amtsgericht hob die Verfahrenskosten gegeneinander auf. Die Kindesmutter legte Beschwerde ein und verlangte, dem Vater die Kosten aufzuerlegen, weil der Antrag unschlüssig, unbegründet und nicht hinreichend bestimmt gewesen sei. • Zulässigkeit: Die Beschwerde war form- und fristgerecht, eine weitergehende Überprüfung der Ermessensentscheidung ist nur eingeschränkt möglich (§§ 58 ff., 61 FamFG). • Anwendbare Regelung: Nach §§ 83 Abs.2, 81 FamFG entscheidet das Gericht bei Rücknahme über die Verfahrenskosten nach billigem Ermessen; es kann Kosten ganz oder teilweise auferlegen oder von ihrer Erhebung absehen. • Ermessensprüfung: Das Amtsgericht hat sein Ermessen ausgeübt und die Umstände gewürdigt; ein Ermessensnichtgebrauch oder eine Überschreitung liegen nicht vor. • Besonderheiten in Kindschaftssachen: Aufgrund des Kindeswohls und der häufig divergierenden elterlichen Sichtweisen ist bei Kostenanordnungen besondere Zurückhaltung geboten; eine alleinige Kostentragung des Antragstellers ist nicht die Regel. • Bestimmtheitsanforderung: Ein Umgangsantrag im Amtsverfahren nach § 24 Abs.1 FamFG bedarf keiner konkreten Bestimmtheit; das Gericht ist nach § 26 FamFG zu amtlicher Ermittlung und zu einer vollstreckungsfähigen Regelung auch ohne bindenden Antrag verpflichtet. • Rechtliche Bewertung: Es lagen keine der in § 81 Abs.2 FamFG genannten besonderen Fälle vor, insbesondere bestand nicht die erforderliche Aussichtslosigkeit des Antrags, die dem Vater die Kosten aufbürden würde. • Schlussfolgerung: Die Aufhebung der Kosten gegeneinander ist mit dem gebotenen Ermessen vereinbar und daher nicht zu beanstanden. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Kostenaufhebung des Amtsgerichts wird zurückgewiesen. Das Amtsgericht durfte nach billigem Ermessen die Verfahrenskosten gegeneinander aufheben; es lagen keine besonderen Umstände des § 81 Abs.2 FamFG vor, die eine alleinige Kostentragung des Antragstellers gerechtfertigt hätten. Insbesondere war der Umgangsantrag nicht derart aussichtslos oder von vornherein unzulässig, dass dem Vater die Kosten hätten auferlegt werden müssen, und die fehlende Konkretisierung des Antrags schließt die gerichtliche Tätigkeit nicht aus. Angesichts der besonderen Zurückhaltung bei Kostenanordnungen in Kindschaftssachen ist die Entscheidungsweise des Amtsgerichts sachgerecht. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Beschwerdewert wird bis 1500 € festgesetzt.