Urteil
17 C 126/15
Amtsgericht Essen-Steele, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGE3:2015:0817.17C126.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der klagenden Partei auferlegt. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen. Von einer Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung weiterer Sachverständigenkosten aus abgetretenem Recht in Höhe eines Betrages von EUR 56,53. Ein eventueller Anspruch ist bereits erfüllt. Im Einzelnen: I. Ob die Klägerin gegen die Beklagte dem Grunde nach einen Anspruch auf Erstattung der durch die Erstellung des Schadensgutachtens des Sachverständigen entstandenen Brutto-Kosten aus abgetretenem Recht gem. §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 2, 18 Abs. 1, 3 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, S. 4 VVG hat, kann dahinstehen, da ein solcher Anspruch durch Zahlung eines Betrages in Höhe von EUR 758,03 bereits erfüllt wäre. 1. Die grundsätzliche Haftung der Beklagten für die aufgrund des Unfallereignisses vom 25.03.2015 an dem streitgegenständlichen Fahrzeug entstandenen Schäden steht zwischen den Parteien außer Streit. 2. Ob die Klägerin aktivlegitimiert ist, kann dahinstehen, da die Klage bereits aus anderen Gründen (Ziffer II.) abzuweisen ist. II. Der Höhe nach hat die Klägerin der Beklagten gegenüber keinen Anspruch auf Zahlung eines weitergehenden Betrages. Nach Ansicht des Gerichts hätte die Klägerin gegen die Beklagte nur einen Anspruch auf Zahlung von EUR 727,21 brutto. Da die Beklagte auf die insoweit insgesamt außergerichtlich geltend gemachten Sachverständigenkosten in Höhe von EUR 814,56 brutto vorgerichtlich unstreitig bereits einen Betrag von EUR 758,03 gezahlt hat, ist der diesbezügliche, an die Klägerin abgetretene Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von EUR 758,03 bereits erfüllt und gem. § 362 Abs. 1 BGB erloschen. 1. Soweit die Klägerin der Auffassung ist, dass ihr aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Erstattung von Sachverständigenkosten in Höhe eines Betrages von insgesamt EUR 814,56 brutto zustehe, hat sie nicht hinreichend dargelegt, dass die insoweit geltend gemachten Sachverständigenkosten zur Schadensfeststellung insgesamt erforderlich waren. Eines Hinweises hierauf seitens des Gerichts bedurfte es nicht, da die Beklagtenseite hierauf bereits hingewiesen hatte. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang unter Verweis auf die als Anlage K 2 zur Akte gereichte Rechnung vom 26.03.2015 zunächst der Auffassung ist, dass ihr der Beklagten gegenüber aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Zahlung sämtlicher der in dieser Rechnung von dem Sachverständigen abgerechneten Einzelpositionen in voller Höhe zustehe, vermag das Gericht diese Sichtweise nicht zu teilen. Zwar ist der Klägerin insoweit zuzugeben, dass der Schadensersatzanspruch eines aus einem Unfallereignis Geschädigten grds. auch die Kosten eines zur Schadensfeststellung eingeholten Sachverständigengutachtens umfasst, da die Kosten zu den mit dem eingetretenen Schaden unmittelbar verbundenen und gem. § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen zählen (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 22.07.2014 – VI ZR 357/13). Bei der Bemessung der Höhe des einem Geschädigten insoweit zustehenden Schadensersatzanspruches ist jedoch zu berücksichtigen, dass nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB der Anspruch des Geschädigten auf Befriedigung des diesbezüglichen Finanzierungsbedarfes auf Zahlung des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrages gerichtet ist, nicht aber auf Ausgleich gezahlter Rechnungen (vgl. BGH, Urt. v. 22.07.2014 – VI ZR 357/13). Allein der Umstand, dass ein Sachverständiger einem Geschädigten für das zur Schadensfeststellung erstellte Gutachten bestimmte Beträge in Rechnung stellt, begründet daher keine Erstattungsfähigkeit der einzelnen in Rechnung gestellten Positionen, da vom Schädiger grds. nur der zur Wiederherstellung, in Fällen wie dem vorliegenden mithin zur Schadensfeststellung objektiv erforderliche Geldbetrag zu erstatten ist. Als erforderlich im Sinne des § 249 BGB sind grds. nur diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (vgl. z.B. BGH, NJW 2007, 1450). Bei der Bemessung des hiernach erforderlichen Betrages ist zu berücksichtigen, dass der Geschädigte jedenfalls dann, wenn er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten ist, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, wobei dieses Gebot vom Geschädigten jedoch nicht verlangt, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte, da der Geschädigte im letzteren Fall nicht selten Verzicht üben oder aber Anstrengungen machen wird, die sich im Verhältnis zum Schädiger als überobligatorisch darstellen und die dieser daher vom Geschädigten nicht verlangen kann (vgl. z.B. BGH, NJW 2014, 1947; NVwZ 2014, 385). Entsprechend dieser Grundsätze wäre es zur hinreichenden Darlegung eines Schadensersatzanspruches in der geltend gemachten Höhe vorliegend daher erforderlich gewesen, im Einzelnen darzulegen und – da seitens der Beklagten bestritten – zu beweisen, dass die mit Rechnung vom 26.03.2015 abgerechneten einzelnen Positionen zur Feststellung der an dem Fahrzeug der Geschädigten entstandenen Schäden im Sinne des § 249 BGB objektiv erforderlich waren. Entsprechendes Vorbringen zu den im Einzelnen zwischen den Parteien in Streit stehenden, in der Rechnung vom 26.03.2015 abgerechneten Positionen ist von Seiten der Klägerin nicht erfolgt. Eines ausdrücklichen Hinweises hierauf seitens des Gerichts bedurfte es nicht, da die Beklagtenseite hierauf bereits hingewiesen hatte. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 11.02.2014 – VI ZR 225/13 – vielmehr zunächst der Auffassung ist, ihrer diesbezüglichen Darlegungslast zur Schadenshöhe bereits durch Vorlage der als Anlage K 2 zur Akte gereichten Rechnung vom 26.03.2015 genügt zu haben, vermag das Gericht diese Sichtweise nicht zu teilen. Zwar ist der Klägerin insoweit zuzustimmen, dass bei den von einem Geschädigten zu verlangenden Bemühungen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbedarfes nicht aus den Augen verloren werden darf, dass dem Geschädigten grds. ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll, weshalb bei der Prüfung, ob ein Geschädigter den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, grds. eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen ist, bei welcher Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten sowie insbesondere seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf möglicherweise gerade für ihn bestehende Schwierigkeiten zu nehmen ist (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 15.10.1991 – VI ZR 314/90). Auch vor diesem Hintergrund einer grundsätzlich anzustellenden subjektbezogenen Schadensbetrachtung genügt allein die Vorlage der Rechnung eines vom Geschädigten zur Schadensfeststellung in Anspruch genommenen Sachverständigen jedoch nicht, um die Höhe des insoweit erforderlichen Betrages hinreichend darzulegen. Mit Urteil vom 22.07.2014 – VI ZR 357/13 hat der Bundesgerichtshof insoweit klargestellt, dass allein die Vorlage der Rechnung eines von einem Geschädigten zur Schadensfeststellung in Anspruch genommenen Sachverständigen zur Darlegung der Schadenshöhe nur dann genügt, wenn diese Rechnung vom Geschädigten bereits beglichen worden ist. Zur Begründung führt der Bundesgerichtshof unter Verweis auf die subjektbezogene Schadensbetrachtung aus, dass der in Übereinstimmung einer solchen von einem Geschädigten beglichenen Rechnung mit der ihr zugrunde liegenden Preisvereinbarung vom Geschädigten tatsächlich geleistete Aufwand ex post gesehen ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen, ex ante zu bemessenden Betrages im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB bildet, da sich in einem solchen Fall in dem vom Geschädigten gezahlten Betrag regelmäßig die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten niederschlagen, so dass ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit der in einer solchen – vom Geschädigten beglichenen – Rechnung ausgewiesenen Betrages grds. nicht genügt, um die insoweit vom Geschädigten geltend gemachte Schadenshöhe in Frage zu stellen (BGH, Urt. v. 22.07.2014 – VI ZR 357/13). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Rechnung des Sachverständigenbüros vom 26.03.2015 ist von dem Geschädigten unstreitig nicht beglichen worden. Allein die Bezugnahme auf die zur Akte gereichte Rechnung reicht mangels Begleichung dieser Rechnung durch den Geschädigten zur hinreichenden Darlegung des nach § 249 BGB zur Schadensfeststellung objektiv erforderlichen und damit erstattungsfähigen Betrages somit nicht aus. Etwas anderes ergibt sich – entgegen der Sichtweise der Klägerin – auch nicht daraus, dass diese vorliegend Ansprüche aus abgetretenem Recht geltend macht. Soweit die Klägerin insoweit der Auffassung ist, dass zur Bestimmung des im Sinne des § 249 BGB „erforderlichen“ Betrages allein auf die Person des Geschädigten abzustellen sei, da sich der Anspruch selbst durch die Abtretung nicht ändere, so dass auch im Falle der Abtretung der Schadensersatzansprüche an den Sachverständigen selbst – wie vorliegend – die Vorlage einer Rechnung zur Darlegung der Schadenshöhe genüge, vermag das Gericht diese Sichtweise nicht zu teilen. Auch insoweit ist nach Auffassung des Gerichts im Rahmen der Bemessung des nach § 249 BGB erforderlichen Betrages vielmehr eine subjektbezogene Schadensbetrachtung zu Grunde zu legen. Wie vorstehend bereits dargelegt, kommt einer von einem Geschädigten bereits beglichenen Rechnung eines von ihm mit der Schadensfeststellung beauftragten Sachverständigen nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes jedenfalls dann, wenn der in Rechnung gestellte und vom Geschädigten gezahlte Betrag mit der getroffenen Preisabsprache übereinstimmt, grds. eine Indizwirkung für die Erforderlichkeit des insoweit vom Geschädigten gezahlten Betrages zu, da sich in einer solchen Zahlung regelmäßig die beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Geschädigten, welche im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung zu berücksichtigen sind, niederschlagen. Etwas anderes gilt nach Auffassung des Gerichts aber dann, wenn – wie vorliegend – die Rechnung des Sachverständigen vom Geschädigten nicht beglichen, sondern die diesbezüglichen Schadensersatzansprüche vom Geschädigten bereits bei Auftragserteilung an den Sachverständigen abgetreten worden sind und – wie vorliegend – unmittelbar von diesem geltend gemacht werden. In derartigen Fällen ist nach Auffassung des Gerichts vielmehr zu berücksichtigen, dass es der Geschädigte aufgrund der bereits bei Auftragserteilung erfolgten Abtretung unmittelbar dem Sachverständigen selbst überlassen hat, sich mit dem Schädiger und / oder dessen Versicherung über die Berechtigung der vom Sachverständigen abgerechneten Vergütung auseinanderzusetzen. Da der Geschädigte in diesen Fällen einer unmittelbar bei Auftragserteilung erfolgten Abtretung seiner Schadensersatzansprüche somit aber keine Veranlassung hat, sich im Einzelnen mit den durch die Tätigkeit des beauftragten Sachverständigen zu erwartenden Kosten auseinanderzusetzen, kann einer in diesen Fällen erstellten Rechnung des Sachverständigen nach Auffassung des Gerichts keine Indizwirkung dahingehend beigemessen werden, dass die abgerechneten Kosten „erforderlich“ im Sinne des § 249 BGB sind, da mangels Auseinandersetzung mit den durch die Tätigkeit des Sachverständigen zu erwartenden Kosten gerade nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der konkreten Lage des Geschädigten die in der Rechnung ausgewiesenen Kosten für zweckmäßig und notwendig erachtet hat und sich in diesen Fällen – mangels Begleichung der Rechnung durch den Geschädigten selbst – auch etwa bestehende beschränkte Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten selbst nicht in der Rechnung niedergeschlagen haben. Auch aus dem Umstand, dass die Klägerin das mit der zur Akte gereichten Rechnung vom 26.03.2015 abgerechnete Honorar auf Grundlage einer von ihr verwendeten Honorartabelle (Honorarbefragung des BVSK 2013) abgerechnet hat, lassen sich – entgegen der Sichtweise der Klägerin – keine Rückschlüsse darauf ziehen, dass die im Einzelnen abgerechneten Positionen und Leistungen zur Schadensfeststellung „erforderlich“ im Sinne des § 249 BGB gewesen sind. Allein der Umstand, dass die von der Klägerin im Einzelnen abgerechneten Positionen den Mittelwerten der Honorarbefragung BVSK 2013 entsprechen, spricht nach Auffassung des Gerichts nicht dafür, dass die insoweit im Einzelnen ausgewiesenen Kostenpositionen zur Schadensfeststellung „erforderlich“ im Sinne des § 249 BGB sind. Insoweit ist vielmehr zu berücksichtigen, dass die von der Klägerin in Bezug genommene BVSK-Honorarbefragung 2013 nicht die überwiegende Anzahl der Kfz-Sachverständigen repräsentiert, und zudem in Bezug auf die von den befragten Sachverständigen abgerechneten Nebenkosten nicht hinreichend erkennen lässt, inwiefern die befragten Sachverständigen ihre „Nebenkosten“ entweder pauschal oder aber nach tatsächlichem Anfall berechnen. Das Gericht teilt daher die in der Rechtsprechung vertretene Auffassung, dass allein aus dem Umstand, dass sich ein von einem Sachverständigen abgerechnetes Honorar innerhalb des Honorarkorridors einer BVSK-Befragung bewegt, keine Rückschlüsse darauf zulässt, dass die abgerechneten Positionen zur Schadensfeststellung erforderlich sind, da sich allein aus den Abrechnungsmodalitäten der befragten Mitglieder des BVSK sowie mangels Differenzierung der im Einzelnen erfolgenden Abrechnungen keine hinreichenden Rückschlüsse auf die Ortsüblichkeit und Angemessenheit der abgerechneten Positionen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalles ziehen lassen (vgl. z.B. AG Bad Homburg, Urt. v. 01.07.2014 – 2 C 109/14; AG Düsseldorf, Urt. v. 26.02.2014 – 34 C 15357/13). 2. Mangels hinreichender Darlegung der Höhe des seitens der Klägerin aus abgetretenem Recht geltend gemachten Schadensersatzanspruches auf Erstattung der zur Schadensfeststellung erforderlichen Sachverständigenkosten waren diese vorliegend gem. § 287 ZPO zu schätzen. a. Insoweit ist anerkannt, dass dann, wenn die Entstehung eines Schadens feststeht, nicht von einer Zubilligung jeglichen Ersatzes abgesehen werden darf, auch wenn es – wie vorliegend – an einer hinreichenden Darlegung der konkreten Schadenshöhe mangelt. In einem solchen Fall ist einem Kläger vielmehr jedenfalls der nach § 287 ZPO zu schätzende Mindestschaden zuzusprechen (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 16.12.1963 – III ZR 47/63). Diesen Mindestschaden schätzt das Gericht in Bezug auf die streitgegenständlichen, zur Schadensfeststellung erforderlichen Sachverständigenkosten unter Berücksichtigung des zwischen den Parteien der Höhe nach unstreitigen „Grundhonorars“ in Höhe von EUR 537,00 netto und der im Einzelnen zwischen den Parteien streitigen Nebenkostenpositionen auf einen Betrag von insgesamt EUR 611,10 netto und EUR 727,21 brutto. Soweit die Klägerin auch insoweit der Auffassung ist, dass die Schätzung der zwischen den Parteien streitigen „Nebenkosten“ vorliegend auf Grundlage der BVSK-Honorarbefragung 2013 zu erfolgen habe, so dass die mit Rechnung vom 26.03.2015 abgerechneten Beträge vollständig zu erstatten seien, da diese den Mittelwerten der BVSK-Honorarbefragung entsprächen, vermag das Gericht dieser Sichtweise nicht zu folgen, da die BVSK-Honorarbefragung 2013 – wie vorstehend bereits dargelegt – keine hinreichenden Rückschlüsse auf die Ortsüblichkeit und Angemessenheit der einzelnen abgerechneten Positionen zulässt und nach Auffassung des Gerichts daher – insbesondere auch in Bezug auf die streitgegenständlichen „Nebenkosten“ – nicht als geeignete Schätzgrundlage herangezogen werden kann. Das Gericht teilt insoweit vielmehr die in der Rechtsprechung vertretene Auffassung, dass zur Schadensschätzung der zur Schadensfeststellung erforderlichen „Nebenkosten“ nach § 287 ZPO das Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz (JVEG) herangezogen werden kann (vgl. z.B. LG Saarbrücken, Urt. v. 19.12.2014 – 13 S 41/13). Zwar ist insoweit zu berücksichtigen, dass in der höchstrichterlichen Rechtsprechung grds. anerkannt ist, dass eine Übertragung der Grundsätze des JVEG für die Vergütung gerichtlicher Sachverständiger auf Privatgutachter aufgrund der nicht vergleichbaren wirtschaftlichen Situation und der sich für die Sachverständigen jeweils ergebenden Haftungsrisiken hinsichtlich einer Inanspruchnahme durch den jeweiligen Auftraggeber grds. nicht angebracht ist (vgl. BGH, Urt. v. 23.01.2007 – VI ZR 67/06). Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes steht einer Schadensschätzung des absoluten Mindestschadens auf Grundlage der Vergütungsregelungen des JVEG jedenfalls in Bezug auf die von einem Sachverständigen abgerechneten – auch vorliegend streitgegenständlichen – Nebenkosten jedoch nicht entgegen. Das Gericht teilt insoweit die in der Rechtsprechung vertretene Auffassung, dass sich die vorgenannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes allein auf die Abrechnung der Ingenieurleistung selbst, mithin des Grundhonorars bezieht, nicht aber auf die Abrechnung der neben dem Grundhonorar gesondert abgerechneten Nebenkosten. Für die Abrechnung der Nebenkosten enthält das JVEG nach Ansicht des Gerichts vielmehr eine allgemeine, nicht auf gerichtliche Sachverständige beschränkte Bewertung der Angemessenheit von Aufwendungsersatz, so dass es jedenfalls in Bezug auf die von einem Privatsachverständigen abgerechneten Nebenkosten sachgerecht erscheint, diese auf Grundlage des JVEG zu schätzen. Dies gilt nach Auffassung des Gerichts noch umso mehr, als dass die Festlegung der Nebenkostenvergütung von Sachverständigen im JVEG auf einer breiten rechtsstaatlichen Untersuchung beruht, die nicht nur die Nebenkosten gerichtlicher Sachverständiger, sondern vor allem auch die privater Sachverständiger ermittelt hat, so dass in die Bestimmung der Nebenkosten nach dem JVEG die Abrechnungspraxis der Privatsachverständigen mit eingeflossen ist (vgl. z.B. LG Saarbrücken, Urt. v. 19.12.2014 – 13 S 41/13; i. E. auch AG München, Urt. v. 11.07.2014 – 343 C 7578/14). Eine Ausnahme hiervon ist nach Auffassung des Gerichts lediglich dann gerechtfertigt, wenn von einem Sachverständigen neben einem Grundhonorar zusätzlich Fahrtkosten als Nebenkosten abgerechnet werden. Insoweit ist nach Auffassung des Gerichts zu berücksichtigen, dass sich die Bemessung der Fahrtkosten nach §§ 8 Abs. 1 Nr. 2 JVEG i.V.m. § 5 JVEG anders als in Bezug auf die weiteren Nebenkosten nicht an den tatsächlich entstandenen Kosten, sondern an der Höhe der steuerlichen Anerkennung privat genutzter Fahrzeuge orientiert, so dass die tatsächlich anfallenden Kosten insoweit deutlich höher liegen dürften (vgl. auch insoweit LG Saarbrücken, Urt. v. 19.12.2014 – 13 S 41/13). Die tatsächlich anfallenden Fahrtkosten schätzt das Gericht auf EUR 0,60 bis EUR 0,70 je Kilometer (vgl. auch insoweit LG Saarbrücken, Urt. v. 19.12.2014 – 13 S 41/13). b. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen errechnet sich in Bezug auf die streitgegenständlichen, zur Schadensfeststellung erforderlichen Sachverständigenkosten ein erstattungsfähiger Mindestschaden in Höhe eines Betrages von EUR 611,10 netto und EUR 727,21 brutto. aa. Soweit die Klägerin ausweislich der zur Akte gereichten Rechnung vom 26.03.2015 zunächst ein Grundhonorar von EUR 537,00 netto abgerechnet hat, bestehen gegen die Höhe des insoweit geltend gemachten Grundhonorars keine Bedenken, da anerkannt ist, dass ein Privatsachverständiger sein Grundhonorar grds. auch pauschaliert im Verhältnis zum entstandenen Sachschaden berechnen kann und auch die Beklagte dem insoweit geltend gemachten Grundhonorar der Höhe nach nicht weiter entgegengetreten ist. bb. Soweit die Klägerin neben dem Grundhonorar in Höhe von EUR 537,00 netto hingegen weitere Nebenkosten in Höhe von insgesamt EUR 147,50 netto abgerechnet hat, steht ihr in Bezug auf diese Nebenkosten aus abgetretenem Recht lediglich ein Anspruch auf Erstattung eines Mindestschadens in Höhe von EUR 74,10 netto und EUR 88,18 brutto zu. Dieser ist durch die Zahlung der Beklagten bereits in vollem Umfang erfüllt worden. (1) Soweit die Klägerin eine Pauschale für Porto/Telekommunikationskosten in Höhe von EUR 18,00 abgerechnet hat, ist ein Mindestschaden insoweit gem. § 12 Abs. 1 S. 1 JVEG nicht ersichtlich, da diese Kosten mit dem Grundhonorar bereits abgegolten sind (vgl. auch AG München, Urt. v. 09.07.2012 – 335 C 6007/12). (2) Soweit die Klägerin des Weiteren Kosten in Höhe von EUR 2,50 je Foto für die Erstellung des ersten Fotosatzes mit insgesamt 14 Fotos, mithin Kosten in Höhe eines Betrages von EUR 35,00 netto abgerechnet hat, schätzt das Gericht den insoweit entstanden Mindestschaden – entsprechend den vorstehenden Ausführungen – gem. § 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEG auf EUR 2,00 netto je Foto, für den ersten Fotosatz mithin auf einen Betrag von EUR 28,00 netto. (3) Soweit die Klägerin für den zweiten Fotosatz einen Betrag von EUR 1,65 netto je Foto abgerechnet hat, schätzt das Gericht den insoweit entstandenen Mindestschaden gem. § 12 Abs. 1 Nr. 2 JVEG auf EUR 0,50 netto je Foto, so dass sich für den zweiten Fotosatz ein Mindestschaden in Höhe von EUR 7,00 netto errechnet. (4) Soweit die Klägerin zudem Schreibkosten je Seite in Höhe von EUR 2,80 netto abgerechnet hat, schätzt das Gericht den insoweit entstandenen Mindestschaden gem. § 12 Abs. 1 Nr. 3 JVEG unter Zugrundelegung einer Anzahl von 2.000 Anschlägen je Seite auf insgesamt EUR 30,60 netto. (5) Soweit die Klägerin des Weiteren Schreibkosten für die Erstellung einer Kopie des Gutachtens in Höhe von EUR 1,40 netto je Seite abgerechnet hat, schätzt das Gericht den insoweit entstandenen Mindestschaden gem. § 7 Abs. 2 Nr. 1 JVEG auf EUR 8,50 netto. c. Auf diesen Mindestschaden in Höhe von insgesamt EUR 611,10 netto (Grundhonorar EUR 537,00 + EUR 74,10 Nebenkosten) und EUR 727,21 brutto hat die Beklagte vorgerichtlich unstreitig einen Betrag in Höhe von EUR 758,03 gezahlt, so dass die Forderung bereits in vollem Umfang erfüllt ist. Die Klage ist nicht begründet. III. Mangels Hauptanspruchs ist auch ein Anspruch auf Zinsen zu verneinen. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO. V. Die Berufung war trotz Antrages der Parteien nicht zuzulassen, da der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Anrufung des Berufungsgerichts auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Vereinheitlichung der Rechtsprechung bzw. der Fortbildung des Rechts angezeigt ist. Die sich im vorliegenden Verfahren stellenden Fragen sind von der Rechtsprechung vielfach behandelt worden. Die Parteien haben selbst jeweils zahlreiche Entscheidungen zitiert, welche dies belegen. Eine Einheitlichkeit der Rechtsprechung und eine Fortbildung des Rechts kann auf der Ebene Amtsgericht – Landgericht als Berufungsgericht nicht erreicht werden. Das gilt insbesondere für die seit Jahren andauernden Streitigkeiten über die Höhe von Sachverständigenkosten wie auch bezüglich des ähnlichen Streits über die Höhe der Mietwagenkosten. Das Gericht hält es deshalb grundsätzlich – von besonderen Ausnahmen abgesehen – nicht für sachgerecht, in diesem Zusammenhang Berufungen zuzulassen. Die Rechtsfortbildung mag auf den Ebenen erstinstanzlicher Rechtsprechung der Landgerichte, der zweitinstanzlichen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte als Berufungsgericht und der revisionsrechtlichen Rechtsprechung des BGH ausgetragen werden. Der Streitwert wird auf 56,53 EUR festgesetzt. Rechtsbehelfsbelehrung: A) Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist, 1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder 2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten. Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Essen zu begründen. Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Essen durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden. B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Amtsgericht Essen-Steele statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Amtsgericht Essen-Steele, Grendplatz 2, 45276 Essen-Steele, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.