Urteil
2 C 109/14
AG Bad Homburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBADHO:2014:0701.2C109.14.0A
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Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in der Höhe von 337,-- € zuzüglich Zinsen hieraus im Umfang von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. November 2013 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in der Höhe von 78,89 € zu zahlen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in der Höhe von 337,-- € zuzüglich Zinsen hieraus im Umfang von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10. November 2013 sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in der Höhe von 78,89 € zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet. Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf die Zahlung von 337,-- € zu. Dieser Anspruch stützt sich auf die §§ 823, 249 BGB, 7, 17, 18 StVG in Verbindung mit den §§ 115, 116 VVG. Zwischen den Parteien ist zunächst unstreitig, dass die Beklagte dem Grund nach als Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen ... aufgrund des Verkehrsunfalls vom ... in ... gegenüber der Klägerin zu 100 % einstandspflichtig ist. Diese Einstandspflicht umfasst entgegen der Auffassung der Beklagten auch die hier geltend gemachten Gutachterkosten in vollem Umfang. Dabei spielt es zunächst einmal keine Rolle, ob die Klägerin die Gutachterkosten selbst gezahlt hat. Dies ist zwar vorgetragen, von der Beklagten jedoch substantiiert bestritten worden. Eine Zahlungsbestätigung hat die Klägerin nicht vorgelegt. Hierauf kommt es allerdings nicht an. Denn die beklagte Haftpflichtversicherung hat vorgerichtlich schon Zahlungen in erheblichem Umfang an die Klägerin geleistet. Sie hat gemäß dem Vortrag in der Klageschrift einen gekürzten Betrag von 520,-- € gezahlt. Diese Zahlung erfolgte in vollem Umfang an die Klägerin, indem sich ihr Prozessbevollmächtigter mit dem der Klage beigefügten Schreiben vom 6. November 2013 (Bl. 5 d. A.) auf eine Geldempfangsvollmacht bezog. Insoweit hat er vorgerichtlich schon vorgetragen, dass die Gutachterkosten in vollem Umfang von der Klägerin bezahlt worden seien. Wenn die Beklagte dann vorgerichtliche Zahlungen an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin leistete, ist sie mit dem nunmehr erst im Rechtsstreit erhobenen Einwand, die Klägerin sei zur Geltendmachung der Sachverständigenkosten nicht aktivlegitimiert, aus Gründen des Rechtsmissbrauchs ausgeschlossen (§ 242 BGB). Denn den entsprechenden Einwand hätte die beklagte Haftpflichtversicherung schon vorgerichtlich erheben können und müssen. Mit Recht verlangt die Klägerin von der Beklagten die Erstattung der Sachverständigenkosten in vollem Umfang. Denn diejenigen Kosten, die ein Sachverständiger zur Schätzung des Schadens an dem durch den Unfall beschädigten PKW der Klägerin veranlassen durfte, sind Teil des gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB zu erstattenden Herstellungsaufwands. Als erforderlich sind insoweit nach der ständigen Rechtsprechung des BGH diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde. Das insoweit von der Beklagten herangezogene Gebot zur wirtschaftlich vernünftigen Schadensbehebung verlangt jedoch vom Geschädigten nicht, zugunsten des Schädigers zu sparen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11. Februar 2014, Aktenzeichen VI ZR 225/13; BGHZ 115, 364, 369; BGHZ 154, 395, 398). Bei dem Bemühen um eine wirtschaftlich vernünftige Objektivierung des Restitutionsbetrages darf auch im Rahmen von Abs. 2 des § 249 BGB nicht das Grundanliegen dieser Vorschrift aus den Augen verloren werden, dass nämlich dem Geschädigten bei voller Haftung des Schädigers ein möglichst vollständiger Schadensausgleich zukommen soll. Deshalb ist bei der Prüfung, ob der Geschädigte den Aufwand zur Schadensbeseitigung in vernünftigen Grenzen gehalten hat, eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11. Februar 2014; BGHZ 115, 364, 369; BGZ 115, 375, 378). Auch bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne Weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss nicht zuvor eine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben. Insoweit genügt der Geschädigte seiner Darlegungslast zur Schadenshöhe regelmäßig durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen. Demgegenüber reicht ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des ausgewiesenen Rechnungsbetrages zur Schadensbehebung grundsätzlich nicht aus, um die geltend gemachte Schadenshöhe infrage zu stellen (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 11. Februar 2014, Seite 7). Nur wenn der Geschädigte erkennen kann, dass der von ihm ausgewählte Sachverständige Honorarsätze für seine Tätigkeit verlangt, die die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen, gebietet das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot, einen zur Verfügung stehenden günstigeren Sachverständigen zu beauftragen (BGH, Urteil vom 11. Februar 2014, Seite 8). Anknüpfend hieran sind die der Klägerin in Rechnung gestellten Sachverständigengebühren nicht zu beanstanden. Denn der Sachverständige hat die Kosten des Gutachtens augenscheinlich pauschal in Relation zur Schadenshöhe berechnet. Dies trägt dem gemäß der Rechtsprechung entscheidend ins Gewicht fallenden Umstand Rechnung, dass das Honorar des Sachverständigen die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Forderung des Geschädigten ist. Inosoweit folgt der unterzeichnende Richter der vom Landgericht Frankfurt/Main aufgestellten Rechtsprechung, die davon ausgeht, dass ein Honorar, das bei Reparaturbeträgen bis 3.000,-- € einen Umfang von 25 % nicht überschreitet, nicht den Rahmen dessen verlässt, welcher für die Berechnung von Sachverständigenhonoraren angemessen ist (vgl. hierzu LG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.05.2011, Az. 2-24 S 224/10). Dieser Anteil bezieht sich auf die Tätigkeit des Sachverständigen zur Ermittlung der Reparaturkosten. Anknüpfend hieran sind die von dem Sachverständigen in Rechnung gestellten Pauschalkosten in der Höhe von 584,50 € netto in Bezug zur Schadenshöhe, die sich einschließlich der Wertminderung auf 2.393,42 € netto beläuft, nicht zu beanstanden. Denn die vom Landgericht Frankfurt/Main angesprochene Grenze von 25 % wird nicht überschritten. Insoweit ist nicht erkennbar, weshalb die Geschädigte wissen konnte oder musste, dass der Sachversständige möglicherweise überhöhte Sachverständigenkosten abrechnet. Sollte die Beklagte der Auffassung sein, dass der Sachverständige überhöht abgerechnet haben sollte, wäre es nach der Zahlung der Rechnung ihre Aufgabe, sich insoweit mit dem Sachverständigen auseinanderzusetzen. Denn der Sachverständige ist regelmäßig als Erfüllungsgehilfe des Schädigers anzusehen und steht nicht im Lager des Geschädigten. Insoweit kann nur die beklagte Haftpflichtversicherung Einwendungen gegenüber dem Sachverständigen geltend machen. Sie mag sich also im Nachgang mit dem Sachverständigen auseinandersetzen, sollte sie an dessen Gutachten oder Rechnung etwas auszusetzen haben. Ebenfalls nicht zu beanstanden sind die von dem Sachverständigen in Rechnung gestellten Nebenkosten. Denn für die Ausfertigung zweier Gutachten musste der Sachverständige einen Betrag von 95,76 € netto in Rechnung stellen. Die insoweit kalkulierten Kosten von 7,98 € pro Seite des Gutachtens sind nicht zu beanstanden. Denn auch insoweit erschließt sich dem Gericht nicht, woher die Klägerin wissen sollte, dass der Sachverständige möglicherweise überhöhte Gutachtenkosten in Rechnung stellt. Aus dem gleichen Beweggrund heraus sind die Kosten für digitale Fotografien im Umfang von 19,92 € netto zu ersetzen. Denn für insgesamt acht Fotografien sind die angesetzten digitalen Fotografiekosten nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die in Rechnung gestellte Pauschale für Telefon- und Postgebühren. Auch insoweit kann dem Einwand der Beklagten nicht gefolgt werden, es sei nicht zulässig, eine Pauschale für Telefon- und Portogebühren abzurechnen, obgleich der Klägerin bereits die Kostenpauschale im Umfang von 25,-- € zugestanden worden ist. Denn mit den angesetzten 19,99 € netto rechnet der Sachverständige eigene Telefon- und Portogebühren ab, während mit der allgemeinen Kostenpauschale von 25,-- € diejenigen Kosten abgegolten sind, welche die Klägerin aufwenden musste. Im Übrigen ist die angesetzte Telefon- und Postpauschale nicht zu beanstanden. Soweit sich die Beklagte im Rahmen der Klageerwiderung auf das BVSK-Honorartableau maßgebliche Schätzgrundlage bezogen hat, auf deren Grundlage die Beklagte die Schadensermittlungskosten abgerechnet hat, ist der entsprechende Vortrag widersprüchlich. Denn auf der Seite 6 der Klageerwiderung wird selbst ausgeführt, dass die BVSK-Honorarbefragung ebenso wie die VKS-Honorarbefragung keine taugliche Schätzgrundlage darstellen könnten. Weder der BVSK noch der VKS repräsentieren die überwiegende Zahl der Sachverständigen. Insoweit ist dem Gericht nicht nachvollziehbar, was die Beklagte mit dem entsprechenden Vortrag zum Ausdruck bringen will. Denn eine nicht taugliche Honorarbefragung kann von vorneherein keine geeignete Schätzgrundlage sein. Zusammengefasst muss die Beklagte der Klägerin also die restlichen Gutachtenkosten im Umfang von 337,-- € zahlen. Der insoweit ausgeurteilte Zinsanspruch folgt in der Höhe des gesetzlichen Zinssatze aus dem Gesichtspunkt des Verzugsschadensersatzes (§§ 280, 286, 288 BGB). Nachdem die Beklagte gekürzte Zahlungen auf die Sachverständigenkosten am 9. November 2013 durchgeführt hat, befand sie sich ab dem 10. November 2013 in Verzug. Ebenfalls erstattungsfähig sind vorgerichtliche Anwaltskosten in der Höhe von 78,89 €. Denn im Hinblick auf die ungerechtfertigte Regulierungsverweigerung der Beklagten durfte sich die Klägerin zur Durchsetzung ihres Anspruchs anwaltlicher Hilfe bedienen. Insoweit ist die übliche Geschäftsgebühr von 1,3 zuzüglich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer angefallen. Hinzu kommt die geltend gemachte Pauschale für die elektronische Datenübermittlung der Schadensbelege, welche in der Rechnung vom 6. November 2013 ausgewiesen ist. Da die Beklagte auf den geltend gemachten Schadensersatzbetrag eine Zahlung in der Höhe von 349,63 € leistete, sind noch restliche Anwaltskosten im Umfang von 78,89 € erstattungsfähig. Diese sind ungeachtet dessen zu ersetzen, ob die Klägerin sie ausgeglichen hat. Denn es genügt für die Entstehung eines Schadens bereits der Umstand, dass sich die Klägerin einer berechtigten Gebührenforderung ihres Rechtsanwalts ausgesetzt sieht. Die Kostenentscheidung zu Lasten der Beklagten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Rechtsgrundlage der Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit sind die §§ 708 Ziffer 11, 711 und 713 ZPO. Denn das Gericht hat im Hinblick auf den geringen Streitwert keine Veranlassung gesehen, ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil zuzulassen. Auf die Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a ZPO verzichtet.