Urteil
34 C 15357/13
AG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Geschädigte kann Sachverständigenkosten bis zur Höhe des nach § 249 Abs. 2 BGB erforderlichen Geldbetrags geltend machen; überhöhte Nebenkosten sind vom Schädiger nicht zu ersetzen.
• Eine wirksame Abtretung begründet Aktivlegitimation des Zessionars, wenn sie die Forderung hinreichend bestimmt überträgt.
• Ein Auswahlverschulden des Geschädigten zur Begrenzung von Sachverständigenkosten besteht grundsätzlich nicht; nicht erkennbare oder ersichtlich willkürliche Nebenkosten sind jedoch zu kürzen.
• Bei der Bemessung der Erstattungsfähigkeit sind die Sicht eines verständigen wirtschaftlich denkenden Menschen und die individuelle Lage des Geschädigten zu berücksichtigen.
• Zinsanspruch nach §§ 280, 286, 288 BGB für Zahlungsverzug des Schädigers.
Entscheidungsgründe
Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten; Kürzung überhöhter Nebenkosten • Der Geschädigte kann Sachverständigenkosten bis zur Höhe des nach § 249 Abs. 2 BGB erforderlichen Geldbetrags geltend machen; überhöhte Nebenkosten sind vom Schädiger nicht zu ersetzen. • Eine wirksame Abtretung begründet Aktivlegitimation des Zessionars, wenn sie die Forderung hinreichend bestimmt überträgt. • Ein Auswahlverschulden des Geschädigten zur Begrenzung von Sachverständigenkosten besteht grundsätzlich nicht; nicht erkennbare oder ersichtlich willkürliche Nebenkosten sind jedoch zu kürzen. • Bei der Bemessung der Erstattungsfähigkeit sind die Sicht eines verständigen wirtschaftlich denkenden Menschen und die individuelle Lage des Geschädigten zu berücksichtigen. • Zinsanspruch nach §§ 280, 286, 288 BGB für Zahlungsverzug des Schädigers. Der Kläger verlangt nach Abtretung eines Ersatzanspruchs die Zahlung weiterer Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall. Streitig sind im Wesentlichen die vom Sachverständigen in Rechnung gestellten Nebenkosten sowie Teile der Gutachtervergütung. Die Beklagte hat bereits einen Teilbetrag vorprozessual reguliert, bestreitet aber die Erforderlichkeit einzelner Kostenpositionen und die Entstehung mancher Nebenkosten. Die Parteien sind sich über die Haftung für den Unfall und die grundsätzliche Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten einig. Der Kläger beruft sich auf die vorgelegte Abtretungserklärung vom 20. September 2013 zur Geltendmachung weiterer Ansprüche. Das Gericht hat die Abtretung für hinreichend bestimmt gehalten, prüfte aber die Einzelpositionen der Nebenkosten auf Erforderlichkeit und Schlüssigkeit. • Aktivlegitimation: Die Abtretungserklärung ist ausreichend bestimmt; der Kläger kann die Forderung aus abgetretenem Recht geltend machen (§ 398 BGB). • Erstattungsmaßstab: Es ist nur der gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB erforderliche Geldbetrag zu ersetzen; bei der Ermittlung sind die Sicht eines verständigen wirtschaftlich denkenden Menschen und die individuelle Lage des Geschädigten zu beachten; § 254 Abs. 2 BGB ist entsprechend anzuwenden. • Auswahlverschulden: Der Geschädigte ist nicht verpflichtet, eine Marktforschung zur Auswahl des günstigsten Sachverständigen vorzunehmen; ein Auswahlverschulden liegt nicht vor (maßgebliche Rechtsprechung). • Bewertung der Nebenkosten: Die angesetzten Nebenkosten sind teilweise offensichtlich überhöht und nicht schlüssig dargetan; insbesondere sind Fahrtkosten, hohe Porto-/Telefon-/Schreibkosten und zusätzliche Fotokosten nicht in vollem Umfang erstattungsfähig. • Konkrete Kürzungen: Grundhonorar bleibt im Rahmen des BVSK-Korridors anerkannt; Fahrtkosten wurden nicht substantiiert nachgewiesen und deshalb nicht ersetzt; Porto/Versand/Telefon pauschal auf 15 € begrenzt; Schreib- und Fotokosten überwiegend dem Grundhonorar zugeordnet bzw. auf praktikable Ausdruckkosten geschätzt. • Kalkulation und Anspruch: Nach Schätzung gemäß § 287 ZPO ergeben sich netto 577,50 €, zuzüglich Mehrwertsteuer 687,23 €, abzüglich der bereits gezahlten 620 € verbleibt ein Zahlungsanspruch von 67,23 €. • Zinsen: Verzugszinsen ab 24.10.2013 nach §§ 280, 286, 288 BGB sind zuzusprechen. • Kosten und Vollstreckung: Kostenentscheidung nach § 91 Abs.1 ZPO; Urteil vorläufig vollstreckbar; Berufungskzulassung versagt nach § 511 Abs.4 ZPO. Der Kläger obsiegt teilweise und erhält 67,23 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.10.2013. Die Klage ist insoweit begründet, weil die Abtretung wirksam ist und nach Prüfung nur der notwendige, nach §§ 249, 254 BGB zu ersetzende Betrag zu ersetzen ist; überhöhte und nicht schlüssig nachgewiesene Nebenkosten wurden gekürzt. Die restliche Klage wurde abgewiesen, weil einzelne geltend gemachte Nebenkosten nicht ersichtlich oder nicht ausreichend belegt waren. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsstreits überwiegend zu Lasten des Klägers (80 % Kläger, 20 % Beklagte). Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.