Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 12,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab dem 22.03.2012 und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 46,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab dem 12.05.2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtstreits haben die Beklagten gesamtschuldnerisch zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem jeweiligen Vollstreckungsschuldner bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgegner vor der Vollstreckung selbst Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 15.01.2012. Der Kläger ist Eigentümer und Halter des Fahrzeuges Skoda Octavia, amtliches Kennzeichen 00 – 00 0000. Am 15.01.2012 gegen 13:30 Uhr kam es zwischen dem Kläger und dem vom Beklagten zu 1) geführten und gehaltenen Fahrzeug Mazda mit dem amtlichen Kennzeichen 00 – 00 000, das bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, auf dem Tankstellengelände in Lütgendortmund zu einem Verkehrsunfall. Dabei setzte der Kläger zunächst sein Fahrzeug zurück. Der Beklagte zu 1) fuhr rückwärts gegen das Auto des Klägers. Dem Kläger entstanden folgende Sachschäden: 1. Reparaturkosten lt. Gutachten 3.025,69 € 2. Wertminderung lt. Gutachten 350,00 € 3. Sachverständigenkosten 680,26 € 4. Kostenpauschale 25,00 € Summa 4.080,00 € Hiervon zahlte die Beklagte 2.027,98 €. Der Kläger behauptet, nur geringfügig zurückgesetzt und dann einige Zeit gestanden zu haben, als der Unfall passierte. Er habe sogar noch gehupt. Neben des restlichen Schadensersatzes begehrt der Kläger die Vergütung von Rechtsanwaltsgebühren bei einem Gegenstandswert von 2.052,97 € zzgl. einer Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 € zzgl. Mehrwertsteuer in Höhe von 19%. Der Kläger beantragt, die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 2.052,97 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % - Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.03.2012 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 272,87 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 % - Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat mit Beweisbeschluss vom 03.07.2012 (Bl.21 d.A.) Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses wird Bezug genommen auf das Sachverständigengutachten des Dipl.-Ing. S (Bl. 58 ff d.A.). Die Klage wurde am 11.05.2012 zugestellt. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist nur in Höhe von 12,50 € begründet und im Übrigen unbegründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 12,50 € aus den §§ 7, 18 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. § 115 S. 1 VVG aus dem Verkehrsunfall vom 15.01.2012. Die Voraussetzungen der §§ 7 Abs. 1, 18 StVG liegen in der Person der Beklagten zu 1) unzweifelhaft vor, da der Unfall sich beim Betrieb des von der Beklagten zu 1) geführten Fahrzeuges ereignete. Die Haftung des Beklagten zu 1) ist auch nicht gem. § 7 Abs. 2 StVG ausgeschlossen, da der Unfall nicht durch höhere Gewalt verursacht wurde. Andererseits sind auch in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG erfüllt. Auch seine Haftung ist nicht gemäß § 7 Abs. 2 StVG wegen höherer Gewalt ausgeschlossen. Zunächst war die Haftung des Klägers und des Beklagten zu 1) nicht gemäß § 17 Abs.3 StVG ausgeschlossen, da der Unfall weder für den einen noch für den anderen durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde. Unabwendbar ist ein Ereignis, das durch äußerste mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Abzustellen ist insoweit auf das Verhalten eine Idealfahrers. Hier kann nicht ausgeschlossen werden, dass sowohl der Kläger als auch der Beklagte zu 1) den Unfall hätten vermeiden können. Bei der deshalb gemäß § 17 Abs. 2 StVG vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge hing die Ersatzpflicht der Parteien davon ab, inwieweit der Schaden von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Dabei ist in erster Linie das Maß der Verursachung von Belang, in dem die Beteiligten zur Schadenentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (std. Rspr., vgl. zuletzt BGH, Urteil vom 07.02.2012, Az.: VI ZR 133, zitiert in NJW 2012, 1953 [1954]). Sowohl dem Kläger als auch der Beklagten zu 1) ist ein schuldhafter und unfallursächlicher Verkehrsverstoß anzulasten, da beide gegen ihre Pflichten aus § 9 Abs. 5 StVO verstoßen haben. Die Regeln der Straßenverkehrsordnung sind auf einem Tankstellengelände anwendbar. Auch hierbei handelt es sich um einen öffentlichen Verkehrsraum, der – ähnlich wie ein Parkplatz – dem ruhenden Verkehr dient, weswegen die gegenseitigen Rücksichtnahmepflichten erhöht und gegeneinander angenähert sind. Die Beklagte zu 1) hat schuldhaft gegen § 9 Abs. 5 StVO bzw. gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen, weil sie beim Rückwärtsfahren nicht die erforderliche Sorgfalt hat walten lassen. Danach muss sich eine rückwärtsfahrende Person so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls hat sie sich einweisen zu lassen. Ob nunmehr auf Tankstellengeländen § 9 Abs. 5 StVO gilt oder § 1 Abs. 2 StVO, kann dahinstehen, weil auch insoweit ein Verstoß vorliegt. Aber auch der Kläger hat nach seinem eigenen Vortrag schuldhaft gegen § 9 Abs. 5 bzw. § 1 Abs. 2 StVO verstoßen. Unstreitig ist er kurz vor dem Unfall rückwärts gefahren. Bei einem Rückwärtsfahren spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins gegen den Rückwärtsfahrenden. Streitig ist dabei, ob dieser Anscheinsbeweis greift, wenn zwei Fahrzeuge rückwärts fahren und eines zum Kollisionszeitpunkt bereits stand. Nach einer Ansicht greift der Anscheinsbeweis gegen den Rückwärtsfahrenden dann nicht, wenn das betreffende Fahrzeug im Zeitpunkt der Kollision stand, weil insoweit die besondere Gefährdung des Rückwärtsfahrens nicht mehr greift, da diese in der Unüberschaubarkeit des umliegenden Verkehrs aufgrund der Rückwärtsfahrt liegt. Diese spezifische Gefahr realisiert sich aber dann nicht, wenn das betreffende Fahrzeug steht. Die dabei bloße Schaffung eines Hindernisses sei vergleichbar damit, wenn der Fahrende in diesem Moment vorwärts gefahren wäre (vgl. bspw. LG Saarbrücken, Urteil vom 09.07.2010, Az.: 13 S 61/10, frei zitiert nach juris). Nach anderer Ansicht gilt der Beweis des ersten Anscheins auch gegen den Rückwärtsfahrenden, wenn dieser kurz vorher zum Stillstand gekommen ist, sofern ein enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang mit dem Zurücksetzen gegeben ist (vgl. bspw. LG Kleeve, Urteil vom 11.11.2009, Az.: 5 S 88/09, frei zitiert nach juris; OLG Hamm, Urteil vom 11.09.2012, Az. 9 U 32/12, zitiert in r+s beck 2013, 42). Das Gericht schließt sich der letztgenannten Meinung an, weil sonst die mit der Rückwärtsfahrt typischerweise verbundenen Gefahren, die den Fahrzeugführer gem. § 9 Abs. 5 StVO dazu verpflichten, eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen, nicht sogleich mit dem Stillstand des Fahrzeuges enden und anderenfalls die Haftung von der Frage abhinge, ob es dem Rückwärtsfahrenden (zufällig) noch gelingt, sein Fahrzeug noch vor dem Zusammenstoß zum Stillstand zu bringen (OLG Hamm aaO, S. 43). Den Anscheinsbeweis gegen den Kläger hat dieser nicht erschüttert, weil er keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorträgt, dass er schon länger gestanden hätte und sich die Gefahr des Rückwärtsfahrens weiterhin verwirklicht hat. Der Kläger fuhr rückwärts von einer Zapfsäule weg. Nach Abwägung der wechselseitigen Verschuldensbeiträge hält das Gericht eine hälftige Schadensteilung für angemessen. Da die Beklagten die 50% der Kostenpauschale in Höhe von 25,00 € jedoch nicht beglichen haben, waren diese noch zuzusprechen und der Klage in dieser Höhe stattzugeben. Eine solche Kostenpauschale ist bei Verkehrsunfällen aufgrund der damit einhergehenden Korrespondenz allgemein anerkannt. Im Übrigen war die Klage abzuweisen. Die Nebenforderungen haben ihre Grundlage in den §§ 280, 286, 288 bzw. 291 BGB. Die außergerichtlichen Rechtsverfolgungkosten waren wegen der noch zu zahlenden 12,50 € zu diesem Streitwert bei einer Gebühr von 1,3 zzgl. einer Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von 6,50 € zzgl. Mehrwertsteuer in Höhe von 19% zuzusprechen und darüber hinaus abzuweisen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2 Nr. 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert wird auf 2.052,97 € festgesetzt.