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Beschluss

4 S 51/13

Landgericht Dortmund, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGDO:2013:1008.4S51.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Berufung des Klägers gegen das am 22.03.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts Dortmund (436 C 3840/12) wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Wert des Streitgegenstandes für die Berufungsinstanz wird auf 2.040,47 EUR festgesetzt. 1 Gründe 2 Die Berufung war gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. 3 Die zulässige Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung der Kammer aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet werden, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung der Kammer auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Gründe des Kammerbeschlusses vom 26.08.2013 Bezug genommen, dem der Berufungskläger auch nicht mehr entgegengetreten ist. 4 Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 Satz 2, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.