Beschluss
4 S 51/13
LG DORTMUND, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund wurde als offenbar aussichtslos gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
• Die Kammer sah keine Notwendigkeit zur mündlichen Verhandlung, da keine grundsätzliche Bedeutung oder Fortbildung des Rechts vorlag.
• Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Zurückweisung einer offenbar aussichtslosen Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO • Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Dortmund wurde als offenbar aussichtslos gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. • Die Kammer sah keine Notwendigkeit zur mündlichen Verhandlung, da keine grundsätzliche Bedeutung oder Fortbildung des Rechts vorlag. • Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; das angefochtene Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger legte Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts Dortmund (436 C 3840/12) ein. Die Berufungsinstanz prüfte das Vorbringen des Klägers und bezog sich auf ihren vorherigen Kammerbeschluss vom 26.08.2013. Die Kammer stellte fest, dass die Berufung offensichtlich keine Erfolgsaussicht hat und keine grundsätzliche rechtliche Bedeutung besteht. Eine mündliche Verhandlung hielt die Kammer nicht für erforderlich. Der Streitwert für die Berufungsinstanz wurde auf 2.040,47 EUR festgesetzt. Es ging um die Fortführung des Verfahrens im Berufungsstrang; inhaltliche Änderungen zum erstinstanzlichen Urteil ergaben sich nicht. Der Kläger hat der Bezugnahme auf den Kammerbeschluss nicht widersprochen. • Die Berufung war nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, da sie nach einstimmiger Überzeugung der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hatte. • Das Berufungsvorbringen entkräftete die zutreffenden Gründe der angefochtenen erstinstanzlichen Entscheidung nicht. • Es bestanden keine Anhaltspunkte für die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung; deshalb war eine mündliche Verhandlung nicht geboten. • Die Kammer nahm auf ihren Beschluss vom 26.08.2013 Bezug, dem der Kläger nicht entgegengetreten ist. • Die Kostenverteilung und die vorläufige Vollstreckbarkeit der Entscheidung folgen aus den einschlägigen prozessrechtlichen Vorschriften (§§ 97 Abs.1, 708 Nr.10 Satz 2, 713 ZPO; § 26 Nr.8 EGZPO). Die Berufung des Klägers wurde zurückgewiesen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hatte und das Berufungsvorbringen die erstinstanzlichen Gründe nicht entkräftete. Die Kammer sah keine grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits und ordnete keine mündliche Verhandlung an. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das angefochtene Urteil des Amtsgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar; der Streitwert der Berufungsinstanz wurde auf 2.040,47 EUR festgesetzt.