Urteil
29 K 131/20
VG Berlin 29. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2022:1208.29K131.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte und zulässige Klage ist hinsichtlich des Hauptantrags unbegründet, weil die Ablehnung des Wiederaufgreifens des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG und Aufhebung der Bescheide vom 17. September 1996 und 16. Dezember 1997 durch den Bescheid des Beklagten vom 12. Februar 2020 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 VwGO (dazu unter I.). Der Klägerin steht kein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens wegen neuer Beweismittel gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG zu (I.1.). Sie hat außerdem keinen Anspruch auf Feststellung ihrer Berechtigung nach dem Vermögensgesetz (I.2.). Die Klage hat auch hinsichtlich der Hilfsanträge keinen Erfolg (dazu unter II.). Weder für eine Rücknahme (II.2.) noch für einen Widerruf (II.2.) der genannten Bescheide sind die Voraussetzungen erfüllt. I. 1. Das Wiederaufgreifen des Verfahrens richtet sich nach § 51 VwVfG. Diese Vorschrift ist gemäß §§ 5 Abs. 2 Satz 2, 31 Abs. 7 VermG anwendbar, da das Vermögensgesetz insoweit nichts anderes bestimmt (BVerwG, Urteil vom 2. August 2001 – BVerwG 7 C 26.00 –, juris Rn. 39). Vorliegend kommt allein ein Wiederaufgreifen wegen neuer Beweismittel gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG in Betracht. Der Antrag auf Wiederaufgreifen ist zunächst statthaft, weil der Ablehnungsbescheid vom 17. September 1996 und der Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 1997 mit Ablauf der Klagefrist am 22. Januar 1998 bestandskräftig geworden sind, §§ 74 Abs. 1, 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Zivilprozessordnung (ZPO), §§ 187 f. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG ist der Antrag auf Wiederaufgreifen zulässig, wenn neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden. Beweismittel sind solche Erkenntnismittel, die die Überzeugung von der Existenz oder Nichtexistenz von Tatsachen begründen können (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1994 – 2 C 12/92 –, juris Rn. 24). Unter neuen Beweismitteln i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG sind neben Beweismitteln, die während der Anhängigkeit des abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens noch nicht existierten, auch solche Beweismittel zu verstehen, die damals zwar schon vorhanden waren, aber ohne Verschulden des Betroffenen nicht oder nicht rechtzeitig beigebracht werden konnten (BVerwG, Urteil vom 21. April 1982 – BVerwG 8 C 75.80 –, juris). Ob ein Beweismittel neu ist, ist aus der Sicht der Betroffenen, also der Antragsteller, zu beurteilen; auf die Kenntnis der Behörden kommt es insoweit nicht an (Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Auflage 2021, § 51 Rn. 33). Neu im Sinne der Vorschrift können auch solche Beweismittel sein, die schon vorhanden waren, von deren Existenz die Betroffene aber keine Kenntnis hatte oder solche, die der Behörde zwar bei ihrer Entscheidung vorgelegen haben, die sie jedoch nicht zur Kenntnis genommen hat. Der Antrag ist erfolgreich, wenn feststeht, dass das neue Beweismittel, wäre es seinerzeit bereits verfügbar gewesen, tatsächlich eine der Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde; es genügt nicht, dass es dazu lediglich geeignet erscheint. Darüber haben sich die Verwaltungsbehörde und im Streitfall das Gericht durch Beweisaufnahme Überzeugung zu verschaffen (BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2015 – BVerwG 3 B 3.14 –, juris Rn. 8 m.w.N.). Die Klägerin trifft als Antragstellerin des Wiederaufgreifensantrags eine Darlegungslast hinsichtlich der von ihr behaupteten neuen Beweismittel; Behörde und Gericht sind bei ihrer Prüfung auf die von ihnen als neu bezeichneten Beweismittel beschränkt (vgl. BVerwG, ebenda). In formeller Hinsicht setzt ein erfolgreicher Antrag auf Wiederaufgreifen gemäß § 51 Abs. 2 VwVfG voraus, dass der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Der Antrag ist gemäß § 51 Abs. 3 VwVfG binnen dreier Monaten ab dem Tag zu stellen, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhält. Wiederum obliegt es damit der Klägerin als Antragstellerin innerhalb der Ausschlussfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG die Zulässigkeitsvoraussetzungen einschließlich der Fristwahrung selbst schlüssig darzulegen (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 23. März 2000 – A 12 S 432/00 –, juris Rn. 38). Die in § 51 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 und 3 VwVfG normierten Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Es spricht bereits einiges dafür, dass die von der Klägerin vorgenommene Einstufung der Beweismittel als „neu“ nicht zutrifft (dazu unter a)). Die benannten Beweismittel sind auch nicht geeignet, eine für sie günstigere Entscheidung herbeizuführen (dazu unter b)). Zum anderen hat die Klägerin die Einhaltung der Frist bezüglich der als neu bezeichneten Beweismittel nicht dargelegt. Sie ergibt sich auch nicht aus dem übrigen Vorbringen oder dem Verwaltungsvorgang (dazu unter c)). Zunächst kann eine Entscheidung zur Neuheit der von der Klägerin vorgebrachten Zeugenbeweise hinsichtlich ihrer Auffassung, § 1 Abs. 8 lit. a) VermG sei nicht verfassungsgemäß, sowie zur Bekräftigung ihrer Rechtsansicht, es käme entgegen der Auffassung der Behörden bei der Anwendung dieser Vorschrift doch auf die rechtmäßige Aufnahme Betroffener in die Liste 3 an, dahinstehen. Denn das Bundesverfassungsgericht hat mehrfach entscheiden, dass § 1 Abs. 8 lit. a) VermG verfassungsgemäß ist (vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 23. April 1991 – 1 BvR 1170/90, 1 BvR 1174/90, 1 BvR 1175/90 –, juris). In weiteren Entscheidungen hat es dies nochmal bestätigt (vgl. mündliche Verhandlung vor dem BVerfG vom 11. April 2000 zum Urteil vom 22. November 2000 – 1 BvR 2307/94 –, VIZ 2001, 16, beck-online; Auszüge aus der Sitzungsniederschrift bei Märker in VIZ 2001, 233 ff., Fn. 29). Dabei hat es die Verfassungsmäßigkeit nicht nur auf die von der Klägerin bestrittene Forderung der Sowjetunion oder der DDR nach einem Restitutionsausschluss gestützt, sondern darauf, dass die Bundesregierung nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen von einer solchen Bedingung für die Wiedervereinigung ausgehen durfte (BVerfG, Beschlüsse vom 18. April 1996 – 1 BvR 1452/90, 1459/90 und 2031/94 –, VIZ 1996, 325, beck-online). a) Soweit die Klägerin sich zur Begründung ihres Wiederaufgreifensantrags auf Auszüge aus dem Buch „Hotel Adlon“ von Hedwig Adlon bezieht, handelt es sich dabei nicht um ein neues Beweismittel. Das Buch ist nach Verlagsangaben bereits am 1. Dezember 1978 erschienen; die darin enthaltenen Ausführungen, bei denen es sich um die persönlichen Erinnerungen der Hedwig Adlon handelt, lagen somit zum Zeitpunkt des behördlichen Verfahrens vor. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Buch der Klägerin bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens im Jahr 2018 unbekannt war. Das von der Klägerin zum Beweis der behaupteten Tatsache, Louis und Hedwig Adlon seien in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen oder politischen Gründen verfolgt worden und hätten deshalb ihr Vermögen i.S.d. § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG auf andere Weise verloren, vorgebrachte Beweismittel der eidesstattlichen Erklärungen der Margareta von Hase vom 18. Juli 1946 und 24. Juni 1947 dürfte ebenfalls nicht neu i.S.d. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG sein. Aus Sicht der Kammer spricht einiges dafür, dass der Klägerin die Beweismittel bereits bei Anstrengung der hier streitgegenständlichen Verwaltungsverfahren, die mit dem Antrag auf Rückübertragung vom 24. September 1990 ihren Anfang genommen haben, bekannt waren. Denn Hedwig Adlon legte die Erklärungen bereits ihrem Einspruch vom 26. Januar 1950 zum Beleg der nazifeindlichen Gesinnung des Ehepaars Adlon vor, sie stammten also aus der klägerischen Sphäre. Daneben liegt ebenfalls nahe, dass das LARoV die benannten Beweismittel seine Entscheidungen aus dem Jahr 1996 und 1997 einbezogen hat und sich mit ihnen – ungeachtet ihrer rechtlichen Relevanz – auseinandergesetzt hat. Entsprechend findet sich in beiden Bescheiden die Formulierung: „Der für die Enteignungen der Liste 3 grundsätzlich geltende Restitutionsausschluß nach § 1 Abs. 8 lit. a VermG läßt sich im Einzelfall auch nicht mit dem Vorbringen in Zweifel ziehen, der betroffene Eigentümer sei zu Unrecht zum Personenkreis der „Kriegsverbrecher und Naziaktivisten“ gezählt worden. Denn der Begriff der Enteignung auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage weist keinerlei Bezug zur Rechtmäßigkeit der Enteignung auf (vgl. Urteil des Senats vom 28.07.1994 – BVerwG 7 C 14.94 – NJW 1994, S. 3306)“. b) Die Neuheit der Beweismittel kann jedoch dahinstehen, da sie jedenfalls nicht gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG geeignet sind, eine für die Klägerin günstigere Entscheidung herbeizuführen. Von einem geeigneten Beweismittel ist auszugehen, wenn dieses für sich allein oder in Verbindung mit anderen Beweismitteln der Behörde die Überzeugung zu vermitteln in der Lage ist, dass sie damals von falschen Voraussetzungen ausgegangen ist und bei Kenntnis der wirklichen Tatsachen zugunsten der Betroffenen anders entschieden hätte. Ist das Beweismittel hingegen nicht geeignet, in dem durch den Verwaltungsakt entschiedenen Fall bei nochmaliger Sachprüfung eine andere Entscheidung herbeizuführen, ist der Wiederaufnahmeantrag unzulässig (Ramsauer in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Auflage 2021, § 51 Rn. 35, 36 m.w.N.). So liegt es hier. Die Behörde hat die hier als neu vorgetragenen Tatsachen - wie zitiert - als solche ihrem Bescheid vom 17. September 1996 und dem Widerspruchsbescheid vom 16. Dezember 1997 bereits zugrunde gelegt. Die Beweismittel belegen zwar nach der insoweit maßgeblichen Darstellung der Klägerin, dass die Aufnahme in die Liste 3 im Jahr 1949 auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage beruht haben könnte. Daraus folgt aber, wie vom LARoV zutreffend ausgeführt, nicht, dass die Bescheide vom 17. September 1996 und 16. Dezember 1997 bei Berücksichtigung dieser Beweismittel anders ausgefallen wären. Denn bei der diesen zugrunde liegenden Entscheidung kommt es auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Listenaufnahme gar nicht an. Folgerichtig sind deshalb auch die Ausführungen der Behörde unter Bezugnahme auf eine entsprechende Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, der Einwand sei unbeachtlich, weil § 1 Abs. 8 lit. a) VermG nicht an die Rechtmäßigkeit der Enteignung anknüpfe. Hat sich die Behörde mit dem Aspekt, den die Klägerin mit ihren „neuen“ Beweismitteln in das Verfahren einbringen will, bereits befasst, sind die Beweismittel nicht geeignet, eine andere Entscheidung herbeizuführen. Eine Berücksichtigung der Beweismittel über die politischen Ansichten und Unterstützung der Widerstandsbewegung vom 20. Juli 1944 in Bezug auf den Ausschluss in § 1 Abs. 8 lit. a) VermG hätte im Übrigen selbst dann zu keiner anderen Entscheidung geführt, wenn sich aus ihnen die Rechtswidrigkeit der besatzungshoheitlichen Enteignung ergibt. c) Zuletzt hat die Klägerin die Einhaltung der Dreimonatsfrist des § 51 Abs. 3 VwVfG nicht dargelegt, wonach der Antrag auf Wiederaufgreifen binnen 3 Monaten gestellt werden muss und gemäß § 51 Abs. 3 Satz 2 VwVfG mit dem Tage, an dem die Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat, beginnt. Kennenmüssen setzt danach positive Kenntnis von den maßgeblichen Umständen, die den jeweiligen Wiederaufgreifensgrund ausfüllen, voraus, während im Umkehrschluss zu der auf ein Verschulden abstellenden Regelung in Absatz 2 ein bloßes Kennenmüssen im Sinne einer einfachen oder auch grob fahrlässigen Unkenntnis nicht erforderlich ist (Schoch, in Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 2. EL April 2022, § 51 VwVfG Rn. 43). Die Kenntnis muss auf einer „sicheren Grundlage“ (Ramsauer, in Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Auflage 2021, § 51 Rn. 47) beruhen. Maßgeblicher Zeitpunkt, zu dem die Kenntniserlangung von den im Antrag vom 3. Oktober 2019 genannten Beweismitteln frühestens erfolgt sein darf, damit dieser noch rechtzeitig erfolgte, ist für die in dem Antrag aufgeführten Beweismittel gemäß § 31 VwVfG i.V.m. §§ 187 f. BGB der 3. Juli 2019. Die Klägerin hat die Einhaltung der Frist nicht dargelegt. Ihre Angabe, sie hätte „nach Akteneinsicht erstmalig Kenntnis von den genannten Unterlagen erhalten“ bleibt vage, ohne den Zeitpunkt der Akteneinsicht oder das Verfahren, auf welches sich diese bezog, zu benennen. Die Einhaltung der Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG ist auch nicht auf Grund des sonstigen Vorbringens offensichtlich (vgl. VGH Mannheim, a.a.O.). Jedenfalls ergibt sich aus dem Verwaltungsvorgang, dass die Klägerin bis 28. Oktober 2003 von den eidesstattlichen Erklärungen und damit den von ihr als „neu“ bezeichneten Beweismitteln Kenntnis erhalten haben muss. Denn in einem unter diesem Datum verfassten Schreiben bestätigt Rechtsanwalt Dr. R ... dem LARoV als Vertreter der beiden Mitglieder der Erbengemeinschaft nach Hedwig Adlon, U ... und Y ..., die durch ihn vorgenommene Akteneinsicht. Die vom LARoV unter dem AZ 36 813/001 geführte Akte beinhaltete bis zu diesem Zeitpunkt Dokumente des Landesarchivs Berlin (C Rep. 105 Nr. 1879) zum Enteignungsvorschlag und damit sowohl den Einspruch von Hedwig Adlon vom 26. Januar 1950 als auch sämtliche das damalige Enteignungsverfahren betreffende Unterlagen bzw. eidesstattliche Erklärungen. II. Die Klage hat auch insoweit keinen Erfolg, als sie auf Rücknahme oder Widerruf der Bescheide vom 12. Februar 2020 bzw. 17. September 1996 und 16. Dezember 1997 gerichtet ist. II.1. Der nach §§ 51 Abs. 5, 48 Abs. 1 VwVfG zulässige, auf Rücknahme gerichtete Hilfsantrag ist unbegründet. Denn der ablehnende Bescheid vom 12. Februar 2020 ist auch insoweit rechtmäßig und verletzt keine Rechte der Klägerin, § 113 Abs. 5 VwGO, weil die Bescheide vom 17. September 1996 und 16. Dezember 1997 ihrerseits rechtmäßig sind und die Klägerin keinen Anspruch auf Rücknahme dieser Bescheide hat. Gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Weder der Ablehnungs-, noch der Widerspruchsbescheid ist – auch unter Berücksichtigung aller von der Klägerin vorgelegten Beweismittel – rechtswidrig. Eine Rechtswidrigkeit ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass der Klägerin, wie hier vorgetragen, ein Anspruch auf Feststellung der Erlösauskehrberechtigung wegen eines Vermögensverlustes während der NS-Zeit nach § 1 Abs. 6 VermG i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 1 InVorG für das Grundstück zusteht, der von dem Restitutionsausschluss wegen einer späteren besatzungshoheitlichen Enteignung nach § 1 Abs. 8 lit. a) Hs. 2 VermG unberührt bliebe. a) Ein solcher Anspruch scheidet aus, weil die Voraussetzungen von § 1 Abs. 6 VermG nicht vorliegen. Nach § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG ist das Vermögensgesetz entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzuwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen oder auf andere Weise verloren haben. Gemäß § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG wird ein verfolgungsbedingter Vermögensverlust nach Maßgabe des II. Abschnitts der Anordnung BK/O (49) 180 der Alliierten Kommandantur Berlin vom 26. Juli 1949 (VOBl. für Groß-Berlin I S. 221) (REAO) vermutet. Daran fehlt es hier. Die Kammer ist nicht nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO davon überzeugt (vgl. zum Maßstab: BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 – BVerwG 10 C 6.13 –, juris Rn. 18), dass die Familie Adlon durch Inanspruchnahme des Hotel Adlons durch das NS-Regime „faktisch“ enteignet worden ist, mithin einen Vermögensverlust i.S.d. § 1 Abs. 6 VermG „auf andere Weise“ erlitten hat. Ein solcher umfasst nach Art eines Auffangtatbestandes jede Vermögensschädigung, die auf eine Verfolgung aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen zurückzuführen ist, und setzt ebenso wie die in § 1 Abs. 6 VermG normierten Alternativen des Zwangsverkaufs und der Enteignung voraus, dass der Verfolgte seinen Vermögenswert infolge der Verfolgung vollständig und endgültig verloren hat, er also durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt worden ist. Dazu ist weder eine förmliche Beschlagnahme noch eine Aneignung des Vermögenswertes durch nationalsozialistische Stellen oder ein Erlöschen des Eigentums im Rechtssinne erforderlich, weil – wie im Vermögensrecht allgemein – hierüber vornehmlich nach faktischen Kriterien zu entscheiden ist. Ausreichend ist es demnach auch, wenn die Einwirkungs- und Verfügungsmöglichkeiten des Vermögensinhabers so sehr beschnitten waren, dass dies in der Sache einer "kalten Enteignung" in tatsächlicher Hinsicht gleichkam. (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 – BVerwG 8 C 4.14 –, juris Rn. 37). Kein Vermögensverlust auf andere Weise liegt hingegen vor, wenn es sich nur um eine Eigentumsbeschränkung in Form des Verlustes der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse, etwa bei der Anordnung der staatlichen Verwaltung jüdischen Vermögens auf Grund der Verordnung über die Behandlung feindlichen Vermögens vom 15. Januar 1940, handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 – BVerwG 8 C 14.14 –, juris Rn. 36; BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2010 – BVerwG 8 B 17.10 –, juris Rn. 13; BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1999 – BVerwG 7 C 46.98 –, juris Rn. 10; BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 1997 – BVerwG 7 B 298.96 –, juris Rn. 2). Bei Zugrundelegung dieses Maßstabes ist ein Vermögensverlust i.S.d. § 1 Abs. 6 VermG nicht erkennbar. Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seiner o.g. Rechtsprechung sogar im Falle des Verlustes der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse keinen Vermögensverlust nach dem Vermögensgesetz annimmt, kann Anderes erst recht nicht für die von der Klägerin hier vorgetragenen Maßnahmen gelten. Auch wenn die Adlon oHG durch Maßnahmen zwischen 1933 und 1945 Eigentumsbeschränkungen erfahren haben mag, ist eine vollständige und endgültige Verdrängung aus der Eigentümerstellung der Familie Adlon nicht festzustellen. So stellen z.B. das Anmieten von Sälen und Räumen für einzelne Veranstaltungen durch das A.P.A. keinen vollständigen Zugriff auf die Verfügungsmöglichkeiten der früheren Hoteleigentümer da, vielmehr entspricht die Anmietung von Räumlichkeiten eines Hotels gegen Bezahlung dessen originärem Geschäft. Dass die Klägerin dafür nicht vergütet worden ist, hat sie nicht bewiesen. Auch hinsichtlich des behaupteten Verlustes des jüdischen Kundenstamms vermag die Kammer keine Folge einer gegen die Hoteleigentümer gerichteten staatlichen Maßnahme zu erkennen. Er dürfte vielmehr Folge der gegen jüdische Mitbürger gerichteten Kollektivverfolgung seit dem 30. Januar 1933 sein, die im Übrigen die Ausübung der Eigentümerbefugnisse, d.h. hier die Nutzung als Hotel und entsprechende Vermietung an andere Gäste, nicht gehindert hat. Die Nutzung während der Olympischen Spiele 1936 zu Propagandazwecken und als Unterkunft für politische Gäste ist ebenso keine vollständige Verdrängung des Louis Adlon aus seiner Eigentümerstellung im Sinne einer „kalten Enteignung“, wie das Ausspionieren der Gäste mit Wanzen. Seine Verfügungsbefugnisse wurden dadurch allenfalls beschränkt. Bei den geschilderten Maßnahmen gegen Kriegsende (z.B. Nutzung als Feldlazarett) bleibt darüber hinaus offen, von wem sie ausgingen und welches Ausmaß sie angenommen haben; jedenfalls waren diese lediglich vorübergehender Natur, so dass auch deshalb eine dauerhafte Verdrängung aus der Eigentümerstellung ausscheidet. Im Übrigen fehlt es im Vorliegenden auch daran, dass der von der Klägerin behauptete Vermögensverlust gem. § 1 Abs. 6 VermG auf rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen beruht. Es liegen zunächst keine Anhaltspunkte für Verfolgungsmaßnahmen im Sinne einer Individualverfolgung nach Art. 3 Abs. 1 lit. a) REAO vor. Eine solche individuelle Verfolgung aus politischen Gründen setzt einen gezielten Zugriff auf den Betroffenen voraus, um ihn als politischen Gegner auszuschalten. Es muss sich um eine Maßnahme handeln, die ihren Grund darin hatte, dass der Verfolgte auf politischem Gebiet als ein Gegner der nationalsozialistischen Herrschaft, nationalsozialistischer Bestrebungen oder nationalsozialistischen Gedankenguts angesehen wurde (BVerwG, Urteil vom 25. April 2007 – BVerwG 8 C 7.06 –, juris Rn. 37 m.w.N.). Dabei ist die Sicht der nationalsozialistischen Machthaber zur Zeit des Vermögensverlustes maßgeblich, etwa wenn sie eine politische Gegnerschaft nur unterstellten, verdächtigten oder zu Unrecht annahmen (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 – BVerwG 7 C 12.00 –, juris Rn. 10 m.w.N.). Das ist hier nicht der Fall. Die nationalsozialistischen Machthaber haben das Ehepaar Adlon zu keiner Zeit, auch nicht nach dem 20. Juli 1944 einer politischen Gegnerschaft bezichtigt oder der Unterstützung der Attentäter verdächtigt. Die von der Klägerin behauptete Rolle des Ehepaars Adlon als Teil des Widerstands blieb vielmehr gänzlich unerkannt. Die NSDAP-Mitgliedschaft und ihr Verhalten in der Zeit von 1933 bis 1945 hat die Adlons, auch nach eigenem Vortrag der Klägerin, gerade davor geschützt, verfolgt zu werden. Individuelle Verfolgungsmaßnahmen aus einem der anderen Gründe des § 1 Abs. 6 Satz 1 VermG sind nicht ersichtlich. Auch eine Kollektivverfolgung scheidet als Ursache eines Vermögensverlustes aus. Eine solche ist nach § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. b) REAO dann anzunehmen, wenn der Betroffene einem Personenkreis angehörte, den in seiner Gesamtheit die deutsche Regierung oder die NSDAP durch ihre Maßnahmen aus den genannten Gründen vom kulturellen und wirtschaftlichen Leben Deutschlands auszuschließen beabsichtigte. Für Angehörige dieser Personengruppe kommt es – wie auch die Klägerin ausführt – auf einen Nachweis individueller Verfolgungsmaßnahmen nicht an. Louis Adlon war nicht, auch nicht aufgrund seiner ersten Ehe mit Ottilie Adlon, geb. Metzger, Teil einer solchen Personengruppe. Zum oben genannten Personenkreis gehörten jüdische Mitbürger einschließlich sogenannter „Mischlinge ersten Grades“ (BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 – BVerwG 8 C 14.14 –, juris Rn. 35), mithin die Kinder von Louis und Ottilie Adlon. Diese waren aber in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 nicht Eigentümer des Grundstücks. Louis Adlon hingegen, der bereits in den 1920er Jahren seine zweite Ehefrau Hedwig Adlon geheiratet hatte, zählte nach Auflösung der ersten Ehe nicht mehr zu dem einer Kollektivverfolgung ausgesetzten Personenkreis. Denn dies galt für einen nichtjüdischen Ehepartner einer solchen sogenannten „Mischehe“ nur, wenn und solange er am Bestand der Ehe festgehalten hat (ausführlich hierzu BVerwG, Urteil vom 13. September 2000 – BVerwG 8 C 21.99 –, juris Rn. 30 ff.; VG Potsdam, Urteil vom 30. Juni 2004 – 6 K 796/98 –, juris Rn. 33 f. m.w.N.). Es kann auch offenbleiben, ob sich aus den vorgelegten Erklärungen der Margarete von Hase und der Einspruchsbegründung aus dem Jahr 1950 eine Zugehörigkeit Louis Adlons zum militärischen Widerstand ergibt und ob es sich hierbei um einen Personenkreis handelt, der nach dem Scheitern des Attentatsversuchs in seiner Gesamtheit als Hindernis für die NS-Herrschaft angesehen und im obigen Sinne kollektiv verfolgt wurde (zu den Voraussetzungen einer Kollektivverfolgung BVerwG, Urteil vom 2. August 2001 – BVerwG 7 C 28.00 –, juris Rn. 29), oder ob es sich bei diesen Maßnahmen nach dem Scheitern des Attentatsversuchs und damit verbundenen Bekenntnis der Widerständler zu ihrer politischen Einstellung um Individualverfolgung handelt (so wohl Neuhaus, in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, 42. EL September 2020, § 1 Rn. 139). Denn auch dann beruht der Vermögensverlust nicht auf dieser Kollektivverfolgung. Die gesetzliche Vermutung nach § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG i.V.m. Art. 3 REAO erfasst nur Vermögensverluste in Folge der dort aufgeführten Rechtsgeschäfte, d.h. durch Veräußerung oder Aufgabe der Vermögensgegenstände, nicht aber Vermögensverluste, die „auf andere Weise“ bewirkt wurden (BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2010 – BVerwG 8 B 17.10 –, juris Rn. 11; BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2002 – BVerwG 7 C 28.01 –, juris Rn. 13). Stattdessen ist der ursächliche Zusammenhang zur vollen Überzeugung des Gerichts i.S.d. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO dergestalt nachzuweisen, dass sich der Vermögensverlust als das objektive Ergebnis der Verfolgungssituation darstellt (Urteil der Kammer vom 24. September 1998 – VG 29 A 25.94 –, juris Rn. 22; VG Cottbus, Urteil vom 25. Juli 2019 – 1 K 1084/14 –, juris Rn. 37). Einen solchen Nachweis hat die Klägerin nicht erbracht. Vielmehr war ein Teil der angeführten vermögensschädigenden Maßnahmen bereits erfolgt, bevor sich militärischer Widerstand zum Jahreswechsel 1937/38 zu entwickeln begann (vgl. Benz, Im Widerstand. Größe und Scheitern der Opposition gegen Hitler, C.H.Beck 2019, S. 406 ff.). Es liegt auch kein sonstiger Anhaltspunkt dafür vor, dass die später erfolgte Vereinnahmung des Hotels durch staatliche Behörden und Parteistellen, Gestapo oder SS-Truppen sowie die Nutzung als Gefängnis und Lazarett gerade auf einer Unterstützung des militärischen Widerstands beruhte, weil eine solche bis zum 8. Mai 1945 nicht erkannt wurde (s.o.). Die geschilderten Maßnahmen beruhten vielmehr schon nach der Darstellung der Klägerin selbst auf dem Standort des Hotels in der Nähe zur Reichskanzlei und seinem Ruf als Luxushotel sowie der entsprechenden Ausstattung. Dass Louis Adlon die beschriebene Vereinnahmung gerade wegen seiner Unterstützung der Widerstandsbewegung und darauf beruhenden Verfolgung nicht durch die freie und ungehinderte Ausübung von Rechten in der Art hätte abwenden können, wie es einem anderen, nicht der Verfolgung ausgesetzten Eigentümer möglich gewesen wäre (vgl. Neuhaus, in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, 42. EL September 2020, § 1 Rn. 145), ergibt sich daraus nicht. Es greifen schließlich auch keine Beweiserleichterungen zu Gunsten der Klägerin ein. Ob und wann solche Beweiserleichterungen bis hin zu einer Beweislastumkehr anzunehmen sind, lässt sich nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls beantworten (BVerwG, Beschluss vom 1. November 1993 – BVerwG 7 B 190.93 –, juris Rn. 3). So liegt etwa ein Anscheinsbeweis nahe, wenn die Zwangsvollstreckung bei einem jüdischen Eigentümer ab 1940 auf Umständen beruhte, die in der wirtschaftlichen Gesamtentwicklung begründet waren und wenn die Schuldnerschutzvorschrift des § 5 der Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung vom 26. Mai 1933 in der gerichtlichen Praxis zu Lasten von Verfolgten nicht angewendet wurde, dies also typischerweise verfolgungsbedingt war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. August 1997 – BVerwG 7 B 197.97 –, juris Rn. 14; Neuhaus, in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, 42. EL September 2020, § 1 Rn. 145). Damit ist der hier vorliegende Fall nicht vergleichbar, weil die geschilderte Vereinnahmung des Hotels nicht typischerweise politisch Verfolgte traf und demnach kein erster Anschein für die Verfolgungsbedingtheit spricht. b) Ablehnungs- und Widerspruchsbescheid sind auch im Übrigen nicht rechtswidrig. Ein Anspruch wegen der auf Grund des Gesetzes vom 8. Februar 1949 durch Aufnahme in die Liste 3 erfolgten Enteignung, die einen Schädigungstatbestand nach § 1 Abs. 1 lit. a) VermG darstellt, ist vielmehr nach § 1 Abs. 8 lit. a) VermG ausgeschlossen. Nach § 1 Abs. 8 lit. a) Hs. 1 VermG gilt das Vermögensgesetz vorbehaltlich seiner Bestimmungen über Zuständigkeiten und Verfahren nicht für Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage. So liegt der Fall hier. Auf besatzungshoheitlicher Grundlage beruhen Enteignungen dabei auch dann, wenn sie bei formaler auf Grund von Hoheitsakten deutscher Stellen vorgenommen wurden, die aber auf Anregung oder Wünsche der Besatzungsmacht zurückgingen oder mit ihrem Einverständnis erfolgt, wie bei Enteignungen im Anschluss an den SMAD-Befehl Nr. 124 (Neuhaus, in Fieberg/Reichenbach/Messerschmidt/Neuhaus, VermG, 42. EL September 2020, § 1 Rn. 184). Auch Enteignungen, die erst nach der Gründung der DDR von ihren Organen oder Behörden vorgenommen wurden, der Fall sein, wenn sie objektiv weiterhin der Verantwortung der Besatzungsmacht zuzurechnen sind. Das ist auch bei den erst mit Veröffentlichung der Liste 3 zum Gesetz vom 8. Februar 1949 im sowjetischen Sektor von Berlin verfügten Enteignungen der Fall, wenn der Vermögenswert bereits vor dem 8. Februar 1949 beschlagnahmt worden war (ausführlich BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1995 – BVerwG 7 C 53.94 –, juris Rn. 14 ff.; BVerwG, Urteil vom 11. September 2013 – BVerwG 8 C 4.12 –, juris Rn. 30). So liegt es auch hier, weil das fragliche Grundstück auf Grund des Befehls der SMAD NR. 124 beschlagnahmt und durch die Liste 3 eingezogen worden war. Für eine Ausnahme hiervon (s. dazu BVerwG, Urteil vom 11. September 2013, a.a.O., juris Rn. 30) ist nichts ersichtlich. Ob die Enteignung selbst rechtmäßig war, ist hierfür unbeachtlich (BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1995, a.a.O., juris Rn. 20). II.2. Auch die mit weiterem Hilfsantrag gemäß §§ 51 Abs. 5, 49 Abs. 1 VwVfG zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf den begehrten Widerruf nach dieser Vorschrift, weil der ablehnende Bescheid vom 12. Februar 2020 auch insoweit rechtmäßig ist und keine Rechte der Klägerin verletzt, § 113 Abs. 5 VwGO. Nach § 49 Abs. 1 VwVfG kann ein rechtmäßiger, nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist. Der erstgenannte Ausschlussgrund greift hier ein, weil mangels Anspruchs der Klägerin auf Restitution, Entschädigung oder Feststellung der Erlösauskehrberechtigung (siehe unter II.1.) der Antrag vom 24. September 1990 erneut abgelehnt werden müsste. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, hinsichtlich der Beigeladenen aus § 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe, nach § 37 Abs. 2 VermG i.V.m. §§ 132, 135 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Die Klägerin begehrt mit ihrem Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zuletzt die Feststellung ihrer Erlösauskehrberechtigung hinsichtlich des Grundstücks Berlin-Mitte, Unter den Linden 77/Ecke Pariser Platz. Die Klägerin ist die Erbengemeinschaft nach Hedwig Adlon, der zweiten Ehefrau des 1945 verstorbenen Louis Adlon. Dieser führte das sich auf dem Grundstück Unter den Linden 77/Ecke Pariser Platz (im Folgenden: Grundstück) befindliche Hotel Adlon, das von seinem Großvater mittels der 1920 gegründeten Firma „Adlon oHG“ betrieben wurde bis zu seinem Tode. Am 20. September 1947 wurde Hedwig Adlon als alleinige Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Auf Grundlage der §§ 1, 8 des Gesetzes zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom 8. Februar 1949 wurde das Vermögen der Adlon oHG sowie das der Hedwig Adlon, und damit auch das Grundstück, in die sogenannte Liste 3, Teil A Nr. 192 vom 14. November 1949 eingetragen. Die Grundbuchumschreibung auf das Volkseigentum der am 7. Oktober 1949 neu gegründeten DDR erfolgte am 14. Dezember 1950. Im Enteignungsvorschlag wurden als Belastungen gegen Louis und Hedwig Adlon u.a. vorgebracht, dass diese seit 1941 der NSDAP angehört hätten und während des Krieges Zwangsarbeiter im Hotel tätig gewesen seien. Den von Hedwig Adlon dagegen am 26. Januar 1950 eingelegten Einspruch begründete diese damit, sie und ihr verstorbener Ehemann seien nur deshalb im Jahr 1941 in die NSDAP eingetreten, weil sie das Familienunternehmen nicht verlieren und sich nicht persönlichen Verfolgungen aussetzen wollten. Tatsächlich hätten sie und ihr Mann innerlich immer der Widerstandsbewegung angehört und insbesondere den Mitgliedern des Attentäterkreises vom 20. Juli 1944 nahegestanden. Zum Beweis der nazifeindlichen Gesinnung ihrer selbst und Louis Adlon legte sie diverse eidesstattliche Erklärungen vor und benannte zwölf Zeugen. Darunter befanden sich Erklärungen der Frau Margarete von Hase, Witwe des Generalleutnants von Hase, der dem Widerstandverbund vom 20. Juli 1944 angehörte, vom 6. und 12. Juli 1946 sowie vom 24. Juni 1947. Der Einspruch wurde mit Bescheid des Magistrats von Groß-Berlin am 1. März 1950 zurückgewiesen. Am 24. September 1990 beantragte die Erbengemeinschaft nach Hedwig Adlon mit ihren damaligen Mitgliedern die Rückübertragung u.a. des Eigentums an dem Grundstück sowie des Betriebsvermögens der „Hotel Adlon oHG“ beim Amt zur Regelung offener Vermögensfragen Mitte-Prenzlauer Berg. Dieses lehnte den Antrag mit Bescheid vom 17. September 1996 ab; über eine etwaige staatliche Ausgleichsleistung ergehe ein gesonderter Bescheid. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die entschädigungslose Enteignung i.S.d. § 1 Abs. 1 lit. a) des Vermögensgesetzes (VermG) sei auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgt, weshalb eine Rückübertragung nach § 1 Abs. 8 lit. a) VermG ausgeschlossen sei. Der darin geregelte Restitutionsausschluss sei nach den Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts Voraussetzung der staatlichen Einheit gewesen und als verfassungsmäßig bestätigt worden. Er greife nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1995 in der Regel auch bei den nach Maßgabe der Liste 3 beschlossenen Enteignungen ein. Hiergegen könne auch nicht im Einzelfall eingewendet werden, die Betroffenen seien zu Unrecht zum Kreis der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten gezählt worden. Der Antrag auf Restitution werde daher nach dem Ausgleichsleistungsgesetz als Antrag auf Ausgleichsleistung gewertet. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Widerspruchsausschuss des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen (LARoV) mit Bescheid vom 16. Dezember 1997 zurück und wertete den Antrag ebenfalls als solchen auf Ausgleichsleistung. Er hielt den Widerspruch für unbegründet. Denn mit dem Vermögensgesetz sei nicht bezweckt, jede Enteignung durch die DDR rückgängig zu machen, sondern – bis auf einzelne Ausnahmen – nur die aus der Teilung Deutschlands folgenden Nachteile („Teilungsunrecht“), wie sich aus der Gesetzesbegründung und der Entstehungsgeschichte ergebe. Die Enteignungen auf Grund der Liste 3 seien kein solches Teilungsunrecht, sondern wegen der Annahme erfolgt, die Betroffenen seien Naziaktivisten gewesen. Es handele sich um typische Kriegsfolgen, die nicht nach dem Vermögensgesetz zu beurteilen seien. Der Widerspruchsausschuss hielt die Enteignung von in die Liste 3 aufgenommenen Vermögenswerten unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Februar 1995 ebenfalls für eine solche auf besatzungshoheitlicher Grundlage. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2003 zeigte der damalige Prozessbevollmächtigte zweier Mitglieder der Erbengemeinschaft nach Hedwig Adlon, U ... und Y ... (dem Rechtsvorgänger der X ... ), Rechtsanwalt Dr. R ..., beim LARoV seine Vertretung an und erkundigte sich nach dem zu erwartenden Zeitpunkt einer Entscheidung über einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen hinsichtlich des Grundstücks. In diesem Schreiben bedankte er sich außerdem für die ihm gewährte Akteneinsicht zu den Unterlagen des Verfahrens mit dem Geschäftszeichen 36813, die dort zu dem Antrag vom 24. September 1990 geführt worden sind. Die von der Behörde bis zu diesem Zeitpunkt geführte Akte beinhaltete sämtliche Dokumente des Landesarchivs Berlin (Vorgangnummer C Rep. 105 Nr. 1879) zum Enteignungsvorschlag und zum Einspruch von Hedwig Adlon vom 26. Januar 1950 in Fotokopien. In einem weiteren Verwaltungsverfahren erließ die Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen unter dem Datum des 23. Juni 1993 einen Investitionsvorrangbescheid, der die Berliner Senatsverwaltung für Finanzen (im Folgenden: SenFin) zum Verkauf des Grundstücks berechtigte, u.a. weil die Veräußerung einem besonderen Investitionszweck i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Investitionsvorranggesetzes (InVorG) diene. Mit notariellem Kaufvertrag vom 8. September 1994 verkaufte das Land Berlin das Grundstück an die Hotel-Adlon-Grundstücksverwaltung GbR zu einem Kaufpreis von 70.000.000,00 Deutsche Mark. Mit Bescheid vom 8. Januar 2015 stellte die SenFin durch das LARoV unter anderem für den Anspruch der Mitglieder der Erbengemeinschaft nach Hedwig Adlon auf Ausgleichsleistung für den Verlust der Eigentumsrechte am Betriebsvermögen der Adlon oHG inklusive des Grundstückes und eines weiteren Betriebsvermögens vorbehaltlich weiterer Kürzung eine gekürzte Bemessungsgrundlage in Höhe von 141.375,03 DM bzw. 72.283,91 Euro fest. In der Begründung führte es aus, dass das Vermögen der Adlon oHG inklusive des Grundstücks auf besatzungsrechtlicher Grundlage entschädigungslos enteignet worden sei und damit grundsätzlich ein Ausgleichsleistungsanspruch nach dem Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG) bestehe. Dieser Anspruch sei auch nicht nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG ausgeschlossen, weil keine Nachweise vorlägen, dass die früheren Gesellschafter dem nationalsozialistischen System erheblichen Vorschub geleistet hätten. Die Behörde führte in der Sachverhaltsdarstellung in diesem Bescheid u.a. aus, dass Hedwig Adlon in ihrem Einspruch vom 26. Januar 1950 ihre innere nazifeindliche Einstellung dargelegt habe und ihre Aussagen durch Vorlage eidesstattlicher Versicherungen u.a. der Witwe des Generalleutnants von Hase bekräftigt habe. Mit Bescheid vom 25. März 2015 setzte das Bundesausgleichsamt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 AusglLeistG i.V.m. § 8 des Entschädigungsgesetzes die Entschädigung einschließlich Zinsen auf 62.807,50 Euro fest. Am 3. Oktober 2019 beantragte die Klägerin gegenüber dem LARoV, sowohl die Bescheide vom 17. September 1996 und 16. Dezember 1997 als auch den Bescheid vom 8. Januar 2015 nach § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) zurücknehmen, die Verfahren gemäß § 51 VwVfG wiederaufzugreifen und die genannten Bescheide aufzuheben sowie hilfsweise die Bescheide nach § 49 VwVfG zu widerrufen, weil ihr wegen faktischer, verfolgungsbedingter Enteignung in der Zeit zwischen 1933 und 1945 ein Anspruch auf Rückübertragung der verlorenen Vermögensgegenstände zustehe. Zur Begründung trug sie im Wesentlichen vor, dass die Familie Adlon gemäß § 1 Abs. 6 VermG in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder weltanschaulichen Gründen verfolgt worden sei und dadurch ihre Vermögenswerte „auf andere Weise“ verloren habe. Denn das nationalsozialistische Regime habe sich das Adlon durch eine immer intensivere Nutzung bis hin zur völligen Vereinnahmung zu Eigen gemacht und die Familie Adlon aus deren berechtigter Nutzung verdrängt. Bereits zu Anfang des Jahres 1933 habe das Außenpolitische Amt (A.P.A.) der NSDAP Säle für Vortragsveranstaltungen gemietet und später einen ganzen Hotelflügel als Dienstsitz vereinnahmt. Dadurch sowie durch die allgemeine politische Situation und beginnende Verfolgung sei das jüdische Stammklientel des Hotels weggefallen. Während der Olympischen Spiele 1936 sei das Hotel wie eine staatliche Behörde zu Propagandazwecken und als Unterkunft für politische Gäste Adolf Hitlers genutzt worden. Die Familie Adlon habe dies vor dem Hintergrund zunehmender Bedrohung und Unterdrückung zulassen müssen, um den ansonsten drohenden Maßnahmen wie Enteignung, Verschleppung oder Tod zu entgehen, habe dabei aber so lange wie möglich Widerstand im Betrieb geleistet. Anfang der 1940er Jahre sei die Nutzung des Hotels durch das NS-Regime intensiviert worden, indem Gestapo-Agenten vor Ort gewesen seien und ein SS-Trupp das Geschehen im Hotel kontrolliert habe. Der Sprachendienst des Auswärtigen Amts habe zwei Stockwerke dauerhaft besetzt, sämtliche Telefone seien verwanzt worden. Schließlich sei das Hotel als politisches Gefängnis und gegen Ende des Krieges als Feldlazarett genutzt worden. Hedwig und Louis Adlon seien 1941 nur unfreiwillig in die NSDAP eingetreten, um keinen Verdacht zu erregen. Louis Adlon und die Kinder aus dessen erster Ehe mit Ottilie Adlon seien während der gesamten NS-Zeit der Verfolgung aus rassischen Gründen ausgesetzt werden, weil Ottilie Adlon Jüdin im Sinne der „NS-Rassengesetze“ gewesen sei. Die Adlons seien zudem Unterstützer des nach dem 20. Juli 1944 hingerichteten Widerstandskämpfers Paul von Hase gewesen, der sich mit Gleichgesinnten regelmäßig im Hotel zu Besprechungen getroffen habe und dessen politische Ansichten die Adlons geteilt hätten. Dies sei bereits 1950 im Einspruch gegen die Vermögenseinziehung vorgetragen worden. Im Übrigen sei die in dem ablehnenden Bescheid vom 17. September 1996 angenommene Verknüpfung zwischen dem Restitutionsausschluss und der Wiedervereinigung unzulässig. Als Nachweis für ihr Vorbringen legte die Klägerin u.a. Auszüge aus dem erstmals 1978 erschienenen Buch „Hotel Adlon“ von Hedwig Adlon, eine Abschrift deren „politischen Lebenslaufs“, Zeitungsartikel aus dem „Tagesspiegel“ und dem „Spiegel“, sowie Abschriften zweier Erklärungen von Margarete von Hase vom 16. Juli 1946 und vom 24. Juni 1947 sowie das Einspruchsschreiben vom 26. Januar 1950 vor. Außerdem benannte die Klägerin weitere Zeugen zum Beleg ihrer Auffassung zur Verfassungswidrigkeit des in § 1 Abs. 8 VermG normierten Restitutionsausschlusses. Die vorgelegten Beweismittel, so die Klägerin, rechtfertigten ein Wiederaufgreifen der – auch – das Grundstück betreffenden Verwaltungsverfahren. Sie seien neu, weil sie bislang nicht in das Verfahren hätten eingeführt werden können bzw. von der Behörde so nicht berücksichtigt worden seien. Bei ausreichender Berücksichtigung hätte dies zu jeweils anderen Entscheidung geführt. Die benannten Zeugen seien in der Lage, die vermeintliche Forderung der DDR oder der Sowjetunion nach einem Restitutionsausschluss im Rahmen der Verhandlungen über die Wiedervereinigung zu widerlegen. Die Klägerin gab an, nach Akteneinsicht erstmals von den als neue Beweismittel vorgelegten Unterlagen Kenntnis erhalten zu haben. Die angegriffenen Bescheide seien zudem zurückzunehmen, weil sie fälschlich von einer rechtmäßigen Aufnahme der Vermögenswerte der Adlons in die Liste 3 ausgegangen seien. Die Familie Adlon sei selbst verfolgt worden, weshalb auch die Vermutung gelte, dass der erlittene Vermögensverlust verfolgungsbedingt erfolgt sei. Mit am 14. Februar 2020 zugestellten Bescheid vom 12. Februar 2020 lehnte die SenFin durch das LARoV die Anträge ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, es läge kein Grund für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens vor. Es sei bereits fraglich, ob der Antrag vom 3. Oktober 2019 fristgemäß erfolgt sei, weil nicht vorgetragen oder ersichtlich sei, wann die Beweismittel aufgefunden worden seien. Gleiches gelte für die Verschuldensfrage, weil die eingereichten Unterlagen bereits zur Zeit der früheren Entscheidung bekannt und Gegenstand des Verfahrens gewesen seien. Es handele sich auch nicht um neue Beweismittel, weil sie keine Tatsachen belegen könnten, die nicht bereits im Ursprungsverfahren vorgetragen worden und bekannt gewesen seien. Außerdem begründeten sie keine für die Klägerin günstigere Entscheidung. Es sei auch kein verfolgungsbedingter Vermögensverlust belegt, weil es in der Zeit von 1933 bis 1945 keine Veränderung der Eigentumslage an dem in Rede stehenden Grundstück gegeben habe. Die eingereichten Unterlagen seien auf eine neue Sachprüfung gerichtet, die im Verfahren über das Wiederaufgreifen nicht erfolge. Die – hier eindeutig belegte – Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage an sich und der Restitutionsausschluss seien nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Auch das Argument, die Regelung in § 1 Abs. 8 lit. a) VermG sei keine Bedingung für die Wiedervereinigung gewesen, sei hier irrelevant. Die hilfsweise beantragte Rücknahme sei abzulehnen, weil die angegriffenen Bescheide rechtmäßig gewesen seien. Der ebenfalls hilfsweise beantragte Widerruf scheitere daran, dass wegen der besatzungshoheitlichen Enteignung ein inhaltsgleicher Ablehnungsbescheid erlassen werden müsste. Mit ihrer am 16. März 2020 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage beantragte die Klägerin zunächst lediglich das Wiederaufgreifen und Aufhebung bzw. Rücknahme jedoch nicht nur der Bescheide vom 17. September 1996 und 16. Dezember 1997, sondern auch des Bescheides vom 8. Januar 2015. Sie beantragt nunmehr, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin vom 12. Februar 2020 zu verpflichten, das mit dem Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen Mitte Prenzlauer Berg vom 17. September 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Widerspruchsausschusses beim Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin vom 16. Dezember 1997 abgeschlossene Verfahren wieder aufzugreifen, diese Bescheide aufzuheben und die Berechtigung der Klägerin nach dem Vermögensgesetz hinsichtlich des früher im Grundbuch von Dorotheen Stadt, Bd. 16, Bl. 683, als Flurstück 78 der Flur 179 verzeichneten, 5027 m² großen Grundstücks Unter den Linden 77/Ecke Pariser Platz festzustellen, hilfsweise zu verpflichten, den Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen Mitte Prenzlauer Berg vom 17. September 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Widerspruchsausschusses beim Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin vom 16. Dezember 1997 zurückzunehmen und die Berechtigung der Klägerin nach dem Vermögensgesetz hinsichtlich des genannten Grundstücks festzustellen, weiter hilfsweise den Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen Mitte Prenzlauer Berg vom 17. September 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Widerspruchsausschusses beim Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen Berlin vom 16. Dezember 1997 zu widerrufen und die Berechtigung der Klägerin nach dem Vermögensgesetz hinsichtlich des genannten Grundstücks festzustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verweist auf die Ausführungen im Verwaltungsverfahren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die von dem Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgänge (15 T-Gleithefter und ein Leitzordner) verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.