Beschluss
34 M 8005/13
AG Charlottenburg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBECH:2013:0326.34M8005.13.0A
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Leitsätze
1. Die Übergangsvorschrift des § 39 Nr. 4 EGZPO stellt die eidesstattliche Versicherung nach altem Recht nicht pauschal und generell einer Vermögensauskunft nach neuem Recht gleich, sondern nur in Bezug auf § 802d ZPO, mithin nur bei der Prüfung der Sperrfristen. Dieses gilt auch für Gläubiger, die eine eidesstattliche Versicherung nach altem Recht erwirkt haben. Diesen bleibt das Verfahren nach § 802l ZPO in diesem Fall verwehrt.(Rn.10)
2. Die Drittauskünfte stellen einen Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar, weshalb ein derartiger Eingriff einer klaren gesetzlichen Legitimation bedarf. Eine analoge Anwendung des § 39 Nr. 4 EGZPO verbietet sich daher.(Rn.11)
Tenor
In der Zwangsvollstreckungssache … wird die Erinnerung des Gläubigers vom 31.01.2013 gegen die Ablehnung des Vollstreckungsauftrags des Gläubigers vom 07.01.2013 durch die Beteiligte vom 28.01.201auf Kosten d. Gläubigers zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; im übrigen hat der Gläubiger die Kosten zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Übergangsvorschrift des § 39 Nr. 4 EGZPO stellt die eidesstattliche Versicherung nach altem Recht nicht pauschal und generell einer Vermögensauskunft nach neuem Recht gleich, sondern nur in Bezug auf § 802d ZPO, mithin nur bei der Prüfung der Sperrfristen. Dieses gilt auch für Gläubiger, die eine eidesstattliche Versicherung nach altem Recht erwirkt haben. Diesen bleibt das Verfahren nach § 802l ZPO in diesem Fall verwehrt.(Rn.10) 2. Die Drittauskünfte stellen einen Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar, weshalb ein derartiger Eingriff einer klaren gesetzlichen Legitimation bedarf. Eine analoge Anwendung des § 39 Nr. 4 EGZPO verbietet sich daher.(Rn.11) In der Zwangsvollstreckungssache … wird die Erinnerung des Gläubigers vom 31.01.2013 gegen die Ablehnung des Vollstreckungsauftrags des Gläubigers vom 07.01.2013 durch die Beteiligte vom 28.01.201auf Kosten d. Gläubigers zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; im übrigen hat der Gläubiger die Kosten zu tragen. Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Wedding vom 29.05.2012 - 12-0706912-0-4N-. Der Schuldner hat am 05.09.2012 zum Geschäftszeichen DR II 17/12 des OGV … die eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO a.F. abgegeben. Mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigen vom 07.01.2013 beauftragte der Gläubiger die Beteiligte, die Fremdauskunft gemäß § 802 l Abs. 1 ZPO (n.F.) einzuholen, da eine vollständige Befriedigung des Gläubigers aus den in dem Vermögensverzeichnis vom 05.09.2012 aufgeführten Vermögensgegenständen nicht möglich gewesen und auch nicht zu erwarten sei. Mit Schreiben vom 28.01.2013 hat die Beteiligte die Ausführung dieses Auftrages mit der Begründung abgelehnt, dass der Schuldner im Jahre 2012 die eidesstattliche Versicherung abgegeben habe und die Voraussetzungen für die Drittauskunft daher nicht gegeben seien. Hiergegen wendet sich der Gläubiger mit seiner Erinnerung vom 31.01.2013 und beantragt, die Beteiligte anzuweisen, den Vollstreckungsauftrag des Gläubigers vom 07.01l.2013 (Einholung der Fremdauskunft nach § 802 a, l ZPO) durchzuführen. Er ist der Ansicht, dass die Fremdauskünfte zwingend von der Beteiligten einzuholen seien, wenn eine der Voraussetzungen des § 802 l ZPO gegeben seien, was der Fall sei (hier: § 802 l Abs. 1, 2. Alternative ZPO). Das gelte auch, wenn der Schuldner noch nach dem bis zum 31.12.2012 geltenden Recht die eidesstattliche Versicherung abgegeben habe, denn nach den Übergangsvorschriften, insbesondere dem § 39 Ziffer 1 und 4 EGZPO, sei die eidesstattliche Versicherung nach altem Recht der Vermögensauskunft nach neuem Recht gleich gestellt und sein, des Gläubigers, Vollstreckungsauftrag erst nach dem 31.12.2012 bei der Beteiligten eingegangen. Die Beteiligte hat der Erinnerung mit Schreiben vom 20.02.2013 nicht abgeholfen und ergänzend ausgeführt, dass § 39 Nr. 4 EGZPO nur regele, dass dem Schuldner nicht erneut eine Vermögensauskunft nach neuem Recht abgenommen werden müsse. Darüber hinaus müsse der Schuldner nach § 802 f Abs. 3 Satz 2 ZPO auch darüber belehrt werden, dass bei einer Verletzung seiner Auskunftspflicht Auskünfte Dritter gem. § 802 l ZPO eingeholt werden können. Diese Belehrung sei nicht erfolgt und der Schuldner müsse daher mit einem derartigen Eingriff nicht rechnen. Die gem. § 766 Abs. 2 ZPO zulässige Erinnerung ist unbegründet. Die Beteiligte hat zu Recht und mit im wesentlich zutreffender Begründung die Ausführung des Vollstreckungsauftrags des Gläubigers vom 07.01.2013 auf Einholung der Fremd- (= Dritt-)auskünfte gemäß § 802 l ZPO abgelehnt. Die Übergangsvorschrift des § 39 Nr. 4 EGZPO stellt die eidesstattliche Versicherung nach altem Recht nicht pauschal und generell einer Vermögensauskunft nach neuem Recht gleich, sondern nur in Bezug auf § 802 d ZPO, mithin nur bei der Prüfung der Sperrfristen. Dieses gilt auch für Gläubiger, die eine eidesstattliche Versicherung nach altem Recht erwirkt haben. Diesen bleibt das Verfahren nach § 802 l ZPO in diesem Fall verwehrt (so auch Harnacke, „Das neue Recht - Probleme über Probleme“ in: DGVZ 2013, S. 1ff, 7, 8 Fall 29; Wasserl, „ Reform der Sachaufklärung - § 39 EGZPO-Auftragseingang oder Auftragserteilung- Auswirkungen auf die Bearbeitung von Vollstreckungsaufträgen durch den Gerichtsvollzieher“, Punkt 7. Auskunftsrechte des Gerichtsvollziehers, § 802 l ZPO (S. 14, 15)). Die Drittauskünfte stellen einen Eingriff in das verfassungsrechtlich geschützte Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar, weshalb ein derartiger Eingriff einer klaren gesetzlichen Legitimation bedarf. Eine analoge Anwendung des § 39 Nr. 4 EGZPO verbietet sich daher ( so im Ergebnis auch Harnacke, aaO, Fall 29, Seite 7/8, der eine analoge Anwendung des § 39 Nr. 4 EGZPO für bedenklich hält). Hinzu kommt ferner, dass der Schuldner nach dem neuen Recht durch den Gerichtsvollzieher über die Möglichkeit der Drittauskünfte bereits bei der Ladung zur Vermögensauskunft zwingend zu belehren ist, § 802 f Abs. 3 Satz 2 ZPO. Im Rahmen des EV-Verfahrens nach altem Recht wurde dagegen der Schuldner über die Möglichkeit der Einholung von Drittauskünften nicht belehrt, denn die Möglichkeit der Drittauskünfte kannte das alte Recht nicht (so auch z.B. Harnacke, aaO, Fall 29, S. 8; Wasserl, aaO, unter Ziffer 7. Beispiel 2 (Seite 14, 15)). Die Erinnerung war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 1 GKG, 97 Abs. 1 ZPO analog.