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Beschluss

4 T 140/13

Landgericht Bonn, Entscheidung vom

Ordentliche GerichtsbarkeitLandgerichtECLI:DE:LGBN:2013:0426.4T140.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Schuldnerin zurückgewiesen. 1 Gründe : 2 I. 3 Der Gläubiger vollstreckt gegen die Schuldnerin aus dem Urteil des Amtsgerichts F vom 21.11.2012 – ## C ###/## – nebst dazugehörigem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 11.12.2012 wegen einer Forderung von insgesamt ca. 1.100,- €. 4 Mit Schreiben vom 05.03.2013 beantragte der Gläubiger, die Schuldnerin zur Abgabe der Vermögensauskunft zu laden, § 802 c ZPO. 5 Der weiter Beteiligte bestimmte sodann Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft auf den 10.04.2013 und lud die Schuldnerin hierzu mit Zustellungsurkunde vom 14.03.2013. 6 Zu dem Termin vom 10.04.2013 erschien die Schuldnerin nicht. Unter dem 02.04.2013 legte sie „Rechtsmittel jeglicher Art“ gegen die Ladung zum 10.04.2013 ein. Zur Begründung bezog sie sich darauf, die Sperrfrist für die (erneute) Abgabe der Erklärung sei noch nicht abgelaufen. Da die letzte eidesstattliche Versicherung noch nicht drei Jahre her sei, gelte nach wie vor die Sperrfrist des § 903 ZPO. 7 Mit Beschluss vom 09.04.2013 wies das Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – die Vollstreckungserinnerung der Schuldnerin vom 02.04.2013 zurück. In der Begründung wird auf den Beschluss (Bl. # f. d. A.) Bezug genommen. 8 Mit Schreiben vom 17.04.2013 teilte der weiter Beteiligte dem Gläubiger mit, die Schuldnerin sei zum Termin zwar ordnungsgemäß geladen worden, aber nicht erschienen. 9 Mit Schreiben vom 15.04.2013 legte die Schuldnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 09.04.2013 „Rechtsmittel jeglicher Art“ ein. Sie berief sich einmal mehr auf die Schutzfrist von 3 Jahren gemäß § 903 ZPO a. F. Auf ihr Schreiben (Bl. # ff. d. A.) wird verwiesen. 10 Mit Beschluss vom 16.04.2013 half die Amtsrichterin der sofortigen Beschwerde nicht ab, legte die Sache der Kammer zur Entscheidung vor und teilte dies den Parteien auch mit. 11 Mit Schreiben vom 17.04.2013 beantragte der Gläubiger den Erlass eines Haftbefehls gegen die Schuldnerin, falls diese die Vermögensauskunft nicht erbringe. 12 Der entsprechende Haftbefehl wurde inzwischen – nämlich am 23.04.2013 - erlassen. 13 Die Kammer hat Einblick in die Vollstreckungsunterlagen (Sonderakte DR II ####/## des weiter beteiligten Gerichtsvollziehers) genommen. 14 II. 15 Das Schreiben der Schuldnerin vom 15.04.2013 gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 09.04.2013 ist als sofortige Beschwerde nach § 793 ZPO statthaft und auch ansonsten zulässig, insbesondere auch fristgerecht. 16 Das Rechtsmittel ist aber in der Sache ohne Erfolg. 17 Dies ist schon deshalb der Fall, weil die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO, die sich gegen die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft richtete, durch prozessuale Überholung inzwischen unzulässig geworden ist. Denn inzwischen ist am 23.04.2013 Haftbefehl ergangen. Der Haftbefehl ist als solcher nach § 793 ZPO anfechtbar. Sein Erlass führt dazu, dass der Vollstreckungserinnerung gegen die Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft nunmehr das Rechtsschutzbedürfnis fehlt. 18 Das Rechtsschutzbedürfnis für den Rechtsbehelf der Erinnerung gemäß § 766 ZPO ist zwar grundsätzlich bis zur Beendigung der Zwangsvollstreckung gegeben (vgl. BGH Rechtspfleger 2005, 207 f.). Soll auf die Vollstreckungserinnerung jedoch eine bestimmte Vollstreckungsmaßnahme für unzulässig erklärt werden, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis insoweit aber nicht erst mit der Beendigung der Zwangsvollstreckung im Ganzen , sondern mit der Beendigung der beanstandeten Zwangsvollstreckungsmaßnahme. Die Zwangsvollstreckungsmaßnahme der Ladung zur Abgabe der Vermögensauskunft ist beendet, da inzwischen Haftbefehl ergangen ist, welcher – wie gesagt – selbständig anfechtbar ist. 19 Unabhängig von diesen Erwägungen zur Zulässigkeit der Vollstreckungserinnerung kann die Beschwerde aber auch deshalb keinen Erfolg haben, weil die Schuldnerin sich nicht auf die Schutzfrist gemäß § 903 ZPO a. F. berufen kann. Die Schuldnerin ist vielmehr verpflichtet, die begehrte Vermögensauskunft zu leisten. 20 Der Antrag des Gläubigers, die Schuldnerin zu Abgabe der Vermögensauskunft zu laden, richtet sich nach neuem Vollstreckungsrecht, das seit dem 01.01.2013 gilt. 21 Die Frage, ob ein Schuldner, der nach altem Recht die eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, sich auf die Sperrwirkung des § 903 ZPO (3 Jahre) berufen kann, ist streitig. 22 Die Schuldnerin hat sich für ihre Auffassung auf einen Aufsatz von Dipl.-Rechtspfleger Wasserl in der Deutschen Gerichtsvollzieherzeitung aus April 2013, S. 61ff berufen. Die dortige Auffassung wird auch vom AG Charlottenburg vertreten (Beschlüsse vom 26.03.2013, 34 M 8005/13 und vom 09.04.2013, 34 M 8013/13). Diese Auffassung meint, mit der Verkürzung der Sperrfrist des § 802 d ZPO von drei (§ 903 ZPO a.F.) auf zwei Jahre habe der Gesetzgeber nicht beabsichtigt, Schuldnern, die nach altem, bis zum 31.12.2012 geltenden, Recht die eidesstattliche Versicherung abgegeben haben, deren Schutzfrist von drei Jahren zu verkürzen auf die nunmehr geltenden zwei Jahre. 23 Dieser Auffassung vermag die Kammer nicht zu folgen, da sie sich aus dem Gesetz nicht begründen lässt. Wie die Übergangsregelung des § 39 Nr. 1 EG-ZPO erkennen lässt, hat der Gesetzgeber für die Abgrenzung zwischen alten und neuen Vollstreckungsfällen darauf abgestellt, wann der Vollstreckungsauftrag bei dem Vollstreckungsorgan eingeht. Die Problematik von „Fällen im Übergang“ war dem Gesetzgeber also durchaus bewusst, und er hat sie in § 39 EG-ZPO geregelt. 24 Die „erneute Vermögensauskunft“ ist in § 802 d ZPO geregelt, und § 39 EG-ZPO nimmt diese Vorschrift wie folgt in Bezug: 25 Im Rahmen des § 802 d Abs. 1 S. 1 ZPO …steht die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO …in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung der Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802 c ZPO … in der ab 1.01.2013 geltenden Fassung gleich. Dies bedeutet eine Gleichwertigkeit der „alten“ eidesstattlichen Versicherung mit der „neuen“ Vermögensauskunft; dies bedingt zugleich, dass unter den Begriff der „Vermögensauskunft“ nach § 802 d Abs. 1 S. 1 ZPO auch die frühere eidesstattliche Versicherung fällt. Eine gesonderte Regelung der Sperrfrist in diesen Fällen – etwa in Form einer erweiterten Übergangsregelung – ist nicht erfolgt, was dafür spricht, dass der Gesetzgeber die neue Sperrfrist auch auf die „Altfälle“ angewandt wissen wollte. Dies überzeugt auch schon deshalb, weil das Argument für die Verkürzung der Sperrfrist – diese war ursprünglich wie in § 903 ZPO mit drei Jahren geplant gewesen, dann aber aufgrund der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom 17.06.2009 auf zwei Jahre verkürzt worden (vgl. Bundesdrucksache 16/13432, S.9, 2. Spalte) – auch für die „Altfälle“ gilt: die Zeitspanne von drei Jahren erscheint angesichts moderner, dem raschen Wechsel unterliegender Lebensumstände als zu lang. Aus diesem Grunde wurde die Frist auf zwei Jahre festgesetzt, die nun mangels abweichender „Übergangsregelung“ für Altfälle auch für den vorliegenden Fall gilt. 26 Die Kammer folgt daher der überzeugenden Auffassung, dass die Dauer der Sperrfrist einer nach altem Recht abgegebenen eidesstattlichen Versicherung für Neuaufträge nach dem 01.01.2013 zwei Jahre beträgt (vgl. AG Augsburg, Beschluss vom 20.03.2013, 1 M 2556/13; AG Osnabrück, Beschluss vom 15.02.-2013, 27 M 59/13; Harnacke und Bungardt , Das neue Recht – Probleme über Probleme in: DGVZ, 2013, 1ff, 5). 27 Die sofortige Beschwerde war mithin zurückzuweisen. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 29 Anlass zur Zulassung der Rechtsbeschwerde (nach vorheriger Übertragung der Sache auf die Kammer) besteht nicht, weil die Vollstreckungserinnerung bereits unzulässig (geworden) ist.