Beschluss
6 M 430/13
AG Bad Segeberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBADSE:2013:0625.6M430.13.0A
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Leitsätze
1. Stellt ein Gläubiger einen Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO und hat der Schuldner zuvor eine eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 ZPO aF abgegeben, findet die dreijährige Sperrfrist des § 903 ZPO aF weder direkte noch analoge Anwendung (entgegen AG Charlottenburg, Beschl. v. 9. April 2013, 34 M 8013/13; AG Charlottenburg, Beschl. v. 28. März 2013, 38 M 8030/13; AG Charlottenburg, Beschl. v. 26. März 2013, 34 M 8005/13; AG Hanau, Beschl. v. 22. April 2013, 81 M 1478/13; AG Hof, Beschl. v. 28. Februar 2013, 1 M 845/13; AG Karlsruhe-Durlach, Beschl. v. 19. Februar 2013, 1 M 158/13, DGVZ 2013, 78; AG Landsberg, Beschl. v. 25. Februar 2013, 2 M 342/13; AG Wedding, Beschl. v. 1. März 2013, 33 M 8016/13).(Rn.10)
2. Für Anträge auf Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO gilt ausschließlich die zweijährige Sperrfrist des § 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Regelung des § 39 Nr. 4 Satz 1 EGZPO ordnet nicht die Fortgeltung der Sperrfrist des § 903 ZPO a.F. an, sondern stellt die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 a.F. sachlich der Erteilung einer Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO gleich, weshalb Gläubiger nicht die Abnahme einer Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO verlangen können, wenn der Schuldner innerhalb der letzten zwei Jahre eine eidesstattliche Versicherung nach altem Recht abgegeben hat (Anschluss an LG Bayreuth, Beschl. v. 26. April 2013, 42 T 54/13; AG Augsburg, Beschl. v. 20. März 2013, 1 M 2556/13; AG Dresden, Beschl. v. 21. Februar 2013, 501 M 101116/13, ZVI 2013, 141; AG Meißen, Beschl. v. 14. März 2013, 2 M 471/13, DGVZ 2013, 101; AG Memmingen, Beschl. v. 19. März 2013, 1 M 772/13, FoVo 2013, 67; AG Offenbach, Beschl. v. 24. April 2013, 61 M 2589/12; AG Osnabrück, Beschl. v. 15. Februar 2013, 27 M 59/13; AG Würzburg, Beschl. v. 25. Februar 2013, 1 M 808/13).(Rn.12)
3. Weder der Wille des Gesetzgebers, der Gang des Gesetzgebungsverfahrens, der Sinn und Zweck des Gesetzes, die Gesetzessystematik noch verfassungsrechtliche Gründe geben Anlass, die zweijährige Sperrfrist des § 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO bei der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO aF auf drei Jahre zu verlängern bzw. von einer Fortgeltung der Sperrfrist des § 903 ZPO aF auszugehen.(Rn.13)
Tenor
Der zuständige Gerichtsvollzieher wird in dem Verfahren DR II 452/13 angewiesen, die Durchführung des Antrags der Gläubigerin vom 19.04.2013 auf Erteilung einer Vermögensauskunft nicht mit der Begründung abzulehnen, der Schuldner habe bereits am 22.11.2010 zu dem Az. 6 M 1579/10 im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts Bad Segeberg eine eidesstattliche Versicherung abgegeben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Stellt ein Gläubiger einen Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO und hat der Schuldner zuvor eine eidesstattliche Versicherung gemäß § 807 ZPO aF abgegeben, findet die dreijährige Sperrfrist des § 903 ZPO aF weder direkte noch analoge Anwendung (entgegen AG Charlottenburg, Beschl. v. 9. April 2013, 34 M 8013/13; AG Charlottenburg, Beschl. v. 28. März 2013, 38 M 8030/13; AG Charlottenburg, Beschl. v. 26. März 2013, 34 M 8005/13; AG Hanau, Beschl. v. 22. April 2013, 81 M 1478/13; AG Hof, Beschl. v. 28. Februar 2013, 1 M 845/13; AG Karlsruhe-Durlach, Beschl. v. 19. Februar 2013, 1 M 158/13, DGVZ 2013, 78; AG Landsberg, Beschl. v. 25. Februar 2013, 2 M 342/13; AG Wedding, Beschl. v. 1. März 2013, 33 M 8016/13).(Rn.10) 2. Für Anträge auf Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO gilt ausschließlich die zweijährige Sperrfrist des § 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Regelung des § 39 Nr. 4 Satz 1 EGZPO ordnet nicht die Fortgeltung der Sperrfrist des § 903 ZPO a.F. an, sondern stellt die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gemäß § 807 a.F. sachlich der Erteilung einer Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO gleich, weshalb Gläubiger nicht die Abnahme einer Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO verlangen können, wenn der Schuldner innerhalb der letzten zwei Jahre eine eidesstattliche Versicherung nach altem Recht abgegeben hat (Anschluss an LG Bayreuth, Beschl. v. 26. April 2013, 42 T 54/13; AG Augsburg, Beschl. v. 20. März 2013, 1 M 2556/13; AG Dresden, Beschl. v. 21. Februar 2013, 501 M 101116/13, ZVI 2013, 141; AG Meißen, Beschl. v. 14. März 2013, 2 M 471/13, DGVZ 2013, 101; AG Memmingen, Beschl. v. 19. März 2013, 1 M 772/13, FoVo 2013, 67; AG Offenbach, Beschl. v. 24. April 2013, 61 M 2589/12; AG Osnabrück, Beschl. v. 15. Februar 2013, 27 M 59/13; AG Würzburg, Beschl. v. 25. Februar 2013, 1 M 808/13).(Rn.12) 3. Weder der Wille des Gesetzgebers, der Gang des Gesetzgebungsverfahrens, der Sinn und Zweck des Gesetzes, die Gesetzessystematik noch verfassungsrechtliche Gründe geben Anlass, die zweijährige Sperrfrist des § 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO bei der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO aF auf drei Jahre zu verlängern bzw. von einer Fortgeltung der Sperrfrist des § 903 ZPO aF auszugehen.(Rn.13) Der zuständige Gerichtsvollzieher wird in dem Verfahren DR II 452/13 angewiesen, die Durchführung des Antrags der Gläubigerin vom 19.04.2013 auf Erteilung einer Vermögensauskunft nicht mit der Begründung abzulehnen, der Schuldner habe bereits am 22.11.2010 zu dem Az. 6 M 1579/10 im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts Bad Segeberg eine eidesstattliche Versicherung abgegeben. I. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts … vom 24.06.2005 (Az.: …). Mit Schreiben vom 19.04.2013 beantragte die Gläubigerin bei dem zuständigen Gerichtsvollzieher die Abnahme der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO. Der zuständige Gerichtsvollzieher stellte am 30.04.2013 die Zwangsvollstreckung ein, weil der Schuldner am 22.11.2010 zu dem Aktenzeichen 6 M 1579/10 eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat. Mit Schreiben vom 07.05.2013 legte die B… GmbH im Namen der Gläubigerin Erinnerung ein. Mit Schreiben vom 30.05.2013 hat das Gericht der vormaligen Verfahrensbevollmächtigten aufgegeben, die Vertretungsbefugnis gemäß § 79 Abs. 2 ZPO nachzuweisen. Mit Beschluss vom 13.06.2013 hat das Gericht die B… GmbH als Bevollmächtigte der Gläubigerin zurückgewiesen. Ferner hat das Gericht die F… aufgefordert mitzuteilen, ob sie die von der zurückgewiesenen Bevollmächtigten eingelegte Erinnerung für die Gläubigerin weiterverführt. Mit Schreiben vom 24.06.2013 hat die F… mitgeteilt, dass sie die von der zurückgewiesenen Bevollmächtigten eingelegte Erinnerung im Namen der Gläubigerin als deren Vertreterin weiterführe. Die Gläubigerin ist der Auffassung, dass die Sperrwirkung des § 903 ZPO a.F. nicht greife, da diese Vorschrift seit dem 01.01.2013 weggefallen sei. Die in § 39 Nr. 1 EGZPO geregelte Ausnahme greife nicht, da kein Altauftrag vorliege. Die Sperrfrist betrage zwei Jahre (§ 39 Nr. 4 EGZPO, § 802d ZPO). Diese Frist sei vorliegend abgelaufen. II. Die Erinnerung der Gläubigerin ist gemäß § 766 Abs. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die jetzige Bevollmächtigte der Gläubigerin ist gemäß § 79 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vertretungsbefugt. Ihre Bevollmächtigung ergibt sich aus dem von der vormaligen Bevollmächtigten zur Akte gereichten Ausgleichsvertrag vom 16./25.01.1979. Darüber hinaus ist die Erinnerung begründet, weil die Voraussetzungen für die Einholung einer Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO vorliegen. Soweit der Schuldner am 22.11.2010 zu dem Aktenzeichen 6 M 1579/10 eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, steht dies seiner Verpflichtung zur Erteilung der Vermögensauskunft nicht entgegen. Die Sperrfrist des § 903 ZPO a.F. ist vorliegend nicht anwendbar. Da der Antrag des Gläubigers nach dem 01.01.2013 bei dem Gerichtsvollzieher eingegangen ist, ist für ihn gemäß § 39 Nr. 1 EGZPO das seit dem 01.01.2013 geltende Recht anwendbar (vgl. AG Bad Segeberg, Beschl. v. 25.02.2013 – 6 M 102/13). Für eine analoge Anwendung des § 903 ZPO a.F. ist kein Raum, da es an einer unbewussten Regelungslücke fehlt. Der Gesetzgeber hat in § 39 Nr. 4 EGZPO ausdrücklich eine Übergangsregelung geschaffen. Auch die Sperrfrist des § 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO steht vorliegend einer Verpflichtung des Schuldners zur Erteilung der Vermögensauskunft nicht entgegen. Eine Vermögensauskunft gemäß § 802c Abs. 1 Satz 1 ZPO hat der Schuldner nicht erteilt. Soweit gemäß § 39 Nr. 4 Satz 1 EGZPO im Rahmen des § 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO a.F. der Abgabe einer Vermögensauskunft nach § 802c ZPO gleichsteht, folgt hieraus lediglich, dass bei der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach altem Recht die zweijährige Sperrfrist des § 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO gilt, der Gläubiger also nicht nach neuem Recht die Erteilung einer Vermögensauskunft verlangen kann, wenn der Schuldner innerhalb der letzten zwei Jahren eine eidesstattliche Versicherung nach altem Recht abgegeben hat. Würde es an der Übergangsvorschrift des § 39 Nr. 4 Satz 1 EGZPO fehlen, könnten Gläubiger gemäß § 39 Nr. 1 EGZPO nach dem geltenden Recht seit dem 01.01.2013 die Erteilung einer Vermögensauskunft unabhängig davon verlangen, wann der Schuldner die eidesstattliche Versicherung nach altem Recht abgegeben hat. Die Regelung des § 39 Nr. 4 Satz 1 EGZPO ordnet nicht die Fortgeltung der Sperrfrist des § 903 ZPO a.F. an, sondern stellt diese lediglich sachlich der Erteilung einer Vermögensauskunft gemäß § 802c ZPO gleich (zutreffend AG Augsburg, Beschl. v. 20.03.2013 – 1 M 2556/13, juris Rn. 8). Allerdings wird die Auffassung vertreten, dass § 39 Nr. 4 EGZPO die eidesstattliche Versicherung nicht pauschal und generell einer Vermögensauskunft nach neuem Recht gleichstelle, sondern nur in Bezug auf § 802d ZPO und mithin nur bei der Prüfung der Sperrfristen, weshalb die Erteilung einer Vermögensauskunft nach § 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht möglich sei, wenn die Sperrfrist des § 903 ZPO a.F. noch nicht abgelaufen ist (so AG Charlottenburg, Beschl. v. 09.04.2013 – 34 M 8013/13; AG Charlottenburg, Beschl. v. 28.03.2013 – 38 M 8030/13; AG Charlottenburg, Beschl. v. 26.03.2013 – 34 M 8005/13; AG Hanau, Beschl. v. 22.04.2013 – 81 M 1478/13; AG Hof, Beschl. v. 28.02.2013 – 1 M 845/13; AG Karlsruhe-Durlach, Beschl. v. 19.02.2013 – 1 M 158/13, DGVZ 2013, 78; AG Landsberg, Beschl. v. 25.02.2013 – 2 M 342/13; AG Wedding, Beschl. v. 01.03.2013 – 33 M 8016/13). Die Gegenauffassung geht davon aus, dass die Sperrfrist des § 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO auch dann gelte, wenn die eidesstattliche Versicherung nach altem Recht abgegeben worden sei (LG Bayreuth, Beschl. v. 26.04.2013 – 42 T 54/13; AG Augsburg, Beschl. v. 20.03.2013 – 1 M 2556/13; AG Dresden, Beschl. v. 21.02.2013 – 501 M 101116/13, ZVI 2013, 141; AG Meißen, Beschl. v. 14.03.2013 – 2 M 471/13, DGVZ 2013, 101; AG Memmingen, Beschl. v. 19.03.2013 – 1 M 772/13, FoVo 2013, 67; AG Offenbach, Beschl. v. 24.04.2013 – 61 M 2589/12; AG Osnabrück, Beschl. v. 15.02.2013 – 27 M 59/13; AG Würzburg, Beschl. v. 25.02.2013 – 1 M 808/13; Giers, FamRB 2013, 22, 24; Harnacke/Bungardt, DGVZ 2013, 1, 6; Mroß, DGVZ 2012, 169, 174; BeckOK-ZPO-Utermark/Fleck, § 802d Rn. 1a). Das Gericht hält die zuletzt genannte Auffassung für zutreffend. Weder der Wille des Gesetzgebers noch der Gang des Gesetzgebungsverfahrens geben Anlass, die zweijährige Sperrfrist des § 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO bei Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung nach altem Recht auf drei Jahre zu verlängern bzw. von einer Fortgeltung der Sperrfrist des § 903 ZPO a.F auszugehen. In dem Gesetzantrag der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen und Sachsen vom 06.05.2008 (BR-Drucks. 304/08) war in § 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO-A eine dem § 903 ZPO a.F. entsprechende dreijährige Sperrfrist vorgesehen. In § 35 Nr. 4 EGZPO-A wurde eine dem § 39 Nr. 4 EGZPO inhaltlich entsprechende Regelung vorgeschlagen. Mit dieser Übergangsbestimmung sollte sichergestellt werden, dass Schuldnern, die innerhalb der Sperrfrist des § 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO vor Inkrafttreten der Neuregelung eine eidesstattliche Versicherung abgegeben haben, nicht ohne weiteres eine Vermögensauskunft nach neuem Recht abverlangt werden kann, um die berechtigten Belange des Schuldners und die beschränkten Ressourcen der Justiz zu schützen (BR-Drucks. 304/08, S. 122). Am 13.06.2008 hat der Bundesrat beschlossen, den Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung beim Deutschen Bundestag einzubringen (BR-Drucks. 304/08). Die in dem Gesetzentwurf vorgesehenen Regelungen in §§ 802d ZPO-E, § 37 Nr. 4 EGZPO-E entsprachen inhaltlich den vorgeschlagenen Regelungen in §§ 802d ZPO-A, 35 Nr. 4 EGZPO-A des Gesetzantrags vom 06.05.2008. In der Stellungnahme der Bundesregierung zu dem Gesetzentwurf des Bundesrats vom 13.06.2008 heißt es, dass die Bundesregierung im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens prüfe, ob die in § 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO-E vorgesehene Sperrfrist von drei Jahren, die der Regelung des § 903 ZPO a.F. entspreche, dem Erfordernis der Gläubiger nach aktuellen Informationen über die wirtschaftliche Zuverlässigkeit von Schuldnern gerecht werde (BT-Drucks. 16/10069, S. 55). Zu einer für notwendig erachteten Ergänzung des § 37 Nr. 4 EGZPO-E lässt sich der Stellungnahme der Bundesregierung nichts entnehmen. In der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Rechtsausschusses vom 17.06.2009 ist dann in § 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO-BE eine Verkürzung der Sperrfrist auf zwei Jahre aufgenommen worden. Die Übergangsvorschrift des § 37 Nr. 4 EGZPO-E wurde inhaltlich in § 39 Nr. 4 EGZPO-BE übernommen. Beide Bestimmungen entsprechenden den später Gesetz gewordenen §§ 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO, 39 Nr. 4 Satz 1 EGZPO. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die im Gesetzentwurf des Bundesrates vorgesehene Zeitspanne von drei Jahren, während der der Schuldner vor Abgabe einer neuen Vermögenserklärung geschützt werde, angesichts moderner, schnell wechselnder Lebensumstände zu lang erscheine. Eine Verkürzung auf zwei Jahre trage diesem Umstand Rechnung und vermeide zugleich eine Überlastung der Gerichtsvollzieher und der die Vermögensverzeichnisse führenden zentralen Vollstreckungsgerichte (BT-Drucks. 16/13432, S. 44). In der Begründung zu § 39 Nr. 4 EGZPO-BE heißt es, dass trotz der vorgenommenen Formulierungsänderungen eine inhaltliche Änderung nicht vorgenommen worden sei (BT-Drucks. 16/13432, S. 52). Aus diesem Gang des Gesetzgebungsverfahrens folgt, dass der Gesetzgeber bewusst die Sperrfrist verkürzt und dabei die schutzwürdigen Belange des Schuldners hinter die Befriedigungsinteressen der Gläubiger zurückgestellt hat. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber dies nicht auch für Schuldner regeln wollte, die unter Geltung des bisherigen Rechts eine eidesstattliche Versicherung abgegeben haben und für die bis zur Neuregelung die dreijährige Sperrfrist des § 903 ZPO a.F. galt, lassen sich dem Gesetzgebungsverfahren nicht entnehmen (zutreffend LG Bayreuth, Beschl. v. 26.04.2013 – 42 T 54/13, juris Rn. 9 f.; AG Augsburg, Beschl. v. 20.03.2013 – 1 M 2556/13, juris Rn. 9). Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber für „Altfälle“ die Sperrfrist des § 903 ZPO a.F. hat erhalten wollen und die Anordnung einer Fortgeltung dieser Bestimmung lediglich aufgrund eines Redaktionsversehens unterblieben ist. Der mit der Übergangsvorschrift des § 35 Nr. 4 EGZPO-A / § 37 Nr. 4 Satz 1 EGZPO-E bezweckte Schutz des Schuldners, unter Geltung des neuen Rechts auch dann eine Vermögensauskunft erteilen zu müssen, wenn zuvor eine eidesstattliche Versicherung nach altem Recht abgegeben worden ist, behält auch unter Zugrundelegung der zweijährigen Sperrfrist des § 39 Nr. 4 Satz 1 EGZPO einen Sinn. Hat der Schuldner innerhalb der letzten zwei Jahre eine eidesstattliche Versicherung nach altem Recht abgegeben, kann der Gläubiger im Hinblick auf § 39 Nr. 4 Satz 1 EGZPO die Erteilung einer Vermögensauskunft gemäß § 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht verlangen. Dieser Schutz ist lediglich insoweit eingeschränkt worden, als er nunmehr für die Dauer von zwei statt drei Jahren gilt (vgl. AG Augsburg, Beschl. v. 20.03.2013 – 1 M 2556/13, juris Rn. 10). Aus dem Umstand, dass erst aufgrund der Verkürzung der Sperrfrist in § 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO eine Notwendigkeit entstanden ist, für die längere Sperrfrist des § 903 ZPO a.F. eine besondere Übergangsregelung zu schaffen, folgt ebenfalls nicht, dass der Gesetzgeber eine solche besondere Übergangsregelung auch hat schaffen wollen. De lege lata ist vielmehr davon auszugehen, dass § 903 ZPO a.F. mit Wirkung zum 01.01.2013 außer Kraft getreten ist und für die Fälle, in denen der Schuldner eine eidesstattliche Versicherung unter Geltung des bisherigen Rechts abgegeben hat, gemäß §§ 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO, 39 Nr. 4 Satz 1 EGZPO eine zweijährige Sperrfrist gilt. Ob sich den Gesetzesmaterialien entnehmen lässt, dass der Gesetzgeber bewusst darauf verzichtet hat, eine Fortgeltung des § 903 ZPO a.F. anzuordnen (so LG Bayreuth, Beschl. v. 26.04.2013 – 42 T 54/13, juris Rn. 11), erscheint zweifelhaft, ist jedoch vorliegend letztlich ohne Belang. Hätte der Gesetzgeber bewusst auf eine solche Regelung verzichtet, würde dies einer vom Wortlaut abweichenden Auslegung von vorneherein entgegenstehen. Geht man mit der hier vertretenen Auffassung davon aus, dass sich den Gesetzesmaterialien nicht hinreichend klar entnehmen lässt, ob der Gesetzgeber bewusst auf eine Fortgeltung des § 903 ZPO a.F. verzichtet oder eine solche Regelung zwar gewollt, aber aufgrund eines Versehens nicht normiert hat, wäre für eine vom Wortlaut der §§ 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO, 39 Nr. 4 Satz 1 EGZPO abweichende Auslegung nur Raum, wenn der Gesetzeszweck, die Systematik des Gesetzes oder verfassungsrechtliche Gründe eine solche Auslegung tragen würden. All dies ist aber nicht der Fall. Sinn und Zweck des Gesetzes gebieten keine abweichende Auslegung der geltenden Bestimmungen. Die Regelungen über die Dauer der Sperrfrist für die Erteilung einer erneuten Vermögensauskunft berühren die Befriedigungsinteressen der Gläubiger, den Schutz des Schuldners vor einer fortwährenden Verpflichtung zur Offenbarung seiner Vermögensverhältnisse und das Bedürfnis der Justiz, im Hinblick auf die beschränkten Ressourcen eine übermäßige Belastung mit Verfahren zu vermeiden (vgl. BR-Drucks. 304/08, S. 122). Die Dauer der Sperrfrist muss diesen unterschiedlichen Belangen Rechnung tragen. Da die Interessen des Schuldners, vor eine Auskunft über seine Vermögensverhältnisse geschützt zu werden, im Hinblick auf das berechtigte Interesse der Gläubiger, wegen ihrer Forderungen Zugriff auf das pfändbare Vermögen des Schuldners zu nehmen, weitgehend zurücktritt, wäre auch eine noch weiterreichende Verkürzung der Sperrfrist in Betracht kommen. Der Gesetzgeber hat hiervon jedoch abgesehen, um eine befürchtete Überlastung der Gerichtsvollzieher und der die Vermögensverzeichnisse führenden Vollstreckungsgerichte zu vermeiden (BT-Drucks. 16/13432, S. 44). Nicht Belange des Schuldnerschutzes, sondern die Rücksicht auf die beschränkten Ressourcen der Justiz haben damit den Gesetzgeber bewogen, von einer noch weitergehenden Verkürzung der Sperrfrist abzusehen. Eine Fortgeltung der Sperrfrist des § 903 ZPO a.F. würde vor diesem Hintergrund dem Zweck des Gesetzes, den Befriedigungsinteressen der Gläubiger durch eine Verkürzung der Sperrfrist angemessen Rechnung zu tragen, zuwiderlaufen. Aus der Gesetzessystematik ergibt sich ebenfalls keine abweichende Beurteilung (zutreffend LG Bayreuth, Beschl. v. 26.04.2013 – 42 T 54/13, juris Rn. 12; aA AG Charlottenburg, Beschl. v. 09.04.2013 – 34 M 8013/13, juris Rn. 14). Soweit in § 39 Nr. 5 EGZPO eine Fortgeltung der §§ 915, 915a ZPO a.F. angeordnet wird, hat der Gesetzgeber dies damit begründet, dass der Warnfunktion für den geschäftlichen Verkehr auch zukünftig ausreichend Rechnung getragen werden müsse (BT-Drucks. 16/13432, S. 42). Die Fortgeltung der §§ 915, 915a ZPO a.F. verfolgt damit einen gänzlich anderen Schutz, der es rechtfertigt, zwar die dreijährige Eintragung im Schuldnerverzeichnis fortbestehen zu lassen, gleichwohl die Frist zur Erteilung einer Vermögensauskunft auch für „Altfälle“ auf zwei Jahre zu verkürzen. Schließlich ist eine vom Wortlaut abweichende Auslegung der §§ 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO, 39 Nr. 4 Satz 1 EGZPO in dem Sinne, dass für Schuldner, die nach dem bis zum 01.01.2013 geltenden Recht die eidesstattliche Versicherung abgegeben haben, die dreijährige Sperrfrist des § 903 ZPO a.F. weiter gilt, auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten. Durch die Verkürzung der Sperrfrist für „Altfälle“ wird allerdings in die Rechte der Schuldner eingegriffen, für die nach dem bis zum 01.01.2013 geltenden Recht die dreijährige Sperrfrist des § 903 ZPO a.F. galt. Die Grundrechte wie auch das Rechtsstaatsprinzip garantieren im Zusammenwirken die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als wesentliche Voraussetzung für die Selbstbestimmung über den eigenen Lebensentwurf und damit als eine Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen. Es würde den Einzelnen in seiner Freiheit erheblich gefährden, dürfte die öffentliche Gewalt an sein Verhalten oder an ihn betreffende Umstände ohne weiteres im Nachhinein belastendere Rechtsfolgen knüpfen, als sie zum Zeitpunkt seines rechtserheblichen Verhaltens galten (BVerfG, Beschl. v. 07.07.2010 – 2 BvL 14/02, BVerfGE 127, 1 = NJW 2010, 3629 m.w.Nachw.). Der mit der Verkürzung der Sperrfrist für „Altfälle“ einhergehende Eingriff ist jedoch gerechtfertigt und damit verfassungsrechtlich unbedenklich (ebenso LG Bayreuth, Beschl. v. 26.04.2013 – 42 T 54/13, juris Rn. 13-16; AG Augsburg, Beschl. v. 20.03.2013 – 1 M 2556/13, juris Rn. 11; AG Offenbach, Beschl. v. 24.04.2013 – 61 M 2589/12; aA AG Charlottenburg, Beschl. v. 09.04.2013 – 34 M 8013/13, juris Rn. 13). Bei der Verkürzung der Sperrfrist in § 802d Abs. 1 Satz 1 EGZPO auch für „Altfälle“ handelt es sich um eine sog. unechte Rückwirkung („tatbestandliche Rückanknüpfung“). Die Neuregelung statuiert keine Rechtsfolgen für einen bereits abgeschlossenen Tatbestand. Vielmehr knüpft sie zur Begründung künftiger Rechtsfolgen (Pflicht zur Erteilung einer Vermögensauskunft) in dem nachfolgenden Antragsverfahren an einen in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt (Abgabe der eidesstattlichen Versicherung) an. Eine solche unechte Rückwirkung ist nicht grundsätzlich unzulässig, denn die Gewährung vollständigen Schutzes zu Gunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung im Hinblick auf einen Wandel der Lebensverhältnisse in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen. Soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (vgl. BVerfG, Beschl. v. 07.07.2010 – 2 BvL 14/02, BVerfGE 127, 1 = NJW 2010, 3629 m.w.Nachw.). Unter Zugrundelegung dessen sind die mit der Verkürzung der Sperrfrist auch für „Altfälle“ verbundenen Rechtsnachteile für den Schuldner von diesem hinzunehmen. Die Neuregelung dient ausweislich der Gesetzesbegründung dem Schutz der berechtigten Befriedigungsinteressen der Gläubiger, für die „angesichts moderner, schnell wachsender Lebensumstände“ die bislang geltende dreijährige Sperrfrist vom Gesetzgeber als zu lang angesehen worden ist. Damit verfolgt die Neuregelung einen legitimen Zweck. Der Gesetzgeber ist dabei aufgrund vertretbarer Erwägungen zu der Einschätzung gelangt, dass eine dreijährige Schutzfrist den Belangen der Gläubiger nicht mehr ausreichend Rechnung trägt. Soweit die §§ 915, 915a ZPO a.F. gemäß § 39 Nr. 5 EGZPO fortgelten, nicht aber § 903 ZPO a.F., begründet dies keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die hiermit einhergehende Ungleichbehandlung von Schuldnern, die unter Geltung des alten Rechts eine eidesstattliche Versicherung abgegeben haben, ist im Hinblick auf den bereits oben dargelegten abweichenden Schutz, der mit der Fortgeltung der §§ 915, 915a ZPO bezweckt wird, gerechtfertigt und daher ebenfalls verfassungsrechtlich unbedenklich. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Etwaige außergerichtliche Kosten können dem Schuldner nicht auferlegt werden, da dieser am Erinnerungsverfahren nicht beteiligt worden ist (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 19.05.2004 – IXa ZB 297/03, NJW 2004, 2979, 2980 f.; LG Bayreuth, Beschl. v. 26.04.2013 – 42 T 54/13, juris Rn. 19; AG Offenbach, Beschl. v. 24.04.2013 – 61 M 2589/12). Der Gerichtsvollzieher ist nicht Beteiligter des Erinnerungsverfahrens (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 766 Rn. 34, 37 m.w.Nachw.).