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Urteil

103 C 120/21

Amtsgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBN:2021:1215.103C120.21.00
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Tenor

In dem Rechtsstreit

pp

hat das Amtsgericht Bonn im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 15.12.2021

für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.372,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 302,02 € seit dem 24.09.2020, aus 208,49 € seit dem 13.10.2020, aus 417,00 € seit dem 15.10.2020 und aus 445,00 € seit dem 28.10.2020 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 324,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.08.2021 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der beklagten Partei auferlegt.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden/zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
In dem Rechtsstreit pp hat das Amtsgericht Bonn im schriftlichen Verfahren mit einer Schriftsatzeinreichungsfrist bis zum 15.12.2021 für Recht erkannt: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.372,51 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 302,02 € seit dem 24.09.2020, aus 208,49 € seit dem 13.10.2020, aus 417,00 € seit dem 15.10.2020 und aus 445,00 € seit dem 28.10.2020 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 324,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.08.2021 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der beklagten Partei auferlegt. Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden/zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin betreibt ein Mietwagenunternehmen in C. Die Beklagte ist eine Versicherung. Mit der Klage macht die Klägerin offene Teilbeträge aus Mietwagenabrechnungen geltend. Die Fahrzeuge wurden jeweils von Geschädigten von Verkehrsunfällen angemietet. Die Unfälle fanden im Bezirk des Amtsgerichts Bonn statt. Die Haftung der Beklagten zu 100 % ist dem Grunde nach in allen Fällen unstreitig. Es handelt sich um folgende vier Fälle: Name Unfall Mietdauer Restforderung 1. W 20.01.2020 24.08.2020- 28.08.2020 323,97 EUR 2. N & Kollegen 03.09.2020 16.09.2020 - 18.09.2020 208,49 EUR 3. T 25.08.2020 21.09.2020 - 25.09.2020 460,90 EUR 4. X 18.09.2020 30.09.2020 - 07.10.2020 491,79 EUR Gesamtbetrag: 1.485,15 EUR Die Geschädigten unterzeichneten jeweils Abtretungserklärungen bezüglich der ihnen als Schadensersatz zustehenden Forderung auf Erstattung der Mietwagenkosten in voller Höhe an die Klägerin. Für den Inhalt der Abtretungserklärungen wird auf Bl. 23, 26, 29, 32 d. A. Bezug genommen. Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Abtretungen wirksam seien. Einfacher und deutlicher hätte man die Erklärungen nicht formulieren können. Da sie als Inkassodienstleister registriert sei, erfolge die Geltendmachung der Forderung auch kraft Gesetzes. Auf die Entscheidung des OLG Köln, 15 U 186/12 vom 30.07.2013 (NRWE) werde Bezug genommen. Es bedürfe grundsätzlich keiner Regelung einer Rückübertragung. Auf die Urteile des Landgerichts Bonn vom 18.12.2019 (5 S 94/19) und vom 23.06.2020 (8 S1/20) werde Bezug genommen. Die erforderlichen Mietwagenkosten seien zumindest auf der Basis des arithmetischen Mittels aus Schwacke und Fraunhofer, nach 1 Tag, 3 Tagen und Wochen für das Jahr des Unfalls zuzüglich eines 20-prozentigen Aufschlags für unfallbedingte Mehrleistungen zu berechnen. Für die Nebenkosten sei das arithmetische Mittel der Schwacke-Nebenkostentabelle anzusetzen. Aus den Entscheidungen des BGH vom 29.01.2019, VI ZR 481/17 und vom 26.04.2016, VI ZR 563/15 ergebe sich, das sogenannte direkt Vermittlungsangebote der Versicherungen beachtlich sein könnten, wenn es sich um wesentlich günstigere und inhaltlich vergleichbaren Mietwagenangebote handele. Die Angebote der Beklagten seien nicht mit den tatsächlichen in Anspruch genommenen Leistungen vergleichbar. Es seien keine konkreten Fahrzeuge angeboten worden. Die Nebenkosten würden lediglich rudimentär erwähnt. Die Geschädigten hätten jeweils eine Voll- und Teilkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung abgeschlossen. Eine Eingruppierung von Fahrzeugen nach KW Leistung entspreche nicht den schadensrechtlichen Vorgaben. Das Grundprinzip der Mietwagenklassifizierung beruhe auf einer Einstufung auf der Basis des unverbindlich empfohlenen Listenpreises des Herstellers und nicht nach der Leistungsangabe eines Motors in Kilowatt. Bei Fahrzeugen eines Billigherstellers und eines Premiumherstellers könne bei gleicher KW-Gruppe eine höhere Einstufung um eine bis acht Klassen möglich sein. Ähnliches gelte für Fahrzeuge mit spartanischer Ausstattung im Vergleich zu Fahrzeugen mit hochwertigen Ausstattungsmerkmalen. Durch die Angabe von KW-Klassen werde versucht, den tatsächlichen Schadensersatzanspruch der Geschädigten durch eine bewusste Fehlinformation zu unterlaufen. Ein Angebot müsse von vornherein inhaltlich bestimmt im Sinne des § 150 Abs. 2 BGB sein und alle im Vertrag wesentlichen Bestandteile enthalten. Es werde außerdem nicht angegeben, was die Allgemeinen an Mietbedingungen der angegebenen Unternehmen enthielten im Hinblick auf zusätzliche Kosten, Auflagen und Zahlungsbedingungen. Zu den telefonischen Angeboten der Beklagten werde auf den Beschluss des LG Bonn vom 31.08.2016, 8 S 141/16 und die Entscheidung vom 18. September 2020,18 O 131 / 20 Bezug genommen. Danach genüge ein Telefonat regelmäßig nicht. Den Betroffenen seien konkrete Preise, die genaue Verfügbarkeit und die genauen Konditionen in einem ohne weiteres annahmefähigen Angebot ausreichend transparent zu machen. Der Kunde müsse sich auch nicht auf die Konditionen des Versicherers verweisen lassen, vielmehr sei eine Drittanmietung grundsätzlich zulässig. Auf die Entscheidung des Landgerichts Bonn vom 25. Mai 2021,5 S 89 / 20 Bezug genommen). Aus den Mietverträgen und den Rechnungen gehe hervor, dass die Nebenkosten vereinbart waren und berechnet wurden. Die Kosten für den Zusatzfahrer seien im Fall W mit dem Mieter vereinbart und entsprechend berechnet worden. Die Ehefrau des Herrn W sei als zweite Mieterin auch zusätzliche Fahrerin. Die außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren seien gemäß Gebührenvereinbarung mit der Beklagten jeweils mit einer 1,5 Gebühr anzusetzen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.485,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 323,97 EUR seit dem 24.09.2020, aus 208,49 € seit dem 13.10.2020, aus 460,90 € seit dem 15.10.2020 und aus 491,79 € seit dem 28.10.2020 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von insgesamt 324,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.08.2021 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, die Abtretungserklärungen seien unwirksam. Sie ließen nicht erkennen, was mit dem abgetretenen Anspruch geschehen solle, falls die geschädigte Person selbst die Rechnung ausgleiche. Auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.10.2017 zum Aktenzeichen VI ZR 527/16 werde Bezug genommen. Eine formularmäßige Abtretung sei auch dann unwirksam, wenn aus ihr nicht hervorgehe, wann genau die Rückabtretung erfolgen solle. Auf die Entscheidung des BGH vom 20.02.2018 zum Az.: VI ZR 135/19 werde verwiesen. Dem Geschädigten W sei unter dem 21.01.2020 ein erst Informationsschreiben übersandt worden, mit dem ihm vor Augen geführt worden sei, zu welch normalen Preisen ein Mietfahrzeug in Anspruch genommen werden könne. Für den Inhalt des Schreibens wird auf Bl. 70 bis 73 d. A. Bezug genommen. Unter Berücksichtigung des Erstinformationsschreibens wären lediglich Mietwagenkosten i.H.v. 220 € angefallen. Dass das Erstinformationsschreiben zu beachten sei, ergebe sich aus dem Urteil des Landgerichts Köln vom 07.07.2020 (11 S 122 /19). Aufgrund des Informationsschreibens könne der Geschädigte nicht mehr geltend machen, dass man keine Ahnung davon gehabt habe, das Unternehmen die Unerfahrenheit der Geschädigten ausnutzen würden, um ihnen überteuerte Dienstleistungen anzubieten, die die Versichertengemeinschaft repräsentierende Versicherung bezahlen müsste. Selbst wenn man vom arithmetischen Mittel aus Fraunhoferliste und Schwackeliste ausgehen würde, so ergebe sich ein Mittelwert plus Nebenkosten von 506,97 €. Davon abzuziehen sei der bereits gezahlte Betrag in Höhe von 220 €. Da zwei Personen als Mieter eingetragen gewesen seien, könne die Klägerin keine Zusatzkosten für einen zweiten Fahrer in Anspruch nehmen. Die besondere wirtschaftliche Mehrbelastung dadurch, dass der Mieter das Fahrzeug einem Dritten überlasse, der potentiell einen Schaden verursachen könne ergebe sich nicht, da jeder Fahrer selbst Mieter sei. Im Schadensfall N & Kollegen sei dem Fahrer des Fahrzeugs der Geschädigten telefonisch am 07.09.2020 mitgeteilt worden, dass ein Mietpreis von 62 € kalendertäglich erreicht werden könne. Zum Beweis bezieht sich die Beklagte auf das Zeugnis N. N. Für drei Tage ergebe sich zuzüglich Zustellen und Abholen sowie Navigationsgerät ein Nettopreis von 226,92 €. Die geschädigte Frau T habe unter dem 26.08.2021 ein Erstinformationsschreiben von der Beklagten erhalten, in dem ihr ein zu erreichender Mietwagenpreis i.H.v. 46 € brutto kalendertäglichen Aussicht gestellt wurde. Zuzüglich Zustellung und Abholung ergeben sich hier ein Betrag von 266 € brutto, den die Beklagte auch gezahlt habe. Selbst wenn man das Mischmodell anwende, ergebe sich ein Betrag i.H.v. 517,31 € brutto und nicht i.H.v. 740,61 €. Die Geschädigte Frau Dr. X habe ein Erstinformationsschreiben unter dem 21.09.2020 erhalten, nach dem für ihre Fahrzeugkategorie kalendertäglich 55 € als Mietpreis zu erzielen gewesen wären. Für den weiteren Inhalt des Schreibens wird auf Bl. 82-85 der Akte Bezug genommen. Es ergäbe sich ein Preis von 440 €, den die Beklagte gezahlt habe. Bei Anwendung der Fracke-Rechtsprechung ergebe sich ein Preis von 777,40 € brutto. Es müsste kein konkretes Mietwagenangebot unterbreitet werden, auf dass der Geschädigte lediglich noch mit "ja" antworten müsse, um ihn in den Bereich der Schadensminderungspflicht zu bringen. Es komme auch nicht darauf an, ob der Geschädigte sein Fahrzeug unzweifelhaft und eindeutig einer bestimmten Kategorie zuordnen könne. Die kw-Klassen seien eine Orientierungshilfe für den Geschädigten. In nicht wenigen Fällen sei für den Geschädigten erkennbar, dass sogar in der allerhöchsten Mietwagenkategorie die dort verlangten Preise noch unter demjenigen was bei der Klägerin für ein Kleinfahrzeug beansprucht werde. Bezüglich der Frage von Sonderkonditionen werde auf die Entscheidung des BGH vom 12.12.2019, VI ZR 141 / 18 verwiesen. Zinsen und vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten teilten als Nebenforderungen das Schicksal der Hauptforderung. Für den weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist überwiegend begründet. Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht gemäß § 398 S. 2 BGB gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 1.372,51 aus den §§ 7 Abs. 1, 17, 18 StVG, 823 ff. BGB, 115 Abs. 1 S. 1 VVG. Die Klägerin ist aufgrund wirksamer Abtretungen der Ansprüche der Geschädigten aktiv legitimiert. Die Abtretungserklärung ist nicht gemäß § 307 Abs. 1 BGB wegen einer unangemessenen Benachteiligung der Vertragspartner und Intransparenz unwirksam. Im vorliegenden Fall findet sich in der vorformulierten Abtretungserklärung im Unterschied zur Erklärung, die der Entscheidung des BGH vom 20.02.2018 zum Az.: VI ZR 135/19 zugrunde lag, überhaupt keine Regelung betreffend das Schicksal der abgetretenen Forderung für den Fall, dass die Klägerin ihren Mietzins nicht von der Versicherung erhält und daher den Geschädigten als Mieter und Vertragspartner in Anspruch nimmt. Der Zessionar ist bereits aufgrund der Sicherungsabrede zur Rückabtretung verpflichtet, also auch dann, wenn dies nicht ausdrücklich festgehalten worden ist. Aus dem Umstand, dass die im Streit stehende Klausel eine solche Rückabtretung nicht ausdrücklich regelt, entsteht dem Vertragspartner des Verwenders deshalb kein rechtlicher Nachteil. Es ist auch nicht Aufgabe des Klauselverwenders, den Vertragspartner über die allgemeinen Regeln des Zivilrechts aufzuklären. Etwas anderes könnte gelten, wenn die Klausel den Eindruck erwecken würde, abschließend zu sein, also alle Aspekte der Sicherungsabtretung erschöpfend zu regeln. Hierfür gibt es aber keine Anhaltspunkte. Auf die Entscheidung des LG Bonn vom 23.06.2020, 8 S 1/10, Rdnrn. 9, 10, juris, wird Bezug genommen. Bei der Berechnung der zu erstattenden Kosten der erforderlichen Anmietung eines Ersatzfahrzeugs ist zunächst das arithmetische Mittel des Normaltarifs aus der Schwacke-Liste und dem Fraunhofer Mietpreisspiegel im fraglichen Postleitzahlengebiet anzusetzen. Beide Tabellenwerke sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs generell für die Schadensschätzung gemäß § 287 Abs. 1 ZPO geeignet (BGH, Urteil vom 12.04.2011, VI ZR 300/09, Rd.18, juris). Das Gericht schließt sich der Auffassung des Landgerichts Bonn an, wonach die Bildung des arithmetischen Mittels aus beiden Tabellenwerken auf der ersten Stufe der Berechnung in Bezug auf die tatsächlichen Marktverhältnisse die erforderliche Repräsentativität und Aussagekraft gewährleistet ( vgl. LG Bonn, Urteil vom 06.03.2020, 1 O 297/29, Rdnr. 29, juris). Dieser Tarif stellt den im im Rahmen der Schätzung ermittelten ortsüblichen Normaltarif dar. Der Ansatz eines Aufschlags von 20 % den so ermittelten Normaltarif ist nicht zu beanstanden. Der Mietwagenunternehmer tritt regelmäßig in Vorleistung. Das Fahrzeugangebot muss in diesem Marktsegment ausgesprochen flexibel gestaltet werden, da keine feste Mietdauer vereinbart wird. Ein Aufschlag von 20 % bildet dieses Risiko in angemessener, aber auch in ausreichender Weise ab ( LG Bonn Urteil vom 06.03.2020, 1 O 297/29, Rdnr. 33, juris; vgl. auch das klägerseits vorgelegte Urteil des LG Bonn vom 30.03.2021, 5 S 203/19). Hinzu kommen die jeweiligen Nebenkosten. Diese Kosten sind nach der Nebenkostentabelle zum Schwacke-Automietpreisspiegel neben dem Normaltarif grundsätzlich erstattungsfähig. Die Klägerin kann eine gesonderte Vergütung insofern verlangen, als ausweislich der Mietvertrags- und Rechnungsunterlagen entsprechende Zusatzleistungen erbracht wurden und hierfür eine gesonderte Vergütung verlangt wurde (OLG Köln Urteil vom 02.03.2007, 19 U 181/06, Rdnr. 32, juris, vgl. auch LG Bonn Urteil vom 06.03.2020, 1 O 297/29, Rdnr. 34, juris). Diese Kosten schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO anhand des arithmetischen Mittels der jeweiligen Nebenkosten gemäß der Schwacke-Nebenkostentabelle. Die Beklagte hat nicht hinreichend dargelegt, dass die Geschädigten durch die streitgegenständlichen Anmietungen von Ersatzfahrzeugen bei der Klägerin gegen die Schadensminderungspflichten gemäß § 254 BGB verstoßen haben. Es kann dahinstehen, ob im Schadensfall N & Kollegen dem Fahrer des Fahrzeugs der Geschädigten telefonisch am 07.09.2020 mitgeteilt worden ist, dass ein Mietpreis von 62,00 € kalendertäglich erreicht werden könne. Eine Zeugenvernehmung erfolgt zum einen nicht, da dies zu einer unzulässigen Ausforschung führen würde. Es wird nicht dargelegt, wer dem Fahrer des klägerischen Fahrzeugs was genau gesagt haben soll. Die allgemeine Behauptung der Versicherung des Unfallgegners, dass man ein Ersatzfahrzeug zum Preis von 62,00 EUR pro Tag erhalten könne, musste den Geschädigten auch nicht zu Marktrecherchen veranlassen und ihn auch nicht davon überzeugen, dass die Preise der Klägerin überhöht wären. Auch in den drei anderen Schadensfällen liegt kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vor. Die Beklagte hat den Geschädigten kein auf sie zugeschnittenes Angebot unterbreitet, sondern ein Formschreiben mit einer Preisauflistung für verschiedene Klassen übersandt. Dies führt nicht dazu, dass die Geschädigten hätten erkennen müssen, dass die Preise der Klägerin überhöht gewesen wären. Der Geschädigte erhält nur eine Information zu anderen Angeboten, ohne dass er diese direkt vergleichen kann. Hinzu kommt, dass eine Vergleichbarkeit auch aufgrund der unterschiedlichen angegebenen Fahrzeugklassen dem Verbraucher nicht möglich ist. Die Beklagte orientiert sich insoweit nicht an den auch in den Übersichtswerken genutzten Fahrzeugklassen, sondern bildet Klassen nach kw-Werten, ohne andere Faktoren wie Preis, Ausstattung etc. zu berücksichtigen. Dadurch ist eine Vergleichbarkeit für den Verbraucher, der den Preis einer Ersatzanmietung ermitteln will, nicht ohne Schwierigkeiten und detaillierte Kenntnis der genannten Automodelle möglich. Das Gericht schließt sich insoweit der Auffassung des LG Bonn in den Urteilen vom 06.03.2020, 1 O 297/19, Rdnr. 36, juris, und vom 11.05.2021, 5 S 89/20, Seite 6) an. Darüber hinaus lässt sich den Informationsschreiben nicht entnehmen, welche Kosten für eine Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung, Zusatzfahrer und Navigationsgeräte anfallen würden. Im Fall W besteht auch ein Anspruch auf die Kosten des Zusatzfahrers. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass Frau W ebenfalls Mieterin war. Die Beklagte hat nicht bestritten, dass Kosten für einen zweiten Fahrer vereinbart waren. Grund für das zusätzliche Entgelt ist das höhere Risiko durch den intensiveren Gebrauch des Mietwagens bei zwei Fahrern (vgl. LG Bonn, Urteil vom 25.02.2016, 4 O 121/15, Rdnr. 48, juris). Daran ändert sich nichts, wenn der zweite Fahrer auch Mieter ist. Bei der Berechnung ist jedoch der von der tatsächlichen Mietdauer umfasste größte Zeitabschnitt maßgeblich. Der entsprechende Mietpreis dafür ist den Tabellenwerken zu entnehmen. Daraus ist dann ein entsprechender Tageswert zu errechnen, der sodann mit der Anzahl der tatsächlichen Gesamtmiettage multipliziert wird (LG Bonn Urteil vom 06.03.2020, 1 O 297/29, Rdnr. 42, juris). Es ergibt sich folgendes Berechnung: 1. W 3-Tagespreis Schwacke 291,55 EUR 3-Tagespreis Fraunhofer 127,27 EUR arithmetisches Mittel 209,41 EUR : 3 = 69,80 EUR Tagessatz 4 Tage à 69,80 EUR 279,20 EUR Aufschlag 20 % 55,84 EUR VK/TK 79,00 EUR (4 * 19,75 EUR) Zu/Ab 62,50 EUR Zusatzfahrer 45,48 (4* 11,37 EUR) Gesamtbetrag 522,02 EUR abzüglich Zahlung 220,00EUR 302,02 EUR 2. N & Kollegen 3-Tagespreis Schwacke 407,50 EUR 3-Tagespreis Fraunhofer 171,23 EUR arithmetisches Mittel 289,38 EUR : 3 = 96,46 EUR Tagessatz 3 Tage à 96,46 EUR 289,37 EUR Aufschlag 20 % 57,87 EUR VK/TK 67,68 EUR (3 * 22,56 EUR) Zu/Ab 62,50 EUR Navigation 27,66 EUR (3 *9,22 EUR) 4 435,41 EUR netto (505,08 EUR brutto) abzüglich Zahlung 226,92 EUR 208,49 EUR 3. T 3-Tagespreis Schwacke 291,55 EUR 3-Tagespreis Fraunhofer 127,27 EUR arithmetisches Mittel 209,41 EUR : 3 = 69,80 EUR Tagessatz 5Tage à 69,80 EUR 349,00 EUR Aufschlag 20 % 69,80 EUR VK/TK 98,75 EUR (5 * 19,75 EUR) Zu/Ab 62,50 EUR Navigation 46,10 (5 * 9,22 EUR) Zusatzfahrer 56,85 (5* 11,37 EUR) Gesamt: 683,00 EUR abzüglich Zahlung 266,00 EUR 417,00 EUR 4. X Wochenpreis Schwacke 622,51 EUR Wochenpreis Fraunhofer 233,11 EUR arithmetisches Mittel 427,81 EUR : 7 = 61,11 EUR Tagessatz 8 Tage à 61,11 EUR 488,88 EUR Aufschlag 20 % 97,78 EUR VK/TK 162,08 EUR (8 * 20,26 EUR) Zu/Ab 62,50 EUR Navigation 73,76 (8 * 9,22 EUR) 885,00 EUR abzüglich Zahlung 440,00 EUR 445,00 EUR Es besteht auch ein Anspruch auf die geltend gemachten vorprozessualen Anwaltsgebühren in Höhe von jeweils 81,00 EUR als Kosten der Rechtsverfolgung und damit Schadensersatz. Die Zinsentscheidung folgt aus den § 286, 288 BGB Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Der Streitwert wird auf 1.485,15 EUR festgesetzt.