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Beschluss

8 S 141/16

LG BONN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Geschädigter muss sich nicht darauf verlassen, dass eine telefonische Zusage zur Übernahme einer Selbstbeteiligung beweisbar ist. • Es ist unzumutbar, einen Vertrag einzugehen, der eine Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung enthält, wenn die Übernahme der Selbstbeteiligung nur telefonisch zugesagt wurde. • Eine nachträgliche Behauptung des Gegners, Durchsetzungsschwierigkeiten bestünden nicht, kann den ungewissen Erkenntnishorizont des Geschädigten nicht beseitigen.
Entscheidungsgründe
Unzumutbarkeit des Vertragsschlusses bei telefonischer Zusage zur Übernahme der Selbstbeteiligung • Ein Geschädigter muss sich nicht darauf verlassen, dass eine telefonische Zusage zur Übernahme einer Selbstbeteiligung beweisbar ist. • Es ist unzumutbar, einen Vertrag einzugehen, der eine Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung enthält, wenn die Übernahme der Selbstbeteiligung nur telefonisch zugesagt wurde. • Eine nachträgliche Behauptung des Gegners, Durchsetzungsschwierigkeiten bestünden nicht, kann den ungewissen Erkenntnishorizont des Geschädigten nicht beseitigen. Der Streit betrifft einen Geschädigten und eine Beklagte nach einem Verkehrsunfall. Die Beklagte hatte telefonisch zugesagt, die Selbstbeteiligung einer Vollkaskoversicherung zu übernehmen. Der Geschädigte schloss daraufhin keinen Vertrag, weil er sich nicht darauf verlassen wollte, die telefonische Zusage später beweisen zu müssen. Die Beklagte focht die Entscheidung des Amtsgerichts an und führte aus, es gebe keine Durchsetzungsschwierigkeiten bei der Geltendmachung der Zusage. Das Landgericht befasste sich mit der Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Siegburg. Die Kammer bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies die Berufung der Beklagten zurück. Die Kosten des Rechtsmittels hat die Beklagte zu tragen. • Die Entscheidung beruht auf § 522 Abs. 2 ZPO; die Kammer verweist auf ihren Hinweisbeschluss und die hierzu abgegebene Stellungnahme der Beklagten, die die Entscheidung nicht ändert. • Aus Sicht des Geschädigten ist es unzumutbar, einen Vertrag einzugehen, der eine Vollkaskoversicherung mit Selbstbeteiligung beinhaltet, wenn die Übernahme der Selbstbeteiligung nur telefonisch zugesagt wurde, da er nicht das Risiko tragen muss, diese telefonische Zusage beweisen zu müssen. • Die von der Beklagten vorgetragenen Einwände, wonach es keine Durchsetzungsprobleme gebe, ändern nichts am ungewissen Erkenntnishorizont des Geschädigten; eine solche Behauptung ist im Streitstand unbeachtlich. • Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts wird zurückgewiesen; die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels. Die Kammer hält es für unzumutbar, dass sich der Geschädigte auf eine rein telefonische Zusage zur Übernahme einer Selbstbeteiligung verlassen muss, weil er sonst das Risiko tragen würde, diese Zusage beweisen zu müssen. Die einseitige Behauptung der Beklagten, es bestünden keine Durchsetzungsprobleme, beseitigt diesen ungewissen Erkenntnishorizont nicht. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.