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Beschluss

408 F 27/18

Amtsgericht Bonn, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGBN:2018:0703.408F27.18.00
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Tenor

1.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller 10.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.02.2018 zu zahlen.

2.

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, das Hausgrundstück V-straße 47, ##### C geräumt an den Antragsteller herauszugeben.

3.

Der Antragsgegnerin wird eine Räumungsfrist bis zum 31.12.2018 gewährt.

4.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Entscheidungsgründe
1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller 10.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.02.2018 zu zahlen. 2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, das Hausgrundstück V-straße 47, ##### C geräumt an den Antragsteller herauszugeben. 3. Der Antragsgegnerin wird eine Räumungsfrist bis zum 31.12.2018 gewährt. 4. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt. Gründe: I. Die Parteien waren miteinander verheiratet, sie wurden durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 01.07.2009 geschieden. Der Antragsteller ist Alleineigentümer der Immobilie V-straße ##, ##### C, hierbei handelt es sich um die vormalige Ehewohnung, die seit Trennung der Parteien von der Antragsgegnerin bewohnt wird, dies bis zum heutigen Tag. Im Oktober 2006 schlossen die Parteien vor dem Notar Dr. L in C eine notarielle Vereinbarung, in dem vor allem die Rechtsverhältnisse zueinander für die Dauer des Getrenntlebens, aber auch für den Fall einer zukünftigen Scheidung geregelt worden sind. Hierbei ist unter Ziffer 5 unter anderem das Folgende hinsichtlich der Immobilie C, V-straße ## vereinbart. 5.1 Frau C1 C2 wird ein - nicht dingliches - höchstpersönliches Wohnrecht an den gesamten Räumen der Immobilie C, C3 H (Q), V-str. ## für die Dauer bis 31.12.2016 gewährt. Für die Zeit bis 31.12.2008 ist das Wohnrecht unentgeltlich, was bedeutet, dass bis zu diesem Zeitpunkt Herr Dr. H kein Entgelt für die Nutzung beanspruchen kann und die Kosten für die Hausversicherung und die Grundbesitzabgaben trägt, während Frau C1 C2 die (Verbrauchs-)Kosten und Vorauszahlungen betreffend insbesondere Gas, Wasser, Strom, TV, Telefon und Intranet/Internet zahlt. Für die Zeit ab 01.01.2009 kann Herr Dr. H1 H verlangen, dass Frau C1 C2 - solange sie von ihrem Wohnrecht Gebrauch macht - auch alle weiteren Kosten des Hauses wie ein Mieter (entspr. der II. BVO) trägt und an Herrn Dr. H1 H eine den Mietwert entsprechende Nutzungsentschädigung zahlt, von der sie allerdings die jeweilige monatliche Annuität für das von ihr für das Objekt aufgenommene und weiter zu bedienende Renovierungsdarlehen bei der Sparkasse L/C vom 17.3.2000 Nr. ### ### ### in Abzug bringen kann. Ab Herbst 2013 forderte der Antragsteller einen Betrag von 1.500,00 € monatlich entsprechend der notariellen Vereinbarung als Nutzungsentschädigung. In der Folgezeit wurde dieser Betrag von der Antragsgegnerin geleistet. Im Jahr 2017 zahlte die Antragsgegnerin in 6 Monaten die Nutzungsentschädigungen nicht, zudem zahlte sie die Entschädigung für Januar 2018 nicht. Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.12.2017 kündigte der Antragsteller das Nutzungsverhältnis mit der Antragsgegnerin außerordentlich und hilfsweise ordentlich, verbunden mit der Aufforderung die Baulichkeiten bis spätestens 31.01.2018 herauszugeben. In der Antragsschrift wird die Kündigung wiederholt. Die Antragsgegnerin wies die Zahlungsverpflichtung und die Kündigung zurück und erklärte die Aufrechnung mit Gegenforderungen. Der Antragsteller ist der Ansicht, dass die Antragsgegnerin aufgrund der Kündigung zur Räumung und zur Zahlung des Rückstandes verpflichtet sei. Gegenansprüche würden nicht bestehen, soweit die Antragsgegnerin hier Kosten für den Hund D geltend mache, bestreitet der Antragsteller diese Kosten, eine entsprechende Rechnungslegung sowie eine entsprechende Zahlung insgesamt mit Nichtwissen, zudem bestreitet er mit Nichtwissen, dass die in den im Termin vorgelegten Rechnungen aufgeführten Leistungen tatsächlich für die Hündin D erbracht worden seien und die Rechnungen auch tatsächlich bezahlt worden seien. Er behauptet weiter, dass die Hündin einvernehmlich in der Obhut der Antragsgegnerin verblieben sei und es hierbei keinerlei Abrede über einen Kostenersatz oder eine sonstige Aufwendungserstattung gegeben habe. Dementsprechend sei die Hundeversorgung in den vergangenen nahezu neun Jahren durch die Antragsgegnerin ohne jedwegigen Ausgleich durch den Antragsteller erfolgt. Er bestreitet zudem, dass eine medizinische oder in sonstiger Weise indizierte Veranlassung für die von der Antragsgegnerin auf den Hund bezogene Aufwendungen bestanden habe, beziehungsweise bestehe. Letztendlich ist er der Ansicht, dass auch Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag ausscheiden würden, da die Voraussetzungen für eine entsprechende Erstattung weder von der Antragsgegnerin behauptet noch tatsächlich vorliegen würden. Der Antragsteller beantragt daher, Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller 10.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, das Hausgrundstück V-straße ##, ##### C geräumt an den Antragsteller herauszugeben. Die Antragsgegnerin beantragt, die Klage (Anträge) vollumfänglich abzuweisen. Sie ist der Ansicht, dass die streitgegenständlichen Nutzungsentgelte durch eine sie übersteigende wirksame Aufrechnung ihrerseits erloschen seien, vor diesem Hintergrund sei auch die Kündigung unberechtigt. Sie behauptet, dass ab Oktober 2015 per 28.09.2017 Auslagen in Höhe von 17.286,79 € durch sie für die Hündin D entstanden seien, darüber hinaus seien Futterkosten in Höhe von 472,44 € in Ansatz zu bringen, sodass insgesamt ein Aufwand in Höhe von 17.759,23 € nachgewiesen sei. Hinsichtlich der Kosten weist sie auf eine Auflistung von tierärztlichen und physiotherapeutischen Rechnungen sowie von Rechnungen für die Bewegungsspaziergänge. Sie behauptet, dass diese Kosten notwendig gewesen seien, um die im Jahr 2015 aufgetretenen Beeinträchtigungen der Hündin zu beseitigen, hinsichtlich der Einzelheiten der behaupteten Erkrankungen und der erfolgten Behandlungen wird auf den Schriftsatz vom 23. März 2018 zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen eingereichten Schriftsätze nebst überreichten Anlagen Bezug genommen. II. Die Anträge auf Zahlung und Räumung sind begründet. 1. Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin einen Zahlungsanspruch in Höhe von 10.500,00 € per Januar 2018 als Nutzungsentschädigung für sieben Monate aus der zwischen den Parteien abgeschlossenen notariellen Vereinbarung vom 06.10.2006 in Verbindung mit den weiteren unstreitigen (stillschweigenden) Vereinbarungen. Unstreitig hat die Antragsgegnerin für das von ihr genutzte Objekt V-straße ## ab 2013 eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 1.500,00 € gezahlt, es ist auch unstreitig, dass diese Nutzungsentschädigung über den 31.12.2106 hinaus für die monatliche Nutzung jeweils geschuldet ist, darüber hinaus ist unstreitig, dass die Antragsgegnerin bis einschließlich Januar 2018 in sieben Monaten keine entsprechende Nutzungsentschädigung gezahlt hat, sodass ein entsprechender Zahlungsanspruch des Antragstellers, wie beantragt, geschuldet war. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin ist dieser Anspruch auch nicht durch die von ihr erklärte Aufrechnung mit Aufwendungen für die Hündin D erloschen. Der Antragsteller hat die behaupteten Aufwendungen für die Hündin D sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach bestritten, er hat eine medizinische oder in sonstiger Weise indizierte Veranlassung für die behaupteten Aufwendungen bestritten und hat nach Vorlage des Rechnungskonvoluts in der Sitzung vom 12.06.2018 auch mit Nichtwissen bestritten, dass die dort aufgeführten Leistungen so tatsächlich für die Hündin D erbracht worden seien und die Rechnungen auch von der Antragsgegnerin entsprechend bezahlt worden seien. Die, für die von ihr behauptete und zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung, insgesamt darlegungs- und beweisbelastete Antragsgegnerin hat auf dieses Bestreiten hin mit Ausnahme des im Termin vorgelegten Anlagenkonvoluts keinerlei Beweis angeboten, dies wäre im Hinblick auf das umfassende Bestreiten seitens des Antragstellers aber notwendig gewesen. Allein durch Vorlage des Rechnungskonvoluts ist sie dieser Darlegungs- und Beweislast nicht in ausreichender Weise nachgekommen. Unabhängig von der Frage, ob die Vorlage dieses Konvoluts bereits als verspätet zurückzuweisen wäre, wie von Antragstellerseite beantragt, ist durch die Vorlage der Rechnungen weder der notwendige Beweis bereits erbracht noch ist ein entsprechendes Beweisangebot erfolgt. Durch das Rechnungskonvolut wird lediglich belegt, dass entsprechende Rechnungen auf den Namen der Hündin ausgestellt worden sind. Da der Antragsteller aber bestreitet, dass die in der Rechnung aufgeführten Leistungen für die Hündin tatsächlich erbracht worden sind und die Rechnungen auch von der Antragsgegnerin bezahlt worden sind, wäre es insoweit an der Antragsgegnerin hierfür konkret Beweis anzubieten. Bereits dies ist nicht erfolgt. Unabhängig davon hatte der Antragsteller in der Replik darüber hinaus aber auch die Notwendigkeit der behaupteten Aufwendungen für die Hündin bestritten. Hierzu ist keinerlei weiterer Vortrag erfolgt, insbesondere ist auch der bisher insoweit erfolgter Vortrag in keiner Weise unter Beweis gestellt worden. Bereits aus den vorstehenden Gründen ist die Antragsgegnerin hinsichtlich der behaupteten Gegenforderung Beweis fällig geblieben. Darüber hinaus ist unabhängig von den vorstehenden Gründen festzustellen, dass auch eine Anspruchsgrundlage für die Erstattung der behaupteten Aufwendungen für die Hündin D nicht besteht. Unstreitig hat es ein ausdrückliches Auftragsverhältnis zwischen den Parteien nicht gegeben. Soweit die Antragsgegnerin als Anspruchsgrundlage auf die Vorschriften der sogenannten Geschäftsführung ohne Auftrag rekurriert, liegen die Voraussetzungen auch insoweit - wie von Antragstellerseite zurecht angemerkt - indes nicht vor. Nach den eigenen Angaben der Antragsgegnerin hat der Antragsteller den Tierarztwechsel abgelehnt und die weiteren nach diesem Arztwechsel angefallenen Tierarztkosten abgelehnt mit der Begründung, die Antragsgegnerin solle die Hündin "in Ruhe sterben lassen". Unabhängig von der Frage, ob dies eine berechtigte Aussage des Antragstellers war, stand jedenfalls ab diesem Zeitpunkt für die Antragsgegnerin eindeutig fest, dass alle weiteren entstandenen Kosten gegen den ausdrücklich erklärten Willen des Antragstellers entstehen würden. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin als diejenige, die die Hündin D jahrelang alleine betreut und versorgt hat, keine fremde, sondern eine mögliche eigene Verpflichtung nach dem Tierschutzgesetz erfüllt. Einem Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 683 BGB steht zudem entgegen, dass - unabhängig von den vorstehenden Bedenken hinsichtlich der grundsätzlichen Voraussetzungen für die Anwendung einer Geschäftsführung ohne Auftrag und der daraus sich ergebenden Anspruchsgrundlage des § 683 BGB auf die Ausführungen des Antragstellers zu den nicht erfüllten Nebenpflichten der Antragsgegnerin im Sinne des § 681 BGB kein weiterer Vortrag der Antragsgegnerin erfolgt ist, sodass unstreitig ist, dass diese dem Antragsteller gegenüber die einzelnen hier veranlassten Ausgaben nicht zuvor angezeigt wurden und eine konkrete Entschließung seinerseits nicht abgewartet hat. Der Zinsanspruch folgt aus den Vorschriften der §§ 291 in Verbindung mit § 288 Absatz 1 BGB als sogenannte Prozesszinsen. 2. Der Antragsteller hat auch einen Anspruch auf Räumung und Herausgabe des Objekts durch die Antragsgegnerin an ihn. Die Grundlage für die Nutzung entsprechend der notariellen Vereinbarung als höchst persönliches Wohnrecht endete zwar zum 31.12.2016, die Parteien haben sodann aber unstreitig konkludent das Nutzungsverhältnis als solches fortgesetzt und auch die in der Vergangenheit auf Grundlage des notariellen Vertrages vereinbarte Nutzungsentschädigung in Höhe von 1.500,00 € als weiter gültig angesehen. Unstreitig hat es keine Vereinbarung oder die Begründung eines Mietverhältnisses im Sinne des § 1568 a Absatz 5 BGB gegeben. Das damit bestehende und fortgeführte Nutzungsverhältnis hat der Antragsteller indes wirksam durch die Kündigung im Dezember 2017 beendet. Unstreitig standen zu diesem Zeitpunkt sechs monatliche Nutzungsentgelte offen. Wie vorstehend ausgeführt hat die Antragsgegnerin gegenüber diesem unstreitigen Anspruch keine wirksame Aufrechnung erklärt beziehungsweise die - der erklärten Aufrechnung zugrundeliegende - Forderung nicht in ausreichender Weise dargelegt und bewiesen. Da dementsprechend ein Untergang der Zahlungsverpflichtung der Antragsgegnerin nicht festzustellen ist, ist auch unter analoger Anwendung der mietrechtlichen Schutzvorschriften die auf einem Rückstand von sechs Monatszahlungsbeträgen beruhende Kündigung wirksam und begründet. Eine Schonfristzahlung gemäß § 569 III Nr. 2 BGB analog ist gleichfalls nicht erfolgt. Das Gericht hat unter Anwendung der Rechtsgedanken des § 1568 a BGB eine der Billigkeit entsprechende Räumungsfrist von Amts wegen ohne einen entsprechenden Antrag der Antragsgegnerin festgesetzt. Bei der Wohnung handelt es sich um die ehemalige Ehewohnung, die Rechtsverhältnisse hieran regelt der § 1568 a BGB, wobei die Parteien durch die notarielle Vereinbarung und die anschließende stillschweigende Fortführung des Nutzungsverhältnisses hier einvernehmlich eigene Regelungen getroffen haben. Gleichwohl erscheint es dem Gericht angemessen, eine der Billigkeit entsprechende Räumungsfrist festzusetzen. Dies vor dem Hintergrund, dass die Antragsgegnerin in dem Objekt, auch nach der jedenfalls im Jahr 2006 erfolgten Trennung, weiter gelebt hat, sodass eine Räumungsverpflichtung ohne jede Räumungsfrist unbillig erscheint. Unter Berücksichtigung der wechselseitigen Interesse und des Umstands, dass die Antragsgegnerin ihrerseits keine Räumungsfrist beantragt hat und auch keine Begründung für eine Räumungsfrist vorgetragen hat, andererseits der Antragsteller deutlich gemacht hat, das ein unmittelbares Eigeninteresse an dem Objekt nicht besteht, erscheint die aus dem Tenor ersichtliche Räumungsfrist von rund sechs Monaten erforderlich, aber auch ausreichend um den wechselseitigen Interessen Rechnung zu tragen. Dies vor allen Dingen auch vor dem Hintergrund, dass die streitige Vereinbarung einer monatlichen Nutzungsentschädigung in Höhe von 1.500,00 € tatsächlich weiter besteht. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 113 FamFG, 91 ZPO. Wert: Antrag zu 1.) : 10.500,00 € Antrag zu 2.) : 18.000,00 € Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen. Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Bonn eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen. Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln - eingegangen sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. 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