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Beschluss

27 UF 170/18

Oberlandesgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGK:2019:0129.27UF170.18.00
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Tenor
  • 1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 03.07.2018 (408 F 27/18) wird als unzulässig verworfen.

  • 2. Der Antrag der Antragsgegnerin vom 27.09.2018 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist wird zurückgewiesen.

  • 3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

  • 4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 28.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 03.07.2018 (408 F 27/18) wird als unzulässig verworfen. 2. Der Antrag der Antragsgegnerin vom 27.09.2018 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist wird zurückgewiesen. 3. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. 4. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 28.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: I. Die Beteiligten sind geschieden Eheleute. Der Antragsteller ist Alleineigentümer der Immobilie A 47 in B; hierbei handelt es sich um die vormalige Ehewohnung, die seit Trennung der Beteiligten von der Antragsgegnerin bewohnt wird. Ab Herbst 2013 zahlte die Antragsgegnerin einvernehmlich eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 1.500,00 Euro monatlich für die Nutzung der Immobilie. Mit anwaltlichem Schreiben vom 07.12.2017 kündigte der Antragsteller das Nutzungsverhältnis mit der Antragsgegnerin wegen eines Zahlungsrückstandes von 5 Monaten außerordentlich und hilfsweise ordentlich, verbunden mit der Aufforderung, die Baulichkeiten bis spätestens 31.01.2018 herauszugeben. Die Zahlungsrückstände belaufen sich derzeit auf 10.500,00 Euro. Die Antragsgegnerin wies die Zahlungsverpflichtung und die Kündigung zurück und erklärte außergerichtlich und auch im Rahmen des vorliegenden Verfahrens die Aufrechnung mit Gegenforderungen resultierend aus der Versorgung des Hundes des Antragstellers in Höhe von insgesamt 17.759,23 Euro. Das Amtsgericht hat mit seinem angefochtenen Beschluss vom 03.07.2018, welcher der Antragsgegnerin am 05.07.2018 zugestellt worden ist, die Antragsgegnerin antragsgemäß verpflichtet, an den Antragsteller 10.500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.02.2018 zu zahlen und das Hausgrundstück A 47, B, geräumt an den Antragsteller herauszugeben, wobei es der Antragsgegnerin eine Räumungsfrist bis zum 31.12.2018 gewährt hat. Gegen diesen Beschluss hat die Antragsgegnerin mit einem am 03.08.2018 beim Amtsgericht eingegangen Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Mit Schreiben vom 10.09.2018 hat der Senat die Antragsgegnerin, welche selbst Rechtsanwältin ist, darauf hingewiesen, dass die Beschwerde mangels Beschwerdebegründung gemäß § 117 Abs. 1 FamFG unzulässig ist und der Senat beabsichtigt, diese im schriftlichen Verfahren als unzulässig zu verwerfen. Mit einem am 27.09.2018 beim Oberlandesgericht Köln eingegangen Schriftsatz beantragt die Antragsgegnerin, welche nunmehr durch Bevollmächtigte vertreten wird, den am 03.07.2018 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts Bonn – Familiengericht – mit dem Aktenzeichen – 408 F 27/18 - aufzuheben und die zugrundeliegenden Anträge zurückzuweisen; ihr wegen der Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Zur Begründung trägt die Antragsgegnerin in Wesentlichen vor, sie sei krankheitsbeding, nämlich aufgrund zunehmend schwerer werdender Depressionen mit begleitenden kognitiven Störungen, daran gehindert gewesen, die Beschwerdebegründungsfrist zu wahren. Der Antragsteller tritt dem entgegen und beantragt, die Beschwerde und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückzuweisen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die erstinstanzliche Entscheidung Bezug genommen. II. Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat keinen Erfolg. Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht binnen zwei Monaten ab Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses begründet worden ist (§ 117 Abs. 1 Satz 3). Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unbegründet. 1.) Die Frist zur Begründung der Beschwerde nach § 117 Abs. 1 S. 3 FamFG ist nicht eingehalten worden. Nach dieser Vorschrift ist die Beschwerde binnen einer Frist von zwei Monaten zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die angefochtene Entscheidung der Antragsgegnerin ausweislich der Zustellungsurkunde am 05.07.2018 zugestellt worden. Damit lief die Frist zur Begründung der Beschwerde am 05.09.2018 ab. Die Beschwerdebegründung ging hingegen erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist am 23.10.2018 bei Gericht ein. 2.) Auch der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat keinen Erfolg. Nach § 117 Abs. 5 FamFG, 233 ZPO ist einem Beteiligten, der ohne sein Verschulden verhindert war, eine Notfrist einzuhalten, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Grundsätzlich kann auch eine Erkrankung eines Beteiligten eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen. Macht der betreffende Beteiligte eine Erkrankung als Wiedereinsetzungsgrund geltend, muss er grundsätzlich ein ärztliches Attest vorlegen, aus dem sich die Schwere und die Dauer der Erkrankung und damit das fehlende Verschulden an der Fristversäumnis ergeben. Bei einer psychischen Erkrankung muss der bescheinigende Arzt zudem in dem Attest angeben, aufgrund welcher Untersuchungsergebnisse er die Schwere der psychischen Erkrankung festgestellt hat (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 02. Juni 2016 – II-6 UF 6/16 –, juris). Im vorliegenden Fall behauptet die Antragsgegnerin, aufgrund zunehmend schwerer werdender Depressionen mit begleitenden kognitiven Störungen daran gehindert gewesen zu sein, die Beschwerdebegründungsfrist zu wahren. Diese Angaben und auch die vorgelegten Atteste der Ärztin Dr. C vom 20.09.2018 und des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. D vom 27.11.2018 reichen nicht aus, um eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu rechtfertigen. Denn es wird bereits nicht dargelegt, aufgrund welcher Untersuchungen eine depressive Phase festgestellt wurde, welche es der Antragsgegnerin unmöglich machte, die am 05.09.2018 ablaufende Beschwerdebegründungsfrist zu wahren. Das Attest der Ärztin Dr. C vom 20.09.2018 belegt lediglich, dass eine plötzliche Verschlechterung des chronischen Erschöpfungszustandes mit depressiven Episoden eingetreten ist, welche die Antragsgegnerin ab dem 05.07.2018 daran gehindert haben soll, angemessen und fristgerecht zu reagieren. Auf welchen Untersuchungen die auf den 05.07.2018 rückwirkende Feststellung beruht, ist nicht ersichtlich. Die Feststellung ist auch dadurch wiederlegt, dass die Antragsgegnerin persönlich mit Schriftsatz vom 03.08.2018 Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts eingelegt und auf Anschreiben des Senats vom 10.09.2018 Rechtsanwälte mit ihrer Vertretung beauftrag hat. Das Attest des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. D vom 27.11.2018 kann für die Zeit vor dem 05.09.2018 keine sichere Auskunft geben, da sich die Antragsgegnerin erst wieder seit dem 25.09.2018 bei diesem in Behandlung befindet. Darüber hinaus gibt das Attest hauptsächlich von der Antragsgegnerin selbst geschilderte Schwierigkeiten und Fehlleistungen wieder, welche nach Auffassung des Arztes auf den Verlauf der Krankheit zurückgeführt werden können. Auch das genügt nicht. Insbesondere ergibt sich aus dem Attest nicht, dass es der Antragsgegnerin ohne ihr Verschulden unmöglich war, Fristen einzuhalten. Schließlich ergibt sich aus keinem der vorgelegten Atteste, warum die Antragsgegnerin nicht vor dem 05.09.2018 in der Lage war, eine dritte Person mit der Wahrnehmung ihrer Angelegenheiten zu beauftragen, was offensichtlich trotz zunehmend schwerer werdender Depressionen mit begleitenden kognitiven Störungen am 24.09.2018 und somit vor Beginn der fachärztlichen Behandlung möglich war. Ein Verschulden der Antragsgegnerin ergibt sich letztlich auch aus einem Verstoß gegen die Pflicht eines Rechtsanwalts, allgemeine Vorkehrungen dafür treffen, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er unvorhergesehen ausfällt. Ist er als Einzelanwalt ohne eigenes Personal tätig, muss er ihm zumutbare Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall, zum Beispiel durch Absprache mit einem vertretungsbereiten Kollegen, treffen (vgl. BGH, AnwBl 2018, 682). 3.) Die Kostenentscheidung beruht auf § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 97 Abs. 1 ZPO. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde statthaft. Be-schwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses durch Einreichen einer Beschwerdeschrift bei dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe einzulegen. Diese muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unter-schrieben sein. Dem Anwaltszwang unterliegen nicht Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie Beteiligte, die durch das Jugendamt als Beistand vertreten sind. Wegen der weiteren Details wird auf § 114 Abs. 3 und Abs. 4 Nr. 2 FamFG Bezug genommen. Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde beträgt ebenfalls einen Monat und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des angefochtenen Beschlusses. Die weiteren Einzelheiten zu den zwingenden Förmlichkeiten und Fristen von Rechtsbeschwerdeschrift und Begründung ergeben sich aus §§ 71 und 72 FamFG.