Beschluss
6 M 131/14
AG Bad Segeberg, Entscheidung vom
ECLI:DE:AGBADSE:2014:1117.6M131.14.0A
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Leitsätze
1. Beauftragt der Gläubiger den Gerichtsvollzieher mit der Abnahme der Vermögensauskunft und erteilt er ihm zugleich einen Auftrag zur Pfändung, soweit sich aus der Vermögensauskunft pfändbares Vermögen ergibt, ist die Prüfung des Gerichtsvollziehers, ob sich pfändbare Gegenstände aus dem Vermögensverzeichnis ergeben, bereits Teil des Pfändungsverfahrens, für das eine gesonderte Gebühr entsteht.(Rn.12)
2. Kommt es nicht zur Pfändung, weil sich aus dem Vermögensverzeichnis kein pfändbares Vermögen ergibt, ist eine Gebühr für eine nicht erledigte Amtshandlung nach KV 604, 205 KV GvKostG anzusetzen (Anschluss an AG Limburg a.d. Lahn, Beschluss vom 6. Januar 2014, 1 AR 11/13, DGVZ 2014, 71; AG Linz, Beschluss vom 28. März 2014, 6 M 1888/13, DGVZ 2014, 177; AG Bingen, Beschluss vom 24. Februar 2014, 5 M 315/14, DGVZ 2014, 107; entgegen LG Koblenz, Beschluss vom 23. April 2014, 2 T 235/14, DGVZ 2014, 175).(Rn.12)
3. Der Gläubiger kann einen Auftrag an den Gerichtsvollzieher nicht in der Weise unter eine Bedingung stellen, dass der Gerichtsvollzieher in einer Art "Vorprüfung" ermitteln soll, ob die Erteilung eines weiteren Auftrages - hier: Pfändung - für den Gläubiger hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht.(Rn.13)
4. Sucht der Gerichtsvollzieher den Schuldner zur Durchführung eines Zwangsvollstreckungsauftrages lediglich einmal in dessen Wohnung auf, kann auch dann lediglich einmal Wegegeld nach Nr. 711 KV GvKostG in Ansatz gebracht werden, wenn der Gerichtsvollzieher nach Abgabe der Vermögensauskunft durch den Schuldner im Rahmen des Pfändungsverfahrens prüft, ob pfändbares Vermögen vorhanden ist.(Rn.19)
Tenor
Auf die Erinnerung der Gläubigerin vom 04.03.2014 wird der Kostenansatz des Gerichtsvollziehers vom 27.02.2014 (DR II-167/14) insoweit aufgehoben, als 1 x Wegegeld KV 711 0-10 km in Höhe von 3,25 € angesetzt worden ist.
Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, für die Durchführung des Zwangsvollstreckungsauftrags der Gläubigerin vom 19.02.2014 kein Wegegeld für die erfolglose Pfändung in der Wohnung des Schuldners am 27.02.2014 nach Nr. 711 KV GvKostG zu erheben.
Im Übrigen wird die Erinnerung der Gläubigerin vom 04.03.2014 zurückgewiesen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Beauftragt der Gläubiger den Gerichtsvollzieher mit der Abnahme der Vermögensauskunft und erteilt er ihm zugleich einen Auftrag zur Pfändung, soweit sich aus der Vermögensauskunft pfändbares Vermögen ergibt, ist die Prüfung des Gerichtsvollziehers, ob sich pfändbare Gegenstände aus dem Vermögensverzeichnis ergeben, bereits Teil des Pfändungsverfahrens, für das eine gesonderte Gebühr entsteht.(Rn.12) 2. Kommt es nicht zur Pfändung, weil sich aus dem Vermögensverzeichnis kein pfändbares Vermögen ergibt, ist eine Gebühr für eine nicht erledigte Amtshandlung nach KV 604, 205 KV GvKostG anzusetzen (Anschluss an AG Limburg a.d. Lahn, Beschluss vom 6. Januar 2014, 1 AR 11/13, DGVZ 2014, 71; AG Linz, Beschluss vom 28. März 2014, 6 M 1888/13, DGVZ 2014, 177; AG Bingen, Beschluss vom 24. Februar 2014, 5 M 315/14, DGVZ 2014, 107; entgegen LG Koblenz, Beschluss vom 23. April 2014, 2 T 235/14, DGVZ 2014, 175).(Rn.12) 3. Der Gläubiger kann einen Auftrag an den Gerichtsvollzieher nicht in der Weise unter eine Bedingung stellen, dass der Gerichtsvollzieher in einer Art "Vorprüfung" ermitteln soll, ob die Erteilung eines weiteren Auftrages - hier: Pfändung - für den Gläubiger hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht.(Rn.13) 4. Sucht der Gerichtsvollzieher den Schuldner zur Durchführung eines Zwangsvollstreckungsauftrages lediglich einmal in dessen Wohnung auf, kann auch dann lediglich einmal Wegegeld nach Nr. 711 KV GvKostG in Ansatz gebracht werden, wenn der Gerichtsvollzieher nach Abgabe der Vermögensauskunft durch den Schuldner im Rahmen des Pfändungsverfahrens prüft, ob pfändbares Vermögen vorhanden ist.(Rn.19) Auf die Erinnerung der Gläubigerin vom 04.03.2014 wird der Kostenansatz des Gerichtsvollziehers vom 27.02.2014 (DR II-167/14) insoweit aufgehoben, als 1 x Wegegeld KV 711 0-10 km in Höhe von 3,25 € angesetzt worden ist. Der Gerichtsvollzieher wird angewiesen, für die Durchführung des Zwangsvollstreckungsauftrags der Gläubigerin vom 19.02.2014 kein Wegegeld für die erfolglose Pfändung in der Wohnung des Schuldners am 27.02.2014 nach Nr. 711 KV GvKostG zu erheben. Im Übrigen wird die Erinnerung der Gläubigerin vom 04.03.2014 zurückgewiesen. Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde gegen diesen Beschluss wird zugelassen. I. Die Gläubigerin betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem notariellen Schuldanerkenntnis wegen einer Gesamtforderung in Höhe von 31.333,96 € zzgl. weiterer Zinsen und Kosten. Mit Schreiben vom 19.02.2014 beauftragte die Gläubigerin den zuständigen Gerichtsvollzieher mit der „Abnahme der Vermögensauskunft nach Pfändungsgesuch gem. § 807 ZPO“. Ferner erteilte die Gläubigerin dem Gerichtsvollzieher einen „Pfändungsauftrag, nach Abnahme der Vermögensauskunft, soweit sich daraus pfändbare Gegenstände oder pfändbares Bargeld ergeben“. Der Gerichtsvollzieher führte das Verfahren unter dem Az. DR II-167/14. Am 27.02.2014 begab sich der Gerichtsvollzieher in die Wohnung des Schuldners. Dort führte der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung erfolglos durch. Der Schuldner erklärte, die Vermögensauskunft sofort abgeben zu wollen. Anschließend nahm der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Vermögensauskunft ab. Aus dem Vermögensverzeichnis ergibt sich, dass der Schuldner eine monatliche Rente von ca. 500,00 € bezieht und im Übrigen über kein Vermögen verfügt. Der Gerichtsvollzieher teilte der Gläubigerin unter Übersendung einer Protokollabschrift sowie eines Ausdrucks des Vermögensverzeichnisses mit, dass die Pfändung fruchtlos verlaufen sei und der Schuldner sodann die Vermögenauskunft abgegeben habe. Der Gerichtsvollzieher erhob ferner Kosten in Höhe von 82,10 € wie folgt: 2 x nicht erledigte Amtshandlung KV 604 zu KV 205 30,00 EUR Abnahme der Vermögensauskunft KV 260 261 33,00 EUR 2 x Wegegeld KV 711 0-10 km 6,50 EUR Auslagenpauschale KV 716 12,60 EUR Mit Schriftsatz vom 04.03.2014 erhob die Gläubigerin Erinnerung gegen die in der Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers in Ansatz gebrachten Kosten bezogen auf „1x nicht erledigte Amtshandl. KV 604 zu KV 205, 1x Wegegeld KV 711 0-10 km, Auslagenpauschale KV 716“. Zur Begründung führt sie aus, dass der Ansatz einer Gebühr für eine nicht erledigte Amtshandlung nur für die fruchtlose Pfändung nachvollziehbar sei. Dagegen sei der Ansatz einer weiteren Gebühr für eine nicht erledigte Amtshandlung für sie nicht erkennbar, da aufgrund des abgegebenen Vermögensverzeichnisses die Voraussetzungen für eine Pfändung nicht gegeben seien. Zudem sei auf § 58 Nr. 2 GVGA zu verweisen. Da sowohl die Pfändung als auch die Abnahme des Vermögensverzeichnisses am 27.02.2014 erfolgt seien, sei der Ansatz eines weiteren Wegegeldes nicht erkennbar. Zudem sei die Berechnungsgrundlage für die Auslagenpauschale wie vorstehend ausgeführt niedriger, zudem sei der Text zu Nr. 716 so zu verstehen, dass ohnehin lediglich 10,00 € als Höchstsatz in Ansatz gebracht werden könnten. Der Gerichtsvollzieher hat der Erinnerung unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Amtsgerichts Limburg (Beschl. v. 06.01.2014 - 1 AR 11/13) nicht abgeholfen. Das Gericht hat dem Bezirksrevisor bei dem Landgericht Kiel die Verfahrensakte mit der Gelegenheit zur Stellungnahme übersandt. In seiner Stellungnahme vom 26.09.2014 hat der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Kiel ausgeführt, dass er die Erinnerung für zulässig aber unbegründet erachte. Bei dem Auftrag, die sich aus dem Vermögensverzeichnis ergebenden Gegenstände zu pfänden, handele es sich um einen eigenen Auftrag. Für dieses Verfahren sei eine gesonderte Gebühr nach KV 604 zu erheben. Da es sich bei dem Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft sowie dem anschließenden Pfändungsverfahren um zwei getrennte Aufträge handele, entstehe das Wegegeld KV 711 GvKostG gemäß § 17 Satz 2 GvKostG für jeden Auftrag gesondert. Grundsätzlich könne das Wegegeld nur erhoben werden, wenn der Gerichtsvollzieher mindestens einen zur Erledigung seiner Amtshandlung notwendigen Weg zurückgelegt habe. Vorliegend habe der Gerichtsvollzieher am 27.02.2014 in der Wohnung des Schuldners zuerst das Pfändungsverfahren sowie das Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft betrieben. Hierfür habe der Gerichtsvollzieher den Weg zum Schuldner zurückgelegt. Sodann habe der Gerichtsvollzieher mit dem anschließend durchgeführten weiteren Auftrag zur Durchführung des Pfändungsverfahrens auch den Weg zurück zu seinem Büro zurückzulegen. Daher sei das geltend gemachte doppelte Wegegeld in der Kostenrechnung vom 27.02.2014 nicht zu beanstanden. II. Die Erinnerung der Gläubigerin vom 04.03.2014 ist gemäß § 766 Abs. 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat in der Sache jedoch nur in einem geringen Umfang Erfolg. 1. Soweit die Gläubigerin sich gegen den Ansatz einer zweiten Gebühr für eine nicht erledigte Amtshandlung in Höhe von 15,00 € wendet, ist die Erinnerung unbegründet. Der Gerichtsvollzieher hat diese Gebühr zu Recht gemäß Nr. 604, 205 KV GvKostG für die weitere von der Gläubigerin beauftragte Pfändung nach Abnahme der Vermögensauskunft erhoben. Die Gläubigerin hat den Gerichtsvollzieher mit Schreiben vom 19.02.2014 zunächst mit der Abnahme der Vermögensauskunft nach einem Pfändungsversuch gemäß § 807 ZPO beauftragt. Vorliegend handelt es sich insoweit gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Hs. 2 GvKostG um einen Auftrag. Darüber hinaus hat die Gläubigerin dem Gerichtsvollzieher einen Pfändungsauftrag nach Abnahme der Vermögensauskunft erteilt, soweit sich aus der Vermögensauskunft pfändbare Gegenstände oder pfändbares Bargeld ergeben. Hierbei handelt es sich um einen gesonderten Auftrag i.S. des § 3 Abs. 1 Satz 1 GvKostG. Für das Erinnerungsverfahren kommt es vor diesem Hintergrund darauf an, wann das Pfändungsverfahren beginnt. Vorliegend hat die Gläubigerin dem Gerichtsvollzieher einen Pfändungsauftrag „nach Abnahme der Vermögensauskunft“ erteilt. Das Pfändungsverfahren beginnt bei dieser Sachlage, sobald der Gerichtsvollzieher nach vollständiger Abgabe der Vermögensauskunft durch den Schuldner Einblick in das Vermögensverzeichnis nimmt und prüft, ob sich aus der Vermögensauskunft des Schuldners pfändbare Gegenstände oder pfändbares Geld ergeben (zutreffend AG Limburg a.d. Lahn, Beschl. v. 06.01.2014 - 1 AR 11/13, DGVZ 2014, 71, 72; AG Linz, Beschl. v. 28.03.2014 - 6 M 1888/13, DGVZ 2014, 177; AG Bingen, Beschl. v. 24.02.2014 - 5 M 315/14, DGVZ 2014, 107). Die Prüfung, ob pfändbares Vermögen vorhanden ist, geht der Pfändung zwingend voraus und ist bereits Teil des Pfändungsverfahrens. Ist kein pfändbares Vermögen vorhanden, unterbleibt eine Pfändung. Gebührenrechtlich handelt es sich dabei um eine „nicht erledigte Amtshandlung“. In der Vorbemerkung 6 KV GvKostG heißt es ausdrücklich, dass Gebühren nach Abschnitt 6 erhoben werden, wenn eine Amtshandlung, mit deren Erledigung der Gerichtsvollzieher beauftragt worden ist, nicht erledigt wird, insbesondere wenn nach dem Inhalt des Protokolls pfändbare Gegenstände nicht vorhanden sind (AG Limburg a.d. Lahn, Beschl. v. 06.01.2014 - 1 AR 11/13, DGVZ 2014, 71, 72). Soweit in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, es falle keine sog. Nichterledigungsgebühr an, wenn der Gläubiger einen Pfändungsauftrag unter die aufschiebende Bedingung stelle, dass eine Pfändung nur nach Abgabe der Vermögensauskunft erfolgen soll und auch nur, soweit sich hieraus pfändbare Gegenstände ergeben sollten (so LG Koblenz, Beschl. v. 23.04.2014 - 2 T 235/14, DGVZ 2014, 175 ff.), vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Es trifft zwar zu, dass die Gläubigerin ihren Antrag unter die aufschiebende Bedingung des Vorhandenseins pfändbarer Gegenstände gestellt hat. Auch kann der Gläubiger seine Aufträge wirksam unter eine aufschiebende Bedingung stellen, sie unterliegen grundsätzlich seiner Dispositionsbefugnis. Hieraus folgt allerdings nicht, dass es der Gläubiger auch in der Hand hat, die Voraussetzungen für den Eintritt eines Gebührentatbestandes zu beeinflussen (nicht überzeugend daher LG Koblenz, Beschl. v. 23.04.2014 - 2 T 235/14, DGVZ 2014, 175, juris Rn. 15). Erteilt der Gläubiger dem Gerichtvollzieher einen bedingten Auftrag und entfaltet der Gerichtsvollzieher sodann eine Tätigkeit, die einen Gebührentatbestand erfüllt, führt eine von dem Gläubiger zulässig erteilte Bedingung nicht dazu, dass der Gerichtsvollzieher seine Tätigkeit kostenfrei erbracht hat (vgl. hierzu auch AG Bad Segeberg, Beschl. v. 14.02.2014 - 6 M 19/14, DGVZ 2014, 95, juris Rn. 33). Der Gläubiger kann einen Auftrag an den Gerichtsvollzieher nicht in der Weise unter eine Bedingung stellen, dass der Gerichtsvollzieher in einer Art „Vorprüfung“ ermitteln soll, ob die Erteilung eines weiteren Auftrages - vorliegend zur Pfändung - für den Gläubiger hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht (in diesem Sinne aber LG Koblenz, Beschl. v. 23.04.2014 - 2 T 235/14, DGVZ 2014, 175, juris Rn. 10 f., 13 f.). Will der Gläubiger insoweit Kosten vermeiden, bleibt ihm nur die Möglichkeit, den Gerichtsvollzieher lediglich mit der Abnahme der Vermögensauskunft zu beauftragen und deren Eingang abzuwarten (zutreffend AG Limburg a.d. Lahn, Beschl. v. 06.01.2014 - 1 AR 11/13, DGVZ 2014, 71, 72; AG Bingen, Beschl. v. 24.02.2014 - 5 M 315/14, DGVZ 2014, 107, juris Rn. 9). Prüft demgegenüber der Gerichtsvollzieher auf einen entsprechenden (bedingten) Auftrag des Gläubigers hin, ob pfändbares Vermögen vorhanden ist, hat das Pfändungsverfahren bereits begonnen. Dies entspricht vorliegend auch dem Auftrag der Gläubigerin. Diese hat den Beginn des Pfändungsverfahrens lediglich unter die Bedingung gestellt, dass es zur Abnahme der Vermögensauskunft kommt. Die weitere Bedingung, dass pfändbares Vermögen vorhanden ist, betrifft dagegen nicht die Einleitung des Pfändungsverfahrens, sondern lediglich dessen Durchführung (vgl. AG Bingen, Beschl. v. 24.02.2014 - 5 M 315/14, DGVZ 2014, 107, juris Rn. 7). Bei dieser Sachlage kann nicht zweifelhaft sein, dass die Gläubigerin den Gerichtsvollzieher mit der Durchführung des Pfändungsverfahrens bereits beauftragt hat (ohne nähere Begründung a.A. LG Koblenz, Beschl. v. 23.04.2014 - 2 T 235/14, DGVZ 2014, 175, juris Rn. 10). Auch ist entgegen der Auffassung der Gläubigerin unerheblich, ob der Gerichtsvollzieher bei der Durchsicht des Vermögensverzeichnisses pfändbare Vermögenswerte feststellt oder nicht. Soweit die Auffassung vertreten wird, die Prüfung der Vermögensauskunft durch den Gerichtsvollzieher nach pfändbaren Gegenständen sei nicht „bereits automatisch Teil des Pfändungsverfahrens“ (so LG Koblenz, Beschl. v. 23.04.2014 - 2 T 235/14, DGVZ 2014, 175, juris Rn. 10), zwingt dies zu keiner abweichenden Beurteilung. Die Prüfung der Vermögensauskunft durch den Gerichtsvollzieher ist vorliegend nach dem eben Gesagten nicht „automatisch“, sondern dem Antrag der Gläubigerin entsprechend Teil des Pfändungsverfahrens. Ebenso entspricht es nach dem Gesagten dem Antrag der Gläubigerin, dass der Gerichtsvollzieher bereits mit der Abgabe der Vermögensauskunft unabhängig vom Inhalt des Vermögensverzeichnisses sofort in das Pfändungsverfahren eintritt (nicht überzeugend daher LG Koblenz, Beschl. v. 23.04.2014 - 2 T 235/14, DGVZ 2014, 175, juris Rn. 11). Soweit die Auffassung vertreten wird, die „Prüfung des Vorhandenseins pfändbarer Gegenstände“ sei bereits Teil der Amtspflichten eines Gerichtsvollziehers bei der durch diesen zu veranlassenden Eintragungsanordnung nach § 882c ZPO (so LG Koblenz, Beschl. v. 23.04.2014 - 2 T 235/14, DGVZ 2014, 175, juris Rn. 12), zwingt auch dies nach Auffassung des Gerichts zu keiner abweichenden Beurteilung. Bei der Durchführung des Pfändungsauftrages hat der Gerichtsvollzieher zu prüfen, ob überhaupt pfändbares Vermögen vorhanden ist. Dabei hat der Gerichtsvollzieher ggf. Ermittlungen dazu anzustellen, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen ein Vermögensgegenstand der Pfändung unterliegt (zutreffend AG Limburg a.d. Lahn, Beschl. v. 06.01.2014 - 1 AR 11/13, DGVZ 2014, 71, 72). Bei der Abgabe der Vermögensauskunft hat der Gerichtsvollzieher all dies nicht zu prüfen. Soweit der Gerichtsvollzieher im Eintragungsanordnungsverfahren den Inhalt des Vermögensverzeichnisses zu prüfen hat, bezieht sich dies lediglich darauf, ob eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen. Hierbei handelt es sich nicht nur sachlich um einen anderen Prüfungsumfang. Die Pflicht des Gerichtsvollziehers zur Prüfung der Vermögensauskunft des Schuldners hat vielmehr auch einen anderen Schutzzweck. Sie dient im Rahmen des § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht den Interessen des vollstreckenden Gläubigers, sondern trägt dem Umstand Rechnung, dass dem Schuldnerverzeichnis nach der gesetzlichen Neuregelung durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung die Funktion als Auskunftsregister über die Kreditunwürdigkeit einer Person zukommen soll (s. hierzu AG Bad Segeberg, Beschl. v. 14.02.2014 - 6 M 19/14, DGVZ 2014, 95, juris Rn. 29). 2. Soweit die Gläubigerin sich gegen den Ansatz der Auslagenpauschale in Höhe von 12,60 € wendet, ist die Erinnerung unbegründet. Der Gerichtsvollzieher hat die Auslagenpauschale zu Recht gemäß Nr. 716 KV GvKostG erhoben. Nach dem oben Gesagten ist vorliegend gemäß §§ 3 Abs. 1 Satz 3, 17 Satz 2 GvKostG die Auslagenpauschale für beide von der Klägerin erteilte Aufträge zu berechnen. Bezogen auf die Abnahme der Vermögensauskunft beträgt die Auslagenpauschale 9,60 € (20 % von 48,00 € [33,00 € + 15,00 €]). Bezogen auf den weiteren Pfändungsauftrag beträgt die Auslagenpauschale 3,00 € (20 % von 15,00 €). 3. Soweit die Gläubigerin sich gegen den Ansatz eines weiteren Wegegeldes in Höhe von 3,25 € wendet, ist die Erinnerung dagegen begründet. Der Gerichtsvollzieher hat zu Unrecht ein zweites Wegegeld für den weiteren Pfändungsauftrag in Ansatz gebracht. Insoweit ist die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers vom 27.02.2014 daher aufzuheben und der Gerichtsvollzieher anzuweisen, die erhobene Gebühr nicht zu erheben. Der Gerichtsvollzieher hat vorliegend den Schuldner zur Durchführung des Zwangsvollstreckungsauftrages der Gläubigerin lediglich einmal in seiner Wohnung aufgesucht, den Weg also auch tatsächlich nur einmal zurückgelegt. In einem solchen Fall ist das Wegegeld nach Nr. 711 KV GvKostG auch nur einmal in Ansatz zu bringen (vgl. LG Stuttgart, Beschl. v. 11.07.2002 - 19 T 222/03, juris Rn. 18). Da das Wegegeld als Pauschale an die Stelle der sonst zu erhebenden Reisekosten tritt, kann ein solches nicht erhoben werden, wenn in Ausführung des Vollstreckungsauftrags tatsächlich kein Weg zurückgelegt worden ist (LG Karlsruhe, Beschl. v. 06.02.2002 - 11 T 575/01, juris Rn. 30; AG Aalen, Beschl. v. 17.07.2001 - 3 M 586/01, DGVZ 2001, 138 f.; AG Essen, Beschl. v. 04.10.2001 31 M 1276/01, JurBüro 2002, 41, 42). Dass der Gerichtsvollzieher in der Wohnung des Schuldners nach dem Gesagten nicht lediglich einen, sondern zwei Aufträge ausgeführt hat, ändert hieran nichts. Entgegen der Auffassung des Bezirksrevisors kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gerichtsvollzieher mit dem durchgeführten weiteren Auftrag auch den Weg zurück zu seinem Büro zurückzulegen hatte. Der Gerichtsvollzieher hatte den Rückweg zu seinem Büro auch zur Durchführung des Antrages auf Abnahme der Vermögensauskunft zurückzulegen, weil er der Gläubigerin einen Ausdruck des Vermögensverzeichnisses zu übersenden hatte. Dass dem Gerichtsvollzieher durch die Ausführung des weiteren Auftrages zur Pfändung ein gesonderter Weg entstanden ist, der durch das Wegegeld abzugelten ist (s. hierzu etwa AG Eschwege, Beschl. v. 20.12.2001 - 6 M 2482/01, DGVZ 2002, 47), ist nicht ersichtlich. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG i.V. mit § 66 Abs. 8 GKG. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG i.V. mit § 66 Abs. 2 Satz 2 GKG ist die Beschwerde gegen diesen Beschluss zuzulassen. Der Rechtsmittelweg gegen Entscheidungen über eine Kostenerinnerung nach § 766 Abs. 2 Var. 3 ZPO richtet sich nach den gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 GvKostG entsprechend anzuwendenden Regelungen in § 66 Abs. 2 bis 8 GKG (BGH, Beschl. v. 11.09.2008 - I ZB 36/07, NJW-RR 2009, 424 f.). Die in dem Beschluss zur Entscheidung stehenden Fragen haben eine grundsätzliche Bedeutung. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitlicher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (zu § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO s. BGH, Beschl. v. 04.07.2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 221 = NJW 2002, 3029). Das ist vorliegend der Fall. Soweit das Gericht die Erinnerung zurückgewiesen hat, liegt ihr eine Rechtsfrage zugrunde, die in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt wird. Soweit das Gericht die Erinnerung für begründet erachtet, liegt ihr die Rechtsfrage zugrunde, unter welchen Voraussetzungen bei der Durchführung mehrerer Aufträge das Wegegeld mehrfach in Ansatz gebracht werden kann. Die jeweils der Erinnerung zugrunde liegenden Rechtsfragen stellen sich in einer Vielzahl von Zwangsvollstreckungsverfahren.