Beschluss
8 M 2374/18
AG Naumburg, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Gebühr gemäß KV Nr. 604 GvKostG ist entstanden, wenn der Pfändungsauftrag unter der aufschiebenden Bedingung eines bestimmten Prüfergebnisses des Gerichtsvollziehers erteilt wird und die Bedingung nicht eintritt. Denn in diesem Fall liegt der zur Nichterledigung führende Umstand nicht in der Sphäre des Gerichtsvollziehers.(Rn.10)
2. Dass der Gerichtsvollzieher wegen § 882c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nach Vorlage des von ihm eingeholten Vermögensverzeichnisses von Amts wegen zu prüfen hat, ob eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt wurde, stellt nach wie vor kein entscheidendes Argument gegen die Entstehung der Gebühr gemäß KV Nr. 604 GvKostG dar.(Rn.11)
3. Nur wenn sich ohne Untersuchung der Umstände des Einzelfalls generell sagen ließe, dass ein Mehraufwand ausscheidet, wäre zu erwägen, ob ein Wegfall der Gebühr sachgerecht erscheint.(Rn.13)
Tenor
Die Erinnerung vom 03.12.2018 gegen die Kostenrechnung des Obergerichtsvollziehers … vom 26.11.2018 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten trägt die Gläubigerin. Die Beschwerde gegen die Entscheidung wird zu gelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Gebühr gemäß KV Nr. 604 GvKostG ist entstanden, wenn der Pfändungsauftrag unter der aufschiebenden Bedingung eines bestimmten Prüfergebnisses des Gerichtsvollziehers erteilt wird und die Bedingung nicht eintritt. Denn in diesem Fall liegt der zur Nichterledigung führende Umstand nicht in der Sphäre des Gerichtsvollziehers.(Rn.10) 2. Dass der Gerichtsvollzieher wegen § 882c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO nach Vorlage des von ihm eingeholten Vermögensverzeichnisses von Amts wegen zu prüfen hat, ob eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt wurde, stellt nach wie vor kein entscheidendes Argument gegen die Entstehung der Gebühr gemäß KV Nr. 604 GvKostG dar.(Rn.11) 3. Nur wenn sich ohne Untersuchung der Umstände des Einzelfalls generell sagen ließe, dass ein Mehraufwand ausscheidet, wäre zu erwägen, ob ein Wegfall der Gebühr sachgerecht erscheint.(Rn.13) Die Erinnerung vom 03.12.2018 gegen die Kostenrechnung des Obergerichtsvollziehers … vom 26.11.2018 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten trägt die Gläubigerin. Die Beschwerde gegen die Entscheidung wird zu gelassen. I. Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung aus einem Beschluss des Amtsgerichts Halle vom 07.12.1995 - 4 P 699/93 - wegen einer Forderung vom 3.196,37 EUR zuzüglich unverzinslicher Kosten. Mit Schreiben vom 16.11.2018 beauftrage der Gläubiger den zuständigen Gerichtsvollzieher mit der Abnahme der Vermögensauskunft nach §§ 802 c, 802 f ZPO (ohne vorherigen Pfändungsversuch). Außerdem erteilte der Gläubiger dem Gerichtsvollzieher einen Pfändungsauftrag nach der Abnahme der Vermögensauskunft soweit sich aus dem Vermögensverzeichnis pfändbare Gegenstände ergeben. Der Schuldner leistete beim Amtsgericht Dessau-Roßlau - zentrales Vollstreckungsgericht Sachsen-Anhalt - bereits in einem anderweitigen Verfahren am 22.11.2018 die beantragte Vermögensauskunft. Bei Durchsicht des Vermögensverzeichnisses durch den Obergerichtsvollzieher … konnten keine pfändbaren Gegenstände festgestellt werden. Dies teilte der Obergerichtsvollzieher dem Gläubiger mit und erteilte eine Kostenrechnung über 60,85 EUR, wobei der u.a. für die nicht erledigte Pfändung nach KV 604, 205 einen Betrag in Höhe von 15,00 EUR und eine Auslagenpauschale von 9,60 EUR gemäß KV 716 abrechnete. Mit Schriftsatz vom 03.12.2018 erhob der Gläubiger Erinnerung gegen die in der Kostenrechnung des Obergerichtsvollziehers in Ansatz gebrachten Kosten bezogen auf die nicht erledigte Amtshandlung gemäß KV 604, 205 in Höhe von 15,00 EUR. Zur Begründung führt er u. a. aus, dass der Ansatz einer Gebühr für eine nicht erledigte Amtshandlung nicht erkennbar sei, da aufgrund des abgegebenen Vermögensverzeichnisses die Voraussetzungen für eine Pfändung nicht gegeben waren. Der Pfändungsauftrag sei als bedingter Antrag gestellt worden. Gemäß der weiteren Begründung der Erinnerung mit Schriftsatz vom 25.01.2019 erweitert der Gläubiger die Erinnerung auch auf die zusätzliche Auslagenpauschale gemäß KV 716 in Höhe von 3,00 EUR (enthalten in 9,60 EUR). Der Obergerichtsvollzieher hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sich dabei auf die Entscheidung des Amtsgerichts Naumburg vom 25.10.2016 - 8 M 1207/16 - bestätigt durch den Beschluss des Landgerichts Halle vom 14.12.2016 - 1 T 356/16 - gestützt. Die Prüfungsbeamtin für Gerichtsvollzieher beim Landgericht Halle hat sich in ihrer Stellungnahme vom 08.01.2019 der Ansicht des Obergerichtsvollziehers unter Hinweis auf die bezirkliche Rechtsprechung angeschlossen. II. Die gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 GvKostG zulässige Erinnerung hat in der Sache keinen Erfolg. Die Gebühr ist gemäß KV Nr. 604 GvKostG entstanden, weil es der Gläubiger nicht in der Hand hat, den Gerichtsvollzieher durch das Aufstellen von Bedingungen zu einer gebührenfreien Tätigkeit zu veranlassen, und weil die gemäß § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO nötige Prüfung nicht der Prüfung entspricht, ob die Bedingung, unter der der Pfändungsauftrag erteilt ist, tatsächlich eingetreten ist (vgl. LG Bonn, Beschluss vom 5. März 2015 - 4 T 61/15, DGVZ 2015 114 f; AG Limburg, Beschluss vom 6. Januar 2014 - 1 AR 11/13, DGVZ 2014, 71 f; AB Bingen, Beschluss vom 24. Februar 2014 - 5 M 2215/14, DGVZ 2014; AG Segeberg, Beschluss vom 17. November 2014 - 6 M 131/14, zitiert nach juris; Seip, DGVZ 2014, 177 f). Nach der Vorbemerkung 6 zu KV 600-604 GvKostG soll sich die Nichterledigung einer Vollstreckungsmaßnahme gebührenmäßig nicht zu Lasten des Gerichtsvollziehers auswirken, wenn sie auf Rechtsgründen oder auf tatsächlichen Gründen ohne Bezug zur Person oder Entschließung des Gerichtsvollziehers beruht. Der Nichterledigung aus Rechtsgründen steht wertungsmäßig der Fall gleich, dass der Pfändungsauftrag unter der aufschiebenden Bedingung eines bestimmten Prüfergebnisses des Gerichtsvollziehers erteilt wird und die Bedingung nicht einritt. Der zur Nichterledigung führende Umstand liegt nicht in der Sphäre des Gerichtsvollziehers. Dass der Gerichtsvollzieher wegen § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO nach Vorlage des von ihm eingeholten Vermögensverzeichnisses von Amts wegen zu prüfen hat, ob eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt wurde, stellt auch nach stellt nach wie vor kein entscheidendes Argument gegen die Entstehung der Gebühr gemäß KV Nr. 604 GvKostG dar. Denn der Umfang dieser Prüfung unterscheidet sich von der Prüfung, die der Gerichtsvollzieher nach der von dem Gläubiger formulierten Bedingung vorzunehmen hätte. Ein die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis bejahendes Prüfergebnis bedeutet nicht stets zugleich, dass pfändbare Gegenstände nicht vorhanden sind und damit die für den Pfändungsauftrag formulierte Bedingung ausgefallen ist. Der Schuldner kann trotzdem über pfändbare Gegenstände verfügen, deren Verwertung eben nur nicht zu einem Erlös führen wird, der zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers ausreicht. Der Gerichtsvollzieher müsste dann zu Klärung des Bedingungseintritts weiter prüfen, ob die vorhandenen Gegenstände ausnahmsweise von einer Pfändung ausgenommen sind, etwa weil sie für den Schuldner beruflich oder für den Weg zum Arbeitsplatz unentbehrlich sind. Ob eine solche Prüfung im Einzelfall vorzunehmen ist oder entfällt, weil der Schuldner ausweislich seiner Vermögensauskunft über keinerlei Gegenstände verfügt, die für eine Pfändung in Frage kommen, kann für das Entstehen der Gebühr gemäß KV Nr. 604 GvKostG keine Rolle spielen. Aus Gründen der Vereinfachung und Praktikabilität für das Massengeschäft der Einholung der Vermögensauskunft ist vielmehr eine pauschalierte Betrachtungsweise angezeigt. Nur wenn sich ohne Untersuchung der Umstände des Einzelfalls generell sagen ließe, dass ein Mehraufwand ausscheidet - was, wie ausgeführt, nicht der Fall ist -, wäre zu erwägen, ob ein Wegfall der Gebühr sachgerecht erscheint (vgl. Beschluss des OLG Schleswig vom 11.09.2015 - 9 W 95/15 zitiert nach juris). III. Das Amtsgericht Naumburg ist damit der bestehenden obergerichtlichen Rechtsprechung gefolgt (vgl. LG Halle - Beschluss vom 14.12.2016 - 1 T 356/16 -). Gemäß § 5 Abs. 2 S. 2 GvKostG i. V. m. § 66 Abs. 2 S. 2 GKG war die Beschwerde gegen diesen Beschluss zuzulassen, da eine höchstrichterliche Rechtsprechung für die hier entscheidende Frage noch nicht vorliegt.