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Beschluss

113 M 1708/15

Amtsgericht Krefeld, Entscheidung vom

ECLI:DE:AGKR:2015:1211.113M1708.15.00
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Tenor

Die Erinnerung der Gläubigerin vom 08.05.2015 gegen den Kostenansatz des Obergerichtsvollziehers         vom 09.04.2015 hinsichtlich der Gebühr für die nicht erledigte Amtshandlung nach KV 604/205 zu § 9 GvKostG in Höhe von € 15,-- wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Die Beschwerde gegen diese Entscheidung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Erinnerung der Gläubigerin vom 08.05.2015 gegen den Kostenansatz des Obergerichtsvollziehers vom 09.04.2015 hinsichtlich der Gebühr für die nicht erledigte Amtshandlung nach KV 604/205 zu § 9 GvKostG in Höhe von € 15,-- wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde gegen diese Entscheidung wird zugelassen . Gründe 1. Die Gläubigerin und Erinnerungsführerin betreibt gegen die Schuldnerin die Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 01.02.2005 (Gesch.-Nr.: 05-1801737-0-5). Unter dem 15.12.2014 erteilte sie dem zuständigen Gerichtsvollzieher unter anderem den Auftrag, „...eine Vermögensauskunft gemäß §802a Absatz 2 S. 1 Nr. 2 + 4 i.V.m. § 802c einzuholen...". Wegen der näheren Einzelheiten wird insoweit auf den Zwangsvollstreckungsauftrag vom 15.12.2014 verwiesen. Die Schuldnerin hatte nach Feststellungen des Gerichtsvollziehers die Vermögensauskunft bereits am 22.05.2014 geleistet. Unter dem 29.12.2014 stellte er u.a. fest, dass nach den Angaben in der abgegebenen Vermögensauskunft keine Gegenstände vorhanden sind, die der Pfändung unterliegen und dass die Vollstreckung daher aussichtslos erscheint. Daraufhin stellte der Gerichtsvollzieher die Vollstreckung vorläufig ein und teilte dies der Vertreterin der Gläubigerin mit. Unter dem 09.04.2015 erteilte er ihr eine Kostenrechnung, in welcher er auch die Gebühr für die nicht erledigte Amtshandlung nach KV 604/205 zu § 9 GvKostG in Höhe von € 15,-- in Ansatz brachte. Hiergegen wendet sich die Gläubigerin in ihrer Erinnerung vom 08.05.2015, in welcher sie zwar einräumt, einen Antrag nach § 802a Abs. 2 Nr. 2 und 4 ZPO, also auf Einholung einer Vermögensauskunft und auf Pfändung sowie Verwertung körperlicher Sachen, gestellt zu haben. Sie ist jedoch der Auffassung, der Gerichtsvollzieher habe keinen Pfändungsversuch unternommen. Die betreffende Gebühr nach KV 604 entstehe nur dann, wenn sich aus der Vermögensauskunft pfändbare Gegenstände ergeben. Insoweit stehe der Pfändungsauftrag unter dieser aufschiebenden Bedingung, die jedoch mangels pfändbarer Gegenstände vorliegend nicht eingetreten sei. Dieser Auffassung ist der Bezirksrevisor bei dem Landgericht Krefeld entgegengetreten. Er vertritt die Auffassung, die Gebühr nach KV 604/205 sei dadurch entstanden, dass der Gerichtsvollzieher die abgegebene Vermögensauskunft auf pfändbare Habe überprüft und — mangels einer solchen — von einer weiteren Vollstreckung in das Vermögen der Schuldnerin wegen Aussichtslosigkeit abgesehen habe. 2. Die Erinnerung der Gläubigerin ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Soweit die Gläubigerin sich auf die Entscheidung des Landgerichts Koblenz vom 23.04.2014, 2 T 235/14, beruft, ist die dortige Entscheidung schon deshalb nicht einschlägig, weil im dort entschiedenen Fall die Gläubigerin in ihrem Zwangsvollstreckungsauftrag die Pfändung ausdrücklich nur unter der Bedingung beantragt hatte, dass sich aus der Vermögensauskunft pfändbare Gegenstände ergeben. Eine solche ausdrückliche „bedingte Beauftragung" ergibt sich aus dem ZwangsvollStreckungsauftrag vom 15.12.2014 nicht. Ungeachtet dieses Umstandes wäre die Erinnerung aber auch dann unbegründet, wenn der Auftrag zur Pfändung vorliegend unter der Bedingung erteilt worden wäre, dass sich aus der Vermögensauskunft pfändbares Vermögen ergibt. Denn das Gericht folgt der überzeugenden Rechtsauffassung des Landgerichts Bonn, Beschluss vom 05.03.2015, 4 T 61/15, wonach dann, wenn der Gläubiger den Gerichtsvollzieher mit der Abnahme der Vermögensauskunft beauftragt und ihm dabei zugleich den Auftrag zur Pfändung erteilt, soweit sich aus der Vermögensauskunft pfändbares Vermögen ergibt, bereits die Überprüfung des Vermögensverzeichnisses auf etwaige pfändbare Gegenstände durch den Gerichtsvollzieher Teil des Pfändungsverfahrens ist. Unterbleibt in einem solchen Fall die Pfändung mangels entsprechenden Vermögens, entsteht eine gesonderte Gebühr für eine nicht erledigte Amtshandlung nach KV 604/205 (LG Bonn, aaO.; AG Krefeld, Beschl. v. 28.05.2015, 115 M 2675/14 und Beschl. v. Beschl. v. 21.04.2015, 115 M 2676/14; AG Bad Segeberg, Beschl. v. 17.11.2014, 6 M 131/14; Stöber in: Zöller, ZPO, 31. Aufl., § 802c, Rdn. 35 m.w.N.; Fleck in: BeckOK ZPO, 18. Auff. (Stand: 01.09.2015), § 802c, Rdn, 46). Das Landgericht Bonn hat zur Begründung der vorgenannten Entscheidung ausgeführt: „Wegen der Begründung nimmt die Kammer Bezug auf den sorgfältigst und zutreffend begründeten Beschluss des Amtsgerichts, dem sie in vollem Umfang beitritt. Insbesondere überzeugt die von dem Amtsrichter eingehend einer Prüfung unterzogene Entscheidung des LG Koblenz (veröffentlicht in DGVZ 2014, 175 ff.) auch die Kammer nicht. Daher ist es auch wenig hilfreich, wenn der Gläubiger sich auf diese Entscheidung mit der Beschwerde beruft, ohne sich indes mit der Argumentation des Amtsgerichts auseinanderzusetzen. Dabei verkennt auch die Kammer nicht, dass der Gläubiger grundsätzlich Art und Umfang des Vollstreckungszugriffs bestimmt und damit seinen Vollstreckungsauftrag auf einzelne Maßnahmen beschränken kann (vgl. die bereits vom LG Koblenz zitierte Entscheidung des AG Augsburg (DGVZ 2013, 188 f.) unter Berufung auf die Gesetzesbegründung zu § 802a ZPO. Damit hat es aber der Gläubiger, wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat, nicht in der Hand, das Vorliegen der Voraussetzungen für den Eintritt eines Gebührentatbestandes nach dem GVKostG zu beeinflussen bzw. selbst festzulegen (so zutreffend AG Bad Segeberg, Beschluss vom 17.11,2014, Aktenzeichen 6 M 131/14). Denn sonst könnte es dazu kommen, dass ein Gläubiger durch die Aufstellung von Bedingungen den Gerichtsvollzieher zur gebührenfreien Ermittlung veranlassen könnte, ob weitere Vollstreckungsaufträge erfolgreich sein könnten oder nicht. Für den "Pfändungsauftrag nach Abnahme der Vermögensauskunft, wenn diese pfändbares Vermögen ergibt" gilt: Das Pfändungsverfahren, dass dann mangels entsprechenden Vermögens unterbleibt (= nicht erledigte Amtshandlung), beginnt bereits mit der Überprüfung anhand des Vermögensverzeichnisses, ob pfändbares Vermögens vorhanden ist. Diese Prüfung ist unstreitig beauftragt und als Teil des Pfändungsverfahrens nicht der Disposition des Gläubigers unterworfen. Will daher ein Gläubiger diese Kosten vermeiden, hat er die Möglichkeit, seine Vollstreckungsaufträge darauf abzustimmen und beispielsweise zunächst ausschließlich eine Vermögensauskunft — und nichts Weiteres — zu verlangen, um dann in eigener Verantwortung das Ergebnis einer Prüfung zu unterziehen, ob weiterer Vollstreckungsauftrag gegeben wird. Auch hierzu und zum Überprüfungsumfang des Gerichtsvollziehers in diesem Fall verweist die Kammer auf die ihrer Ansicht nach zutreffende Entscheidung des Amtsgerichts Bad Segeberg (dort Randziffer 13 — 15)." Dieser ausführlichen und überzeugenden Begründung schließt sich das Gericht vollumfänglich an. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 1 GKG, 91 ZPO. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage wird die Beschwerde gemäß § 66 Abs. 2, S. 2 GKG auf Anregung der Erinnerungsführerin und des Bezirksrevisors zugelassen, um eine zweifelsfreie Klärung der betreffenden Rechtsfrage für den Bezirk des Landgerichts Krefeld herbeiführen zu können. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EU R übersteigt oder das Gericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.