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III ZR 292/14

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 25. Juni 2015 III ZR 292/14 BeurkG § 17 Abs. 2a S. 2 Nr. 2; BNotO § 19 Abs. 1 S. 1 Amtspflichtverletzung bei Unterschreitung der Zwei-Wochen-Frist; vertragliches Rücktrittsrecht; Darlegungs- und Beweislast für hypothetischen Kausalverlauf Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau BeurkG § 17 Abs. 2a S. 2 Nr. 2; BNotO § 19 Abs. 1 S. 1 Amtspflichtverletzung bei Unterschreitung der Zwei-Wochen-Frist; vertragliches Rücktrittsrecht; Darlegungs- und Beweislast für hypothetischen Kausalverlauf a) Die Vereinbarung eines freien Rücktrittsrechts in einem notariellen Kaufvertrag rechtfertigt es nicht, dass der Notar die Beurkundung ohne Einhaltung der Regelfrist von zwei Wochen nach § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG (hier: in der Fassung vom 23.7.2002) vornimmt. b) Nimmt der Notar die Beurkundung trotzdem vor, trifft ihn die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Käufer, wenn der Notar die Beurkundung abgelehnt hätte, diese nach Ablauf der Regelfrist genauso wie geschehen hätte vornehmen lassen. BGH, Urt. v. 25.6.2015 – III ZR 292/14 Problem Die Auslegung des § 17 Abs. 2a S. 2 Nr. 2 BeurkG beschäftigt die notarielle Praxis nach wie vor stark (s. bereits BGH DNotZ 2013, 552 = DNotI-Report 2013, 62 ; DNotZ 2015, 314 = DNotI-Report 2015, 37 ). Bei Verbraucherverträgen soll der Verbraucher ausreichend Gelegenheit erhalten, sich vorab mit dem Gegenstand der Beurkundung auseinanderzusetzen; bei Verträgen i. S. v. § 311b Abs. 1 S. 1 BGB geschieht dies dadurch, dass dem Verbraucher der Text des beabsichtigten Rechtsgeschäfts im Regelfall zwei Wochen vor der Beurkundung zur Verfügung gestellt wird. Die Übersendung muss nach der Neufassung der Vorschrift der Urkundsnotar oder sein Sozius übernehmen. Der beklagte Notar beurkundete einen Grundstücks-kaufvertrag zwischen einem Unternehmer (Verkäufer) und einem Verbraucher (Käufer). Der Käufer verzichtete in der Urkunde auf die Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist. Der Vertrag räumte dem Käufer ein vertragliches Rücktrittsrecht bis zum 20.11.2006 ein (fünf Wochen nach Vertragsschluss). Am 11.11.2006 besichtigte der Käufer erstmals die Wohnung und bestätigte dies. Er zahlte daraufhin den Kaufpreis. Von seinem Rücktrittsrecht machte er keinen Gebrauch. Der Käufer (Kläger) nimmt den Urkundsnotar wegen einer Amtspflichtverletzung auf Schadensersatz in Anspruch. Er meint, er hätte den Kaufvertrag nicht geschlossen, wenn der Notar die Zwei-Wochen-Frist des § 17 Abs. 2a S. 2 Nr. 2 BeurkG eingehalten hätte. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen. Ein Verstoß gegen § 17 Abs. 2a S. 2 Nr. 2 BeurkG liege nicht vor. Außerdem fehle es an der Kausalität zwischen Amtspflichtverletzung und Schaden. Entscheidung Die Revision vor dem BGH hat Erfolg. Nach Auffassung des III. Zivilsenats hat der Notar § 17 Abs. 2a S. 2 Nr. 2 BeurkG verletzt. Die Zwei-Wochen-Frist, auf die selbst der Verbraucher nicht verzichten kann (so bereits BGH DNotZ 2013, 552 , 555 Tz. 20 = DNotI-Report 2013, 62 ), sei nicht eingehalten worden. Diese Frist sei eine Regelfrist. In besonderen Fällen könne eine längere Frist geboten sein. Eine Verkürzung der Frist komme nur in Betracht, „wenn im Einzelfall nachvollziehbare Gründe – auch unter Berücksichtigung der Schutzinteressen des Verbrauchers – es rechtfertigen, die dem Verbraucher zugedachte Schutzfrist zu verkürzen. Voraussetzung für die Nichteinhaltung der Frist ist deshalb ein sachlicher Grund für ihre Abkürzung. Der vom Gesetz bezweckte Übereilungs- und Überlegungsschutz muss auf andere Weise als durch die Einhaltung der Regelfrist gewährleistet sein“ (Tz. 16; Hervorhebungen durch die DNotI-Redaktion). „Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass es – entgegen der Auffassung des Klägers – für eine zulässige Abweichung von § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG nicht nötig ist, dass in einem Fall, in dem der gesetzlich geforderte Übereilungsschutz in ausreichendem Maße anderweitig gewährleistet ist, zusätzlich (kumulativ) ein sachlicher Grund für die Abweichung vorliegen muss; bei Erfüllung des Gesetzeszwecks besteht kein Anlass für eine weitergehende Prüfung ([…]; vgl. auch BT-Drucks. 14/9266 S. 51, wonach ein Abweichen von der Frist möglich sein soll, wenn der Verbraucher den Text schon vorher vom Unternehmer erhalten hat oder wenn im Einzelfall Eile geboten, aber überlegtes Handeln gleichwohl sichergestellt ist‘.)“ (Tz. 18; Hervorhebungen durch die DNotI-Redaktion). Die Einräumung eines Rücktrittsrechts genüge nicht, um den Notar von der Einhaltung der Regelfrist freizustellen (mit Bezug auf BNotK-Rundschreiben Nr. 20/2003 v. 28.4.2003, S. 9). Zweck des Gesetzes sei es, das Aufklärungspotenzial des Beurkundungsverfahrens zu optimieren. Dem Verbraucher solle u. a. ermöglicht werden, sich frühzeitig mit den rechtlichen Besonderheiten des abzuschließenden Rechtsgeschäfts vertraut zu machen und zu überlegen, welche Fragen und/oder ggf. Änderungswünsche er in das Beurkundungsverfahren einbringen möchte. Auch lasse sich bereits im Vorfeld der Beurkundung klären, dass der Notar für manche Themen – wie z. B. grundsätzlich für wirtschaftliche, steuerliche oder bautechnische Fragen – nicht zuständig sei, der Verbraucher somit bei Bedarf versuchen könne, solche Fragen noch rechtzeitig anderweitig zu klären. Diese Ziele vermöge ein Rücktrittsrecht nachträglich nicht ausreichend zu erfüllen. Das dem Verbraucher insoweit eingeräumte Lösungsrecht habe eine andere Qualität („alles oder nichts“) als eine vorangehende Überlegungsfrist, die sich zur inhaltlichen Gestaltung des beabsichtigten Vertrags nutzen lasse. Der BGH bejaht damit die Amtspflichtverletzung des Notars. Ein Schadensersatzanspruch bestehe aber nur, wenn die Amtspflichtverletzung kausal für den Schaden sei. Der Zweck des § 17 Abs. 2a S. 2 Nr. 2 BeurkG gehe „nicht so weit, den Notar zum ‚Ausfallbürgen‘ des Verbrauchers für fehlgeschlagene wirtschaftliche Investitionen zu machen“. Der Notar könne sich darauf berufen, dass der Käufer die Beurkundung auch nach Ablauf der Regelfrist genauso wie geschehen hätte vornehmen lassen. Für diesen hypothetischen Verlauf treffe den Notar die Darlegungs- und Beweislast. Im Zweifel gehe sie zu seinen Lasten. Die Anforderungen an die Beweisführung dürften indes nicht überspannt werden; auch insoweit gelte (zugunsten des Schädigers) das herabgesetzte Beweismaß des § 287 ZPO . Vorliegend habe der Kläger von seinem vertraglichen Rücktrittsrecht keinen Gebrauch gemacht, obwohl die Rücktrittsfrist doppelt so lang wie die Zwei-Wochen-Frist gewesen sei und er sich vor ihrem Ablauf durch Besichtigung einen eigenen Eindruck von der gekauften Wohnung verschafft habe. Diesen Umstand müsse das Berufungsgericht berücksichtigen. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 25.06.2015 Aktenzeichen: III ZR 292/14 Rechtsgebiete: Notarielles Berufsrecht Beurkundungsverfahren Erschienen in: DNotI-Report 2015, 107-108 ZNotP 2015, 228-231 Normen in Titel: BeurkG § 17 Abs. 2a S. 2 Nr. 2; BNotO § 19 Abs. 1 S. 1