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III ZR 292/14

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Entscheidungsgründe
Zurück Kammergericht 01. September 2019 9 W 46/18 BeurkG § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 GNotKG § 3 Abs. 2. § 29, KV 21302 Notarkosten bei vorzeitiger Beendigung des Beurkundungsverfahrens nach Übersendung eines Vertragsentwurfs Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau KG, Beschluss vom 14.9.2018, 9 W 46/18 BeurkG § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 GNotKG § 3 Abs. 2. § 29, KV 21302 LEITSATZ: Auf den Gebührentatbestand der vorzeitigen Beendigung des Beurkundungsverfahrens gemäß KV 21302 ist ohne Einfluss der Umstand, dass der Notar gemäß § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG verpflichtet ist, dem Verbraucher den beabsichtigten Text des Rechtsgeschäfts zur Verfügung zu stellen. SACHVERHALT: 1 I. Die Antragstellerin beabsichtigte den Erwerb einer von einer Mak­lerin vermittelten Eigentumswohnung in B (...). Antragstellerin und Verkäuferin bevollmächtigten die Maklerin, bei dem Notar eine Kauf­vertragsurkunde vorbereiten zu lassen. Mit Schreiben vom 3.8.2015 bat die Maklerin den Antragsgegner um Vorbereitung eines notariellen Kaufvertrages und nannte mögliche Termine für eine Beurkundung. 2 Mit E-Mail vom 18.9.2016 übersandte der Antragsgegner der An­tragstellerin wie auch der Verkäuferin einen nochmals überarbeiteten Vertragsentwurf. Und bestätigte den Beurkundungstermin für den 29.9.2016. Noch vor dem Termin nahm die Antragstellerin von dem Erwerb der Wohnung Abstand. 3 Mit der Notarkostenberechnung (…) erhob der Antragsgegner eine 2,0 Gebühr für die vorzeitige Beendigung des Beurkundungsverfah­rens gemäß KV Nr. 21302 GNotKG nebst Auslagen. 4 Hiergegen wandte sich die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf ge­richtliche Entscheidung. Das LG hat den Antrag durch Beschluss vom 24.1.2018 – 80 OH 205/16 – zurückgewiesen. Mit ihrer Beschwerde, welcher das LG nicht abgeholfen hat, verfolgt die Antragstellerin ihren ursprünglichen Überprüfungsantrag weiter. 5 Sie ist der Ansicht: Da der Notar mit Übersendung des Vertragsent­wurfes lediglich seiner gesetzlichen Pflicht aus § 17 Abs. 2a BeurkG genügt habe, habe dies auch kostenfrei zu erfolgen. Zudem seien die Gebühren zu hoch, der Notar habe nicht den vollen Rahmen aus­schöpfen dürfen. 6 Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, 7 den Beschluss des LG Berlin wie auch die Notarkostenberechnung des Antragsgegners aufzuheben. 8 Der Antragsgegner verteidigt seine Kostenberechnung und beantragt, 9 die Beschwerde zurückzuweisen. AUS DEN GRÜNDEN: 10 II. Die nach § 127 GNotKG statthafte und auch sonst ge­mäß § 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG in Verbindung mit den §§ 63, 64 FamFG zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist nicht begründet. 11 Mit den zutreffenden Erwägungen hat das LG festgestellt, dass dem Antragsgegner der in der Kostenberechnung vom 7.10.2016 festgesetzte Gebührenanspruch dem Grunde und der Höhe nach zusteht. Insbesondere ist die Festsetzung der Gebühr von 2,0 gemäß KV Nr. 21302 für eine vorzeitige Been­digung des Beurkundungsverfahrens nicht zu beanstanden. Kosten für den der Antragstellerin übersandten Entwurf wer­den vom Antragsgegner nicht geltend gemacht. 12 1. Der Antragsgegner hat keine Gebühr für den der Antrag­stellerin übersandten Entwurf berechnet. 13 Das GNotKG kennt – soweit hier überhaupt in Betracht kommend – allein eine Entwurfsgebühr nach KV Nr. 24100, deren Gebührentatbestand vorliegend freilich nicht erfüllt ist, weil der Antragsgegner nicht außerhalb eines Beurkundungs­verfahrens – sondern im Rahmen eines solchen – einen Ent­wurf gefertigt hat (Vorbemerkung 2.4.1). Eine Entwurfsgebühr nach KV Nr. 24100 macht der Antragsgegner gerade nicht geltend. Die Übersendung des Entwurfs selbst erfolgte mithin, ohne dass besondere Kosten berechnet worden sind. 14 2. Der Gebührentatbestand einer vorzeitigen Beendigung des Beurkundungsverfahrens gemäß KV Nr. 21302 ist vorlie­gend erfüllt. 15 Die Antragstellerin ist Kostenschuldnerin im Sinne des § 29 Nr. 1 GNotKG . Nach dieser Vorschrift schuldet die Notar-kosten, wer den Auftrag (im vorliegenden Fall für das später vorzeitig beendete Beurkundungsverfahren) erteilt hat. Die Antragstellerin hat gemeinsam mit dem Verkäufer, vertreten durch die Maklerin, den Antragsgegner mit der Einleitung des Beurkundungsverfahrens beauftragt. Die Maklerin hat einen Beurkundungstermin vereinbart und einen Kaufvertragsent­wurf angefordert. Dies wird von der Beschwerde auch nicht (mehr) in Frage gestellt. 16 Auch dass der Gebührentatbestand nach KV Nr. 21302 dem Grunde nach erfüllt ist, weil das Beurkundungsverfahren nach der Übermittlung eines vom Notar gefertigten Entwurfs per E-Mail an die Beteiligten, mithin nach dem in KV Nr. 21300 Ziffer 2 genannten Zeitpunkt vorzeitig beendet wurde, zieht die Antragstellerin nicht mehr in Zweifel. 17 3. Die Höhe der Gebühr für das vorzeitig beendete Beur­kundungsverfahren ist nicht zu beanstanden. 18 a) Die Gebühren sind in 21302 als Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,0 ausgestaltet. Wegen § 92 Abs. 1 GNotKG be­stimmt der Notar bei Rahmengebühren die Gebühr im Einzel­fall grundsätzlich unter Berücksichtigung des Umfangs der erbrachten Leistung nach billigem Ermessen. Dieses Ermes­sen reduziert § 92 Abs. 2 GNotKG jedoch dahin, dass bei den Gebühren für das Beurkundungsverfahren im Fall der vorzeiti­gen Beendigung für die vollständige Erstellung des Entwurfs die Höchstgebühr zu erheben sei. Ein solcher Fall liegt hier vor, da der Notar – zwischen den Beteiligten unstreitig – einen voll­ständigen Entwurf gefertigt hatte. In einem solchen Falle be­steht das Ermessen also nicht mehr (Korintenberg/Diehn, GNotKG, 20. Aufl. 2017, KV Nr. 21302-21304 Rdnr. 16). 19 b) Ohne Einfluss auf die Gebührenhöhe ist der Umstand, dass der Antragsgegner gemäß § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG gehalten war, der Antragstellerin als Verbraucherin den beabsichtigten Text des Rechtsgeschäfts zur Verfügung zu stellen. --517 20 Die Vorschrift des § 17 Abs. 2a BeurkG gestaltet das Beurkundungsverfahren und will durch die besondere Gestal­tung des Verfahrens den vom Gesetzgeber bezweckten Ver­braucherschutz erreichen (BGH, Urteil vom 25.6.2015, III ZR 292/14, Rdnr. 19 juris; Urteil vom 7.2.2013, III ZR 121/12, Rdnr. 20 juris). Allein der Umstand, dass der Antragsgegner hiernach mit der erfolgten Übersendung des Kaufvertragsent­wurfes an die Antragstellerin eine gesetzliche Pflicht erfüllt hat, vermag allerdings – schon mangels Rechtsgrundlage – keine Kostenfreiheit zu begründen. 21 Ein Notar hat im Laufe eines Beurkundungsverfahrens eine Vielzahl gesetzlicher Pflichten (vgl. nur die umfangreichen Re­gelungen des BeurkG) zu erfüllen. Dies ändert aber nichts daran, dass seine Tätigkeit, so sie – wie im vorliegenden Fall – Gebührentatbestände des GNotKG erfüllt, kostenpflichtig ist. 22 c) Zu einem anderen Ergebnis führt es auch nicht, dass der ursprüngliche Gesetzentwurf des Bundesrates vom 9.1.2013 (BT-Drucks. 17/12035) vorsah, dass der Notar den beabsich­tigten Text des Rechtsgeschäftes „kostenfrei” zur Verfügung zu stellen habe. 23 Diesem am Willen des historischen Gesetzgebers orien­tierten Argument kann zwar nicht allein unter Berufung da­rauf entgegen getreten werden, dass die Kostenfreiheit in den späteren Gesetzestext keinen Eingang gefunden habe. Dies geschah nämlich ausweislich der Gesetzesmaterialien (siehe Bericht der Abgeordneten Andrea Astrid Vosshoff, Christoph Strässer, Mechthild Dyckmans, Jens Petermann und Ingrid Hönlinger vom 17.4.2013 (BT-Drucks. 17/13137, IV Ziffer 1) allein wegen der Vorstellung, dass es ohnehin an einem ent­sprechenden Gebührentatbestand fehle. 24 Diese Auffassung greift aber jedenfalls nach Inkrafttreten des GNotKG zu kurz, weil dieses in KV Nr. 24100 einerseits und KV Nr. 21302 andererseits zwischen dem gesondert be­auftragten Entwurf außerhalb des Beurkundungsverfahrens und dem vorzeitig beendeten Beurkundungsverfahren streng unterscheidet. Auch die Gesetzesmaterialien lassen den Rückschluss zu, dass die Kostenfreiheit deshalb aus dem Ent­wurf des Gesetzestextes gestrichen wurde, weil nach der da­maligen Rechtslage des § 145 KostO a. F. die Tatbestands­merkmale der Entwurfsgebühr regelmäßig nicht erfüllt waren. Dafür, dass keine Kosten auch dann würden zu erheben sein, wenn – ausnahmsweise – die Tatbestandsmerkmale erfüllt wären, lassen weder der Wortlaut des Gesetzes noch die je­weiligen Begründungen Anhaltspunkte erkennen (vgl. hierzu Brambring, ZfR 2002, 597, 606). Somit steht auch die Be­gründung der Neufassung in keinem Widerspruch zu dem hier gefundenen Ergebnis, weil auch in dem Falle, da das Beurkun­dungsverfahren bereits mit Übersendung des beabsichtigten Textes im Sinne des § 17 Abs. 2a BeurkG im Gange war, die Kosten für die Amtstätigkeit des Notars nur dann anfallen, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des jeweiligen Gebüh­rentatbestandes – hier allerdings regelmäßig KV 21302 – erfüllt sind. 25 Unabhängig davon also, ob der historische Gesetzgeber die kostenrechtlichen Folgen der mit dem am 15.7.2013 verkündeten Gesetz zur Stärkung des Verbraucherschutzes im notariellen Beurkundungsverfahren neu gefassten notariel­len Pflicht bis in die letzte Konsequenz bedacht hat, wurde seine Auffassung jedenfalls durch die mit dem am 23.7.2013 verkündeten 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz erfolgte Neufassung des Notarkostenrechts in dem GNotKG überholt. (…) Art: Entscheidung, Urteil Gericht: Kammergericht Erscheinungsdatum: 01.09.2019 Aktenzeichen: 9 W 46/18 Rechtsgebiete: Beurkundungsverfahren Kostenrecht Verfahrensrecht allgemein (ZPO, FamFG etc.) Erschienen in: MittBayNot 2019, 516-517 Normen in Titel: BeurkG § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 GNotKG § 3 Abs. 2. § 29, KV 21302