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III ZR 101/03

LG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück LG Paderborn 22. April 2016 2 O 404/15 BeurkG § 17 Abs. 2a S. 2 Nr. 2; BNotO § 19 Abs. 1 S. 1 Zum Abweichen von der Regelfrist des § 17 Abs. 2a S. 2 Nr. 2 BeurkG Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau DNotI Deutsches Notarinstitut letzte Aktualisierung: 10.2.2017 LG Paderborn, Urt. v. 22.4.2016 - 2 O 404/15 BeurkG § 17 Abs. 2a S. 2 Nr. 2; BNotO § 19 Abs. 1 S. 1 Zum Abweichen von der Regelfrist des § 17 Abs. 2a S. 2 Nr. 2 BeurkG 1. Ein Abweichen von der Regelfrist des § 17 Abs. 2a S. 2 Nr. 2 BeurkG kann dann in Betracht kommen, wenn im Einzelfall ein sachlicher Grund für die Verkürzung der dem Verbraucher zugedachten Schutzfrist besteht und der vom Gesetz bezweckte Übereilungsschutz auf andere Weise als durch die Einhaltung der Regelfrist gewährleistet ist (vgl. BGH, Urt. v. 25.6.2015 – III ZR 292/14). 2. Ein Schadensersatzanspruch wegen Unterschreitens der zweiwöchigen Regelfrist kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Kläger seiner sekundären Darlegungslast nicht genügt, inwiefern die Unterschreitung der Frist für den geltend gemachten Schaden ursächlich geworden ist. (Leitsätze der DNotI-Redaktion) Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Kläger haben gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 97.792,60 Euro Zug um Zug gegen Abgabe der sich aus dem Klageantrag ergebenden notariellen Erklärung. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus den §§ 19 Abs. 1 S. 1, 46 S. 1 BNotO noch aus einem sonstigen Rechtsgrund. Nach § 19 Abs. 1 S. 1 BNotO hat der Notar, der vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem anderen gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt, diesem den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen, wobei er dann, wenn ihm nur Fahrlässigkeit zur Last fällt, nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Dabei bestimmt § 46 S. 1 BNotO , dass der Notar auch für eine Amtspflichtverletzung seines amtlich bestellten Vertreters haftet. Die Voraussetzungen der Haftungsnorm des § 19 Abs. 1 S. 1 BNotO liegen hier nicht vor. Der amtliche bestellte Vertreter des Beklagten hat im Rahmen der Beurkundung des Angebots am 15.07.2005 schon keine Amtspflichten verletzt. Zwar ist unstreitig, dass bei Vornahme der Beurkundung die sich aus § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG ergebende Zwei-Wochen-Frist nicht gewahrt wurde. Aus dieser Vorschrift in der zum Zeitpunkt der Beurkundung geltenden Fassung vom 01.08.2002 bis 30.09.2013 ergab sich, dass der Notar bei Verbraucherverträgen darauf hinwirken soll, dass der Verbraucher ausreichend Gelegenheit erhält, sich vorab mit dem Gegenstand der Beurkundung auseinander zu setzen, bei Verbraucherverträgen, die – wie vorliegend – der Beurkundungspflicht nach § 311b Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches unterliegen, soll dies im Regelfall dadurch geschehen, dass dem Verbraucher der beabsichtigte Text des Rechtsgeschäfts zwei Wochen vor der Beurkundung zur Verfügung gestellt wird. Diese Regelfrist wurde nicht eingehalten, da den Klägern nach ihrem Vortrag, der von dem Beklagten nicht widerlegt wurde, der zu beurkundende Text im Vorfeld der Beurkundung nicht zur Verfügung gestellt wurde. Gleichwohl liegt trotz der Nichteinhaltung der Regelfrist eine Amtspflichtverletzung nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der Zweck der Vorschrift des § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BNotO, den Verbraucher vor unüberlegtem Handeln zu schützen, zwar regelmäßig nur dann erreicht, wenn dem Verbraucher nach Mitteilung des Textes des zu beurkundenden Rechtsgeschäfts eine Überlegungsfrist von zwei Wochen bleibt. Ein Abweichen von der Regelfrist – die auch im Spannungsverhältnis zu der in § 15 Abs. 1 Satz 1 BNotO vorgesehenen Verpflichtung des Notars zu sehen ist, die Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern zu dürfen – kommt aber dann in Betracht, wenn im Einzelfall nachvollziehbare Gründe es rechtfertigen, die dem Verbraucher zugedachte Schutzfrist zu verkürzen, mithin ein sachlicher Grund für die Abkürzung besteht und der vom Gesetz bezweckte Übereilungsschutz auf andere Weise, als durch die Einhaltung der Regelfrist gewährleistet ist (vgl. BGH, Urteil vom 25.06.2015, III ZR 292/14, zit. nach juris). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze liegt eine Amtspflichtverletzung nicht vor. Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass ein sachlicher Grund für die Nichteinhaltung der Frist bestand und der Übereilungsschutz auf andere Weise sichergestellt worden ist. Wie sich Ziffer 6.) des beurkundeten Angebots entnehmen lässt, hat der Zeuge L die Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen, dass ihnen der zu beurkundende Text grundsätzlich 2 Wochen vor der Beurkundung zur Verfügung gestellt werden muss. Ziffer 6.) wurde insoweit maschinenschriftlich hinzugefügt, dass diese Frist nicht eingehalten wurde, die Erschienenen aber dennoch ausdrücklich die Beurkundung wünschten, trotz Hinweises auf die damit verbundenen Gefahren. Unter Ziffer 4.) ist ferner maschinenschriftlich aufgenommen worden, dass der Angebotsnotar über die steuerlichen und wirtschaftlichen Fragen keine Auskünfte zu erteilen hatte, er auf die Inanspruchnahme einer entsprechenden Beratung durch Angehörige der steuerberatenden Berufe hingewiesen und die Erschienenen erklärt hatten, dass sie die Auskünfte wahrgenommen haben. Der Zeuge L hat darüber hinaus, wenngleich er an den Beurkundungstermin keine konkreten Erinnerungen mehr hatte, glaubhaft bestätigt, dass er üblicherweise auf die Zwei-Wochen-Frist hinweise, auch auf den Hintergrund und die Bedeutung der Frist, insbesondere den Schutz des Verbrauchers vor einem voreiligen Abschluss eines Vertrages. Er hat insoweit weiter bekundet, dass er bei Nichteinhaltung der Frist erfrage, welcher Grund vorliege und ob eine entsprechend fundierte Kaufentscheidung getroffen worden sei unter Hinweis darauf, dass man sich ansonsten gegebenenfalls in 2 Wochen nochmals treffen könne. Ferner hat er glaubhaft bestätigt, dass die aufgenommene Erklärung, dass die Beteiligten Auskünfte der steuerberatenden Berufe wahrgenommen haben, im Rahmen der Beurkundung von den Beteiligten gekommen sein müsse. Die Kammer hält den Zeugen L auch für glaubhaft. Wenngleich er am Ausgang des Rechtsstreits ein Eigeninteresse hat, war für die Kammer nicht feststellbar, dass er sich hiervon in seinem Aussageverhalten hat leiten lassen, zumal er offen eingeräumt hat, an den konkreten Beurkundungstermin aufgrund des Zeitablaufs keine konkreten Erinnerungen mehr zu haben. Vor dem Hintergrund des eindeutigen Inhalts der notariellen Urkunde, insbesondere der eingefügten maschinenschriftlichen Zusätze und der glaubhaften Aussage des Zeugen L, der den üblichen Beurkundungsablauf samt der Belehrungen plausibel geschildert hat, steht für die Kammer fest, dass dem amtlich bestellten Notarvertreter bei sachgerechter Abwägung zwischen der grundsätzlich einzuhaltenden Zwei-Wochen-Frist und der ihn grundsätzlich treffenden Beurkundungspflicht, keine Amtspflichtverletzung vorzuwerfen ist und die diesbezüglich abweichenden Angaben der Kläger in der persönlichen Anhörung widerlegt sind. Insoweit wurde dem amtlich bestellten Notarvertreter zu verstehen gegeben, dass die Beteiligten sich mit dem Geschäft im Vorfeld hinreichend beschäftigt und Auskünfte eingeholt hatten, so dass er vertretbarer Weise davon ausgehen konnte, dass der Übereilungsschutz anderweitig sichergestellt worden ist. Auf die von den Beteiligten ihm gegenüber gemachten Angaben hierzu, die in den vorbenannten Ziffern mit beurkundet worden sind und deren Richtigkeit die Beteiligten durch Unterzeichnung der Urkunde bestätigt haben, durfte der Zeugen L als amtlich bestellter Vertreter des Beklagten vertrauen. Unabhängig vom Fehlen von Amtspflichtverletzungen ist die Unterschreitung der Regelfrist für den von den Klägern geltend gemachten Schaden aber letztlich auch nicht ursächlich geworden. Die Kammer geht davon aus, dass die Kläger das beurkundete Rechtsgeschäft auch nach Ablauf der Regelfrist in gleicher Form abgeschlossen hätten. Die Kammer verkennt nicht, dass den Beklagten die Darlegungs- und Beweislast für diesen von ihm vorgebrachten Einwand fehlender Kausalität und des behaupteten hypothetischen Verlaufs im Falle der Terminverschiebung trifft. Gleichwohl obliegt den Klägern insoweit eine sekundäre Darlegungslast, als dass diese plausibel darlegen müssen, warum sie das Rechtsgeschäft bei einer Verschiebung des Notartermins nicht in der vorgesehenen Form abgeschlossen hätten. Denn den Klägern ist ohne weiteres zuzumuten, zu den einzelnen Umständen, der Motivation und den sonstigen Hintergründen des Geschäftsabschlusses, die ihren eigenen Wahrnehmungsbereich betreffen und die der Gegenseite nicht zugänglich sind, nähere Angaben zu machen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze sind die Kläger ihrer sekundären Darlegungslast schon nicht hinreichend nachgekommen, ihr Vortrag hierzu ist jedenfalls nicht plausibel. Die Kläger haben im Rahmen ihrer Anhörung ausgeführt, dass ihnen die Immobilie unter Vermittlung der Fa. U im Rahmen eines Steuersparmodells angeboten worden sei, wobei die telefonische Kontaktaufnahme im März 2005 begonnen habe. Bei einem ersten Termin bei der Vermittlerin sei ihnen das Wohnungseigentumsmodell vorgestellt worden und ihnen eine entsprechende Broschüre ausgehändigt worden. Bei einem weiteren Termin sei es um die Vorlage bestimmter Unterlagen, wie Verdienstbescheinigungen gegangen. Im Anschluss an den dritten Termin sei es zu der notariellen Beurkundung gekommen. In der Zwischenzeit bis zur Beurkundung habe man auch mal mit Bekannten über das Geschäft gesprochen, wobei ihnen das ein oder andere Mal Zweifel gekommen sei. Der Vermittler habe sie aber beruhigt. Nach dem Erwerb sei es so gewesen, dass sich das Objekt in den ersten 3 bis 4 Jahren durchaus finanziell getragen habe, danach die Steuerauswirkungen aber nachgelassen hätten und auch mal Mietausfälle zu verzeichnen gewesen seien, woraufhin die Fa. U sie vertröstet habe. Nach etwa vier Jahren hätten sie bemerkt, dass sich das Geschäft finanziell nicht rechne. Bei einer Verschiebung des Notartermins um zwei Wochen hätten sie sich in ihrem Bekanntenkreis und bei ihrer Hausbank näher erkundigt, auch wenn sich bezüglich der Immobilie in diesen zwei Wochen nichts Neues ergeben habe. Aufgrund der Unstimmigkeiten im Urkundstermin und weil sie den Vertragstext nicht als Entwurf bekommen hätten, wären sie dieses Geschäft wahrscheinlich nicht eingegangen. Dieser pauschale Vortrag zum Verhalten bei hypothetischer Terminverschiebung um zwei Wochen genügt nach Auffassung der Kammer nicht den Anforderungen, die an ein Vorbringen zur Erfüllung der sekundären Darlegungslast zu stellen sind und ist vor dem Hintergrund des vor- und nachvertraglichen Verhaltens der Kläger auch nicht plausibel. Das von den Klägern geschilderte Verhalten im Vorfeld und im Nachgang zu der Beurkundung lassen in keiner Weise plausibel erscheinen, dass bei Verschiebung des Notartermins das Rechtsgeschäft nicht zwei Wochen später genauso beurkundet worden wäre. Die Kläger haben sich in der Zeit zwischen erstmaliger Kontaktaufnahme im März 2005 und den anschließenden Terminen bei der Vermittlerin bis zur Beurkundung nach ihren eigenen Angaben nicht fachlich, auch nicht steuerfachlich, beraten lassen, das Objekt entgegen der Angaben in der Urkunde nicht besichtigt und allenfalls mal mit Bekannten über das Geschäft gesprochen. Hinsichtlich aufkommender Zweifel seien sie durch die Vermittlerin seinerzeit beruhigt worden. Aus welchem Grunde bei dieser Sachlage eine Verschiebung des Notartermins um zwei Wochen zu einer abweichenden Entscheidung geführt hätte, ist nicht nachvollziehbar. Die Kläger haben ganz offensichtlich auf die Richtigkeit der Angaben der Vermittlerin und des von ihr vorgetragenen Konzepts samt angebotener Finanzierung vertraut und aufkommende Zweifel aufgrund der Erklärungen der Vermittlerin zurückgestellt. Aber auch das nachvertragliche Verhalten spricht gegen eine abweichende Entscheidung der Kläger im Falle einer Terminverschiebung. Im Zeitraum zwischen Beurkundung des Angebots und der Annahme der Verkäuferin haben die Kläger offenbar ebenfalls keine weitere Überprüfung des Geschäfts vorgenommen oder durch außenstehende Dritte vornehmen lassen, sondern etwa 6 Wochen nach notarieller Beurkundung des Angebots am 26.08.2005 zur Kaufpreisfinanzierung einen entsprechenden Darlehensvertrag auf Veranlassung der Vermittlerin abgeschlossen. Nach Abschluss des Geschäfts haben die Kläger sodann die Verträge nach ihren eigenen Angaben etwa 4 Jahre beanstandungslos vollzogen, bis ihnen dann erstmals nach etwa 4 Jahren aufgefallen sei, dass sich das Geschäft finanziell nicht rechne. Nach alledem ergibt sich aus dem gesamten Ablauf des Geschäfts, dass die Kläger die Beurkundung auch bei Verschiebung des Termins um zwei Wochen in gleicher Art und Weise vorgenommen und eine näheren Prüfung des Geschäfts, ggfls. unter Einschaltung Dritter, auch in diesem Fall unterlassen hätten, da sie auf die Angaben der Vermittlerin vertrauten und von dem Anlagekonzept überzeugt waren. Schließlich scheidet aber ein Schadensersatzanspruch der Kläger gegen den Beklagten schon deswegen aus, weil den Klägern anderweitige Ersatzmöglichkeiten im Sinne des § 19 Abs. 1 S. 2 BNotO zur Verfügung standen. Hiernach kann der Notar für den Fall, dass ihm lediglich Fahrlässigkeit – wie hier bei unterstellter Annahme einer Amtspflichtverletzung – zur Last fällt, nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag. Es handelt sich um eine negative Anspruchsvoraussetzung, bei dem der Geschädigte schlüssig darzulegen und zu beweisen hat, dass anderweitige Ersatzmöglichkeiten fehlen, also eine Haftung Dritter ausscheidet (vgl. BGH, Urteil vom 03.03.2005, III ZR 353/04, zit nach juris). Als anderweitige Ersatzmöglichkeiten kommen alle Möglichkeiten tatsächlicher und rechtlicher Art in Betracht. Die anderweitige Ersatzmöglichkeit setzt lediglich voraus, dass sie ihre Grundlage in demselben Tatsachenkreis findet, der für das Entstehen des Amtshaftungsanspruchs maßgebend ist und dass die anderweitige Ersatzmöglichkeit rechtlich und wirtschaftlich begründete Aussicht auf Erfolg bietet, wobei der Geschädigte weitläufige, unsichere und im Ergebnis zweifelhafte Wege hingegen nicht einzuschlagen braucht (vgl. BGH, Urt. v. 11.11.2004, Az. III ZR 101/03, Rn. 12, zit. n. juris, m.w.N.). Die Vorschrift gilt auch dann, wenn früher vorhandene Ersatzmöglichkeiten versäumt worden sind und der Geschädigte dies zu vertreten hat. Im vorliegenden Fall haben die Kläger schon nicht schlüssig vorgetragen, dass anderweitiger Ersatz gegen die weiteren Beteiligten des zugrunde liegenden Geschäfts nicht zu erlangen war. Nach dem eigenen klägerischen Vorbringen kommen Ansprüche sowohl gegen die Verkäuferin, deren persönlich haftende Gesellschafterin sowie gegen die kreditfinanzierende Bank und gegen die Vermittlerin und deren Vertreter in Betracht. Die Kläger haben insoweit allein die kreditfinanzierende Bank gerichtlich in Anspruch genommen, wobei die Klage ausweislich des eingereichten Urteils des Kammergerichts C am 04.05.2015 abgewiesen wurde. Zu den weiteren Ersatzmöglichkeiten fehlt indes hinreichender Sachvortrag, worauf der Beklagte in den vorbereitenden Schriftsätzen mehrfach hingewiesen hat. Soweit die Kläger vortragen, dass die Verkäuferin als Ersatzmöglichkeit ausscheide, weil sie am 10.03.2014 aus dem Handelsregister gelöscht worden sei, so fehlt substantiierter Vortrag dazu, warum diese nicht vor Löschung in Anspruch genommen worden ist, wenn die Kläger, wie sie in der persönlichen Anhörung bekundet haben, nach Ablauf von 4 Jahren, also ab 2009 bemerkt haben wollen, dass sich das Geschäft finanziell nicht trägt. Insoweit hätte die Verkäuferin bereits ab diesem Zeitpunkt wegen der behaupteten sittenwidrigen Überteuerung des Objekts aus den §§ 280 Abs. 1, 812, 826 BGB in Anspruch genommen werden können. Dasselbe gilt für die persönlich haftende Gesellschafterin der Verkäuferin, die unter Zugrundelegung des klägerischen Vortrages ebenfalls über § 128 HGB hätte mit in Anspruch genommen werden können und die auch aktuell noch als „Q AG“ firmierend rechtlich existent ist. Der Einwand, dass die persönlich haftende Gesellschafterin ab 2011 ungedeckte Fehlbeträge in Millionenhöhe produziert habe, ist vor dem Hintergrund der ab dem Jahr 2009 bestehenden Kenntnis der Kläger unzureichend. Unabhängig hiervon fehlt aber auch jeder Sachvortrag dazu, aus welchen Gründen gegenüber der Vermittlerin – der Fa. U GmbH – die mit der Abwicklung des Geschäfts ganz wesentlich befasst war, keine Schadensersatzansprüche aus § 280 Abs. 1 wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend gemacht wurden. Der amtlich bestellte Notarvertreter hat auch nicht gegen andere Amtspflichten verstoßen, die zu einer Schadensersatzverpflichtung führen können. Entgegen der Auffassung der Kläger weist das beurkundete Angebot eine überlange Bindungsfrist nicht auf. Ein Verstoß gegen § 147 Abs. 2 BGB i.V.m. § 308 Nr. 1 BGB liegt nicht vor. Die Kläger haben insoweit schon nicht vorgetragen, dass es sich bei der Bindungsfrist um eine von der Verkäuferin gestellten allgemeinen Geschäftsbedingung handelt. Den Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 15.04.2016, wonach es sich um eine individuell ausgehandelte Bindungsfrist handele, haben sie vielmehr schon nicht bestritten. Aber auch dann, wenn man von einer allgemeinen Geschäftsbedingung ausginge, läge kein Verstoß gegen die genannten Vorschriften vor. Die Bindungsfrist war vor dem Hintergrund, dass die Finanzierung bei Beurkundung des Angebots noch nicht gesichert und das Darlehen erst am 26.08.2005 aufgenommen wurde, nicht unangemessen lang. Die sich aus der Rechtsprechung ergebende Höchstfrist von bis zu 3 Monaten wird zudem unterschritten (vgl. BGH, Urteil vom 27.09.2013, V ZR 52/12; OLG Nürnberg, Urteil vom 31.01.2012, 1 U 1522/11, zit. nach juris). Im Übrigen geht die Kammer davon aus, dass der Vertrag auch bei unterstelltem Hinweis des Notars auf eine überlange Angebotsbindungsfrist ebenfalls in der beabsichtigten Form zustande gekommen wäre. Insofern kann auf die obigen Ausführungen, auch zu den anderweitigen Ersatzmöglichkeiten, Bezug genommen werden. Da ein Schadensersatzanspruch der Kläger nicht besteht, war auch nicht festzustellen, dass der Beklagte zum Ersatz sämtlicher künftig aufgrund des Erwerbs noch entstehender Schäden verpflichtet ist und er sich im Annahmeverzug entsprechend des Klageantrages zu Ziffer 2.) befindet. Die Kläger können mangels Anspruches in der Hauptsache auch nicht Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Zinsen verlangen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO . Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und S. 2 ZPO . Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LG Paderborn Erscheinungsdatum: 22.04.2016 Aktenzeichen: 2 O 404/15 Rechtsgebiete: Notarielles Berufsrecht Beurkundungsverfahren Erschienen in: MittBayNot 2017, 294-297 Normen in Titel: BeurkG § 17 Abs. 2a S. 2 Nr. 2; BNotO § 19 Abs. 1 S. 1