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IV ZR 250/11

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 23. Mai 2012 IV ZR 250/11 BGB § 2325 Pflichtteilsberechtigung zum Zeitpunkt des Erbfalls für Pflichtteilsergänzungsanspruch ausreichend Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau DNotIDeutsches Notarinstitut Dokumentnummer: 11043R letzte Aktualisierung: 14.8.2012 BGH, 23.5.2012 - IV ZR 250/11 BGB § 2325 Pflichtteilsberechtigung zum Zeitpunkt des Erbfalls für Pflichtteilsergänzungsanspruch ausreichend Der Pflichtteilsergänzungsanspruch – hier eines Abkömmlings – nach § 2325 Abs. 1 BGB setzt nicht voraus, dass die Pflichtteilsberechtigung bereits im Zeitpunkt der Schenkung bestand (Ab-kehr von den Senatsurteilen vom 21. Juni 1972 – IV ZR 69/71, BGHZ 59, 210 und vom 25. Juni 1997 – IV ZR 233/96, ZEV 1997, 373 ). Bundesgerichtshof Mitteilung der Pressestelle Nr. 072/2012 vom 24.05.2012 Bundesgerichtshof erkennt Pflichtteilsergänzungsanspruch auch für Schenkungen des Erblassers vor der Geburt der Abkömmlinge zu Der u.a. für das Erbrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich mit der Frage zu befassen, ob der Pflichtteilsergänzungsanspruch von Abkömmlingen voraussetzt, dass diese nicht nur im Zeitpunkt des Erbfalls, sondern schon im Zeitpunkt der Schenkung pflichtteilsberechtigt waren. Die 1976 und 1978 geborenen Kläger machen gegen die Beklagte, ihre Großmutter, im Wege der Stufenklage Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche nach ihrem 2006 verstorbenen Großvater geltend. Sie begehren Auskunft über den Bestand des Nachlasses des Erblassers durch Vorlage eines notariell aufgenommenen Verzeichnisses, Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und Zahlung. Die Großeltern hatten vier Kinder, unter anderem die 1984 verstorbene Mutter der Kläger. Im Jahr 2002 errichteten die Beklagte und der Erblasser ein gemeinschaftliches privatschriftliches Testament, in dem sie sich u.a. gegenseitig zu Erben einsetzten. Die Parteien streiten insbesondere darüber, ob den Klägern ein Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 Abs. 1 BGB zusteht, wenn sie zwar im Zeitpunkt des Todes des Erblassers, nicht aber im Zeitpunkt der jeweiligen Schenkungen pflichtteilsberechtigt waren. Im Wesentlichen geht es darum, ob der Auskunftsanspruch auch Schenkungen erfasst, die der Erblasser vor der Geburt der Kläger zugunsten der Beklagten vorgenommen hatte. Die Vorinstanzen haben der Auskunftsklage überwiegend stattgegeben. Mit dem heutigen Urteil hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil bestätigt und entschieden, der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 Abs. 1 BGB setze nicht voraus, dass die Pflichtteilsberechtigung bereits im Zeitpunkt der Schenkung bestand. Seine dem entgegenstehende frühere Rechtsprechung, die eine Pflichtteilsberechtigung sowohl im Zeitpunkt des Erbfalls als auch der Schenkung forderte (Urteile vom 21. Juni 1972 – IV ZR 69/71, BGHZ 59, 212 , und vom 25. Juni 1997 – IV ZR 233/06, ZEV 1997, 373 ), sog. Theorie der Doppelberechtigung, hat der Senat insoweit aufgegeben. Hierbei hat er neben dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte der Vorschrift auf den Sinn und Zweck des Pflichtteilsrechts abgestellt, eine Mindestteilhabe naher Angehöriger am Vermögen des Erblassers sicherzustellen. Hierfür ist es unerheblich, ob der im Erbfall Pflichtteilsberechtigte schon im Zeitpunkt der Schenkung pflichtteilsberechtigt war oder nicht. Die bisherige Auffassung führte demgegenüber zu einer mit dem Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Absatz 1 Grundgesetz nicht zu vereinbarenden Ungleichbehandlung von Abkömmlingen des Erblassers und machte das Bestehen des Pflichtteilsergänzungsanspruchs von dem zufälligen Umstand abhängig, ob die Abkömmlinge vor oder erst nach der Schenkung geboren waren. § 2325 BGB Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. … Urteil vom 23. Mai 2012 – IV ZR 250/11 LG Münster – Urteil vom 20. Juli 2009 – 12 O 27/09 OLG Hamm – Urteil vom 11. Oktober 2011 – 10 U 97/09 Karlsruhe, den 24. Mai 2012 Pressestelle des Bundesgerichtshofs 76125 Karlsruhe Telefon (0721) 159-5013 Telefax (0721) 159-5501 IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 250/11 Verkündet am: 23. Mai 2012 Bott Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 2325 Der Pflichtteilsergänzungsanspruch - hier eines Abkömmlings - nach § 2325 Abs. 1 BGB setzt nicht voraus, dass die Pflichtteilsberechtigung bereits im Zeitpunkt der Schenkung bestand (Abkehr von den Senatsurteilen vom 21. Juni 1972 373). BGH, Urteil vom 23. Mai 2012 - IV ZR 250/11 - OLG Hamm LG Münster Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski auf die mündliche Verhandlung vom 23. Mai 2012 für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Oktober 2011 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen Von Rechts wegen Tatbestand: Die am 18. Juni 1976 geborene Klägerin zu 1 sowie der am 4. November 1978 geborene Kläger zu 2 machen gegen die Beklagte, ihre Großmutter, im Wege der Stufenklage Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche nach ihrem am 26. April 2006 verstorbenen Großvater geltend. Die Großeltern, die im Güterstand der Gütertrennung lebten, hatten vier Kinder, unter anderem die 1984 vorverstorbene Mutter der Kläger. Am 8. März 2002 errichteten die Beklagte und der Erblasser ein gemeinschaftliches privatschriftliches Testament, in dem sie sich gege nseitig zu "alleinigen und befreiten Vorerben" sowie ihre noch lebenden Kinder zu "Nacherben des Erstversterbenden und Erben des Längstl ebenden" einsetzten. Nach dem Tod des Erblassers verlangten die Kläger Auskunft über den Nachlassbestand sowie den Wert der Nachlassimmobilien. Die Beklagte antwortete hierauf u.a. mit anwaltlichem Schreiben vom 27. Februar 2007. Im Anschluss an weiteren Schriftwechsel fand am 21. August 2007 ein Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung der B eklagten statt. Diese wurde aufgrund von Unstimmigkeiten über den Umfang der Auskunftsverpflichtung nicht abgegeben. Durch Schriftsatz vom 19. Januar 2009 beantragten die Kläger die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine von ihnen beabsichtigte Kl age, mit der sie die Beklagte auf Zahlung von je 3.501,33 € in Anspruch nehmen wollten sowie im Wege der Stufenklage auf Auskunft durch Vo rlage eines notariell aufgenommenen Verzeichnisses, Abgabe der eide sstattlichen Versicherung und Zahlung. Noch vor Zustellung der Klage zahlte die Beklagte je 3.501,33 € an die Kläger. Das Landgericht hat der Auskunftsklage stattgegeben, ferner festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die mit der Klageinreichung verursachten Kosten der Rechtsverfolgung hinsichtlich des ursprünglichen Zahlungsantrages zu tragen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Berufungsgericht hat das Rechtsmittel der Beklagten, soweit es sich auf den Feststellung sausspruch bezieht, als unzulässig verworfen und im Übrigen - mit Ausnahme des Antrags auf Wertermittlung - zurückgewiesen. Ferner hat es das landgerichtliche Urteil aufgehoben, soweit die noch nicht gestellten Klaganträge bezüglich eidesstattlicher Versicherung und Zahlung abg ewiesen worden waren, und die Sache insoweit an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klagabwe isungsantrag weiter. Entscheidungsgründe: Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Über die Revision der Beklagten ist, obwohl die Klägerin zu 1) im Verhandlungstermin vor dem Senat nicht vertreten war durch streitiges Endurteil (unechtes Versäumnisu rteil), nicht durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da sich die Revision auf der Grundlage des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts als unbegründet erweist (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2011 - II ZR 28/10, NJW 2011, 3372 Rn. 6 m.w.N.). I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das Rechtsmittel der B eklagten gegen die im landgerichtlichen Urteil ausgesprochene Fest stellung ihrer Kostentragungspflicht im Hinblick auf d en ursprünglich angekündigten Zahlungsantrag sei unzulässig, weil es entgegen § 520 Abs. 3 ZPO nicht begründet worden sei. Unbegründet sei die Berufung der Beklagten, soweit sie sich gegen die Auskunftsverpflichtung richte. Den Klägern stehe ein Anspruch auf Vorlage eines notariell aufgenommenen Verzeichnisses gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB zu. Dieser Anspruch sei nicht verwirkt. Das Nachlassverzeichnis habe unter anderem die lebzeitigen Schenkungen des Erblassers an die Beklagte sowie an dritte Personen in den letzten Jahren vor dem Tod des Erblassers zu erfassen. Die Ergänzungspflicht nach § 2325 BGB und der Auskunftsanspruch umfassten auch die Schenkungen, die der Erblasser vor der G eburt der pflichtteilsberechtigten Kläger vorgenommen habe. Aus der En tstehungsgeschichte der Norm ergebe sich, dass es allein auf die Pflich tteilsberechtigung im Zeitpunkt des Erbfalles ankomme. Ziel des § 2325 BGB sei es ungeachtet gewandelter sozialer Verhältnisse, den nächsten Angehörigen des Erblassers ihre nach Art. 14, Art. 6 GG verfassungsrechtlich garantierte Teilhabe am Nachlass zu bewahren. Die zeitliche Befristung der Ausgleichspflicht in § 2325 Abs. 3 BGB lasse sich nicht für die Annahme heranziehen, die Vorschrift schütze primär eine bestimmte Erberwartung. Eine Differenzierung der Ergänzungspflicht nach dem Bestehen eines Pflichtteilsrechts zum Zeitpunkt der Schenkung liefe zumindest bei nachgeborenen Angehörigen der gesetzgeberischen Entscheidung zuwider, die dem Erblasser nachfolgenden Stämme zu gle ichen Teilen am Nachlass zu beteiligen. Die Anknüpfung an den Zeitpunkt der Geburt sei zufällig und stehe mit dem Sinn und Zweck der Ausgleichspflicht in keinem Zusammenhang. Auf die jeweilige Erberwa rtung oder Schutzbedürftigkeit des Pflichtteilsberechtigten komme es demgegenüber nicht an. Soweit das Landgericht die Klage im Übrigen abgewiesen habe, sei das Urteil gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO aufzuheben und der Rechtsstreit an das Landgericht zurückzuverweisen. Es habe verfahrensfehlerhaft über sämtliche Stufen der Stuf enklage entschieden, obwohl - neben dem bereits erhobenen ursprünglichen Zahlungsanspruch - zunächst nur der Auskunftsantrag gestellt worden sei. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. 1. Zutreffend hat das Berufungsgericht das Rechtsmittel der Beklagten gegen die im landgerichtlichen Urteil ausgesprochene Festste llung der Kostentragungspflicht als unzulässig verworfen. Gemäß § 520 Abs. 3 ZPO muss die Berufungsbegründung bei mehreren prozessualen Ansprüchen eine Begründung für jeden der Ansprüche enthalten (BGH, Urteil vom 29. November 1956 - III ZR 4/56, BGHZ 22, 272 , 278; Zöller/ Heßler, ZPO 29. Aufl. § 520 Rn. 27, 37 m.w.N.). Daran fehlt es. Die Berufungsbegründung rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs sowie materiellen Rechts bei der Anwendung von § 2325 BGB . Diese Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf die Stufenklage und den Umfang der Auskunftspflicht im Hinblick auf Pflichtteilsergänzungsansprüche. Dem Feststellungsantrag lag demgegenüber eine Zahlungsklage zugrunde, mit der die Kläger unabhängig von einer Auskunftserteilung bereits eine Teilzahlung auf ihren Pflichtteil geltend machten. Nach Zahlung erachtete das Landgericht den Feststellungsantrag für begründet, weil die Beklagte durch die Zustellung des Klagentwurfs im Prozesskostenhilfeverfahren in Verzug gekommen sei. Diese Feststellungen sind von der Beklagten nicht angegriffen worden. Entgegen der Auffassung der Revision genügen die allgemeinen Ausführungen am Beginn der Berufungsb egründung, dass das angefochtene Urteil einer Überprüfung nicht standhalte, sich als fehlerhaft darstelle und auf den Hauptantrag aufzuheben sei, nicht. 2. Den Klägern steht als Pflichtteilsberechtigten nach ihrem Gro ßvater gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB ein Anspruch auf Auskunftserteilung über den Bestand des Nachlasses durch Vorlage eines notariell aufgenommenen Verzeichnisses zu. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte auf Anforderung der Kläger bereits mehrfach privatschriftliche Auskünfte (durch Rechtsanwälte) erteilt hatte. Die verschiedenen Arten von Auskunftsansprüchen nach § 2314 Abs. 1 BGB (auf ein privates Verzeichnis nach Satz 1, auf ein Verzeichnis unter Zuziehung des Gläubigers gemäß Satz 2 sowie auf ein amtliches Verzeichnis nach Satz 3) stehen nicht in einem Alternativverhältnis. Vielmehr kann der Gläubiger sie neben- oder hintereinander geltend machen. Insbesondere kann er verlangen, dass der Erbe trotz Vorlage eines privaten Verzeichnisses danach noch ein amtliches Verzeichnis vorlegt (BGH, Urteil vom 2. November 1960 - V ZR 124/59, BGHZ 33, 373 , 378 f.; OLG Köln ZEV 2008, 383, 385; OLG Karlsruhe ZEV 2007, 329 ). Dies ergibt sich sowohl aus dem Wortlaut des Gesetzes als auch aus seinem Sinn und Zweck. Ein notarielles Verzeichnis bietet eine größere Gewähr für Klarheit, Übe rsichtlichkeit und Richtigkeit. 3. Dieser Auskunftsanspruch ist nicht gemäß § 242 BGB verwirkt. Ein Recht ist erst dann verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht und der Verpflichtete sich darauf eing erichtet hat sowie sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (BGH, Urteile vom 6. März 1986 - III ZR 195/84, BGHZ 97, 212, 220 f.; vom 20. Oktober 1988 - VII ZR 302/87, BGHZ 105, 290 , 298; Palandt/Grüneberg, BGB 71. Aufl. § 242 Rn. 87, 93 ff.). Einen solchen Fall hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ve rneint. Entgegen der Auffassung der Revision lässt das Berufungsurteil insbesondere auch keinen Rechtsfehler erkennen, soweit das Berufungsgericht in dem Verhalten der Kläger auf die von der Beklagten fr üher erteilten Auskünfte keinen ausreichenden Umstand gesehen hat, der bei der Beklagten das Vertrauen hätte wecken können, die Kläger wü rden ihr Recht nicht mehr geltend machen. Die Revision übersieht bereits, dass das Verlangen eines amtlichen Verzeichnisses nach Vorlage eines Privatverzeichnisses allenfalls bei Feststellung besonderer Umstände im Einzelfall rechtsmissbräuchlich sein kann; dafür genügt der reine Zeita blauf gerade nicht (BGH, Urteil vom 2. November 1960 aaO). Es ist daher unerheblich ist, dass die Kläger nach der privatschriftlichen Auskunftse rteilung im Schreiben vom 27. Februar 2007 annähernd zwei Jahre gewartet haben, bis sie am 19. Januar 2009 einen Prozesskostenhilfeantrag zwecks Auskunftserteilung durch ein notariell aufgenommenes Ve rzeichnis gestellt haben. Sie haben vorher nicht zum Ausdruck gebracht, dass sie sich mit der bisherigen Auskunftserteilung zufrieden geben oder gar auf das ihnen zusätzlich zustehende Recht auf ein notarielles Verzeichnis verzichten. Der Streit der Parteien über den Inhalt der Auskunftspflicht bestand weiterhin, wie sich in dem gescheiterten Versuch zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung am 21. August 2007 zeigte. Die Beklagte hat vor Klagerhebung keine Zahlungen an die Kläger geleistet, aufgrund derer sie darauf hätte vertrauen dürfen, weitere Forderungen ihr gegenüber würden nicht mehr geltend gemacht werden. 4. Zum auskunftspflichtigen Bestand des Nachlasses gehören nicht nur die beim Erbfall tatsächlich vorhandenen Nachlassgegenstände, sondern auch sonstige Faktoren, die der Berechnung des Pflichtteils zugrunde zu legen sind, insbesondere Schenkungen gemäß § 2325 BGB einschließlich unbenannter Zuwendungen unter Ehegatten (BGH, Urteil vom 2. November 1960 aaO; Senatsurteil vom 27. November 1991 - IV ZR 164/90, BGHZ 116, 167 ). a) Der Pflichtteilsergänzungsanspruch der Kläger bezieht sich auch auf solche unentgeltlichen Zuwendungen, die der Erblasser vor ihrer Geburt vorgenommen hat. Demgegenüber setzt der Anspruch nicht voraus, dass die Pflichtteilsberechtigung sowohl im Zeitpunkt des Erbfa lles als auch schon zur Zeit der Schenkung bestanden hat, - sogenannte Theorie der Doppelberechtigung (so bisher Senatsurteile vom 21. Juni 1972 - IV ZR 69/71, BGHZ 59, 210 , 212 ff.; vom 25. Juni 1997 - IV ZR 233/96, ZEV 1997, 373 unter I 3; so auch OLG Köln ZEV 2005, 398 ; LG Dortmund ZEV 1999, 30 ; Palandt/Weidlich, § 2325 Rn. 4; Keller, ZEV 2000, 268, 269 f.; Bestelmeyer, FamRZ 1998, 1152 , 1155-1157). Seine dem entgegenstehende Rechtsprechung gibt der Senat auf. Für den Pflichtteilsergänzungsanspruch kommt es allein auf die Pflichtteilsberechtigung im Zeitpunkt des Erbfalles an (so auch MünchKomm-BGB/Lange, 5. Aufl. § 2325 Rn. 7-10; Staudinger/Olshausen, BGB [2006] § 2325 Rn. 64, 66; Erman/Schlüter, BGB 13. Aufl. Vorb. §§ 2325-2331; Mayer in Bamberger/Roth, BGB 3. Aufl. § 2325 Rn. 3; Riedel/Lenz in Damrau, Praxiskommentar Erbrecht § 2325 Rn. 5-8; Muscheler, Erbrecht Bd. II Rn. 4217-4224; ders. ErbR 2010, 246 , 247 ff. v. Lübtow, Erbrecht I S. 592; Brox/Walker, Erbrecht 24. Aufl. Rn. 562; Lange/Kuchinke, Erbrecht 5. Aufl. § 37 X 5a); Kipp/Coing, Erbrecht 14. Aufl. § 13 III 2; Siebert, NJW 2006, 2948 , 2949 f.; Otte, ZEV 1999, 31; ders. ZEV 1997, 375 ; Tiedtke, DNotZ 1998, 85 , 87 ff.; SchmidtKessel, ZNotP 1998, 2 , 4 f.; Reimann, MittBayNot 1997, 299 ; Reinicke, NJW 1973, 597 ; vermittelnd unter anderem Pentz, MDR 1997, 717 , 718 f.; FamRZ 1999, 488 , 489, der darauf abstellt, ob für den Erblasser im Zeitpunkt der Schenkung absehbar war, ob mit weiteren Pflichtteilsb erechtigten zu rechnen sei). b) Dies rechtfertigt sich aus folgenden Überlegungen: aa) Dem Wortlaut des § 2325 Abs. 1 BGB lässt sich nicht entnehmen, dass es für die Pflichtteilsberechtigung nicht nur auf den Erbfall, sondern auch auf den Zeitpunkt der Schenkung ankommt (vgl. Staudi nger/Olshausen aaO Rn. 64; Erman/Schlüter aaO; Siebert aaO; Tiedtke aaO 86 f.). Die Vorschrift gewährt dem Pflichtteilsberechtigten einen Ergänzungsanspruch, wenn der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht hat. Für die Pflichtteilsberechtigung und den daraus resulti erenden Anspruch ist hiernach allein der Zeitpunkt des Erbfalles maßgebend. bb) Hierfür spricht auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes. So sah § 2009 des Ersten Entwurfs zum BGB noch ausdrücklich vor, dass der Pflichtteilsberechtigte bereits zur Zeit der Schenkung vorha nden und pflichtteilsberechtigt war (vgl. Protokolle V S. 585-587; zur Entstehungsgeschichte Muscheler aaO Rn. 4217; Schmidt-Kessel aaO 2; Tiedtke aaO 89). Die Mehrheit der Kommission lehnte indessen nach intensiver Erörterung die zunächst vorgesehene Einschränkung ausdrüc klich ab. Unter anderem heißt es (Protokolle V S. 586 f.): "… Die Zeit der Schenkung zu Grunde zu legen, ist keineswegs nothwendig. Der richtige Gedanke sei der: ein bestimmter Theil des Nachlasses solle nach dem Willen des Gesetzgebers den nächsten Angehörigen gesichert werden. Damit nun nicht dieser Theil des Kapitals, auf welchen die Familie mehr oder minder angewiesen sei, verloren gehe, gewähre das Gesetz gegen solche Schenkungen, die das Recht der Pflichttheilsberechtigten thatsächlich vereiteln würden, eine Art Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. … Eine Unbilligkeit gegen den Erblasser oder den Beschenkten könne nicht zugestanden werden, denn der Beschen kte, welcher nach § 2016 nur auf den Betrag seiner Bereicherung hafte, verdiene weniger Rücksicht und sei auch in anderen Fällen in seinem Erwerbe weniger gesichert, der Verfügungsfreiheit des Erblassers aber stehe das Recht der Familie gegenüber…" cc) Dem steht eine etwaige Veränderung der wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse seit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht entgegen (so noch Senatsurteil vom 21. Juni 1972 aaO 212214). Es ist nicht einsichtig, warum sich diese Änderung weg von einer Gesellschaft, die im Wesentlichen noch von der Landwirtschaft und der bäuerlichen Wirtschaft geprägt gewesen ist, auf die Frage auswirken soll, ob die Pflichtteilsberechtigung schon im Zeitpunkt der Schenkung bestanden haben muss oder nicht (Reinicke aaO). Ausweislich der Entstehungsgeschichte des Gesetzes spielten die sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse keine entscheidende Rolle dafür, dass die Mehrheit der Kommission sich ausdrücklich gegen das Erfordernis entschied, die Pflichtteilsberechtigung müsse bereits im Zeitpunkt der Schenkung bestanden haben (vgl. Protokolle V S. 586 f.; ferner Pentz, MDR 1997, 717). dd) Gegen die "Theorie der Doppelberechtigung" spricht ferner der Sinn und Zweck des Pflichtteilsergänzungsanspruchs. Grundgedanke des Pflichtteilsrechts ist die Mindestteilhabe naher Angehörige r am Vermögen des Erblassers. Diese sollen an den von ihm während seines L ebens geschaffenen Vermögenswerten durch einen schuldrechtlichen Anspruch in Höhe der Hälfte ihres gesetzlichen Erbrechts partizipieren. Um eine Verkürzung dieses Teilhabeanspruchs zu verhindern, hat der G esetzgeber den Pflichtteilsanspruch hinsichtlich des konkret beim Er bfall vorhandenen Nachlasses um den Pflichtteilsergänzungsanspruch wegen erfolgter Schenkungen gegen den Erben bzw. Beschenkten nach §§ 2325, 2329 BGB ergänzt. Hierfür ist es unerheblich, ob der im Erbfall Pflichtteilsberechtigte schon im Zeitpunkt der Schenkung pflichtteilsberechtigt war oder nicht (so auch MünchKomm-BGB/Lange aaO Rn. 8; Staudinger/Olshausen aaO; Muscheler aaO Rn. 4219; Schmidt-Kessel aaO 5; Siebert aaO 2950; Otte, ZEV 1997, 375 ; Reinicke aaO 598; Tiedtke aaO 88 ff.). ee) Ohne Bedeutung ist bei dem hier zur beurteilenden Pflichtteilsergänzungsanspruch von Abkömmlingen, dass derjenige, der erst nach der Schenkung pflichtteilsberechtigt geworden sei, beim Erblasser nie andere Vermögensverhältnisse kennengelernt habe als diejenigen, die nach der Schenkung vorhanden gewesen seien (so Senatsurteil vom 21. Juni 1972 aaO 215 für einen erst nach der Schenkung pflichtteilsb erechtigt gewordenen neuen Ehegatten). Auch bei nichtehelichen Kindern, Kindern geschiedener oder getrennt lebender Eltern sowie allgemein jungen Kindern, kann es im Einzelfall so sein, dass sie nie in der Lage gewesen sind, eine Vorstellung von den Vermögensverhältnissen des Erblassers zu entwickeln und sich in diese einzuleben. Waren diese Ki nder im Zeitpunkt der Schenkung geboren, so steht ihnen gleichwohl ein Pflichtteilsergänzungsanspruch zu (so auch OLG Köln ZEV 2005, 398 ). Warum für nach der Schenkung geborene Kinder etwas anderes gelten soll, ist sachlich nicht zu erklären. Zudem sind subjektive Elemente wie Kenntnis und Eingewöhnung des Pflichtteilsberechtigten in die Vermögensverhältnisse des Erblassers sowie fehlende oder bestehende Absicht der Pflichtteilsverkürzung durch den Erblasser bei Schenkungen vor Entstehen der Pflichtteilsberecht igung der Vorschrift des § 2325 Abs. 1 BGB fremd. Auch auf irgendeine Art von Benachteiligungsabsicht, wie sie etwa für § 2287 BGB vorausgesetzt wird, kommt es bei der Pflichtteilsergänzung nicht an. ff) Das Erfordernis der Pflichtteilsberechtigung nicht nur im Zei tpunkt des Erbfalles, sondern schon bei der Schenkung führt ferner zu e iner mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarenden Ungleichbehandlung von Abkömmlingen (vgl. Staudinger/Olshausen aaO Rn. 66; Muscheler aaO Rn. 4220; Tiedtke aaO 94; Reimann aaO; Otte, ZEV 1997, 375 ; Reinicke aaO 600; Schmidt-Kessel aaO 4 f.; Bamberger/Mayer aaO; Riedel/Lenz Rn. 7). Hat der Erblasser mehrere Kinder und sind einige im Zeitpunkt vor der Schenkung sowie einige danach geboren, so werden letztere hinsichtlich des Pflichtteilsergänzungsanspruchs ungleich behandelt. Das verstößt gegen den Grundsatz des § 1924 Abs. 4 BGB , wonach Kinder zu gleichen Teilen erben. Ein nach Art. 3 Abs. 1 GG sachlich gerechtfertigter Grund für eine derartige Ungleichbehandlung der Kinder besteht nicht. Ihre Pflichtteilsberechtigung beruht nicht auf einem eigenen Dispositionsakt, sondern lediglich auf ihrer Geburt. Geht es um eine Mindestteilhabe am Vermögen des Erblassers, kommt eine Differenzi erung zwischen den Abkömmlingen danach, ob sie vor oder nach der Schenkung geboren wurden, nicht in Betracht. Die Zufälligkeit der Ergebnisse auf der Grundlage der Theorie der Doppelberechtigung zeigt sich anschaulich im vorliegenden Fall. Die Beklagte und der Erblasser hatten vier Kinder, von denen im Zeitpunkt des Erbfalles noch drei lebten. Die Mutter der Kläger war 1984 vorversto rben. Zwar ist der genaue Zeitpunkt sämtlicher Schenkungen des Erbla ssers an die Beklagte nicht bekannt. Soweit es aber etwa um eine Grundstücksschenkung des Erblassers an die Beklagte aus dem Jahr 1975 geht, steht fest, dass die Mutter der 1976 und 1978 geborenen Kläger zu diesem Zeitpunkt noch lebte. Wäre sie nicht danach verstorben und hätte den Erblasser wie ihre drei Geschwister überlebt, so hätte ihr ein Pflich tteilsergänzungsanspruch zugestanden. Wäre sie erst nach dem Erbfall verstorben, hätten die Kläger an diesem Pflichtteilsergänzungsanspruch ihrer Mutter, sei es als Erben, sei es ihrerseits als Pflichtteilsberechtigte, partizipiert. Für den Pflichtteilsergänzungsanspruch kann es aber nicht darauf ankommen, ob die Mutter der Kläger noch vor dem Erbfall ve rstorben ist oder erst danach. Dies führte zu einer ungerechtfertigten Benachteiligung des Stammes der Kläger und ihrer Mutter gegenüber den anderen drei Kindern und unterliefe das Eintrittsrecht der Kläger nach § 1924 Abs. 3 BGB sowie die dort geregelte Erbfolge nach Stämmen (anders konsequent auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung Keller aaO 268 f.; Bestelmeyer aaO 1155 f.). gg) Dem Rechtsgedanken des § 2325 Abs. 3 BGB lässt sich gleichfalls keine Rechtfertigung der Theorie der Doppelberechtigung en tnehmen (so noch Senatsurteil vom 25. Juni 1997 aaO unter I 3 c). § 2325 Abs. 1 und 3 BGB haben unterschiedliche Regelungsgehalte. In Absatz 1 geht es darum, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Pflichtteilsergänzungsanspruch in Betracht kommt. Hierzu gehört die Frage, ob der Pflichtteilsberechtigte diese Stellung bereits im Zeitpunkt der Schenkung innegehabt haben muss. Demgegenüber enthält § 2325 Abs. 3 BGB eine Schutzvorschrift für den Beschenkten, wonach mehr als zehn Jahre vor dem Erbfall zurückliegende Schenkungen unberücksic htigt bleiben sollen. Mit der Frage der Pflichtteilsberechtigung dem Gru nde nach befasst sich diese Vorschrift demgegenüber nicht (vgl. auch Tiedtke aaO 92; Schmidt-Kessel aaO 4; Reinicke aaO 598 f.). Insoweit ist die Grundentscheidung des Gesetzgebers zu berücksichtigen, der Beschenkte "verdiene weniger Rücksicht" (Protokolle V S. 587). 5. Ohne Erfolg rügt die Revision, dass das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil, soweit die noch nicht gestellten Klageanträge zu II und III (eidesstattliche Versicherung und Zahlung im Rahmen der St ufenklage) abgewiesen worden sind, aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen hat. Das Landgericht hatte dem Auskunftssowie dem Feststellungsantrag im Wesentlichen stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Eine Entscheidung über die weiteren Stufen der Stufenklage kam noch nicht in Betracht, weil die Kläger diese Anträge noch nicht gestellt hatten. Tatsächlich hat das Landgericht diese noch nicht gestellten Anträge auch nicht abweisen wollen. Es hat im Tatbestand bei den Klägeranträgen nur den Auskunftsanspruch in der er sten Stufe sowie den unabhängig davon bestehenden Zahlungsantra g als gestellt wiedergegeben. In den Entscheidungsgründen finden sich keine Ausführungen zu den noch nicht gestellten weiteren Anträgen der St ufenklage. Aus Sicht des Landgerichts lag daher eine offensichtliche U nrichtigkeit gemäß § 319 ZPO vor. Ausweislich seines Schreibens vom 6. August 2009 hatte es auch eine Berichtigung nach § 319 ZPO beabsichtigt, zu der es dann nicht mehr kam. Soweit das Berufungsgericht, weil es nicht von einem Anwe ndungsfall des § 319 ZPO ausgegangen ist, wegen der Klagabweisung das landgerichtliche Urteil gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO aufgehoben und den Rechtsstreit zurückverwiesen hat, liegt hierin entgegen der Ansicht der Revision in der Sache jedenfalls kein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot ("reformatio in peius") und die Bindung an die Berufungsanträge gemäß § 528 ZPO . Der Beklagten ist durch das landgerichtliche Urteil nichts zugesprochen worden, was ihr durch das Ber ufungsgericht wieder genommen worden wäre. Es handelt sich vielmehr lediglich um eine Klarstellung des Inhalts, dass über die weiteren Antr äge der Stufenklage erstinstanzlich nach erteilter Auskunft zu entscheiden sein wird. Mayen Wendt Harsdorf-Gebhardt Felsch Dr. Karczewski Vorinstanzen: Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 23.05.2012 Aktenzeichen: IV ZR 250/11 Rechtsgebiete: Pflichtteil Erschienen in: DNotI-Report 2012, 134 MittBayNot 2013, 143-148 RNotZ 2012, 411 ZNotP 2012, 311-315 DNotZ 2012, 860-865 NJW 2012, 2730-2733 ZEV 2012, 478-481 Zerb 2012, 248-251 Normen in Titel: BGB § 2325