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VII ZR 175/05

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 27. April 2006 VII ZR 175/05 BGB § 631 Zulässige Schadenspauschalierung bei Kündigungeines Werkvertrags Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Bürgerliches Recht 1. BGB § 631 (Zulässige Schadenspauschalierung bei Kündigung eines Werkvertrags) Die Klausel in einem Vertrag über die Errichtung eines Fertighauses, wonach bei Kündigung des Vertrags, ohne dass sie vom Unternehmer zu vertreten ist, der Unternehmer eine pauschale Vergütung bzw. einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 10 % des vereinbarten Gesamtpreises verlangen kann, ist zulässig. (Leitsatz der Schriftleitung) BGH, Urteil vom 27.4.2006, VII ZR 175/05 Die Klägerin verlangt Zahlung einer Pauschale nach Kündigung eines Vertrages über die schlüsselfertige Errichtung eines Fertighauses. Die Beklagten unterzeichneten am 23.3.2002 einen Werkvertrag über den Bau des Fertighauses zum Gesamtpreis von 394.788 €, der zu seiner Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Klägerin bedurfte. Die Klägerin bestätigte am 2.4.2002 den Vertrag unter Zugrundelegung einer teilweise modifizierten, aktuelleren Baubeschreibung sowie der ergänzenden Übersendung der Baubeschreibung für eine Garage mit der Bitte um Unterschrift. Die Beklagten sandten die Baubeschreibung für die Garage unterschrieben zurück und zahlten die vertraglich vorgesehene erste Rate. Für anschließende Ausstattungswünsche der Beklagten veranschlagte die Klägerin zusätzliche Kosten von 42.220 €. Da die Beklagten die Ansicht vertraten, die gewünschte Ausstattung sei bereits in der vertraglich geschuldeten Leistung enthalten, kam es zwischen den Parteien zum Streit. Die Beklagten erklärten die Anfechtung des Vertrages, hilfsweise kündigten sie fristlos. Später erklärten sie auch den Widerruf des Vertrages. Die Klägerin verlangt Zahlung von 10 % der Vergütung abzüglich der bereits gezahlten Rate, gestützt auf § 11 Nr. 3 des Vertrages, welcher lautet: „Erfolgt eine Kündigung gleich aus welchem Grund, ohne dass sie von W. Haus (= Klägerin) zu vertreten ist, hat W. Haus das Recht, eine pauschale Vergütung bzw. einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 10 % des zur Zeit der Kündigung vereinbarten Gesamtpreises zu verlangen, sofern nicht der Bauherr oder W. Haus im Einzelfall andere Nachweise erbringen.“ Das LG hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihr Begehren auf Klageabweisung weiter. Aus den Gründen: Die Revision hat keinen Erfolg. (…) II. Dagegen wenden sich die Beklagten ohne Erfolg. 1. Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die Beklagten nicht berechtigt waren, ihre auf den Abschluss des Vertrages über die Lieferung und Errichtung des Fertighauses gerichteten Willenserklärungen zu widerrufen. Ein Vertrag, mit dem sich ein Unternehmer zur Lieferung und Errichtung eines Fertighauses verpflichtet, ist ein Werkvertrag (BGHZ 87, 112).An dieser Qualifizierung ändert sich auch nichts aufgrund der Entscheidung des Senats vom 15.4.2004 (MDR 2004, 987), in der es um die Verpflichtung ging, ein standardisiertes und serienmäßig ausgestattetes Mobilheim zu liefern und auf vom Erwerber zu errichtende Fundamente zu stellen 39MittBayNot 1/2007 Bürgerliches Recht (BGH, DNotZ 2006, 355 ). In der zuletzt genannten, nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Entscheidung hat der Senat ausgeführt, dass ein Verbraucher den Werkvertrag über die Errichtung eines Fertighauses weder nach §§ 505 Abs. 1 Nr. 1, 355 Abs. 1 BGB (Ratenlieferungsvertrag) noch nach §§ 501 Satz 1, 499 Abs. 2, 495 Abs. 1, 355 Abs. 1 BGB (Teilzahlungsgeschäfte) widerrufen kann. 2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision der Beklagten auch dagegen, dass das Berufungsgericht die Pauschalierung des Anspruchs in § 11 Nr. 3 des Vertrags für wirksam hält. a) Das Berufungsgericht legt die Vertragsklausel richtig dahin aus, dass die Pauschale nur für den Fall der freien Kündigung des Bestellers gilt und nicht die Kündigung aus wichtigem Grund erfasst. Dies ergibt sich bereits aus ihrem Wortlaut sowie aus § 11 Nr. 1 des Vertrags, der auf die Kündigung aus § 8 VOB/B verweist. Die Vertragsklausel des § 11 Nr. 3 befasst sich entgegen der Ansicht der Revision ihrem eindeutigen Wortlaut nach auch nicht mit Ansprüchen bei Unmöglichkeit oder bei Wegfall der Geschäftsgrundlage. b) Zutreffend ist auch die Erwägung des Berufungsgerichts, die anderweitige Nachweismöglichkeit in § 11 Nr. 3 des Vertrags sei dahingehend zu verstehen, dass die Klägerin nicht generell, sondern nur bei Vorliegen besonderer Umstände eine andere Berechnung vornehmen dürfe. Dieses Verständnis entspricht der Rechtsprechung des Senats (BGH, NJW 2000, 3498; insofern in BGHZ 144, 133 nicht abgedruckt). Von Rechts wegen nicht zu beanstanden ist auch die auf die Senatsrechtsprechung (BGH, NJW 1983, 1491 ) gestützte weitere Erwägung des Berufungsgerichts, die Vertragsklausel sei dahin zu verstehen, dass der Unternehmer bei Kündigung nach teilweise durchgeführtem Vertrag, wenn er die konkrete Berechnung der Vergütung wählt, nicht ergänzend auf die Pauschale zurückgreifen kann, da bei Wahl der Pauschale der gesamte Anspruch abgegolten ist. c) Mit diesem Verständnis ihres Inhalts gewährt die Pauschalierungsklausel auch bei Überprüfung in entsprechender Anwendung des § 308 Nr. 7 a BGB keine unangemessen hohe Vergütung. Der BGH hat zur analogen Anwendung des § 10 Nr. 7 a AGBG, der mit dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz inhaltsgleich als § 308 Nr. 7 a BGB in das Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen worden ist, ausgeführt, dass 5 % der Auftragssumme als Pauschale ohne weiteres hinnehmbar sind (BGH, DNotZ 1985, 298 ). Eine Pauschale von 18 % hat der BGH als äußerst zweifelhaft bezeichnet. Die Entscheidung, ob eine Vergütungsklausel von 10 % angemessen ist, hat der Senat bisher offengelassen (BGH, BauR 1995, 546 = ZfBR 1995, 199). Insoweit hat er es auch für bedeutsam gehalten, dass der Unternehmer in jenem Fall insgesamt mehr als 10 % des „endgültigen Kaufpreises“ verlangte, nämlich neben der Pauschale zusätzliche Kosten für bereits im Vertragspreis enthaltene Zeichnungen. Da die Klägerin hier keine zusätzlichen Kosten verlangt und nach dem zutreffenden Verständnis der Klausel auch nicht verlangen kann, ist nur die Angemessenheit einer Pauschale von 10 % zu beurteilen. Prüfungsmaßstab für die Angemessenheit ist, was ohne die Klausel vom Besteller geschuldet wäre. Im Falle der freien Kündigung hat der Unternehmer Rechtsprechung RECHTSPRECHUNG 03-Umbruch_01_07:- 09.01.2007 14:08 Uhr Seite 39 03-Umbruch_01_07:Rechtsprechung 09.01.2007 14:08 Uhr Seite 40 Bürgerliches Recht MittBayNot 1/2007 gemäß § 649 BGB Anspruch auf die vereinbarte Vergütung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart hat oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben unterlässt. Bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise weicht eine Pauschale von 10 % nicht unangemessen davon ab, was der Unternehmer in Anwendung des § 649 BGB zu beanspruchen hätte. Bei Abrechnung nach § 649 BGB sind neben den bereits geleisteten vertragsbezogenen Personal- und Sachkosten auch der kalkulierte Gewinn (vgl. BGH, MDR 1998, 151 ) und die allgemeinen Gemeinkosten ( BGHZ 140, 263 , 269 = NJW 1999, 1253 ) zu erstatten. Die Pauschalierung dieser Kosten mit 10 % des zur Zeit der Kündigung vereinbarten Gesamtpreises, gegen dessen Bestimmtheit entgegen dem Vorbringen der Revision keine Bedenken bestehen, ist nicht unangemessen. Weiterer Feststellungen zu den typischerweise anfallenden Aufwendungen, als sie bereits vom Berufungsgericht getroffen worden sind, bedarf es nicht. 2. BGB §§ 95, 917, 918; SachenRBerG §§ 2, 116 Abs. 1 (Kein Notwegrecht für Besitzer eines zugangslosen Grundstücks) a) Der Besitzer eines zugangslosen Grundstücks kann nicht die Einräumung eines Notwegrechts nach § 917 Abs. 1 BGB verlangen; das gilt auch dann, wenn der Besitzer Eigentümer von Scheinbestandteilen ist, die sich auf einem solchen Grundstück befinden (Fortführung von RGZ 79, 116 , 118). b) § 116 Abs. 1 SachenRBerG ist nicht anwendbar, wenn ein Grundstück am 2.10.1990 zu Freizeitzwecken genutzt wurde ( § 2 Abs. 1 Satz 1 SachenRBerG ). BGH, Urteil vom 5.5.2006, V ZR 139/05; mitgeteilt von Wolfgang Wellner, Richter am BGH Das Land Mecklenburg-Vorpommern (Land) ist Eigentümer des früher volkseigenen Carwitzer Sees. Im Bereich der Falladabucht grenzt der See an das Grundstück der Beklagten. Die Uferlinie bildet die Grundstücksgrenze. Durch Verträge vom 12.10.1999 bzw. 11.2.2000 vermietete das Land Teile der Seefläche in der Falladabucht den Klägern zur Nutzung als Bootsliegeplatz, Bootshaus bzw. Bootssteg bis zum 31.12.2011. Nach den Mietverträgen ist der „Vermieter nicht für die Zuwegung zu dem Pachtgrundstück verantwortlich“. Die Bootshäuser und der Bootssteg waren in den 60er Jahren des vergangenen Jahrhunderts von den Klägern auf in den Seegrund gerammten Pfählen errichtet worden. Hierzu waren die Kläger aufgrund von Verträgen berechtigt, die sie mit dem Verwalter des damaligen Volkseigentums geschlossen hatten. Landseitig erfolgt der Zugang zu den Liegeplätzen, Bootshäusern und dem Bootssteg über Bohlen von dem Grundstück der Beklagten aus. Die Beklagten sind nicht mehr bereit, dies hinzunehmen. Mit der Klage verlangen die Kläger ein Notwegrecht an dem Grundstück der Beklagten. Das AG hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist nur insoweit erfolgreich gewesen, als das LG das Notwegrecht auf die Dauer der Mietverhältnisse beschränkt hat. Mit der von dem LG zugelassenen Revision möchten die Beklagten eine vollständige Klageabweisung erreichen. Die Kläger beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels. Aus den Gründen: I. Das Berufungsgericht meint, den Klägern stehe in entsprechender Anwendung von § 917 BGB für die Dauer des Bestehens ihrer Vertragsverhältnisse mit dem Land das Recht zu, die Bootshäuser und den Bootssteg über das Grundstück der Beklagten zu erreichen. Eine sachgerechte Nutzung der als Scheinbestandteile des Seegrundstücks zu qualifizierenden Pfahlbauten sei allein durch einen landseitigen Zugang über das Grundstück der Beklagten gewährleistet. Auf den Streit der Parteien, ob die Kläger zur Geltendmachung eines dem Land zustehenden Notwegrechts ermächtigt seien, komme es daher nicht an. II. 1. Das hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand. Eine Berechtigung aus § 917 Abs. 1 BGB sieht das Gesetz für den Besitzer eines zugangslosen Grundstücks nicht vor (RGZ 79, 116, 118; Staudinger/Roth, [2002], § 917 BGB Rdnr. 32 m. w. N.; vgl. auch BGH, NJW 1963, 1917 , 1918; a. A. für dinglich Nutzungsberechtigte MünchKommBGB/Säcker, 4. Aufl., § 917 Rdnr. 16). Für eine entsprechende Anwendung der Vorschrift besteht kein Bedürfnis, weil die Frage des Zugangs zu einem gemieteten oder gepachteten Grundstück im Verhältnis zwischen Mieter/Pächter und Vermieter/Verpächter zu klären ist. Ein vermietender Eigentümer ist dem Mieter gegenüber aus dem Mietvertrag regelmäßig verpflichtet, ein begründetes Notwegrecht gegen den Eigentümer eines angrenzenden Grundstücks durchzusetzen. Soweit der Eigentümer des angrenzenden Grundstücks den Zugang über sein Grundstück zu dulden hat, kann der Mieter des zugangslosen Grundstücks ein bereits bestehendes Notwegrecht dem Eigentümer des duldungspflichtigen Grundstücks entsprechend § 986 Abs. 1 Satz 1 BGB (BGH, NJW 1958, 2061 , 2062) entgegen halten (BGH, NJW 1963, 1917 , 1918). Ein eigenes Recht des Besitzers folgt daraus nicht, weil das Verlangen des Eigentümers nach § 917 Abs. 1 BGB Tatbestandsmerkmal sowohl für das Entstehen des Notwegrechts als auch für die Verpflichtung zur Entrichtung der Notwegrente ist ( BGHZ 94, 160 , 162 f. = MittBayNot 1985, 188 ). Am Fehlen eines eigenen Rechts des Mieters auf Inanspruchnahme eines fremden Grundstücks als Zuwegung ändert sich nicht dadurch etwas, dass auf einem gemieteten Grundstück von einem Mieter ein als Scheinbestandteil zu qualifizierendes Gebäude errichtet wird. Ein solches Gebäude ist rechtlich eine bewegliche Sache (vgl. BGHZ 23, 57 , 59; BGH, NJW 1987, 774 = DNotZ 1987, 212 ), deren Nutzung von dem Mietverhältnis bestimmt wird, die bei Beendigung des Mietverhältnisses grundsätzlich zu entfernen ist und die der dinglichen Belastung mit der Notwegrente (§§ 917 Abs. 2, 914 Abs. 2 BGB) – einem einer Reallast ähnlichen Recht (BGH, NJW 1963, 1917 , 1918) – nicht zugänglich ist. 2. Der geltend gemachte Anspruch steht den Klägern auch nicht aus anderen Gründen – weder aus eigenem (a) noch aus fremdem Recht (b) – zu. a) aa) § 116 Abs. 1 SachenRBerG bietet keine Anspruchsgrundlage, die der Klage zum Erfolg verhelfen könnte. Das Sachenrechtsbereinigungsgesetz ist nicht anwendbar, weil die Kläger die gepachtete Seefläche am 2.10.1990 zur Erholung oder Freizeitgestaltung genutzt haben (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. SachenRBerG), die Pfahlbauten damals zwar persönlichen, nicht aber Wohnzwecken dienten (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. SachenRBerG) und solche Bauten nicht von den Regelungsbereichen der §§ 4 bis 7 SachenRBerG erfasst werden. bb) Aus den Grundsätzen über das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis lässt sich jedenfalls deshalb nichts zugunsten der Kläger herleiten, weil dieses Rechtsinstitut die Herrschaftsmacht des Eigentümers nach § 242 BGB nur in zwingenden Ausnahmefällen einschränkt (BGH, NJW 1990, 2555 , Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 27.04.2006 Aktenzeichen: VII ZR 175/05 Rechtsgebiete: Bauträgervertrag und Werkvertrag Erschienen in: MittBayNot 2007, 39 Normen in Titel: BGB § 631