Urteil
1 O 1342/19
LG Hanau 1. Zivilkammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LGHANAU:2020:0728.1O1342.19.00
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Tenor
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 36.620,72 EUR zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten p.a. seit 28.09.2019, sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.336,90 EUR zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit 15.01.2020 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 36.620,72 EUR zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten p.a. seit 28.09.2019, sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.336,90 EUR zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit 15.01.2020 zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klage ist begründet. Die Klägerin kann nach § 9 Nr. 3 der in den mit Bauvertrag überschriebenen Vertrag der Parteien einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen i.V.m. § 648, 281 Abs. 1 BGB einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 8 % des vereinbarten Vertragspreises und damit Zahlung des geltend gemachten Betrags von 36.620,72 € verlangen. Zwischen den Parteien ist ein Bauvertrag über ein Fertighaus mit einem Vertragspreis von 457.759,00 EUR zustande gekommen. Die Beklagten haben (auf den Formularen der Klägerin, die der Mitarbeiter der Klägerin vervollständigt hat) am 28.02.2019 der Klägerin das in K1 enthaltene Angebot unterbreitet, das diese mit Schreiben vom 08.03.2019 angenommen hat. Das Angebot der Beklagten ist bestimmt; widersprüchliche Vertragsgrundlagen sind nicht gegeben. Der Inhalt des Vertrags geht auf Bau des in der beigefügten Ausstattungsbeschreibung (K10) näher beschriebenen Hauses mit Keller auf dem Grundstück XXX, XXX und enthält die Zusatzvereinbarung des besonderen Rücktrittsrechts. Der Zeuge XXX hat insoweit auch überzeugend bestätigt, dass man als Grundlage ein Haus aus dem Katalog genommen habe, aber klar war, dass noch Abänderungen an der Ausgestaltung des bauenden Hauses nach den Wünschen der Beklagten entsprechend den im Rücktrittsrecht beschriebenen Rahmenbedingungen erfolgen sollten. Soweit die Beklagten deshalb die Auffassung vertreten, es sei gar kein Vertrag zustande gekommen, weil man sich nicht über die Einzelheiten des zu bauenden Hauses geeinigt habe, sondern das im Angebot näher beschriebene Haus nur eingesetzt habe, um zu erreichen, dass die Preise der Klägerin auch für das noch näher zu konfigurierende Haus Geltung erlangen, kann dem nicht gefolgt werden. Selbst wenn dem so war, dann ist Inhalt des Vertrags das dort beschriebene Haus. Objektiver Inhalt ihres Angebots ist das darin genau und detailliert aufgelistete Haus. Die Beklagten haben -umgangssprachlich ausgedrückt- die Kröte der Festlegung geschluckt (schlucken müssen), um sich die günstigeren Preise zu sichern. Die Beklagten konnten sich nicht kostenfrei von dem Vertrag lösen. Sie haben zwar rechtzeitig binnen der am 29.04.2019 ablaufenden Frist den Rücktritt erklärt. Insoweit ist ohne weiteres davon auszugehen, dass das die Rücktrittserklärung beinhaltende Fax am 29.04.2019 bei der Klägerin eingegangen ist. Das belegt das entsprechende Faxprotokoll. Die Aussage der Zeugin XXX steht dem auch nicht entgegen. Die Zeugin konnte nämlich nicht bestätigen, dass alle Faxe (umgewandelt in eine E-Mail) bei ihr landen. Sie hat ausgeführt, dass dann, wenn etwas unklar ist, das Fax (umgewandelt in eine E-Mail) an die Zentrale geht und ihr von dort händisch -also nicht automatisch- zugesandt wird. Es kann also durchaus sein, dass in diesem Schritt ein Fehler passiert ist. Letztlich kann das aber dahinstehen, denn in der Sache stand den Beklagten kein Rücktrittsrecht zu. Die Voraussetzungen, unter denen sie den Rücktritt hätten ausüben können, lagen nicht vor. Bei der Beurteilung des Inhalts des Rücktrittsrechts ist natürlich dem Umstand, dass klar war, dass das Haus aus dem Katalog nur die ungefähre Basis sein sollte, Rechnung zu tragen. Insoweit ist dort ja auch ausdrücklich vermerkt, dass es Ziel der Klägerin ist, einen den optischen und finanziellen Ansprüchen der Beklagten genügenden Entwurf des Hauses mit dem Architekten erstellen zu lassen und für den Fall, dass ihr das nicht gelingen sollte, den Beklagten den kostenlosen Rücktritt zu ermöglichen. Wie diese Formulierung zeigt, hatten die Beklagten deshalb einen weiten Rahmen, um eigene Wünsche verwirklichen und bei Nichterfüllung sich kostenfrei lösen zu können. Das Maß der geforderten Aktivität hat sich allerdings durch den Vertragsschluss verschoben. Während bis zum Vertragsschluss die Klägerin gehalten war, die Beklagten durch Vorstellung ihnen gefallender Konzepte zu überzeugen, lag es nach dem vorliegenden Vertragsschluss an den Beklagten binnen der Rücktrittsfrist, Wünsche, die sich im Rahmen der in der Zusatzvereinbarung beschriebenen Eckpunkte bewegen, zu äußern und Vorschläge der Klägerin bzw. Architektin zurückzuweisen bzw. zu akzeptieren. Die Klägerin musste zeitnah nach Wunschäußerung eine Ausgestaltung anbieten und die Beklagten waren gehalten, alsbald nach Übermittlung diese zu akzeptieren oder Änderungswünsche artikulieren. Ausweislich der mit der Architektin geführten E-Mail Korrespondenz sind die Beklagten dem bis Ende März auch nachgekommen. Sie selbst haben mit E-Mail vom 15.03.2019 mitgeteilt, dass der Entwurf der Architektin so jetzt okay ist und Herr XXX diesen Entwurf für die Kalkulation nutzen könne. Nachdem die Klägerin auf Basis dieses Entwurfs am 30.3.2019 das Detailangebot und Kostenaufstellung K11 gefertigt und den Beklagten übermittelt hatte, waren die Beklagten gehalten, sich dazu zu erklären und ggfs. Änderungswünsche zu übermitteln. Da noch am 30.03.2019 (Samstag) das am 31.03.2019 auslaufende Rücktrittsrecht um 4 Wochen (Samstag 27.04.2019, Fristablauf am Montag 29.04.2019, § 193 BGB) verlängert wurde, hatten sie auch ausreichend Zeit, sich zu diesem Angebot zu erklären und Veränderungswünsche bekannt zu geben. Das haben sie nicht getan. Sie haben nicht vorgetragen, vor dem 29.04.2019 Änderungswünsche oder Kritik am Entwurf und dem Detailangebot gegenüber der Klägerin geäußert zu haben. Auch im Rahmen der Beweisaufnahme hat sich kein Anhaltspunkt dafür ergeben, dass sie gegenüber der Klägerin bis zum 28.04.2019 in irgendeiner Form eine Ablehnung des Entwurfs und des Detailangebots zum Ausdruck gebracht hätten. Die Möglichkeit, ohne bis zum Ende der Rücktrittsfrist geäußerten Grund zurückzutreten, bestand nach der Formulierung des Rücktrittsrechts nicht. Soweit sie im gerichtlichen Verfahren und weit nach Ablauf der Rücktrittsfrist Unstimmigkeiten zwischen ihren Wünschen und dem Entwurf und dem auf Basis des Entwurfs gefertigten Detailangebots aufzeigen wollen (Geschoßhöhe im Keller, Anzahl der WCs, Anzahl der Fenster, vgl. Fragen und Anmerkungen der Beklagten im Rahmen der Vernehmung des Zeugen XXX Bl. 129 bis 131) geht das deshalb ins Leere. Auch die Überschreitung des Budgetrahmens von 460.000 € führt zu keinem anderen Ergebnis. Zwar wird man davon ausgehen können, dass ein auf Basis des akzeptierten Entwurfs gefertigtes Angebot, welches über dem im Rücktrittsrecht liegenden konkret festgeschrieben Betrags liegt, nicht zurückgewiesen werden muss, sondern schon nicht den Anforderungen entsprach, die die Klägerin ohne weitere Konkretisierung durch die Beklagten erbringen musste. Allerdings steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass die Klägerin innerhalb der verlängerten Rücktrittsfrist den in der Anlage K11 ausgewiesenen Preis von 473.567,00 € auf 460.000 € ermäßigt hatte. Die Zeugen XXX und XXX haben das eindeutig und glaubhaft bestätigt. An der Richtigkeit zu zweifeln besteht trotzt des Umstands, dass die Zeugen ein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits haben, schon deshalb nicht, weil die Klägerin diese Preisreduzierung bereits zeitnah nach Ausübung des Rücktrittsrechts mit Schreiben vom 08.05.2029 (Bl. 20) bestätigt hatte. Der Beklagte hat Gegenteiliges im Rahmen des Beweisaufnahmetermins am 26.05.2020 auch nicht ernsthaft -und von Angesicht zu Angesicht der Gesprächsbeteiligten- als Behauptung in den Raum gestellt. Die Höhe des pauschalierten Schadensersatzes von 8 % des Vertragspreises ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Für die Frage, wann ein in allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarter pauschaler Schadensersatzanspruch noch als angemessen im Sinne des § 308 Nr. 7a BGB angesehen werden kann, gibt es keine feste Grenze. Zu der Höhe einer angemessenen Pauschale für den Fall, dass der Vertrag vor Erbringung werkvertraglicher Leistungen gekündigt wird, hat der Bundesgerichtshof für Fertighausverträge 5 % der Auftragssumme als ohne weiteres hinnehmbar angesehen (BGH, Urteil vom 10.03.1983 - VII ZR 302/82, BGHZ 87, 112, 120 f.). Er hat auch eine Pauschale von 10 % nicht beanstandet (BGH, Urteil vom 27.04.2006 - VII ZR 175/05, BauR 2006, 1131, 1132 = NZBau 2006, 435 = ZfBR 2006, 557). Die Zulässigkeit einer Pauschale von 18 % der vereinbarten Vergütung hat er ohne abschließende Entscheidung zu diesem Punkt als äußerst zweifelhaft bezeichnet (BGH, Urteil vom 08.11.1984 - VII ZR 256/83, BauR 1985, 79, 82 = ZfBR 1985, 81). Zuletzt hat er im Rahmen der Entscheidung vom 05.05.2011 -VII ZR 161/10- 15 % nur für zulässig erachtet, wenn der entgangene Gewinn und die bis zur Kündigung/Erfüllungsverweigerung getätigten Aufwendungen sich typischerweise in dieser Größenordnung bewegen. Der hier verlangte Betrag von 8 % des Vertragspreises liegt damit innerhalb (aber am oberen Rahmen, wenn man den Nettopreis zugrunde legt; dann ergeben sich 9,5 %) der seitens des Bundesgerichtshofs akzeptierten Größenordnung. Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht auf 5 % gedeckelt. Die Vermutung des § 648 S. 3 BGB, dass dem Unternehmer 5 % der Vergütung, die auf die nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfällt, zusteht, bedeutet keine allgemeine Begrenzung auf diesen Prozentsatz. Das Gericht schließt sich den Erwägungen des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung vom 05.05.2011, VII ZR 161/10 (Randziffer 15) an. Dort ist ausgeführt: „Der Gesetzgeber hat mit § 649 Satz 3 BGB eine Erleichterung für die sekundäre Darlegungslast der Unternehmer schaffen wollen, die sich nach seiner Auffassung größten Schwierigkeiten ausgesetzt sahen, einen nach Kündigung verbleibenden Vergütungsanspruch für nicht erbrachte Leistungen durchzusetzen. Danach kann der Unternehmer 5 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden Vergütung auch ohne eine Abrechnung des Vertrages geltend machen. Der Besteller kann den Nachweis einer höheren Ersparnis führen (BT-Drucks. 16/511 S. 17 f.). Dem Gesetz und auch seiner Entstehungsgeschichte lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Gesetzgeber ein gesetzliches Leitbild für Pauschalierungsabreden der Vertragsparteien schaffen und damit bewirken wollte, dass der Unternehmer stets konkret abrechnen muss, wenn er eine Vergütung geltend macht, die die gesetzliche Pauschale übersteigt. Dem steht schon die gesetzgeberische Absicht entgegen, die Durchsetzung des Anspruchs zu erleichtern. Die Absicht, bisher übliche und auch in der Rechtsprechung gebilligte Pauschalierungsabreden beschränken zu wollen, ist nicht erkennbar. Den Maßstab für Pauschalierungsabreden in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gibt § 308 Abs. 7a BGB vor. Danach kommt es darauf an, ob die pauschalierte Vergütung unangemessen hoch ist. Die Unangemessenheit wird nicht durch die Überschreitung der in § 649 Satz 3 BGB geregelten Pauschale indiziert (so auch G. Christensen in: Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., Teil 2 (7) Rn. 6).“ Verzugszinsen schulden die Beklagten nach § 286, 288 BGB. Die Beklagten gerieten mit Ablauf der mit Schreiben vom 12.09.2019 gesetzten Frist zum 27.09.2019 in Verzug. Sie müssen deshalb auch die vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten aus einem Gegenstandstandwert, der dem hier geltend gemachten Betrag entspricht, erstatten. Ausgehend von einer 1,3 Gebühr nach §§ 13,14 RVG, Nr. 2300 VV RVG und Auslagen ergeben sich mindestens die geforderten 1.336,90 €. Hier sind allerdings nur Zinsen ab Rechtshängigkeit (§§ 291, 288 BGB) auszusprechen, weil für eine vorherige Inverzugsetzung mit der Forderung auf Zahlung der Anwaltskosten nichts vorgetragen ist. Da die Beklagten unterlegen sind, müssen sie die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 ZPO tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit basiert auf § 709 ZPO. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 36.620,72 € aus einem Fertighausvertrag in Anspruch. Die Klägerin stellt Fertighäuser her und vertreibt sie. Die Beklagten unterzeichneten am 28.02.2019 einen Antrag auf Abschluss eines Bauvertrags über ein XXX Haus, Entwurf XXX und XXX-Keller zum Gesamtpreis in Höhe von 457.759,00 EUR (K1, Bl. 8) nebst Zusatzvereinbarung unter § 9.2.8. In der Zusatzvereinbarung ist geregelt, dass die Beklagten bis zum 31.3.2019 kostenfrei vom Vertrag zurücktreten können, wenn es dem XXX-Verbindungsarchitekten nicht gelingt, die Planungsvorstellungen der Auftraggeber umzusetzen unter Einhaltung des Budgetrahmens von 460.000 €. Wegen des genauen Wortlauts wird auf die Zusatzvereinbarung (Bl. 9 d. A.) Bezug genommen. Dem Vertragsangebot lag das Detailangebot und Kostenaufstellung vom 26.01.2018 (Anlage K10, Bl. 69 bis 82) zugrunde. Kalkuliert war ein den üblichen Anforderungen entsprechender Keller. Die Klägerin bestätigte mit Schreiben von 08.03.2019 die Annahme des Antrags auf Abschluss des Bauvertrags (K3, Bl. 11). Es wurde ein Architekturbüro eingeschaltet, welches die Planung übernahm. Nach Änderungswünschen teilten die Beklagten mit E-Mail vom 15.03.2019 der Architektin mit, dass „das für uns jetzt so in okay ist und Herr XXX den Entwurf für die Kalkulation nutzen kann“. (K4, Bl. 13) Zwischenzeitlich hatten die Beklagten ein Bodengutachten einholen lassen. Daraus folgte die Notwendigkeit der Einbringung eines WU-Kellers. Auf Basis der am 15.03.2019 bestätigten Planungsvorstellungen und der Notwendigkeit des Kellers in der erhöhten Anforderung kalkulierte die Klägerin das Fertighaus. Unter dem Datum 30.03.2019 erstellte die Klägerin ein entsprechendes Detailangebot und Kostenaufstellung endend auf einen Gesamtpreis von 473.567,00 € (K11, Bl. 82-95). Die Mehrkosten wegen der WU-Ausführung des Kellers belaufen sich dabei auf rund 12.870,00 €. Nach einem Telefonat mit dem Beklagten sagte die Klägerin mit E-Mail vom 30.03.2019 eine Verlängerung des Rücktrittsrechts um 4 Wochen und eine Erstreckung auf eine Veränderung der beruflichen Situation zu (K5, Bl. 17). Mit Schreiben ihres anwaltlichen Bevollmächtigten vom 29.04.2019 erklärten die Beklagten den Rücktritt vom Vertrag unter Hinweis auf widersprüchliche Vertragsunterlagen, eine anhaltende Ungewissheit über die berufliche Situation und die Mehrkosten. Ausweislich des auf der Rücktrittserklärung aufgedruckten Fax-Übertragungsprotokolls (Anlage B5, Bl 56) wurden am 29.05.2019 2 Seiten um 21:13 Uhr an die Klägerin übermittelt. Die Klägerin wies mit Schreiben v. 08.05.2019 den erklärten Rücktritt als unbegründet zurück und wies auf die Möglichkeit einer freien Kündigung mit der Rechtsfolge der Verpflichtung zur Schadensersatzzahlung nach § 9 Nr. 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hin (Anlage K7, Bl. 20, 21). Auf weiteres Schreiben der Klägerin hielten die Beklagten mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 21.08.2019 ausdrücklich an dem erklärten Rücktritt fest. Die Kläger werten das Verhalten der Beklagten als endgültige Erfüllungsverweigerung und beanspruchen den in § Ziff. 9.3 der allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin festgelegten pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 8 % des vereinbarten Gesamtbruttopreises. Die Klägerin ist der Ansicht, der Rücktritt sei verfristet; sie behauptet, das Rücktrittschreiben sei ausweislich ihres Eingangsstempels erst am 02.05.2019 bei ihr eingegangen (K6, Bl. 18). Die Mehrkosten für den Keller in WU-Ausführung seien von der Deckelung auf 460.00 € nicht umfasst gewesen. In der Sache habe sie aber sogar die Übernahme der Mehrkosten für den Keller in WU-Ausführung angeboten, um sich in dem Budgetrahmen zu halten. Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 36.620,72 EUR zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten p.a. seit 28.09.2019, sowie vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.336,90 EUR zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. seit 28.09.2019 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie behaupten, den Rücktritt rechtzeitig erklärt zu haben. Das Rücktrittsschreiben sei ausweislich des Übertragungsprotokolls noch am 29.04.2019 um 21.13 Uhr per Telefax bei der Klägerin eingegangen. In dem Eingangsschreiben habe die Klägerin mit keinem Wort erwähnt, dass der Rücktritt verfristet sei. Das Rücktrittsrecht sei aus rein materiell-rechtlichen Gründen zurückgewiesen worden. Das in dem als Anlage K 1 zur Klageschrift vorgelegten Vertrag zugrunde liegende Angebot XXX sei ein Orientierungsangebot gewesen, da zu diesem Zeitpunkt das Haus in seiner Gestaltung, Ausprägung und Leistung nicht ihren Vorstellungen entsprochen habe und nur ein mögliches Beispiel habe darstellen sollen. Der Mitarbeiter der Klägerin, Herr XXX, habe sie in diesem Zusammenhang mehrfach darauf hingewiesen, dass eine Preiserhöhung anstehe und er bei der Vertriebsleitung die „alte" Preisgestaltung ansetzen darf, wenn eine Unterschriftsleistung der Beklagten vor dem 01.03.2019 erfolge. Aus den vorgenannten Gründen sei der Vertragsabschluss mit der Zusatzvereinbarung getroffen worden. Ihnen sei immer wieder zugesichert worden, dass sie infolge der Rücktrittsklausel kein Risiko eingehen würden und sie, wenn dennoch Unstimmigkeiten auftreten sollten, den kostenlosen Rücktritt vom Bauvertrag erklären könnten. Die Architektin sei nachfolgend von der Klägerin und nicht von ihnen beauftragt worden. Es sei der Architektin nicht gelungen, die Planvorstellungen der Beklagten umzusetzen und den vereinbarten Budgetrahmen von € 460.000,- für den Werklohn (Kaufpreis für das XXX-Haus einschließlich XXX-Keller) einzuhalten. Sie seien auch zu keinem Zeitpunkt darauf hingewiesen worden, dass bei Äußerung von Detailwünschen der Budgetrahmen von € 460.000,- überschritten werde. Sie hätten aufgrund der Zusicherung der Klägerin in dem Schreiben vom 08.03.2019, dass eine Bearbeitung erst nach Ablauf der Rücktrittsfrist erfolge, davon ausgehen können, dass eine vollständige Bearbeitung und damit Kosten erst nach Ablauf der verlängerten Rücktrittsfrist für sie hätten anfallen sollen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen XXX, XXX und Frau XXX. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 26.5.2020 (Bl. 126 bis 133) Bezug genommen. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.