Entscheidung
IX ZR 268/00
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgericht
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Entscheidungsgründe
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 268/00 vom 19. Dezember 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und am 19. Dezember 2002 beschlossen: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 22. Juni 2000 wird nicht angenommen. Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird für die Revisionsinstanz auf 35.790,43 Euro (= 70.000 DM) festgesetzt. Gründe: Die Revision wirft keine ungeklärten Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554b ZPO a.F.). Allerdings rügt die Revision mit Recht als rechtsfehlerhaft, daß das Be- rufungsgericht gemeint hat, die Prüfung der Frage, inwieweit die - noch zu be- ziffernden - Schäden kausal auf die Amtspflichtverletzungen zurückzuführen sind, "dem Betragsverfahren" vorbehalten zu können. Eine Schadensersatz- pflicht besteht nur, wenn der Schaden mit der Pflichtverletzung in ursächlichem - 3 - Zusammenhang steht (BGH, Urt. v. 14. Dezember 1995 - IX ZR 242/94, NJW 1996, 1062, 1063). Indes bleibt dieser Fehler folgenlos. Der Kläger macht als Schaden nur die Nachteile geltend, die sich aus dem Scheitern des Kaufvertrages mit H. ergeben. Dieser Schaden läßt sich allein auf die Beurkundung vom 23. April 1996 zurückführen. Wenn der Beklagte damals den Kläger pflichtgemäß darauf aufmerksam gemacht hätte, daß er mit der "zweiseitigen Lösung" das nachfol- gend beschriebene hohe Risiko eingehe, wäre das Geschäft mit H. ver- mutlich nicht gescheitert. Der Beklagte hätte den Kläger zum einen darüber belehren müssen, daß er sein Vorhaben, zugleich den Verkauf an H. und die Nutzungsüberlassung an Ha. zu erreichen, nur mit Einwilligung der Käuferin H. bewerkstelligen könne, wobei diese Einwilligung möglicherwei- se nicht zu erreichen sei, wenn er das Grundstück mit einer Grunddienstbarkeit zugunsten Ha. belaste; zum anderen hätte er darauf hinweisen müs- sen, daß der Kläger sich eben durch die Bestellung dieser Grunddienstbarkeit die Erfüllung der Pflicht zur lastenfreien Eigentumsübertragung an H. un- möglich mache und dieser dadurch Gelegenheit gebe, sich von dem Geschäft loszusagen. Solchermaßen ins Bild gesetzt, hätte sich der Kläger nach aller - 4 - Lebenserfahrung dafür entschieden, an dem wirtschaftlich günstigen Geschäft mit H. festzuhalten, und zwar selbst dann, wenn er H. die Garagenpar- zelle ohne Aufpreis hätte überlassen müssen. Kreft Ganter Raebel Kayser