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V ZR 204/92

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 17. Juni 1994 V ZR 204/92 BGB §§ 362 Abs. 2, 398, 883, 925 Wirkung der dem Käufer eingeräumten Auflassungsvormerkung zugunsten des später mit seiner Zustimmung eingetragenen Dritten Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau er kein eigenes Stimmrecht hatte ( BGHZ 107, 285 , 2幻 m. w. N.「=皿ttB習Not 1989, 269= DNotZ 1990, 371 ]). 恥r die Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums haftet der im Grundbuch eingetragene EigentUmer auch dann, wenn er das Wohnungseigentum verauBert hat, nicht mehr nutzt und fr den Erwerber schon eine Auflassungsvormerkung eingetragen ist (BGH, 107, 285 「= MittB町Not 1989, 269= DNotZ 1990, 371 ]). c) Ausgehend von dieser Rechtsprechung, an der der Senat festhalt, ist es folgerichtig, daB auch derjenige, der die auf den Erwerb des Wohnungs-/Teileigentums gerichteten Willenserklarungen nach seiner Eintragung ins Grundbuch gem.§123 BGB wirksam angefochten hat, nicht in entsprechender Anwendung des §16 Abs. 2 WEG zur Mithaftung 銀r Verbindlichkeiten der Eigentume理emeinschaft herangezogen werden kann.恥r eine Analogie fehlt es sowohl an einer planwidrigen Gesetzeslucke als auch an der Vergleichbarkeit der Sachverhalte. Derjenige, der den Eigentumserwerb wirksam angefochten hat, hat rechtlich der Eigentume理emeinschaft nie angeh6rt(§142 BGB). Das Grundbuch weist ihn zwar als EigentUmer aus, es ist aber unrichtig. Dies erzeugt auf dem 6 ffentlichen Glauben des Grundbuchs beruhende Rechtswirkungen ( §§891 ff. BGB ), begrundet aber nicht die nur an die Eigentumerstellung anknupfende Haftung. Die faktische Zugehorigkeit zur EigentUmergemeinschaft vermag daher die fehlende Rechtsstellung nicht zu ersetzen (vgl. BGHZ 幻,138, 142 f. 「= MittB習Not 1983, 127= DNotZ 1984, 32 ]). Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts Celle ( DWE 1983, 122 ) besteht auch kein Bedurfnis fr eine analoge Anwendung des §16 Abs. 2 WEG . Es kann insbesondere nicht mit dem Argument der Unsicherheit der Rechtslage begrUndet werden. Die Unsicherheit 加er die Frage der rechtlichen Zugeh6rigkeit zur Eigentumergemeinschaft bietet keine Grundlage fr die Annahme eines berechtigten und schutzwUrdigen Interesses der Gemeinschaft daran, daB 比r die Zeit der Ungew追heit U ber die materielle Rechtslage eine Person als Eigenttimer zu gelten habe, die zur Lasten- und Kostentragung herangezogen werden k6nnte. Die EigentUmergemeinschaft muB daher die Rechtslage klaren, damit der richtige Schuldner in Anspruch genommen werden kann. Diese Klarung kann durchaus im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ( §43 Abs. 1 WEG ) herbeigefhrt werden. Es ist dazu nicht weniger geeignet als ein Streitverfahren nach der ZivilprozeBordnung. 8. BGB§§362 Abs. 2, 398, 883, 925 (Wirkung der dem 助ufer eingerumten Auflassungsvormerkung zugunsten 庇5 spater mit seiner Zustimmung eingetragenen Dritten) 1・Die Auflassung des Kaufgrunds位cks steht der Abtretung des Anspruchs des Kaufers auf E嶋entumsUbertragung und der diesen Anspruch sichernden Vormerkung an einen Dritten nicht entgegen. 2. Ubereignet der Verkaufer das KaufgnndstUck mit Zustimmung des K註ufers an einen Dritten(§§362 Abs. 2, 185 BGB), so kommen die Wirkungen einer dem K豆ufer eingerhumten Auflassungsvormerkung dem Dritten zugute. BGH, Urteil vom 17. 6. 1994 一 V ZR 204/92 一,mitgeteilt von D. Bun山chuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Am 19. 12. 1985 schlossen die Klagerin und deren Eltern als Kufer mit dem Beklagten zu 1 als Verk.ufer vor dem frilheren Beklagten zu 2 als beurkundendem Notar einen Kaufvertrag ber die Grundstucke FIst. 32/2 und 33/4 der Gemarkung L., Flur 7, eingetragen im Grundbuch von L. Blatt 5342. Durch notariellen A nderungsvertrag vom 5. 11. 1986 trat der Kl臨er anstelle der Eltern in den Vertr昭 ein. Die Grundstucke hatte der Beklagte zu 1 durch notariellen Vertrag vom 5.6./31.8.1984 von der Erbengemeinschaft H. u.a. (im folgenden: Erbengemeinschaft) gekauft und am 31. 8. 1984 aufgelassen erhalten. Zur Sicherung seines Eigentumsverschaffungsanspruches war fr ihn am 21. 12. 1984 eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen worden. Im Kaufvertrag vom 19. 12. 1985 und dem A nderungsvertrag trat der Beklagte zu 1 den Klagern diese Vormerku昭ab. Die Klager bewilligten die 功schung der 妬rmerkung,, fr den Zeitpunkt der vertragsgerechten Eigentumsumschreibung 血 Grundbuch, vorausgesetzt, daB bis dahin keine ihre 即chte beeintrachtigenden Zwischeneintragungen erfolgt oder zum Grundbuch beantragt sind". Im Jahre 1907 war ein frUheres Grundstuck, aus dem die an die Klager verkauften Flachen hervorgegangen sind,面t einer Grunddienstbarkeit belastet worden, die dem Eigentumer des herrschenden NachbargrundstUckes ein Wegerecht einraumte, das im wesentlichen im Bereich des heutigen Grundstucks Fist. 33/4 auszuuben war. Der vor 1984 aufgestellte und bestandskraftige Bebauungsplan der Stadt L. sieht auf einem Teil dieses GrundstUcks eine 6 ffentliche StraBe vor. 1973 waren die Grundstilcke Flst. 32/2 und 33/4 auf das Blatt 5342 des Grundbuchs von L. umgeschrieben worden, wobei jedoch das Wegerecht nur zu Lasten des Flurstilcks 32/2 mitilbertragen worden war. Auf Veranlassung des Beklagten zu 1 erkl批te der damalige EigentUmer des herrschenden GrundstUcks, N., am 9. 5. 1985 die Entlassung dieses GrundstUcks aus der Mitbelastung. Am 6. 5. 1985 hatte das Grundbuchamt bei dem Wegerecht als Veranderung vermerkt: ,, Das Grundbuch Nr. 17 haftet mit. Umschreibungsvermerk von Amts wegen erganzt." Unter lfd. Nr. 17 war das GrundstUck Flst. 33/4 im Bestandsverzeichnis eingetragen. Am 3. 3. 1987 wurden die Klager nach bertr昭ung der an sie verkauften GrundstUcke auf das neu angelegte Grundbuchblatt 9033 als Eigentumer eingetragen, nachdem am selben Tage der Beklagte zu 1 aufgrund der Mflassung der Erbengemeinschaft an ihn noch in das bisher gefhrte Grundbuch eingetragen worden war. Die Vormerkung und das Wegerecht zu Lasten des GrundstUcks Flst. 32/2 wurden gel6scht, zu Lasten des Flurstuckes 33/4 wurde das Wegerecht bertragen. Am 5. 3. 1987 wurde die Firma W. B. und K. GmbH&Co. KG (im folgenden: W.), in die N. das herrschende Grundstuck eingebracht hatte, als dessen neue Eigentumerin aufgrund eines am 29. 12. 1986 beim Grundbuchamt L. einge胆ngenen Antrages eingetragen. Auf Antrag der W. wurden die Klager von dem Amtsgericht L. am 8. 3. 1989 rechtskraftig verurteilt, eine von ihnen auf dem GrundstUck Fist. 33/4 begonnene Bebauung zu beseitigen und einen die AusUbung der Grunddienstbarkeit nicht beeintr加htigenden 加- stand des Grundstuckes herzustellen. Die Klager kamen dem Urteil nach. Die 幻ager haben Ersatz des ihnen entstandenen bezifferten Schadens von dem Beki昭ten zu 1 und aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzu昭 auch von dem Beklagten zu 2 (Notar) und dem Land N. als Beklagten zu 3 verlangt sowie die Feststellung beantragt, daB die Beklagten allen kUnftig durch den Abbruch des Bauvorhabens und den AbriB der errichteten Gebaude entstehenden Schaden zu ersetzen haben. Das Landgericht hat die Klage 即gen die Beklagten zu 2 und 3 als zur Zeit unbegr如det abgewiesen. GegenUber dem Beklagten zu 1 MittB習Not 1994 Heft 6 T l J I L 購 hat es durch Teilurteil die begehrte Feststellung getroffen sowie durch Grundurteil dessen Verpflichtung zum Ersatz des bezifferten Schadens ausgesprochen. Aげ die Berufung des Beki昭ten zu 1, der sicha ls Streithelfer der Beklagte zu 2 angeschlossen hat, hat das Oberlandesgericht die Kl昭e insgesamt abgewiesen. Hiergegen wenden sich die Klager 面t ihrer vom Beklagten zu 3 als Streithelfer unterst批zten Revision. Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg. Aus den 1. Nach §§433 Abs. 1, 434 BGB war der Beklagte zu 1 verpflichtet, den Klagern das Eigentum an dem Grundstuck Fist. 33/4 frei von Rechten Dritter zu verschaffen. Im Ergebnis zutreffend ist das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangt, daB der Beklagte zu 1 dieser Verpflichtung nachgekommen ist. Die Klager haben aufgrund der fr den Beklagten zu 1 am 21. 12. 1984 eingetr昭enen, an sie abgetretenen Auflassungsvormerkung am 3. 3. 1987 lastenfreies Eigentum erlangt. a) Die von der Erbengemeinscha貴 bewilligte Vormerkung ermoglichte es dem Re山tsvorganger der Klager, dem Beklagten zu 1, das GrundstUck Fist. 33/4 unbelastet von dem Wegerecht gutglaubig zu erwerben. Bei Eintragung der Vormerkung am 21. 12. 1984 war das Grundbuch hinsichtlich des Vたgerechtes unrichtig; denn das Recht war bei der fehlerhaften Umschreibung auf das Grundbuchblatt 5342 nicht erloschen, wenn es auch gem. §46 Abs. 2 GBO als geloscht galt. Nach standiger Rechtsprechung des Senats schtzt die Vormerkung den Berechtigten nicht nur gegen nachteilige Verfugungen im Sinne des §883 Abs. 2 BGB . Sie sch批zt auch den guten Glauben an den Erwerb des jeweiligen Rechtes nach dem Grundbuchstand zur Zeit der Eintragung der Vormerkung ( §§892, 893 BGB ; BGHZ 28, 182 f.『= DNotZ 1959, 36 ]; 57, 341 f. 「= DNotZ 1972, 365 ];Senat NJW 1981, 446 「= MittB習Not 1981, 19= DNotZ 1981, 179 ]). Besteht, was beides hier unstreitig ist, der zu sichernde Anspruch und bewilligt der wahre Berechtigte die Vormerkung, sO ist der gutglaubige Vormerkungsbegunstigte gegen nicht einge-tragene Rechte und 脆rfgungsbeschrankungen geschUtzt. Nach den nicht angegriffenen und deshalb bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts ( §561 Abs. 2 ZPO ) war der Beklagte zu 1 zum Zeitpunkt der Eintragung der Vormerkung hinsichtlich des Umfanges des Wegerechts gutglaubig, er hatte daher die Vormerkung erworben. Die am 6. 5. 1985 im Grundbuch vermerkte Mithaftung des Grundstucks Flst. 33/4, die im u brigen in§53 GBO keine Grundlage hatte, konnte den Erwerb nicht mehr beeintrachtigen. b) Die Klager haben diese Vormerkung vom Beklagten zu 1 erlangt. Zwar ist eine isolierte Abtretung der Vormerkung, welche die 脆rtrage der Parteien ihrem Wortlaut nach zum Gegenstand hatten,j wegen der strengen Akzessorietat zum gesicherten schuldrechtlichen Anspruch nicht m6glich. Jedoch war in den Vert血gen, wovon das Berufungsgericht im Tatschlichen ausgeht, die Abtretung des zugrundeliegenden gesicherten schuldrechtlichen Anspruchs( §398 BGB ) gemeint, die entsprechend§401 BGB die Vormerkung mitumfaBte (vgl. BGHZ 25, 16 , 23). Der Umstand, daB die Erbengemeinschaft schon die Auflassung an den Beklagten zu 1 erklart hatte, hinderte die Abtretung nicht. Er fhrte nicht zum Untergang des kaufvertraglichen Anspruchs auf Eigentumsverschaffung. Der MittB習Not 1994 Heft 6 Senat hat diese Frage in BGHZ 49, 197 , 204「= DNotZ 1968, 483] offengelassen. In Rechtsprechung und Literatur wird zum 正il angenommen, mit der Auflassung habe der Schuldner erfllt, so daB insbesondere keine Pfndung des Anspruchs auf Eigentums加ertragung in Betracht komme (OLG Jena SeuffArch 67 Nr. 49; B習ObLG JFG 9, 233; KG JFG 14, 131; M切 cuse, JW 1923, 41; Hoche, NJW 1955, 933; Ronke, FS f. Nottarp, 1961, 5. 104, 108; Schwab/ 什lilting, Sachenrecht, 24. Aufl.,§29 IV 4). Dem ist aber nicht zu folgen. Solange noch nicht Erfllung eingetreten ist, besteht ein Anspruch unabhangig davon weiter, ob die erforderliche Leistungshandlung teilweise oder vollstandig erbracht wurde (Senat DNotZ 1983, 549 f. mit Anm. z加mermann). Deshalb existiert der schuldrechtliche Eigentumsverschaffungsanspruch trotz Auflassung fort ( RGZ 113, 403 , 405; KG Rpfleger 1971, 312 , 313 mit Anm. 石raegele「= MittBayNot 1971, 315 = DNotZ 1971, 418 ]; B習ObLGZ 1985, 332「= MittB習Not 1985, 254=DNotZ 1986, 345];OLG Dusseldorf MittRhNotK 1989, 252 ; LG Essen NJW 1955, 1401 mit Anm. Horber; Senat BB 1964, 576; Soeなel/Stロrn叫 BGB 12. Aufl.,§925 Rdnr. 45, §883 Rdnr. 44; MunchKomm-BGBノKanzleiteち 2. Aufl., §925 Rdnr. 38; BGB-RGRK/Augustin, 12. Aufl.,§925 Rdnr. 83; ThomasノPu女0, ZPO, 18.Aufl.,§848 Rdnr.2; Mnzberg, FS f. Schiedermair, 1976, 5. 457; Raiser, Dingliche Anwartschaften, 1961, 5. 27 ff., 89; Hieb町 DNotZ 1959, 350 f.; Kレ chinke, JZ 1964, 149 f.; Volikommeち Rpfleger 1968, 339 ; 1969, 412). Dem entspricht es auch, d叩 nach zutreffender Auffassung trotz Auflassung der Anspruch noch durch Vormerkung gesichert werden kann ( RGZ 113, 403 f.; KG Rpfleger 1971, 312 f.「= MittBayNot 1971, 315 = DNotZ 1971, 418 ];Erman/Hagen, BGB, 9. Aufl.,§925 Rdnr. 51; Hieb叱 DNotZ 1954, 176 ). Damit konnte eine Abtretung noch wirksam erfolgen. c) Ein Erwerb lastenfreien Eigentums durch die Klager kam aber, was das Berufungsgericht nicht erortert hat, nur in Betracht, wenn die Vormerkung 一 trotz des Zwischenerwerbs des Beklagten zu 1 一 ihre Wirkung entfaltete. Dies setzte voraus, daB die U bertragung des Eigentums durch die Erbengemeinschaft sich als Er比llung des gesicherten Anspruchs darstellte. Hiervon ist auszugehen: Die Klager waren Inhaber zweier Forderungen auf U bertra-gung des Eigentums an den GrundstUcken Flst. 32/2 und 33/4. Einerseits hatten sie einen 一 ungesicherten 一 origi-naren Anspruch gegen den Beklagten zu 1 aus dem Kaufvertrag mit diesem, andererseits stand ihnen aufgrund Abtretung auch der obligatoris山e Anspruch des Beklagten zu 1 gegen die Erbengemeinschaft aus dessen Kaufvertrag mit ihr zu. Eine Erfllung des vormerkungsgesicherten Anspruchs konnte gem. §362 Abs. 1 BGB nur eintreten, wenn die Erbengemeinschaft an die Klager leistete. Die Erbengemeinschaft hat aber keine Leistungshandlung gegenUber den K臣gern vorgenommen, sondern an den Beklagten zu 1 das Eigentum aufgrund der vorher schon am 31. 8. 1984 erklarten Auflassung U bertragen. Eine Leistung an einen Dritten fhrt jedoch Erfullungswirkung herbei, wenn dieser vom Glaubiger entsprechend §185 Abs. 1 BGB ermachtigt ist, im eigenen Namen die Leistung in Empfang zu nehmen( §362 Abs. 2 BGB ). Eine solche Ermachtigung des Beklagten zu 1 lag vor. Dies ergab sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrag. Zwar ist dort eine ausdruckliche Ermachtigung seitens der Klager nicht festgehalten, jedoch erschlieBt sie sich bei BGB. Diese Auslegung kann das Revisionsgericht selbst vornehmen, da das Berufungsgericht die Erklarung der Klager unter diesem Gesichtspunkt nicht ausgelegt hat und keine Anhaltspunkte vorliegen, daB u ber den W可tlaut des Vertr昭es hinaus weitere Umstande bei der Auslegung Berucksichtigung finden mtiBten (vgl. BGHZ 65, 107 , 112; Senat NJW 1993, 1614 ). Die Parteien haben einerseits vereinbart, daB die vormerkungsgesicherte Forderung auf die Klager u be堪ing. Dies geschah, wie sich aus dem Zusammenhang mit der durch den Beklagten zu 1 den Klagern bewilligten Eigentumsverschaffungsvormerkung ergibt, zu ihrer m6glichst umfnglichen Sicherung. Andererseits bestand zwischen den Parteien Einigkeit, daB der Beklagte zu 1 die Leistung von der Erbengemeinschaft 一 seiner 脆r-kauferin 一 weiterhin in Empfang nehmen sollte, obwohl er insoweit nicht mehr Inhめer der Forderung war. So gehen die Parteien im Kaufvertrag davon aus, daB zunachst die Eigentumsumschreibung auf den Beklagten zu 1 erfolgen mtisse. Weiter heiBt es,,, daB die endgultige Durchfhrung des heute vereinbarten Weiterverkaufsvertrages erst m6glich ist, wenn zuvor die Eigentumsumschreibung auf den Erschienenen zu 1 (Beklagter zu 1) au地rund seines vorangegangenen Kaufvertrages 血 Grundbuch von L. Blatt 5342 erfolgt ist." Hieraus ergibt sich deutlich, daB die Empfangszustandigkeit trotz der Abtretung bei dem Beklagten zu 1 verbleiben sollte, er also berechtigt war, das Eigentum an dem Grundsttick zu erwerben. Dies fhrte zur Erfllung der gesicherten Forderung. d) Das vom Beklagten zu 1 zun加hstam 3.3.1987 von der Erbengemeinschaft lastenfrei erworbene Eigentum hat er am selben 亜g auf die KI始erU bertragen und somit seinerseits seine Leistungspflicht insoweit erfllt. 2. DarUber hinaus war der Beklagte zu 1 verpflichtet, auch fr die L6schung des Wegerechts zu Lasten des Grundstucks Flst. 33/4 im Grundbuch zu sorgen. Dies ergibt sich aus dem 恥chtsgedanken des§435 BGB, wonach der 脆rkaufer im Grundbuch eingetragene 恥chte, die nicht bestehen, zur L6schung zu bringen hat, wenn sie im 恥Ile ihres Bestehens das dem Kaufer zu verschaffende Recht beeintrachtigen wurden. Die Verletzung dieser, im vertraglichen Austauschverhaltnis stehenden Hauptleistungspflicht l6st gem. §440 Abs. 1 BGB die Rechte des 助ufers aus §§320 ff. BGB aus. a) Das fr den Erwerb einer Grunddienstbarkeit maBgebliche Grundbuchblatt des dienenden GrundstUcks (Senat Rpfleger 1988, 353 , 354 [= MittB習Not 1988, 174 = DNotZ 1989, 146 ];vgl. auch RGZ 104, 316 /319) wies zu Unrecht das W略erecht zu Lasten des GrundstUcks FIst. 33/4 aus. Bei der Eintr昭ung des Mithaftungsvermerks am 6. 5. 1985 war dem Grundbuchamt zwar ein 脆rfahrensfehler unterlaufen, denn eine Berichtigung von Amts wegen kam trotz des Umstandes, daB die Belastung des GrundstUckes im Jahre 1973 zu Unrecht gel6scht worden war( Abs. 2 GBO), nicht in Fr昭e (zur M6glichkeit §46 eines Amtswiderspruchs gem. §53 Abs. 1 Satz 1 GBO bei irrtumlicher Nichtubertragung 叫. BayObLGZ 1988, 124 , 127; Horber/Demharter, GBO, 19. Aufl.,§46 Anm. 4 c). Der gleichwohl eingetragene Mithaftungsvermerk war めer wirksam, denn ein VerstoB gegen Ordnungsvorschriften 一 und dazu zahlen die grundbuchrechtlichen 脆rfahrensnormen, vgl 瓦wtze/.ひtl/Herrmann/Eickmann, Grund. buchrecht, 4. Aufl., B 61 )一 berUhrte die Beachtlichkeit der Eintragung nicht (S勿udinger/ 酬II,§ 幻3 Rdnr. 171; MtinchKomm-BGB/Wacke, 2. Aufl., §892 Rdnr. 18; 乃mnan/Hagen, BGB, 9. Aufl., vor§§891 bis 893 Rdnr. 8). Inhaltlich wies der Vermerk aus, daB das 目 urstuck 33ノ4 vom Wegerecht erfaBt sein sollte. Am 3. 3. 1987 stand dem Fortbestehen der Eintragung 一 vergleichbar den 恥Ilen, in denen eine vormerkungswidrige Grundbuchberichtigung bewilligt oder erzwungen wird (MtinchKomm-BGB/ Wacke, §883 Rdnr.71m.w.N. 一 die Schutzwirkung entgegen, die ) §888 BGB zugunsten der Klager entfaltete. Der Beklagte zu 1 hatte mithin die L6schung des Rechts erreichen 姉nnen. b) Die eingetragene Vormerkung hatte sich auch gegentiber einem gutglaubig lastenfreien Erwerb der W. durchgesetzt, so daB dem Klager die Erfllung der Loschungspflicht weiterhin m6glich gewesen 叫re ( RGZ 93, 114 , 118; Palandt/Bassenge, BGB, 53. Aufl.,§883 Rdnr. 21). Denn der Erwerb des Wegerechtes w証e gem. §883 Abs. 2 BGB den 幻agern gegenber relativ unwirksam gewesen, da er auf einer nach Eintragung der Vormerkung erfolgten rechtsgeschaftlichen Verfgung beruhte und den Anspruch der Klager auf U bertragung insoweit lastenfreien Eigentums an dem Grundsttick beeintrachtigte. Die 脆rfgung lag in der re山tsgescha丘Ii山en U bertragung des herrschenden Grundstcks durch N. an die' W.; diese 脆rfgung erstreckte sich auch auf die Grunddienstbarkeit, die gem. §96 BGB als Bestandteil damit verbunden war. c) Die Beseitigung der eingetragenen Belastung wurde dem Beklagten zu 1 allerdings zufolge des Umstandes unm6glich, daB das Grundbuchamt vor dem Erwerb des herrschenden Grundstticks durch die W. die Vormerkung gel6scht hatte. Danach konnte die W. mit dem herrschenden Grundsttick das Wegerecht kraft guten Glaubens vormerkungsfrei erwerben ( BGHZ 60, 46 , 51 [ - MittB習Not 1973, 87 = DNotZ 1973, 367 ];BGH NJW 1991, 1113 ). Der Erwerb ist nach den 民ststellungen des Berufungsgerichts eingetreten. Dies hat der BekI昭te zu 1 aber nicht nach§325 BGB zu vertreten. Rechtlich zutreffend ist das Berufungsgericht der Auffassung, daB die Auflassungsvormerkung vom Grundbuchamt zu Unrecht gel6scht worden war. Die Vormerkung war nicht durch Aufgabeerkl証ung und 功schung im Grundbuch entsprechend §875 BGB (vgl. BGHZ 60, 46 , 51 『= MittB習Not 1973, 87= DNotZ 1973, 367 ])erloschen. Zwar enthielt die L6schungsbewilligung der Klager zugleich eine materiell-rechtliche Aufgabeerklarung (vgl. Senat LM BGB§1165 Nr.2 [= DNotZ 1975, 158 = NJW 1974, 1083]). Jedoch ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, daB der 脆rmerk des Grundbuchamtes vom 6. 5. 1985, das Flurstuck 33/4 hafte mit, eine beeint血chtigende Zwischeneintragung darstellte. Deshalb sollte die Vormerkung fortbestehen, wie sich aus W可tlaut und Sinn der Erklarung der Klager ergab. Mit dem Bearbeitungsfehler des Grundbuchamtes brauchte der Klager nicht zu rechnen (vgl. Senat NJW 1984, 1748 「= DNotZ 1984, 511 ] und BGHZ 28, 104 , 106 [= DNotZ 1958, 557 ]) 恥hriassig. keit ist ihm deshalb nicht vorzuwerfen. MittB習Not 1994 Heft 6 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 17.06.1994 Aktenzeichen: V ZR 204/92 Erschienen in: DNotI-Report 1994, 4-5 MittBayNot 1994, 534-536 Normen in Titel: BGB §§ 362 Abs. 2, 398, 883, 925