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IV ZR 261/92

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 30. November 1993 IV ZR 261/92 EinigVtr Art. 8; EGBGB Art. 235 § 1, Art. 231 § 6; BGB § 2078 Abs. 2; ZGB-DDR § 374 Testamentsanfechtung wegen unzutreffender Erwartungen in Bezug auf Wiedervereinigung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau liehen werd島 die daneben 加ernommenen Verpflichtungen zusatz1icI zu den bereits bestehenden 脆rbindlichkeiten zu erfullen. Das Gesetz verlangt nicht, daB der 恥milienrichter bis ins einzelne untersucht, ob die von den Parteien und ihren juristischen o der steuerlichen Beratern angestellten Uberlegungen, die sich in dem vertraglich gefundenen Gesamtausgleich niedergeschlagen haben, zu einem angemessenen Ausgleich gefhrt haben; ihm ist nur die Prtifung aufgegeben, ob die dem Ausgleichsberechtigten zugesagte Leistung zur Sicherung geeigiiet und angemessenist; verweigert werden soll die Genehmigung nur dann, wenn dies ,offensichtlich" nicht der Fall ist (vgl. Johannsen/1たnrich/ 石rahne Eherecht 2. Aufl. §1587 o BGB Rdnr. 22 m. w. N.). Lagen im Zeitpunkt der Vereinbarung die gesetzlichen Voraussetzungen fr eine Genehmigung vor, darf sie auch nicht im Hinblick auf eine seither eingetretene unerwartete Entwicklung versagt werden, wenn diese nicht in den Risikobereich beider Eh賠atten fallt (vgl. dazu SenatsbeschluB vom 27. 10. 1993 一 XII ZB 158/91 一 zur Veめffentlichung bestimmt【= in diesem Heft 5. 1421 )' sondern wenn das Risiko der kUnftigen Entwicklung einem der nunmehr gescnieuenen tneg飢ten allein zugerectinet weraen mui3・ Unter diesem Blickpunkt bestand fr den 負trichter daher keine Verpflichtung, die Genehmigung etwa deshalb zu verweigern, weil sich die Erwartung der Ehefrau m6glicherweise wegen einer in den mehr als drei Jahren bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts eingetretenen ungunstigen wirtschaftlichen Entwicklung als zweifelhaft oder irrig erwiesen hatte. Eine ぬrtei, die sich, wie die Ehefrau, im Genehmigungs-verfahren darauf beruft, der Ertrag des von ihrti bernommenen Unternehmens reiche nicht (mehr) aus, die mit der U bernahme eingegangenen Verpflichtungen zu erfllen und die daraus die Notwendigkeit der Durchfhrung des Verso培ungsausgleichs durch U bertragung von Rentenanwartschaften in H6he von monatlich 390,65 DM herleiten will, muB ti berdies in besonderem M叩e dazu beitragen, die von ihr angestrebte gerichtliche Entscheidung zu erm6glichen, indem sie den gerichtlichen Auflagen zur Vorlage von Unterlagen nachkommt, die ihren diesbezuglichen Vortrag erharten k6nnten. Das hat die Ehefrau unterlassen. Sie hat auch nicht dargetan, warum sie mehr als 18 Monate lang der Auflage des Oberlandesgerichts nicht nachgekommen ist, die Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnungen sowie die Steuerbescheide vorzulegen. Es stellt keinen Rechtsfehler dar, daB das Oberlandesgericht schlieBlich ohne weitere Ermittlungen und Beweiserhebungen entschieden hat und auch davon めgesehen hat, den in der Beschwerdebegrtindung benannten Steuerberater der Ehefrau zu vernehmen oder eine Auskunft von ihm einzuholen. Denn ohne Kenntnis der angeforderten Unterlagen hatten weder einem sachverstandigen Zeugen weiterfhrende Fragen gestellt noch einem Sachverstandigen geeignete Gutachterauft血ge erteilt werden k6nnen. 16. EinigVtr Art. 8; EGBGB Art. 235§1, Art. 231§6; BGB §2078 Abs. 2; ZGB-DDR §374 (Testam伽tsa巧をchtung wegen unzutreffender Erwaiでungen in bezug auf Wたdし.. vereinigung) 1. Der Einigungsvertrag setzt nicht zwei verschiedene, sondern ein einziges deutsches Interlokales Privatrecht voraus. MaBgebend ist das an das jetzt einheitliche Internationale Privatrecht des EGBGB angelehnte Interlok血e Privatrecht. 2. Zur Testamentsanfechtung wegen unzutreffender Erwartungen des Erblassers in bezug auf die Wiederver-einigung. 3. Die Anfechtung gern.§374 ZGB setzt auch nach dern 2. 10. 1990 eine Anfechtungsklage voraus.恥r ihre Rechtzeitigkeit kornrnt es・auf den Eingang bei Gericht an. 4. Zur Auslegung von 恥chtsnorrnen des ZGB-DDR. (Leitsatz 4=Leitsatz der Schriftleitung) BGH, Urteil vom 1. 12. 1993 一IV ZR 261/92--, mitgeteilt von D. Bun山chuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die beiden KI智er und die Beki昭te sind Geschwister, sie streiten um die Erbfolge nach ihrer Mutter. Die Eltern der Parteien und diese selbst lebten in C. Wahrend die Eltern und die Beklagte ihren V而hnsitz beibehielten, zogen die beiden S6hne in den Jahren 1955/1956 nach Westdeutschland; sie 胆Iten im Osten als RepublikflUchtlin即.Im Jahre 1972 errichteten die Eltern ein notarielles gemeinschaftliches Tstament, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben und die Beklagte zur Alleinerbin nach dem Langstlebenden einsetzten. Dementsprechend wurde der im Jahre 1975 verstorbene '\'飢er der Parteien von der Mutter allein beerbt. Nach dem Tode der Mutter am 14. 4. 1989 hlt sich die Bekl昭te fr deren testamentarische Alleinerbin. Die KI始er haben 山s gemeinschaftliche Testament ihrer Eltern angefochten, soweit diese,, sie nicht neben der Beklagten zu je einem Drittel als SchluBerben ein即setzt" haben; Dazu haben sie vorgetragen, die Eltern h肌ten sie nur deshalb enterbt, weil sie NachlaBgegenstande als sogenannte Republikfluchtli昭e nach den damali-即n politischen Verhltnissen nicht h凱ten erhalten k6nnen. Es sei zu befrchten gewesen, daB der NachlaB insoweit unter staatliche Verwaltung gestellt worden w訂e. Nur um dies zu vermeiden, sei die BekI昭te als SchluBerbin eingesetzt worden. Die irrige Erwartung der Eltern, die Wiedervereinigung und die damit verbundene Freizugigkeit -werde nicht eintreten, berechtige sie zur Testamentsanfechtung. Ohne den Irrtum der Eltern u ber die kunftige politische Entwicklung 畦re die Bekl昭te nicht zur Alleinerbin eingesetzt worden. Die Kl加er haben b血ntr昭t festzustellen, daB sie neben der Beklagten Miterben zuje einem Drittel nach ihrer Mutter geworden seien; hilfsweise haben sie auf Auskunft und Zahlung 即kl昭t. Vor dem Kreisgericht und dem Bezirksgericht hatten die Klager keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgten sie ihre Klageantr智e weiter. Auch damit hatten sie keinen Erfolg. Aus den Grnndeiv 1 . Mit Recht legen beide Vorinstanzen ihrer Entscheidung das Erbrecht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) zugrunde (Wird ausgかhrt.) b) Da die Erblasserin bei ihrem Tode ihren gew6hnlichen Aufenthalt in C. hatte, verweist das ungeschriebene interlokale Privatrecht auf das Recht des Beitrittsgebietes. Danach ist gemaB Art. 235 §1 Abs. 1 EGBGB intertemporal fr den Erbfall vom 14. 4. 1989 nicht das heute dort geltende, sondern das bisherige Recht, namljch das Erbrecht des Zivilgesetzbuches maBgebend. 146 MittB習Not 1994 Heft 2 2. Mit Recht 1郎t das Berufungsgericht die Klage auch nicht daran scheitern, d加 die Frist 加 die Anfechtung versaumt sei. Soweit es sich um die Anfechtung der von der Mutter der Parteien verfgten SchluBerbeneinsetzung der Bekl昭ten handelt, sind die dafUr maBgebenden Fristen gewahrt. … Wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei feststellt, haben die Klager Kenntnis von dem behaupteten Anfechtungsgrund nicht schon mit dem Fall der Berliner Mauer am 9. 11. 1989 erlangt, sondern fruhestens aufgrund. der Gemeinsamen Erklarung der Regierungen der beiden deutschen Staaten zur Regelung offener Verm6gensfragen vom 15. 6. 1990 一 BGB1. II S. 1237 一 und deren Nr.2 舶er die 助ckgabe von Verm6gen der sogenannten Republikflucht円 linge. Auch die Revisionserwiderung, die insoweit um rechtliche U berprufung bittet, kann hierzu keinen Rechtsfehler anfhren. M叩gebend 比 r die Rechtzeitigkeit der Anfechtung ist gem. §11 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 EGZGB die Jahresfrist des§374 Abs. 2 Satz 2 ZGB. Diese war, da sie hier frUhestens am 15. 6: 1990 zu laufen begann, am 3. 10. 1990 noch nicht abgelaufen. Daher sind die U berleitungsvorschriften des Art. 231§6 EGBGB anzuwenden. Diese betreffen zwar in erster Linie die Verjahrung; gelten aber gem. Art. 231§6 Abs. 3 EGBGB entsprechend auch fr AusschluBfristen, die fr die Geltendmachung, den Erwerb oder den Verlust eines Rechtes magebend sind. Darunter fallen auch die Fristen fr die Anfechtung eines Testaments. Indessen verandern diese Vorschriften, da die Frist des§374 Abs. 2 Satz 2 ZGB nicht langer ist als diejenige des §2082 Abs. 1 BGB , gemaB Art. 231§6 Abs. 3 in Verb. mit Abs. 2 EGBGB weder die Dauer der Frist noch deren Beginn. Soweit Art. 231§6 Abs. 3 in Verb. mit Abs. 1 Satz 1 EGBGB fr AusschluBfristen uneingesch庖nkt auf die VerJ 如rungsvorschriften des BUrgerlichen Gesetzbuches verweist, kann sich die Frage stellen, ob auch AusschluBfristen nach M叩gabe des Verjahrungsrechts sollen unterbrochen und gehemmt werden 如nnen. Diese Frage ist hier nicht zu beantworten. Jedenfalls regeln die genannten Verjahrungsvorschriften nicht, in welcher Weise verfahren werden muB, um den einzelnen AusschluBfristen, hier der Anfechtungsfrist des§374 ZGB, zu genugen. Deshalb m叩 es in dieser Beziehung bei der allgemeinen Verweisung des Art. 235§1 Abs. 1 EGBGB auf das Zivilgesetzbuch und bei dem dort normierten Erfordernis der Anfechtungsklage verbleiben (so OLG Dresden DtZ 1993, 311 ; a. M. Notariat I MUllheim DtZ1992, 157, 159; Besteimり Rpfleger 1993, 381 , 387). er, Ob es insoweit seit dem 3. 10. 1990 der Klageerhebung, namlich der Zustellung der Klageschrift( §253 Abs. 1 ZPO ) mit der dadurch begrUndeten Rechtsh如gigkeit ( §261 Abs. 1 ZPO) bedarf, oder ob schon die bloBe Einreichung der Klageschrift bei Gericht (hier am 15. 3. 1991) genUgt, richtet sich daher nicht nach§262 ZPO, sondern gemaB Art. 235 §1 Abs. 1 EGBGB ebenfalls nach dem bisherigen materiellen Recht. Danach ist fr die Einhaltung der Frist wie in den F組len der§§477 Abs. 1 Nr. 2, 127 ZGB,§62 FGB,§126 Abs. 2 AGB materiellrechtlich auch hier auf die Einreichung der Klage abzustellen (so OW Dresden DtZ 1993, 311, 312; vgl. auch 云 ellner, ZivilprozeBrecht der DDR S. 155; a. M. Notariat I MUllheim DtZ 1992, 157 , 159; Besteimり Rpfleger 1993, 381 , 387). er, 4. Der Senat folgt dem Berufungsgericht ferner, soweit es §374 ZGB dahin versteht, daB auch der sogenannte Motivirrtum im Sinne von §2078 Abs. 2 BGB zur Anfechtung berechtige. MittBayNot 1994 Heft 2 Das ZGB regelt die Grunde fr eine Anfechtung testamen-tarischer Verfgungen nur in§374 Abs. 1. Danach ist eine Anfechtung mdglich, ,押 enn der Erblasser sichU ber den Inhalt seiner Erklarung im Irrtum befand und er bei Kenntnis der Sachlage die ErkI紅ungen nicht abgegeben h飢te". Dieser Wortlaut behandelt nur den Inhaltsirrtum: Er sagt 舶er den Motivirrtum und auch 舶er den sogenannten ErkI証ungsirrtum nichts aus. Dennoch wurde die 妬rschrift im Schrifttum der ehemaligen DDR einhellig dahin ausgelegt, daB sie auch den in §2078 Abs. 1 BGB behandelten Erklarungsirrtumund den in §2078 Abs. 2 BGB geregelten Fall des Motivirrtums mitumfal託 (Drews/1五igasch, Erbrecht 1979 S 41 f.; Gohring/Posch, Zivilrecht Lehrbuch Teil 2 1981 S. 261 f.; Kommentar zum Zivilgesetzbuch, herausgegeben vom Ministerium der Justiz 2. Aufl. 1985§374 Anm. 1.1.). Das hangt damit zusammen, d叩 das ZGB 一 abgesehen von der Streichung einiger erbrechtlicher Institute wie des Erbvertr昭es und tiefgreifenden A nderungen zu Einzelfragen 一 weithin gemeindeutscher Tradition verhaftet blieb (vgl. Meincke, JR 1976, 9 , 47). Dementsprechend beschr如kte sich die Neuregelung des Erbrechts groBenteils auf den Versuch, gem. den Vorgaben des VIII. Parteitages der SED mit dem,, Hang zum Perfektionismus" (Arnold, NJ 1975, 14 ) und dem,, alten Paragraphendickicht . .. aufzu慮umen". und stattdessen den Wortlaut zu straffen und durch bessere U berschaubarkeit und Verst加dlichkeit ( Weichelt, NJ 1975, 409 ) in die ,,Sprache des Volkes" (助ert, NJ 1975, 407 , 409) zu bringen. Die angefhrten 細Beru昭en lassen darauf schlieBen, d郎 §374 ZGB von vornherein in dem 舶erkommenen umfassenden Sinn gemeint war und allgemein auch so praktiziert worden ist. Diese Rechtspraxis 畦re bei der Beurteilung von Kollisionsfllen schon immer auch von westdeutschen Gerichten zu beachten gewesen. Sie insge-samt heute in Frage zu stellen, geht nicht an. Vielmehr ist das bisherige Recht der DDR auch nach der deutschen Eini-gung im Grundsatz so anzuwenden, wie dies dort gehand-habt wurde. Die grundstzlicheU bernahme des alten Normenverstandnisses entspricht dem Vertrauensgrundsatz, auf dem die Regelung des Art. 235 §1 Abs. 1 EGBGB aufbaut. Wenn Art. 235 §1 Abs. 1 EGBGB fr Erbflle vor dem 3. 10. 1990 die Weite稽eltung des bisherigen Rechts anordnet, so soll dadurch das Vertrauen des Erblassers geschUtzt werden, d詔 das bei seinem Tod geltende Erbrecht auch weiterhin gelten wird. Der Erblasser vertraut aber nicht nur darauf, daB das Erbrecht in seinem Text unverandert bestehen bleibt, sondern auch darauf, daB sich an dessen Verstandnis nichts 如dert. Auch im Internationalen Privatrecht ist anerkannt, d鍋 es auf das Normenvers誠ndnis an Ort und Stelle ankommt, wenn auslandisches Recht anzuwenden ist (Kegel, Internationales Privatrecht 6. Aufl. S. 318; MUnchKommノSonnenbe摺er, EGBGB 2. Aufl. Einleitung Rdnr. 455 ff.). /J Davon gilt allerdings eine hier nicht eingreifende Ausnahme: Da mit dem Wirksamwerden des Beitritts das Grundgesetz gem翻 Art. 3 des Einigungsvertrages in der ehemaligen DDR in Kraft getreten ist, ist eine in der ehemaligen DDR vertretene Gesetzesauslegung nur maBgebend, wenn sie mit dem Grundgesetz ye肥inbar ist. Sie ist auch dann unmaBgeblich, wenn sie auf spezifisch sozialistischen M厄 rtungen beruht. Dies folgt schon aus Art. 1 des DDRGesetzes (Verfassungsgrundsatze) vom 17. 6. 1990 (GBI. DDR I S. 299) und aus Art. 4 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages Sozialunion zwischen der Bundesrepublik und der DDR vom 18.5.19叩( BGBI. 1990 II S. 537 ff.), nach denen das Recht der DDR, soweit es nach dem Vertrag unverandert fortbesteht, unter anderem gem郎 den im gemeinsamen Protokoll vexeinbarten Leitsatzen (BGBI. 1990 II 5. 545 f.) auszulegen ist. Danach (Leitsatz A 1 2 des gemeinsamen Protokolls) sind von spezifisch sozialistischen Wけtungen gep庖gte Vorschriften nicht mehr anzuwenden. Das dementsprechend ausgelegte DDR-Recht ist das bisherige DDRRecht im Sinne des Art. 235 §1 Abs. 1 EGBGB (vgl. auch BGH Urteil vom 22. 6. 1993 一 VI ZR 302/92 一 m. w. N .一 ZIP 1993, 1265 = VersR 1993, 1158 ). Die Auslegung, nach der §374 Abs. 1 ZGB auch den Motivirrtum umfaBt, ist schlieBlich mit dem Grundgesetz vereinbar. Sie verst6Bt nicht gegen rechtsstaatliche Prinzipien. Insbesondere gibt es keinen verfassungsrechtlichen Grundsatz, der auch nicht ausnahmsweise eine Auslegung zulieBe,die dem Wortlaut nicht ohne weiteres zu entnehmen ist (nur im Ergebnis ebenso Notariat 1 Mullheim DtZ 1992, 157, 159; Sandw昭, BWNotZ 1992, 45 , 55). 5. a) Auch imU brigen lehnt sich das Bezirksgericht bei der Auslegung von§374 ZGB im Hinblick auf den knappen Wortlaut der Norm und fehlendes Auslegungsmaterial an die Vorlaufervorschrift des§2078 BGB an. Dabei geht es davon aus, d叩 mit der Einfhrung des Zivilgesetzbuches keine grunds批zliche Abkehr von der fruheren Regelung der Testamentsanfechtung gewollt gewesen sei. Das sei hier anders als bei der Abschaffung des Erbvertrages. Auch diesen Ausgangspunkt teilt der Senat; er kann sich auf verschiedene Stimmen im neueren Schrifttum sttitzen (vgl. z. B. MtinchKomm/Leipold, BGB 2. Aufl. Erganzungsband Einigungsvertrag Rdnr. 660). Fr den Senat gibt hier den Ausschlag, daB der auf Rechtsvereinheitlichung gerichtete Einigungsvertrag es nahel昭t, die beiden aus der deutschen 叱ilung hervorgegangenen Teilrechtsordnungen nach M6glichkeit auch fr Altflle beieinanderzuhalten und zwischen ihnen bestehende Unterschiede jedenfalls nicht im Nachhinein noch zu vergr6Bern oder zu verstarken. b) Damit kommt es darauf an, ob die Mutter der Parteien zu ihrer Ver 餓gung in dem gemeinschaftlichen Testament vom 13. 11. 1972, durch die sie die Beklagte zu ihrer Alleinerbin einsetzte, durch eine irrige Erwartung bestimmt worden ist. Diese Erwartung soll nach dem Klagervortr昭 darauf gerichtet gewesen sein, daB die 、 Wiedervereinigung Deutschlands und die da面t verbundene Freiztigigkeit nicht eintreten werde; sie habe sich im Nachhinein als irrig erwiesen. c) Ob eine irrige Vorstellung oder Erwartung die 叱stamentsanfechtung begrundet, setzt im Einzelfall eine um協- sende Prtifung der Motivationslage des Erblassers voraus (BGH Urteile vom 23. 4. 1951 一 Iv ZR 17/51 一 LM BGB §2100 Nr. 1 unter II 2 Bl. 1 R; vom 27. 5. 1切1 一 III ZR 53/69 一 WM 1971, 1153 , 1155 unter II 2 a「= MittB習Not 1972, 23] ). Nur auf der Grundl昭e einer solchen Prtifung kann zuverlassig entschieden werden, welche Beweggrunde den Erblasser zu der Verfgung bestimmt haben. Nur dann kann beurteilt werden, ob eine auf die Zukunft gerichtete Erwartung des Erblassers 一 sei sie nun (bewuBte) Vorstellung oder (unbewuBte),, Selbstverstandlichkeit'‘一 von dem, erheblichen Gewicht" eines,, bewegenden Grundes" war, das die Anfechtung voraussetzt (Senatsurteil vom 27.5. 1987 一 IV a ZR 30/86 一 WM 1987, 1019 , 1020), um nachtr昭lichen Spekulationenti ber den Erblasserwillen entgegenzuwirken. d) Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht zu der Motivationslage der Erblasserin festgestellt, auch die politi-schen Verhaltnisse in der damaligen DDR h批ten die Abfas-sung des gemeinschaftlichen Testamentes von 1972 mitbestimmt. Da die Kl昭er als Republikfltichtlinge gegolten hatten, sei zu befrchten gewesen, d叩, wenn sie zu Erben eingesetzt w血den, ihre NachlaBanteile unter staatliche Ver-waltung gestellt (und der Familie verlorengehen) wurden. Deshalb sei es durchaus nachvollziehbar, daB die Eltern das Familienverm6gen vor dem staatlichen Zugriff hatten bewahren wollen. Dies k6nne mit ein Grund dafr gewesen sein, d叩 die Beklagte als alleinige SchluBerbin eingesetzt worden sei. Andererseits sieht das Berufungsgericht nicht als bewiesen an, daB die Eltern bei Kenntnis der ktinftigen Entwicklung eine andere testamentarische Verfgung getroffen haben wtirden. Zwischen den Klagern und ihren Eltern habe es namlich schwere Zerwtirfnisse gegeben, unter denen diese schwer gelitten hatten. Gerade diese h批ten dazu gefhrt, daB die Beklagte Alleinerbin habe werden sollen. Hinzu komme, daB die Eltern in ihrem Testament von 1972 die Einsetzung dei Beklagten damit begrundet hatten, daB diese sie seit vielen Jahren in der Wirtschaft unterstUtze und damit dazu beitr昭e, ihnen einen schonen Lebensabend zu bereiten. Damit hat das Berufungsgericht schon die 血usalitat des geltend gemachten Motivirrtums fr die getroffene Verfgung nicht festgestellt. Die d昭egen 即richteten Angriffe der Revision sind im Ergebnis unbegrUndet. e) Da die deutsche Einigung fr alle Beteiligten u berraschend kam und jedenfa聡 im Jahre 1972 四n keiner Seite erwartet wurde und erwartet werden konnte, liegt es nahe, mit den Klagern anzunehmen, die Erwartun即n der Eltern in bezug auf die politische Entwicklung in Deutschland hatten sich nachtr昭lich als irrig erwiesen. Anders ist es bei der Fr昭ら wie die Eltern der Parteien bei Errichtung ihres gemeinschaftlichen 叱staments verfgt haben wtirden, wenn sie im J血re 1972 die politische Entwicklung bis zum 3. 10. 1990 zutreffend vorausgesehen h 批ten. Da die gegenseitige Erbeinsetzung der Eltern von den Beteiligten hingenommen wird, bestehen allerdings keine Zweifel, daB sie diese auch ohne den Irrtum verfgt haben wtirden. Dagegen laBt sich nicht ohne weiteres s昭en, wie die Eltern fr den Erbfall nach dem Langstlebenden von ihnen testiert haben wUrden. Dies gilt selbst dann, wenn man die U brigen Motive der Erblasserin und ihres Ehemannes (Zerwtirfnis mit den KI如ern, Untersttitzung durch die Beklagte) zunachst beiseite 1郎t und nur annimmt, es sei den Eltern ausschlieBlich darum gegangen, ihr Verm6gen m6glichst nicht/ in die Hand des DDR-Staates gelangen zu lassen. In der hier an即nommenen Lage ware es selbst einem den Klagern wohlgesonnenen und ihren Zielen wohlwollenden Berater schwergefallen, diesen einen zweckmaBigen Rat zu erteilen, der von dem gemeinschaftlichen Testament inhaltlich abwiche. Da die Eltern im Jahre 1972 damit rechnen muBten, der Lngstlebende von ihnen werde vor dem Jahre 1990, der ktinftigen Wiedervereinigung, sterben, muBten sie gerade fr diesen Fall vorsorgen. Da価 bot sich aus ihrer Sicht nur eine Alleinerbeinsetzung der Beklagten an. Dadurch wurde vermieden, d論 etwaige Erbteile der Klager unter MittBayNot 1994 Heft 2 bedingte Zuwendung an die Klager fr den Fall der kunftigen Wiedervereinigung ware den Klagern nicht ohne weiteres zu empfehlen gewesen, weil eine derartige Verfgung als ein VerstoB g昭en die sozialistische Moral im Sinne von §373 Abs. 1 ZGB hatte angesehen werden k6nnen und weil das den Kla即rn andere Nachteile von seiten des DDR-Staates hatte eintragen k6nnen. DaB die Erblasser in einer derartigen Zwangsl昭e einen Ausweg gefunden hatten,\der ihren aus der DDR geflohenen Ab肋mmlingen trotz der bekannten Haltung der Staatsorgane gegenuber RepublikflUchtlingen einen angemessenen Anteil am NachlaB sicherte, erscheint unwahrscheinlich und durfte jedenfalls im allgemeinen nicht anzunehmen sein. Schon deshalb ist die angefochtene Entscheidung im Ergebnis nicht zu beanstanden. ■ . Ich ernenne hiermit meinen Sohn Rupert ..」 zu meinem . Vorerben. Als Nacherben setze ich meine anderen Kinder, namlich Ulrich...,Elisabeth...,Theresia...,und Franz . . .,zu gleichen Anteilen ein. Als Ersatznacherben sollen die u brigen Nacherben zu gleichen Anteilen sein. Die Nache山folge tritt 面t dem Tode des Vorerben ein. Als Ersatzerbe fr den Sohn Rupert ernenne ich meine Tochter Elisabeth. Diese ist aber die Alleinerbin. Eine Nacherbfolge nach Elisabeth soll nicht eintreten. Der Vorerbe Rupert soll von allen Besch直nkungen und Verpflichtungen. eines Vorerben befreit sein. Der Erbe oder die Ersatzerbin hat aus meinem Barverm6gen, Spareinlagen und Giroeinlagen bei der Sparkasse . . . an den Sohn Ulrich einen Betrag von 1 000 DM und den nach Abzug der Sterbefallsー ,一 プ kosten verbleibenden 恥st an die Abk6mmlinge der Tochter Therese zur einen Halfte nach gleichen Stammanteilen und zur anderen Halfte an die Ab 如mmlinge des Sohnes Franz nach gleichen Stammanteilen innerhalb sofort hinauszugeben... 0 Hier kommt noch hinzu, daB das Berufungsgericht zwei weitere Motive festgestellt hat, die fr die SchluBerbenein-setzung der Beklagten bestimmend oder 面tbestimmend gewesen sind oder 即wesen sein 肋nnen, die die Klager nicht haben ausraumen knnen. Unter diesen Umstanden ist das Berufungsgericht im Ergebnis 面t Recht zu dem Ergebnis gelangt, daB die unzutreffende Beurteilung der kUnftigen politischen Entwicklung in Deutschland durch die Erblasser fr die angefochtene Verfgung schon nicht kausal war. Auf die besonderen Anforderungen, die der Senat an die Qualitat irriger Erwartungen bei der Testamentsanfechtung stellt (Urteil vom 27. 5. 1987 一 WM 1987, 1019 , 1020), kommt es danach nicht mehr an. Auch auf die weitere in der mUndlichen Verhandlung vor dem Senat angeschnittene Frage nach einer Einschrankung der Testamentsanfechtung bei der Erwartung kUnftiger Umstande durch den Erblasser, die sich erst nach seinem Tode als irrig erweist, braucht nicht eingegangen zu werden. Ein Erbschein ist bisher nicht erteilt worden. Im Jahre 1990 hatte der Ehemann und Alleinerbe der 1985 verstorbenen Theresia unter Berufung auf §2108 Abs. 2 BGB einen Erbschein dahin beantragt, daB die Erblasserin von den noch lebenden Geschwistern des 1986 verstorbenenVorerben Rupert, den Beteiligten zu 4 und 5, und von ihm zu je 1/3 beerbt worden sei. Sein Antrag ist 面t der Begrundung zurUckgewiesen worden, daB von der Erblasserin durch die Einsetzung von Ersatznacherben im Testament zugleich 一 und entgegen dem Grundsatz des §2108 Abs. 2 BGB 一 die Vererblichkeit des Nacherbenrechts ausgeschlossen worden sei. Die Beschwerde gegen ulese セntscneiclung Dileb ertol 糾05 乙ur INiederschrift des . Amtsgerichts beantragten die Beteiligten zu 1, 2 und 3 einen Teilerbschein dahin, daB die Erblasserin von ihnen' zu je 1/9 beerbt worden sei. Sie berufen sich erneut auf den Grundsatz der Vererblichkeit der Nacherbenanwartschaft sowie auf§2069 BGB und vertreten die Auffassung, daB die Erblasserin durch die Berufung von Ersatznacherben die Abk6mmlinge eines vor dem Nacherbfall verstorbenen Nacherben nicht habe ausschlieBen wollen. 17. BGB§§2069, 2096, 2108 (陀rerblichkeit der erbenanwartschaft und Ersatznacherbeneinsetzung) Zum Verh註Ituis von Vere山lichkeit der Nacherbenanwartschaft und Ersatznacherbeneinsetzung sowie zum Verh註itnis einer ausdrUcklichen Ersatznacherbeneinsetzung zur Ausiegungsregel des§2069 BGB, wonach die Abk6mm-・ linge eines zum Nacherben eingesetzten ,曲 er,vor dem Nacherbfall versto山enen Abk6mmlings des Erblassers ais bedacht angesehen werden. B習ObLG, BeschluB vom 30. 9. 1993 一 1 Z BR 9/93 = B習ObLGZ 1993 Nr. 80 一, mitgeteilt von Johann Dem har勿二 Richter am B習ObLG Aus dem Tatbestand: Die verwitwete Erblasserin verstarb im Jahr 1971 im Alter von 82 Jahren・ Aus ihrer 戸he 面t dem im Jahr 1954 vorverstorbenen Ehemann sind sechs Kinder hervorgegangen, namlich Rupert (verstorben im Jahr 1986), Ulrich (verstorben im Jahr 1974), Theresia (verstorben im Jahr 1985), Anton (seit 1944 vermiBt, bisher aber nicht fr tot erkl証t), Elisabeth (Beteiligte zu 4) und Franz (Beteiligter zu 5). Die Beteiligten zu 1, zu 2 und zu 3 sind Enkel der Erblasserin und die Kinder aus der Ehe der 1985 verstorbenen Tochter der Erblasserin Theresia, die ausweislich des Erbscheins von ihrem Ehemann allein beerbt wurde. DieErblasserin hinterlieB ein notarielles 毛stamentvom 18. 1. 1966, in welchem sie verfgt hatte: MittB習Not 1994 Heft 2 Diese Erbscheinsantrage wurden von Amtsgericht und Landgericht zurUckgewiesen. Mit der weiteren Beschwerde verfolgen die Betei ligten zu 1, zu 2 und zu 3 ihre Erbscheinsantrage weiter. Aus den Grロnd臼L. Die zulassige weitere Beschwerde ist b昭rUndet. Sie fhrt zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts und zur ZurUckverweisung des Verfahrens an dieses. 1. Das Landgericht hat ausgefhrt: Vor dem Eintritt des Nacherbfalles durch den Tod des Vorerben Rupert im Jahr 1986 seien zwei der vier Kinder der Erblasserin, die diese als Nacherben eingesetzt hatte, vorverstorben, namlich der im Jahr 1974 kinderlos verstorbene Ulrich und die im Jahr 1985 verstorbene Theresia, die Mutter der Beteiligten zu 1 bis 3. Entsprechend der Ersatznacherbeneinsetzung im 肥stament seien die beiden verbliebenen Nacherben, die Beteiligten zu 4 und zu 5, an die Stelle der weggefallenen Nacherben getreten. Darana ndere weder die Regelung des §2108 Abs. 2 Satz 1 BGB noch die Bestimmung des§2069 BGB etwas. Jene Vorschrjft sei von vornherein nicht geeignet, ein Erbrecht der Beteiligten zu 1 bis 3 zu begrunden, da Theresia allein vo早 ihrem Ehemann, nicht aber von ihren Kindern beerbt worden sei.§2069 BGB greife nicht ein, obwohl seine tatbestandlichen Voraussetzungen an sich gegeben seien, da,, kein Zweifel" i. 5. der Vorschrift bestehe. Das 肥stament enthalte durch die Bestimmung der Ersatznacherben eine klare Regelung; diese sei eindeutig, so d郎 fr die Anwendung des§2069 BGB kein Raum sei. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 30.11.1993 Aktenzeichen: IV ZR 261/92 Erschienen in: DNotI-Report 1994, 6-7 MittBayNot 1994, 146-149 Normen in Titel: EinigVtr Art. 8; EGBGB Art. 235 § 1, Art. 231 § 6; BGB § 2078 Abs. 2; ZGB-DDR § 374