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Beschluss

25 Wx 52/19

Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGD:2020:0316.25WX52.19.00
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Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin vom 19.10.2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Wuppertal vom 24.09.2018, 56A VI 1386/58, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Antragstellerin vom 19.10.2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Wuppertal vom 24.09.2018, 56A VI 1386/58, wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. G r ü n d e : I. Der am 11.04.1893 in Stadt 1 geborene und am 13.04.1958 in Stadt 2 verstorbene Erblasser war mit der am 19.09.1901 in Stadt 3 geborenen und am 29.04.1980 verstorbenen A. A., geborene B., verheiratet. Die in Gütertrennung geführte Ehe war kinderlos. Der Erblasser hatte im Zeitpunkt seines Todes noch zwei lebende Geschwister, Frau C. A., nachverstorben am 24.01.1980, und Herrn D. A., nachverstorben am 02.04.1979. Zum Nachlass des Erblassers gehörte Grundbesitz auf dem Gebiet der ehemaligen DDR, Grundbuch von Stadt 4 Band … Blatt …, der in jeweils hälftigem Miteigentum der Eheleute A. stand. Am 20.05.1958 erklärte die Ehefrau des Erblassers zu Protokoll des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Wuppertal die Ausschlagung der Erbschaft nach ihrem verstorbenen Ehemann. Unter dem 20.06.1959 hat das Amtsgericht – Nachlassgericht – Wuppertal einen Gemeinschaftlichen Erbschein ausgestellt, nach dem die noch lebenden zwei Geschwister des Erblassers C. A. und D. A. zu je ½ beerbt worden sind. A. A. verstarb am 29.04.1980. Mit Testament vom 06.07.1978 hatte sie ihre Schwester, A. B., zur Alleinerbin bestimmt. Unter dem 21.08.1980 erteilte das Amtsgericht – Nachlassgericht – Langenfeld A. B. einen entsprechenden Erbschein. Mit notarieller Erklärung vom 26.07.1991 des Notars E. mit Sitz in Stadt 2, Urk-Nr. ….. für 1991, beantragte A. B. gegenüber dem Amtsgericht – Nachlassgericht – Wuppertal den nach dem Tod des Erblassers erlassenen Erbschein vom 20.06.1959 dahin zu ergänzen, dass vermerkt werde, dass sich die Erbfolge auch auf den im Bereich der ehemaligen DDR befindlichen Nachlass beziehe. Des Weiteren beantragte sie, einen auf das in der ehemaligen DDR befindliche unbewegliche Vermögen gegenständlich beschränkten Erbschein zu erteilen, der neben den Geschwistern des Erblassers seine Ehefrau als Miterbin ausweise. Zur Begründung hat A. B. ausgeführt, die am 20.05.1958 erklärte Ausschlagung der Ehefrau des Erblassers habe sich lediglich auf in der Bundesrepublik Deutschland befindliches Vermögen, nicht hingegen auf den in der ehemaligen DDR gelegenen Grundbesitz bezogen. Unter dem 06.01.1992 hat das Amtsgericht – Nachlassgericht – Langenfeld einen Erbschein erteilt, nach dem A. B. die Ehefrau des Erblassers auch hinsichtlich des in der ehemaligen DDR befindlichen unbeweglichen Vermögens beerbt habe. Unter dem 27.01.1992 hat das Amtsgericht – Nachlassgericht – Wuppertal den Erbschein vom 20.06.1959 ergänzt und festgestellt, dass die Ehefrau des Erblassers diesen hinsichtlich des in der ehemaligen DDR gelegenen Grundbesitzes zu ½ neben den Geschwistern des Erblassers beerbt habe. Durch notarielle Urkunde vom 22.08.1991 des Notars E. mit Sitz in Stadt 2, Urk.-Nr. ….. für 1991, veräußerte A. B. ihren Erbteil von ½ am Nachlass des Erblassers sowie ihren ½ Miteigentumsanteil an dem in der ehemaligen DDR befindlichen Grundbesitz an A. C.. A. B. verstarb am 03.09.2002. A. C. verstarb am 16.11.2016 und hinterließ seine Schwester, die Antragstellerin. Durch Erbschein des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Mettmann vom 26.01.2017, 7a VI 923/16, ist die Antragstellerin als Alleinerbin nach dem Tod ihres Bruders ausgewiesen. Mit an das Amtsgericht – Nachlassgericht – Wuppertal gerichtetem Schreiben vom 31.08.2018 hat die Antragstellerin unter anderem beantragt, festzustellen, dass ihr an der Grundbesitzung in der ehemaligen DDR ein geerbter Miteigentumsanteil von ¾ zustehe. Durch Beschluss vom 24.09.2018 hat das Amtsgericht – Nachlassgericht – festgestellt, eine Nachlassspaltung habe nicht stattgefunden. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine Nachlassspaltung finde nur statt, wenn der Erblasser zwischen dem 01.01.1976 und dem 03.10.1990 verstorben und infolgedessen das ZBG der DDR anzuwenden sei. Hiergegen richtet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde. Sie ist der Auffassung, die am 20.05.1958 erklärte Ausschlagung der Ehefrau des Erblassers habe keinerlei Rechtswirkung in Bezug auf die in der ehemaligen DDR gelegene Grundbesitzung gehabt. Das Grundstück habe zur Zeit der Ausschlagungserklärung nach § 6 VO vom 17.07.1952 (Verordnung zur Sicherung von vermögenswerten Eigentümern) unter staatlicher Verwaltung der DDR gestanden, wodurch den Eigentümern jedwede Verfügungsbefugnis auch mit Blick auf Erbteile entzogen gewesen sei. Eine Erbausschlagung sei nur durch eine entsprechende Erklärung gegenüber einem staatlichen Notariat der DDR möglich gewesen, die nicht erfolgt sei. In der Bundesrepublik Deutschland erklärte Erbausschlagungen hätten Rechtswirkungen für in der ehemaligen DDR gelegenen Grundbesitz zudem nur mit staatlicher Genehmigung der DDR gehabt. Dass auch der Landkreis D., in dem der Grundbesitz gelegen sei, die Ausschlagungserklärung vom 20.05.1958 für rechtsunwirksam mit Blick auf die Grundbesitzung in der ehemaligen DDR halte, ergebe sich aus der Rückübertragung des Grundstücks im Jahr 1993, die sich auf ½ Miteigentumsanteil und eines Erbteils bezogen habe. Die Antragstellerin erklärt des Weiteren die Anfechtung der Ausschlagungserklärung der Ehefrau des Erblassers vom 20.05.1958 und trägt dazu weiter vor. Die Antragstellerin beantragt, I. unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Wuppertal vom 24.09.2018, 56A VI 1386/58, den Erbschein nach dem am 13.04.1958 in Stadt 2 verstorbenen E. A. zugunsten A. A., geborene B., geboren am 19.09.1901, nachverstorben am 29.04.1980, zu ½ Anteil, C. A., geboren am 23.02.1900, nachverstorben am 24.01.1980, zu ¼ Anteil und D. A., geboren am 24.02.1895, nachverstorben am 02.04.1979, zu 1/ 4 Anteil ohne weitere Zusätze zu erlassen. II. Sämtliche dadurch unrichtigen Erbscheine, insbesondere den Erbschein des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Wuppertal vom 27.01.1992, 27 IV 1716/59, einzuziehen. Die beigezogene Akte des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Wuppertal, 56A IV 199/91, lag dem Senat vor. II. Die gemäß §§ 58 Abs. 1, 63 Abs. 1, 64 Abs. 1 S. 1, 342 Abs. 1 Nr. 6, 352e Abs. 1 FamFG zulässige Beschwerde ist ohne Erfolg. Das Amtsgericht – Nachlassgericht – hat im Ergebnis zu Recht den Antrag der Antragstellerin auf Erlass eines neuen Erbscheins nach dem Tod des Erblassers zurückgewiesen. Die Ehefrau des Erblassers hat ihren Ehemann nicht beerbt. Ihre Ausschlagungserklärung vom 20.05.1958 ist rechtswirksam und umfasste auch das im Gebiet der ehemaligen DDR gelegene Nachlassvermögen. Die ergänzende Feststellung des Rechtspflegers des Amtsgerichts – Nachlassgericht – vom 27.01.1992 zum Erbscheins vom 20.06.1959 ist einzuziehen. 1. Auf den Streitfall ist das Erbrecht des BGB der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. a) GemäߠArt. 235 § 1 Abs. 1 EGBGB bleibt für die erbrechtlichen Verhältnisse das bis zum Beitritt der DDR zur Bundesrepublik Deutschland am 03.10.1990 geltende Recht maßgebend, wenn der Erblasser – wie hier – vor dem Wirksamwerden des Beitritts am 03.10.1990 verstorben ist. Diese Vorschrift ist eine sogenannte intertemporale Norm, die wie alle Übergangsvorschriften des 6. Teiles des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (Einigungsvertrag Anl. I Kap. III Sachgeb. B Abschn. II Nr. 1 - BGBl. 1990 II S. 885, 941, 950) zwar im gesamten Bundesgebiet gilt. Wie alle diese Übergangsvorschriften setzt sie aber ihrerseits voraus, dass das im Gebiet der ehemaligen DDR mit dem Einigungsvertrag in Kraft gesetzte Bundesrecht im konkreten Fall überhaupt eingreift. Ist das der Fall, dann geben die Übergangsvorschriften nur Antwort auf die Frage, inwieweit das n e u e Recht des Beitrittsgebiets mit seinen Besonderheiten anzuwenden ist und wo dessen a l t e Gesetze maßgebend bleiben (BGH, Urt. v. 01.12.1993, IV ZR 261/92, juris Rn. 6 ff.; vgl. auch BayObLG, Beschl. v. 05.07.2002, 1Z BR 45/01, juris Rn. 15). b) Von diesen intertemporalen Regelungen zu unterscheiden ist die im Streitfall vorrangig zu prüfende Frage, ob das Recht des Beitrittsgebietes (Teilrechtsordnung Ost) oder das im früheren Bundesgebiet geltende Recht (Teilrechtsordnung West) maßgebend ist. Die dafür erforderlichen deutsch-deutschen Kollisionsregeln waren im hier maßgeblichen Zeitpunkt nicht normiert. Sie ergaben sich aus dem Richterrecht des Bundesgerichtshofes (BGH, a.a.O.; vgl. auch BayObLG, Beschl. v. 05.07.2002, 1Z BR 45/01, juris Rn. 15). Inzwischen ergeben sich die deutsch-deutschen Kollisionsregeln aus Art. 25 EGBGB i.V.m. Art. 21 Abs. 1 EUErbVO 650/2012, die den im hier maßgeblichen Zeitpunkt noch anzuwendenden Kollisionsregeln auf der Grundlage des vormaligen Richterrechts entsprechen. Danach richtet sich die Rechtsnachfolge von Todes wegen nach einem deutschen Erblasser nach den Bestimmungen derjenigen Teilrechtsordnung, in deren Geltungsbereich der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (BGH, a.a.O., juris Rn. 9 m.w.N.). Da der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Stadt 2 hatte, richtet sich seine Rechtsnachfolge von Todes wegen nach der Teilrechtsordnung West, d.h. nach dem Erbrecht des BGB der Bundesrepublik Deutschland. c) Im Ergebnis kann allerdings dahinstehen, ob nach dem zu beachtenden deutsch-deutschen Kollisionsrecht die Teilrechtsordnung Ost oder die Teilrechtsordnung West zur Anwendung gelangt, weil auch die Teilrechtsordnung Ost im Streitfall zur Anwendung des Erbrechts des BGB der Bundesrepublik Deutschland führt. Das im ZGB der DDR normierte Erbrecht, das die in der DDR bis zu seinem Inkrafttreten geltenden Regelungen des Erbrechts des BGB der Bundesrepublik Deutschland abgelöst hat (Scherer in: Münchener Anwaltshandbuch Erbrecht, 5. Aufl. 2018, § 7 Rn. 6; vgl. BGH, a.a.O., juris Rn. 14), trat am 01.01.1976 und damit nach dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Todes des Erblassers im Jahr 1958 in Kraft. Die zum ZGB der DDR erlassenen Übergangsregelungen betrafen intertemporal nur Erbfälle, die nach dem Inkrafttreten des ZGB am 01.01.1976 eingetreten waren (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 14). Da vor Inkrafttreten des ZGB der DDR auch in der DDR das Erbrecht des BGB der Bundesrepublik Deutschland galt, entsprach das Erbrecht des BGB zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers der Teilrechtsordnung Ost. Auch Art. 235 § 1 Abs. 1 EGBGB führte im Streitfall damit ebenfalls zur Anwendung des Erbrechts des BGB. 2. Die Ausschlagung der Ehefrau des Erblassers vom 20.05.1958 ist rechtswirksam. Sie umfasste auch das in der ehemaligen DDR gelegene Nachlassvermögen, weil die im ZGB der DDR normierte Nachlassspaltung – wie bereits ausgeführt worden ist – im Streitfall keine Anwendung findet. Die in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB als Anfechtungserklärung nach §§ 1945 ff, 119 Abs. 1 BGB auszulegenden Ausführungen der Antragstellerin in der Beschwerdeschrift sowie im Schriftsatz vom 10.06.2019 führen nicht zur Rechtsunwirksamkeit der Ausschlagungserklärung. Im Ergebnis kann offen bleiben, ob die von der Antragstellerin vorgetragenen Gründe geeignet sind, eine Anfechtung der abgegebenen Erklärung wegen Inhaltsirrtums nach § 119 Abs. 1 BGB zu tragen (vgl. BGH, Beschl. v. 05.07.2006, IV ZB 39/05, juris Rn. 19 m.w.N.; Weidlich in: Palandt, BGB, 79. Aufl., § 1954 Rn. 1). Nach § 1954 Abs. 4 BGB ist eine Anfechtung der Ausschlagung ausgeschlossen, wenn seit der Ausschlagung 30 Jahre vergangen sind. So liegt der Fall hier. Die am 20.05.1958 zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts abgegebene Erklärung ist ungeachtet des Vorliegens eines Anfechtungsgrundes seit dem 21.05.1988 unanfechtbar. Von daher kann auch dahin stehen, ob bereits der Vortrag der Schwester und Alleinerbin der Ehefrau des Erblassers, A. B., in der notariellen Urkunde des Notars E. vom 26.07.1991, Urk.-Nr. ….. für 1991, dort Ziffer (4), als Anfechtung der Ausschlagung auszulegen ist, weil eine in dieser Urkunde erklärte Anfechtung ebenfalls erst nach Ablauf der Ausschlussfrist des § 1954 Abs. 4 BGB erfolgt wäre. 3. Damit hat das Amtsgericht zu Recht die ergänzende Feststellung des Rechtspflegers des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Wuppertal vom 27.01.1992 zum Erbschein vom 20.06.1959, 27 VI 1716/59 (56A 1386/58), eingezogen, weil die Ehefrau des Erblassers das Erbe ausgeschlagen hat. Zu einer Einziehung des vom Amtsgericht – Nachlassgericht – Langenfeld erlassenen und ebenfalls unrichtigen Erbscheins vom 06.01.1992, 5 VI 395/91, ist der Senat nicht befugt. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Der Gegenstandswert wird gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG auf bis zu 6.000 € festgesetzt (GA 8 Rs, 12).