XII ZB 33/92
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 02. November 1993 XII ZB 33/92 BGB § 1587o Abs. 2; FGG § 12 Prüfungsumfang des Gerichts bei Genehmigung nach § 1587o Abs. 2 S. 3 und 4 BGB Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Mit Schriftsatz vom 26. 9. 1989 hat die Ehefrau beantragt,助er den Verso昭ungsausgleich nunmehr zu entscheiden. Die Geschaftsgrund!昭e der 脆reinbarung vom 2. 3. 1983 sei weggefal!en, wei! der Ehemann erk!加t habe, nach Ablauf des 丑ennungsjahres den Scheidungsantr昭 zu stellen. Das Amtsgericht 一 Fami!iengericht 一 hat den Antrag der Ehefrau durch Besch!叩 vom 1. 12. 1989 zur伽kgewiesen.臣e肥egen hat sie Beschwerde und gegen deren Zuruckweisung 一 zugelassene 一 weitere Beschwerde einge!egt. Die zweite Ehe der Parteien ist auf Antr昭 des Ehemannes durch Urteil vom 26. 2. 1993 一 rechtskraftig seit dem 14. 4. 1993 一 geschieden worden. Aus den G層nden: Das Rechts面ttel hat Erfolg. 3. Ihrem Wesen nach sind Vereinbarungen nach§1587 o BGB materiell-rechtliche Rechtsgeschafte, die lediglich bestimmten Formerfordernissen unterliegen und daruber hinaus zur Wirksamkeit der familiengerichtlichen Geneh-migung bedtirfen (vgl. JohannsenノRとnrich/Sedemund刀ぞiber Eherecht 2. Aufl. §53 d FGG Rdnr.4). Sie haben nicht stets Ve稽leichscharakter i. 5. von §779 BGB (vgl. SenatsbeschluB vom 20. 2. 1991 一 XII ZB 125/88 一 BGHR FGG§53 d Gerichtsentscheidung、 1= FamRZ 1991, 679); ein solcher scheidet auch im vorliegenden Fall aus, da ein Nachgeben des an sich ausgleichspflichtigen Ehemannes nicht ersichtlich ist. Nach der formellen Beendigung eines Verfahrens durch eine solche Vereinbarung kann sich herausstellen, d叩 sie aus GrUnden des materiellen Rechts unwirksam ist; dann ist der 6 ffentlichrechtliche Verso男ungsausgleich von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei nach den gesetzlichen Vorschriften durchzufhren, ohne d叩 auf die Grundstze zurUckgeで griffen werden mtiBte, die fr die Fortfhrung eines Rechtsstreits nach Abschl叩 eines ProzeBve男leichs gelten (vgl. Senatsbeschl叩 vom 20. 2. 1991 a. a. 0.; Johannsen/ H朗rich/Sαたmund-刀eiber a.a.O. §53 d FGG Rdnr. 6; MtinchKomm/Strobel 2. Aufl.§1587 o Rdnr. 38). Mit Recht hat daher das Oberlandesgericht im vorliegenden Fall geprtift, ob die Vereinbarung der Parteien vom 2. 3. 1983 nach den Grunds批zen ti ber den Wとgfall der Geschaftsgrundl昭e unwirksam geworden ist. Es hat dazu ausgefhrt: Eine ausdrUckliche Regelung zur Vertragsgrundl昭e enthalte die Vereinbarung nicht. Die Begrtindung des Genehmigungsbeschlusses,, mit Rticksicht auf die Wiederverheiratung der Parteien" mache aber die grundlegende Bedeutung dieses Umstandes deutlich. Die neue Ehe 血be die Ehefrau abgesichert, was gleichzeitig bedeutet habe, d朗 die Parteien den Fortbestand dieser Ehe bis zum Tode des Erstversterbenden zur-aufl6senden Bedingung im nichttechnischen Sinne gemacht h枇ten. Vert血ge mit Verso男ungscharakter seien g昭en 加uivalenzst6rungen. beson-ders empfindlich; eine solche Storung 助nne vorlie即nd durch das Scheitern auch det zweiten Ehe bewirkt werden. Der Verso男ungscharakter der zweiten Ehe sei somit als Geschaftsgrundlage der Verzichtsvereinbarung anzusehen. Es 助nne nicht angenommen werden, d叩 der Fortbestand der zweiten Ehe in den Risikobereich nur einer Partei falle; das Risiko des Ehebestandes bestehe vielmehr auf seiten beider Ehegatten. Letztlich 助nne aber von einem Wとgfall der Geschaftsgrundlage deswegen nicht ausgegangen werden, weil es noch nicht zu einer Scheidung gekommen sei, sondern lediglich zu einer Trennung der Parteien unter MittBayNot 1994 Heft 2 Stellung des Scheidungsantrages durch den Ehemann. Es sei nicht ausgeschlossen, d胡 sich die Parteien wieder versohnten und die Ehe fortsetzten. Diese Ausfhrungen sind insoweit von der weiteren Entwicklung 助erholt, als 、die zweite Ehe der Parteien inzwischen rechtsk血ftig geschieden worden ist. Der Senat ist durch§27 FGG nicht gehindert, diesen erst nach der Entscheidung des Beschwe風egerichts eingetretenen Umstand zu berticksichtigen, weil es sich um eine offenkundige, auf einem Akt der Gerichtsbarkeit beruhende neue Tatsache handelt (vgl. Bassenge/1たrbst FGG 6. Aifl. §27 Anm. 5 b bb; s. a. BGHZ 53, 128 , 130 ff.). Es kann daher dahinstehen, ob die Mffassung des Oberlandesgerichts zutrifft, daB die Trennung der ぬrteien verbunden mit der Stellung eines Scheidungsantrags 飴r die Annahme des Wegfalls der Geschaftsgrundlage noch nicht ausgereicht h批te. Nach der nunmehr gegebenen Sachlage sind alle Voraussetzungen erfllt, von denen auch nach dessen Auffassung dieser rechtliche Schi叩 abha昭ig war. Die diesbeztiglichen Ausfhrungen des angefochtenen Beschlusses sind rechtlich bedenkenfrei:山e getroffenen Feststellungen zusammen mit der nunmehr gegebenen Sachlage rechtfertigen die Annahme, d叩die Geschaftsgrundlage der Vereinbarung vom 2. 3. 1983, weggefallen ist (vgl. auch OLG Schleswig FamRZ 1986, 70 ff.). Eine Entscheidung ti ber den Verso男ungsausgleich ist deswegen nicht mehr entbehrlich. 15. BGB§1587 o 節s.2; FGG§12 (Pr加n即功加ng des Gerichおbei Genehmigu昭 nach§ 万87oA魔 2 S. 3 und4 BG刷 1. Zur gerichtlichen Geneh面gung eines Verzichts auf Versorgungsausgleich, den untern山mensch tatige Ehegatten in einem umfassenden Auseinandersetzungsvertrag vereinbart haben. 2. Zu den Grenzen der gerichtlichen Ennittlungspflicht im Genehmigungsverfahren nach§1587 o Abs. 2 S註tze 3 und 4 BGB. BGH, BeschluB vom 3. 11. 1993 一 XII ZB 33/92--' mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Parteien streiten 面er die Duにhfhrung eines Versorgungsausgleichs. Der im Jahre 1936 即borene Ehemann (Antragsteller) und die im Jahre 1938 geborene Ehefrau (Antragsgegnerin) sch!ossen am 25. 7. 1958 die Ehe, aus der zwei inzwischen volljahrige Kinder stammen. Der Scbeidungsantr昭 des Ehemannes wurde der Ehefrau im Juni 1988 zugeste!!t. Wahrend der Ehezeit (1. 7・1958 bis 31.5・1988, §1587 Abs. 2 BGB ) haben beide Parteien Anwartschaften in der gesetzlichen 恥ntenversicherung bei der Landesversicherungsanstalt Hessen (LVA) erworben, deren Werte fr den Ehemann in Hdhe von monatlich 835,60 DM und f町 die Ehefrau in H0he von monat!ich 54,30 DM, jewei!s bezogen auf das Ehezeitende, festgestel!t worden sind. Bei der Ehefrau beruhen sie auf Kindererziehungszeiten, beim Ehemann auf Pflichtbeitr昭en aus der Zeit bis Ende 1971 und wieder ab September 1987, im 加rigen auf freiwi!!igen Beitr醜en. AuBerdem hat der Ehemann in geringem Umfa昭 Anspruche aus einer Zusatzversorgung im Baugewerb烏 fr die er bis Ende 1971 Beitr電e geleistet hat. Seit 1972 betrieben die Parteien als alleinige Gesel!schafter in der Rechtsform einer Offenen Hande!sgesel!schaft ein Hotel und ein Restaurant in B記 w. Die Betri山sg山aude waren auf zwei Grundstucken errichtet, von denen das eine, 1.568 qm groBe im Eigentum der OHG sta記, das benachbarte anderら 1.435 qm groBe im hlftigen Miteigentum der Parteien Am 1. 9. 1988 schlossen die seit spatestens F山ruar 1987 getrennt lebenden Parteien einen notariell beurkundeten Auseinanderset-zungsVertrag. Darin stimmte der 血t Wirkung zum 1. 1. 1988 aus der Gesellschaft ausgeschiedene Ehemann der Fort比hrung des unternenmens als tinzeirirma uurcn uie tnerrau zu una ubertrug seine Miteigentumshalfte an dem genannten kleineren GrundstUck auf die Ehefrau. Als Gegenleistu昭 sowie als Abgeltung seines Geschaftsanteils an derGeseilschaft hatte die Ehefrau einen Betrag von 120.000 DM in monatlichen Raten zu zahlen; auBerdem stellte sie ihn im Innenverh 組tnis von samtlichen Verbindlichkeiten als Gesellschafter und als Miteigentumer frei undu bernahm samtliche GrundstUcksbelastungen. Die Parteien verzichteten wechselseitig auf Zugewinnausgleich und auf nachehelichen Unterhalt. SchlieBlich vereinbarten sie fr den Fall der Scheidung ihrer Ehe unter §6 c folgendes: ,,Die Parteien verzichten gegenseitig auf Durch 飴hrung des gesetzlichen Versorgungsausgleichs und nehmen wechselseitig hierin etwa enthaltene Verzichtserklarungen an. Sie erlautern hierzu, daB die Erschienene zu 1) das gesamte eheliche und betriebliche Verm0gen ubernimmt (allerdings 面t gemeinsamen Restverbindlichkeiten in Hめe von etwa 1,8 bis 1,9 Millionen DM), wahrend der Erschienene zu 2) insoweit verm6genslos zukUnftig seinen Lebensunterhalt durch abhangige Arbeit in seinem bisherigen Beruf oder z. B. als Hausmeister bestreiten muB." Das Amtsgericht hat durch 脆rbundurteil vom 22. 2. 1989 die Ehe der Parteien geschieden 一 insoweit ist es rechtskraftig--,den Vertrag vom 1. 9. 1988 aber nicht genehmigt, soweit er den Verzicht auf den Ausgleich der ehezeitlich erworbenen Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung betrifft, und den Versorgungsausgleich deshalb in der Weise durchgefhrt, daB es vom Versicherungskonto des Ehemannes bei der ひrA Rentenanwartschaften in HOhe von monatlich 390,65 DM auf das Versicherungskonto der Ehefrau めertragen hat. Auf die Beschwerde des Ehemannes hat das OberlanIesgericht die Entscheidung zum Verso稽un部ausgleich ab即andert. Es hat die Regelung in§6 c des Vertr昭es vom 1. 9. 1988 genehmigt und ausgesprochen, d叩 ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Mit der 一 zugelassenen 一 weiteren Beschwerde erstrebte die Ehefrau die Zuruckweisung der Beschwerde. . . . Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg. Aus den 1. Das Oberlandesgericht hat ausgefhrt, der gern.§1587 o Abs. 1 BGB zulassigen Scheidungsvereinbarung ti ber den 戸山sgleich von Versorgungsanrechten habe die Genehrnigung gernaB Abs. 2 Satz 4 der Vorschrift nicht verweigert werden durfen, denn die der ausgleichsberechtigten Ehefrau versprochenen Leistungen seien zu ihrer 5icherung fr den taii aer L rwerosunranigKeit una aes Alters weaer oirensichtlich ungeeignet noch 倣hrten sie zu einern unangernessenen 戸 usg1eich ufgrund der Verrn6gensauseinanderset.戸 zung sei die Ehefrau AlleineigentUrnerin des gesamten Grundbesitzes und Alleininhaberin des Gewerbebetriebes geworden, dessen laufender Ertrag U ber fast zwei Jahrzehnte trotz hoher Belastungen ausgereicht habe, den Lebensunterhalt fr beide Parteien zu sichern und noch in gewissern Urnfang eine Altersversorgung fr den Ehernann aufzubauen. Urnstande, die es als zweifelhaft erscheinen lieBen, d叩 das auch in Zukunft rnoglich sein werde, lagen nicht vor. Die Ehefrau habe ihre Behauptung, sie k6nne dern Betrieb nur soviel entnehrnen, daB sie pers6nlich geradeti berlebe, nicht mitU berprufbaren 亜tsachen belegt. Einer unter dern 10. 7. 1990 erteilten gerichtlichen 戸山fla即, die Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnungen fr den Betrieb sowie ihre Steuerbescheide 一 je凧旧ils fr die Zeit ab 1986 一‘ zu den Akten zu reichen, sei sie trotz Erinnerung nicht nachgekornrnen, ohne dieses Verhalten zu erklaren. Mangels Vorlage dieser auch fr eine sachverstandigeU berprtifurg n6tigen Unterlagen sei dvon auszugehen, d叩 die Betriebe auch in Zukunft ausreichend Gewinn abwerfen. Die Ehefrau 届nne sie irn Falle der Erwerbsunfhigkeit und des Alters verpachten oder verauBern und aus den Ertragen ihren Lebensunterhalt sichern. Unter Zugrundelegung der wけtangaben des Ehernannes, wonach sich der Wけt der bebauten Grundstticke auf etwa 3 Mio. DM belaufe, sei irn Falle des Verkaufs ein U berschuB von etwa 1 Mio. DM zu erwarten, der bei langfristiger Anlage eine Rente erbringe, die die zu erwartende Rente des Ehernannes bei weitern Ubertreffe. Die schon irn ersten Rechtszug vorgelegten Brandversicherungsscheine belegten die Angaben des Ehernannes, denn die Versicherungssurnrnen fr die Gebaude lieBen auf einen Wiederherstellungswert von fast 4 Mio. DM schli叩en; hinzu kornrne der rnit 300.000 DM geschatzte.Wけt der Grundstticke und der etwaige innere Wert der Betriebe. Die Scheidungsvereinbarung lasse auch keinen unangernessenen Ausgleich erkennen. Der Ehernann behalte die an sich ausgleichspflichtigen Rentenanwartschaften irn Wert von etwa 74.000 DM und bekornrne noch eine Zahlung von 120.000 DM, zusarnrnen sornit rund 200.000 DM. Dafr, daB die Vereinbarung der Ehefrau nicht ebenfalls einen Verrn6genszuwachs in dieser Gr6Benordnung gebracht habe, sei nichts erkennbar und rnangels ihrer Beteiligung an der weiteren Sachaufklarung auch nicht feststellbar. 2. Die weitere Beschwerde zieht nicht in Zweifel, d叩 der auf den Versorgungsausgleich verzichtende Ehegatte grundsatzlich auch durch die ひbertragung von Grundbesitz hinreichend gesichert werden kann, wenn dieser irn Versorgungsfall laufende Ertrage erbringt. Sie beanstandet aber, d叩 der Vortrag der Ehefrau ber die schlechte Ertragslage des Unternehrnens das Oberlandesgericht nicht zur Aufnahrne insoweit erforderlicher Errnittlungen und zur Feststellung der dargelegten Tatsachen veranlaBt habe. Sie rnacht geltend, das Gericht habe die geeignet erscheinenden Beweise von Arnts wegen (6 12 FGG) erheben und die Lrruiiung vonA uriagen notrails auにn 乙wangsrnittei aurcnsetzen rntissen, nicht aber den Tatsachenvortrag des Ehemannes als zugestanden behandeln durfen. Mindestens habe die von der Ehefrau angebotene 戸山skunft ihres Steuerberaters eingeholt werden mUssen .加 Berdem weist sie darauf hin, d叩 sich die Verrn6gensverhltnisse der Ehefrau inzwischen stark verschlechtert hatten; beide Grundstticke befnden sich irn Zeitpunkt der BeschwerdebegrUndung (September 1992) irn Zwangsversteigerungsverfahren und es sei zu befrchten, daB auch nach einer Verwertung noch erhebliche Restforderungen der Banken verblieben. 3. Die ang efochtene Entscheidung halt diesen Angriffen stand. Die Geneh面gung des vertraglichen Verzichts der Parteien auf die Durchfhrung des Versorgungsawggleichs durch das Oberlandesgericht 一 dessen Zustandigkeit insow e2 t nicht zweifelhaft ist (vgl. dazu SenatsbeschluB vom )一 laBt i4 3. 1982 一 IV b ZB 530/80 一 FarnRZ 1982, 688 durc取reifenden Rechtsfehler erkennen. . k a) §1587 o BGB errnoglicht es Ehegatten grundsatzlich, e ・ statt des vom Gesetzgeber angeordneten Ausgleichs ihrer i ehezeitlich erworbenen Verso里ungsanrechte eine ihren ] MittBayNot 1994 Heft 2 zu suchen. Das Gesetz hat den Grundsatz der Vert叫 sfreiheit nicht aufgehoben, sondern ihn lediglich in mehrfacher Hinsicht eingeschr如kt. So unterliegen vertr昭liche Vereinbarungen einerseits dem Beurkundungszwang ( §1587 o Abs. 2 Satz 1 BGB) und d血fen andererseits keine Manipulationen zu Lasten der Versorgungstr館er oder der Solidargemeinschaft aller Versicherten aufweisen ( §1587 o Abs. 1 Satz 2 BGB). In beiderlei Hinsicht gibt die in 恥de stehende Vereinbarung keinen Anl叩 zur Beanstandung. Durch das a叩erdem als dritte Schranke eingefhrte Erfordernis einer gerichtlichen Genehmigung( §1587 o 節5. 2 Stze 3 und 4 BGB) soll nach den im Gesetzgebungsverfahren hervorgetretenen Absichten (vgl. BT-Drucks. 7/4361 S. 49 und BVerfG 恥mRZ 1982, 769, 772【= DNotZ 1982, 564 J ) ver-hindert werden, daB der sozial schw加here Ehegatte bei einer Vereinbarung unter dem Druck der Scheidungssituation 助ervorteilt wird. Es ist jedoch nicht der Sinn dieser Vorschrift, die Vertr昭sfreiheit der Ehegatten noch weiter einzuschr如ken, wenn die Erfllung dieser Schutzfunktion gesichert ist (vgl. Senatsbeschlusse vom 24. 2. 1982 一 IV b ZB 746/80 一 FamRZ 1982, 471 , 473「= DNotZ 1982, 569 J und vom 11.3. 1987 一 IV b ZB 47/84 一 BGHR BGB §1587 o Abs. 2 Satz 3 Genehmi四ngsfhigkeit 2 =恥mRZ 1987, 578, 580 [= DNotZ 1987, 760 ]). Dementsprechend hat der Senat etwa bei einem Verzicht auf den Versorgungsausgleich dem Umstand Bedeutung bei即messen, ob es der Durchfhrung des Versorgungsausgleichs nicht bedarf, um fr den ausgleichsberechtigten. Ehegatten. den Grundstock einer eigenst如digen Versorgung fr das Alter und fr den Fall der Erwerbsunfhigkeit zu legen (SenatsbeschluB vom 4. 2. 1987 一 IV b ZB 106/85 一 BGHR a. a. 0. Genehmigungsfhigkeit 1 「= MittB習Not 1987, 147=DNotZ 1987, 758J ). Derartige Gesichtspunkte treten insbesondere dann in den Vordergrund, wenn wie im vorliegenden Fall Ehegatten gemeinsam als selbstandige Unternehmert飢ig gewesen sind und als Vorso培e fr Alter und Invaliditat des einen oder bei山 Ehegatten nicht oder nicht in erster r Linie Beitr館e zur gesetzlichen Sozialversicherung geleistet haben, sondern statt dessen fr Verm館ensbildung durch St批 kung des Unternehmens gesorgt haben. Bei einer solchen Gestaltung der wirtschaftlichen Verhltnisse kommt der gesetzlichen Regelung besondere Bedeutung- zu, wonach die Geneh面gung nur verweigert werden soll, wenn unter Einbeziehung der Unterhaltsregelung und der Verm6gensauseinandersetzung offensichtlich die vereinbarte Leistung nicht zur Sicherung des Berechtigten fr den Fall der Erwerbsunfhigkeit und des Alters geeignet ist oder zu keinem angemessenen Ausgleich fhrt. Im vorliegenden Fall haben beide Parteien seit U bernahme des Hotelbetriebes im Jahre 1972 bis zu ihrer Trennung im J山re 1987 keine Pflichtbeitr館e zur gesetzlichen Sozialversicherung geleistet, sondern ihre Arbeitskraft unternehmerisch eingesetzt. Es ist daher rechtlich nicht zu beanstanden, wenn das Oberlandesgericht bei der Prtifung der Genehmigungsfhigkeit 、des vereinbarten Ver五chts auf Versorgungsausgleich entscheidend 血rauf abgestellt hat, d胡 die Ehefrau das Alleineigentum an den beiden bebauten GrundstUcken erhielt und das Unternehmen, dessen Ertrag bis zu diesem Zeitpunkt beiden Ehegatten gemeinsam zugute gekommen war, nunmehr allein weiter betreiben konnte. Es 1加t keinen Rechtsfehler erkennen, d胡 das Oberlandesgericht davon ausgeht, die Ehefrau 如nne im 恥lle des Alters oder der Erwerbsunfhigkeit sich den Ertr昭 oder die Substanz des Hotel- und RestaurantMittB習Not 1994 Heft 2 betriebes und der GrundstUcke durch Verpachtung oder Verkauf nutzbar machen und monatlich eine die Rente des Ehemannes 助ersteigende Ren山te erzielen, wenn der Wert ihres Verm6gens die Verbindlichkeiten um 1 bis 2 Mio. DM 仙ersteigt. Hiergegen fhrt auch die weitei Beschwerde keinen Angriff. b) Dem Oberlandesgericht ist aber entgegen der Auffassung der weiteren Beschwerde auch kein VerfahrensverstoB durch Unterlassung gebotener Beweiserhebungen unterlaufen. Zwar . trifft es zu, d叩 im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung der 負tsachen erforderlichen Ermittlungen vornehmen und die geeignet erscheinenden Beweise erheben muB ( FGG). Im Verfahren zur Regelung des Versorgungs§12 ausgleichs, zu dem auch das Genehmigungsverfahren zu rechnen ist, stehen sich die Eh賠atten aber regelm加ig als Gegner gegen油er, die widerstreitende verm0gensrechtliche Interessen privatrechtlicher Natur verfolgen; es handelt sich um eine echte Streitsache der freiwilligen Gerichtsbarkeit (昭1. SenatsbeschluB BGHZ 85, 180 , 188). In einem solchen Verfahren kann das Gericht, ohne seine Aufklarungspflicht zu verletzen, davon ausgehen, d叩 die Parteien ihnen vorteilhafte Umstande von sich aus vorbringen (SenatsbeschluB vom 23. 3. 1988 一 IV b ZB 51/87 一 BGHR FGG§12 Verso堰ungsausgleich 1 =恥mRZ 1988, 709, 710 unter 4 Den Parteien obliegt es, durch ei昭ehende lt)・ sachendarstellung an der Aufkl証 ung des Sachverhalts mitzuwirken. Die gerichtliche Pflicht, den Sachverhalt aufzukI訂en, findet dort ihre Grenze, wo ein Verfahrensbeteiligter es allein oder in erster Linie in der Hand hat, die notwendi-gen Erklarungen めzugeben, hiervon めer 加sieht (BGH, BeschluB vom 9. 12. 1991 一 NotZ 19/90 一 BGHR a. a. 0. Amtsermittlung 1). Die Ermittlungspflicht des Gerichts endet auch dort, wo ein Verfahrensbeteiligter es unterl加t, die bei ihm vorhandenen Beweismittel vorzulqgen, um eine seinen Interessen entsprechende Entscheidung herbeizu位hren (vgl. Keidel/Arnelung FGG, 13. Aufl.,§12 Rdnr. 197 m. w. N. bei FuBn. 562). Diese Grundsatze gelten auch im vorliegenden Verfahren fr die Fr昭e, ob dem in einem umfangreichen Auseinandersetzungsvertr昭 enthaltenen Verzicht auf den Versorgungsausgleich die gerichtliche Genehmigung verweigert werden muB. SchlieBen Ehegatten, die sich w加rend der Ehezeit mehr als 15 Jahre lang gemeinsam unternehmerisch betatigt haben, im Hinblick auf die Scheidung unter anwaltlichem Beistand auf beiden Seiten einen derartigen Auseinandersetzungs-vertr昭, kann zunachst davon ausgegangen werden, daB sie ihre gegeni如figen verm6gensrechtlichen Interessen zu einem angemessenen Ausgleich gebracht haben. Der gesetzgeberische Zweck, durch das Genehmigungserfordernis einen sozial schwacheren Ehegatten vor U bervorteilung zu schtzen, tritt in solchen 恥llen von vornherein zurUck. Der Umstand, d胡 die Ehefrau hier dem Ehemann nicht nur seine Versorgungsanwartschaften ungekUrzt belassen hat, sondern ihm dartiber hinaus auch noch die ムhlung von 120.000 DM in monatlichen Raten von 1.300 DM versprochen hat, laBt darauf schlieBen, d叩 die Parteien-in der じbertr昭ung des Gesellschaftsanteils des Ehemannes und seines Miteigentumsanteils an dem den Parteien gemeinschaftlich geh6renden Grundstuck eine 狙如uate 脆 rm6gensubertragung gesehen haben und bei Vertr昭sschluB ubereinstimmend davon ausgegangen sind, d郎 der Ertrag des Unternehmens auch ktinftig nicht nur wie bisher den Lebensbedarf der Ehefrau decken, sondern es ihr erm6g145 zusatz1icI zu den bereits bestehenden 脆rbindlichkeiten zu erfullen. Das Gesetz verlangt nicht, daB der 恥milienrichter bis ins einzelne untersucht, ob die von den Parteien und ihren juristischen o der steuerlichen Beratern angestellten Uberlegungen, die sich in dem vertraglich gefundenen Gesamtausgleich niedergeschlagen haben, zu einem angemessenen Ausgleich gefhrt haben; ihm ist nur die Prtifung aufgegeben, ob die dem Ausgleichsberechtigten zugesagte Leistung zur Sicherung geeigiiet und angemessenist; verweigert werden soll die Genehmigung nur dann, wenn dies ,offensichtlich" nicht der Fall ist (vgl. Johannsen/1 nrich/ た 石rahne Eherecht 2. Aufl. §1587 o BGB Rdnr. 22 m. w. N.). Lagen im Zeitpunkt der Vereinbarung die gesetzlichen Voraussetzungen fr eine Genehmigung vor, darf sie auch nicht im Hinblick auf eine seither eingetretene unerwartete Entwicklung versagt werden, wenn diese nicht in den Risikobereich beider Eh賠atten fallt (vgl. dazu SenatsbeschluB vom 27. 10. 1993 一 XII ZB 158/91 一 zur Veめffentlichung bestimmt【= in diesem Heft 5. 1421 )' sondern wenn das Risiko der kUnftigen Entwicklung einem der nunmehr gescnieuenen tneg飢ten allein zugerectinet weraen mui3・ Unter diesem Blickpunkt bestand fr den 負trichter daher keine Verpflichtung, die Genehmigung etwa deshalb zu verweigern, weil sich die Erwartung der Ehefrau m6glicherweise wegen einer in den mehr als drei Jahren bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichts eingetretenen ungunstigen wirtschaftlichen Entwicklung als zweifelhaft oder irrig erwiesen hatte. Eine ぬrtei, die sich, wie die Ehefrau, im Genehmigungs-verfahren darauf beruft, der Ertrag des von ihrti bernommenen Unternehmens reiche nicht (mehr) aus, die mit der U bernahme eingegangenen Verpflichtungen zu erfllen und die daraus die Notwendigkeit der Durchfhrung des Verso培ungsausgleichs durch U bertragung von Rentenanwartschaften in H6he von monatlich 390,65 DM herleiten will, muB ti berdies in besonderem M叩e dazu beitragen, die von ihr angestrebte gerichtliche Entscheidung zu erm6glichen, indem sie den gerichtlichen Auflagen zur Vorlage von Unterlagen nachkommt, die ihren diesbezuglichen Vortrag erharten k6nnten. Das hat die Ehefrau unterlassen. Sie hat auch nicht dargetan, warum sie mehr als 18 Monate lang der Auflage des Oberlandesgerichts nicht nachgekommen ist, die Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnungen sowie die Steuerbescheide vorzulegen. Es stellt keinen Rechtsfehler dar, daB das Oberlandesgericht schlieBlich ohne weitere Ermittlungen und Beweiserhebungen entschieden hat und auch davon めgesehen hat, den in der Beschwerdebegrtindung benannten Steuerberater der Ehefrau zu vernehmen oder eine Auskunft von ihm einzuholen. Denn ohne Kenntnis der angeforderten Unterlagen hatten weder einem sachverstandigen Zeugen weiterfhrende Fragen gestellt noch einem Sachverstandigen geeignete Gutachterauft血ge erteilt werden k6nnen. 16. EinigVtr Art. 8; EGBGB Art. 235§1, Art. 231§6; BGB §2078 Abs. 2; ZGB-DDR §374 (Testam伽tsa巧をchtung wegen unzutreffender Erwaiでungen in bezug auf Wたdし. . vereinigung) 1. Der Einigungsvertrag setzt nicht zwei verschiedene, sondern ein einziges deutsches Interlokales Privatrecht voraus. MaBgebend ist das an das jetzt einheitliche Internationale Privatrecht des EGBGB angelehnte Interlok血e Privatrecht. 2. Zur Testamentsanfechtung wegen unzutreffender Erwartungen des Erblassers in bezug auf die Wiederver-einigung. 3. Die Anfechtung gern.§374 ZGB setzt auch nach dern 2. 10. 1990 eine Anfechtungsklage voraus 恥r ihre Recht. zeitigkeit kornrnt es・ den Eingang bei Gericht an. auf 4. Zur Auslegung von 恥chtsnorrnen des ZGB-DDR. (Leitsatz 4=Leitsatz der Schriftleitung) BGH, Urteil vom 1. 12. 1993 一 IV ZR 261/92--, mitgeteilt von D. Bun山chuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die beiden KI智er und die Beki昭te sind Geschwister, sie streiten um die Erbfolge nach ihrer Mutter. Die Eltern der Parteien und diese selbst lebten in C. Wahrend die Eltern und die Beklagte ihren V而 hnsitz beibehielten, zogen die beiden S6hne in den Jahren 1955/1956 nach Westdeutschland; sie 胆Iten im Osten als RepublikflUchtlin即. Im Jahre 1972 errichteten die Eltern ein notarielles gemeinschaftliches Tstament, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben und die Beklagte zur Alleinerbin nach dem Langstlebenden einsetzten. Dementsprechend wurde der im Jahre 1975 verstorbene '\'飢 er der Parteien von der Mutter allein beerbt. Nach dem Tode der Mutter am 14. 4. 1989 hlt sich die Bekl昭te fr deren testamentarische Alleinerbin. Die KI始er haben 山 gemeinschaftliche Testament ihrer Eltern anges fochten, soweit diese,, sie nicht neben der Beklagten zu je einem Drittel als SchluBerben ein即setzt" haben; Dazu haben sie vorgetragen, die Eltern h肌ten sie nur deshalb enterbt, weil sie NachlaBgegenstande als sogenannte Republikfluchtli昭e nach den damali-即n politischen Verhltnissen nicht h凱ten erhalten k6nnen. Es sei zu befrchten gewesen, daB der NachlaB insoweit unter staatliche Verwaltung gestellt worden w訂e. Nur um dies zu vermeiden, sei die BekI昭te als SchluBerbin eingesetzt worden. Die irrige Erwartung der Eltern, die Wiedervereinigung und die damit verbundene Freizugigkeit -werde nicht eintreten, berechtige sie zur Testamentsanfechtung. Ohne den Irrtum der Eltern u ber die kunftige politische Entwicklung 畦re die Bekl昭te nicht zur Alleinerbin eingesetzt worden. Die Kl加er haben b血ntr昭t festzustellen, daB sie neben der Beklagten Miterben zuje einem Drittel nach ihrer Mutter geworden seien; hilfsweise haben sie auf Auskunft und Zahlung 即kl昭t. Vor dem Kreisgericht und dem Bezirksgericht hatten die Klager keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Revision verfolgten sie ihre Klageantr智e weiter. Auch damit hatten sie keinen Erfolg. Aus den Grnndeiv 1 . Mit Recht legen beide Vorinstanzen ihrer Entscheidung das Erbrecht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (DDR) zugrunde (Wird ausg かhrt.) b) Da die Erblasserin bei ihrem Tode ihren gew6hnlichen Aufenthalt in C. hatte, verweist das ungeschriebene interlokale Privatrecht auf das Recht des Beitrittsgebietes. Danach ist gemaB Art. 235 §1 Abs. 1 EGBGB intertemporal fr den Erbfall vom 14. 4. 1989 nicht das heute dort geltende, sondern das bisherige Recht, namljch das Erbrecht des Zivilgesetzbuches maBgebend. MittB習Not 1994 Heft 2 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 02.11.1993 Aktenzeichen: XII ZB 33/92 Erschienen in: MittBayNot 1994, 143-146 Normen in Titel: BGB § 1587o Abs. 2; FGG § 12