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II ZR 157/63

AG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BayObLG 04. November 1992 3 Z BR 46/92 HGB § 161; AktG § 273 Abs. 4 Bestellung eines Nachtragsliquidators bei einer Publikums-KG Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Quack, ZGR 1983, 257 , 263; Timm, DB 1982, 211 , 217). Nach den von dem Berufungsgericht getroffenen, von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen hat dem die Beklagte entsprochen. Das Berufungsgericht vertritt ferner die Ansicht, der Bericht brauche nicht von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschaftsraumen derGeselischaft zur Einsicht der Aktionare ausgelegt und diesen auf ぬrlangen Obersandt zu werden. Das widerspricht der o berwiegend im Schrifttum vertretenen gegenteiligen, auf den Re6htsgedanken der§§175 Abs.2, 340 d Abs.2 und 4, 361 Abs.2 AktG gestotzten Ansicht (Hefermehl/Bungeroth i n GeBler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, a. a. 0.§186 Rdnr.102; Lutter in KK z. AktG a.a.0.§186 Rdnr.57mitjeweils umfangreichen Nachweisen; abweichend lediglich Becker, BB 1981, 394 , 395 sowie Marsch, AG 1981, 211 , 214). Diese Frage braucht jedoch im vorliegenden 臼Ile nicht entschieden zu werden. Wie der Senat mehrfach entschieden hat, mossen auch die Gronde, auf welche die Anfechtung gestotzt wird, in ihrem wesenthchen tatsach lichen Kern innerhalb der AusschluBfrist de.s§246 Abs.「 1 AktG in den Rechtsstreit eingefuhrt werden. Geschieht das erst nach Ablauf der Anfechtungsfrist, kommt das einer verspateten Klage gleich. Die verspatet vorgebrachten Gronde sind dann unbeachtlich ( BGHZ 15, 177 , 180 f.; 32, 318, 323; BGH, Urteil vom 17. 1. 1966 一 II ZR 157/63, WM 1966, 446 , 447; Urteil Y om 11. 7. 1966 一 II ZR 134/65, WM 1966, 1132 , 1133). 12. GmbHG§38 (Rechtsm沼b虐uchliche Amtsniederlegung durch GmbH-Gesch師tsfhrer) Das Amt des Gesch谷ftsfUhrers einer GmbH kann nicht deshalb niedergelegt werden, weil der alleinige Gesch含fts・ fUhrer und Gesellschafter die Stellung nur treuhanderisch h谷lt und berechtigt ist, das Treuhandverh含Itnis sofort zu beenden. BayObLG, BeschluB vom 29. 7. 1992 一 3 Z BR 71/92 = BayObLGZ 1992 Nr. 53 一,mitgeteilt von Johann Demharter, Richter am BayObLG Tatbestand: Der Betefligte ist treuhanderischer Alleingeselischafter und von den Beschrankungen des§181 BGB befreiter Alleingeschaftsfuhrer der beschwerdefohrenden GmbH. Diese hat dem Registergerjcht unter dem 15. 7. 1991 eine Erklarung des Alleingeschaftsfohrers vorgelegt, wonach er die Geschaftsfロhrung aus wichtigem Grund mit Wirkung ab Eintragung im Handelsregister niederlegt, weil er von seinem Treugeber keine Informationen erhalte. Das Amtsgericht (Rechtspflege-rin) hat die Anmeldung mit BeschluB vom 23. 3. 1992 zurockgewiesen Das Landgericht hat die als Beschwerde aufzufassende Erinnerung hiergegen am 21. 5. 1992 ebenfalls zurockgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde. Der Beteiligte weist auch zur Begrロndung der weiteren Beschwerde darauf hin, er habe mit zahlreichen Schreiben an die verschiedensten 飼ressen versucht, mit dem Treugeber, for welchen er seinen Anteil als Alleingeselischafter halte, Kontakt aufzunehmen. Dabei habe er diesem mehrfach die Niederlegung des Geschaftsfohreramtes angedroht, ohne daB der Treugeber irgendwie reagiert habe. Es liege deshalb ein wichtiger Grund fur die Niederlegung des Geschaftsfuhreramtes vor Aus den Gルnden: Die nicht fristgebundene weitere Beschwerde gegen den BeschluB des Landgerichts ist unbegrondet. 1. Es bedarf keines Eingehens auf die Frage, ob allgemein der Geschaftsfohrer einer GmbH sein Amt nur aus wichtト gem Grund niederlegen kann (bejahend BGHZ 78, 82 ) und ob BesOnderheiten gelten, wenn es sich dabei um den Alleinge-selischafter handelt (hierzu OLG Hamm BB 1988, 1412 ). Denn jedenfalls ist eine solche Amtsniederlegung dann unwirk-sam, wenn sie rechtsmiBbrauchlich ist (vgl. B町ObLGZ 1981, 266/269『= MittBayNot 1981, 200 ]; ebenso Eckert KTS 1990 33/36; Scho/z/U肥 H. Schnei加r GmbHG 7. Aufl.§ 38 Rdnr. 84). Ein solcher Fall des RechtsmiBbrauches ist im hier zu beurteilenden konkreten Einzelfall gegeben. a) Die vom Beteiligten vorgetragenen Schwierigk&ten bざ stehen im lnnenverhaltnis zum Treugeber und m6gen allenfalls einen wichUgen Grund zur Beendigung des Treuhandverh.ltnisses darstellen. An der Rechtsstellung des Beteilig-ten als alleiniger Gesellschafter und Gesch含ftsfohrer andern sie nichts. Einen wichtigen Grund zur Amtsniederlegung als Geschaftsfohrer stellen sie nicht dar; es ist namlich nicht m6glich, aus einem solchen Grund nach auBen auch die Stellung als alleiniger Gesellschafter aufzugeben. Schon deshalb muB der Beteiligte nach auBen wei・ terhin die ぬrantwortung fUr die Gesellschaft tragen. b) Das 山ndgericht geht davon aus, es sei unwahrscheinlich, daB ein Notgesch台ftsfohrer gefunden werden konne, vor allem weil nicht geklart sei, womFt er entlohnt werden solle. Diesen Feststellungen ist die Beschwerde nicht entgegengetreten; der Senat ist daran gebunden. Zudem k6nnte der Betei ligte als Alleingesel Ischafter eine andere 円rson zum Geschaftsfohrer bestellen; dies setzte allerdings aus seiner Sicht voraus, daB die lnformationsschwierigkeiten, auf die er sich beruft, behoben sind. Ware die Niederlegung der Geschaftsfohrung wirksam, dann worde damit nach alledem die Gesellschaft auf Dauer handlungsunfahig werden und k6nnte auch ihre6 ffentlich-rechtlichen Pflichten nicht mehr erfollen. c) Nach den Ausfohrungen zur weiteren Beschwerde bestelien die Schwierigkeiten des Beteiligten darin, daB der Treugeber, for welchen er die Anteile als Alleingesellschafter halt, auf seine Anfragen nicht reagiert. Das Landgericht ist davon ausgegangen, es sei nicht einzusehen, weshalb die GmbH als Eigentomerin eines Grundstocks in Italien nicht die H6he der Einnahmen feststellen k6nne. Es geht also davon aus, daB der GmbH solche Feststellungen m6glich sind. Auch hieran ist der Senat mangels durchgreifender Rogen der weiteren Beschwerde gebunden. Die Beschwerdefohrerin kann also die lnformationsschwierigkeiten durch eigene Feststellungen ausraumen. d) Im o brigen hat es der Beteiligte auf Grund seiner Stellung als Alleingesellschafter in der Hand, die ihm entstandenen Schwierigkeiten durch Beendigung der Gesellschaft zu beheben, wenn er das Treuhandverhaltnis aus wichtigem Grund kondigen kann. 13. HGB§161; AktG§273 Abs. 4 (Bestellung eines Nachtragsliquidators bei einer Publikums-KG) Ist eine 肺rperschaftlich verfaBte Publikumskommanditgesellschaft auf Anmeldung der satzungsgem芭Bzur Liqui・ datorin bestellten ゆmplementar・GmbH im Handelsregister gel6scht worden, so ist fUr die Bestellung eines Nachtrags・ 1 iquidators in entsprechender Anwendung von§273 Abs.4 AktG nur das Gericht zust谷ndig. Offen bleibt, ob etwas anderes gilt, falls der Geseuschaftsvertrag Bestimmungen zur Bestellung des Nachtragsliquidators enth谷lt. BayObLG, BeschluB vom 5.11. 1992 一 3 Z BR 46/92 一 mitgeteilt von Johann Demha加r, Richter am BayObLG Aus MittBayNot 1993 Heft 2 95 schl0sse m6glich; auch for eine Anderung des Gesel ト schaftsvertrages selbst, die in der Abberufung der SatzungsgemaBen Liquidatoren liegen k6nne, reiche eine qualifizierte Mehrheit aus. Dies gelte aber bei der gebotenen objektiven Auslegung nach dem Regelungszusammenhang nicht for Der Gesellschaftsvertrag lautet auszugsweise: den Fall einer Nachtragsliquidation, weil eine Bindung an §5 mehrheitliche Entscheidungen der erschienenen undl abPers6nlich haftende Gesellschafter stimmenden Gesellschafter nach dem Erl6schen der Gesell(Komplementare) schaft nicht mehr sachgerecht sei. Die for die Abberufung 1. Pers6nlich haftende Gesellscha仕erin ist die Firma X.-GmbH des Geschaftsfohrers einer Pubhkums-KG aus wichtigem Sie leistet keine Kapitaleinlage. Ihre GeschaftsfUhrer sind im Grund vom Bundesgerichtshof entwickeIten Grundsatze, Benehmen mit dem ぬrwaltungsratzu bestellen, abzuberufen wonach hierfor ein MehrheitsbeschluB der Gesellschafter und zu kUndigen. Dem Verwaltungsrat steht gegen die Bestel-ausreiche, seien auf die eine Nachtragsliquidation einI ung ein Widerspruchsrechtaus wichtigem Grunde zu ・ leitende Abberufung des Liquidators einer KG nicht entsprechend anzuwenden. Das Erfordernis der Einstimmigkeit §13 _ gelte auch for die Bestellung eines Nachtragshquidators; ぬrwaltungsrat daran fehle es hier. Deshalb k6nne dahinstehen, ob die 1. Alle X.-Kommanditgesellschaften haben einen gemeinsamen Unzustandigkeit der Gesel Ischafterversamm lung zur BestelVerwaltungsrat, der aus funf Personen besteht. . . . lung eines Nachtragsliquidators nicht schon aus der ent2 sprechenden Anwendung von§273 Abs.4 AktG folge. 3. FUr die Amtsdauer eines jeden ぬrwaltungsratsmitglieds Aus dem Tatbestand: 1. Im Handelsregister war die Firma X.-GmbH&Co. KG, eine von fUnf gleichartigen Publikumskommanditgesellschaften mit derselben Komplementar-GmbH, eingetragen. Die Gesellschaft hatte bis zu ca. 400 Kommanditisten. gilt§102 AktG entsprechend. 7. Dem ぬrwaltungsrat obliegt die Kontrolle der Geschaftsfohrung entsprechend §§95 ff. AktG . § 22 Liquidation Im Falle der Liquidation sind die pers6nlich haftenden Gesellschafter Liquidatoren. Die Aufgaben des zum 為itpunkt des LiqLfldationsbeschlusses amtierenden ぬrwaltungsrates bestehen bis zurBeendigung der Liquidation fort. Mit BeschluB vom 13.5.1986 wurde die Gesellschaft aufgel6st. Am 27.8.1986 wurden der Aufl6sungsbeschluB und die Bestellung der Komplementar-GmbH als Liquidatorin und schlieBlich am 5.2. 1988 auf Anmeldung der Liquidatorin das Erl6schen der Firma in das Handelsregister eingetragen. 2. Am 1. 8. 1991 hat der Beteiligte zu 5 zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet, daB die bisherige Liquidatorin durch BeschluB der Gesellschafterversammlung vom 16. 7. 1991 abberufen und er zum Liquidator bestellt worden sei. Welche BeschlUsse in dieser Gesellschafterversammlung und mit welchen Mehrheiten gefaBt worden sind, ist umstritten. Hierzu haben der Anmelder und die Komplementar-GmbH einander widersprechende Versammlungs protokolle vorgelegt Mit BeschluB vom 12. 11. 1991 hat der Rechtspfleger des Registergerichts die Anmeldung zuruckgewiesen. Der hiergegen eingelegten Erinnerung wurde nicht abgeholfen. Das Landgericht hat die als Beschwerde zu behandelnde Erinnerung des Beteiligten zu 5 gegen den BeschluB des Amtsgerichts zuruckgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde des Anmelders Aus den 0ルnden: Die weitere Beschwerde ist unbegrondet. Das 山ndgericht hat ausgefohrt: Die Unwirksamkeit der vom Anmelder vorgelegten Beschlosse der Gesel IschafterverSammlung ergebe sich aus der fehlenden Einstimmigkeit der BeschluBfassung. Nach§161 Abs. 2,§147 HGB werde in der KG die Abberufurig des Liquidators, der trotz 比 schung der Gesellschaft sein Amt behalte, durch einstimmigen Be-schluB aller Gesellschafter ohne Berocksichtigung etwaiger Stimmverbote herbeigefohrt; selbst die Zustimmung des abzuberufenden Abwicklers sei erforderlich, wenn er Gesellschafter sei. Andernfalls sei seine Abberufung nur durch das Gericht aus wichtigem Grund m6glich. Das Erfordernis der Einstimmigkeit sei hier im Gesellschaftsvertrag nicht abbedungen. Zwar seien nach dessen§11 MehrheitsbeDieser Auffassung, die nicht frei von Rechtsfehlern ist, vermag der Senat nicht zu folgen; die Entscheidung des Landgerichts erweist sich aber aus anderen Gronden im Ergebnis als richtig (vgl.§563 ZPO). 1. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zeigt, daB auf die Publikums-KG die Bestimmungen der §§161 ff. HGB haufig keine Anwendung finden k6nnen, weil zwischen der gesetzlich normierten KG und der tatsachlichen Ausgestal-・ tung der gangigen Publikums-KG kaum noch eine inhaltliche o bereinstimmung besteht (vgl. Wst ZHR 152[1988], 215). Die Publikums-KG ist darauf angelegt, zur Kapitalsammlung eine unbestimmte Vielzahl von Kommanditisten aufzunehmen, die sich nur kapitalistisch beteiligen und auf dem freien Kapitalmarkt geworben werden. Die Komplementarin ist ermachtigt, nach ihrer Wahl weitere Kommanditisten und An lagegesel Ischafter aufzu nehmen. Dementsprechend haben diese keinen EinfluB auf die personelle Zusam mensetzung der Gesellschaft und stehen weder unteremnander noch zu den eigentlichen Unternehmensgesel Ischaf-tern in irgendeiner pers6nlichen oder sonstigen Beziehung, wie es bei 円 rsonengesel Ischaften dem gesetzlichen 山it-bild entspricht. DieKommanditisten mossen, in der Offent-, lichkeit geworben, einen fertigen Gesellschaftsvertrag hinnehmen, ohne die M6glichkeit zu haben, auf dessen Inhalt einen ihre Interessen wahrenden EinfluB auszuoben (vgl. BGHZ 64, 238 /241; 84, 11/13 f. und 102, 172/178「= DN0tZ 1988, 509」. Diesem in erster Linie aus steuerlichen Gronden geborenen Gebilde fehlt das wesentliche Element einer 肋r・ sonengesellschaft, weil die Publikums-KG kein auf personlicher ぬrbundenheit beruhender ZusammenschluB ist, sondern vielmehr vorwiegend korporative Organisatmonsstrukturen aufweist. Damit ist sie nur dem Namen nach eine 円rsonengesellschaft, ihre inhaltliche Organisation orientiert sich an den Bestimmungen des Aktien- oder GmbH Rechts (vgl. Sauer Die Publikumskommanditgesellschaft 2. Aufl. A 3 S. 22 f.). Der Gesetzgeber hat es bisher nicht for erforderlich gehalten, eine gesetzliche Regelung for die Publikums-KG zu schaffen. Krieger (Festschrift for Walter Stimpel 1985 5. 307/332) meint hierzu, derGesetzgeber habe zu Recht der Rechtsprechung den Vorrang eingeraumt und ihr den Freiraum gelassen, in dem sie den vielfaltigen BedUrfnissen einer neu aufgetretenen gesel lschaftsrechtlichen Problematik gerecht werden konnte und weiter gerecht werden kann. MittBayNot 1993 Heft 2 Das bedeutet abeち daB bei der Publikums・ jeweils im Einzelfall zu profen i st (vgl. hierzu die Aufstellung o ber die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei Krieger a. a. 0 S.312 ff.), inwieweit Bestimmungen des Handeisgesetzbuches o ber die KG U berhaupt Anwendung finden k6nnen. Jedenfalls wird das durch die Rechtsprechung gepragte Sonderrecht der Publikums-KG weitgehend durch die Ubernahme von und die Annaherung an k6rperschaftsrechtliche Grundsatze bestimmt (vgl 焔 . hlermann in Festschrift V1乞Iter Stimpel 1985 5. 295/304 ff.). 2. Wahrend nach den gesetzlichen Bestimmungen fUr die Kommanditgesellschaft samtliche Gesellschafter einschlieBlich der Kommanditisten geborene Liquidatoren sind §146 Abs. 1, §161 Abs. 2 HGB ), sind dies in der GmbH deren ( §66 Abs. 1 GmbHG ); in der AktiengesellGeschaftsfuhrer ( §265 Abs. 1 AktG ). schaft sind es die Vorstandsmitglieder ( Vieles spricht fUr die Meinung, daB die gesetzliche Regelung fUr die KG nur for die personalistisch strukturierte GmbH&Co. KG gilt; ifingegen bei einer k6rperschaftlich verfaBten GmbH&Co. KG und auf alle Falle bei der reinen PublikumsgeseIlschaft auch ohne ausdrockliche Regelung im Gesellschaftsvertrag die Geschaftsfohrer der Komplementar-GmbH geborene Liquidatoren der KG sind (vgl. /焔rsten Schmidt GmbHG 7. Aufl.§66 Rdnr.54). Dies Scholz bedarf aber im vorliegenden Fall keiner ぬrtiefung, da nach dem Gesellschaftsvertrag die Komplementar-GmbH oh nehin zur Liquidatorin bestellt ist. a) Wird eine Nachtragsliquidation erforderlich, besteht bei der OHG oder der KG die Vertretungsbefugnis der Liquidatoren weiter, nachdem die Firma im Handelsregister auf dieAnzeige der Liquidatoren, die Abwicklung sei beendet, gel6scht worden ist (vgl. BGH NJW 1979, 1987 ). Hingegen lebt in einem solchen 臼 weder bei der Aktiengesellschaft II noch bei der GmbH die Vertretungsbefugnis der froheren Abwickler wieder auf; vielmehr hat das Gericht auf Antrag die bisherigen oder andere Abwickler neu zu bestimmen. Dies folgt for die Aktiengesellschaft aus §273 Abs. 4 AktG , fUr die GmbH aus einer entsprechenden Anwendung dieser Bestimmung (vgl. Scholz /焔rsten Schmidt§74 Rdnr.22 rr. zahir. N.; Lutter/Hommelhoff GmbHG 13. Aufl.§74 Rdnr.21 m.w. N.). Nichts anderes kann fur die Publikums-KG gelten. herigen Abwicklers lebt nicht wieder auf; andernfalls ware die Bestimmung, daB die bisherigen Abwickler neu bestellt werden k6nnen,u berflussig. Von diesem Verfahren abweichende Satzungsbestimmungen und Hauptversammlungs-beschlosse sind grundsatzlich nicht zulassig; dies gilt unabhangig davon, ob man die Meinung vertritt, mit der ゆschung der Aktiengesellschaft seien auch die Geselischaftsorgane untergegangen (so Hoffer in Get3Ier/Hefermehl/Eckhardt/ Kropff AktG§273 Rdnr.45; vgl. allgemein: J.GeL3ler AktG §273 Rdnr. 12, K6lner Kommentar zum AktG/K厄 ft§273 Rdnr. 25 und 29, GroBKomm. AktG/Wiedemann 3. Aufl.§273 Anm.5c, je m.w.N.) oder von ihrem Weiterbestehen oder Wiederaufleben ausgeht. Diese bei der Nachtragsliquidation for die Aktiengesell-, schaft geltenden und auf die GmbH entsprechend anzuwen-denden Grundsatze (vgl. BGHZ 53, 264 /267 f., ZIP 1985, 676/678) sind auch fロ r die Beurteilung der Nachtragsliquidation bei der k6rperschaftlich strukturierten Publikums-KG maBgebend. Ob die Publikums-KG tatsachlich trotz aller Besonderheiten in erster Linie KG ist (so Hueck, Gesell schaftsrecht, 19. Aufl.§18 VIII 2 a 5. 161), muB hier nicht untersucht werden. Jedenfalls gebieten aber im Bereich der Nachtragsliquidation weder der Schutz der Anlegerkommanditisten noch der von Glaubigern der Gesellschaft die Anwendung von KG-Recht. Der Senat hat keine Bedenken, for die k6rperschaftlich strukturierte Publikums-KG§273 Abs.4AktG entsprechend anzuwenden (ahnlich OLG Hamm OLGZ 1991, 13 /17 rr. w. N.). Erweist sich schon die gesetzliche Regelung for die KG, daB samtliche Gesellschafter Liquidatoren sind, for die Publikums-KG als geradezu undurchfohrbaち so ist es entgegen der Auffassung des Land・ gerichts weder rechtlich geboten noch praktikabel, for Abberufung und Bestellung eines Nachtragsliquidators einen einstimmigen BeschluB der Geselischafterversamm・ んng zu fordern. Hier weist schon die Satzung der GesbIIschaft den Weg zum Aktien- und GmbH-Recht. (Wird ausgeルhrt.) Einer solchen Ausgestaltung des Gesellschaftsvertrages mossen auch die bei der Nachtragsliquidation anzuwendenden Rechtsgrundsatze Rechnung tragen. Ist eine k6rperschaftlich verfaBte Publikums-KG auf Anmeldung der satzungsgemaB zur Liquidatorin bestellten KomplementarGmbH im Handelsregister gel6scht, so ist fUr die Bestellung In der Anmeldung, daB die Liquidation abgeschlossen sei, eines Nachtragsliquidators in entsprechender Anwendung liegt regelmaBig auch die Erklarung des Liquidators, er sehe von§273 Abs.4 AktG nur das Gericht zustandig. Nur das sein Amt als beendet an. DaB indieser Erklarung die Vorstelentspricht auch den Gegebenheiten bei der Publikums-KG. lung zum Ausdruck kommt, es sei nichts mehr abzuwickeln, Die Anwendung der§161 Abs. 2, §§146, 148 HGB worde die Gesellschaft habe deshalb aufgeh6rt zu besteh白n, recht・ dazu fUhren, daB zumindest die Anmeldung eines Beschlusfertigt es nicht, dem Liquidator zu unterstellen, er sei damit ses o ber die Bestellung eines Liquidators zum Handels einverstanden, vielleicht erst nach Jahren sein Amt wieder register regelmaBig aus tatsachlichen Gronden unm6glich aufleben zu lassen, wenn sich seine ursprongliche Vorstelist, weil nicht alle Gesellschafter erreichbar sind・Zwar kann lung spater als unrichtig herausstellen sollte. M6glicherdas Gericht auch nach §146 Abs. 2 HGB Liquidatoren ernenweise sieht sich auch der Liquidator vor eine Lage gestellt, nen, jedoch nur unter der Voraussetzung, daB ein wichtiger for die seine frohere Bereitschaft zur Ubernahme des Amtes Grund hierfor vorliegt (vgl. Heymann/Sonnenschein HGB nicht mehr gilt, weil er sich inzwischen beruflich oder in Rdnr.12. Baumbachカ 'uden力りoot HGB 28. Aufl. Anm.4 B. je sonstiger Weise anders eingestellt hat. Er wird daher unter zu 9 14t). Schon als Ausglelcfl tur die praKtiscn verscniosUmstanden nicht mehr gewillt sein, noch einmal als Abwicksene-M6glichkeit, Liquidatoren durch die GeselischafterverIer tatig zu werden. SchlieBlich ergabe sich auch eine sammlung zu bestellen, muB deshalb an die Stelle von§146 gewisse Rechtsunsicherheit, wenn bei einer notwendig Abs. 1, 2 HGB die Regelung des §273 Abs. 4 AktG treten, bei werdenden Nachtragsliquidation die frUhere Erklarung des der eine gerichtliche Bestellung von Liquidatoren nicht vom Liquidators, die Liquidation sei beendet, jeweils erst dahin Vorliegen eines wichtigen Grundes abhangt. ausgelegt werden m0Bte, ob in ihr eine Amtsniederlegung b) Da mit der Eintragung der めschung der Gesellschaft in enthalten sei oder nicht. Bei der Aktiengesellschaft wird das Handelsregister das Amt des LiquidatorS beendet war, ein Nachtragsliquidator nach§273 Abs.4 AktG ausdrockist fUr seine Abberufung kein Raum mehr. Der entspre-lich und nur durch das Gericht bestellt. Das Amt des bisMlttBayNot 1993 Heft 2 sam. FUr die Erstbestellung eines Nachtragsliquidators ist nicht die Geseflschafterversammlung, sondern auch bei der Publikums-KG in entsprechender Anwendung von §273 Abs.4 AktG nur das Gericht zustandig. Schon aus diesem Grund ist auch der Besch'uB der Geselischafterversammiung o ber die Besteflung eines NachtragsHquidators unwirksam. Ob dies nur for die Erstbestellung einds Nachtragsiiquidators oder auch for die spatere Berufung von Nachtragstiquidatoren und ihre Abberufung gilt, kann offenbleiben. Worde man annehmen, daB die GeseUschafterversammlung auch den vom Registergericht bestellten Nachtragsliquidator abberufen und einen anderen Liquidator bestellen kann (so Lut旭房プommelhoff a.a.O.), ware im einzelnen zu profen, ob fur solche BeschRisse Einstimmigkeit zu fordern ist, was m6glicherweise zur Handlungsunfahigkeit der Gesellschafterversammlung fohrt, oder ob auch hierfor entsprechend der Satzung der Geseflschaft nicht bereits ein MehrheitsbeschiuB genUgen muB. Das Landgericht hat daher im Ergebnis zu Recht die Zurockweisung der Anmeldung bestatigt, so daB die weitere Beschwerde unbegrDndet ist. Ein Antrag auf Liquidatorbestellung in entsprechender Anwendung von§273 Abs.4 AktG liegt bisher nicht vor und ist deshalb auch nicht Gegenstand der Beschwe川eentscheidung geworden. c) Bei dieser Sach'age kommt es auf die weiteren in der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Fragen nicht mehr an. Dies gilt insbesondere for das Problem, ob auch bei der Publikums-KG die Anmeldung der Liquidatoren zwingend von allen Geseflschaftern vorzunehmen ist, oder ob auch diese Bestimmung abdingbar ist (vgl. Scholz/Karsten Schmidt§67 Rdnr. 18; Hesse加ann/TilImann Handbuch der GmbH&Co. 17. Aufl. Rdnr.681). Selbst wenn man aber auch for' die Publikums-KG§148 HGB als zwingend ansehen wurde, geschieht hier die Eintragung des gerichilich bestellten (Nachtrags-) Liquidators nach §148 Abs.2 HGB von Amts wegen, also ohne Anmeldung. worten hierauf nicht mehr prazise im Gedachtnis habe. Er glaube, daB m6glicherweise Fragen falsch oder in ungeh6riger Form beantwortet worden seien. Die Beklagte habe dadurch, daB sie die Gestattung der Tonbandaufnahme erbeten habe, das Vertrauen darauf erweckt, sie werde entsprechend den o blichen Gepflogenheiten den Aktionaren auf Wunsch eine Protokollabschrift o berlassen. Sein Anspruch ergebe sich auch aus dem allgemeinen Pers6nlichkeitsrecht. Der Klager hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen. a) ihm eine Abschrift des Tonbandprotokolls der Hauptversammlung der Beklagten vom 31.5.1990 auszuhandigen, b) hilfsweise, ihm eine Abschrift derjenigen Teile des Tonbandprotokolls der Hauptversammlung der Beklagten vom 31. 5. 1990 auszuhandigen, welche seine Fragen und Redebeitrage und die darauf gegebenen Antworten und Stellungnahmen der Beklagten wiedergeben und c) weiter hilfsweise, ihm zu gestatten, das Tonbandprotokoll der Hauptversammlung der Beklagten vom 31.5.1990, hilfsweise diejenigen Teile des Tonbandprotokolls, welche seine Fragen und Redebeitrage und die darauf gegebenen Antworten und Stellungnahmen der Beklagten enthalten, abzuh6ren und davon eine Abschrift zu fertigen, wobei er jeweils hilfsweise die Verurteilung der Beklagten Zug um Zug gegen Erstattung der ihr entstehenden Kosten begehrt hat. Die Beklagte hat beantragt. die Klage abzuweisen Sie hat die Zulassigkeit der Klage als vom Aktiengesetz nicht vorgesehen bezweifefl. Auch fehle das Rechtsschutzbedorfnis. Schlie-lich bestehe for den geltend gemachten Anspruch keine Rechtsgrundlage. 2) Das Erstgericht hat die Klage als unbegrondetabgewiesen und ausgefohrt, es fehle eine Rechtsbeziehung, kraft derer der KI台 ger die Protokollabschrift fordern k6nne. Ein entsprechender Vertrag zwischen den Paけeien sei nicht geschlossen worden. Das Gesetz sehe keinen derartigen Anspruch vor. Die aktienrechtlichen Regelungen enthielten keine Bestimmung, die ein derartiges Schuldverhaltnis zwischen den Parteien begrunden worde. Der Klager k6nne auch weder aus seiner Einwilligung in die Tonbandaufzeichnung noch aus seinem allgemeinem 内rs6nlichkeitsrecht einen entsprechenden Anspruch herleiten. 3) Hiergegen wendet sich der Klager in seiner Berufung unter Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens. Erganzend weist er darauf hin, daB er ein ungeschriebenes Mitgliedschaftsrecht gelten.d mache, das sich aus seinen gesetzlichen Mitverwaltungsrechten als Aktionar ergebe. Nur so sei eine gleichgewichtige lnformationsverteilung zwischen Vorstand und Aktionar gegeben. Der Klager beantragt, 14. AktG§§130, 131; BGB§§242, 780, 810 (Kein Anspruch eines Aktion』 auf Herausgabe einer Abschガft eines Tonrs bandprotokollso ber Haupt versammルng) Ein Aktion r hat keinen Anspruch auf Herausgabe eines 白 ober eine Hauptversammlung gefertigten Tonbandprotokolls. (Leitsatz 如r Sch万 ftleitung) OLG M0nchen, Urteil vom 23.9.1992 一 7 U 3015/92 一, mitgeteilt von Notar Prof. Dr. He加ut Schippel, Monchen Aus dem Tatbestand: 1. Der Klager nahm als Inhaber einer Aktie der Beklagten an der Hauptversammlung der Beklagten vom 31.5.1990 teil und machte von seinem Rede- und Fragerecht Gebrauch. Die Bek'agte fertigte von・ Hauptversammlung eine Tonbandaufzeichnung. Der Klager der begehrt, gegebenenfalls auf eigene Kosten, eine Abschrift des Protokolls oder die Gestattuna. das Tonband abzuh6ren. weniustens soweit,wie seine eigenen beitrage und oie Aniworten nier加T ertaiう1 sind. Er hat vorgetragen, die Beklagte habe eine Abschrift der Tonbandaufzeichnung anfertigen lassen. Er mache nicht geltend, daB Beschl0sse der Hauptversammlung gegen Gesetz oder Satzung verstieBen,noch, daB ihm auf Fragen unzureichend Antwort erteilt worden sei. Er verlange die Abschrift, weil er seine Fragen und die Antdas erstinstanzllche Urteil aufzuheben und wiederholte die erstinstanzllchen Antrage. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurockzuweisen und fohrt erganzend unter anderem aus, daB angesichts des Stimmengewirrs bei der Hauptversammlung der Klager zwingend auchA uBerungen Dritter erfahren worde; diese m0Bten dann zuvor gefragt werden Aus(たnGルnden: 1. Die zulassige Berufung des Klagers ist unbegrundet. Die Klage ist zwar zu'assig, da der Klager einen eigenen Anspruch behauptet(vgl. Raiser, Recht der Kapitalgesell-schaften, 2. Aufl・, 5・ 62), aber unbegrondet, da dem Klager dieser Anspruch 一 oder die HilfsansprUche 一 unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zustehen (so im Ergebnis auch OLG Dosseldorf, BB 1962, 1390 f.; Barz, AG, Sonderbeilage 1/62 5.11; GeB厄r-Eckardt, AktG,§130 Rdnr.11; a.A :焔 Iner Kommentar 一乃 Ilner, AktG,§ 119 Rdnr.63; Barz in GK 一 AktG§119 Rdnr.27; Henn, Handbuch des Aktienrechts, 4.AufL, 5.340). II. 1) Dem Klager steht der geltend gemachte Anspruch nicht aus einer als Schuldversprechen 傍 780 BGB) zu charakterisierenden Zusage seitens der Beklagten zu. Mit旧ayNot 1993 Heft 2 ぐ Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BayObLG Erscheinungsdatum: 04.11.1992 Aktenzeichen: 3 Z BR 46/92 Erschienen in: MittBayNot 1993, 95-98 Normen in Titel: HGB § 161; AktG § 273 Abs. 4