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II ZR 157/63

AG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BayObLG 29. Juli 1992 3 Z BR 71/92 GmbHG § 38 Rechtsmissbräuchliche Amtsniederlegung durch GmbH-Geschäftsführer Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Quack, ZGR 1983, 257 , 263; Timm, DB 1982, 211 , 217). Nach den von dem Berufungsgericht getroffenen, von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen hat dem die Beklagte entsprochen. Das Berufungsgericht vertritt ferner die Ansicht, der Bericht brauche nicht von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschaftsraumen derGeselischaft zur Einsicht der Aktionare ausgelegt und diesen auf ぬrlangen Obersandt zu werden. Das widerspricht der o berwiegend im Schrifttum vertretenen gegenteiligen, auf den Re6htsgedanken der§§175 Abs.2, 340 d Abs.2 und 4, 361 Abs.2 AktG gestotzten Ansicht (Hefermehl/Bungeroth i n GeBler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, a. a. 0.§186 Rdnr.102; Lutter in KK z. AktG a.a.0.§186 Rdnr.57mitjeweils umfangreichen Nachweisen; abweichend lediglich Becker, BB 1981, 394 , 395 sowie Marsch, AG 1981, 211 , 214). Diese Frage braucht jedoch im vorliegenden 臼Ile nicht entschieden zu werden. Wie der Senat mehrfach entschieden hat, mossen auch die Gronde, auf welche die Anfechtung gestotzt wird, in ihrem wesenthchen tatsach lichen Kern innerhalb der AusschluBfrist de.s§246 Abs.「 1 AktG in den Rechtsstreit eingefuhrt werden. Geschieht das erst nach Ablauf der Anfechtungsfrist, kommt das einer verspateten Klage gleich. Die verspatet vorgebrachten Gronde sind dann unbeachtlich ( BGHZ 15, 177 , 180 f.; 32, 318, 323; BGH, Urteil vom 17. 1. 1966 一 II ZR 157/63, WM 1966, 446 , 447; Urteil Y om 11. 7. 1966 一 II ZR 134/65, WM 1966, 1132 , 1133). 12. GmbHG§38 (Rechtsm沼b虐uchliche Amtsniederlegung durch GmbH-Gesch師tsfhrer) Das Amt des Gesch谷ftsfUhrers einer GmbH kann nicht deshalb niedergelegt werden, weil der alleinige Gesch含fts・ fUhrer und Gesellschafter die Stellung nur treuhanderisch h谷lt und berechtigt ist, das Treuhandverh含Itnis sofort zu beenden. BayObLG, BeschluB vom 29. 7. 1992 一 3 Z BR 71/92 = BayObLGZ 1992 Nr. 53 一,mitgeteilt von Johann Demharter, Richter am BayObLG Tatbestand: Der Betefligte ist treuhanderischer Alleingeselischafter und von den Beschrankungen des§181 BGB befreiter Alleingeschaftsfuhrer der beschwerdefohrenden GmbH. Diese hat dem Registergerjcht unter dem 15. 7. 1991 eine Erklarung des Alleingeschaftsfohrers vorgelegt, wonach er die Geschaftsfロhrung aus wichtigem Grund mit Wirkung ab Eintragung im Handelsregister niederlegt, weil er von seinem Treugeber keine Informationen erhalte. Das Amtsgericht (Rechtspflege-rin) hat die Anmeldung mit BeschluB vom 23. 3. 1992 zurockgewiesen Das Landgericht hat die als Beschwerde aufzufassende Erinnerung hiergegen am 21. 5. 1992 ebenfalls zurockgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde. Der Beteiligte weist auch zur Begrロndung der weiteren Beschwerde darauf hin, er habe mit zahlreichen Schreiben an die verschiedensten 飼ressen versucht, mit dem Treugeber, for welchen er seinen Anteil als Alleingeselischafter halte, Kontakt aufzunehmen. Dabei habe er diesem mehrfach die Niederlegung des Geschaftsfohreramtes angedroht, ohne daB der Treugeber irgendwie reagiert habe. Es liege deshalb ein wichtiger Grund fur die Niederlegung des Geschaftsfuhreramtes vor Aus den Gルnden: Die nicht fristgebundene weitere Beschwerde gegen den BeschluB des Landgerichts ist unbegrondet. 1. Es bedarf keines Eingehens auf die Frage, ob allgemein der Geschaftsfohrer einer GmbH sein Amt nur aus wichtト gem Grund niederlegen kann (bejahend BGHZ 78, 82 ) und ob BesOnderheiten gelten, wenn es sich dabei um den Alleinge-selischafter handelt (hierzu OLG Hamm BB 1988, 1412 ). Denn jedenfalls ist eine solche Amtsniederlegung dann unwirk-sam, wenn sie rechtsmiBbrauchlich ist (vgl. B町ObLGZ 1981, 266/269『= MittBayNot 1981, 200 ]; ebenso Eckert KTS 1990 33/36; Scho/z/U肥 H. Schnei加r GmbHG 7. Aufl.§ 38 Rdnr. 84). Ein solcher Fall des RechtsmiBbrauches ist im hier zu beurteilenden konkreten Einzelfall gegeben. a) Die vom Beteiligten vorgetragenen Schwierigk&ten bざ stehen im lnnenverhaltnis zum Treugeber und m6gen allenfalls einen wichUgen Grund zur Beendigung des Treuhandverh.ltnisses darstellen. An der Rechtsstellung des Beteilig-ten als alleiniger Gesellschafter und Gesch含ftsfohrer andern sie nichts. Einen wichtigen Grund zur Amtsniederlegung als Geschaftsfohrer stellen sie nicht dar; es ist namlich nicht m6glich, aus einem solchen Grund nach auBen auch die Stellung als alleiniger Gesellschafter aufzugeben. Schon deshalb muB der Beteiligte nach auBen wei・ terhin die ぬrantwortung fUr die Gesellschaft tragen. b) Das 山ndgericht geht davon aus, es sei unwahrscheinlich, daB ein Notgesch台ftsfohrer gefunden werden konne, vor allem weil nicht geklart sei, womFt er entlohnt werden solle. Diesen Feststellungen ist die Beschwerde nicht entgegengetreten; der Senat ist daran gebunden. Zudem k6nnte der Betei ligte als Alleingesel Ischafter eine andere 円rson zum Geschaftsfohrer bestellen; dies setzte allerdings aus seiner Sicht voraus, daB die lnformationsschwierigkeiten, auf die er sich beruft, behoben sind. Ware die Niederlegung der Geschaftsfohrung wirksam, dann worde damit nach alledem die Gesellschaft auf Dauer handlungsunfahig werden und k6nnte auch ihre6 ffentlich-rechtlichen Pflichten nicht mehr erfollen. c) Nach den Ausfohrungen zur weiteren Beschwerde bestelien die Schwierigkeiten des Beteiligten darin, daB der Treugeber, for welchen er die Anteile als Alleingesellschafter halt, auf seine Anfragen nicht reagiert. Das Landgericht ist davon ausgegangen, es sei nicht einzusehen, weshalb die GmbH als Eigentomerin eines Grundstocks in Italien nicht die H6he der Einnahmen feststellen k6nne. Es geht also davon aus, daB der GmbH solche Feststellungen m6glich sind. Auch hieran ist der Senat mangels durchgreifender Rogen der weiteren Beschwerde gebunden. Die Beschwerdefohrerin kann also die lnformationsschwierigkeiten durch eigene Feststellungen ausraumen. d) Im o brigen hat es der Beteiligte auf Grund seiner Stellung als Alleingesellschafter in der Hand, die ihm entstandenen Schwierigkeiten durch Beendigung der Gesellschaft zu beheben, wenn er das Treuhandverhaltnis aus wichtigem Grund kondigen kann. 13. HGB§161; AktG§273 Abs. 4 (Bestellung eines Nachtragsliquidators bei einer Publikums-KG) Ist eine 肺rperschaftlich verfaBte Publikumskommanditgesellschaft auf Anmeldung der satzungsgem芭Bzur Liqui・ datorin bestellten ゆmplementar・GmbH im Handelsregister gel6scht worden, so ist fUr die Bestellung eines Nachtrags・ 1 iquidators in entsprechender Anwendung von§273 Abs.4 AktG nur das Gericht zust谷ndig. Offen bleibt, ob etwas anderes gilt, falls der Geseuschaftsvertrag Bestimmungen zur Bestellung des Nachtragsliquidators enth谷lt. BayObLG, BeschluB vom 5.11. 1992 一 3 Z BR 46/92 一 mitgeteilt von Johann Demha加r, Richter am BayObLG Aus MittBayNot 1993 Heft 2 95 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BayObLG Erscheinungsdatum: 29.07.1992 Aktenzeichen: 3 Z BR 71/92 Erschienen in: MittBayNot 1993, 95 Normen in Titel: GmbHG § 38