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II ZR 230/91

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 08. November 1992 II ZR 230/91 ZPO § 551 Nr. 3; AktG 1965 §§ 53a, 124 Abs. 1, 186 Abs. 4 S. 2, 221 Abs. 4, 246 Abs. 1 Formelle und materielle Anforderungen an Ausschluss des Bezugsrechts bei Genussscheinen Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau bedorftig nach §15 Abs.4 GmbHG (vgl. Scholz/Winter, GmbHG, 6.Aufl. 1978/1983,§15 Rdnr.40; Baumbachカりueck, GmbHG, 15.Aufl. 1988,§15 Rdnrn. 30, 32 m. N.). Nr. 12 des Kooperaflonsvertrages Ist deshalb nach§125 BGB formnichtig. Das Berufungsgericht muB klaren, welche Auswirkungen das auf die o brigen Regelungen des ぬrtrages hat. Zwar enthalt der Kooperationsvertrag in seiner Nr. 16 die allgemeine Klausel, daB die Unwirksamkeit einzelner Besfimmungen des ぬrtrages nicht the Unwirksamkeit des ganzen ぬrtrages zur Folge haben soll. Durch eine solche Klausel kann grunds自tzlich die Anwendung des§139 BGB ausge・ schlossen werden. Das bedeutet aber nicht, daB eine solche Klausel ohne weiteres die nach§139 BGB im Zweifel anzunehmende Gesamtnichtigkeit entfallen laBt. Es i st vielmehr im Einzelfall zu profen, welche Bedeutung der nichtige Teil des ぬrtrages for den Gesamtvertrag hat und ob man anhand dieser Bedeutung davon -ausgehen kann, daB die 田rteien durch die Klausel den nicht zu beanstandenden Teil des ぬrtrages trotz der NichUgkeit des zu beanstandenden 肥iles aufrechterhalten wollten. For den Fall, daB Teile eines Vertrages 白ber die Errichtung einer stillen Gesellschaft / unwirksam sind, hat der Senat dies bereits ausdrocklich entschieden (Urteil vom 8.4. 1976 一 IIZR 203/74, DB 1976, 2106 , 2107). Es istjedenfalls nicht auszuschlieBen, daB das vereinbarte Vorkaufsrecht bezoglich der GmbH-Anteile for den Klager so wichtig war, daB er ohne dieses Vorkaufsrecht den gesamten ぬrtrag nicht abgeschlossen hatte. For diese Annahme k6nnte sprechen, daB nach dem Vortrag der Beklagten der Klager eigentlich von vornherein Anteile an der GmbH erwerben wollte Allerdings worde sich aus der Feststellung, der Klage.r hatte den gesamten Vertrag ohne das Vorkaufsrecht nicht abgeschlossen, nicht ergeben, daB der Vertrag insgesamt nichtig ware und der Klager nach§812 BGB die geleistete Einlage zurockverlangen k6nnte, weil die Zahlung ohne Rechtsgrund erfolgt ware. Die Grundsatzeo ber die fehlerhafte Gesellschaft sind namlich for die typische wie auch for die atypische stille Gesellschaft anzuwenden (vgl. BGHZ 55, 5, 8;Zutt in GroBKomm. HGB, a.a.O.§230 Rdnr. 69 m. w. N.). Nach den Regeln o ber die fehlerhafte Gesellschaft tritt, wenn ein Nichtigkeits- oder Anfechtungsgrund vorliegt, die Nichtigkeit regelm自Big nicht von Anfang an ein, und zwar selbst. dann nicht, wenn ein Vertragspartner durch Betrug zum AbschluB deミGesellschaftsvertrages bewogen worden ist. DerGesellschaftsvertrag ist vielmehrwegen des Nichtigkeits- oder Anfechtungsgrundes lediglich,, for die Zukunft vernichtbar" ( BGHZ 55, 5 , 8, 10) Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, der Klager hatte ohne das ihm eingeraumte Vorkaufsrecht an den GmbH・Anteilen den gesamten ぬrtrag nicht abgeschlossen,so hatte das lediglich zur Folge, daB der Klager sich aus dem Gesellschaftsvertrag hatte l6sen k6nnen, ohne daB es darauf angekommen ware, ob er aus anderen Gronden zur fristlosen Kundigung oder zur ordentlichen Kundigung berechtigt gewesen ware. b) .,. 、 c) Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen, daB der Klager nicht berechtigt war, sich ohne Einhaltung einer Frist aus dem Kooperationsvertrag zu l6sen, so ware die von ihm mit Schreiben vom 15. 4. 1986 erklarte Kondigung zumindest als ordentliche Kondigung zum 31. 12. 1986 wirksam geworden. Nach den §§234 Abs. 1, 132 HGB kann die st川e Gesellschaft, wenn sie fUr unbestimmte Zeit einge・ gangen ist, von jedem Gesellschafter mit einer Kondigungsfrist von sechs Monaten zum Ende des Geschaftsjahres gekondigt werden. Dieses Recht zur ordentlichen Kondigung ist durch Nr.3 des Kooperationsvertrages (der ぬrtrag solle for die Dauer des Bestehens der Beklagten unwiderrufbar sein) nicht wirksam ausgeschlossen worden. Zum AusschluB des ordentlichen Kondigungsrechtes Ist es zwar nicht notwendig, daB der Zeitraum oder Zeitpunkt for die Dauer der Gesellschaft kalendermaBig feststeht. Es genogt, daB er auf andere Weise festgelegt wird, wenn dadurch die Vertragsdauer hinreichend bestimmbar ist ( BGHZ 50, 316 , 321). Nach dem von den 円rteien geschlossenen Kooperationsvertrag war die Dauer der Bindung for den Klager aber nicht bestimmbar, sondern unoberschaubar. Sie sollte abhangen von dem Bestehen der beklagten Gesellschaft, deren Dauer nicht von vornherein begrenzt war sondern von den EntschlieBungen ihrer Alleingesellschafterin abhangig war. In einem solchen Falle Ist die stille Gesellschaft im Sinne des§132 HGB auf unbestimmte Zeit geschlossen (BGHZ a.a.O.). In einer st川en Gesellschaft, die auf unbestimmte Zeit eingegangen ist, kann entsprechend §723 Abs.3 BGB das ordentliche K0ndigungsrecht nicht durch eine gesellschaftsvertragliche Regelung ausgeschlossen werden (BGHZ a.a.O.; BGHZ 23, 10 , 14). 11. ZPO§551 Nr. 3; AktG 1965§§53a, 124 Abs. 1, 186 Abs: 4 Satz 2, 221 Abs. 4,246 Abs. 1 (凡rme/厄 und materie/le Anforderungen an A ussch/uB des Bezugsrechts bei GenuBscheinen) a) Der AusschluB des・Rechtes der Akflon谷re auf denBezug von GenuBrechten( §221 Abs. 4 AktG ), die nach ihrer vertraglichen Ausgestaltung die verm6gensrechtliche Stel・ lung der Aktion谷re nicht beeintr谷chtigen, bedarf keiner sachlichen Rechtfertigung nach den Grunds谷tzen, die der Senal fur den AusschluB des Rechtes auf den Bezug von Aktien aufgestellt hat ( BGHZ 71, 40 ; 83, 319)・ b) Das Gebot der Gleichbehandlung im Aktienrecht(§53 a AktG) I谷Bt eine Ungleichbehandlung der Aktionare dann zu, wenn sie sachlich berechtigt ist und damit nicht den Charakter der W川kUr t南gt. c) Der Vorstand einer Aktiengesellschaft ist nicht verpflich. tet, den von ihm zum AusschluB des Bezugsrechts erstatteten Bericht(§186 Abs.4 Satz 2 AktG) in seinem vollen Wortlaut bei der Einberufung der Hauptversammlung in den Gesellschaftsbl谷ttern bekanntzumachen. Dem Infor・ mationsbedorfnis der Aktion谷「ewi川 durch die Bekannt■ gabe seines wesentlichen Inhaltes genogt. d) Die Gronde, auf welche die Anfechtulig eines Hauptver samrnlungsbeschlusses gestutzt wird, mussen in ihrem wesentlichen Kern innerhalb der AusschluBfrist des §246 Abs. 1 AktG in den Rechtsstreit eingefUhrt werden. BGH, Urteil vom 9. 11.1992 一 II ZR 230/91 一,mitgeteilt von' D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH 后tbestand: Der Klager zu 1 ist Minderheitsaktionar der beklagten Bank. Mit seiner Anfechtungsklage wendet er sich gegen einen BeschluB der Hauptversammlung der Beklagten, durch den diese dem AbschluB von zwei GenuBrechtsvertragen o ber je 15 Mio. DM zwiscnen der 助klagten und ihrer Mehrheitsaktionarin, der K. NV. Bリ unter Aus schluB des Bezugsrechts der auBenstehenden A匿ionare mit der erforderlichen Mehrheit zugestimmt hat. Aus 2 MittBayNot 1993 Heft 2 Die GenuBrechte sind vorbehaltlich der in§§6 und 7 getroffenen Regelung zum Nennbetrag zurockzuzahlen. Sie nehmen am Verlust der Gesellschaft teil, sind jedoch aus Jahresuberschossen der Folgejahre wieder auf den Nennbetrag aufzufロ llen( §6). Geaenober ande-ren しIaubigerrecl-rten treten sie zur0ck. Im Falle der Liquidation sind sie nach den Rechten der Glaubiger und vor denen der Aktionare zu bediene叱 eine Beteiligung am Liquidationserl6s erfolgt nicht ( §7) Sie gewahren einen jahrlichen Ausschottungsanspruch von 7,5%, der dem Gewinnanteil, den die K. N. V. den auBenstehenden Aktionaren der Beklagten nach dem Beherrschungsvertrag vom 274.1989 garantiert, nachrangig ist und der entfallt, sofern und soweit durch seine Erfロ llung ein Bilanzverlust entstUnde. Ein Nachzahlungsanspruch for die 印 Igejahre besteht nicht ( §2)Die in den Vertragen vereinbarte Laufzeit der GenuBrechte endet mit Ablauf des Geschaftsjahres 1999. Beide Parteien k6nnen die Vertrage jedoch vorher kロndigen. Nach einem der beiden ぬrtrage ist das for beide Vertragsparteien frohestens zum 31. 12. 1995 m6glich. For die Beklagte ist auch nach dem zweiten Vertrag dieser たitpunkt der fruhestm6gliche Kondigungstermin, wahrend die K. N.V. eine Kondigung bereits zum 31.12.1991 aussprechen konnte ( §5). Der Klager zu 1 halt den ZustimmungsbeschluB der Hauptversammlung unter mehreren rechtlichen Gesichtspunkten fur rechtswidrig Er ist insbesondere der Ansicht, die Aktionare seien nur unvoll-standig o ber den Inhalt der GenuBrechtsvertrage unterrichtet worden. Der BeschluB der Hauptversammlung habe zudem nur die Zustimmung zum AbschluB dieser ぬrtrage, nicht aberdie Gewahrung von GenuBrechten zum Inhalt. Der-AusschluB des Bezugsrechts der auBenstehenden Aktionare stelle einen VerstoB gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz dar. AuBerdem sei er nicht durch sachliche, im Interesse der Gesellschaft Hegende Gronde gerechtfertigt. Der ぬrtrag, der von der Mehrheitsaktionarin der Beklagten zum 31. 12. 1991 gekandigt werden k6nne, verschaffe dieser daruber hinaus einen Sondervorteil. Denn sie wolle durch gleichzeitige Kロ ndト gung des GenuBrechtsvertrages und des Beherrschungsvertrages die auBenstehenden Aktionare zur VerauBeruna ihrer Aktien zu einem niearigen 細rswert veranlassen und so ruit geringem Aufwand ihre Mehrheit ausbauen Das Landgericht hat d旧 Anfechtungsklage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klager war erfolglos. Die Revi. sion des Klagerszu 1 hatteebenfalls keinen Erfolg. Die Revision des Klagers zu 2 ist durch BeschluB des Senats vom 26. 10. 1992 als unzulassig verworfen worden Aus den Gr0nden: 2. Die Revision rogt, die Hauptversammlung der Beklagten habe keinen BeschluB o ber die Ausgabe von GenuBrechten gefaBt. Nach der Tagesordnung sei nur die Zustimmung zu den beiden GenuBrechtsvertragen vorgesehen gewesen. Es kann daffingestellt bleiben, ob die Revision mit dieser Roge in unzulassiger Weise neuen Tatsachenvortrag in das ぬrfahren einfohrt. Die Roge ist auf jeden Fall unbegrondet. ,, Nach SchIuB、 Diskussion, in der alle Wortmeldungen der berocksichtigt wurden, erklarte der Vorsitzende, daBVorstand und Aufsichtsrat den Vorschlag machten, dem AbschluB der GenuBrechtsvert はge mit der K. N.V. und der darauf beruhenden Gewahrung von GenuBrechten unter AusschluB des Bezugsrechts der auBenstehenden Aktionare zuzustimmen. . . . Dieser Vorschlag wurde bei 14.718 Gegenstimmen und 92 Stimmenthaltungen angenom-men . . . Der Vorsitzende stellte fest, daB die Hauptversammlung mit der erforderlichen Mehrheit die Zustim-・ mung zu dem Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zur Ausgabe derGenuBrechte nach MaBgabe der vorgelegten ぬrtrage und unter AusschluB des gesetzlichen 』 Bezugsrechts der auBenstehenden Aktionare erteilt habe". Diese Einzelheiten zeigen, daB die Hauptversammlung nicht nur den GenuBrechtsvertragen zugestimmt, sondern auch ober die Gewahrung der GenuBrechte unter AusschluB des Bezugsrechts der auBenstehenden Aktionare BeschluB gefaBt hat 3_ Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, der AusschluB der auBenstehenden Aktionare vom Bezugsrecht auf die ausgegebenen GenuBrechte ( §221 Abs.4 i.V.m. §186 Abs.3 AktG) sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die materiell-rechtlichen Einschrankungen, denen der AusschluB des Rechtes auf den Bezug von Akfleno ber den Gesetzeswortlaut hinaus unterworfen werde, fanden ihre Rechtfertigung nach der Rechtsprechung in der auBerordentlichen Schwere des Eingriffs in die mitgliedschaftsund verm6gensrechtliche Stellung der Aktionare. Der BezugsrechtsausschluB bei der Ausgabe von GenuBrechten der hier vorliegenden Art greife\in die mitgliedschaftsrechtliche Stellung der Aktion台re gar nicht und in-ihre vermdgens・ rechtliche Stellung nur bedingt und nicht schwerwiegend ein. Da der angefochtene HauptversammlungsbeschluB somit das Gesetz nicht verletze, sei die Anfechtungsklage des Kl首gers im Sinne des §243 Abs. 1 AktG nicht begrondet. Diese Ausfohrungen halten den Angriffen der Revision stand a) Nach§221 Abs.4 Satz 1 AktG steht den Aktionaren ein Recht auf den Bezug von GenuBrechten zu. Nach Satz 2 dieser Bestimmung gilt§186 AktG sinngemaB. Entspre. chend§186 Abs.3 AktG kann daher das Recht auf den Bezug der GenuBrechte in dem HauptversammlungsbeschluB, mit dem dieseRechte gewahrt werden, ausgesch lossen werden Es ist allerdings richtig, daB in der Tagesordtiung der Der Senat hat entschieden, daB die Zulassigkeit des BezugsBesch luBgegenstand der Hauptversammlu ng wie folgt um・ rechtsausschlusses bei Kapitalerh6hungen nicht nur die schrieben wird: Erfollung der formellen Voraussetzungen des§186 Abs. 3 ,, BeschluBfassung o ber die Zustimmung zum AbschluB AktG voraussetzt, sondern auch, daB der AusschluB unter von zwei ぬrtragen o ber die Gewahrung von GenuBdem Blickpunkt des Zeitpunktes der BeschluBfassung bei rechten,der K. N.V. B. und der B. Br; AG, Br.". gebohrender Berocksichtigung der Folgen for die ausgeschlossenen Aktionare durch sachliche Gronde im Interesse Bereits daraus ergibt sich aber, daB die GenuBrechte der der Gesellschaft gere6htfertigt ist. Das schlieBt eine AbMehrheitsgesellschafterin der Beklagten, der K. N.V. B., einwagung der Interessen und der ぬrhaltnismaBigkeit von Mitgeraumt werden sollten. as wird in dem weiteren Text tel und Zweck ein ( BGHZ 71, 40 , 46; zum genehmigten Kapider Tagesordnung mehrfach hervorgehoben. In der Tagestal vgl. BGHZ 83, .319, 321 f.). Wie das Berufunasoericht ordnung heiBt es zudem: zutrettend ausfohrt, war for diese Entscheidung ausschlag. ,,Das gesetzliche Bezugsrecht der auBenstehenden gebend, daB der Entzug des Vorrechtes zur Investition von Aktionare bezoglich der GenuBrechte wird ausgeschlosKapital in das Unternehmen, an dem der Aktionar bereits '1 sen Beteiligungsrechte hat, for ihn im allgemeinen einen Im notariellen Protokoll o ber die Hauptversammlung ist schweren Eingriff in seine Mitgliedschaft darstellt. Der ferner folgendes niedergelegt: AusschluB dieses Rechts hat zur Folge, daB sich die StimmMittBayNot 1993 Heft 2 nur auBenstehende Dritte bezugsberechtlgt sind, oder daB sich Verschiebungen im Verhaltnis der bisherigen Aktionare untereinander ergeben, wenn sich das Bezugsrecht auf einen oder einen 肥ii von ihnen beschrankt. Ferner sinkt der Gewinn- und Liquidationsanteil der vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionare relativ ab. Sie k6nnen ihr Kapital nicht mehr in dem gleichen Verhaltnis wie bisher in der Gesellschaft einsetzen und an deren Gewinn beteiligen. b) Diese for den BezugsrechtsausschluB bei Kapitalerh6hungen maBgebenden Gesichtspunkte sind auch der PrDfstein dafoち ob und gegebenenfalls in welchem MaBe der AusschluB von dem Bezug auszugebender GenuBrechte einen Eingriff in die mitgliedschafts- und vermdgensrechtliche Stellung des Aktionars bedeutet. Daran hatsich daher die Entscheidung auszurichten, inwieweit die Zulassigkeit dieses Bezugsrechtsausschlusses nicht nur von den nach dem Gesetz einzuhaltenden formellen ( §221 Abs.4, Abs.1 AktG), sondern auch von sachlichen Erfordernissen ab hangig ist. Da die GenuBrechte jedoch je nach dem Inhalt der getroffenen Vereinbarungen sehr unterschiedlich ausgestaltet sein k6nnen, hangt diese Entscheidung von den Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalles ab. (Wird ausgefhだJ angesehen, wenn sie sachlich berechtigt ist und damit nicht den Charakter der Willkurt ぬgt ( BGHZ 33, 175 , 186; BGHZ 71, 40, 44; G. Hueck, Der Grundsatz der gleichmaBigen Behandlung im Privatrecht 1958, 5.341; zur GmbH vgl. Sen.-Urteil vom 16.12.1991 一 II ZR 58/91, ZIP 1992, 237 , 241 f.=WM 1992, 264, 268 f. m. w. N.). An diesem Rechtszustand hat sich auch dadurch nichts geandert, daB dieser-Grundsatz mit der Bestimmung des§53 a in das Aktiengesetz aufgenommen worden ist. Denn eine sachliche A nderung des geltenden Rechtszustandes war mit der Einfohrung dieser Vorschrift nicht verbunden (Begrondung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur DurchfDhrung derZweiten Richtlinie des Rates der Europaischen Gemeinschaften zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts, BT-Drucks. 8/1678, 5. 13; vgl. ferner Lut加r/Z//nerin KK z. AktG, 2. Aufl.,§53 a Rdnr.2). Das Beru fungsgericht hat demnach -seiner Beurteilung einen dem Gesetz entsprechenden rechtlichen MaBstab zugrunde gelegt . b) Das Berufungsgericht ist auch rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, daB der AusschluB der auBenstehenden Aktionare von dem Bezugsrecht auf die gewahrten GenuBrechte nicht auf W川kfir beruht hat. (Wi厄 ausgefhだJ Da die GenuBrechte lediglich obligationsahnlich ausgestaltet sind, ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgeZusammenfassend kannsomit festgestellt werden, daB der gangen, daB der BezugsrechtsausschluB angesichts der AusschluB des Bezugsrechtes der auBenstehenden Aktio-・ 、 geringen objektiven Attraktivitat der GenuBrechte und unter nare der Beklagten auf GenuBrechte im Hinblick auf deren Berucksichtigung des von der Beklagten gewahrten AusAusgestaltung und Inhalt keiner sachlichen Rechtfertigung gleichs keine auf WillkUr beruhende Ungleichbehandlung bedurfte, wie sie nach derRechtsprechung des Senats for der auBenstehenden Aktionare der Beklagten gegenober den AusschluB des Bezugsrechtes bei Kapitalerh6hungen ihrer Mehrheitsaktionarin darstellt. erforderlich ist. / 4. Das Berufungsgericht hat eine ぬrletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes im Sinne des §53 a AktG durch den angefochtenen BeschluB verneint. Eine willkorliche Ungleichbehandlung der auBenstehenden Aktionare gegenober der Mehrheitsaktionarin der Beklagten liege nicht voち weil angesichts ihrer schlechten Ertragslage und der Nachrangigkeit des auf die GenuBrechte zu gewahrenden AusschDttungsbetrages gegenUber dem garantierten Gewinnanteil ihrer auBenstehenden Aktionare zu erwarten gewesen sei, daB bei Offenbarung dieser Sachlage nur wenige der Kleinaktionare von ihrem Bezugsrecht Gebrauch machen und diese sich dann um so entschiedener gegen eine ZurUckstellung ihres Interesses an einer alsbaldigen und h6chstm6glichen ぬrzinsungdes GenuBkapitals gegenober Konzerninteressen zur Wehr setzen worden. Die Revision meint, das Berufungsgericht verkenn白 die Tragweite des Gleichbehandlungsgrundsatzes, wenn es ihn auf eine willkUrliche Ungleichbehandlung beschranke. Auch diese RDge kann keinen Erfolg haben. a)Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungs gericht die Vorschrift des §53 a AktG , nach der Aktionare unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln sind, zutreffend als ぬrbot einer WillkUrlichen Ungleichbehand lung im Gesellschaftsrecht ausgelegt. Der Grundsatz der gleichmaBigen Behandlung der Aktionare war in Rechtsprechung und Schrifttum bereits anerkannt, bevor §53 a AktG durch das Gesetz zur Durchfohrung der Zweiten Richtlinie des Rates der Europaischen Gemeinschaften zur Koordinierung des Gesellschaftsrechts vom 13. 12. 1978 (BGBI. 1, 1959) in das 'Aktienrecht eingefUgt wurde (vgl. die Nachweise bei M町er-Lanす in GroBKomm. z. AktG, 3. Aufl.,§1 Anm. 36). ut Die ungleiche Behandlung der Aktionare wurde als zulassig 5. Zu Recht hat das Berufungsgericht eine zur Anfechtung des Hauptversammlungsbeschlusses vom 14. 12. 1989 berechtigende Gesetzesverletzung auch nicht darin gesehen, daB der Bericht des Vorstandes nicht in seinem vollen Wortlaut, sondern nur seinem wesentlichen Inhalt nach zusammen mit der Einladung versandt und in den Gesellschaftsblattern ver6ffentlicht worden ist. Zutreffend wird darauf hingewiesen, daB nur§186 Abs.4 Satz 1 (BezugsrechtsausschluB), nicht aber§186 Abs.4 Satz 2 (Erstattung des schriftlichen Vorstandsberichtes) auf die Vorschrift des §124 Abs. 1 AktG verweist, nach der die Tagesordnung der Hauptversammlung bei der Einberufung in den Gesellschaftsblattern bekanntzumachen ist (Heた rmehuBungeroth in Gel3Ier/d e危rmehUEckardt/K, pff, AktG, 1989, §186 り り Rdnr. 102; Lutter in KK z. AktG, 2. Aufl.,§186 Rdnr. 57, jeweils m. w. ft). Ferner hat der Gesetzgeber eine Anregung von Spitzenverbanden derWirtschaft, den Berichtunterdie nach §125 AktG zu versendenden Unterlagen aufzunehmen, nicht aufgegriffen, so daB er eine solche ぬrsendung offensichtlich nicht als erforderlich angesehen hat (HefermehuBungeroth in GeI3Ier/Hefermehl/丘; kardt/Kropff, AktG a. a. 0.§186 Rdnr. 102; Marsch, AG 1981, 211 , 214). Dementsprechend wird auch, soweit ersichtlich, nirgends die Ansicht vertreten, der Vorstandsbericht m0sse in seinem vollen Wortlaut versandt und bekanntgemacht werden. Allerdings wirdim Schrifttum uberwiegenげ die Ansicht vertreten, der Bericht mosse, damit einem berechtigten Informationsbedorfnis der Aktionare genogt werde, entsprechend§124 Abs. 2 Satz 2AktG seinem wesentlichen Inhalt nach bekanntgemacht werden (Lutter in KK z. AktG a.a.O.§186 Rdnr.57; Krieger in MUnch. Handbuch des Gesellschaftsrechts, Bd. 4 (Aktiengesellschaft), §56 Rdnr. 70, S. 591; Hi加,BezugsrechtsausschluB und Konzernbildung, 1986, 5. 124; Hofたr, NJW 1979, 1065 , 1070; MittBayNot 1993 Heft 2 den von dem Berufungsgericht getroffenen, von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen hat dem die Beklagte entsprochen. Das Berufungsgericht vertritt ferner die Ansicht, der Bericht brauche nicht von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschaftsraumen derGeselischaft zur Einsicht der Aktionare ausgelegt und diesen auf ぬrlangen Obersandt zu werden. Das widerspricht der o berwiegend im Schrifttum vertretenen gegenteiligen, auf den Re6htsgedanken der§§175 Abs.2, 340 d Abs.2 und 4, 361 Abs.2 AktG gestotzten Ansicht (Hefermehl/Bungeroth i n GeBler/Hefermehl/Eckardt/Kropff, a. a. 0.§186 Rdnr.102; Lutter in KK z. AktG a.a.0.§186 Rdnr.57mitjeweils umfangreichen Nachweisen; abweichend lediglich Becker, BB 1981, 394 , 395 sowie Marsch, AG 1981, 211 , 214). Diese Frage braucht jedoch im vorliegenden 臼 nicht entschieden zu werden. Ile Wie der Senat mehrfach entschieden hat, mossen auch die Gronde, auf welche die Anfechtung gestotzt wird, in ihrem wesenthchen tatsach lichen Kern innerhalb der AusschluBfrist de.s §246 Abs. 1 AktG in den Rechtsstreit eingefuhrt 「 werden. Geschieht das erst nach Ablauf der Anfechtungsfrist, kommt das einer verspateten Klage gleich. Die verspatet vorgebrachten Gronde sind dann unbeachtlich ( BGHZ 15, 177 , 180 f.; 32, 318, 323; BGH, Urteil vom 17. 1. 1966 一 II ZR 157/63, WM 1966, 446 , 447; Urteil Y om 11. 7. 1966 一 II ZR 134/65, WM 1966, 1132 , 1133). BesOnderheiten gelten, wenn es sich dabei um den Alleinge-selischafter handelt (hierzu OLG Hamm BB 1988, 1412 ). Denn jedenfalls ist eine solche Amtsniederlegung dann unwirk-sam, wenn sie rechtsmiBbrauchlich ist (vgl. B町ObLGZ 1981, 266/269『= MittBayNot 1981, 200 ]; ebenso Eckert KTS 1990 33/36; Scho/z/U肥 H. Schnei加r GmbHG 7. Aufl.§ 38 Rdnr. 84). Ein solcher Fall des RechtsmiBbrauches ist im hier zu beurteilenden konkreten Einzelfall gegeben. a) Die vom Beteiligten vorgetragenen Schwierigk&ten bざ stehen im lnnenverhaltnis zum Treugeber und m6gen allenfalls einen wichUgen Grund zur Beendigung des Treuhandverh.ltnisses darstellen. An der Rechtsstellung des Beteilig-ten als alleiniger Gesellschafter und Gesch含 ftsfohrer andern sie nichts. Einen wichtigen Grund zur Amtsniederlegung als Geschaftsfohrer stellen sie nicht dar; es ist namlich nicht m6glich, aus einem solchen Grund nach auBen auch die Stellung als alleiniger Gesellschafter aufzugeben. Schon deshalb muB der Beteiligte nach auBen wei・ terhin die ぬrantwortung fUr die Gesellschaft tragen. b) Das 山 ndgericht geht davon aus, es sei unwahrscheinlich, daB ein Notgesch台ftsfohrer gefunden werden konne, vor allem weil nicht geklart sei, womFt er entlohnt werden solle. Diesen Feststellungen ist die Beschwerde nicht entgegengetreten; der Senat ist daran gebunden. Zudem k6nnte der Betei ligte als Alleingesel Ischafter eine andere 円 rson zum Geschaftsfohrer bestellen; dies setzte allerdings aus seiner Sicht voraus, daB die lnformationsschwierigkeiten, auf die er sich beruft, behoben sind. Ware die Niederlegung der 12. GmbHG§38 (Rechtsm沼b虐uchliche Amtsniederlegung Geschaftsfohrung wirksam, dann worde damit nach alledurch GmbH-Gesch師tsfhrer) dem die Gesellschaft auf Dauer handlungsunfahig werden Das Amt des Gesch谷 ftsfUhrers einer GmbH kann nicht und k6nnte auch ihre6 ffentlich-rechtlichen Pflichten nicht deshalb niedergelegt werden, weil der alleinige Gesch含 fts・ mehr erfollen. fUhrer und Gesellschafter die Stellung nur treuhanderisch c) Nach den Ausfohrungen zur weiteren Beschwerde besteh谷 lt und berechtigt ist, das Treuhandverh含 Itnis sofort zu lien die Schwierigkeiten des Beteiligten darin, daB der Treubeenden. geber, for welchen er die Anteile als Alleingesellschafter BayObLG, BeschluB vom 29. 7. 1992 一 3 Z BR 71/92 = halt, auf seine Anfragen nicht reagiert. Das Landgericht ist BayObLGZ 1992 Nr. 53 一,mitgeteilt von Johann Demharter, davon ausgegangen, es sei nicht einzusehen, weshalb die Richter am BayObLG GmbH als Eigentomerin eines Grundstocks in Italien nicht die H6he der Einnahmen feststellen k6nne. Es geht also Aus Tatbestand: davon aus, daB der GmbH solche Feststellungen m6glich sind. Auch hieran ist der Senat mangels durchgreifender Der Betefligte ist treuhanderischer Alleingeselischafter und von den Beschrankungen des§181 BGB befreiter Alleingeschaftsfuhrer der Rogen der weiteren Beschwerde gebunden. Die Beschwerbeschwerdefohrenden GmbH. Diese hat dem Registergerjcht unter defohrerin kann also die lnformationsschwierigkeiten durch dem 15. 7. 1991 eine Erklarung des Alleingeschaftsfohrers vorgelegt, eigene Feststellungen ausraumen. wonach er die Geschaftsf ロhrung aus wichtigem Grund mit Wirkung ab Eintragung im Handelsregister niederlegt, weil er von seinem Treugeber keine Informationen erhalte. Das Amtsgericht (Rechtspflege-rin) hat die Anmeldung mit BeschluB vom 23. 3. 1992 zurockgewiesen Das Landgericht hat die als Beschwerde aufzufassende Erinnerung hiergegen am 21. 5. 1992 ebenfalls zurockgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde. Der Beteiligte weist auch zur Begrロndung der weiteren Beschwerde darauf hin, er habe mit zahlreichen Schreiben an die verschiedensten 飼ressen versucht, mit dem Treugeber, for welchen er seinen Anteil als Alleingeselischafter halte, Kontakt aufzunehmen. Dabei habe er diesem mehrfach die Niederlegung des Geschaftsfohreramtes angedroht, ohne daB der Treugeber irgendwie reagiert habe. Es liege deshalb ein wichtiger Grund fur die Niederlegung des Geschaftsfuhreramtes vor Aus den Gルnden: Die nicht fristgebundene weitere Beschwerde gegen den BeschluB des Landgerichts ist unbegrondet. 1. Es bedarf keines Eingehens auf die Frage, ob allgemein der Geschaftsfohrer einer GmbH sein Amt nur aus wichtト gem Grund niederlegen kann (bejahend BGHZ 78, 82 ) und ob MittBayNot 1993 Heft 2 d) Im o brigen hat es der Beteiligte auf Grund seiner Stellung als Alleingesellschafter in der Hand, die ihm entstandenen Schwierigkeiten durch Beendigung der Gesellschaft zu beheben, wenn er das Treuhandverhaltnis aus wichtigem Grund kondigen kann. 13. HGB§161; AktG§273 Abs. 4 (Bestellung eines Nachtragsliquidators bei einer Publikums-KG) Ist eine 肺rperschaftlich verfaBte Publikumskommanditgesellschaft auf Anmeldung der satzungsgem芭 Bzur Liqui・ datorin bestellten ゆmplementar・ GmbH im Handelsregister gel6scht worden, so ist fUr die Bestellung eines Nachtrags・ 1 iquidators in entsprechender Anwendung von§273 Abs.4 AktG nur das Gericht zust 谷 ndig. Offen bleibt, ob etwas anderes gilt, falls der Geseuschaftsvertrag Bestimmungen zur Bestellung des Nachtragsliquidators enth谷 lt. BayObLG, BeschluB vom 5.11. 1992 一 3 Z BR 46/92 一 mitgeteilt von Johann Demha加r, Richter am BayObLG Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 08.11.1992 Aktenzeichen: II ZR 230/91 Erschienen in: MittBayNot 1993, 92-95 Normen in Titel: ZPO § 551 Nr. 3; AktG 1965 §§ 53a, 124 Abs. 1, 186 Abs. 4 S. 2, 221 Abs. 4, 246 Abs. 1