V ZR 175/90
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 07. Juni 1991 V ZR 175/90 BGB §§ 747 S. 1, 928 Abs. 1 Kein Verzicht auf einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau ren dem Zwang aussetzt, auf Verlangen des Eigentümers jederzeit — abgesehen von den ersten zehn Jahren — das Erbbaugrundstück kaufen zu müssen. Eine Ankaufspflicht des Erbbauberechtigten widerspricht dem gesetzlichen Leitbild des Erbbaurechts, denn § 2 Nr. 7 ErbbauVO sieht als Teil des vertragsmäßigen Inhalts nur ein Ankaufsrecht vor. Wenngleich dadurch die bloß schuldrechtlich wirkende Abrede einer Ankaufspflicht nicht ausgeschlossen ist, so muß doch eine Allgemeine Geschäftsbedingung dieses Inhalts bei dem daran anzulegenden generellen Prüfungsmaßstab ( BGHZ 83, 169 , 177; 105, 24, 31; 110, 241, 244 [= DNotZ 1990, 561 ]) den Belangen eines Erbbauberechtigten Rechnung tragen. Bei der Ausgabe eines, wie hier, Wohnzwecken dienenden Erbbaurechts muß daher eine Kaufzwangklausel so ausgestaltet sein, daß sie für einen in durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen lebenden Erbbaurechtserwerber erträglich ist. Für einen solchen Erwerber ist es unbillig, wie der Senat schon für Individualverträge dargelegt hat (Urt. v. 22.2.1980, a. a. O.), wenn ihm keine angemessene Frist zur Beschaffung des Kaufpreisbetrages zugestanden wird. Das ist hier der Fall, weil die Klausel den Erbbauberechtigten „jederzeit" auf Verlangen des Eigentümers zum Ankauf verpflichtet. Der Umstand, daß die Höhe des Kaufpreises bei Nichteinigung der Beteiligten erst in einem Schiedsgutachtenverfahren ermittelt werden muß und daß dann zwangsläufig ein gewisser Zeitraum zwischen Ankaufsverlangen und Kaufabschluß liegt, gleicht die Unbilligkeit nicht aus. Könnte sich der Erb-. bauberechtigte nur auf diese Weise eine Frist zur Aufbringung der Geldmittel verschaffen, so wäre er genötigt, allein deswegen eine Einigung über die Kaufpreishöhe abzulehnen, mit der vertraglichen Folge, daß er sich zur Hälfte an den Sachverständigenkosten beteiligen müßte. Schon aus diesem Grunde entspricht eine Kaufzwangklausel nicht der Billigkeit, wenn darin weder für das Ankaufsverlangen eine Ankündigungsfrist noch für die Kaufpreiszahlung eine Fälligkeitsfrist in einer normalerweise den Bedürfnissen des Erbbauberechtigten angemessenen Länge zugestanden ist. Eine Ankündigungsfrist von sechs Monaten hat der Senat im Urteil vom 22.2.1980 (a.a.O.) für angemessen gehalten. Ob zusätzlich dem Erbbauberechtigten noch eine Zahlungsfrist im Hinblick darauf eingeräumt werden muß, daß er bei Streit über den Verkehrswert des Grundstücks erst aus der vertraglich vorgesehenen Wertermittlung durch Schiedsgutachten Klarheit über die Kaufpreishöhe erhält und sich dann erst hierauf einzurichten vermag, kann offenbleiben, da hier die Klausel überhaupt keine Frist zugesteht. Die Ankaufspflicht darf auch nicht — wie hier geschehen — an die volle Dauer eines langfristigen Erbbaurechts gebunden werden. Eine solche Bindung benachteiligt den Erbbauberechtigten insbesondere deshalb, weil er mit fortschreitendem Zeitablauf in ein Alter kommen kann, in welchem er aus dem Berufsleben ausgeschieden ist und daher unter Umständen den Grundstückskaufpreis nur noch unter erheblichen Opfern aufzubringen in der Lage ist (so schon die Erwägung im Senatsurt. v. 22.2.1980, a. a. 0.). Wird dann erst der Ankauf verlangt, was die Klausel ermöglichen würde, so erhält der Erbbauberechtigte zwar eine Gegenleistung für den Kaufpreis im gleichen Wert, wäre-aber nunmehr im Falle einer erforderlichen Kaufpreisfinanzierung mit Tilgungsund Zinsraten in einer Höhe belastet, daß seine Altersversorgung gefährdet sein könnte. Eine deswegen etwa nötige Weiterveräußerung zu einem Kaufpreis, der zur Deckung der aufgenommenen Verbindlichkeiten ausreicht, könnte womöglich nur bei Löschung des (Eigentümer-)Erbbaurechts gelingen, so daß Haus und Wohnung verlorengehen würden. Ein solches Risiko darf eine Kaufzwangsklausel dem Erbbauberechtigten nicht aufbürden. Er muß nach Ablauf der gebotenen — hier in der Klausel berücksichtigten — zehnjährigen Schonfrist in einem überschaubaren und berechenbaren Zeitraum Gewißheit haben, ob das Ankaufsverlangen geltend gemacht wird oder ob er sich endgültig auf den Fortbestand des Erbbaurechts einrichten kann. Welche Frist dafür bei einem Wohnzwecken dienenden Erbbaurecht der Billigkeit entspricht, braucht hier nicht entschieden zu werden, da die ausbedungene.Klausel ein Ankaufsverlangen „jederzeit" und deshalb bis zum Ende des Erbbaurechts ermöglicht. 4. Die Formularklausel ist daher unwirksam. Sie kann, anders als eine gleichartige Individualvereinbarung (BGHZ 68, 1, 6; Senatsurt. v. 22.2.1980, a. a. 0.), nicht mit einem Inhalt aufrechterhalten werden, der angemessen _gewesen wäre. Nur unter der Voraussetzung, daß sich eine Allgemeine Geschäftsbedingung oder Formularklausel nach ihrem Wortlaut aus sich heraus sinnvoll und verständlich in einen inhaltlich zulässigen und in einem unzuverlässigen Regelungsteil trennen läßt, ist der zulässige Teil wirksam (BGHZ 109, 197, 203 [= MittBayNot 1990, 103 = DNotZ 1990, 554 ]; so auch schon vor Geltung des AGBG: BGH, Urt. v. 19.4.1972, VIII ZR 30/71, NJW 1972, 1227 , 1228; BGHZ 106, 19 , 25 f. [= MittBayNot 1989, 83 = DNotZ 1989, 609 ]). Eine solche Aufgliederung läßt die vorliegende Klausel nicht zu. Denn hier müßte das Gericht die unwirksame Regelung vertragsumgestaltend auf einen Inhalt zurückführen, der noch als hinnehmbar erscheinen könnte. Eine dahingehende geltungserhaltende Reduktion verbietet sich ( BGHZ 72, 206 , 208; 84, 109, 115 ff.; 92, 312, 314 f; 96, 18, 25). 4. BGB §§ 747 Satz 1, 928 Abs. 1(Kein Verzicht auf einen Miteigentumsanteil an einem Grundstück) Ein Miteigentumsanteil am Grundstück kann nicht entsprechend § 928 Abs.1 BGB durch Verzicht aufgegeben werden. BGH, Urteil vom 7.6.1991 — V ZR 175/90 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die G: gesellschaft mbH (G.) veräußerte im Jahre 1965 24 mit Einfamilienhäusern bebaute Grundstücke sowie jeweils einen 1/24 Miteigentumsanteil an zwei Privatstraßengrundstücken. Die notariellen Kaufverträge enthielten gleichlautend folgende Bestimmung: „§13 III. Die Unterhaltung und Erneuerung der Privatstraßen einschließlich der Bürgersteige, Fahrbahnen sowie der Entwässerungs- und Schmutzwasserleitungen jeweils bis zum Hausanschluß obliegen allen Miteigentümern. Die Käufer übernehmen gesamtschuldnerisch mit den übrigen Miteigentümern die Verpflichtung, die für die Unterhaltung oder Erneuerung entstehenden Kosten für den von ihnen zu 1/24 erworbenen Anteil zu tragen:' „§ 17 VI. Sämtliche Verpflichtungen und Bestimmungen dieses Kaufvertrages gelten auch für die Rechtsnachfolger der Käufer und der G. Sie haben sie daher ihrem jeweiligen Rechtsnachfolger aufzuerlegen und diesen wiederum entsprechend zu verpflichten" Durch notariellen Vertrag vom 25.11.1980 veräußerte die Erwerberin A. ihr an einer öffentlichen Straße gelegenes Hausgrundstück und ihren 1/24 Miteigentumsanteil an den privaten Straßengrundstücken den Beklagten zu 1 und 2 mit der Abrede, daß die Käufer sämtliche im 214 MittBayNot 1991 Heft 5 Erstkaufvertrag mit der G. enthaltenen Verpflichtungen übernehmen und diese auch ihren Rechtsnachfolgern aufzuerlegen haben. Die Beklagten zu 3 und 4 erwarben im Jahre 1976 von einem der ursprünglichen Käufer dessen ebenfalls an einer öffentlichen Straße befindliches Hausgrundstück und den 1124 Miteigentumsanteil an den Privatstraßengrundstücken, jedoch ohne die vorgenannte Verpflichtungsvereinbarung. Im Jahre 1984 erklärten die Beklagten gegenüber dem Grundbuchamt den Verzicht auf ihr Miteigentum an den Privatstraßengrundstücken; der Verzicht wurde in das Grundbuch eingetragen. Die Kläger, die Miteigentümer und Anlieger dieses Grundstücks sind, halten den Verzicht für unwirksam. Sie haben die Feststellung beantragt, daß die Beklagten zur Erhaltung und Erneuerung der Privatstraßen einschließlich der Bürgersteige, Fahrbahnen sowie der Entwässerungs- und Schmutzwasserleitungen jeweils bis zum Hausanschluß beizutragen, die Kosten der hierzu erforderlichen Maßnahmen entsprechend ihren Miteigentumsanteilen aufzubringen und diese Verpflichtungen ihren Rechtsnachfolgern im Eigentum aufzuerlegen haben. Darüber hinaus haben die Kläger beantragt, die Beklagten zu verurteilen, die Löschung der Verzichtseintragung herbeizuführen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, ausgenommen den gegen die Beklagten zu 3 und 4 gestellten Antrag auf Feststellung, ihren Rechtsnachfolgern die Verpflichtung zur Beteiligung an der Erhaltung und Erneuerung der Privatstraßen und zur anteiligen Kostentragung weiterzugeben. Die Berufung der Beklagten hat das Kammergericht zurückgewiesen. Die — zugelassenen' Revisionen hatten Erfolg nur insoweit, als die Beklagten zu 1 und 2 zur Weitergabe der Kostenbeteiligungspflicht an Rechtsnachfolger im Eigentum an dem Hausgrundstück und nicht lediglich an Nachfolger an dem Miteigentumsanteil an den Privatstraßen im Rahmen des Feststellungsantrages verurteilt worden sind. Aüs den Gründen: I. Revision der Beklagten zu 1 und 2: 1. ... Zu Unrecht meint die Revision, der im Kaufvertrag vom 25.11. 1980 enthaltenen Verweisung auf den notariellen Vertrag vom 24.8.1965 lasse sich kein auslegungsfähiger Inhalt entnehmen, weil dieser Vertrag den Beklagten nicht bekannt gewesen sei. Nach dem Wortlaut des von den Beklagten geschlossenen Kaufvertrages haben sie „sämtliche" Verpflichtungen der Verkäuferin aus deren Kaufvertrag mit der G. übernommen. Davon geht das Berufungsgericht aus. Die einschränkende Auslegung dieser Schuldübernahme auf solche Verpflichtungen, die sich nicht „auf den eigentlichen Erwerbsvorgang bezogen und durch dessen Abwicklung gegenstandslos geworden waren", versteht sich insoweit von selbst, als Gegenstand einer Schuldübernahme nicht bereits erloschene Pflichten des Schuldners sein können. Das Berufungsgericht nimmt allerdings an, die Schuldübernahme habe auch nicht Verpflichtungen erfassen sollen, die nur den „unmittelbaren damaligen Erwerb des Grundstücks betrafen". Als darunter fallende Verpflichtungen nennt der Tatrichter u. a. die Pflicht der Voreigentümerin zur Kaufpreiszahlung, zur Übernahme bestimmter Grundpfandrechte und Kosten, Zinsverpflichtungen, Pflicht zur Zahlung von Verwaltungsgebühren, Versicherungspflichten, Baubeschränkungen und bestimmte Duldungspflichten. Der Revision ist zuzugeben, daß aus dem objektiven Erklärungswert der Schuldübernahmevereinbarung keine Differenzierung zwischen zu übernehmenden und nicht zu übernehmenden Pflichten hervorgeht und auch kein Anhaltspunkt für einen diesbezüglichen übereinstimmenden Parteiwillen ersichtlich ist; denn die Beklagten konnten ohne Kenntnis der im einzelnen den Gegenstand der Schuldübernahme bildenden Pflichten keine Differenzierung vornehmen. MittBayNot 1991 Heft 5 Dies bedeutet indessen nicht, daß die Schuldübernahme wirkungslos ist. Da sie sich nach ihrem unzweideutigen Wortlaut auf „sämtliche im Vertrag vom 24.8.1965 enthaltenen Verpflichtungen" erstreckt, sind davon ausnahmslos alle im Zeitpunkt der Übernahme etwa noch bestehenden Vertragspflichten der Voreigentümerin erfaßt worden. Diese Auslegung kann das Revisionsgericht selber vornehmen, da hierzu tatsächliche Feststellungen nicht mehr in Betracht kommen ( BGHZ 65, 107 , 112; 109, 19, 22). Unerheblich für die Auslegung ist, ob sich die Beklagten mangels Kenntnis des Inhalts der im einzelnen übernommenen Pflichten über die Tragweite der Schuldübernahme im Unklaren waren; denn ein diesbezüglicher Irrtum hätte nur eine Anfechtung der Erklärung begründen können ( § 119 BGB ). Somit haben die Beklagten zu 1 und 2, worauf es hier ankommt, auch die von der Voreigentümerin im Vertrag mit der G. eingegangene Verpflichtung zur anteilmäßigen Kostenbeteiligung an den die Privatstraßen betreffenden Erhaltungsmaßnahmen übernommen. Die tatrichterliche Auslegung der Verpflichtungsabrede als einer zugunsten der jeweiligen anderen Miteigentümer getroffenen Vereinbarung ( § 328 BGB ) ist nicht zu beanstanden. Dieser von ihnen vertraglich übernommenen Verpflichtung konnten sich die Beklagten nicht durch Verzicht auf ihren Miteigentumsanteil entziehen. Auch wenn ein solcher Verzicht, was noch zu erörtern ist, in entsprechender Anwendung von § 928 Abs. 1 BGB sachenrechtlich möglich sein sollte, blieben die Beklagten an die schuldrechtliche Vereinbarung gebunden, da sie hiervon nur durch Erfüllung der ebenfalls übernommenen Pflicht der Voreigentümerin, die anteilige Verpflichtung zur Kostenbeteiligung einem Rechtsnachfolger aufzuerlegen, befreit worden wären. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Interesse der Kläger an alsbaldiger Feststellung der auch ihnen persönlich gegenüber obliegenden Pflicht der Beklagten zur Kostenbeteiligung steht außer Frage. Es ergibt sich daraus, daß die Beklagten diese Pflicht in Abrede stellen, die Entstehung diesbezüglicher Kosten aber unstreitig zu erwarten ist. 2. Zulässig und begründet ist nach Auffassung des Berufungsgerichts auch der Antrag auf Feststellung, daß die Beklagten zu 1 und 2 verpflichtet seien, die von der Voreigentümerin übernommene Pflicht zur Beteiligung an den Erhaltungskosten einem eigenen Rechtsnachfolger aufzuerlegen und diesen wiederum zur Weitergabe an dessen Nachfolger zu verpflichten. Dabei geht das Berufungsgericht — entsprechend dem Klageantrag — davon aus, den Beklagten. obliege diese Verpflichtung im Falle einer Weiterübertragung des von der Voreigentümerin erworbenen Hausgrundstücks T.-straße 27, also nicht nur bei Mitübertragung des Bruchteilseigentums an den Straßenparzellen. Insoweit hat zwar die Revision keine Rüge erhoben, die tatrichterliche Vertragsauslegung ist jedoch auch ohne Rüge vom Revisionsgericht darauf zu prüfen, ob sie anerkannte Auslegungsgrundsätze.verletzt (Senatsurt. v. 8.12.1989, V ZR 53/88, WM 1990, 423 [= DNotZ 1990, 592 ]). Das ist hier der Fall. Nach § 13 III des Kaufvertrages vom 24.8.1965 hatte sich die Käuferin A. verpflichtet, die Kosten der allen Miteigentümern der Privatstraßen obliegenden Unterhaltung und Erneuerung der Straßen einschließlich der Bestandteile für den von ihr zu 1124 erworbenen Anteil zu tragen. Diese Regelung macht schon nach ihrem Wortlaut deutlich, daß sich die Käuferin nur als Erwerberin des Miteigentumsanteils zur Kostenbeteiligung verpflichtet hatte. Jedenfalls aber läßt 1550; BGHZ -109, 19, 22; Senatsurt. v. 8.2.1991, V ZR 14/90, S. 11 — unveröffentlicht) kein anderes Verständnis zu. Denn nur der Kauf des Miteigentumsanteils an den Straßenparzellen, nicht der Kauf des Hausgrundstücks, konnte Anlaß geben, zu den Gemeinschaftskosten anteilig beizutragen. Folgerichtig erstreckte sich, was diesen Kostenanteil betrifft, die von der Käuferin gemäß § 17 VI des Vertrages eingegangene Verpflichtung, die eigenen Vertragspflichten einem Rechtsnachfolger zu übertragen, lediglich auf einen nachfolgenden Erwerber des Miteigentums. Die gleiche Pflicht haben daher die Beklagten in dem Vertrag vom 25.11.1980 übernommen. § 747 Rdnr. 15 und § 1008 Rdnr. 16; MünchKomm/Kanz/eiter, a.a.O., § 928 Rdnr.2; AK-BGB/von Schweinitz, § 928 Rdnr.4; Eickmann in Westermann, Sachenrecht Bd. 11, 6. Aufl., § 103,1). Die Gegenansicht hält eine Anwendung des § 928" Abs.1 BGB mit der gesetzlichen Regelung des Gemeinschaftsverhältnisses für unvereinbar (KG, OLGZ 1988, 355 , 358 = NJW 1989, 42; Schulze-Osterloh, Das Prinzip der Gesamthänderischen Bindung, 1972, S.122 ff.; Staudinger/Huber, a-a.O., § 747 Rdnr.14; Palandt/Bassenge, BGB, 50.Aufl. § 928 Rdnr. i; Soergel/Stürner, BGB, 12. Aufl., § 928 Rdnr.1; Bärwaldt, JuS 1990, 788 , 789 f.; zum Verzicht auf Wohnungseigentum vgl. BayObLG, WuM 1991, 298 [= MittBayNot 1991, 117]). Diesem auch vom Berufungsgericht vertretenen Standpunkt schließt sich der Senat im Ergebnis an. Schlüssig ist der Feststellungsantrag somit nur mit der Einschränkung, daß die Beklagten die 'übernommene Beitragspflicht lediglich einem Rechtsnachfolger am Miteigentumsanteil aufzuerlegen haben. Der dem nicht entsprechende Antrag beruhte ersichtlich auf der Fehlvorstellung, daß eine Veräußerung des Hausgrundstücks die Übertragung des Miteigentumsanteils einschließe. Deshalb ist — worauf der Senat in der Revisionsverhandlung unwidersprochen hingewiesen hat — die Auslegung berechtigt, daß die Kläger im Ergebnis mit dem Antrag in beider Hinsicht den Rechtsnachfolger meinten, so daß sich der Antrag auf den schlüssigen Teil eingrenzen läßt. Das Recht zum Verzicht auf das Eigentum ist Ausfluß der dem Eigentümer nach § 903 BGB zustehenden Befugnis, mit der ihm gehörenden Sache nach Belieben zu verfahren, soweit nicht Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen. Miteigentum nach Bruchteilen ist seinem Wesen nach dem Alleineigentum gleichartig (Mot. III S.442; BGHZ 36, 365 , 368). Bei einer nur auf das Sachenrecht bezogenen Betrachtungsweise ließe sich daher eine entsprechende Anwendung des § 928 BGB auf Miteigentum rechtfertigen. Eine ausdrückliche dahingehende Regelung hatte der erste Entwurf zum BGB in dem damaligen § 950 vorgesehen (Mugdan, Materialien zum BGB, III. Bd., S.XX und S. XXXVII; Mot. III S. 443); diese Bestimmung ist jedoch im zweiten Entwurf mit der Begründung gestrichen worden, die Klärung dieser Frage könne wegen ihrer praktisch sehr geringen Bedeutung Wissenschaft und Rechtsprechung vorbehalten bleiben (Mugdan a.a.O., S.702 f.). Aus der Entstehungsgeschichte des § 928 BGB ergibt sich daher weder etwas für noch gegen die Anwendbarkeit dieser Vorschrift auf Grundstücksmiteigentum. Auch die im Berufungsurteil angeführten §§ 1095, 1106, 1114 BGB besagen nichts gegen eine Gleichstellung von Eigentum und Miteigentum. Insoweit ist der Antrag zulässig und begründet. Seine Berechtigung wäre nur dann fraglich, wenn der Verzicht auf den Miteigentumsanteil wirksam wäre. Denn dann gäbe es auf Dauer keinen Rechtsnachfolger, weil das allein dem Fiskus zustehende Aneignungsrecht ( § 928 Abs. 2 BGB ) bei dessen Ausübung einen originären und keinen von den Beklagten abgeleiteten Erwerb darstellen würde. In Betracht käme hiernach nur ein Schadensersatzanspruch der Kläger, dessen Feststellung indes nicht beantragt ist. Der Senat ist jedoch, wie noch ausgeführt wird, der Ansicht, daß der Verzicht unwirksam ist. Demnach ist den Beklagten die Weitergabe ihrer Beitragspflicht an einen etwaigen Rechtsnachfolger möglich. Da die Beklagten eine Pflicht zur Weitergabe bestreiten und die Klärung dieser Frage einen künftigen Rechtsstreit vermeidet, besteht auch ein Feststellungsinteresse. 3. Den Anspruch der Kläger gegen die Beklagten zu 1 und 2, die Löschung der. Eintragung des von ihnen erklärten Verzichts auf ihren Miteigentumsanteil an den Straßenparzellen herbeizuführen, hält das Berufungsgericht gern. § 1004 BGB für begründet. Es meint, der Verzicht sei unwirksam, weil ein Miteigentümer im Hinblick auf die ihn nach § 748 BGB treffende Pflicht zur anteilmäßigen Beteiligung an den gemeinschaftlichen Kosten nur im Wege des in §749 ff. BGB geregelten Aufhebungsverfahrens aus der Gemeinschaft ausscheiden könne. Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. a) Eigentum an einem Grundstück kann nach § 928 Abs.1 BGB dadurch aufgegeben werden, daß der Eigentümer gegenüber dem Grundbuchamt den Verzicht erklärt und dieser in das Grundbuch eingetragen wird. Umstritten ist, ob dementsprechend auch Miteigentum an einem Grundstück aufgegeben werden kann. Die im Schrifttum überwiegende Meinung bejaht dies (so u.a. Walsmann, Der Verzicht, 1912, S. 264; Planck/Strecker, BGB, 5. Aufl. § 928 Anm. 10; Staudinger/Ert/, BGB, 12.Aufl. §928 Rdnr.6; BGB-RGRK/Augustin, 12.Aufl., §928 Rdnr.2; MünchKomm/K.Schmidt, 2.Aufl,, Miteigentum nach Bruchteilen unterscheidet sich vom Alleineigentum jedoch in der Weise, daß der Miteigentümer nur einen ideellen Anteil an der Sache hat und daß daher alle Miteigentümer in einer Gemeinschaft verbunden sind, die nach dem Gesetz Rechte und Pflichten zwischen den Teilhabern begründet. Zwar kann nach § 747 Satz 1 BGB jeder Teilhaber über seinen Anteil verfügen; eine Verfügung wäre auch der Verzicht auf den Anteil. Damit beantwortet sich aber noch nicht die Frage, ob auf Miteigentum verzichtet werden kann. Maßgebend dafür, ob § 747 Satz 1 BGB in die Verfügungsbefugnis das Recht zum Verzicht einbezieht, ist vielmehr, ob die Auswirkungen eines Verzichts mit der sonstigen Regelung des Gemeinschaftsverhältnisses und mit der gesetzlichen Interessenbewertung im Einklang stehen. Das ist zu verneinen. Die das Gemeinschaftsverhältnis bestimmenden Vorschriften sind darauf angelegt, daß jeder Miteigentumsanteil einen Rechtsträger hat. Nach § 748 BGB ist jeder Teilhaber den anderen Teilhabern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Gegenstandes sowie die Kosten der Erhaltung, der Verwaltung und einer gemeinschaftlichen Benutzung nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen. Könnte sich ein Teilhaber dieser Verpflichtung durch Verzicht auf seinen Miteigentumsanteil entledigen, so müßten die anderen Teilhaber zwangsläufig einen entsprechend höheren Beitrag leisten, ohne daß ihnen jener Anteil zuwüchse; denn der aufgegebene Anteil wäre herrenlos und unterläge nach § 928 Abs.2 BGB nur dem Aneignungsrecht. MittBayNot 1991 Heft 5 ließe sich nicht deswegen rechtfertigen, weil ihr Recht zur Nutzung des gemeinschaftlichen Grundstücks nicht mehr durch das Recht des ausgeschiedenen Teilhabers zur Mitnutzung beschränkt wäre. Die anteilige Beitragspflicht aller Miteigentümer beruht nämlich nicht nur auf dem jeden von ihnen zustehenden Recht zur Nutzung der gemeinschaftlichen Sache, sondern auch darauf, daß der für das Gemeinschaftseigentum anfallende Kostenaufwand der Werterhaltung jedes Miteigentumsanteils zugute kommt. Da der aufgegebene Anteil aber den verbleibenden Miteigentümern nicht zuwüchse, würde ihnen dessen Wert dann auch nicht bei einer von ihnen herbeigeführten Aufhebung der Gemeinschaft durch Zwangsversteigerung des Grundstücks und durch Teilung des Erlöses ( § 753 Abs. 1 BGB ) zufallen. Denn der Versteigerungserlös tritt als dingliches Surrogat an die Stelle des Grundstücks ( BGHZ 58, 99 , 102) und damit aller Miteigentumsanteile. Das Aneignungsrecht des Fiskus an dem aufgegebenen Miteigentumsanteil würde sich deshalb an dem Erlösanteil fortsetzen. Auf der- anderen Seite gewährleistet das Gesetz, daß kein Miteigentümer gegen seinen Willen an die Gemeinschaft gebunden bleibt. Denn nach § 749 Abs. 1 BGB kann jeder Teilhaber jederzeit die Aufhebung "der Gemeinschaft verlangen, sofern nicht die Teilhaber durch Vereinbarung in den nach § 749 Abs. 2 BGB zulässigen. Grenzen, dann auch mit Wirkung für einen Sondernachfolger ( § 751 Satz 1 BGB ), dieses Recht freiwillig eingeschränkt haben. Daher ist auch für denjenigen Teilhaber, der an der Werterhaltung seines Miteigentumsanteils kein Interesse hat, der gesetzeskonforme Weg zur Loslösung von der Gemeinschaft deren Aufhebung und nicht der Verzicht auf den Anteil. Die Anwendung des § 928 BGB läßt sich nicht aus dem Ausnahmefall herleiten, daß sich ein Grundstück mangels Abgabe von Geboten auch einmal als nicht versteigerungsfähig erweisen kann und daß dann — wenn nicht die Teilhaber gemeinsam auf das Grundstück insgesamt verzichten — die Gemeinschaft bestehen bleibt. Denn das Gesetz geht von dem Regelfall der Vollziehbarkeit eines Aufhebungsverlangens aus. Nur daran ist mithin die Beurteilung der Frage zu messen, ob auf Miteigentum verzichtet werden kann. Aus der gesetzlichen Regelung des Gemeinschaftsverhältnisses ergibt sich somit, daß jeder Teilhaber zur Wahrung des Rechts der anderen Teilhaber, nur nach dem Verhältnis ihrer Anteile die Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums tragen zu müssen, an die Gemeinschaft bis zu deren Aufhebung gebunden ist. Eine Befugnis zum Verzicht auf einen Miteigentumsanteil in entsprechender Anwendung von § 928 BGB ist daher nicht anzuerkennen. Folglich ist der hier erklärte und eingetragene Verzicht unwirksam. b) Dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß die Kläger als Gemeinschafter von den Beklagten verlangen können, dem Grundbuchamt gegenüber die Löschung der inhaltlich unzulässigen Verzichtseintragung zu bewilligen und zu-beantragen. Unentschieden bleiben kann, ob sich der Berichtigungsanspruch aus einer analogen Anwendung des § 894 BGB rechtfertigt (so KG, OLGZ 1988, 355 , 359) oder aus § 1004 Abs.1 BGB, wie das Berufungsgericht annimmt. Der Anspruch ergibt sich jedenfalls aus § 242 BGB aufgrund des zwischen den Teilhabern bestehenden gesetzlichen Schuldverhältnisses. Jeder Teilhaber hat ein berechtigtes Interesse daran, daß im Grundbuch die unrichtige Eintragung beseitigt und damit die wahre Eigentumslage verlautbart wird. MittBayNot 1991 Heft 5 Zu den dafür nötigen Erklärungen sind die Beklagten verpflichtet, weil sie die unrichtige Eintragung herbeigeführt haben. II. Revision der Beklagten zu 3 und 4: 1. Die Feststellung, daß die Beklagten verpflichtet sind, zur Unterhaltung und Erneuerung der Straßen beizutragen und 1/24 der dafür nötigen Kosten zu tragen, rechtfertigt sich aus § 748 BGB , da ihr Verzicht auf den Miteigentumsanteil, wie dargelegt, unwirksam ist. 2. Die Verurteilung der Beklagten zu 3 und 4, die Löschung ihres Verzichts auf den Miteigentumsanteil herbeizuführen, ist aus denselben Gründen berechtigt wie die gleiche Verurteilung der Beklagten zu 1 und 2. 5. WEG §§ 10 Abs. 1, 21 Abs. 1, 23 Abs. 1 (Beschluß über pauschalierten Verzugsschaden bei verspäteter Hausgeldzahlung) Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht befugt, durch Mehrheitsbeschluß auf rückständige Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums unabhängig von Eintritt und Höhe eines Verzugsschadens pauschal 10% Zinsen zu erheben, es sei denn, sie wäre dazu durch Teilungserklärung oder Vereinbarung ermächtigt. BGH, Beschluß vom 11.7.1991 — V ZB 24/90 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Wöhnungseigentümergemeinschaft beschloß am 10.7.1986 mit Mehrheit u.a., daß später als am dritten Werktag des auf den Beschluß folgenden Monats eingehende Abrechnungsrückstände und Sonderumlagen von säumigen Wohnungseigentümern ohne Nachweis eines Schadens 'und später als am dritten Werktag jeden Monats eingehende Zahlungen auf das laufende Wohngeld ohne Nachweis eines konkreten Schadens mit 10% jährlich zu Händen der Gemeinschaft zu verzinsen seien. Dagegen hat die Beteiligte zu 1 Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit der Begründung gestellt, daß in der Verpflichtung, pauschal 10% Fälligkeitszinsen auf rückständige Kosten- und Lastenbeiträge zu entrichten, die unzulässige Einführung einer Gemeinschaftsstrafe liege. Das Amtsgericht hat den Anfechtungsantrag zurückgewiesen. Das Landgericht hat auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin den Gemeinschaftsbeschluß u.a. insoweit für ungültig erklärt, als er die Einführung der Zinspflicht betrifft. Dazu hat das Landgericht ausgeführt, die Wohnungseigentümergemeinschaft könne Ansprüche gegen einzelne Wohnungseigentümer auf pauschalierte Verzugszinsen nicht durch Mehrheitsbeschluß begründen, weil derartige Zahlungspflichten über die gesetzlichen Beiträge gemäß § 16 Abs.2 WEG hinausgingen. Dem möchte das Kammergericht, welches über andere Streitpunkte durch Teilbeschluß entschieden hat, beitreten und insoweit die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 3 zurückweisen. Daran sieht es sich durch die Beschlüsse des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 3.3.1988 — BReg 2 Z 104187 = BayObLGZ 1988, 54 ff. und vom 16.5.1986 — 2 Z 68185 = ZMR 1986, 297 f. = WE 1987, 46 gehindert und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Aus den Gründen: Die Vorlage ist gemäß §§ 43 ff. WEG i. V. m. § 28 Abs. 2 FGG statthaft... . Die sofortige weitere Beschwerde ist nach § 45 Abs. 1 WEG , § 22 Abs.1, §§ 27, 29 FGG zulässig. Sie ist in dem noch rechtshängigen Umfang jedoch unbegründet. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 07.06.1991 Aktenzeichen: V ZR 175/90 Erschienen in: MittBayNot 1991, 214-217 MittRhNotK 1991, 254-257 Normen in Titel: BGB §§ 747 S. 1, 928 Abs. 1