Leitsatz: Ergeben sich daher aus dem klägerischen Vorbringen Tatsachen, die den Tatbestand einer Einrede im Sinne der ZPO - also einer rechtshindernden oder rechtsvernichtenden Einwendung oder einer Einrede im Sinne des materiellen Rechts - ausfüllen, so ist auch dieses Vorbringen bei der Schlüssigkeitsprüfung gemäß § 331 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen. Dies gilt auch in dem Fall, dass sich aus dem klägerischen Vorbringen Tatsachen ergeben, die den Tatbestand einer Aufrechnung gegen die Klageforderung ausfüllen. Dabei ist ohne Belang, ob sich dem klägerischen Vorbringen eine außergerichtlich erklärte Aufrechnung oder eine Prozessaufrechnung entnehmen lässt. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Tatbestand Die Klägerin verfolgt mit ihrer Klage Vergütungsansprüche aus zwei Unterhaltsreinigungsverträgen. Erstmals im Jahr 2009 schloss die Klägerin mit dem Beklagten einen Vertrag betreffend die Unterhaltsreinigung der LWL-Kliniken in Marsberg. In dem vorausgegangenen Vergabeverfahren hatte die Klägerin die Kalkulation ihres Stundenverrechnungssatzes offengelegt; Wege- und Rüstzeiten waren in der Kalkulation nicht enthalten. Unter der Geltung dieses und der nachfolgenden (Vorgänger-) Verträge rechnete die Klägerin die von ihr erbrachten Reinigungsleistungen unter Einbeziehung der Rüst- und Wegezeiten ab. Im Jahr 2017 schrieb der Beklagte die Aufträge für die Vergabe von Reinigungsleistungen für das Regionale Netz LWL-Klinik Marsberg sowie für die Vergabe von Reinigungsleistungen für die LWL-Klinik Lippstadt, die LWL-Klinik Warstein und das LWL-Zentrum für Forensische Psychiatrie Lippstadt europaweit zu weitgehend identischen Bedingungen wie die Vorgängerverträge aus. Zu den mit dem Angebot vorzulegenden Unterlagen gehörte eine Verpflichtungserklärung Tariftreue / Mindestentlohnung gem. § 4 TVgG NRW. Weiterer Bestandteil des Angebots war ein ausgefülltes Leistungsverzeichnis / Preisblatt. Hierin gab der Beklagte für die einzelnen Raumgruppen eine maximal zulässige Reinigungsleistung pro Quadratmeter und Stunde vor, die nach den Angebotsbedingungen nicht überschritten werden durfte. Gemäß den Vorgaben war die Ausführungszeit pro Raum bzw. Raumgruppe auf das Jahr zu kalkulieren und anzugeben. Auf der letzten Seite des Leistungsverzeichnisses war vom jeweiligen Bieter anzugeben, auf welchem Tarifvertrag das Angebot beruhte. Auf Grundlage eines Stundenverrechnungssatzes von 15,61 EUR netto bot die Klägerin sodann ihre Reinigungsleistungen betreffend das Regionale Netz LWL-Klinik Marsberg sowie die Einrichtungen in Lippstadt-Warstein an. Den Stundenverrechnungssatz hatte die Klägerin kalkuliert mit den gegenüber dem Beklagten in dem früheren Vergabeverfahren offengelegten Kalkulationsparametern. Rüst- und Wegezeiten hatte sie – den Vorgaben der Musterkalkulation der Innung des Gebäudereiniger-Handwerks entsprechend – nicht einkalkuliert. Dabei war die Kalkulation auf Grundlage der vorgenannten Musterkalkulation und damit die Nichtberücksichtigung der Rüst- und Wegezeiten bei der Kalkulation des Stundenverrechnungssatzes branchenüblich. Ein kostendeckendes Arbeiten mit dem von der Klägerin angebotenen Stundenverrechnungssatz war ihr ohne Berücksichtigung der Rüst- und Wegezeiten als zu vergütende Reinigungszeit nicht möglich. Die Rüst- und Wegezeiten waren Bestandteil der von der Klägerin anzugebenden jährlichen Ausführungszeiten für die einzelnen Objekte. Auf der letzten Seite des Leistungsverzeichnisses gab die Klägerin jeweils an, dass das Angebot auf dem Rahmentarifvertrag für das Gebäudehandwerk vom 08.07.2014 und auf dem Lohntarifvertrag vom 30.10.2015 beruhe. Wie in den Ausschreibungsunterlagen vorgesehen verpflichtete sich die Klägerin, ihren Beschäftigten bei der Ausführung der Arbeit wenigstens diejenigen Arbeitsbedingungen zu gewähren, die in dem anwendbaren allgemeinverbindlichen Tarifvertrag verbindlich vorgegeben sind. § 3 Ziff. 2.1 des allgemein verbindlichen Rahmentarifvertrags für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung enthält folgende Regelung bzgl. der Arbeitszeit: „ Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle. Hat der Arbeitnehmer vor und nach Aufsuchen der Arbeitsstelle eine betriebliche Sammelstelle (Aufenthalts-, Umkleide oder Putzraum) aufzusuchen, beginnt oder endet die Arbeitszeit dort .“ Die Klägerin erhielt den Zuschlag für ihre Angebot und die Parteien schlossen Unterhaltsreinigungsverträge für die LWL-Einrichtungen des regionalen Netzes Marsberg beginnend ab dem 01.12.2017 und für die Standorte Lippstadt und Warstein ab dem 01.10.2017. In Ziffer 15.5 b) des Reinigungsvertrags Marsberg war geregelt: „Bei Schlechterfüllung gilt, dass die während des beanstandeten Zeitraums stichprobenartig festgestellte Differenz zwischen den im Angebot eingesetzten und den tatsächlich erbrachten Reinigungsstunden der verminderten Reinigungsleistung entspricht. Der Auftraggeber kann entsprechend der festgestellten Differenz den Rechnungsbetrag für den beanstandeten Zeitraum kürzen.“ Der Reinigungsvertrag Lippstadt/Warstein enthielt eine inhaltlich identische Regelung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Reinigungsverträge wird auf die von der Klägerin zur Akte gereichten Ablichtungen verwiesen (Anlagen K7 und K18). Der Klägerin wurden an den Standorten Sammelstellen zur Verfügung gestellt, an denen sich Aufenthalts-, Umkleide- und Putzräume für die Mitarbeiter der Klägerin befanden. Infolge von Umbauarbeiten, Änderungen des Reinigungsturnus und dergleichen mehr unterlag die konkrete monatliche Sollstundenzahl der von der Klägerin zu erbringenden Reinigungsleistungen im Folgenden Änderungen. Zur Ermittlung der konkreten monatlichen Sollstundenzahl setzte der Beklagte für die Einrichtungen in Marsberg die Software IMS ein, während er im Hinblick auf die Einrichtungen in Lippstadt/Warstein der Klägerin die sich ergebenden Abweichungen zum Leistungsverzeichnis jeweils monatlich im Voraus mitteilte. Die Rüst- und Wegezeiten machten im Hinblick auf die Einrichtungen in Marsberg ca. 13 % der Gesamtarbeitszeit, die für die Erfüllung des Reinigungsauftrags erbracht wurde, aus, im Hinblick auf die Einrichtungen in Lippstadt/Warstein ca. 35 %. In den ersten Monaten der Laufzeit des Vertrags Marsberg , nämlich von Dezember 2017 bis März 2018, rechnete die Klägerin ihre Reinigungsleistungen ohne Beanstandung ab, wobei sie die von ihr erbrachten Reinigungsstunden unter Einbeziehung der nach Eintreffen der Arbeitnehmer an den Sammelstellen anfallenden Rüst- und Wegezeiten errechnete. Die Rechnungen der Klägerin betreffend die Monate April 2018 bis Februar 2019 kürzte der Beklagte um insgesamt 136.672,51 EUR. Das von dem Beklagten ermittelte Gesamtjahresstundensoll betrug 70.232,05 Stunden. Für die Monate April 2018 bis Februar 2019 betrug das Gesamtstundensoll: Apr 18 5986,03 h Mai 18 5916,09 h Jun 18 5829,79 h Jul 18 5833,42 h Aug 18 5837,04 h Sep 18 5880,98 h Okt 18 5869,44 h Nov 18 5828,16 h Dez 18 5808,99 h Jan 19 5809,83 h Feb 19 5812,97 h Summe 64412,74 h Inklusive Rüst- und Wegezeiten erbrachte die Klägerin im genannten Zeitraum folgende Stunden: Apr 18 5507,4 h Mai 18 5426,45 h Jun 18 5855,3 h Jul 18 6197,82 h Aug 18 6513,05 h Sep 18 5726,98 h Okt 18 6196,23 h Nov 18 6000,8 h Dez 18 5378,05 h Jan 19 6240,37 h Feb 19 5721,72 h Summe 64764,17 h Das von der Klägerin tatsächlich erbrachte Leistungssoll (unter Einberechnung der Rüst- und Wegezeiten) überstieg demnach das von dem Beklagten ermittelte Stundensoll. Mit Schreiben vom 11.10.2018 begründete der Beklagte die von ihm vorgenommenen Kürzungen damit, dass die Klägerin die vertraglich vereinbarten Reinigungsstunden nicht erbracht habe, Rüst- und Wegezeiten seien nicht zu berücksichtigen. Der Beklagte kündigte den Vertrag zum 30.11.2019. Den vorgenannten offenstehenden Betrag verfolgt die Klägerin mit dem Klageantrag zu 1). Im Hinblick auf die Einrichtungen Lippstadt/Warstein glich der Beklagte die Rechnungen der Klägerin bis November 2018 aus und nahm ab Dezember 2018 Kürzungen vor. Ebenfalls ab Dezember 2018 legte der Beklagte in den Einrichtungen Arbeitsstundenlisten aus. Das Gesamtjahresstundensoll von April 2018 bis März 2019 betrug 102.883,49 Stunden. Das von der Klägerin tatsächlich erbrachte Leistungssoll (unter Einberechnung der Rüst- und Wegezeiten) betrug 104.134,58 Stunden und überstieg damit das Gesamtjahresstundensoll. Die Rechnungen der Klägerin für die Monate Dezember 2018 bis März 2019 über 703.362,16 EUR brutto kürzte der Betrag um einen Betrag in Höhe von insgesamt 178.737,60 EUR. Zu Ende März 2019 hoben die Parteien den Reinigungsvertrag einvernehmlich auf. Den vorgenannten offenstehenden Betrag verfolgt die Klägerin mit dem Klageantrag zu 2). Bei Berücksichtigung der Rüst- und Wegezeiten als zu vergütende Reinigungszeit sind die von dem Beklagten vorgenommenen Rechnungskürzungen schon allein deswegen – ungeachtet weiterer Monierungen der Beklagten wie Doppelabrechnungen – nicht gerechtfertigt. In den neuen Verfahren zur Vergabe von Reinigungsleistungen in den genannten Einrichtungen hat der Beklagte nun die Ergänzung aufgenommen, dass die in den Nachweisen aufgeführten Stunden keine Umkleide-, Rüst- und Wegezeiten beinhalten dürfen und dass diese Zeiten im Stundenverrechnungssatz einzukalkulieren sind. Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte müsse auch die Rüst- und Wegezeiten vergüten. Dies folge daraus, dass sie vertraglich zur Einhaltung der tarifvertraglichen Mindestarbeitsbedingungen verpflichtet gewesen sei und diesen Mindestarbeitsbedingungen zufolge auch die Rüst- und Wegezeiten zu vergüten seien. Verpflichte sich aber ein Bieter zur Einhaltung allgemeinverbindlicher Tarifregelungen und sähen diese Tarifregelungen vor, wann die tägliche Arbeitszeit eines Unterhaltsreinigers beginnt und ende, dann werde dies zur Vertragsgrundlage des Unterhaltsreinigungsvertrags. Aufgrund der Branchenüblichkeit der Kalkulation des Stundenverrechnungssatzes nach der Musterkalkulation sei die Nichtberücksichtigung von Rüst- und Wegezeiten in der Kalkulation des Stundenverrechnungssatzes für den Beklagten erkennbar gewesen. Ein nicht auskömmliches Angebot habe der Beklagte gemäß § 60 Abs. 3 S. 2 VgV nicht bezuschlagen dürfen. Auch aufgrund der identischen Handhabung unter den Vorgängerverträgen habe die Klägerin davon ausgehen müssen, dass als zu vergütende Arbeitszeit weiterhin das gelte, was durch den Rahmentarifvertrag vorgegeben sei. Da der Vertrag keinen Hinweis enthalte, dass Rüst- und Wegezeiten gesondert zu kalkulieren sind, und der Beklagte gewusst habe, welche preisbildenden Faktoren der von der Klägerin angebotene Stundenverrechnungssatz enthalte, habe die Klägerin gemäß §§ 133, 157 BGB davon ausgehen dürfen, dass für den streitgegenständlichen Vertrag bei inhaltlich unveränderten Vertragsbedingungen die anfallenden Rüst- und Wegezeiten weiterhin als Arbeitszeit abgerechnet werden konnten. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, 1) an die Klägerin 136.672,51 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 15.930,24 EUR seit dem 03.06.2018, aus 12.484,62 EUR seit dem 05.07.2018, aus 12.789,80 EUR seit dem 01.08.2018, aus 14.413,72 EUR seit dem 01.09.2018, aus 12.638,72 EUR seit dem 01.10.2018, aus 16.916,73 EUR seit dem 01.11.2018, aus 7.967,72 EUR seit dem 01.12.2018, aus 9.631,67 EUR seit dem 31.12.2018, aus 13.135,38 EUR seit dem 31.01.2019, aus 5.801,39 EUR seit dem 03.03.2019 und aus 15.065,48 EUR seit dem 31.03.2019 zu zahlen. 2) an die Klägerin weitere 178.737,60 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 39.851,66 EUR seit dem 02.02.2019, aus 53.949,14 EUR seit dem 04.03.2019, aus 46.912,39 EUR seit dem 31.03.2019 und aus 38.024,41 EUR seit dem 01.05.2019 zu zahlen. Die Klägerin beantragt den Erlass eines Versäumnisurteils, nachdem der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 06.03.2020 keinen Antrag gestellt hat. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des klägerischen Vortrags wird auf die klägerischen Schriftsätze samt Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Die Klage war gemäß § 331 Abs. 2 ZPO durch unechtes Versäumnisurteil abzuweisen. Denn das tatsächliche Vorbringen der Klägerin, welches gemäß § 331 Abs. 1 S. 1 ZPO als zugestanden anzunehmen ist, rechtfertigt nicht die Klageanträge. I. Die Klägerin hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Ansprüche gegen den Beklagten auf Zahlung der mit den Klageanträgen zu 1) und 2) geltend gemachten Beträge samt Zinsen. Derartige Ansprüche folgen insbesondere nicht aus den mit dem Beklagten geschlossenen Reinigungsverträgen. 1. Dabei hatte die Klägerin ursprünglich gegen den Beklagten einen Anspruch auf Vergütung ihrer Reinigungsleistungen aus den zwischen den Parteien geschlossenen Reinigungsverträgen gemäß § 631 Abs. 1 i.V.m. § 611 Abs. 1 BGB. Dabei ist insoweit unerheblich, ob die zwischen den Parteien geschlossenen Reinigungsverträge als Werk- oder Dienstverträge einzuordnen sind. Entscheidend ist nicht die konkrete Einordnung der Verträge, sondern die konkreten Vereinbarungen der Parteien hinsichtlich der von ihnen übernommenen Pflichten (OLG Hamm, Urteil vom 28. November 2017 – I-24 U 120/16, Rn. 43, juris). 2. Es kann dahinstehen, in welcher konkreten Höhe der Klägerin Vergütungsansprüche entstanden sind für die Reinigungsleistungen, die sie in den Einrichtungen Marsberg im Zeitraum April 2018 bis Februar 2019 und in den Einrichtungen Lippstadt/Warstein im Zeitraum Dezember 2018 bis März 2019 erbracht hat. Offen und nicht durch Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen sind jedenfalls die klageweise geltend gemachten Beträge in Höhe von 136.672,51 EUR (Einrichtungen Marsberg) bzw. 178.737,60 EUR (Einrichtungen Lippstadt/Warstein). 3. Die Ansprüche der Klägerin sind durch Aufrechnungen mit Gegenforderungen des Beklagten in eben dieser Höhe vollständig erloschen, § 389 BGB. a) Der Beklagte hat die klägerischen Rechnungen für die hier streitgegenständlichen Zeiträume in vorgenannter Höhe gekürzt und dies insbesondere damit begründet, die Rüst- und Wegezeiten seien nicht als Reinigungszeit berücksichtigungsfähig. Hierin sind Aufrechnungserklärungen des Beklagten gegenüber den Vergütungsansprüchen der Klägerin zu sehen. Nach den vertraglichen Vereinbarungen stand der Klägerin ein Vergütungsanspruch berechnet auf Grundlage des vertraglich geschuldeten (und aufgrund der jeweiligen Gegebenheiten angepassten) Stundensolls zu. Dem Beklagten blieb nach Ziff. 15.5 lit. b) die Möglichkeit, den jeweiligen Rechnungsbetrag entsprechend der Differenz zwischen den im Angebot eingesetzten und den tatsächlich erbrachten Reinigungsstunden (sog. verminderte Reinigungsleistung) zu kürzen. Eine derartige „Kürzung“ ist jedoch kein gesetzlich vorgesehenes Rechtsinstitut in den Fällen, in denen sich nach der Gesetzeslage Werklohn und Ansprüche wegen Nichterfüllung oder andere Ansprüche wegen Schlechterfüllung aufrechenbar gegenüberstehen. In diesen Fällen sind die vertraglichen und gesetzlichen Regelungen zur Aufrechnung anwendbar (vgl. für die „Verrechnung“ von Ansprüchen in einem sehr ähnlich gelagerten Fall OLG Hamm, Urteil vom 28. November 2017 – I-24 U 120/16, Rn. 50, juris unter Verweis auf BGH, Urteil vom 23.06.2005 – VII ZR 197/03, Rn. 20, juris). b) Diese von dem Beklagten erklärten Aufrechnungen sind auch in der vorliegenden Säumnissituation zu berücksichtigen. Zwar darf bei der Schlüssigkeitsprüfung nach Maßgabe des § 331 Abs. 1 ZPO das gesamte schriftliche Vorbringen des Beklagten sowie sein mündliches Vorbringen bei Säumnis des Beklagten nicht verwertet werden (MüKoZPO/Prütting, 5. Aufl. 2016, ZPO § 331 Rn. 12). Zu verwerten ist aber nicht nur das gesamte Vorbringen des Klägers zu den anspruchsbegründenden Tatsachen, sondern auch das Vorbringen des Klägers zu den anspruchsfeindlichen Tatsachen. Ergeben sich daher aus dem klägerischen Vorbringen Tatsachen, die den Tatbestand einer Einrede im Sinne der ZPO – also einer rechtshindernden oder rechtsvernichtenden Einwendung oder einer Einrede im Sinne des materiellen Rechts – ausfüllen, so ist auch dieses Vorbringen bei der Schlüssigkeitsprüfung zu berücksichtigen (vgl. MüKoZPO/Prütting, 5. Aufl. 2016, ZPO § 331 Rn. 12, 16; Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 331 ZPO, Rn. 4; Anders/Gehle, Das Assessorexamen im Zivilrecht, 12. Aufl. 2015, S. 294). In dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 20.03.2020 vertritt die Klägerin die Rechtsauffassung, die Aufrechnung sei im Rahmen der Schlüssigkeitsprüfung wegen der Doppelnatur der Prozessaufrechnung nicht zu berücksichtigen. Dies vermag nicht zu überzeugen. Der auch von der Klägerin zitierten Rechtsprechung des BGH zufolge ist die im Prozess erklärte Aufrechnung ein Verteidigungsmittel, dass auch in seiner materiell-rechtlichen Wirkung davon abhängig ist, dass die prozessuale Geltendmachung der Aufrechnung wirksam wird (BGH, NJW 2009, 1071, 1072). Grund hierfür ist die sonst drohende Aufspaltung der Rechtswirkungen der Prozessaufrechnung, die dazu führen kann, dass die Prozessaufrechnung als Prozesshandlung bei der Entscheidung unberücksichtigt bleibt, jedoch materiell-rechtlich zum Erlöschen der Gegenforderung führt. Diese Erwägungen haben vorliegend aber keine Berechtigung. Denn die Erklärung der Aufrechnung durch den Beklagten ist gemäß § 331 Abs. 1 ZPO schon deshalb zu berücksichtigen, weil die Klägerin diese ausdrücklich – zuletzt nochmals in dem Schriftsatz vom 20.03.2020 – vorgetragen hat. Anders als etwa in den Fällen, in denen die Prozessaufrechnung wegen der Anwendung von Präklusionsvorschriften nicht wirksam wird, droht in der hier vorliegenden Konstellation keine Aufspaltung der Rechtswirkungen. Etwas anderes mag in dem hier nicht gegebenen Fall gelten, dass die von der Beklagtenseite erklärte Aufrechnung nicht Gegenstand des klägerischen Vorbringens und damit bei der zu treffenden Säumnisentscheidung nicht zu berücksichtigen ist. Im Übrigen führt die von der Klägerin vertretene Rechtsauffassung auch deshalb zu keinem anderen Ergebnis, weil der Beklagte hier keine Prozessaufrechnungen erklärt, sondern lediglich auf schon vorprozessual – jedenfalls konkludent – erklärte Aufrechnungen Bezug genommen hat. Die als Aufrechnungserklärungen auszulegenden „Kürzungen“ (s. hierzu oben) erklärte der Beklagte im Hinblick auf die Einrichtungen Marsberg bereits in dem vorgerichtlichen Schreiben vom 11.10.2018, welches die Klägerin selbst als Anlage K9 vorgelegt hat, und im Hinblick auf die Einrichtungen Lippstadt/Warstein in dem vorgerichtlichen Schreiben vom 25.04.2019, welches die Klägerin selbst als Anlage K20 vorgelegt hat. c) Rüst- und Wegezeiten waren nach den zwischen den Parteien geschlossenen Reinigungsverträgen nicht als Reinigungszeit zu vergüten. aa) Die Reinigungsverträge enthalten keine ausdrückliche Regelung zu der Frage, ob die Wege- und Rüstzeiten als Reinigungszeit vergütet werden oder, um Berücksichtigung zu finden, in den Stundenverrechnungssatz einkalkuliert werden müssen. Die Reinigungsverträge bedürfen daher der erläuternden Auslegung. Nach §§ 133, 157 BGB ist bei der Auslegung von Willenserklärungen und Verträgen der wirkliche Wille der Erklärenden zu erforschen (BGH, Urteil vom 27. Januar 2010 - VIII ZR 58/09, Rn. 33, juris). Ausgangspunkt einer Vertragsauslegung ist in erster Linie der gewählte Wortlaut und der diesem zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille (BGH, Urteil vom 10. Dezember 1992 - I ZR 186/90, Rn. 16, juris; BGH, Urteil vom 11. September 2000 - II ZR 34/99, Rn. 8, juris). In einem zweiten Auslegungsschritt sind die außerhalb des Erklärungsaktes liegenden Begleitumstände in die Auslegung einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen (BGH, Urteil vom 12. Februar 1981 - IVa ZR 103/80, Rn. 19, juris; BGH, Urteil vom 19. Januar 2000 - VIII ZR 275/98, Rn. 20, juris). Überdies ist der Grundsatz einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Auslegung zu beachten (BGH, Urteil vom 7. Juni 1991 - V ZR 175/90, Rn. 18, juris; BGH, Urteil vom 31. Oktober 1995 - XI ZR 6/95, Rn. 8, juris). Im Zweifel ist derjenigen Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Vertragsparteien gerecht werdenden Ergebnis führt (BGH, Urteil vom 14. Dezember 2005 - XII ZR 241/03, Rn. 13, juris). Bei Anwendung dieser Maßstäbe sind die vertraglichen Regelungen wie eingangs festgestellt auszulegen. Die wesentlichen hierfür maßgeblichen Umstände sind folgende: bb) In der Leistungsbeschreibung stellte der Beklagte ausdrücklich eine Verbindung zwischen der Reinigungsqualität und der Reinigungsleistung her und wies darauf hin, dass nach seinen Erfahrungen Leistungswerte, die über den von ihm vorgegebenen Obergrenzen lägen, regelmäßig zu Beanstandungen und hygienischen Problemen führen würden. Hierdurch wird deutlich, dass der Beklagte die von ihm vorgegebenen Obergrenzen allein anhand der von ihm für sachgerecht befundenen tatsächlichen Reinigungszeit berechnete, es ihm also auf die effektive Reinigungstätigkeit ankam. Denn für die Sicherstellung der Reinigungsqualität anhand derartiger Obergrenzen waren die Wege- und Rüstzeiten ersichtlich ohne Belang. Zudem wäre diesbezüglich keine Vergleichbarkeit gegeben gewesen, da der Umfang der Wege- und Rüstzeiten stark individuell geprägt ist. Es erscheint fernliegend, dass der Beklagte bereit gewesen wäre, eine verminderte Reinigungsqualität in Kauf zu nehmen bei Bietern, die mehr Zeit für Wege und Vorbereitungsarbeiten eingeplant hatten als andere Bieter. Hätte der Beklagte die Rüst- und Wegezeiten bei der Definierung der Obergrenzen berücksichtigen wollen, wäre im Übrigen zu erwarten gewesen, dass diese Obergrenzen bei vergleichbaren Raumgruppen der Einrichtungen Marsberg einerseits und der Einrichtungen Lippstadt/Warstein andererseits voneinander abgewichen wären, da die Rüst- und Wegezeiten im Falle der Einrichtungen Lippstadt/Warstein dem klägerischen Vorbringen zufolge nahezu drei Mal so hoch waren wie im Falle der Einrichtungen Marsberg. Dies lässt sich dem klägerischen Vortrag allerdings nicht entnehmen. cc) Soweit die Klägerin auf die anwendbaren Tarifverträge, die dort vorgesehene Anrechnung von Wege- und Rüstzeiten als Arbeitszeit und den Umstand hinweist, dass sie im Ausschreibungsverfahren, wie von dem Beklagten verlangt, diese Tarifverträge angab und sich zur Einhaltung der tarifvertraglichen Mindestarbeitsbedingungen verpflichtet, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Gleiches gilt für ihren Hinweis auf die mit diesen tarifvertraglichen Regelungen in Einklang stehende branchenübliche Kalkulation des Stundenverrechnungssatzes anhand der Musterkalkulation der Bundesinnung und damit unter Ausschluss der Rüst- und Wegezeiten. Zwar ist es nachvollziehbar, dass die Klägerin angesichts dieser tarifvertraglichen Regelungen und branchenüblichen Kalkulationsgrundsätze unterstellte, den Stundenverrechnungssatz unter Ausschluss der nach ihrem Verständnis separat abrechenbaren Rüst- und Wegezeiten kalkulieren zu können. Vor dem Hintergrund der hier gewählten besonderen Vertragskonstruktion und der hierin offenkundig abgebildeten Interessenlage des Beklagten – wie unter aa) beschrieben – durfte ein objektiver Dritter hiervon jedoch nicht ausgehen. Denn bei Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen zur Frage der Arbeitszeit und bei Zugrundelegung der Musterkalkulation zur Frage der Abbildung der Wege- und Rüstzeiten wäre die aus den Ausschreibungsunterlagen eindeutig erkennbare Interessenlage des Beklagten offenkundig konterkariert worden. Auch aus dem Umstand, dass die Ausschreibung eine ausdrückliche Verpflichtung des Bieters auf die tarifvertraglichen Mindestarbeitsbedingungen verlangte, kann die Klägerin nichts für die von ihr vertretene Auslegung herleiten. Denn hierdurch wollte der Beklagte offenkundig die Einhaltung der tarifvertraglichen Mindestarbeitsbedingungen durch die Klägerin gewährleisten. Es erscheint fernliegend, dass der Beklagte hierdurch für sich Verpflichtungen begründen wollte, etwa zur Vergütung von Wege- und Rüstzeiten, zumal nicht einmal ersichtlich ist, dass ihm der konkrete Inhalt der tarifvertraglichen Regelungen, insbesondere zur Frage der zu vergütenden Arbeitszeit, überhaupt bekannt war. dd) Die Handhabung unter den Vorgängerverträgen steht einer solchen Auslegung nicht entgegen. Denn dem klägerischen Vortrag lässt sich schon nicht die Kenntnis des Beklagten davon entnehmen, dass die Klägerin in dort gestellten Rechnungen auch Wege- und Rüstzeiten abrechnete. Aus dem Umstand allein, dass die von der Klägerin in dem früheren Vergabeverfahren offengelegte Kalkulation keine Rüst- und Wegezeiten auswies, lässt sich dies jedenfalls nicht folgern. Dass sich aus den von der Klägerin unter der Geltung der Vorgängerverträge gestellten Rechnungen selbst ausdrücklich oder indiziell ergab, dass die Klägerin auch Wege- und Rüstzeiten abrechnete, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Soweit der Beklagte in den Neuausschreibungen später dann explizit auf die Nichtabrechenbarkeit von Rüst- und Wegezeiten hinwies, lässt dies keinesfalls den zwingenden Schluss zu, dass der Beklagte zuvor selbst von der Abrechenbarkeit ausging. Denn ebenso lässt sich die Hinzufügung dieses Passus – gerade auch vor dem Hintergrund der zwischen den Parteien bestehenden Streitigkeiten – unproblematisch so deuten, dass hiermit eine Klarstellung zum Zwecke der Vermeidung zukünftiger Rechtsstreitigkeiten beabsichtigt war. ee) Soweit die Klägerin schließlich darauf abstellt, ihr Angebot sei bei Zugrundelegung der hier vertretenen Auffassung nicht auskömmlich, d.h. nicht über alle Leistungsteile hinweg kostendeckend, gewesen und in diesem Falle hätte eine Bezuschlagung ihres Angebots durch den Beklagten wegen § 60 VgV nicht erfolgen dürften, verfängt auch dieses Argument nicht. Aus dem klägerischen Vorbringen ergibt sich schon nicht, dass der Preis des klägerischen Angebots, wie von § 60 Abs. 1 VgV gefordert, im Verhältnis zu der erbringenden Leistung ungewöhnlich niedrig erschien. Selbst wenn dem Beklagten ein Vorwurf im Hinblick auf eine ungenügende Prüfung der Auskömmlichkeit des klägerischen Angebots gemäß § 60 VgV zu machen sein sollte, so würde dies nicht die Auslegung der zwischen den Parteien geschlossenen Reinigungsverträge in dem Sinne beeinflussen, dass die Rüst- und Wegezeiten zu vergüten wären. Im Übrigen soll die vorgenannte Vorschrift zum einen Auftraggeber vor den wirtschaftlichen Risiken schützen, die daraus resultieren, dass der beauftragte Bieter mangels eines angemessenen Preises nicht die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Vertragspflichten gewährleisten kann. Zum anderen sollen hierdurch die anderen Bieter vor wettbewerbswidrigen Praktiken geschützt werden. Die Vorschrift bezweckt aber nicht den Schutz des Bieters, der ein nicht auskömmliches Angebot abgibt (vgl. zum Vorhergehenden BeckOK VergabeR/Queisner, 14. Ed. 31.1.2019, VgV § 60 Rn. 2 m.w.N.). Dass das klägerische Angebot nicht auskömmlich war, ist nach der den Reinigungsverträgen immanenten Risikoverteilung ein von der Klägerin zu tragendes Risiko. d) Aufgrund der seitens des Beklagten erklärten Aufrechnung geltend die geltend gemachten noch offenen Vergütungsansprüche der Klägerin gemäß § 389 BGB insgesamt als erloschen. Insbesondere übersteigen die zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen des Beklagten die klageweise geltend gemachten Hauptforderungen. Nach dem klägerischen Vortrag sind die von dem Beklagten vorgenommenen Kürzungen der Rechnungen allein schon wegen der Nichtberücksichtigung der Wege- und Rüstzeiten insgesamt nicht gerechtfertigt. Auf die konkrete Höhe der von der Klägerin (verdeckt) abgerechneten Wege- und Rüstzeiten kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. II. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO. III. Der Streitwert wird auf 315.440,11 EUR festgesetzt.