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Beschluss

I-3 Wx 247/06

OLG DRESDEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein dinglicher Verzicht eines Miteigentümers auf seinen Bruchteilsanteil an einem Grundstück kann grundsätzlich eintragungsfähig sein. • Die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die einen Verzicht auf Grundstücksmiteigentum für unwirksam erklärt hat, ist nicht zwingend überzeugend; rechtliche Erwägungen sprechen dafür, die Zulässigkeit zu bejahen. • Aufgrund der entgegenstehenden höchstrichterlichen Entscheidung ist die Rechtssache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.
Entscheidungsgründe
Eintragungsfähigkeit des dinglichen Verzichts auf Bruchteilseigentum am Grundstück • Ein dinglicher Verzicht eines Miteigentümers auf seinen Bruchteilsanteil an einem Grundstück kann grundsätzlich eintragungsfähig sein. • Die frühere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die einen Verzicht auf Grundstücksmiteigentum für unwirksam erklärt hat, ist nicht zwingend überzeugend; rechtliche Erwägungen sprechen dafür, die Zulässigkeit zu bejahen. • Aufgrund der entgegenstehenden höchstrichterlichen Entscheidung ist die Rechtssache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen. Mehrere Antragsteller sind je zu 1/118 Miteigentümer an einem Grundstück. Mit notarieller Urkunde erklärten sie am 6. April 2006 den Verzicht auf ihren jeweiligen Miteigentumsanteil und beantragten die Eintragung dieses Verzichts ins Grundbuch. Die Rechtspflegerin wies den Eintragungsantrag mit Beschluss vom 6. Juni 2006 zurück; das Landgericht bestätigte diese Entscheidung. Die Antragsteller legten dagegen Beschwerde ein. Der Senat beabsichtigte, die Sache dem Bundesgerichtshof vorzulegen, und gab den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme; die Antragsteller hielten eine Eintragung zumindest in Ausnahmefällen für möglich. • Zulässigkeit: Die weitere Beschwerde ist nach §78 Satz 1 GBO zulässig; die Entscheidung des Landgerichts beruht auf einer Rechtsverletzung (§27 FGG). • Vorinstanzliche Begründung: Landgericht und Rechtspflegerin stützten sich auf die Rechtsprechung des BGH (V ZR 175/90), wonach das Gemeinschaftsverhältnis so ausgestaltet sei, dass jeder Miteigentumsanteil einen Rechtsträger bleiben müsse und ein Verzicht die übrigen Teilhaber unzulässig belaste. • Historische und dogmatische Betrachtung: Die Entstehungsgeschichte des BGB zeigt, dass der Gesetzgeber die Frage der Rechtsfolgen eines Anteilsverzichts offenlassen wollte und die Zulässigkeit der Aufgabe von Grundstücksanteilen für möglich hielt. • Rechtliche Folgen eines Verzichts: Eine dauerhafte Herrenlosigkeit des Anteils ist nicht zwingend; Fiskus oder Dritte können Aneignung vornehmen, sodass keine zwangsläufige, dauerhafte Mehrbelastung der verbleibenden Miteigentümer entsteht. • Trennung dinglicher und schuldrechtlicher Sphären: Das Abstraktionsprinzip spricht dagegen, dingliche Verfügungsmöglichkeiten (wie Verzicht) allein wegen möglicher schuldrechtlicher Folgen sachenrechtlich zu untersagen; schuldrechtliche Lastenverteilung kann anderweitig geregelt werden. • Schlussfolgerung des Senats: Nach eigener rechtlicher Prüfung hält der Senat die Unzulässigkeit des Anteilsverzichts nicht mehr für überzeugend und würde dem Antrag auf Eintragung entsprechen, ist aber durch die entgegenstehende BGH-Rechtsprechung gebunden. • Verfahrensgang: Wegen der abweichenden höchstrichterlichen Entscheidung ist die Sache gem. §79 Abs.2 Satz1 GBO dem Bundesgerichtshof vorzulegen. Der Senat hält die Beschwerde für begründet und gelangt nach eigener Prüfung zu dem Ergebnis, dass ein dinglicher Verzicht auf einen Miteigentumsanteil grundsätzlich eintragungsfähig sein kann und die Entscheidung der Vorinstanzen rechtlich nicht trägt. Aufgrund der bindenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs zu einer anderslautenden Rechtsfrage sieht sich der Senat jedoch gehindert, die Entscheidungen selbst aufzuheben. Deshalb wird die Sache dem Bundesgerichtshof zur abschließenden Entscheidung vorgelegt. Damit bleibt die Frage der Eintragungsfähigkeit letztlich dem Bundesgerichtshof vorbehalten, wobei der Senat seine rechtliche Auffassung zur Zulässigkeit des Anteilsverzichts darlegt und zur Entscheidung empfiehlt.