V ZR 310/86
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 28. Januar 1988 V ZR 310/86 BGB §§ 1018, 1090, 138 Zulässige Dienstbarkeit zur Absicherung einer Getränkebezugsverpflichtung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau wesentlichen Bestandtei 1 desjenigen Grundstocks bilden, von dem aus o bergebaut worden ist. In BGHZ 64, 333 ist der Senat dann noch einen Schritt weitergegangen. Wird ein Grundstock in der Weise aufgeteilt, daB ein aufstehendes Gebaude von der Grenze der beiden neu gebildeten Grundstocke durchschnitten wird, und gelangen danach diese Grundstocke in das Eigentum verschiedener 叱rsonen, so soll das Eigentum an dem Gebaude als Ganzem Jedenfalls dann, wenn sich der nach Umfang, Lage und wirschaftlicher Bedeutung eindeutig maBgebendeTeil aufeinem der Grundstocke befindet, mit dem Eigentum an diesem Grundstock verbunden werden. In dem hierzu beurteilenden Fall hat die im vorigen Jahrhundert vorgenommene Aufteilung des einheitlichen Grundstocks 一 anders als nach dem BGHZ 64, 333 zugrunde・ liegenden Sachverhalt 一 nicht eine natorlich・wfttschaftliche Einheit des aufstehenden Gebaudes durchschnitten. Sie hat vielmehr nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zu zwei Gebauden mii selbstandigen Wohneinheiten entsprechend den bereits vorher vorh如denen tat・ sachlichen Abtrennungen der Raumlichkeiten gefohrt. Daher stellt sich hier nicht die Frage, ob einer der beiden Grundstocksnachbarn Eigentomer des gesamten, eine natorHch-wissenschaftliche Einheit bildenden Gebaudes geworden ist. VorHegend worde es sich vieImehr im 臼Ile der Errichtung des Gebaudes auf dem Grundstock des Beklagten zu 1 nach der Aufteilung des urspronglichen Grundstockseigentumsum einen Uberbau i. 5. der §§912 ff. BGB (vgl. BGHZ 97, 292 , 294) oder im Falle der Errichtung des Gebaudes durch den Eigentomer beider benachbarter 円r・ zellen um einen Eigengrenzoberbau handeln. In beiden 田1len worde die mit den Uberbauvorschriften bezweckte Erhaltung natorlicher Einheiten und wfrtschaftlicher Werte dazu fohren, daB der in das Nachbargrundstock hineinragende 恥ii des Gebaudes als dessen wesentlicher Bestandteil im Sinne des §94 BGB (vom Fall des unentschul-・ digten Uberbaues_abgesehen) im Eigentum des o berbauen-den Nachbarn verbleibt. Wird die dem Uberbau oder Eigengrenzoberbau entsprechende tatsachliche Situation durch die bloBe Aufteilung des Grundstocks geschaffen, so ist hinsichtlich des Eigentums an den aufstehenden Gebauden die gleiche Behand・ lung geboten. Auch hier muB der Zweckgedanke der Uberbauvorschriften, wirtschaftliche Werte m6glichst zu erhal-ten, als maBgebend angesehen werden und somit ebenfalls dazu fohren, dem in§93 BGB zum Ausdruck gekommenen Gesichtspunkt der natOrHch-wirtschaftlichen Einheit von Gebauden den Vorzug vor der nach §94 Abs. 1 BGB bestimmten Zuordnung nach der Grundstocksgrenze zu geben. Gesichtspunkte der Art, wie sie beim sog. unentschuldigten Uberbau ausnahmsweise for eine vertikale Aufspaltung des Eigentums an der Grenze sprechen,sind hier nicht ersicht-lich. Nach den fehlerfreien Feststellungen des Berufungs-・ gerichts sind im Bereich der 升ennwand im ersten ObergeschoB seit der 化ilung des Grundstocks keineぬran deru n・ gen vorgenommen worden; die 升ennwand ist also inbesondere nicht spater vorsatzlich versetzt worden. Da somit die Klager nicht Eigentomer des streitigen Gebaudeteils sind, und auch schuidrechtliche Ansproche der Klager gegen die Beklagten nicht ersichtlich sind, ist die Klage unbegrQndet. 4. BGB§§1018, 1090, 138 (Zu信ssige Dienstbarkeit zur Ab・ sicherung e加er Ge始nkebezugsverpf/ichtung) Eine (beschr首nkte per師fluiche) Dienstbarkeit, nach der die Berechtigte das Lagern und Ausschenken von Getr首nken auf dem belasteten GrundstUck untersagen kann, ist inhaltlich zul首ssig, und zwar auch dann, wenn sie nur dem Zweck dienen soll, damit eine Getr首nkebezugsverpflichtung zu er・ reichen oder abzusichern. (Best首figung der bisherigen Senatsrechtsprechung). Wird eine solche Dienstbarkeit unbefristet und unbedingt bestellt, so ist sie grunds首tzlich nicht allein deshalb sitten・ widrig, weil die Beteiligten damit den Zweck verfolgen, eine noch abzuschlieBende・Bezugsbindung abzusichern (Abwei・ chung vom Senatsurteil vom 13. Juli 1979, V ZR 122/77, NJW 1979,創49, 創50 F= DNotZ 1980, 45 ]). Ob und wann der Berechtigte einer solchen Dienstbarkeit zur 崎schung verpflichtet ist, richtet sich zun首chst nach dem Inhalt der entsprechenden Sicherungsvereinbarung. BGH, Urteil vom 29.1.1988 一 V ZR 310/86 一 mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH 厄tbestand: Die KIager hatten mit Vertrag vom 15. April 1979 for dIe Zelt bis 31. April 1984 von einer Erbengemeinschaft G. die Gaststatte,, Z. A." gepachtet und in§8 dIeses Vertrags eine Getrankebezugsverpflich. tung gegenober der Beklagten o bernommen. Mit notarlellem ぬrtrag vom 28. November 1980 kauften dIe Klager das genannte Grundstock. Der Kaufvertrag war vom Geschaftsfohrer der Beklagten vermittelt worden, an den sich die Klager gewandt hatten, weil sie wuBten, daB er zu den Eigentomern ein vertrauensvolles ぬrhaltnls hatte und das verkaufte Hausgrundstock verwaltete. 1 n§3 des Kaufvertrages beantragten die Klager, eine beschrankte personliche Dienstbarkeit zugunsten der Beklagten einzutragen, nach der die Berechtigte das Lagern und Ausschenken von Getranken auf dem Grundstuck untersagen konnte. Diese Dienstbarkeit wu川e in das Grundbuch eingetragen. Die Klager haben von der Beklagten Bewilligung und Lschung dieser Dienstbarkeit verlangt und die 凡ststellung beantragt, daB der Beklagten kein Anspruch auf AbschluB einer Bezugsverpflichtung zustehe Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Ihre Berufung hat die Beklagte auf die Lbschungsklage beschrankt und widerklagend die Klager auf Unterlassung der Getrankelagerung und des Getrankeausschanks auf dem Grundstock in Anspruch genommen.凡rner hat sie Auskunft und Rechnungslegung darober verlangt, welche Getranke die Klager auf dem Grundstock seit September 1984 lagern, gelagert oder ausgeschenkt haben, und hat auBerdem beantragt festzustellen, daB die Klager als Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihr den durch die verbotenen Handlungen entstandenen Schaden zu ersetzen. Hilfswiderklagend hat die Beklagte beantragt festzustellen, daB der notarielle Kaufvertrag vom 28. November 1980 zwischen den Klagern und der Erbengemeinschaft G. insgesamt nichtig sei. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten unter Abweisung der Widerklage zurockgewiesen. Die Revision der Beklagten hatte Erfolg. Aus den Gルnden: II. 1. Den Klagern steht ein Lschungsanspruch nach§894 BGB nicht zu. a) Die vorliegende Dienstbarkeit, nach der die Berechtigte das Lagern und Ausschenken von Get陰nken auf dem be・ lasteten Grundstock untersagen kann (ぬrbotsdienstbarkeit),i st inhaltlich zulassig, und zwar auch dann, wenn sie nur dem Zweck dienen soll, damit eine Getrankebezugsverpflichtung zu erreichen oder abzusichern, mithin dingHch Ober das ifinausgeht, was die Parteien wirtschaftlich und MittBayNot 1988 Heft 3 曹 Aus 書 I F 昏 I 二 」 且F l 昌 事 」1 こ schuIdreCht1ich anstreben (vgl. Seriatsurteile BGHZ 74, 293 , 「 296ff. = DN0tZ 1980, 43] und v. 3. Mai 1985, V ZR 55/84, NJW w. 1985, 2474 je m・ N・『= MittBayNot 1985, 190 ] sowie BGH Urt. v. 25. Marz 1980, KZR 17/79, WM 1980, 1293 , 1294, 1295). An dieser Auffassung halt der Senat fest. Er hat demgemaB auch die gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe ( NJW 1986, 3212 ) gerichtete Revision nicht angenommen Januar 1987, V ZR 119/86). Mit der von (Senatsbeschl山 v. 22・ der RevisiOnserwideruflg aufgegriffenen Kritik insbesondere von Joost (vgl. u. a. MonchKomm/Joost, BGB 2. Aufl.§1090 20) Rdnr. 15・ hat sich der Senat in den Urteilen vom 24. Sep・ tember 1982, V ZR 96/81, NJW 1983, 115 , 116(=M ittBayNot 1982, 244); v. 24. Juni 1983, V ZR 167/82, NJW 1984, 924 , 925 (= MittBayNot 1983, 224 = DNotZ 1985, 34 ); v. 2. Marz 1984, VZR 155/83, WM 1984, 820 , 821(= MittBayNot 1984, 126 ) und v. 3. Mai 1985 aaO befaBt. b) Soweit die Revisionserwiderung erstmals geltend macht, es fehle for die Dienstbarkeit an der nach §873 Abs. 1 BGB erfo田erlichen Einigung,o bersieht sie, daB for die Beklagte eine Vermutung des§891 BGB streitet. Die Klager verm6gen 肥inen Sachvortrag mit Beweisangeboten aufzuzeigen,o ber den sie versucht hatten, diese Rechtsvermutung zu widerlegen. Auch wenn die Dienstbarkeitsbewilligung nur im Kaufvertrag vom 28. November 1980 enthalten ist, an dem die Beklagte als Vertragspartei nicht beteiligt war, ist denkbaち daB sich die Klager mitder Beklagten in nicht formbe・ dorftiger Weise o ber die Dienstbarkeitsbestellung geeinigt haben( §873 Abs. 1 BGB ), zumal der Vertrag unstreitig vom Geschaftsfohrer der Beklagten vermittelt worden ist. c) SchlieBlich i st die Dienstbarkeit grundsatzlich nicht deshalb unwirksam, weil sie nicht befristet i st. Der Senat hat sich wiederholt mit sogenannten Sicherungsdienstbarkeiten zur Absicherung einer Getrankebzeugsverpflichtung befaBt. Er hat ausgesprochen, daB die Verpflichtung zur Bestellung solcher Dienstbarkeiten entsprechend den Grundsatzen der Rechtsprechung Ober Bierlieferungsvertrage( §138 BGB ) die Dienstbarkeit zeitlich beschranken muB ( BGHZ 74, 293 , 297 ff.). Mit Urteil vom 13. Juh 1979 (V ZR 122/77, NJW 1979, 2149 , 2150 [= DN0tZ 1980, 45]) hat er die vereinbarte Mindestlaufzeit einer Dienstbarkeit o ber eine h6chstzulassige Dauer von 20 Jahren hinaus for sittenwidrig und damit nichtig gehalten. Schon im Senatsurteil vom 3. Mai 1985 (V ZR 55/84, NJW 1985, 2474 )i st offen geblieben, ob die Grundsatze der Rechtsprechung o ber die zulassigen H6chstlaufzeiten von Bierlieferungsvertragen den Bestand der sichernden Dienstbarkeit auch dann beeinflussen, wenn diese nicht im Wege einer auflosenden Bindung an die Dauer des Bezugsvertrages geknopft ist. Diese Frage verneint der Senat nunmehrfor die vorliegende Fallgestaltung. Bei der Sicherung einer Bezugspflicht durch Verbotsdienst-barkeiten muB,a hnlich wie im Fall der sogenannten Sicherungsgrundschuld, unterschieden werden zwischen dem schuidrechtlichen Bezugsvertrag, der schuldrechtlichen Sicherungsabrede und schlieBlich der Dienstbarkeit. Die5e5 dingliche Recht ist abstrakt und grundsatzlich unabhangig von den zugrundeliegenden schuldrechtlichen ぬreinbarungen, wenn diese nicht als Bedingung Inhalt des dinglichen Rechts selbst gewo田en sind ( §158 BGB ; vgl. auch Senatsurt. v. 13. Juli 1979 aaO) oder eine h6chst selten vorkommende Geschaftseinheit zwischen schuidrechtlichem und dinglichem Geschaft besteht ( §139 BGB). Weder das eine noch das andere ist hier festgetellt oder behauptet. w謝e das Kausalgeschaft, das der DienstbarkeUsbestellung MittBayNot 1988 Heft 3 L zugrunde liegt, nach §138 Abs. 1 BGB nichtig, so hatte dies 一 anders als die Nichtigkeit nach§l38Abs. 2 BGB 一 nicht ohne weiteres auch die Nichtigkeit der abstrakten Dienstbarkeitsbestellung zur Folge. Das dingliche Geschaft( §873 BGB) ware nur dann gleichfalls nichtig, wenn die Sittenwidrigkeit gerade im Vollzug der 山istung lage, wenn also mit dem dinglichen Rechtsvorgang sittenwidrige Zwecke verfolgt worden oder in ihm die Sittenwidrigkeit begrondet ware (vgl. Senatsurteile v. 12. Januar 1973, V ZR 98/71, NJW 1973, 613, 615;v. 24. Mai 1985, V ZR 47/84, NJW 1985, 3006 , 3007; RGZ 109, 201 , 202; 145, 152, 154). Diese Ausnahmefalle sind hier weder festgestellt noch behauptet. Die Parteien haben die Dienstbarkeit nicht befristet bestellt oder o ber eine Be §158 BGB ) an den Bestand einer J schuldrechtdingung ( lichen Bezugsverpflichtung gekoppelt. Ihre Einigung ( §873 Abs. 1 BGB) wird nicht allein dadurch sittenwidrig, weil sie nach der Feststellung des Berufungsgerichtsmit der Dienstbarkeit den Zweck verfolgten, eine noch abzuschlieBende Bezugsbindung abzusichern. Die Klager machen nicht geltend, die Beklagte verlange von ihnen den AbschluB eines sittenwidrigen Bezugvertrages (vgl. auch Senatsurt. v. 3. Mai 1985 aaO). Sie hat sich ausdrocklich bereit erklart, die Dienstbarkeit in ihrer Laufzeit der zulassigen Dauer einer noch abzuschlieBenden Bezugsverpflichtung anzupassen. 2. Im Blick auf m6gliche schuldrechtliche ゆschungsanspruche/ halt das Berufungsurteil revisionsrechtlicher Profung nicht stand. Rechtsfehlerhaft ist schon, daB das Berufungsgericht einen Bereicherungsanspruch der Klager wegen Zweckverfehlung bejaht, ohne sich vorher mit dem Inhalt der schuldrechtlichen Bestellungsverpflichtung zu befassen, die zur Dienstbarkeit gefohrt hat. Von dem Bestehen einer solchen 一 min・ destens konkludent geschlossenen 一ぬreinbarung geht das Berufungsgericht offenbar aus, wobei zweifelhaft bleibt, ob es insoweit eine unmittelbare Vereinbarung zwischen den Parteien annehmen, oder dem Kaufvertrag vom 28. November 1980 einen entsprechenden ぬrtrag zugunsten der Beklagten entnehmen will. Ware den genannten schuldrechtlichen Abreden im Wege unmittelbarer gegebenenfalls auch erganzender Auslegung zu entnehmen, wie weit die Sicherungsvereinbarung reicht und wann die Klager einen vertraglichen Rockgewahranspruch hinsichlich der Dienstbarkeit haben sollten, hatte ein solcher vertraglicher Anspruch jedenfalls Vorrang vor Ansprochen aus ungerechtfertigter Bereicherung (BGH Urt. v. 4. Mai 1972, VII ZR 187/70, WM 1972, 888 , 889 m. w. N.). Feststellungen zum Inhalt der Sicherungsabrede sind auch nicht deshalb entbehrlich, weil das Berufungsgericht im Rahmen seiner o berlegungen zur Zweckverfehlung feststellt, Zweck der Dienstbarkeitsbestellung sei nur die Absicherung einer Getrankebezugsverpflichtung gewesen, eine solche bestehe nicht und die Beklagte habe 一 wie rechtskraftig feststehe 一 auch keinen Anspruch auf Ab・ schluB einer entsprechenden Bezugsbindung. Mit Recht macht die Revision namlich geltend, daB das Berufunggericht insow叫 t wesentliche Gesichtspunkte nicht in seine WO田igungeinbezogen hat. Die Beklagte hat unter Beweisantritt vorgetragen, die Erbengemeinschaft G. hatte das Grundstock nur an sie verkauft, weil sie den gleichen Preis wie die Klager geboten habe und weil sich die Erbengemeinschaft dem Geschaftsfohrer der Beklagten gegenober verpflichtet gefohlt habe; die Beklagte habe auf den Erwerb des Grundstocks verzichtet, dafor aber auf der Bestellung einer Dienstbarkeit bestanden; die Dienstbarkeit stelle sich im Zeitpunkt der Dienstbarkeitsbestellung weder eine Getr谷 nkebezugsverpflichtung noch ein entsprechender Vorvertrag hierzu abgeschlossen werden, weil die Gaststatte in einem Sanierungsgebiet gelegen habe und die weitere EntwickIung noch nicht abzusehen gewesen sei. Wie die Beklagte unter Beweisantritt weiterbehauptet hat, sind die Klager bei der Dienstbarkeitsbestellung vom Notar ausdrocklich darauf hingewiesen worden, daB sie ohne Genehmigung der Beklagten keine Gastst谷 tte betreiben k6nnten. Unter Be・ rocksichtigung aller dieser Tatsachen kann die ぬrei n baru n g ober die Bestellung der Dienstbarkeit den Inhalt gehabt haben, sicheロustellen, daB die Klager spater einen entspre・ chenden Bezugsvertrag mit der Beklagten abschlieBen oder den Gaststattenbetrieb einstellen, mit der Folge, daB die Bekjagte jedenfalls o ber die Dienstbarkeit und eine Untersagung des Gaststattenbetriebs unerwonschte Konkurrenz von dem verkauften Gaststattengrundstock fernhalten konnte. Mit einer so verstandenen Sicherungsvereinbarung worde auch nicht die Formvorschrift des§34 GWB umgangen. Es geht hier nicht um die Vereinbarung einer AusschjieBlich・ keitsbindung im Sinne des§18 GWB oder eines Vorvertrages hierzu, sondern um die ぬreinbarung einer Sicherheit dafoち daB die Klagerkonftig eine solche Bezugsbindung abschlieBen. Der Zweck der Formvorschrift besteht in erster Linie darin, der Kartellbeh6rde und den Gerichten die M6glichkeit zu er6ffnen, aufgrund der Kenntnis des Vertragsinhaits die Tragweite der wettbewerbsbeschrankenden Abmachungen der Parteien auf die Vereinbarkeit mit der Wett-bewerbsordnung zu o berprofen ( BGHZ 53, 304 , 306; 54, 145, 148; 72, 371, 377; Emmerich NJW 1980, 1364 m. w. N.). Die Sicherungsabrede enthielte aber noch keine 晦reinbarung ober eine AusschlieBlichkeitsbindung, deren naherer Inhalt unter dem Blickwinkel des§18 GWB o berproft werden k6nnte Nach dem derzeitigen Sachstand bestehen gegen die Wirksamkeit einer Sicherungsvereinbarung, mit der unter anderen erreicht werden soll, daB die Klager eine Bezugsbindung mit der Beklagten eingehen, auch keine Bedenken nach §138 Abs. 1 BGB im Sinne des Senatsurteils vom 13. Mai 1979 (aaO). Es fehlt jede tatsachliche Wordigung des Berufungsgerichts zum Inhalt der Sicherungsvereinbarung. Ausgeschlossen ist deshaJb schon nicht, daB dem 1980 abgeschlossenen ぬrtrag (nach ErlaB und Verffentlichung des Senatsurteils v. 13. Mai 1979) durch unmittelbare oder erganzende Auslegung ohnehin eine zeitliche Begrenzung zu entnehmen ist fUr den Fall, daB es zum AbschluB eines Ge-・ trankebezugsvertrages zwischen den Parteien kommt (vgl. auch BGHZ 74, 293 , 2四) Sollte die Sicherungsvereinbarung . eine nach §138 Abs. 1 BGB und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Bierhieferungsvertrag zulas&ge Grenze in zeitlicher Hinsicht o berschritten haben (Tatsachen zum naheren Inhalt der beabsichtigten Bezugsbindung sind weder festgestellt noch vorgetragen), so kame weiter in Betracht, die Sicherungsabrede entsprechend den Grundsatzen der Rechtsprechung auf eine zulassige 為itdauer zurockzufohren, wenn dies dem tatsachlichen oder vermuteten Parteiwillen entspricht ( §139 BGB; vgl. auch BGH Urteile v. 14. Juni 1972, VIII ZR 14/71, NJW 1972, 1459 ; v. 21. Mai 1975, VIII ZR 215172, WM 1975, 850 , 851 und v. 23. November 1983, V 川 ZR 333182, WM 1984, 88 , 90). Die BekIagte hat sich denn auch ausdrocklich bereit erklart, bei AbschluB einer Getrankebezugsverpflichtung die Dienstbarkeit der Dauer dieses Bezugsvertrages anzupassen. Nach allem k6nnten die Klager nicht schonjetzt, sondemn erst nach Durchfohrung einer zulassigen Bezugsbindung von der Beklagten die Rockgewahr der Dienstbarkeit beanspruchen. 3. Erweist sich damit die Entscheidung des Berufungsgerichts zur ゆschungsklage aJs rechtsfehlerhaft, so ist not・ wendigerweise auch die Abweisung der Widerklage aufzuheben, die das Berufungsgericht nur damit begrondet, daB die Beklagte zur ゆschung verpflichtet sei und damit den Widerklageantragen schon der Einwand der unzulassigen Rechtsausobung( §242 BGB ) entgegenstehe. Damit fallt von seJbst auch die Entscheidung des Berufungsgerichts zur Hilf swiderklage. 5. WEG§1 Abs. 5; GBO§53 Abs. 1 (Inhalt/ich unzu信ssige Eintragung einer Aufteilung nach dem WEG) 1.Eine Eintragung, die dieselben R谷urne sowohl als Sonder・ eigentum als auch als Gemeinschaftseigentum da恰 teilt, ist ihrem Inhalt nach unzulassig. 2. Eine Eintragung, die sich als Unterteilung eines Woh' nungseigentums darstellt, aber nicht alle Raume des untergetefiten Sondereigentums wieder als Sondereigentum ausweist, ist ihrem Inhalt nach unzul谷 ssig. .陥in Amtswiderspruch gegen eine ihrem Inhalt nach unzu・ 1 谷ssige Eintragung・ BayObLG, BeschluB vom 11.2.1988 一 BReg. 2 Z 138186 一 mitgeteilt von Johann Demharter, Richter am BayObLG Aus dem Tatbestand: 1. Der Beteiflgte zu 1 Ist Eigentomer einer Wohnung In einer Woh-ー nungserbbaurechtsanlage, die aus zwei Gebauden und einer Tiefgatage besteht. Die Beteiligte zu 2 i st im Grundbuch als Eigentロmerin zweier im DachgeschoB des,, neungeschossigen" Hauses gelegener Wohnungen eingetragen. Der Betefligte zu 1 begehrt die Eintragung von Amtswidersprochen gegen die Eintragung der Wohnungserbbau-・ rechte an diesen DachgeschoBwohnungeri zugunsten aller Woh-nungserbbauberechtigten. Die Eintragungsvermerke vom 18.3.1986 o ber die in Rede stehenden Wohnurigserbbaurechte lauten: ,,146/10.000 Anteil am Erbbaurecht an Grundstock,. . verbunden mit dem Sondereigentum an Wohnung und 2 Kellerraume Nr. 112 (bzw. 113) laut Aufteilungsplan; . . Wegen Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums Bezugnahme auf Bewilligung vom 10.12.1964 und 18.11.1985 sowie Nachtrag vom 30.1.1986 . . f' Die Eintragungsbewilligung milungserklarung) vom 10.12.1964 lautet (D): 』,9-geschossiges Gebaude 40. Bruchteil von 6472/10.000 verbunden mit dem Sondereigentum an samtlichen 72 Wohnungen, Nr. 37-108 des Aufteitungsplans, und an den nicht Wohnzwecken dienenden Raumeinheiten Nr. 112 und 113 des Aufteilungsplans sowie ロberhaupt allen R白umen des 9-geschos・ sigen Gebaudes ..」‘ Die Eintragungsbewilligung 円 ilungserklarung) vom 18.11.1985 mit Nachtrag vom 30.1.1986 teilt das Wohnungserbbaurecht Nr. 40 in Miteigentumsanteile auf, die jeweils mit dem Sondereigentum an bestimmten Raumen verbunden sfrid. Eine Bestimmung o ber die beiden Treppenhauser, die Flure und die beiden Aufzoge ist in dieser Eintragungsbewilllgung nicht enthalten. Auch der mit ihr verbundene Aufteilungsplan weist diese R谷ume nicht als Sondereigentum aus. 2. Der Beteiligte zu 1 hat angeregt, gegen die Eintragung der Wohnungserbbaurechte Nrn. 112 und 113 Amtswidersproche einzutragen. Das Amtsgericht hat die Eintragung von Amtswldersprochen abgelehnt. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 hat das Landgericht zurockgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1. MittBayNot 1988 Heft 3 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 28.01.1988 Aktenzeichen: V ZR 310/86 Erschienen in: MittBayNot 1988, 124-126 Normen in Titel: BGB §§ 1018, 1090, 138