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V ZR 120/87

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 08. April 1988 V ZR 120/87 BGB §§ 138, 1018 Übernahme einer durch Verbotsgrunddienstbarkeit abgesicherten Getränkebezugsverpflichtung durch den Grundstückskäufer Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Art. 187 EGBGB als o berleitungsvorschrift besagt aber nIcht5 o ber den Rechtszustand, der nach Eintragung der aitrechtlichefl Grunddienstbarkeit in das Grundbuch eintritt. Einen RockschluB hierauf gestattet Art. 189 Abs. 3 EGBGB , wonach die Aufhebung eines Rechts, mit dem ein Grundstock zu der Zeit belastet Ist, zu welcher das Grundbuch als angelegt anzusehen Ist, zwar auch nach dieserZeit, aber nur so lange nach den bisherigen Gesetzen erfolgt, bis das Recht in das Grundbuch eingetragen ist; vom Zeitpunkt der Eintragung an Ist mithin das neue Recht maBgebend. Art. 189 EGBGB gilt nicht nur for die Aufhebung durch Rechtsgeschaft, sondern auch for alle anderen Erl6schens-gronde (BGH Urt. v. 6. Marz 1966, V ZR 204/62=LM Code civile Nr. 5; RG JW 1916, 121, 122 m. zust. Anm. Heymann; OLG 陥In OLGZ 1965, 163 /164; Pa/andtlBassenge, BGB 47. Aufl. Anm. 2 zu Art. 189 EGBGB ). Hierzu zahlt auch der 臼II des Erl6schens kraft gutglaubig・lastenfreien Erwerbs nach§892 BGB. Ist die Grunddienstbarkeit in das Grundbuch des dienenden Grundstocks ( BayObLGZ 1969, 284 /292) eingetragen, so geh6rt sie zu dessen Inhalt und nimmt damit an dessen 6 ffentlichen Glauben nach§892 BGB teil, und zwar sowohl im positiven wie im negativen Sinne;i nsbesondere darf der redliche Erwerber des dienenden Grundst0cks auf ihre ゆschurg im Grundbuch vertrauen (heute fast ein・ heilige Auffassung, vgl. etwa Lutter, AcP 164, 122 , 131 ff.; L4伯stermann, Sachenrecht 5. Aufl.§85 II 1 b; BGB-RGR町 August/n, 12. Aufl.§892 Rdnr. 25; S加udinger/Gurski, BG B 12. Aufl.§892 Rdnr. 40; MonchKomm/14包C肥,2. Aufl.§892 Rdnr. 16;白man/Hagen, BGB 7. Aufl. Vorbem. zu§§891・893 Rdnr. 5; 危Iandt/Bassenge, BGB 47. Aufl. Art. 187 EGBGB Anm. 2; unklar 一 wegen Bezugnahme auf Lutteた aaO 一 Soergel/Baur, BGB 11. Aufl. Rdnr. 9; offengeiassen in BayObLG DN0tZ 1980, 103, 104「= MittB町Not 1979, 225]). Soweit der Rechtsprechung des Reichsgerichts eine Gegenansicht entnommen werden k6nnte ( RGZ 93, 63 , 65 f. im Anschl. an RGZ 62, 99 ), fande diese im Gesetz keinen Anhalt. Sie wird heute mit Recht abgelehnt, denn sie verkennt die Funktion des Art. 187 Abs. 1 EGBGB als einer Ubergangsvorschrift und leistet damit einer dauerhaften Rechtsunsicherheit Vorschub, die durch die Publizit飢 des Grundbuchs grundsatzlich verhindert werden soll. Nicht zu folgen ist auch dem ぬrsuch der Revisionserwide-rung des beklagten Landes, in der Frage eines gutglaubiglastenfrelen Erwerbs nach den verschiedenen Formen der Lschung zu unterscheiden. Danach soll der gute Glaube an die Freiheit des GrundstOcks von nicht eingetragenen altrechtlichen Grunddienstbarkeiten im Falle des§46 Abs. 2 GBO jedenfalls dann nicht geschotzt werden, wenn auf dem neuen Grundbuchblatt kein Hinweis enthalten ist, der auf die ゆschung der Dienstbarkeit hinweist; die Behauptung eines solchen Sachverhalts m6chte die Revisionserwide-rung im Wege einer Ruge nach §§139, 278 Abs. 3 ZPO in den Rechtsstreit einfUhren. Dieser Ansicht Ist aber entgegenzuhalten, daB der Schutz des guten Glaubens an die Richtigkeit des Grundbuchs nicht davon abhangt, ob der Erwerber sich Kenntnis von dessen Inhalt verschafft hat (dazu vgl. RGZ 86, 353 , 356 sowie statt vieler MOnchkomm/14包C肥, 2. Aufl.§892 Rdnr. 48 m. eingeh. Nachw.). Die Lage im Obrigen ist nicht anders, als wenn die Grunddienstbarkeit noch im alten Grundbuch gel6scht und deshalb nicht in das neue Grundbuch o bertragen worden ware. Der Standpunkt der Revisionserwiderung worde zudem der im Gesetz vorgeschriebenen Gleichwertigkeit der Lschungstatbestande nach §46 Abs. 1 und 2 GBO (vgl. Hesse/Saaget月sCheら G BO 4. Aufl.§46 Anm. Ill; Me放el/Imhol沢ledel, GBO 6. Aufl. Widersprechen Rdnr.14f.;Horber/D emhaだer, GBO 17. Aufl.§46 Anm. 1, 8 c) und, was die Publizitatsfunktion des Grundbuchs angeht, die ゆschung durch Nichtobertragung(§46 Abs. 2 GBO) zu einem Lschungstatbestand,, zweiter KIasse" herabstufen. 3. For den ぬrstoB gegen die Pflicht zur o bertragung der eingetragenen Grunddienstbarkeit in das neue Grundbuch des dienenden Grundstocks bejaht das Berufungsgericht rechtsfehlerhaft nur die Schuldform grober Fahrlassigkeit: Wenn der Streithelfer, wie er behaupte, irrtomlich angenommen habe, die altrechtliche Grunddienstbarkeit sei durch Konsolidation erloschen, so habe er Art. 189 Abs. 3 EGBGB entweder o bersehen oder falsch interpretiert; beides lasse sich nur mit Unkenntnis des Gesetzes oder mit Nichtbefassung mit der einschlagigen Literatur erklaren (Hinweis u. a. auf 危后ndt/Bassenge, EGBGB Art. 189 Anm. 2). Wie die Revision mit Erfolg rogt, Ist nicht auszuschlieBen, daB das Berufungsgericht die M6glichkeit eines vors靴z・ lichen VerstoBes des Streithelfers gegen seine Amtspflicht auBer acht gelassen hat, weil es von einem zu engen Begriff des Vorsatzes ausgegangen ist. Das ぬrschulden im Rah・ men des§839 BGB muB sich auf die Verletzung der Amtspflicht beziehen; daB der Beamte o berhaupt einen Schaden 一 oder gar den konkret aus der Pflichtverletzung entstande・ nen 一 vorausgesehen hat (oder auch nur voraussehen konn・ te), Ist nicht erforderlich (BGB・RGR町Kreft, 12. Aufl.§839 Rdnr. 287 m. eingeh. Nachw.). Vorsatzliches Handeln in diesem Sinne liegt nicht nur dann vor, wenn sich der Beamte bewuBt o ber Gesetzesbestimmungen oder sonstige seine Amtspflichten regelnde Vorschriften hinwegsetzt; vielmehr reicht es aus, daB er mit der M6glichkeit eines ぬrstoBes gegen Amtspflichten rechnet und diese Pflichtverletzung billigend in Kauf nimmt ( BGHZ 30, 374 , 381; BGH Urt. v. 13. Juni 1966, III ZR 258/64,ぬrsR 1966,875, 876; v. 22. Februar 1973, VI ZR 2/72,ぬrsR 1973, 443, 445; BGB-RGR町Kreft, aaO Rdnr. 288). Das Berufungsurteil laBt nicht erkennen, ob das Berufungsgericht sich dieser weitgefaBten Voraussetzungen einer vorsatzlichen Amtspflichtverletzung bewuBt gewesen ist. (Wird ausgefhrt). 8. BGB§§138, 1018 (Ubernahme einer durch ぬrbotsgrunddienstbarkeit a bgesiche加n Get庖nkebezugsverpflichtung durch den Grundstcks層ufer) a) Tritt der K苔ufer einer Gastwirtschaft in den Getr苔nke・ bezugsvertrag des Verk首ufers mii einer Brauerei ein, so Ist 一 ohne Rocksicht auf den Eintrittszeitpunkt 一 die verein・ barte Laufzeit des aufrechterhaltenen und identischen (vgl. BGHZ 95, 88 , 94) Ursprungsvertrages (hier: 30 Jahre) dafUr maBgebend, ob die Bezugsbindung allein wegen ihrer Dauer sittenwidrig ist. b) Vereinbaren die Parteien eines Getr苔n肥lieferungsvertra・ ges, der in seiner Bindungsfrist (hier: 30 Jahre) sittenwidrig Ist, daB sich der Vertrag nach seinem Ablauf um einen weite・ ren Zeitraum verl苔ngert, wenn er nicht innerhalb bestimmter Frist gekondigl wird, so ist auch diese Verlangerungsklausel unwirksam. Auch nach Ablauf einer reduzierten Bindungs-・ frist verlangert sich deshalb der Vertrag nicht automatisch. c) Hatte eine Brauerei das ihr geh6rende Gastst苔ttengrund・ stock mit einer unbefristeten Verbotsgrunddienstbarkeit be・ lastet (hie亡ぬrbot des Betriebs &ner Wirtschaft, des Fla・ MlttBayNot 1988 Heft 4 175 schenbierhandels, des Bierausschanks u. a.) und vereinbart sie dann mit dem Erwerberder Gastst百 tte einen Getr首 nkebe・ zugsvertrag (unter Verzicht auf die Ausobung der Dienstbar. keit w谷 hrend der o司nungsgem 谷Ben Erfollung des Vertra・ ges), so ist oder wird die Dienstbarkeit auch dann nicht nach §138 BGB unwirksam, wenn die Laufzeit der Bezugsbindung sittenwidrig Ist. Eine andere Frage Ist, ob der Bezugsverpflichtete nach dem Ende des Vertrages schuidrechtlich die Aufhebung der Dienstbarkeit verlangen kann. Das richtet sich nach dem 一 gegebenenfalls durch Auslegung zu ermittelnden 一 Inhalt der schuldrechtlichen Vereinbarungen. BGH, Urteil vom 8.4.1988 一 V ZR 120/87 一 mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus Im Jahre 1982 teilte der Klager das Grundstock nach§8 WEG auf. Er selbst erwarb 219,944/1000 Miteigentumsanteil am Grundstock verbunden mit dem Sondereigentum an den gewerblichen Raumen (Gastwirtschaft) samt 陥Ilerabteilen. Der Klager hat in erster Instanz beantragt, die Beklagte zur ゆschung der genannten Grunddienstbarkeit zu verurteilen, ffllfsweise festzustellen, daB der 肥rtrag vom 12. September 1962 mit I. Nachtrag vom 4. Januar 1967 nichtig sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Klager hat mit Schreiben vom 31. Oktober 1976 die, Getrankelieferungsvertrage" au6erordentiich mit sofortiger Wirkung gekonthgt. Er hat mit seiner Berufung beantragt, die Beklagte zur ゆschung der Dienstbarkeit auf dem Teileigentum und einem bestimmten Wohnungseigentum zu verurteilen und weiter festzustellen, daB der ぬrtrag vom 12. September 1962 in Ziffer II und VIII nebst I. Nachtrag vom 4. Januar 1967 nichtig sei. Das Berufungsgericht hat der 凡ststellungsklage hinsichtlich der Nr. H und Nr. VIII der ぬr&nbarung vom 12. September 1962,, erganzt durch den II. Nachtrag" und der L6schungsklage hinsichtlich des Teileigentums stattgegeben und sie im o brigen abgewiesen. Tatbestand: Die Beklagte ist die Rechtsnachfolgerin der Firma Brauhaus N. AG (beide werden im folgenden zur 肥reinfachung als Beklagte bez&chー net). Aus den Grnden: Die Beklagte lieB am 12. August 1960 auf dem damals noch ihr geh6renden Grundstock G.-StraBe 61 in N. eine Grunddienstbarkeit zugunsten desjeweiligen Eigentomers eines 一 ihr gleichfalls geh6renden, noch heute zur Bierherstellung verwendeten 一 Grundstocks Flur Nr. 540 der Gemarkung G. eintragen. Sie lautet: Das Berufungsgericht halt den Vertrag vom 12. September 1962 schon wegen seiner 3ojahrigen Laufzeit nach§138 Abs. 1 BGB for nichtig. Der Klager habe mit dem II. Nachtrag zur urspronglichen Vereinbarung nicht efrien neuen, erst ab seinem Eintrittl aufenden ぬrtrag geschlossen, sondern sei anstelle des Vorbesitzers in dessen ぬrtrag eingetreten, weshalb von einer Aufteilung des einheitlichen Vertragsverhaltnisses in zwei selbstandige ぬrtrage keine Rede sein k6nne. Der Klager sei damit ぬrpflichteter eines Bezugsvertrages for eine Laufzeit von 30 Jahren, was nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes gegen die guten Sitten verstoBe. Besondere Umstande, die im vorliegenden Fall &ne Sittenwidrigkeit ausschlieBen konnten, seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Eine geltungserhaltende Reduktion des Vertrages auf eine 山ufzeit von 15 oder 20 Jahren sei nicht moglich, weil auch diese Laufzeiten langst o berschritten seien. ,,Grunddienstbarkeit am ganzen Grundstock des Inhalts, daB keine Wirtschaft, kein Flaschenbierhandel, kein Kaffee mit Bierausschank, wie ロberhaupt keinerlei Bierverkauf und auch keinerlei sonstiges Gewerbe, Geschaft, Handelsunternehmen oder Amt betrieben werden darf." Im Jahre 1962 verauBerte sie das so belastete Grundstock an Stefan K. Sie schloB mit ihm am 12. September 1962 eine privatschriftliche ぬreinbarung. In deren Ziffer II verpflichtete sich der Kaufer im Hinblick auf die ausnahmsweise Uberlassung des Grundbesitzes, auf die Dauervon mindestens 30 Jahren ab 1. Oktober 1962, darober hinaus auf die Dauer der Inanspruchnahme von Darlehen oder des Bestehens sonstiger ぬrbindlichkeiten gegenロber der Brauerei die Gastwfrtschaft in dem zu verkaufenden Grundbesitz in samtlichen Wirtschaftsraumen, auch im Falle einer ぬranderung, Erweiterung oder 肥rlegung, ununterbrochen als gut borgerliche Bier- und Speisewirtschaft zu betreiben bzw. betreiben zu lassen und dort ausschlieBlich und ununterbrochen Bier der Bek'agten oder ihrer Rechtsnach-・ folger und alle anderen von dieser Brauerei vertretenen Getranke zum jeweiligen Tagespreis zu beziehen und zum Ausschank und 肥rkauf .凡rner verpflichtete sich Stefan K. zu bringen oder bringen zu lassen in gleicher Weise und auf die gleiche んitdauer den Bedarf an Mineralwasser, Limonaden und sonstigen alkoholfreien Getranken for die Gaststatte ausschlieBlich bei der F GmbH in N. oder ihrer Rechtsnachfolger zu decken. Samtliche Bezugsverpflichtungen galten auch for alle o brigen gewerblich genutzten Raume auf dem Kaufgrundst0ck, falls dort. entsprechender Bedarf bestand. Die genannten Bezugsverpflichtungen verlangerten sich nach Ablauf jeweils um weitere fonf Jahre, wenn sie nicht mittels Einschreibebrief unter Einhaltung einer vierteljahrlichen Kondigungsfrist zum Ende des jeweils fonften Sudjahres gekondigt wurden. Bei einer eventuell unverschuldeten Unm6glichkeit von Abnahme oder Lieferung blieb der Ablauf der ぬrtragsdauer gehemmt. Der Kaufer verpflichtete sich ferner, unter Haftung for o bernahme und Erfollung, die erwahnten Bezugsverpflichtungen jedem eventuellen Besitz- oder Rechtsnachfolger sowie Pchter und Wirtschaftsfohrer aufzuerlegen. In Ziffer VIII des genannten ぬrtrages wird auf die bestehende Grunddienstbarkeit hingewiesen. Solange die in Ziffer II genannte Gastwirtschaft betrieben wird und die genannten Bezugsverpflichtungen genau eingehalten werden, verzichtet die Brauerei auf die Geltendmachung ihrer Rechte aus der Dienstbarkeit Im Jahre 1979 verauBerte Stefan K. den erwahnten Grundbesitz an den Klager, derdabei,, in alle Rechte und Pflichten des Getrankeliefe-rungsvertrages unter Entlassung des 肥rkaufers" eintrat und die Grunddienstbarkeit zur,, dinglichen Duldung und 肥rpfUchtung" obernahm. In einem II. Nachtrag vom 15. Mai 1979 zum 肥rtrag vom 12. September 1962 vereinbarten die ぬrteien, daB der Klager,, hiermit vollinhaltlich mit allen Rechten und Pflichten sowie zur eigenen Erfollung anstelle des Vorbesitzers in die mit der B. AG geschlossene ぬreinbarung vom 12. September 1962 ..」‘ eintritt. 1. Zur FeststeHungsklage bleibt die Revision ohne Erfolg. Zu Unrecht vertritt die Revision den Standpunkt, bei einer reduzierten Laufzeit der ursprQnglichen Bezugsverpflichtung auf 15 Jahre sei diese im Jahre 1979 ausgelaufen und durch den im gleichen Jahr erfolgten Vertragseintritt des Klagers eine neue Bindungsfrist von 15 Jahren in Lauf ge・ setzt worden; dem Klager habe sich mit seinem freiwilligen Eintritt in die Vertragsbeziehungen eine neue Entscheidungsm6glichkeit o ber die Fortgeltung der Bezugsverpflichtung er6ffnet. Damit will die Revision gegen die tatsachliche Wordigung des Berufungsgerichts zw& selbstandige Bezugsvertrage annehmen, ohne daB sie einen Rechtsfehler zur Vertragsauslegung des Berufungsgerichts aufzeigen kann. Zwarkann eine Vertragsobernahme auch in der Form geschehen, daB der alte ぬrtrag aufgehoben und ein neuer abgeschlossen wird. Sie kann aber auch durch einfache Rechtsnachfolge in den alten Vertrag herbeigefuhrt werden, indem ein 肥 rtragspartner unter Aufrechterhaltung der Iden-・ titat des Vertrages ausgewechselt wird ( BGHZ 95, 88 , 94). Diesen Fall hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei angenommen. Handelt es sich aber um ein identisches Vertragsverhaltnis, das- unter dem Gesichtspunkt des§138 BGB zu wurdigen ist, so kann nach der standigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht zweifelhaft sein, daB die Laufzeit der-Bezugsbindung von 30 Jahren wegen der damit verbundenen unvertretbaren Einengung der wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit und Selbstandigkeit des Gastwirts gegen die guten Sitten verstOBt, weil schon eine Bezugsbindung von 20 Jahren grundsatzlich bis an the a uBerste MittBayNot 1988 Heft 4 BGH Urteile v. 7. Oktober 1970, VIII ZR 202/68, NJW 1970, 2243; v. 14. Juni 1972, VIII ZR 14/71, NJW 1972, 1459 ; v. 27. Februar 1985, VIII ZR 85/84, NJW 1985, 2693 , 2695; BGHZ 74, 293 , 298「= DNotZ 1980, 43 ] m. w. N.). Einen solchen Ausnahmefall zeigt auch die Revision nicht auf. Das Berufungsgericht zieht mit Recht eine geItu1gserhaIufzeit in Betracht, macht-dazu aber tende Reduktion der 山 keine weiteren Ausfohrungen. Gleichwohl stellt es Im Tenor seines Urteils fest,die Nr. II und VIII der ぬreinbarung vom 12. September 1962 seien,, nichtig", was den Anschein erweckt, alswolle es annehme氏 diese ぬrtragsbestimmungen seien von Anfang an unwirksam. Zusammen mit den Gronden des Berufungsurteils versteht der Senat jedoch die angefochtefle Entscheidung dahin, daB die erwahnten Vertragsklauseln nunmehr unwirksam sind (vgl・auch BGH Urt. v. 17. Oktober 1973, VIII ZR 91/72, WM 1973, 1360 , 1362), d. h. die 円 rteien nach Ablauf einer reduzierten Laufzeit nicht mehr binden, eine genaue Festlegung der zulassigen Zeitdauer sich aber erobrigt, weil auch die maximal zulassige Bindungsfrist schon bei Klageerhebung abgelaufen war. Ohne Erfolg meint die Revision schlieBlich, der ぬrtrag sei auf der Grundlage einer reduzierten Laufzeit jeweils um fonf Jahre verlangert worden, der Klager habe zu keiner Zeit eine ordentliche Kondigung ausgesprochen; zur fristlosen Kondigung des Klagers vom 31. Oktober 1986 fehlten aber FestStellungen des Berufungsgerichts. wirksam gehaltenen 一 Bezugsvertrag nicht einhalte, fohre diese dazu, daB auch die Dienstbarkeit selbst nichtig sei. Dem stehe auch die Entscheidung des Bundesgerichts・ hofes in NJW 1985, 2474 ff. = MittB町Not 1985, 190] nicht 「 entgegen. Im vorliegenden Fall habe namlich die Beklagte die Dienstbarkeit gerade zum AbschluB eines inhaltlich unzulassigen Bierbezugsvertrages verwendet. SchlieBlich sei auch ohne Bedeutung, daB der Klager moglicherweise fUr den Erwerb des Grundstocks deshalb einen niedrigeren Kaufpreis bezahlt habe, weil das Anwesen belastet gewesen sei a) Dem Klager steht ein Lschungsanspruch nach§894 BGB nicht zu, weil die Dienstbarkeit wirksam entstanden ist und nach wie vor besteht, das Grundbuch deshalb mit der wirklichen Rechtslage in Einklang steht. Die Grunddienstbarkeit ist von der Beklagten wirksam bestellt worden, und zwar als sogenannte Eigentomerdienstbarkeit (vgl. RGZ 142, 231 , 234 ff.; BGHZ 41, 209 , 210). Sie hat einen zulassigen Inhalt und Ist alsunbefristetes dingliches Recht auch dann wirksam, wenn die Beklagte mit der Bestellung d er Dienstbarkeit auch die Absicht verfolgt haben sollte, for den Fall einer ぬrauBerung des belasteten Grundstocks das dingliche Recht als Druckmittel zum AbschluB eines Bezugsvertrages einzusetzen. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall nicht von dem Sachverhalt des Senatsurteils vom 3. Mai 1985 (V ZR 55/84, NJW 1985, 2474 , 2475). An der Wirksamkeit der Dienstbarkeit hat sich durch die VerauBerung des belasteten GrundstUcks an K. und den AbschluB des Bezugsvertrages vom 12. September 1962 nichts ge百 ndert. Ohne Bedeutung for den Bestand des einmal vollwirksam begrondeten dinglichen Rechts Ist insbesondere, daB die Beklagte und K. dieses Recht nach ihren schuldrecht lichen ぬreinbarungen nun als Sicherungsmittel for die abgeschlossene Bezugsbindung einsetzten und diese in bezug auf die Laufzeit sittenwidrig war. Nichtig ist ein Rechts§138 Abs. 1 geschaft, das gegen die guten Sitten verst6Bt ( BGB). Dabei ist nach standiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses (hier: Dienstbarkeitsbestellung) abzustellen; eine rockwirkende SittenwidrigkeitforzurAbschluBzeit einwandfreie Geschafte gibt es nicht (vgl. BGHZ 7, 111 , 114; BGH Urteile v. 8. Marz 1966, V ZR 62/64, WM 1966, 585 , 589; v. 27. Januar 1977, VII ZR 339/74, WM 1977, 399 ff.). Durch die ぬrel n baru n g en zwischen der Beklagten und K. wurde die Dienstbarkeit selbst nicht betroffen, die Beklagte hat nur auf die Geltendmachung ihrer Rechteaus der Dienstbar 肥it verzichtet, solange die Gastwirtschaft betrieben und die Bezugsverpflich-・ 2. Mit Erfolg bekampft die Revision aber die ぬrurteilung der tung aus dem ぬrtrag erf0llt wurde. Auf die Frage, ob und Beklagten zur ゆschung der Grunddienstbarkeit auf dem wann eine Grunddienstbarkeitsbestel lung w6ben Sittenwid・ Teileigentum des Klagers. rigkeit nichtig sein kann, die im Zusammenhang mit einem sittenwidrigen Verpflichtungsgeschaft bestellt wird, kommt Das Berufungsgericht halt eine Dienstbarkeit des vorliegenes deshalb hier nicht an. Insoweit sei nur darauf hingewie-den Inhalts zwar for inhaltlich zulassig. Sie sei aber nichtig, weil sie einen gegen die guteげ Sitten verstoBenden Bierhiefe・ sen, daB der Senat mit dem zur ぬroffenthichung vorgesehe・ nen Urteil vom 29. Januar 1988, V ZR 310/86(=M ittBayNot rungsvertrag habe absichern sollen. Zwar unterscheide sich 1988, 124), unter teilweiser Aufgabe seiner Rechtsprechung der vorliegende Fall dadurch, daB die Beklagte die Dienstim Senatsurteil vom 13. Juli 1979 (V ZR 122/77, NJW 1979, barkeit schon vor der ぬrauBerung an K. bestellt habe. Offen2149, 2150「= ONotZ 1980, 45]) die Abstraktheit der dingsichtlich sei die Dienstbarkeit aber deshalb bestellt worden, lichen Dienstbarkeitsbestellung betont und daraus gefolgert um damit einen Bierlieferungsvertrag mit einem konftigen hat, daB eine unbedingte und unbefristete Dienstbarkeit Erwerber abzusichern. Diese abstrakt vorhandene Sicherungsm6glichkeit sei dann mit dem Vertrag vom 12. Septem・ unbedenklich auch bestellt werden kann, um damit eine noch abzuschlieBende Bezugsbindung abzusichern. ber 1962 ausgef0llt worden. Weil der Klager nunmehr beforchten mosse, die Beklagte werde gegen ihn aus der Auch durch den Eintritt des Klagers in den Vertrag vom Dienstbarkeit vorgehen, wenn er den 一 von ihr for noch 12. September 1962 hat sich entsprechend den oben ausDie 山ufzeitregelung des ぬrtrages ist sittenwidrig, Soweit sie eine angemessene Dauer o berschreitet, und zwar unter Einbeziehung derjenigen Klausel, die ihn automatisch nach dem Ende seiner 山 ufzeit um jeweils fonf Jahre verlangern sollte( §139 BGB). Soweit die Rechtsprechung es zulaBt, die Bindungsdauer unter Wordigung aller Umstande auf der Grundlage eines hypothetischen Parteiwillens auf ein zulas-siges MaB zu reduzieren (vgl. etwa BGH Urteile v. 14. Juni 1972, VIII ZR 14/71, NJW 1972, 1459 ; v. 16./17. September 1974, VIII ZR 116/72, NJW 1974, 2089 , 2090 und neuerdings Urt. v. .印bruar 1985, VIII ZR 85/84, NJW 1985, 2693 , 2695), kann nicht wieder auf eine Abrede o ber die automatische Verlangerung mit KUndigungsm6glichkeit abgestellt werden, die mit der ursprunglichen Laufzeitregelung eine Einheit bildet (vgl. auch BGH Urt. v. 14. Juni 1972 aaO zu einer schon bald n ach ぬrtragsschluB vereinbarten AnschluBklausel). Dem betroffenen Gastwirt worde sonst doch eine ぬrtragslaufzeit zugemutet, die o ber das nach§138 BGB gerade noch zulassige MaB hinausginge. MittBayNot 19卵 Heft 4 gefohrten Grundsatzen an der Wirksam肥lt der Dienstbarkeit nichts geandert. Es geht im Rahmen des geltend gemachten 国schungsanspruchs nicht um die Frage, ob der Klager nach ordnungsgem白Ber Erfollung des beendeten Bezugsvertrages auf der Grundlage der schuidrechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien einem Unterlassungsanspruch der Beklagten aus der Grunddienstbarkeit Einreden entgegenhalten k6nnte. b) Eine andere Frage ist, ob der Klager auf schuidrechtlicher Grundlage die Aufhebung der Dienstbarkeit verlangen kann, weil der Bezugsvertrag nach Ablauf seiner maximal zulassigen Laufzeit unwirksam ist (vgl. oben Ziffer 1) und die Beklagte nach Erreichen des Sicherungszwecks 一 ahnlich wie bei der Sicherungsgrundschuld 一 verpflichtet ist, die Sicherheit(=Grunddienstbarkeit) an den Sicherungsgeber zurockzugewahren. Dazu kommt es maBgeblich zunachst auf den 一 unter Umstanden durch Auslegung zu ermitteln・ den 一 Inhalt der ぬreinbarungen an (vgl. das zur ぬr6ffent-lichung bestimmte Senatsurt. v. 29. Januar 1988, V ZR 310/86). Insoweit hat das Berufungsgericht bislang keine Feststellungen getroffen. In Betracht kommt, daB der Kl白ger mit seinem Eintritt in die ぬrtragsbeziehungen zwischen der Beklagten und K. ebenfalls in eine im Bezugsvertrag etwa konkludent enthaltene Sicherungsvereinbarung eingetreten ist, oder im Grundstockskaufvertrag mindestens die stillschweigende Abtretung eines eventuellen Rockgewahrungsanspruchs durch K. an den Klager liegt (vgl. for die Sicherungsgrundschuld BGH Urt. v. 13. Juli 1983, VIII ZR 134/82, NJW 1983, 2502 , 2503 m. w. N. = MittBayNot 1984, 24 J). Das 【 Berufungsgericht wird zu profen haben, ob dem Sicherungsvertrag tatsachlich entnommen werden kann, dem Klager solle nach Beendigung des Bezugsvertrages ein ゆschungsanspruch zustehen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts erscheint es allerdings nicht zwingend, daB die Dienstbarkeitsbestellung n更 den Zweck gehabt haben kann, zur Sicherung konftiger Bezugsverpflichtungen zu dienen; vielmehr kann die Beklagte damit auch das Ziel verfolgt haben, eine unerwonschte Konkurrenz auf dem Gaststattengrundstock zu verhindern, falls sie nicht mehr dessen Eigentomerin ist. Die Dienstbarkeit betrifft auch ihrem Wortlaut nach nicht nur das Verbot von Gewerbebetrieben, die Bier verkaufen, sondern auch das Recht zur Untersagung jedes sonstigen Gewerbes, Geschafts, Handelsunternehmens oder Amtes 9. WEG§16 Abs. 2,§28 Abs. 5 (Haftung 加5 Erwe功ers einer 日 gentumswohnung fr Nachforderungen aus Abrechnungen fr 加here Jahre) For Verbindlichkeiten der WohnungseigentUmer unteremnander, die in der anteilmaBigen Verpflichtung zum 看agen der Lasten und Kosten( §16 Abs. 2 WEG ) wurzeln, haftet der Erwerber einer Eigentumswohnung auch dann, wenn es sich um Nachforderungen aus Abrechnungen for frUhere Jahre handelt, sofern nur der BeschluB der WohnungsemgentUmergemeinschaft, durch den die Nachforderungen begrUndet wurden( §28 Abs. 5 WEG ), erst nach dem Eigentumserwerb gefaBt worden ist. BGH, BeschluB vom 21.4.1988 一 v ZB 10/87 一 mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Mit notariellem ぬrtrag vom 19. Januar 1982 kauften die Antragsgeg. ner von den Eheleuten F. die im Aufteilungsplan mit A 02 bezeichnete Eigentumswohnung in der Wohnungseigentumsanlage F.-StraBe 5-9 in H. Besitz, Nutzung ,山sten und Kosten sollten vom 1. Februar 1982 an auf sie o bergehen. Die Auflassung wurde erk'art und das Wohnungseigentum am 17. Dezember 1982 umgeschrieben. Die von dem froheren ぬrwalter fur die Jahre 1977 bis 1979, 1981 und 1982 vorgelegten Abrechnungen wurden erst am 18. Mai 1983 durch die Wohnungseigentumerversammlung beschlossen. Die Klagerin als neue ぬrwalterin der Wohnanlage verlangte durch Anwaltsschrej. ben vom 12. Juni 1984 von den Antragsgegnern die Zahlung des hiernach rockstandigen Wohngeldes; noch offene Ansproche auf Wohngeldvorschusse der Voreigentomer F. waren in dieser Forderung nicht enthalten. Im vorliegenden ぬrfahren hat die Antragstellerin unter Berucksichti-gung eines Guthabens der Antragsgegner for das Jahr 1983 und weiterer angekondigter ムhlungen ihre Forderungen ermaBigt.. Die Antragsgegner haben den Standpunkt vertreten, daB sie for die Nachforderungen nicht hafteten, weil nicht sie, sondern die Eheleute F. wahrend der Abrechnungszeitraume Eigentomer der Wohnung gewesen seien. Amtsgericht und Landgericht haben den Antrag zurockgewiesen. Auf die sofortige weitere Beschwerde m6chte das Oberlandesgericht dem Antrag stattgeben. An einer solchen Entscheidung sieht es sich aber durch den BeschluB des Bundesgerichtshofes vom 27. Juni 1985, VII ZB 16/84, BGHZ 95, 118 gehindert und hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Aus den Grnden: Die Vorlage ist statthaft ( §§43 ff. WEG i. V. m.§28 Abs. 2 FGG). (Wird ausgefhrt). Die sofortige weitere Beschwerde ist zulassig( §§43 Abs. 1 Nr. 1, 45 Abs. 1 WEG, §§27, 29 FGG ) und begrondet. 1. ... 2. Der Antrag ist auch begrondet. Nach §16 Abs. 2 WEG ist jeder der WohnungseigentUmer den anderen gegenober verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen ぬrwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhaltnis seines Anteils zu tragen. Nach§28 WEG hat der ぬrwalter for jeweils ein Kalenderjahr einen Wirtschaftsplan aufzustellen und nach Ablauf des Kalenderjahres eine Abrechnung zu erstellen;o ber den Wirtschaftsplan und die Abrechnung beschlieBen die Wohnungseigentomer durch Stimmenmehrheit. Nach den hier gefaBten Beschl0ssen der Wohnungseigentfimer schulden die Antragsgegner die zu ihren Lasten errechneten Betrage. a) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Frage des Erwerbs von Wohnungseigentum in derZwangsversteigerung ( BGHZ 95, 118 , 121 f.) worden die Antragsgegnerallerdings nicht haften. Der 一 bisher zustan-dige 一 VII. Zivilsenat hat dies mit einem RockschluB aus der AuBenhaftung auf die Haftung der WohnungseigentC)mer untereinander begrondet: Die vor dem Zuschlag for die ぬrwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums,, angefallenen" Kosten seien ohne Mitwirkung des Erstehers zustande gekommen. Er habe sie weder dem Grunde noch der H6he nach beeinflussen 師nnen. Dementsprechend hafte nicht er, sondern sein Rechtsvorganger Dritten gegenuber weiterhin als Gesamtschuldner fur die in der Vergangenheit im Namen der WohnungseigentUmer begrondeten Verwaltungsschulden ( BGHZ 78, 166 , 175). Komme es aber for die Haftung im AuBenverhaltnis darauf an, ob die Schuld vor oder nach seinem Eintritt in die Wohnungseigentomerge-・ MittBayNot 1988 Heft 4 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 08.04.1988 Aktenzeichen: V ZR 120/87 Erschienen in: MittBayNot 1988, 175-178 Normen in Titel: BGB §§ 138, 1018