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Beschluss

22 ZB 24.1706

VGH München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 12. August 2024 – RN 7 K 21.1374 – wird abgelehnt. II. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 30.000,00 € festgesetzt. I. Mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung verfolgt die Klägerin, eine GmbH, ihre in erster Instanz erfolglose Klage auf Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 24. Juni 2021 weiter. Mit diesem Bescheid wurde der Klägerin u.a. der Betrieb ihrer PET-Recyclinganlage am Standort A. unter der Geschäftsführung oder Betriebsleitung von Herrn J. S. (zeitweise Geschäftsführer der Klägerin) nach § 20 Abs. 3 Satz 1 BImSchG (Unzuverlässigkeit) untersagt. Die Klägerin betreibt auf den Grundstücken FlNrn. 132, 137/14, 137/16, 137/24 und 138 der Gemarkung A. eine Anlage zur zeitweiligen Lagerung und zur sonstigen Behandlung nicht gefährlicher Abfälle zum PET-Recycling, die bereits Gegenstand diverser immissionsschutzrechtlicher Bescheide und korrespondierender Gerichtsverfahren war. So ordnete das zuständige Landratsamt gegenüber der Klägerin mit bestandskräftigem Bescheid vom 26. Mai 2015 die Stilllegung von (dort) illegal errichteten und betriebenen Anlagenteilen und Nebeneinrichtungen an. Am 26. Januar 2017 vollstreckte es den Bescheid vom 26. Mai 2015 per unmittelbarem Zwang, nachdem eine Vollstreckung durch mehrmalige Androhung und Fälligstellung von Zwangsgeldern in zuletzt sechsstelliger Höhe gescheitert war (z.B. Fälligstellung von 26.500 € am 3.7.2015; Androhung 88.500 € am 6.7.2015; Fälligstellung 72.000 € am 21.7.2015, Androhung 265.500 € am 7.8.2015; Fälligstellung 207.000 € am 3.9.2015; vgl. dazu im Einzelnen den Bescheid vom 22.6.2016 zur Androhung unmittelbaren Zwangs / Anlage K2 im Verfahren RN 7 K 16.1154). Mit Bescheid vom 15. März 2017 ordnete das Landratsamt die Stilllegung einer Trogförderschnecke an, weil es sich um eine genehmigungsbedürftige, aber nicht genehmigte Nebeneinrichtung handle. Mit Bescheid vom 21. November 2018 wurde die Beseitigung einer Recyclinglinie angeordnet, die trotz ihrer angeordneten und per unmittelbarem Zwang vollstreckten Stilllegung (26. Mai 2015) von der Klägerin wieder in Betrieb genommen worden war. Bei behördlichen Kontrollen am 3. und 5. Juni 2019 stellte das Landratsamt fest, dass die Klägerin stillgelegte Lagerflächen wieder in Betrieb genommen habe und dabei behördlich angebrachte Siegel entfernt bzw. umgangen worden seien. Am 5. November 2019 wurde bei einem Betrieb der Klägerin im benachbarten Landkreis vom dortigen Landratsamt im Rahmen einer Ortseinsicht festgestellt, dass die Klägerin ein immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiges Lager für nicht gefährliche Abfälle ohne entsprechende Genehmigung unterhalten habe. Im Rahmen einer Besprechung am 29. Januar 2020 teilten Vertreter der Klägerin mit, dass der Geschäftsführer Herr J. S. abberufen worden sei und keine Weisungsbefugnis mehr innehabe. Bei Kontrollen am 31. März und 9. April 2021 trat Herr J. S. gegenüber Vertretern des Landratsamts wieder als leitender Vertreter der Klägerin auf, während der laut Handelsregister bestellte Geschäftsführer Herr M. S. nicht vor Ort war. Die Klägerin teilte dem Landratsamt anschließend mit, dass der bestellte Geschäftsführer sein Amt niedergelegt habe und daher Herr J. S. derzeit die Leitung ausübe. Man sei in Verhandlungen zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers. Am 24. Juni 2021 erließ das Landratsamt, nachdem es die Klägerin zuvor mehrfach angehört hatte, den streitgegenständlichen Bescheid. Darin untersagte es der Klägerin den Betrieb der immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage zur zeitweiligen Lagerung und sonstigen Behandlung nicht gefährlicher Abfälle (PET-Recycling) am Standort in A., Flurnummern 132, 137/14, 137/16, 137/24 und 138, Gemarkung und Gemeinde A., unter der Führung (Geschäftsführung) oder Leitung (Betriebsleitung oder Posten mit vergleichbarer Leitungsbefugnis) von Herrn J. S., geboren am … … …, ab einem Zeitpunkt von drei Monaten nach Zugang der Anordnung (Nr. 1 des Bescheids). Zudem wurde die Klägerin verpflichtet, nach Zugang der Anordnung Änderungen der formell bestellten oder tatsächlichen Geschäftsführung und Betriebsleitung dem Landratsamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen (Nr. 2). Neben der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit (Nr. 3) wurden Zwangsgelder in Höhe von 30.000 € für Nr. 1 des Bescheids und in Höhe von 330 € für Nr. 2 des Bescheids angedroht (Nr. 4). Die gegen den streitgegenständlichen Bescheid vom 24. Juni 2021 erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Regensburg mit der Klägerin am 22. August 2024 zugestelltem Gerichtsbescheid vom 12. August 2024 ab. Mit ihrem am 20. September 2024 gestellten und am 21. Oktober 2024 begründeten Antrag auf Zulassung der Berufung macht die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids und eine besondere tatsächliche Schwierigkeit der Rechtssache geltend. Mit weiteren Schriftsätzen vom 14. und 20. Februar 2025 vertiefte sie ihre Ausführungen. Der Beklagte ist dem Antrag auf Zulassung der Berufung entgegengetreten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die vorgelegten Behördenakten verwiesen. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Aus den Darlegungen der Klägerin zur Begründung ihres Zulassungsantrags (vgl. zu deren Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) ergibt sich nicht, dass die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung vorliegen. 1. Die Klägerin legt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Gerichtsbescheids, der als Urteil wirkt (§ 84 Abs. 3 Hs. 1 VwGO), gemäß § 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dar. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Gerichtsbescheids (Urteils) bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Gerichtsbescheids (Urteils) gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 7.10.2020 – 2 BvR 2426/17 – juris Rn. 15; BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4/03 – juris Rn. 9). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 62 f.). 1.1 Das Verwaltungsgericht hat in seinem Gerichtsbescheid die Annahme des Beklagten, Herr J. S. sei als Geschäftsführer bzw. beauftragter Leiter unzuverlässig i.S.v. § 20 Abs. 3 Satz 1 BImSchG, bestätigt. Schon der Betrieb nicht genehmigter, immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftiger Anlagen, Anlagenteile und Nebeneinrichtungen im Zeitraum vom 19. Juni 2015 (Datum, bis zu welchem laut Nr. 1 des Bescheids vom 26. Mai 2015 betroffene Anlagen/Anlagenteile/Nebeneinrichtungen stillzulegen waren) bis 26. Januar 2017 (Anwendung des unmittelbaren Zwangs) entgegen der vollziehbaren Stilllegungsanordnung vom 26. Mai 2015 sei aufgrund der Schwere und Häufigkeit dieser Pflichtverletzungen und der damit zusammenhängenden Fälligstellung von Zwangsgeldern zuletzt in sechsstelliger Höhe geeignet, die Unzuverlässigkeitsprognose bezüglich der Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu rechtfertigen. Diese Vorfälle, die offenbar zu einer strafrechtlichen Verurteilung im Hinblick auf § 327 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StGB mit einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe in Höhe von einem Jahr geführt hätten, bestreite die Klägerin nicht. Allein ein gewisser Zeitablauf lasse die Gründe für die Unzuverlässigkeitsprognose nicht per se entfallen, zumal der Zeitablauf dem über eine längere Zeit geplanten Betreiberwechsel bzw. dem zwischenzeitlich stattgefundenen Geschäftsführerwechsel und den daher gewährten Anhörungsfristen geschuldet sei. Es sei nicht erkennbar, dass seit den genannten Verstößen ein Umdenken im Hinblick auf eine verlässliche Einhaltung der umweltbezogenen Rechtsvorschriften stattgefunden habe. Im Gegenteil seien seitdem weitere gravierende Pflichtwidrigkeiten hinzugekommen, wie die ab 26. Januar 2017 dokumentierte Inbetriebnahme einer Trogförderschnecke (Gegenstand des Verfahrens RN 7 K 17.480), die bei Kontrollen am 8. Februar 2018 und 10. Oktober 2018 festgestellte Wiederinbetriebnahme einer stillgelegten PET-Recyclinganlage (Gegenstand der Verfahren RN 7 S 18.1989 und 22 CS 19.441) sowie die durch Ortseinsichten am 3. Juni 2019 und 5. Juni 2019 festgestellte Wiederinbetriebnahme von im Wege des unmittelbaren Zwangs versiegelten Lagerflächen unter Umgehung/Entfernung der behördlichen Siegel. Die Klägerin bestreite die Entfernung oder Umgehung von Siegeln, ohne substantiierte oder konkrete Einwände jedenfalls gegen die durch entsprechende Fotos bei den Ortseinsichten dokumentierte Nutzung der stillgelegten Hallen als Lager für Big Bags zu erheben. Und schließlich sei am 5. November 2019 bei einer Ortseinsicht in T. ein nicht genehmigtes, aber genehmigungsbedürftiges Lager für PET-Materialien der Klägerin festgestellt worden. Soweit die Klägerin dies mit Verweis auf das Urteil vom 14. September 2023 (RN 7 K 20.958) bestreite, sei anzumerken, dass die dort streitgegenständliche Stilllegungsanordnung nur bzgl. der Fraktion „PET-Flakes (bunt)“ als rechtswidrig erachtet und bzgl. der Fraktionen „PET-Mahlgut“ und „PET-Metall“ eine Genehmigungspflicht festgestellt worden sei. Die Anordnung sei ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig. Insbesondere sei die Möglichkeit einer Stellvertretererlaubnis nach § 20 Abs. 3 Satz 2 BImSchG kein milderes Mittel, da zwischen Satz 1 und Satz 2 des § 20 Abs. 3 BImSchG kein derartiges Stufenverhältnis bestehe. Vielmehr könne nach Satz 2 der Weiterbetrieb ermöglicht werden, wenn dieser nach Satz 1 untersagt worden sei. 1.2 Die Klägerin führt insoweit an, dass erhebliche Zweifel an der Unzuverlässigkeitsprognose des Landratsamts bestünden und die Anordnung unverhältnismäßig sei. 1.2.1 Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, es gebe keine Umstände, welche auf ein Umdenken der Klägerin hindeuten würden, sondern es seien zu den Verstößen vom 19. Juni 2015 bis zum 26. Januar 2017 weitere gravierende Pflichtwidrigkeiten hinzugekommen, sei unzutreffend. Denn nach Ansicht der Klägerin handle es sich bei der Trogförderschnecke um eine genehmigungsfreie Nebeneinrichtung, weshalb deren Betrieb, der gleichwohl eingestellt worden sei, keine Pflichtwidrigkeit darstelle. Den am 8. Februar 2018 und 10. Oktober 2018 festgestellten Betrieb einer PET-Recyclinganlage habe es zwar gegeben. Nach Rechtskraft des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. April 2019 (22 CS 19.441) habe die Klägerin bzw. deren Geschäftsführer J. S. allerdings reagiert. Die Anlage sei abgebaut worden und eine Inbetriebnahme daher ausgeschlossen. Auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, gegen die Feststellung einer Inbetriebnahme von Lagerflächen unter Umgehung/Entfernung der behördlichen Siegel habe die Klägerin keine substantiierten bzw. konkreten Einwände erhoben, träfen nicht zu. In den erstinstanzlichen Schriftsätzen vom 11. April 2024 und 10. Juli 2024 sei der Feststellung widersprochen und auch Beweis angeboten worden. Auch soweit das Verwaltungsgericht auf eine ungenehmigte, am 5. November 2019 im Rahmen einer Ortseinsicht festgestellte Lagerung von PET-Materialien verweise, lege es der Unzuverlässigkeitsprognose einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde. Zwar sei die insoweit ergangene und von der Klägerin angefochtene Stilllegungsanordnung im Urteil vom 14. September 2023 (RN 7 K 20.958) nur in Bezug auf die Fraktion „PET-Flakes (bunt“) aufgehoben worden. Die Frage, ob eine ungenehmigte Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen stattgefunden habe, sei aber letztlich nicht mehr aufzuklären gewesen, weil die angegriffenen Verfügungen und die Zwangsgeldfestsetzung bereits aufgehoben worden seien. Die tatsächlich stattgefundenen Verstöße rechtfertigten insbesondere mit Hinblick auf den Zeitablauf keine Prognose der Unzuverlässigkeit. Ein Umdenken habe stattgefunden, die Klägerin habe unter beiden Geschäftsführern (Herr J. S. und der ab Januar 2020 zwischenzeitlich bestellte Herr M. S.) erhebliche Summen investiert, um die Genehmigungsfähigkeit der Anlagen herzustellen bzw. ansonsten die Anlage abgebaut. Bereits zwei Jahre vor Erlass der Anordnungen habe es so keine Beanstandungen mehr gegeben. Soweit die Pflichtverletzungen von 19. Juni 2015 bis 26. Januar 2017 herangezogen würden, lägen diese mehr als vier Jahre vor Anordnungserlass zurück. 1.2.2 Schließlich sei der Bescheid auch unverhältnismäßig, weil dem von der Klägerin gestellten Antrag nach § 20 Abs. 3 Satz 2 BImSchG (Erlaubnis zum Betrieb durch eine zuverlässige Person) nicht stattgegeben worden sei; eine solche Stellvertretererlaubnis hätte man ggf. auch mit Auflagen verbinden können. 1.3 Aus den Darlegungen der Klägerin folgen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, wonach die dem Bescheid zugrunde gelegten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass Herr J. S. als Geschäftsführer bzw. mit der Betriebsleitung Beauftragter unzuverlässig i.S.v. § 20 Abs. 3 Satz 1 BImSchG ist. 1.3.1 Die vom Verwaltungsgericht an die Prognose der Unzuverlässigkeit gestellten Anforderungen (vgl. UA S. 10 m.w.N.) sind zutreffend. Demnach ist von Unzuverlässigkeit auszugehen, wenn der Betreiber bzw. sein gesetzlicher Vertreter (Geschäftsführer) oder der mit der Betriebsleitung Beauftragte aufgrund einer tatsachenbasierten Prognose keine Gewähr dafür bietet, die Anlage künftig unter Beachtung der Vorschriften zum Schutz vor schädlichen Umweltauswirkungen zu führen. Aufgrund dieses insoweit personen- und nicht anlagenbezogenen Maßstabs ähnelt eine Untersagung nach § 20 Abs. 3 Satz 1 BImSchG in ihren rechtlichen und praktischen Auswirkungen einer auf das konkret ausgeübte Gewerbe beschränkten Gewerbeuntersagung (§ 35 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GewO; vgl. BayVGH, B.v. 1.12.2017 – 22 CS 17.2112 – juris Rn. 16; zum Verhältnis von § 35 GewO und § 20 Abs. 3 BImSchG vgl. auch Jarass, BImSchG, 15. Aufl. 2024, § 20 Rn. 56). Folglich können auch die zu Prognoseentscheidungen im Rahmen von solchen Gewerbeuntersagungen entwickelten Maßstäbe auf Untersagungen nach § 20 Abs. 3 Satz 1 BImSchG übertragen werden, soweit dem nicht immissionsschutzrechtliche Besonderheiten entgegenstehen. § 20 Abs. 3 Satz 1 BImSchG bestimmt, dass die Unzuverlässigkeit in Bezug auf die Einhaltung von Rechtsvorschriften zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu prüfen ist. Vergleichbar mit § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO handelt es sich um einen gewerbe- bzw. vorliegend immissionsschutzspezifisch anhand des in § 1 Abs. 1 BImSchG normierten gesetzlichen Schutzzwecks auszulegenden (unbestimmten) Rechtsbegriff. Das Immissionsschutzrecht fordert insbesondere bei genehmigungsbedürftigen Anlagen ein hohes Schutzniveau für die Umwelt (vgl. § 5 Abs. 1 BImSchG), weshalb auch die Anforderungen an den Anlagenbetreiber diesem strengen Maßstab folgen. Verletzt ein Anlagenbetreiber bzw. dessen gesetzlicher Vertreter oder der mit der Betriebsleitung Beauftragte immissionsschutzrechtliche Vorschriften und Pflichten wie vorliegend gerade beim Betrieb von genehmigungsbedürftigen Anlagen, so bedarf es für die Prognose, dass der Betreiber, gesetzliche Vertreter oder der mit der Betriebsleitung Beauftragte zuverlässig i.S.v. § 20 Abs. 3 Satz 1 BImSchG ist, tatsächlicher Anhaltspunkte für einen Einstellungs- und Verhaltenswandel, die „spiegelbildlich“ zur Art, Schwere und Häufigkeit der Rechtsverletzungen auch entsprechend nachhaltig sein müssen. Dies ist ebenso wie die Fragen, ob ein einmaliger (schwererer) Verstoß und/oder länger zurückliegende Verstöße die Prognose der Unzuverlässigkeit des Betreibers rechtfertigen können, auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller nach dem Schutzzeck von § 20 Abs. 3 Satz 1 BImSchG zu berücksichtigenden Umstände zu beurteilen. Je nach Schwere der Verstöße kann demnach für eine günstige Prognose der Zuverlässigkeit ein Einstellungs- und Verhaltenswandel erforderlich sein, der sich in Form zweifelsfrei erwiesener Tatsachen nach außen manifestiert. Voraussetzung dafür kann im Einzelfall auch mehr als ein bloß rechtstreues Verhalten über einen längeren Zeitraum sein, weil ein solches von jedem Anlagenbetreiber ohne Weiteres erwartet werden kann (vgl. zum insoweit vergleichbaren gewerberechtlichen Prognosemaßstab zusammenfassend und m.w.N. BayVGH, U.v. 19.5.2025 – 22 B 25.180 – juris Rn. 32 ff.; zur Auslegung des § 20 Abs. 3 Satz 1 BImSchG und insbesondere dessen Tatbestandsmerkmals Unzuverlässigkeit anhand Rechtsprechung und Schrifttum zu § 35 GewO vgl. Hansmann/Röckinghausen in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand Mai 2025, § 20 BImSchG Rn. 61; der Sache nach ebenfalls die gewerberechtlich entwickelten Maßstäbe heranziehend OVG RhPf, B.v. 6.10.2016 – 8 B 10771/16 – juris Rn. 9). Diesen Maßstäben folgend hat die Klägerin nichts dargelegt bzw. erstinstanzlich vorgetragen, was im Rahmen einer Gesamtwürdigung für eine günstige Zuverlässigkeitsprognose für Herrn J. S. i.S.v. § 20 Abs. 3 Satz 1 BImSchG spricht. Bei den vom Landratsamt und Verwaltungsgericht zur Begründung der Unzuverlässigkeit herangezogenen, zwischen Juni 2015 bis Januar 2017 festgestellten Verstößen (vgl. UA S. 10) handelt es sich aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs und ihrer über einen Zeitraum von rund eineinhalb Jahren wiederholten Begehung um schwerwiegende Verletzungen von der Klägerin obliegenden immissionsschutzrechtlichen Verpflichtungen, die Herr J. S. als Geschäftsführer zu verantworten hat. Die Klägerin hat unter der Geschäftsführung von Herrn J. S. trotz vollziehbarer Stilllegungsanordnung vom 26. Mai 2015 nicht genehmigte, aber genehmigungsbedürftige Anlagen, Anlagenteile und Nebeneinrichtungen (u.a. mehrere PET-Recyclinglinien, s.o. / UA S. 10) weiterbetrieben und konnte nach mehreren (trotz ihrer Höhe) erfolglosen Zwangsgeldandrohungen/-fälligstellungen nur durch unmittelbaren Zwang vom Weiterbetrieb abgehalten werden. Diese Tatsachen stehen fest und führten zu der gegenüber Herrn J. S. verhängten einjährigen Bewährungsstrafe, welche die Schwere der Rechtsverletzung bestätigt. Allein diese Rechtsverstöße begründen, wie das Verwaltungsgericht zu Recht annimmt, bereits für sich betrachtet die Annahme der Unzuverlässigkeit des Herrn J. S. Auf die von den Beteiligten diskutierten Fragen der Genehmigungsbedürftigkeit der Trogförderschnecke und der prozessualen Wirkung der Erledigterklärungen im (die Trogförderschnecke betreffenden) Verfahren 22 ZB 24.1991 kommt es somit nicht mehr an. Die Anforderungen für eine günstige Zuverlässigkeitsprognose sind angesichts der Schwere der Rechts-/Pflichtverletzungen und unter Berücksichtigung des oben erwähnten strengen Maßstabs hoch. Ein bloßer, auch längerer Zeitablauf seit den die Unzuverlässigkeit begründenden gravierenden Pflichtverletzungen genügt dafür vorliegend nicht. Vielmehr ist ein nachhaltiger Einstellungs- und Verhaltenswandel erforderlich, der sich in Form zweifelsfrei erwiesener Tatsachen auch nach außen manifestiert (s.o.). Daran fehlt es aber (auch) in den nachfolgenden Jahren ab 2017. Im Gegenteil wurden durch die Klägerin kontinuierlich weitere Pflichtverstöße begangen, für die Herr J. S. verantwortlich war und auf deren Basis das Verwaltungsgericht zu Recht einen Einstellungs- und Verhaltenswandel des Herrn J. S. ausgeschlossen hat. Mit ihren Darlegungen, die im Wesentlichen nur den erstinstanzlichen Vortrag wiederholen, vermag die Klägerin den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts nicht in Zweifel zu ziehen. Den am 8. Februar 2018 und 10. Oktober 2018 festgestellten Betrieb einer – erst im Januar 2017 stillgelegten – PET-Recyclinglinie räumt sie selbst ein. Auch deren anschließende erneute Außerbetriebnahme erfolgte aufgrund behördlichen Drucks durch die (Beseitigungs-)Anordnung vom 21. November 2018. Den fehlenden Einstellungswandel dokumentieren auch die klägerischen Darlegungen in den gegen die Anordnung vom 21. November 2018 geführten verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Denn die Behauptung, zum Zeitpunkt der Ortskontrollen seien Probe- bzw. Wartungsläufe durchgeführt worden, war laut Verwaltungsgericht wenig glaubhaft; der Senat ist dem gefolgt (BayVGH, B.v. 24.4.2019 – 22 CS 19.441 – juris Rn. 12 ff.). Auch bei den am 3. und 5. Juni 2019 begangenen Rechtsverstößen lässt sich ein ähnliches Muster im Vorgehen der Klägerin bzw. des Herrn J. S. feststellen. Anstatt einzusehen, dass das bisherige Vorgehen mit den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen unvereinbar und rechtswidrig war, wurden weitere Verstöße gegen immissionsschutzrechtliche Vorschriften begangen und wiederum erst unter dem Druck behördlicher Maßnahmen eingestellt. So wurde auch im Zulassungsverfahren nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die bei den Ortseinsichten am 3. Juni 2019 und 5. Juni 2019 festgestellte Wiederinbetriebnahme von stillgelegten Hallen als Lager für Big Bags trotz angeordneter Stilllegung nicht gegen immissionsschutzrechtliche Pflichten verstößt. Soweit die Klägerin hier auf ihren erstinstanzlichen Vortrag in den Schriftsätzen vom 11. April 2024 und 10. Juli 2024 verweist, wird auch darin die Lagerung (u.a.) der Big Bags nicht bestritten (sondern nur die Umgehung der Siegel) bzw. im Parallelverfahren (RN 7 K 21.2438; dort ebenfalls Schriftsatz vom 11. April 2024) sogar eingeräumt. Dass der in diesem Parallelverfahren ebenfalls angeführte Bescheid vom 6. März 2020 eine im Juni 2019 festgestellte Wiederinbetriebnahme legalisieren soll, erschließt sich nicht. Zudem hat das Verwaltungsgericht im vorliegend streitgegenständlichen Gerichtsbescheid (RN 7 K 21.1374) wie auch im Urteil vom 14. September 2023 (RN 7 K 20.958) bestätigt, dass die bei der weiteren Ortseinsicht am 5. November 2019 festgestellte ungenehmigte Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen hinsichtlich der Fraktionen „PET-Mahlgut“ sowie „PET-Metall“ rechtswidrig war. Damit setzen sich die Darlegungen der Klägerin – die sich nur mit der Fraktion „PET-Flakes (bunt)“ befassen – weder im Zulassungs- noch im erstinstanzlichen Verfahren substantiiert auseinander. Insbesondere die Einlassung der Klägerin, das Urteil vom 14. September 2023 gehe nicht weiter auf die ungenehmigte Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen ein, ist unzutreffend. Das Urteil vom 14. September 2023 hält ausdrücklich fest, dass es sich bei den Fraktionen „PET-Mahlgut“ und „PET-Metall“ um nicht gefährliche Abfälle handelt, die ohne notwendige Genehmigung gelagert wurden (vgl. U.v. 14.9.2023 S. 19 ff. ab Buchst. D). Auch wenn die Verstöße – bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den vorliegenden Zulassungsantrag – schon längere Zeit zurückliegen, sind sie mangels nach außen manifestierten Einstellungs- und Gesinnungswandels nach wie vor tragfähige Tatsachengrundlage für die Prognose der (fortbestehenden) Unzuverlässigkeit des Herrn J. S. nach § 20 Abs. 3 Satz 1 BImSchG. Dafür sprechen auch die Vorgänge im Zusammenhang mit der von der Klägerin am 20. Januar 2020 mitgeteilten, zwischenzeitlichen Abberufung des Herrn J. S. als Geschäftsführer. Trotz Kenntnis der am 18. September 2019 durchgeführten Anhörung des Landratsamts zur beabsichtigten Betriebsuntersagung unter seiner Geschäftsführertätigkeit und obwohl er zum Zeitpunkt der Kontrollen am 31. März und 9. April 2021 nicht mehr bestellter Geschäftsführer war, trat Herr J. S. erneut als leitender Vertreter der Klägerin gegenüber den Mitarbeitern des Landratsamts auf. Dies unterstreicht deutlich, dass sich bei Herrn J. S. zu keinem Zeitpunkt ein nachhaltiger Einstellungs- und Gesinnungswandel nach außen manifestiert hat. Auf die Frage, ob hinsichtlich der Prognose der Unzuverlässigkeit auf den Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung oder – weil eine dem § 35 Abs. 6 GewO vergleichbare (ausdrückliche) Regelung fehlt (vgl. zur Situation im Gewerberecht unter dem Blickwinkel des § 35 Abs. 6 GewO BVerwG, U.v. 2.2.1982 – 1 C 146.80 – juris Rn. 14; zu § 20 Abs. 3 BImSchG Hansmann/Röckinghausen in Landmann/Rohmer, § 20 BImSchG Rn. 73, 85) – auf denjenigen der Gerichtsentscheidung abzustellen ist, kommt es daher nicht an. 1.3.2 Soweit die Klägerin schließlich eine Unverhältnismäßigkeit der angegriffenen Untersagungsverfügung aus einer fehlenden Erteilung einer Stellvertretererlaubnis nach § 20 Abs. 3 Satz 2 BImSchG ableiten will, legt sie auch damit keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung dar. Sie setzt sich nicht mit dem – zutreffenden – Hinweis des Verwaltungsgerichts auseinander, dass § 20 Abs. 3 Satz 2 BImSchG gesetzessystematisch kein milderes Mittel zu § 20 Abs. 3 Satz 1 BImSchG regelt. Denn § 20 Abs. 3 Satz 1 BImSchG zielt darauf ab, den Betrieb der Anlage durch bestimmte (unzuverlässige) Personen zu verhindern; die Untersagungsgründe sind mithin personen- und nicht anlagenbezogen (s.o.). An eine solche auf personenbezogenen Gründen basierende Untersagung knüpft § 20 Abs. 3 Satz 2 BImSchG an, um den Betrieb der Anlage durch andere, zuverlässige Personen doch zu ermöglichen. Aufgrund seiner systematischen Stellung setzt § 20 Abs. 3 Satz 2 BImSchG also zunächst eine Untersagung nach § 20 Abs. 3 Satz 1 BImSchG voraus; ansonsten hätte er keinen Anwendungsbereich. Selbst wenn für die streitgegenständliche Anlage – was vorliegend offenbleiben kann – eine Stellvertretererlaubnis nach § 20 Abs. 3 Satz 2 BImSchG erteilt werden könnte, änderte dies folglich nichts an der Rechtmäßigkeit der Untersagung aufgrund der Unzuverlässigkeit des Geschäftsführers J. S. Davon abgesehen fehlt es an einem konkreten Antrag auf Erteilung einer Stellvertretererlaubnis, der sich auf eine konkret benannte Person beziehen müsste, welche die Gewähr für den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage bietet. 2. Auch besondere tatsächliche Schwierigkeiten der Rechtssache i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind nicht dargelegt. Die Klägerin führt insoweit an, dass es sich um komplizierte Sachverhalte handle, die bereits mehrere Jahre zurücklägen und teilweise noch aufzuklären seien. Besondere tatsächliche (oder rechtliche) Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO weist eine Rechtssache dann auf, wenn die Beantwortung der für die Entscheidung erheblichen Fragen in tatsächlicher (oder rechtlicher) Hinsicht voraussichtlich das durchschnittliche Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten bereitet, wenn sie sich also wegen der Komplexität und abstrakten Fehleranfälligkeit aus der Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren heraushebt und die im Zulassungsverfahren erforderliche kursorische Prüfung der Rechtssache anhand des verwaltungsgerichtlichen Urteils (Gerichtsbescheids) keine hinreichend sichere Prognose über den voraussichtlichen Ausgang des Rechtsstreits zulässt (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 10.1.2025 – 15 ZB 24.705 – juris Rn. 14). Die Darlegung besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten muss den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO folgend verdeutlichen, weshalb der Sachverhalt besonders unübersichtlich und/oder besonders schwierig zu ermitteln ist und weshalb die Aufklärung durch das Verwaltungsgericht nicht ausgereicht hat, die Schwierigkeiten zu lösen (vgl. BayVGH, B.v. 23.10.2023 – 22 ZB 23.1426 – juris Rn. 24). Dem genügt der pauschale Hinweis der Klägerin, dass der Sachverhalt mehrere Jahre zurückliege, nicht. Denn Prognosen, die wie vorliegend einer Zuverlässigkeitsprüfung zugrunde liegen, greifen regelmäßig auf länger zurückliegende Tatsachen zurück. So erfassen auch Regelbeispiele etwa in der Gewerbeordnung, welche sich auf eine dem § 20 Abs. 3 Satz 1 BImSchG vergleichbare Zuverlässigkeitsprüfung beziehen, Zeiträume von bis zu 10 Jahren (vgl. z.B. § 33c Abs. 2 Nr. 1 GewO, § 34a Abs. 1 Satz 4 GewO). Die Berücksichtigung (auch) von Sachverhalten, welche mehrere Jahre zurückliegen, ist also der Regelfall von verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen betreffend die Zuverlässigkeit einer Person. Der vorliegende Sachverhalt bildet insoweit keine Ausnahme. Auch der (zu) pauschale Hinweis, die Sache sei noch aufklärungsbedürftig, führt zu keinem anderen Ergebnis, zumal er in der Sache ohnehin nicht zutrifft, weil die vom Verwaltungsgericht herangezogenen und festgestellten Tatsache für die Prognose der Unzuverlässigkeit ausreichen (vgl. 1.3.1). Soweit der klägerische Vortrag als Aufklärungsrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5, § 86 Abs. 1 VwGO) zu verstehen sein sollte, fehlt es ebenfalls an der erforderlichen Darlegung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.7.2 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 (wie Vorinstanz). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 2 VwGO). Mit ihm wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).