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Urteil

22 B 25.180

VGH München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 9. Oktober 2023 wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, falls nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist begründet. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof am 16. Mai 2025 hat der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung der von ihm beantragten Bewachungsgewerbeerlaubnis nach § 34a Abs. 1 Satz 1 GewO. Das Urteil des Verwaltungsgerichts war daher abzuändern und die Klage abzuweisen, § 128, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 1. Die Voraussetzungen für die Erteilung der vom Kläger begehrten Erlaubnis liegen nicht vor. Die Erlaubnis war nach § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO zu versagen, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. 1.1 Einem Betroffenen fehlt die nach § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO erforderliche Zuverlässigkeit, wenn er nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er das von ihm ausgeübte bzw. angestrebte (Bewachungs-)Gewerbe künftig ordnungsgemäß ausüben wird; er ist dann gewerberechtlich unzuverlässig (stRspr des Senats, vgl. zu § 34a GewO BayVGH, U.v. 20.2.2014 – 22 BV 13.1909 – juris Rn. 28; allgemein zu § 35 GewO BayVGH, B.v. 27.1.2025 – 22 ZB 24.549 – juris Rn. 14, jeweils m.w.N.). Die Prüfung bzw. Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Zuverlässigkeit erfolgt gewerbespezifisch. Dem Gewerberecht ist ein absoluter Zuverlässigkeitsbegriff fremd. Es kommt daher auf den Schutzzweck der entsprechenden gewerberechtlichen Bestimmungen an (vgl. BayVGH, U.v. 20.2.2014 – 22 BV 13.1909 – juris Rn. 22 ff. u.V.a. BVerwG, U.v. 27.6.1961 – 1 C 34.60 – GewArch 1961, 166). Für die gewerbsmäßige Bewachung von Leben und Eigentum fremder Personen bedarf ein Gewerbetreibender nach § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO einer spezifischen Zuverlässigkeit, die aus der besonderen Stellung dieses Gewerbes mit Blick auf seine Konfliktträchtigkeit und Nähe zur Ausübung von Gewalt resultiert. Diese spezifischen Pflichten eines Bewachungsunternehmers, die zu einem strengen Zuverlässigkeitsmaßstab führen, basieren auf der Gefahrgeneigtheit der Bewachungstätigkeit auf Grund der Schutzbedürftigkeit der Bewachungsobjekte, auf der Konfliktträchtigkeit der Erfüllung des Schutzauftrags gegenüber rechtswidrigen Angriffen Dritter sowie auf der strengen Rechtsbindung insbesondere bei der Ausübung der sogenannten „Jedermann-Rechte“ unter Anwendung (vgl. § 34a Abs. 5 GewO) von körperlicher Gewalt nur in den engen Grenzen des Erforderlichen (vgl. BayVGH, U.v. 20.2.2014 – 22 BV 13.1909 – juris Rn. 24 ff.). Der anzustellenden Prognose sind dem Wortlaut des § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO folgend Tatsachen zugrunde zu legen, die für die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden im Hinblick auf das konkret ausgeübte Gewerbe relevant sind. Dabei ist (soweit schon eine gewerbliche Betätigung erfolgt ist) zunächst auf das Verhalten des Betroffenen bei der Ausübung seines Gewerbes abzustellen, so dass Pflichtverletzungen gegenüber Beschäftigten, Gläubigern und Kunden die Annahme der Unzuverlässigkeit tragen können. Ein Verhalten außerhalb der Gewerbeausübung kann nur herangezogen werden, soweit sich daraus Rückschlüsse auf Charakter oder Verhaltensweisen des Gewerbetreibenden ziehen lassen, die ihrerseits auch für sein Gewerbe relevant werden können. Auch Verhalten außerhalb des Gewerbebetriebes oder aus einer Zeit, in der der Betroffene noch gar kein oder ein anderes Gewerbe betrieben hat, kann zu berücksichtigen sein (Brüning in Pielow, BeckOK GewO, Stand 1.12.2024, § 35 Rn. 22). So können z.B. Eigentums- oder Vermögensdelikte eines Gewerbetreibenden darauf schließen lassen, dass er dazu neigt, sich fremdes Eigentum oder Vermögen in strafbarer Weise zu verschaffen, und die betroffenen Rechtsgüter nicht respektiert. Für Bewachungsunternehmer gilt dies entsprechend; auch Tatsachen, die Rückschlüsse auf die Einstellung des Gewerbetreibenden zum Umgang mit Konfliktfällen und zur Gewaltvermeidung zulassen, sind angesichts der ihm obliegenden spezifischen Pflichten hierbei von besonderer Bedeutung. Es braucht sich nicht unbedingt um strafrechtlich relevante Tatsachen zu handeln (vgl. BayVGH, U.v. 20.2.2014 – 22 BV 13.1909 – juris Rn. 28; BayVGH, B.v. 23.9.2019 – 22 CS 19.1417 – juris Rn. 28; in diesem Sinne auch OVG NW, B.v. 16.6.2016 – 4 B 1401/15 – juris Rn. 6 ff.). Auch die Frage, ob länger zurückliegende Straftaten (oder Ordnungswidrigkeiten) einem Gewerbetreibenden noch entgegengehalten werden dürfen, ist auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung aller einschlägigen Umstände zu beantworten, in die namentlich die Art und die Umstände der Delikte sowie die Entwicklung der Persönlichkeit des Betroffenen einzubeziehen sind (vgl. BayVGH, B.v. 19.9.2023 – 22 ZB 22.2089 – juris Rn. 23 u.V.a. BayVGH, B.v. 5.3.2014 – 22 ZB 12.2174 u.a. – juris Rn. 34; B.v. 24.8.2023 – 22 ZB 22.1282 – juris Rn. 15). Je nach Schwere der Straftat kann zur Wiedererlangung der Zuverlässigkeit ein tiefgreifender, insbesondere grundlegender wie nachhaltiger Einstellungs- und Verhaltenswandel erforderlich sein, der sich in Form aussagekräftiger, zweifelsfrei erwiesener und über eine lange Zeit hinweg vorliegender Tatsachen derart nach außen manifestiert, dass nahezu ausgeschlossen ist, dass sich der Kläger künftig nochmals in ähnlicher Weise rechtswidrig verhalten wird. Ein bloßes rechtstreues Verhalten über einen längeren Zeitraum nach Tatbegehung bis zum Bescheiderlass genügt dafür (jedenfalls bei begangenen schwerwiegenden Straftaten) nicht, weil ein rechtstreues Verhalten als solches von jedem Gewerbetreibenden ohne Weiteres erwartet werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 19.9.2023 – 22 ZB 22.2089 – juris Rn. 23 m.w.N.). Eine absolute Grenze der Berücksichtigungsfähigkeit bilden Verwertungsverbote etwa aus § 51 Abs. 1 BZRG, § 153 Abs. 6 und 7 GewO oder § 29 Abs. 7 StVG (vgl. dazu schon BVerwG, B.v. 23.5.1995 – 1 B 78.95 – juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 24.1.2022 – 22 ZB 21.229 – juris Rn. 21). 1.2 Bei der Prognose betreffend die bewachungsgewerberechtliche Zuverlässigkeit des Klägers sind daher insbesondere die Tatsachen zu berücksichtigen, welche sich aus dem Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 22. Oktober 2014 wegen gefährlicher Körperverletzung und den Bußgeldbescheiden vom 14. November 2022 (Führen eines Kraftfahrzeugs mit als 0,31 mg/l Atemalkoholkonzentration), vom 16. Februar 2023 (Überschreitung zulässiger Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 43 km/h), vom 20. September 2023 (Überschreitung zulässiger Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h) und vom 13. November 2024 (vorschriftswidriges Benutzen eines elektronischen Geräts am Steuer) ergeben bzw. damit zusammenhängen. Denn insoweit bestehen keine Verwertungsverbote (dazu 1.2.1). Eine Gesamtwürdigung ergibt, dass alle Delikte gewerbespezifisch und der Prognose zugrunde zu legen sind. Dabei steht das nicht einschlägige Regelbeispiel des § 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 Buchst. b einer Berücksichtigung auch der Verurteilung vom 22. Oktober 2014 nicht entgegen (dazu 1.2.2). 1.2.1 Keine der vorgenannten Entscheidungen unterliegt einem Verwertungsverbot. Die Eintragung wegen der Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung wird am 24. März 2031 tilgungsreif (vgl. § 45 Abs. 1, § 46 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 BZRG i.V.m. § 47 Abs. 1, § 36 Satz 1 BZRG: Die Tilgungsfrist beträgt 15 + 2 Jahre und beginnt am 24. März 2014). Die Eintragungen wegen der Bußgeldbescheide von 14. November 2022 und 16. Februar 2023 unterliegen einer fünfjährigen Tilgungsfrist (§ 29 Abs. 1 Nr. 2 StVG, d.h. Tilgung am 23.11. 2027 / 6.3.2028); die Eintragung wegen der Bußgeldbescheide vom 20. September 2023 und vom 13. November 2024 unterliegen einer zweieinhalbjährigen Tilgungsfrist (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 StVG, d.h. Tilgung am 12.4.2026 / 29.5.2027). Ob der Strafbefehl des Amtsgerichts Passau vom 25. Oktober 2017 wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln infolge § 40 Abs. 1 KCanG (i.V.m. § 51 Abs. 1 Alt. 2 BZRG) einem Verwertungsverbot unterliegt, kann offenbleiben. Die Eintragung über die Verurteilung nach § 29 BtMG ist nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a KCanG tilgungsfähig. Die Tilgung der Eintragung im Bundeszentralregister würde aber über den Eintritt der Tilgungsfähigkeit hinaus die Durchführung des in §§ 41, 42 KCanG geregelten Verfahrens voraussetzen. Der Kläger hat laut eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung noch keinen Antrag nach § 41 Abs. 1 KCanG gestellt; ausweislich des BZR-Auszugs vom 8. Mai 2025 wurde die Eintragung bisher auch nicht getilgt. Daher ist fraglich, ob allein die Tilgungsfähigkeit nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a KCanG zu einem Verwertungsverbot führen könnte (tendenziell ablehnend bzw. das Antragserfordernis und die weiteren Verfahrensschritte betonend BayObLG, B.v. 27.6.2024 – 204 StRR 205/24 – juris Rn. 21; in der dort zugrundeliegenden Konstellation fehlte allerdings auch die Tilgungsfähigkeit; vgl. zudem auch BT-Drs. 20/8704, 136 f. zu den unterschiedlichen Anforderungen von Tilgungsfähigkeit und Tilgungsreife). Dies braucht vorliegend aber nicht entschieden zu werden; der Senat lässt unabhängig vom Vorliegen eines strikten Verwertungsverbots die im Strafbefehl geahndete Betäubungsmittelstraftat wegen der Möglichkeit der Tilgung nach Durchführung des vorgesehenen Verfahrens außer Betracht. Soweit gegen den Kläger mit dem Strafbefehl vom 25. Oktober 2017 zudem eine Geldbuße wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit verhängt wurde, wurde die entsprechende Eintragung – wie aus der FAER-Behördenauskunft vom 14. Mai 2025 ersichtlich – zwischenzeitlich aus dem FAER getilgt und ist nicht mehr verwertbar (vgl. zur Tilgungsfrist § 29 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 Buchst. b StVG, zum Verwertungsverbot § 29 Abs. 7 StVG). 1.2.2 Auch im Übrigen sind sämtliche Tatsachen, die im Zusammenhang mit der vom Kläger begangenen gefährlichen Körperverletzung und den verwertbaren Ordnungswidrigkeiten stehen bzw. sich daraus ergeben, in die Prognose einzustellen. Insbesondere kann (entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts) das Urteil vom 22. Oktober 2014 berücksichtigt werden, obwohl das Regelbeispiel des § 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 Buchst. b GewO nicht einschlägig ist (dazu 1.2.2.1). Die gefährliche Körperverletzung ist, obwohl sie schon im April 2012 und damit vor über 13 Jahren begangen wurde, ebenso zu berücksichtigen wie die den späteren Ordnungswidrigkeiten zugrundeliegenden Rechtsverstöße, zumal auch letztere bewachungsgewerbespezifisch sind. Dies folgt aus einer (notwendigen) Gesamtwürdigung der maßgeblichen Umstände (dazu 1.2.2.2). 1.2.2.1 Das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 22. Oktober 2014 wegen gefährlicher Körperverletzung ist der Zuverlässigkeitsprognose zugrunde zu legen. Allein der Umstand, dass die begangene Körperverletzung eine „Katalogtat“ i.S.v. § 34a Abs. 1 Satz 4 Nr. 4 Buchst. b GewO ist, seit Rechtskraft der Verurteilung aber mehr als 5 Jahre vergangen sind, führt nicht ohne weiteres zur Nichtberücksichtigung. Eine so verstandene Sperrwirkung eines Regelbeispiels oder eine Umkehr der Regelvermutung sind in § 34a GewO nicht vorgesehen. Das Verwaltungsgericht geht in seinem Urteil an verschiedenen Stellen wohl davon aus, dass Straftaten, die im Katalog eines Regelbeispiels genannt sind, nur so lange als Tatsachen zur Beurteilung der Zuverlässigkeit herangezogen werden können, wie die Tatbestandsvoraussetzungen des Regelbeispiels erfüllt sind. Ob das Verwaltungsgericht dies – wie es etwa in UA S. 8, 2. und 3. Absatz anklingt – als eine Art Sperrwirkung oder (bloß) als eine Art Umkehrung der Regelvermutung versteht, braucht nicht näher erörtert zu werden. Denn beides trifft in der Sache nicht zu. Regelbeispiele, wie sie etwa in § 34a Abs. 1 Satz 4 GewO formuliert sind, sollen den zuständigen Behörden den Verwaltungsvollzug erleichtern (vgl. dazu BT-Drs. 18/8558 S. 15), indem sie eine Reihe von Beispielen („Katalogtaten“) benennen. Ist der Gewerbetreibende innerhalb des in der Norm bestimmten Zeitraums wegen einer Katalogtat zu einer Freiheitsstrafe, Jugendstrafe, Geldstrafe von mindestens 90 Tagessätzen oder mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe rechtskräftig verurteilt worden, ist typischerweise, also „in der Regel“, von seiner Unzuverlässigkeit auszugehen. Eine Auslegung anhand des Wortlauts („in der Regel“) und nach dem o.g. Sinn und Zweck von § 34a Abs. 1 Satz 4 GewO zeigt, dass es sich um eine vom Gesetzgeber vorformulierte und beispielhafte „Positivliste“ von Delikten handelt, welche er für das Bewachungsgewerbe als besonders relevant erachtet. Darin erschöpft sich aber zugleich die Funktion eines Regelbeispiels Eine darüber hinausgehende Regelungswirkung – etwa als Ausschlusswirkung oder als eine Art Umkehrung des Regel-Ausnahmeverhältnisses – ist in § 34a Abs. 1 Satz 4 GewO nicht angelegt. Vielmehr bleibt es (auch), sofern das Regelbeispiel zeitlich (Verurteilung länger als 5 Jahre seit Rechtskraft zurückliegend) und/oder sachlich (keine Katalogtat) nicht einschlägig ist, bei dem eingangs bereits erwähnten Erfordernis einer Prüfung der Zuverlässigkeit anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände auf der Grundlage von § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO (vgl. zur Unzulässigkeit eines Umkehrschlusses bei fehlender sachlicher Einschlägigkeit auch Fisch in Pielow, BeckOK GewO, § 34a Rn. 26 m.V.a. VG München, B.v. 16.4.2021 – M 16 E 21.444 – juris Rn. 47). 1.2.2.2 Daher sind die Rechtsverstöße des Klägers ab der im April 2012 begangenen gefährlichen Körperverletzung (mit Ausnahme der von dem Strafbefehl vom 25. Oktober 2017 umfassten Taten, vgl. 1.2.1) der Prognose hinsichtlich der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit zugrunde zu legen. Die gefährliche Körperverletzung, die keinem Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 BZRG unterliegt, ist – obwohl schon länger zurückliegend – aufgrund der Art und Umstände der damaligen Tatbegehung und der daran anschließenden Entwicklung des Klägers, die weitere Rechtsverstöße umfasst, zu berücksichtigen (zu diesem Prüfungsmaßstab s.o. unter 1.1; vgl. auch BayVGH, B.v. 19.9.2023 – 22 ZB 22.2089 – juris Rn. 23 m.w.N.). Laut den Entscheidungsgründen des Urteils des Landgerichts Deggendorf vom 22. Oktober 2014 griff der Kläger am 22. April 2012, nachdem sich eine (im Schwerpunkt verbale) Auseinandersetzung zweier aufeinandertreffender Gruppen im Wesentlichen schon bereinigt und die Beteiligten sich bereits voneinander entfernt hatten, den Geschädigten unvermittelt von hinten an. Er schlug und trat zusammen mit einem weiteren Angeklagten wiederholt auf den Geschädigten ein, auch als dieser bereits regungslos am Boden lag. Als eine Bekannte des Geschädigten beschwichtigend eingreifen und den Kläger wegziehen wollte, schlug der Kläger auch diese zu Boden. Erst nach Verständigung der Polizei ließen der Kläger und der weitere Angreifer von ihrem Opfer ab und flüchteten. Der Kläger zeigte sich insoweit selbst in der strafgerichtlichen Berufungsverhandlung am 9. und 22. Oktober 2014 nur teilweise geständig. Die Tatausführung war mithin geprägt durch ein hohes Maß an Gewalt und Aggression, insbesondere durch einen zu diesem Zeitpunkt vom Opfer nicht vorhersehbaren und nicht von ihm provozierten Angriff von hinten. Sie steht im absoluten Widerspruch zu denjenigen gewerbespezifischen Anforderungen, die an den Inhaber eines Bewachungsunternehmens zu stellen sind. Denn Prävention und Deeskalation statt Provokation prägen das von § 34a Abs. 1 Satz 1 GewO vorgesehene Pflichtenprofil des Bewachungsgewerbes; nicht Gewaltanwendung, sondern Gewaltvermeidung muss nach § 34a Abs. 5 GewO die Handlungsmaxime sein. In Fällen, in denen eine Auseinandersetzung bereits beendet ist, gilt dies umso mehr, um nicht neuerliche Aggressionen zu provozieren. Bereits im Vorfeld seiner Tätigkeit muss ein Bewachungsunternehmer etwaige Gefahren erkennen und ihnen vorbeugen, potentielle Konflikte aufspüren und ihnen durch deeskalierendes Verhalten so entgegentreten, dass sich das Konfliktpotential gar nicht erst entlädt, sowie jegliche Provokationen unterlassen (vgl. dazu BayVGH, U.v. 20.2.2014 – 22 BV 13.1909 – juris Rn. 26 und grundlegend Rn. 22 ff.). In Fällen der Arg- oder Wehrlosigkeit einer Person – und sei diese zuvor noch so aggressiv aufgetreten – ist eine Gewaltanwendung unverzüglich zu beenden. Selbst wenn ein solches Verhalten unter bestimmten Umständen ein hohes Maß an Selbstdisziplin erfordert, wird dies im Bewachungsgewerbe vorausgesetzt. Mit seinem Verhalten im April 2012 hat der Kläger nicht nur gegen (irgend-)eine gewerbespezifische Anforderung, sondern massiv gegen die grundlegenden und wichtigsten Zuverlässigkeitsanforderungen im Bewachungsgewerbe verstoßen, zudem in Form einer Straftat mit erheblichem Unwertgehalt. Um dieses Verhalten als für die Prognose der Zuverlässigkeit nicht mehr berücksichtigungsfähig einzuordnen, reicht aus Sicht des Senats der bloße Zeitablauf seit 2012 nicht aus. Den dafür erforderlichen tiefgreifenden, insbesondere grundlegenden wie nachhaltigen Einstellungs- und Verhaltenswandel vermag der Senat beim Kläger aber nicht zu erkennen, zumal sich der Kläger auch nach der Begehung der Körperverletzung im April 2012 wiederholt rechtsuntreu verhalten hat. Der vom Kläger im Rahmen der Berufungsverhandlung eingeräumte (im Hinblick auf die bewachungsgewerbespezifische Zulässigkeit auch relevante) Drogenkonsum in den Jahren nach der Körperverletzung steht einem tiefgreifenden Einstellungswandel in der Zeit vor Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im Mai 2021 entgegen. Zu den FAER-Einträgen vom 19. Dezember 2017 (Verzicht auf die Fahrerlaubnis) und 28. Mai 2021 (Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach vorangegangener Negativ-Entscheidung) erläuterte der Kläger in der Berufungsverhandlung, dass er Ende 2017 auf die Fahrerlaubnis verzichtet habe, weil es in dieser Zeit zunächst noch „eine Drogenproblematik“ gegeben habe, bis die Drogenabstinenzkontrollen durchgeführt worden seien. Der Beklagte ergänzte insoweit, dass Ende 2017 laut eines ärztlichen Gutachtens die Fahreignung des Klägers wegen regelmäßigen Cannabiskonsums nicht bestanden habe. Im Mai 2021 sei dem Kläger die Fahrerlaubnis wiedererteilt worden, nachdem die Fahreignung durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung (im Folgenden: MPU) festgestellt worden sei. Mit Wiedererteilung der Fahrerlaubnis im Mai 2021, vorheriger „erfolgreicher“ Drogenabstinenzkontrolle und bestandener MPU hat der Kläger zwar einen Schritt in Richtung eines Einstellungs- und Verhaltenswandels vollzogen. Allerdings ist dieser angesichts der strengen Zuverlässigkeitsanforderungen des Bewachungsgewerbes (s.o.) zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung (noch) nicht ausreichend. Denn durch die nach Wiedererlangung der Fahrerlaubnis begangenen Verkehrsordnungswidrigkeiten hat der Kläger sich – in für das Bewachungsgewerbe relevanter Weise – mehrfach rechtsuntreu verhalten. Dies widerlegt einen tiefgreifenden Einstellungswandel. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts sind die Verkehrsordnungswidrigkeiten als bewachungsgewerbespezifische Tatsachen einzuordnen, weil sich daraus Rückschlüsse auf Charakter oder Verhaltensweisen des Gewerbetreibenden ziehen lassen, die ihrerseits auch für sein Gewerbe relevant werden können (vgl. dazu BayVGH, B.v. 24.1.2022 – 22 ZB 21.229 – juris Rn. 17 m.V.a. BayVGH, U.v. 20.2.2014 – 22 BV 13.1909 – juris Rn. 28). Denn straßenverkehrsrechtliche Ge- und Verbote dienen der Abwehr von Gefahren für die Sicherheit (und Leichtigkeit) des Straßenverkehrs (vgl. § 6 Abs. 1 StVG). Gefahrpräventives Verhalten ist, wie oben erwähnt, eine zentrale Pflicht eines Bewachungsunternehmers. Ein (erheblich) gefahrgeneigtes bzw. gefahrerhöhendes Verhalten des Klägers im Straßenverkehr lässt folglich auch Rückschlüsse auf sein Verhalten als Bewachungsunternehmer zu. Diesem Verhalten kann daher nicht – wohl mit der Überlegung, dass die Teilnahme am Straßenverkehr kein spezifisches Element des Bewachungsgewerbes sei – der Gewerbebezug abgesprochen werden. Im Übrigen dürfte jedenfalls für den Inhaber eines „kleineren“ Bewachungsgewerbebetriebs die Teilnahme am Straßenverkehr eine nicht zu vernachlässigende Komponente der Tätigkeit darstellen – beispielsweise um (auch zu ungünstigen oder unerwarteten Zeitpunkten) schnell und zuverlässig zu Bewachungsobjekten zu gelangen, die nicht ausreichend mit dem ÖPNV erschlossen sind. Die Schwere, Art und Weise sowie zeitliche Abfolge der begangenen Verkehrsordnungswidrigkeiten stehen einem rechtstreuen Verhalten entgegen und widerlegen einen tiefgreifenden Bewusstseinswandel. Es handelt sich jeweils nicht um „Bagatelldelikte“ (z.B. geringe Geschwindigkeitsüberschreitung, Überschreitung der zulässigen Parkdauer o.ä.), sondern bei den am 12. August 2022 (Alkoholfahrt) und am 12. November 2022 (43 km/h Geschwindigkeitsüberschreitung) begangenen Verstößen um eine jeweils besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeit (vgl. Nr. 2.2.1 und Nr. 2.2.3 der Anlage 13 zur FeV) und bei den am 8. Juli 2023 (Geschwindigkeitsüberschreitung) und am 15. Mai 2024 (vorschriftswidriges Benutzen eines elektronischen Geräts am Steuer) begangenen Taten um verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten (vgl. Nr. 3.2.2 und Nr. 3.2.15 der Anlage 13 zur FeV). Zu Lasten des Klägers sprechen weiter die zeitliche Abfolge der Begehung und deren Begleitumstände. Nachdem der Kläger für rund dreieinhalb Jahre keine Fahrerlaubnis innehatte und zu deren Wiedererlangung aufwendig eine („positive“) MPU inkl. begleitender Drogenabstinenzkontrolle absolvieren musste, beging er bereits etwas über ein Jahr nach Wiedererlangung der Fahrerlaubnis erneut eine Fahrt unter Alkoholeinfluss. Wenige Monate später kam eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung hinzu. Weder die für beide Delikte verhängten, jeweils einmonatigen Fahrverbote noch die zwischenzeitlich (im April 2023) nach dem Fahreignungsregister erfolgte Ermahnung führten beim Kläger zu einer nachhaltigen Verhaltensänderung im Straßenverkehr. Stattdessen beging er rund ein halbes Jahr später im Juli 2023 (Geschwindigkeitsüberschreitung) und rund eineinhalb Jahre später im Mai 2024 erneut zwei verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten, die zu weiteren Punkteintragungen im FAER führten. Sämtliche Verkehrsordnungswidrigkeiten wurden zudem in einem Zeitraum begangen, in welchem der Kläger sich um den Erwerb einer Bewachungsgewerbeerlaubnis bemühte, allerdings bereits den auf Unzuverlässigkeit gestützten Ablehnungsbescheid vom 17. August 2021 erhalten und daraufhin im September 2021 eine Versagungsgegenklage erhoben hatte. Obwohl der Kläger also wusste, dass seine gewerberechtliche Zuverlässigkeit und die dafür erforderliche Rechtstreue von der zuständigen Behörde in Zweifel gezogen wurden, beging er weiter erhebliche Ordnungswidrigkeiten, anstatt umso mehr auf ein Wohlverhalten zu achten. Dies alles spricht gegen einen tiefgreifenden Einstellungswandel, welcher jedenfalls ein rechtstreues Verhalten voraussetzt. Auch in der Berufungsverhandlung hat der Kläger keine weiteren Umstände dargelegt, aus denen sich ein solcher Einstellungswandel ableiten ließe. 1.3 Eine Gesamtwürdigung dieser Tatsachen rechtfertigt die Prognose, dass der Kläger zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht über die nach § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO erforderliche Zuverlässigkeit verfügt. Letztendlich führen die zur Berücksichtigungsfähigkeit unter 1.2.2.2 angeführten Aspekte zugleich auch zu einer negativen Zuverlässigkeitsprognose. Zwar ist anzuerkennen, dass der Kläger Schritte zu einem Verhaltens- und Bewusstseinswandel unternommen hat – so ist er etwa seit 2012 nicht mehr mit Gewaltdelikten auffällig geworden und hat seinen regelmäßigen Drogenkonsum beendet. Allerdings ist dies – auch angesichts des rechtsuntreuen Verhaltens seit Wiedererlangung der Fahrerlaubnis – nicht derart tiefgreifend und nachhaltig, um den Zuverlässigkeitsanforderungen für die selbstständige Ausübung bzw. Leitung eines Bewachungsgewerbes zu genügen und von einer Wiedererlangung der Zuverlässigkeit in diesem Sinne auszugehen. 2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. 3. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit basiert auf §§ 167 Abs. 2 VwGO, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. 4. Gründe für eine Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 VwGO lagen nicht vor.