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Urteil

24 B 25.1734

VGH München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 13. Mai 2025 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist begründet, da der Bescheid der Beklagten vom 4. Januar 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. Juli 2023 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO). Die Klage war daher abzuweisen. I. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass über seinen Antrag auf Aufhebung der bestandskräftig erteilten Umzugskostenzusage erneut entschieden wird. 1. Rechtsgrundlage für die Erteilung der Umzugskostenzusage ist § 4 Abs. 1 Nr. 1 Gesetz über die Umzugskostenvergütung für die Bundesbeamten, Richter im Bundesdienst und Soldaten (Bundesumzugskostengesetz – BUKG) i.d.F. d. Bek. vom 11. Dezember 1990 (BGBl I S. 2682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2019 (BGBl I S. 2053). Danach kann in entsprechender Anwendung des § 3 Abs. 1 Nr. 1 BUKG auch bei der Einstellung in ein Beamtenverhältnis eine Umzugskostenzusage erteilt werden. 2. Der Kläger ist hinsichtlich seiner Klage auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG auch klagebefugt, denn er kann durch die Ablehnung des Wiederaufgreifens in seinen Rechten verletzt sein. Eine Rechtsverletzung erscheint möglich, da die Umzugskostenzusage auch im Falle der Einstellung nicht nur rechtlich vorteilhaft ist, sondern auch negative Auswirkungen auf einen Anspruch auf Trennungsgeld haben kann (vgl. zu einem Fall der Versetzung BVerwG, B.v. 14.12.2021 – 5 C 3.20 – juris Rn. 5) und der Kläger durch ein Wiederaufgreifen des Verfahrens daher möglicherweise rechtliche Vorteile erlangen kann. Zwar wird die Umzugskostenzusage bei der Einstellung nur im Ermessen erteilt und nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 BUKG kann Trennungsgeld bei der Einstellung regelmäßig nur gewährt werden, wenn Umzugskostenerstattung zugesagt ist. Ein Anspruch auf Trennungsgeld besteht also bei der Einstellung in ein Beamtenverhältnis grundsätzlich nicht. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 13 der Verordnung über das Trennungsgeld bei Versetzungen und Abordnungen im Inland (Trennungsgeldverordnung – TGV) i.d.F. d. Bek. vom 29. Juni 1999 (BGBl I S. 1533), vor Bescheiderlass zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Januar 2020 (BGBl I. S. 27), ist die Gewährung von Trennungsgeld bei einer Einstellung ohne Zusage der Umzugskostenvergütung aber ausnahmsweise möglich, wenn bei vorübergehender Dauer des Dienstverhältnisses, der vorübergehenden Verwendung am Einstellungsort oder während der Probezeit die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte nachgeordnete Behörde zustimmt. Der Zustimmungsvorbehalt zeigt zwar, dass die Gewährung von Trennungsgeld in den genannten Fällen nicht die Regel sein soll (vgl. Krause in Meyer/Fricke/Baez u.a., Reisekosten im öffentlichen Dienst, Stand: 5/2025, § 1 TGV, Rn. 127), aber durchaus möglich ist. Die Beklagte hat diesbezüglich ausgeführt, in ihrem Geschäftsbereich werde bei der grundsätzlich nur vorübergehenden Einstellung beim Bundespolizeiaus- und -fortbildungszentrum Bamberg regelmäßig Trennungsgeld gewährt, wenn der Betreffende über eine eigene Wohnung an seinem bisherigen Wohnort verfügt. Es besteht daher die Möglichkeit, dass der Kläger durch die Umzugskostenzusage einen Trennungsgeldanspruch – zumindest aus dem Rechtsgrund der Gleichbehandlung mit Kolleginnen und Kollegen – verliert und dadurch beschwert ist. 3. Der Kläger hat aber keinen Anspruch darauf, dass nach § 51 Abs. 5 VwVfG i.V.m. § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 1 BUKG und § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BUKG über seinen Antrag auf Aufhebung der im Ermessen erteilten Umzugskostenzusage erneut entschieden wird. a) Gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG bleibt § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG unberührt, wonach ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden kann. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, denn die Erteilung der Umzugskostenzusage an den Kläger war nicht rechtswidrig. b) Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BUKG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BUKG kann Umzugskostenvergütung für Umzüge aus Anlass der Einstellung zugesagt werden, es sei denn, dass der Umzug aus besonderen Gründen nicht durchgeführt werden soll. Besondere Gründen können dabei fiskalische Gründe oder in besonderen Ausnahmefällen auch persönliche Gründe sein, z.B. kann Versetzungshäufigkeit mit relativ kurzer Verwendungsdauer an dem jeweiligen Dienstort ein Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung rechtfertigen, wenn die mit einem Umzug verbundene familiäre Belastungen im Einzelfall nicht zumutbar wäre (vgl. Kopicki/Irlenbusch, Das Umzugskostenrecht des Bundes, Stand 2/24, Teil B, S. 46 mit Hinweis auf die Gesetzesbegründung in BT-Ds. 11/6829). Aus der Inkaufnahme u.U. hoher Mehrkosten in Form von Trennungsgeld folgt, dass die persönlichen Umzugshinderungsgründe nicht geringfügiger Art sein dürfen, sondern schwerwiegend sein müssen. Rechtssystematisch hängen sie sehr oft mit den Umzugshinderungsgründen des § 12 Abs. 3 BUKG zusammen (vgl. ausführlich Kopicki/Irlenbusch a.a.O. S. 56 ff. Erl. Nr. 24 zu § 3 BUKG). Nach Nr. 3.1.3 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesumzugskostengesetz i.d.F. d. Bek. vom 2. Januar 1991 (GMBl S. 65), die im Geschäftsbereich der Bundespolizeiakademie herangezogen wird, liegen solche besonderen Gründe z.B. dann vor, wenn vermieden werden soll, dass durch häufige Umzüge die Familie verheirateter Berechtigter belastet wird. Gleiches gilt für verwitwete, geschiedene und ledige Berechtigte, wenn sie mit berücksichtigungsfähigen Kindern in häuslicher Gemeinschaft leben. Dass auch im Falle des bloßen Innehabens einer eigenen Wohnung, ein solcher Ausnahmefall anzunehmen sein soll, ist der Verwaltungsvorschrift nicht zu entnehmen. Beim Innehaben einer eigenen Wohnung handelt es sich möglicherweise weder im Falle einer Versetzung noch im Falle einer Einstellung um einen besonderen Ausnahmefall, der unter § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BUKG fällt, sondern um den Regelfall oder zumindest um einen sehr häufig anzutreffenden Fall, bei dem, verglichen mit den Gründen des § 12 Abs. 3 BUKG, die einem Umzug trotz erteilter Umzugskostenzusage entgegenstehen können, keine besondere Ausnahmesituation zu erkennen ist. c) Hier kann offen bleiben, ob die Voraussetzung für das Absehen von einer Zusage der Umzugskostenvergütung, nämlich dass der Umzug aus besonderen Gründen i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 1 BUKG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BUKG nicht durchgeführt werden soll, überhaupt erfüllt sein kann, wenn jemand am bisherigen Wohnort nur über eine eigene Wohnung verfügt (so aber ohne systematische Auslegung des Begriffs der „besonderen Gründe“ zu einem Fall im Geschäftsbereich des Bundesverteidigungsministeriums BVerwG, B.v. 14.12.2021 – 5 C 3.20 – juris Rn. 5) und sich die Zusage der Umzugskostenvergütung dann nach den allgemeinen Regeln richtet (vgl. 4.1.5 BUKGVwV), denn der Kläger verfügt nicht über eine solche Wohnung. Eine Definition des Begriffs „eigene Wohnung“ lässt sich weder dem Bundesumzugskostengesetz, der diesbezüglichen Gesetzesbegründung noch der dazu erlassenen Verwaltungsvorschrift eindeutig entnehmen. § 10 Abs. 3 BUKG, auf den regelmäßig Bezug genommen wird, befasst sich grundsätzlich mit der Frage, wann es sich bei Räumlichkeiten um eine Wohnung handelt, die der Betreffende nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BUKG innehat und deshalb im Rahmen der zu gewährenden Umzugskostenvergütung eine Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 BUKG zu gewähren ist. Dass die vom Kläger gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin bewohnten Räume grundsätzlich eine Wohnung darstellen, ist unstreitig. Eine Definition des Begriffs „eigene Wohnung“ erfolgt auch in der Verwaltungsvorschrift zum Bundesumzugskostengesetz nicht eindeutig. Zu § 10 Abs. 3 BUKG heißt es dort u.a.: Für die Erfüllung des Wohnungsbegriffs kommt es nicht darauf an, ob der Berechtigte das ausschließliche (alleinige) Verfügungsrecht über die Wohnung hat oder sie mit anderen Personen gemeinsam gemietet hat, z. B. im Rahmen einer Wohngemeinschaft. Diese Ausführungen gehen zwar über die Frage hinaus, wann es sich bei Räumlichkeiten überhaupt um eine Wohnung handelt, eine rechtssichere Definition enthalten sie, im Gegensatz z.B. zu § 2 Abs. 2 Verordnung über die Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen (Auslandsumzugskostenverordnung – AUV) i.d.F. d. Bek. vom 26. November 2012 (BGBl I S. 2349), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Juni 2018 (BGBl I S. 891) wonach eine eigene Wohnung eine Wohnung ist, deren Eigentümerin bzw. Eigentümer oder Hauptmieterin bzw. Hauptmieter die berechtigte Person oder eine berücksichtigungsfähige Person ist, jedoch nicht. Auch wenn die Auslandsumzugskostenverordnung vorliegend nicht anwendbar ist, geht der Senat davon aus, dass man sich zur Auslegung des Begriffs „eigene Wohnung“ grundsätzlich an der Definition in § 2 Abs. 2 AUV orientieren kann, da diese Verordnung die allgemeinen Vorschriften des – hier alleine maßgeblichen – Bundesumzugskostenrechts für den Sonderfall der Auslandsumzüge zumindest flankierend regelt (vgl. § 1 AUV). In Zusammenschau mit der Regelung zu § 10 Abs. 3 BUKG in der diesbezüglichen Verwaltungsvorschrift liegt eine „eigene Wohnung“ nur dann vor, wenn der Betreffende oder andere Personen im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 2 BUKG, also Ehegatten, der Lebenspartner oder die ledigen Kinder, Stief- und Pflegekinder, zumindest (Mit-)Eigentümer oder (Mit-)Hauptmieter der vom Betreffenden bewohnten Wohnung sind. Untermietverhältnisse, unentgeltliche Überlassungen oder rein faktische Überlassungsverhältnisse sind grundsätzlich nicht ausreichend, um eine Wohnung als eigene Wohnung anzusehen, selbst wenn dabei die Nebenkosten oder darüber hinausgehende Nutzungsentgelte für die Räumlichkeiten bezahlt werden. Das Vorliegen einer eigenen Wohnung kann nur dann angenommen werden, wenn der Betreffende oder enge Familienangehörige i.S.d. § 6 Abs. 3 Satz 2 BUKG eine starke rechtliche Bindung, z.B. durch die Stellung als Eigentümer oder als Hauptmieter an die Wohnung haben, die nicht ohne weiteres aufgelöst werden kann (anders und alleine auf ein Recht zum Besitz nach § 986 Abs. 1 Satz 1 BGB abstellend VGH BW, U.v. 20.7.2010 – 4 S 443/10 – juris Rn. 18). Diese Auslegung steht auch mit der Gesetzeshistorie und dem Sinn und Zweck der Vorschriften in Einklang. Das Bundesumzugskostengesetz in seiner bis zum 30. Juni 1990 geltenden Fassung (BGBl I 1973, S. 1628, BUKG a.F.) setzte in § 9 BUKG a.F., der Vorgängervorschrift zum heutigen § 10 BUKG, das Haben eines Hausstands voraus. Dieser lag nach der Legaldefinition in § 7 Abs. 3 BUKG a.F. vor, wenn die Wohnung mit Kochgelegenheit und mit den notwendigen, nicht vom Vermieter der Wohnung zur Verfügung gestellten Möbeln und sonstigen Haushaltsgegenständen ausgestattet war. Der Begriff des Hausstands knüpfte also nicht an das Innehaben einer Wohnung an. Die Änderung des Bundesumzugskostengesetzes mit Wirkung zum 1. Juli 1990 war damit nicht nur redaktioneller Art, sondern aus den Gesetzgebungsmaterialien ergibt sich, dass eine Änderung beabsichtigt war, mit der Folge, dass der Berechtigte nun eine Wohnung haben muss (BT-Drucks. 14/90 S. 38). Da das bloße (Inne-)Haben eines „Hausstands“ in einer Wohnung also nicht mehr genügen, sondern offenkundig erhöhte Anforderungen eingeführt werden sollten, kann das bloße Leben in einer Wohnung nicht für die Erfüllung des Tatbestands genügen. Vielmehr ist das Haben einer Wohnung aus der historischen Sicht als das Innehaben einer Berechtigung an der Wohnung zu verstehen (vgl. dazu auch VGH BW, U.v. 20.7.2010 – 4 S 443/10 – juris Rn. 20 ff.). Selbst wenn man mit dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg davon ausgehen würde, dass es ausschließlich eines Rechts zum Besitz nach § 986 Abs. 1 Satz 1 BGB bedürfte, um eine eigene Wohnung zu begründen, wäre diese Voraussetzung nicht erfüllt. Entsprechend den Ausführungen im Urteil vom 20. Juli 2010 (4 S 443/10) würde das bloße Recht zur Mitbenutzung der Wohnung, das von der Lebensgefährtin des Klägers jederzeit aufgekündigt werden konnte, nicht ausreichen (vgl. VGH BW a.a.O. insbesondere Rn. 25 ff.). Darüber hinaus ist im vorliegenden Fall auch zu beachten, dass der Begriff der „eigenen Wohnung“ hier im Lichte der Ausnahmevorschrift der „besonderen Gründe“ i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BUKG eng auszulegen ist, da er nicht ausschließlich auf die Gewährung einer Umzugskostenpauschvergütung nach § 10 BUKG bezogen ist. Deshalb muss der Betreffende zumindest eine besondere Verbundenheit mit der Wohnung aufweisen, die es rechtfertigt, eine Auflösung der Wohnung und einen Umzug an einen anderen Ort von ihm nicht erwarten zu können. Dazu ist zumindest irgendeine Form der rechtlichen Verbundenheit erforderlich, die regelmäßig auch zu finanziellen Verpflichtungen führt und die es angesichts der sich daraus ergebenden Verbindlichkeiten oder nach sich ziehenden Folgekosten für den Betroffenen unzumutbar macht, diese aufzulösen. Eine solche Situation war hier nicht anzutreffen, denn der Kläger bewohnte gegen ein relativ geringes Entgelt, das sich eher als Beitrag zu den laufenden Kosten darstellte, ohne selbst rechtlich gebunden zu sein, mit seiner Lebensgefährtin zusammen deren Eigentumswohnung. Er selbst hätte ohne weitere Verpflichtungen jederzeit ausziehen können und ebenso konnte die Lebensgefährtin von ihm jederzeit verlangen, auszuziehen. d) Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Kläger ohnehin nur einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Rahmen des von der Beklagten nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BUKG auszuübenden Ermessens hat. Nach § 40 VwVfG hat die Behörde ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Die Beklagte hat nachvollziehbar und unwidersprochen vorgetragen, dass sie im Rahmen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 BUKG nur dann von einer eigenen Wohnung und damit nach ihrer Ansicht von dem Vorliegen von besonderen Gründen i.S.d. § 3 Ab. 1 Nr. 1 Buchst. b BUKG ausgeht und keine Umzugskostenzusage erteilt, wenn der Betreffende entweder selbst, ggf. gemeinsam mit anderen Personen, einen Mietvertrag über die Wohnung abgeschlossen hat oder (Mit-)Eigentümer der Wohnung ist. Dies ergibt sich auch aus dem mit der Einstellungszusage versandten Formular, das nur diese Möglichkeiten zum Ankreuzen vorsieht. Diese Voraussetzungen liegen beim Kläger unstreitig nicht vor, denn weder hatte er die Wohnung gemeinsam mit seiner damaligen Lebensgefährtin angemietet, noch war er Miteigentümer der Wohnung. Die dahingehende Ermessensausübung der Beklagten ist nachvollziehbar und verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Es ist nicht zu beanstanden, wenn insbesondere in Anbetracht der engen Ausnahmeregelungen in § 12 Abs. 3 BUKG, die auch eine Richtschnur für die Annahme besonderer Gründe i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BUKG sind, eine besondere Bindung zu der Wohnung oder eine erhebliche Vermögensdisposition verlangt wird, um von der Umzugskostenzusage abzusehen und dann ggf. Trennungsgeld bezahlen zu müssen. e) Der Kläger kann auch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung aus Art. 3 GG dahingehend gelten machen, dass Kolleginnen und Kollegen zu Unrecht keine Umzugskostenvergütung zugesagt worden sei und diese deshalb Trennungsgeld erhalten würden, obwohl besondere Gründe i.S.d. § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BUKG nicht vorliegen würden. Nach allgemeiner Ansicht kann eine sachlich nicht gerechtfertigte Verwaltungspraxis keine Ansprüche auf Gleichheit im Unrecht begründen (BVerwG, B.v. 13.12.2013 – 2 B 37.13 – juris Rn. 9 m.w.N.). Daraus, dass möglicherweise Kolleginnen und Kollegen des Klägers unter der falschen Annahme, es lägen besondere Gründe für das Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung vor, diese nicht zugesagt worden ist, kann der Kläger deshalb nichts für sich herleiten. 4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO. 5. Die Revision wird nicht zugelassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO und § 127 BRRG vorliegt.