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Urteil

4 S 443/10

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Auslegung einer Zusage zur Umzugskostenvergütung ist auf den objektiven Empfängerhorizont abzustellen; Bezugnahmen auf § 10 Abs.1 LUKG verlangen ein rechtlich gesichertes Besitzrecht an der Wohnung. • Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft begründet nicht ohne besondere Vereinbarung ein vom Willen des Eigentümers unabhängiges Besitzrecht an dessen Eigentumswohnung. • Hat der Dienstherr dem Beamten wirksam Umzugskostenvergütung zugesagt, schließt dies den Anspruch auf Trennungsgeld aus. • Zum "Haben" einer Wohnung im Sinne von § 10 Abs.1 LUKG genügt ein Besitzrecht nach § 986 Abs.1 BGB, das nicht allein vom Willen einer anderen Person abhängt; ein bloßes Mitbenutzungsrecht reicht nicht aus.
Entscheidungsgründe
Kein Trennungsgeld bei bloßer Mitbenutzung der Eigentumswohnung einer Lebensgefährtin • Bei der Auslegung einer Zusage zur Umzugskostenvergütung ist auf den objektiven Empfängerhorizont abzustellen; Bezugnahmen auf § 10 Abs.1 LUKG verlangen ein rechtlich gesichertes Besitzrecht an der Wohnung. • Eine nichteheliche Lebensgemeinschaft begründet nicht ohne besondere Vereinbarung ein vom Willen des Eigentümers unabhängiges Besitzrecht an dessen Eigentumswohnung. • Hat der Dienstherr dem Beamten wirksam Umzugskostenvergütung zugesagt, schließt dies den Anspruch auf Trennungsgeld aus. • Zum "Haben" einer Wohnung im Sinne von § 10 Abs.1 LUKG genügt ein Besitzrecht nach § 986 Abs.1 BGB, das nicht allein vom Willen einer anderen Person abhängt; ein bloßes Mitbenutzungsrecht reicht nicht aus. Der unverheiratete Kläger, Polizeiobermeister, lebt mit seiner Lebensgefährtin in deren Eigentumswohnung. Er wurde für fast ein Jahr zum Grundstudium an die Hochschule für Polizei etwa 70 km entfernt abgeordnet. In der Abordnungsverfügung wurde ihm Umzugskostenvergütung unter Vorbehalt zugesagt, sofern der Beamte unverheiratet sei, nicht im Einzugsgebiet wohne und keine Wohnung im Sinne des § 10 Abs.4 LUKG habe. Der Kläger beantragte daraufhin Trennungsgeld; die Hochschule lehnte ab mit der Begründung, er habe keine Wohnung im Sinne von § 10 Abs.4 LUKG, sondern nur ein Mitbenutzungsrecht. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt und verpflichtete zur Zahlung von Trennungsgeld. Der Beklagte legte Berufung ein; der Senat prüfte insbesondere, ob der Kläger ein rechtlich gesichertes Besitzrecht an der Wohnung hatte. • Anspruchsgrundlage ist § 22 LRKG i.V.m. der LTGVO; Trennungsgeld entfällt, wenn dem Beamten Umzugskostenvergütung zugesagt wurde. • Die Auslegung der Zusage ist nach § 133 BGB objektiv vorzunehmen; die Bezugnahme auf § 10 Abs.1 LUKG führt dazu, dass an das "Haben" einer Wohnung die Voraussetzungen des § 10 Abs.1 LUKG zugrunde gelegt werden. • Historische und systematische Erwägungen zeigen, dass das Gesetz beim "Haben" einer Wohnung ein rechtlich gesichertes Besitzrecht verlangt; die gesetzliche Reform zielte darauf ab, das frühere Hausstandsverständnis zu verschärfen. • Für das "Haben" genügt ein Besitzrecht nach § 986 Abs.1 BGB, das nicht allein vom Willen einer anderen Person abhängt; ein bloßes Gestattungs- oder Mitbenutzungsrecht genügt nicht. • Die Verwaltungsanweisung, die ein weiteres Verfügungsrecht fordert, bindet die Gerichte nicht; gleichwohl ist hier kein vom Willen der Eigentümerin unabhängiges Besitzrecht nachgewiesen worden. • Aus der nichtehelichen Lebensgemeinschaft folgt ohne besondere vertragliche Vereinbarung kein rechtlich gesichertes Besitzrecht; etwaige innere oder wirtschaftliche Beiträge begründen kein Besitzrecht gegen den Eigentümer. • Da dem Kläger die Umzugskostenvergütung wirksam zugesagt wurde, besteht kein Anspruch auf Trennungsgeld; die Klage war daher abzuweisen. Die Berufung des Beklagten war erfolgreich; das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde abgeändert und die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Trennungsgeld, weil ihm wirksam Umzugskostenvergütung zugesagt wurde und er keine Wohnung im Sinne von § 10 Abs.1 i.V.m. Abs.4 LUKG hat. Eine bloße Mitbenutzung der Eigentumswohnung der Lebensgefährtin begründet kein vom Willen der Eigentümerin unabhängiges Besitzrecht nach § 986 BGB. Mangels eines derartigen Besitzrechts entfällt die Voraussetzung für den Vorbehalt in der Umzugskostenzusage, sodass Trennungsgeld nicht zu gewähren ist; der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge.