Urteil
16a D 23.446
VGH München, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens I. Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht aus dem Beamtenverhältnis entfernt (Art. 11 BayDG). 1. Das behördliche Disziplinarverfahren und die Klageschrift leiden nicht an einem wesentlichen Mangel i.S.v. Art. 53 BayDG. Das Verwaltungsgericht hat sich diesbezüglich bereits zutreffend mit den verfahrensbezogenen Einwendungen des Beklagten auseinandergesetzt (UA S. 38 bis 42). Soweit der Beklagte seine Einwendungen im Berufungsverfahren aufrechterhalten hat, ergibt sich nichts anderes. 1.1 Der Beklagte kann nicht mit Erfolg geltend machen, dass die Schulleiterin die Entscheidung der Einleitungsbehörde hätte herbeiführen müssen und für den Selbsteintritt der Disziplinarbehörde ein triftiger Grund fehle. Gemäß Art. 18 Abs. 1 BayDG werden die Disziplinarbefugnisse von den Dienstvorgesetzten und den Disziplinarbehörden ausgeübt, soweit nicht die Verwaltungsgerichte zuständig sind. Liegen zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, ist der oder die Dienstvorgesetzte oder die Disziplinarbehörde verpflichtet, ein Disziplinarverfahren einzuleiten und die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen (Art. 19 Abs. 1 Satz 1 BayDG). Dienstvorgesetzter und Disziplinarbehörde sind gleichermaßen zur Einleitung befugt. Die Disziplinarbehörde benötigt keinen triftigen Grund, um das Disziplinarverfahren selbst einzuleiten. Die Disziplinarbehörde ist in ihrer Zuständigkeit für die Einleitung des Disziplinarverfahrens nicht beschränkt. Sie kann auch von sich aus das Disziplinarverfahren schon bei der Einleitung an sich ziehen, wenn sie dies aus disziplinarrechtlicher Sicht für zweckmäßig hält. Sie ist insoweit uneingeschränkt zum Selbsteintritt befugt (Zängl in Zängl, Bayerisches Disziplinarrecht, Stand 1.11.2023, Art. 19 BayDG Rn. 22). 1.2 Die Behauptung des Beklagten, dass es für ihn wesentlich sei, zu wissen, wie und von wem das Ministerium informiert worden sei, stellt keinen berechtigten Einwand dar. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern diese Kenntnis wesentlich wäre. Der Beklagte nennt hierfür keine Gründe. 1.3 Der Beklagte kann auch nicht verlangen, dass ein Untersuchungsführer bestellt wird, obwohl das Gesetz dies nicht mehr vorschreibt. Einen Untersuchungsführer i.S.v. Art. 50 Abs. 2 BayDO gibt es nicht mehr. Die Institution des Untersuchungsführers wurde mit der Neuregelung des Disziplinarrechts im Bayerischen Disziplinargesetz abgeschafft. Die Ermittlungszuständigkeit liegt bei dem Dienstvorgesetzten bzw. der Disziplinarbehörde. 1.4 Die Einleitungsverfügung und die Mitteilung der Einleitungsverfügung leiden nicht an einem Begründungsmangel. Es besteht keine Begründungspflicht gemäß Art. 39 BayVwVfG, weil Art. 3 BayDG die Bestimmungen des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes nur für anwendbar erklärt, soweit sie nicht zu den Bestimmungen des Bayerischen Disziplinargesetzes in Widerspruch stehen oder in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist. Der Inhalt der Unterrichtung ist abschließend in Art. 22 BayDG geregelt. Die darin genannten Anforderungen wurden erfüllt. 1.5 Entgegen seinem Einwand wurde der Beklagte ordnungsgemäß angehört. Die abschließende Anhörung kann schriftlich oder mündlich erfolgen (Conrad in Zängl, a.a.O., Art. 32 BayDG Rn. 10). Dem Beklagten wurden beide Möglichkeiten im Anhörungsschreiben vom 31. August 2021 eröffnet. Der Verfahrensbevollmächtigte des Beklagten hat keine mündliche Anhörung beantragt, sondern mit Schreiben vom 14. September 2021 eine schriftliche Äußerung angekündigt und hierfür um Fristverlängerung gebeten. Diese wurde gewährt. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2021 wurde die persönliche Stellungnahme des Beklagten in schriftlicher Form übersandt. Es ist nicht ersichtlich, dass der im Berufungsschriftsatz genannte Vortrag, der vorgeblich bei einer mündlichen Anhörung erfolgt wäre, nicht ebenso auch schriftlich hätte erfolgen können. 1.6 Der hier nach Art. 76 Abs. 1 Satz 4 BayPVG i.V.m. Art. 80 Abs. 2 BayPVG zuständige Hauptpersonalrat beim Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultuswurde ordnungsgemäß auf Antrag des Beklagten beteiligt. Das Verwaltungsgericht hat bereits zutreffend dargestellt, dass der Hauptpersonalrat ordnungsgemäß unterrichtet wurde (UA S. 40 f.). Dies zieht der Vortrag des Beklagten im Berufungsverfahren nicht substantiiert in Zweifel. Der Hauptpersonalrat wurde insbesondere über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und die auf das schulische Umfeld bezogenen Einlassungen des Beklagten informiert (s. Bl. 358 f. und 361 bis 365 der Disziplinarakte). Einer Klärung, ob der örtliche Personalrat Gelegenheit zur Äußerung erhalten hat, bedarf es nicht. Ob der Hauptpersonalrat der ihm durch Art. 80 Abs. 2 Satz 2 BayPVG auferlegten Verpflichtung nachgekommen ist, berührt als interner Vorgang bei der Willensbildung des zur Mitwirkung berufenen Personalrats die Rechtmäßigkeit der auf Antrag mitwirkungsbedürftigen Erhebung der Disziplinarklage (Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 3 BayPVG) nicht. Allein maßgebend ist, ob der Dienstherr die Vorschriften der Art. 72 und Art. 80 Abs. 2 Satz 1 BayPVG über die Beteiligung des zuständigen Personalrats beachtet hat (vgl. BVerwG, U.v. 27.9.1962 – 2 C 164.61 – juris Rn. 28). 1.7 Die Klageschrift enthält keinen wesentlichen Mangel i.S.v. Art. 53 BayDG. Die nach Ansicht des Beklagten darin nicht hinreichend gewürdigten persönlichen Verhältnisse und das von ihm vorgelegte Attest werden unabhängig von der Klageschrift im verwaltungsgerichtlichen Verfahren – auch noch im Berufungsverfahren – bei der rechtlichen Würdigung des Verhaltens des Beklagten und bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme berücksichtigt. 2. Der Beklagte hat ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen, weil er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt hat. Ein Lehrer, der sich eines sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen zulasten eines seiner Schüler schuldig macht, beeinträchtigt das für die Ausübung seines Berufs erforderliche Vertrauen seines Dienstherrn und sein Ansehen in der Öffentlichkeit auf das Schwerste und macht sich untragbar. Gleiches gilt für einen Lehrer, der einem Schüler mitteilt, dass er mit oder an ihm sexuelle Handlungen vornehmen möchte. Durch sein Verhalten hat er ein einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen im Sinn von § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG begangen. 2.1 Der Senat legt seiner Entscheidung die nach Art. 25 Abs. 1, Art. 55 Halbs. 1, Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayDG bindenden Feststellungen des am 8. Dezember 2020 verkündeten, insoweit rechtskräftigen Strafurteils des Amtsgerichts Weißenburg i. Bay. zugrunde. Infolge der wirksamen Rechtsmittelbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch (§ 318 Satz 1 StPO) sind die vom Amtsgericht Weißenburg i. Bay. getroffenen Feststellungen zum Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen. Hinsichtlich der abgeurteilten Taten umfasst die Bindungswirkung des Strafurteils auch die Feststellung, dass der Beamte vorsätzlich und schuldhaft gehandelt hat (BVerwG, B.v. 25.2.2016 – 2 B 1.15 – juris Rn. 9; BayVGH, U.v. 20.9.2021 – 16b D 19.1302 – juris Rn. 23). Der konkrete Inhalt der ausgetauschten Textnachrichten, den der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, ist den vorgelegten Behördenakten zu entnehmen und in der Disziplinarklageschrift abgedruckt. 2.2 Der Beklagte hat durch sein distanzloses Verhalten gegen die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG in der bis 6.7.2021 geltenden Fassung – a.F.) verstoßen. Entsprechend des umfassenden Bildungsauftrags der Schule (Art. 1 und 2 BayEUG) hat ein Lehrer gegenüber den Schülern nicht nur die Pflicht zum Unterricht, sondern auch zur Erziehung unter Beachtung der Elternrechte. Er muss insbesondere die geistige und sittliche Entwicklung der ihm anvertrauten Kinder fördern und schützen. Schüler, Eltern, Dienstherr und Öffentlichkeit müssen sich unbedingt darauf verlassen können, dass sexuelle Kontakte zwischen Lehrern und Schülern unterbleiben. Deswegen bedarf eine Lehrkraft in besonderem Maße des uneingeschränkten Vertrauens sowohl des Dienstherrn als auch der Eltern, die ihre Kinder in die Obhut der Schule geben. Eltern und Öffentlichkeit müssen darauf vertrauen können, dass ein Lehrer seine minderjährigen Schüler nicht in verfängliche Situationen bringt, die es als fraglich erscheinen lassen, dass er die psychische und physische Integrität, die Intimsphäre sowie die sexuelle Selbstbestimmung der Schüler in der gebotenen Weise respektiert. Die so beschriebene Grenze ist überschritten, weit bevor (strafrechtlich erhebliche) sexuelle Übergriffe oder gar sexueller Missbrauch zur Diskussion stehen. Minderjährige Schülerinnen und Schüler werden durch Lehrer als ihre Vorbilder – auch psychisch – beeinflusst. Damit dies ausschließlich auf dem dafür wie oben beschrieben vorgesehenen Boden geschieht, müssen partnerschaftlich-freundschaftliche und erst recht Liebesbeziehungen bzw. sexuelle Kontakte zwischen Lehrerinnen oder Lehrern auf der einen und Schülerinnen oder Schülern auf der anderen Seite unterbleiben. Bereits um den Schulfrieden potentiell beeinträchtigende Sorgen der Eltern zu vermeiden, ist daher jedes Verhalten zu unterlassen, das den berechtigten Verdacht entsprechender Grenzüberschreitungen begründet. Unabhängig von dem Individualrechtsschutz erwartet die Allgemeinheit von der Schule, dass ein Unterricht gewährleistet ist, der allein von sachlichen Kriterien und nicht von sexuellen Interessen geleitet ist (BayVGH, U.v. 4.12.2024 – 16a D 22.1787 – juris Rn. 18 m.w.N.). Vor diesem Hintergrund ist es unerheblich, dass der Beklagte behauptet, dass seine Nachrichten an die betroffene Schülerin nicht ernst gemeint und lediglich eine Ablenkung vom Alltag gewesen seien. Abgesehen davon, dass das Amtsgericht Weißenburg i. Bay. festgestellt hat, dass die Schülerin bemerkte, dass dies kein Spaß war, werden die obszönen Aussagen in den Textnachrichten des Beklagten objektiv nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht, die der Lehrerberuf erfordert. Die expliziten Schilderungen, welche Handlungen der Beklagte an und mit der Schülerin vornehmen möchte, lassen erkennen, dass sich der Beklagte vor seinem geistigen Auge einen solchen Umgang mit der Schülerin ausgemalt hat. Derartige Vorstellungen gegenüber einem Schüler oder einer Schülerin zu haben und zu äußern ist mit dem Erziehungsauftrag des Lehrers nicht vereinbar. Einem solchen Lehrer kann nicht mehr hinreichend vertraut werden, dass er zu keinem Zeitpunkt versuchen wird, seine sexuellen Fantasien in die Tat umzusetzen. Dies gilt hier erst recht, weil sich der Lehrer wegen sexuellen Missbrauchs zulasten der betroffenen Schülerin strafbar gemacht hat. Aufgrund des hier zu bejahenden Lehrer-Schüler-Verhältnisses hat der Beklagte das Dienstvergehen innerdienstlich begangen. Die Unterscheidung zwischen inner- und außerdienstlicher Pflichtverletzung beruht dabei nicht auf der formalen Zuordnung in räumlicher oder zeitlicher Beziehung zur Dienstausübung. Das wesentliche Unterscheidungselement ist vielmehr funktionaler Natur. Entscheidend für die rechtliche Einordnung eines Verhaltens als innerdienstliche Pflichtverletzung ist dessen kausale und logische Einbindung in ein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit. Besteht eine derartige funktionale Verknüpfung, also eine materielle Dienstbezogenheit, kommt es nicht darauf an, ob das Dienstvergehen innerhalb oder außerhalb der Dienstzeit begangen wird (BVerwG, B.v. 9.12.2024 – 2 B 9.24 – juris Rn. 10). Diese kausale und logische Einbindung in das Amt des Beklagten als Lehrer ist gegeben. Der Ursachenzusammenhang folgt aus der Stellung des Beklagten gegenüber der Schülerin als ihr damaliger Lehrer mit entsprechenden Pflichten ihr gegenüber einschließlich des Distanzgebots. Nicht maßgeblich ist hingegen, dass die Verfehlungen nicht während der Schulstunden stattgefunden haben (BayVGH, U.v. 4.12.2024 – 16a D 22.1787 – juris Rn. 27 m.w.N.; U.v. 24.5.2017 – 16a D 15.2267 – juris Rn. 168). Die logische und zwingende Einbindung in den Dienst als Lehrer derselben Schule ergibt sich im Übrigen bereits aus dem Erfordernis, einer Ausnutzung des Ungleichverhältnisses und dem Verdacht von Grenzüberschreitungen an der Schule wirksam begegnen zu können (BVerwG, B.v. 9.12.2024 – 2 B 9.24 – juris Rn. 13). 3. Die festgestellte Dienstpflichtverletzung wiegt in ihrer Gesamtheit so schwer, dass die volle Ausschöpfung des Orientierungsrahmens geboten und die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die angemessene Disziplinarmaßnahme ist. Der Beamte hat endgültig das Vertrauens seines Dienstherrn und der Allgemeinheit verloren. Die besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls erlauben keine mildere Bewertung des Dienstvergehens. Nach Art. 14 Abs. 1 BayDG ist die Entscheidung über die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens und unter angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten sowie des Umfangs der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit zu treffen. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist danach Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme. Dies beruht auf dem Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die auch im Disziplinarverfahren Anwendung finden. Die gegen den Beamten ausgesprochene Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris Rn. 12 m.w.N.). Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist nur zulässig, wenn der Beamte wegen der schuldhaften Verletzung einer ihm obliegenden Pflicht das für die Ausübung seines Amts erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG). Nur so können die Integrität des Berufsbeamtentums und das Vertrauen in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung der Beamten aufrechterhalten werden. Ist die Weiterverwendung eines Beamten wegen eines von ihm begangenen schweren Dienstvergehens nicht mehr denkbar, muss er durch eine Disziplinarmaßnahme aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 13.). Da die Schwere des Dienstvergehens nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BayDG maßgebendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist, muss das festgestellte Dienstvergehen nach seiner Schwere einer der im Katalog des Art. 6 Abs. 1 BayDG aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zugeordnet werden. Bei der Auslegung des Begriffs „Schwere des Dienstvergehens“ ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzungen, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) sowie unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 16). 3.1 Setzt sich das Dienstvergehen – wie hier – aus mehreren Handlungen zusammen, so bestimmt sich der Orientierungsrahmen in erster Linie nach der schwersten Verfehlung. Dies ist hier der sexuelle Missbrauch der Schülerin. Bei innerwie bei außerdienstlich von einem Beamten begangenen Straftaten ist die Ausrichtung der grundsätzlichen Zuordnung des Dienstvergehens zu einer gesetzlich vorgesehenen Disziplinarmaßnahme am jeweils gesetzlich bestimmten Strafrahmen geboten. Mit der jeweiligen Strafandrohung hat der Gesetzgeber seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet dabei die nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung innerwie außerdienstlich begangener Straftaten. Mit der Anknüpfung an die (im Tatzeitpunkt geltende) Strafandrohung wird zugleich verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 17 und 19). Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 20). Weist ein Dienstvergehen indes hinreichenden Bezug zum Amt des Beamten auf, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme auch für mittelschwere Straftaten, für die eine Strafandrohung von Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren gilt, bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, B.v. 8.3.2018 – 2 B 48.17 – juris Rn. 13; U.v. 10.12.2015 a.a.O. Rn. 18 m.w.N.). Der Strafrahmen bei sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen sieht für den Fall, für den der Beklagte verurteilt wurde, eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor (§ 174 Abs. 2 StGB in der bis 30.6.2021 geltenden Fassung). 3.2 Die in Ausfüllung dieses Rahmens zu treffende Bemessungsentscheidung nach Maßgabe des Art. 14 BayDG führt zur Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis, weil er durch sein Dienstvergehen das Vertrauen des Klägers und auch der Allgemeinheit endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG). Die Schwere des Dienstvergehens indiziert bei einem Lehrer, der ihm anvertraute Schüler sexuell missbraucht hat, die Höchstmaßnahme, wenn es in der Gesamtheit an hinreichend gewichtigen entlastenden Gesichtspunkten fehlt. Ein solches Verhalten stellt bei einem Lehrer ein außerordentlich schweres Versagen im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten dar. Er beeinträchtigt nicht nur das Ansehen des Berufsbeamtentums, sondern zeigt damit in der Regel seine Nichteignung für den Lehrerberuf. Davon ausgehend kommt es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Disziplinarmaßnahme geboten ist (vgl. BVerwG, B.v. 1.3.2012 – 2 B 140.11 – juris Rn. 9). Die volle Ausschöpfung des Orientierungsrahmens ist hier wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens geboten. Der Beklagte hat seine Nichteignung für den Lehrerberuf gezeigt. Wie dargestellt ist ein Lehrer nach dem umfassenden Bildungsauftrag der Schule nicht nur zur Vermittlung von Wissen, sondern auch zur Erziehung der Kinder verpflichtet. Er muss insbesondere die geistige und sittliche Entwicklung der ihm anvertrauten Kinder fördern und schützen. Bezogen auf das Amt eines Lehrers verlangt die Wohlverhaltenspflicht (s.o.) die Einhaltung strikter körperlicher Distanz zu Schülerinnen und Schülern. Es gehört zu den Pflichten eines verbeamteten Lehrers, die Integrität der Schüler zu wahren, ihre behutsame Entwicklung zu gewährleisten und dem Anspruch und Vertrauen der Schüler und ihrer Eltern darauf gerecht zu werden, dass Lehrer das Obhuts- und Näheverhältnis zu den Schülern nicht zur Verfolgung eigener Bedürfnisse nutzen. Daraus folgt, dass beim Verhältnis zwischen Lehrern und Schülern körperliche Distanz einzuhalten ist, auch dann, wenn ein Schüler mit deren Aufgabe einverstanden ist. Diese Pflicht betrifft den Kernbereich der pädagogischen Pflichten; ihre Verletzung macht den Beamten regelmäßig untragbar (BayVGH, U.v. 4.12.2024 – 16a D 22.1787 – juris Rn. 34, U.v. 12.3.2013 – 16a D 11.624 – juris Rn. 65; U.v. 15.12.2010 – 16a D 08.1287 – juris Rn. 84; OVG NW, U.v. 3.11.2023 – 31 A 1600/21.O – juris Rn. 134; U.v. 14.3.2018 – 3d A 502/17.O – juris Rn. 78 f. m.w.N.). Sexuelle Kontakte sind im Interesse der Funktionsfähigkeit des Schulbetriebs aus dem Erziehungs- und Ausbildungsverhältnis fernzuhalten. Eltern müssen darauf vertrauen können, dass die eingesetzten Lehrer zu jeder Zeit dem Distanzgebot Rechnung tragen. Ansonsten steht ein Fundament staatlicher Beschulung in Frage. Unabhängig von dem Individualrechtsschutz erwartet die Allgemeinheit von der Schule, dass ein Unterricht gewährleistet ist, der allein von sachlichen Kriterien und nicht von sexuellen Interessen geleitet ist. Durch das Eingehen sexueller Beziehungen mit einer Schülerin oder einem Schüler verliert ein Lehrer die für die Wahrnehmung seiner pädagogischen Aufgabe notwendige Distanz. Abgesehen von den Folgen für die betroffene Schülerin oder den betroffenen Schüler müssen sexuelle Beziehungen die Schüler- und die Elternschaft generell befürchten lassen, dass das Lehrer-Schüler-Verhältnis damit sachwidrig beeinflussbar ist. Das Schulklima würde dadurch in unerträglicher Weise belastet (vgl. BVerwG, B.v. 1.3.2012 – 2 B 140.11 – juris Rn. 9; OVG NW, U.v. 14.4.2021 – 3d A 1050/20.O – juris Rn. 75). Die Wahrung der Integrität der Schüler, die Pflicht zur Gewährleistung ihrer behutsamen Entwicklung sowie Anspruch und Vertrauen der Schüler und Eltern darauf, dass Lehrer das Obhuts- und Näheverhältnis zu den Schülern nicht zur Verfolgung eigener Bedürfnisse ausnutzen, verpflichten den Lehrer dazu, sich in sexueller Hinsicht uneingeschränkt korrekt – in Wort und Tat – zu verhalten (vgl. BayVGH, U.v. 4.12.2024 – 16a D 22.1787 – juris Rn. 35; U.v. 9.4.2014 – 16a D 12.1439 – juris Rn. 91). Mit der als sexuellen Missbrauch zu wertenden Berührung seiner Schülerin im Brustbereich und den sexuellen Äußerungen in den Textnachrichten an seine Schülerin hat der Beklagte seine eigenen Bedürfnisse befriedigt, die Erfordernisse seines Berufs, insbesondere das der sexuellen Zurückhaltung, zurücktreten lassen und sich damit als Lehrer und Pädagoge untragbar erwiesen. Sein Verhalten stellt eine eklatante Überschreitung der durch den pädagogischen Auftrag bestimmten Grenze zwischen Lehrer und Schülerin dar. Selbst Äußerungen seiner Schülerin, dass sie ihn (d.h. sein Verhalten) nicht verstehe, weil er ihr Lehrer sei, haben bei ihm kein Umdenken ausgelöst. Auch nach der Missbrauchstat setzte er sein Verhalten fort und wirkte weiterhin auf seine Schülerin ein, um ein weiteres Treffen mit ihr zu bewirken. Überdies stellte der Beklagte in einzelnen Nachrichten einen eindeutigen Bezug zu schulischen Prüfungsarbeiten her. Diese Nachrichten waren dazu geeignet, den Eindruck zu erwecken, dass er in Bezug auf die Verrichtung seiner Dienstgeschäfte sexuelle Gefälligkeiten erwarte. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beklagte bis zuletzt kaum Einsehen in das Ausmaß seiner Straftat und seines Dienstvergehens gezeigt hat. Indem er bestreitet, einen Schaden oder eine Verletzung verursacht oder Leid zugefügt zu haben und er behauptet, er habe die Schutzbedürftigkeit seiner Schülerin stets respektiert, zeigt der Beklagte, dass er nicht verstanden hat, dass seine Tat einen Eingriff in das Schutzgut der sexuellen Selbstbestimmung und in die ungestörte Entwicklung einer Jugendlichen darstellt, und dass er das Unrecht seiner Tat nicht einsieht. Bei der Bewertung der Schwere des Dienstvergehens kann auch auf die bindende Feststellung des Strafgerichts abgestellt werden, dass der Beklagte bei der Begehung des sexuellen Missbrauchs die Türe des Schulhauses abgeschlossen hatte, sodass die Schülerin zumindest den Eindruck hatte, dieses nicht verlassen zu können. Hierauf kommt es aber angesichts der Schwere des Dienstvergehens nicht entscheidend an. 3.3 Die in der Rechtsprechung entwickelten anerkannten Milderungsgründe kommen dem Beklagten nicht zugute. 3.3.1 Der Beklagte kann sich nicht auf eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des §§ 20, 21 StGB als Milderungsgrund berufen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beklagte aufgrund einer krankhaften oder anderen seelischen Störung gemäß §§ 20, 21 StGB im Zustand erheblich eingeschränkter Einsichts- oder Steuerungs- und damit verminderter Schuldfähigkeit gehandelt hat. Hinsichtlich der in dem vorgelegten Attest genannten längeren depressiven Reaktion (ICD-10 F43.21) ergibt sich weder, dass diese bereits während des Tatzeitraums vorlag, noch, dass diese die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Beklagten in relevanter Weise beeinträchtigt hätte. Andere seelische Störungen werden in diesem Attest ausgeschlossen. 3.3.2 Bei der Schwere des von dem Beklagten begangenen Dienstvergehens, aufgrund dessen er sich als Beamter untragbar gemacht hat, können weder die fehlende Vorbelastung noch die dienstlichen Leistungen und das von der Schulleitung erstellte Persönlichkeitsbild zur Verhängung einer milderen Disziplinarmaßnahme führen. Diese Umstände stellen das normale Verhalten zur Erfüllung der Dienstpflichten dar und sind nicht geeignet, die Schwere des Dienstvergehens derart abzumildern, dass bei einem Beamten, der das in ihn gesetzte Vertrauen von Grund auf erschüttert hat, von einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abgesehen werden könnte (BVerwG, B.v. 5.4.2013 – 2 B 79.11 – juris Rn. 27; BayVGH, U.v. 4.12.2024 – 16a D 22.1787 – juris Rn. 44; U.v. 29.7.2015 – 16b D 14.1328 – juris Rn. 40). 3.3.3 Anhaltspunkte für das Vorliegen einer „einmaligen persönlichkeitsfremden Augenblickstat“ bestehen nicht. Von einem durch Spontaneität und Kopflosigkeit bestimmten Verhalten als Charakteristikum der persönlichkeitsfremden Augenblickstat kann bei dem auf Dauerhaftigkeit der Pflichtverletzungen ausgerichteten Verhalten (hier ein mehrmonatiger Chatverkehr vor und nach der Begehung des sexuellen Missbrauchs der Schülerin) nicht ausgegangen werden (vgl. BVerwG, U.v. 18.2.2016 – 2 WD 19.15 – juris Rn. 55; BayVGH, U.v. 4.12.2024 – 16a D 22.1787 – juris Rn. 45). Der Beklagte schrieb außerdem in einer seiner Textnachrichten Wochen nach der Missbrauchstat, dass er da weitermachen möchte, wo er das letzte Mal aufgehört hatte und beim nächsten Mal weitergehen wolle. 3.3.4 Auch der Milderungsgrund der Entgleisung während einer negativen, inzwischen überwundenen Lebensphase liegt nicht vor. Es fehlt diesbezüglich an hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten. Während des gesamten Tatzeitraums zeigte der Beklagte kein auffälliges dienstliches Verhalten, so dass auch keine Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, der Beamte sei aufgrund von außergewöhnlichen Umständen „zeitweilig aus der Bahn geworfen“ worden (vgl. BVerwG, B.v. 15.6.2016 – 2 B 49.15 – juris Rn. 10 ff.). Außerdem müsste es sich um eine persönlich besonders belastende Situation gehandelt haben, die so gravierend ist, dass die Pflichtverletzung des Beamten in einem milderen Licht erscheint, weil ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten vom Beamten nicht mehr erwartet und damit nicht mehr vorausgesetzt werden kann (BVerwG, B.v. 15.6.2016 a.a.O. Rn. 11). Die seitens des Beklagten vorgetragenen Gründe für sein Verhalten (innerfamiliärer Ärger, insb. mit den von seiner Ehefrau in die Ehe gebrachten Kindern, ein Nachbarschaftsstreit, störende Anrufe und Schwierigkeiten mit der damaligen Schulleiterin) sind nicht geeignet, zu erklären, weshalb er ein sexuelles Interesse an einer 28 Jahre jüngeren, damals 16-jährigen Schülerin entwickelte, ihr dieses offenbarte und auf sie einwirkte, um sie dazu zu bewegen, in die Umsetzung seiner Vorstellungen einzuwilligen. Soweit der Beklagte angibt, nicht nachgedacht und kopflos gehandelt zu haben, nennt er keine nachvollziehbare Begründung, sondern bestätigt lediglich seine Pflichtvergessenheit, zumal es sich bei dem Distanzgebot um eine leicht einsehbare Kernpflicht handelt. 3.4 Art. 14 Abs. 1 BayDG sowie das im Disziplinarverfahren geltende Schuldprinzip und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangen, dass – über die in der Rechtsprechung entwickelten anerkannten Milderungsgründe hinaus – bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sämtliche be- und entlastenden Gesichtspunkte ermittelt und von dem Gericht bei seiner Entscheidung berücksichtigt werden (vgl. BVerwG, U.v. 10.12.2015 – 2 C 6.14 – juris Rn. 37). Die Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände ergibt jedoch keine andere Bewertung, als dass der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist, weil er durch das Dienstvergehen das Vertrauen des Klägers und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BayDG). 3.4.1 Ob sich aus der Einschätzung des psychologischen Psychotherapeuten, dass vieles dafürspreche, dass der Beklagte sich das vorgeworfene Verhalten kein zweites Mal zuschulden kommen lassen werde, die prognostische Gesamtwürdigung ergibt, der Beklagte werde in Zukunft nicht mehr gegen seine Dienstpflichten verstoßen, kann letztlich dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls ist die durch das gravierende Fehlverhalten des Beklagten herbeigeführte Zerstörung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen. Der durch seine Handlungen herbeigeführte vollständige Vertrauens- und Autoritätsverlust lässt sich nicht durch die nachträgliche Korrektur einer früheren negativen Lebensphase rückgängig machen (BayVGH, U.v. 4.12.2024 – 16a D 22.1787 – juris Rn. 48, U.v. 12.7.2006 – 16a D 05.981 – juris Rn. 22). Aus diesem Grund scheidet auch eine durchgreifende Berücksichtigung der offenbar auf eigene Initiative begonnenen therapeutischen Aufarbeitung aus (BVerwG, B.v. 25.5.2012 – 2 B 133.11 – juris Rn. 17; BayVGH, U.v. 4.12.2024 – 16a D 22.1787 – juris Rn. 49; U.v. 20.9.2023 – 16a D 22.172 – juris Rn. 34). Der aufgrund des schweren Dienstvergehens erlittene Vertrauensverlust des Beamten ist ungeachtet einer positiv verlaufenden Therapie nicht mehr reparabel. 3.4.2 Selbst wenn die Schülerin den Chatkontakt mit seinen Inhalten ebenso gewollt hätte wie der Beklagte und die Initiative von ihr ausgegangen wäre, würde dies den Beamten nicht entlasten. Denn in seiner Stellung als Lehrer hätte er sich konsequent allen entsprechenden Ansinnen entziehen müssen (OVG NW, U.v. 14.4.2021 – 3d A 1050/20.O – juris Rn. 103; vgl. OVG RhPf, U.v. 24.2.2012 – 3 A 11426.11 – juris Rn. 33). Ein Einverständnis der betroffenen Schülerin wäre unbeachtlich. Denn es handelt sich bei der schulischen Ausbildung um eine mehrpolige Rechtsbeziehung: Schule, Schulleitung und Lehrer auf der einen Seite, Schüler und ihre Eltern auf der anderen Seite, aber auch – ganz allgemein – die Öffentlichkeit (mit ihrer Wahrnehmung dessen, was in der Schule geschieht). Der Rechtsverzicht eines Schülers oder seiner Erziehungsberechtigten betrifft nur ihr Verhältnis zum Lehrenden und ggf. zur Schule. Da aber zugleich die Rechtskreise der anderen Schüler, ihrer Eltern, der Elternschaft und der Öffentlichkeit betroffen sind und einzelnen die Befugnis zur Disposition hierüber fehlt, ist der Rechtsverzicht insoweit unwirksam und mithin unbeachtlich (BayVGH, U.v. 4.12.2024 – 16a D 22.1787 – juris Rn. 51; OVG NW, U.v. 3.11.2023 – 31 A 1600/21.O – juris Rn. 109-112; U.v. 14.4.2021 – 3d A 1050/20.O – juris Rn. 79 m.w.N.). 3.4.3 Das ehrenamtliche Engagement (z.B. im Sportverein als Trainer einer Mädchenbasketballmannschaft) und das von Seiten Dritter dem Beklagten ausgesprochene Vertrauen erweist sich ohne dienstlichen Bezug. Weder ist es von Belang noch geeignet, den mit dem Dienstvergehen einhergehenden Vertrauensverlust zu relativieren. Die Äußerungen Dritter (Pfarrerin, Mitglieder des Sportvereins) sowie von Lehrerkollegen und Mitgliedern des örtlichen Personalrates, dass ihnen kein Fehlverhalten des Beklagten bekannt war, sind zudem unergiebig. Denn sie haben das streitgegenständliche Fehlverhalten, d.h. das Dienstvergehen und die Straftat des Beklagten nicht bemerkt, bevor diese angezeigt wurden. 3.4.4 Keinen Milderungsgrund stellt es dar, dass der Beklagte wegen des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen verurteilt wurde und das Strafgericht damit unter Anwendung des § 47 Abs. 2 StGB am unteren Ende des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens geblieben ist. Bei einem innerdienstlichen Dienstvergehen, bei dem der Beamte gerade nicht wie jeder andere Bürger, sondern in seiner dienstlichen Pflichtenstellung und damit als Garant einer unparteilichen und gesetzestreuen Verwaltung betroffen ist, kommt dem ausgeurteilten Strafmaß bei der Bestimmung der konkreten Disziplinarmaßnahme keine indizielle oder präjudizielle Bedeutung zu (stRspr, BVerwG, B.v. 5.7.2016 – 2 B 24.16 – juris Rn. 15 m.w.N.). 3.4.5 Auch die Verfahrensdauer kann sich nicht als mildernder Umstand auswirken. Ergibt – wie im vorliegenden Fall – die für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme erforderliche Gesamtwürdigung aller erschwerenden und mildernden Umstände des Dienstvergehens, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten ist, kann davon nicht abgesehen werden, weil das Disziplinarverfahren unangemessen lange gedauert hat. Ein Verbleib im Beamtenverhältnis ausschließlich aufgrund einer überlangen Verfahrensdauer lässt sich nicht mit dem Zweck der Disziplinarbefugnis, nämlich dem Schutz der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung und der Integrität des Berufsbeamtentums, vereinbaren. Diese Schutzgüter und der Grundsatz der Gleichbehandlung schließen aus, dass ein Beamter weiterhin Dienst leisten und als Repräsentant des Dienstherrn auftreten kann, obwohl er durch ein gravierendes Fehlverhalten untragbar geworden ist. Die Dauer des Disziplinarverfahrens ist nicht geeignet, das von dem Beamten zerstörte Vertrauensverhältnis wiederherzustellen. Auch Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK steht dem nicht entgegen (stRspr, BVerwG, B.v. 9.12.2024 – 2 B 9.24 – juris Rn. 15 m.w.N.; BayVGH, U.v. 24.5.2017 – 16a D 15.2267 – juris Rn. 191). 4. Die Verhängung der Höchstmaßnahme verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinare Höchstmaßnahme verfolgt neben der Wahrung des Vertrauens in die pflichtgemäße Aufgabenerfüllung durch die öffentliche Verwaltung den Zweck der Gleichbehandlung und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes. Ist durch das Gewicht des Dienstvergehens und mangels hinreichender Milderungsgründe das Vertrauen zerstört und kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Beamte werde dem Gebot, seine Aufgaben pflichtgemäß zu erfüllen, zukünftig Rechnung tragen, erweist sich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als erforderlich und geeignet, um den aufgezeigten Zwecken des Disziplinarrechts Geltung zu verschaffen. Abzuwägen sind dabei das Gewicht des Dienstvergehens und der dadurch eingetretene Vertrauensschaden einerseits und die mit der Verhängung der Höchstmaßnahme einhergehende Belastung andererseits. Ist das Vertrauensverhältnis – wie hier – endgültig und grundlegend zerstört, erweist sich die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als angemessene Reaktion auf das Dienstvergehen. Die Auflösung des Dienstverhältnisses beruht auf der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beamten und ist diesem daher als vorhersehbare Rechtsfolge bei derartigen Pflichtverletzungen zuzurechnen (stRspr, BVerwG, U.v. 8.3.2005 – 1 D 15.04 – juris Rn. 49; U.v. 14.10.2003 – 1 D 2.03 – juris Rn. 49; OVG NW, U.v. 18.9.2019 – 3d A 86/18.O – juris Rn. 115 f.). Die darin liegende Härte für den Beamten ist nicht unverhältnismäßig. Sie beruht auf dem ihm zurechenbaren vorangegangenen Fehlverhalten, wobei es für ihn vorhersehbar war, dass er hiermit seine berufliche Existenz aufs Spiel setzte. Der Beklagte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt und damit die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört. Seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden (BayVGH, U.v. 24.5.2017 – 16a D 15.2267 – juris Rn. 193). Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ist auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil der Beklagte deshalb einer anderen Erwerbstätigkeit nachgehen muss, um seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften und seine Unterhalts- und andere Zahlungspflichten erfüllen zu können. Es obliegt dem Beklagten sich eine geeignete Beschäftigungsmöglichkeit zu suchen, für die er fachlich, persönlich und gesundheitlich geeignet ist. Die fehlende persönliche Eignung und Zuverlässigkeit für eine Beschäftigung als Lehrkraft an einer Ersatzschule folgt außerdem nicht aus der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, sondern aus der rechtskräftigen Verurteilung wegen des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen (Art. 94 Abs. 2 Satz 1 und 2, Art. 60a Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BayEUG). Auch die Folgen der wegen des dem Dienstvergehen zugrundeliegenden Verhaltens des Beklagten ggf. erfolgenden Scheidung von seiner Ehefrau (insb. Zugewinnausgleich und Unterhaltspflichten) führen nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Eine sich hieraus ergebende schwierige finanzielle Lage ist allein dem Verhalten des Beamten zuzurechnen. Außerdem kann eine dem Dienstherrn und der Allgemeinheit nicht mehr zumutbare Beschäftigung eines Beamten, zu dem kein Vertrauen mehr besteht, nicht allein zum Zwecke der Alimentierung erfolgen. Die Regelung des Art. 11 Abs. 3 BayDG vermeidet eine unbillige Härte. II. Die Kostenentscheidung beruht auf Art. 72 Abs. 1 Satz 1 BayDG. Das Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig geworden (Art. 64 Abs. 2 BayDG).