Urteil
W 3 K 23.250
VG Würzburg, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Entscheidung ergeht durch die Einzelrichterin, nachdem die Kammer den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen hat. Gemäß § 101 Abs. 2 VwGO kann das Gericht mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Klage ist gemäß § 88 VwGO in entsprechender Anwendung der für die Auslegung von Willenserklärungen des bürgerlichen Rechts geltenden Rechtsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB) dahingehend auszulegen, dass der Kläger die Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen der ausstehenden Rundfunkbeiträge und Säumniszuschläge aus dem Ausstandsverzeichnis vom 2. Januar 2023 erreichen möchte. Dies ergibt sich aus seiner Klageschrift vom 9. Februar 2023. Darin beantragt er unter dem Betreff „Einspruch gegen Abgabe der Vermögensauskunft“ wörtlich, die Einstellung der Vollstreckungsmaßnahmen. Trotz der Verwendung des rechtlich unzutreffenden Begriffs „Einspruch“ und der isolierten Benennung der Abgabe der Vermögensauskunft im Betreff ist hieraus erkennbar, dass der nicht anwaltlich vertretene und, soweit ersichtlich, nicht rechtskundige Kläger ein gerichtliches Verfahren, welches auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Ausstandsverzeichnis vom 1. Juli 2022 zielt, einleiten wollte. Hierfür spricht auch die als Antrag zu verstehende „Bitte“ am Ende der Klageschrift. Darin fordert der Kläger die „Einstellung der Vollstreckungsmaßnahmen“, ohne dies auf die Abgabe der Vermögensauskunft zu beschränken. Zur Begründung beruft er sich darauf, dass sein zumindest auch betrieblich genutztes Kraftfahrzeug beitragsfrei sei, weil er bereits Rundfunkbeiträge im privaten Bereich für seine Wohnung entrichte. Der Sache nach macht er damit einen Anspruch auf Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Ausstandsverzeichnis vom 2. Januar 2023 wegen Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch gemäß Art. 21, 22 VwZVG geltend. Mithin richtet sich das Klagebegehren bei verständiger Würdigung des Klageantrags darauf, dass der Beklagte durch einen an den Kläger gerichteten Verwaltungsakt die Vollstreckung aus dem genannten Ausstandsverzeichnis für unzulässig erklären und gegebenenfalls bei der Vollstreckungsbehörde die Einstellung der bereits eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen erwirken soll (Art. 22 Nr. 1 und Nr. 4 VwZVG). Dieses Auslegungsergebnis wird dadurch bestätigt, dass dieses Verständnis des klägerischen Begehrens durch das Gericht für die Verfahrensbeteiligten aus dem Abtrennungsbeschluss vom 23. Februar 2023 erkennbar war, ohne dass der Kläger hiergegen Einwände erhoben hätte. Die so verstandene Klage ist unzulässig. Sie ist zwar als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO), gerichtet auf Verpflichtung des Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Ausstandsverzeichnis vom 2. Januar 2023 für unzulässig zu erklären und gegebenenfalls bei der Vollstreckungsbehörde die Einstellung der bereits eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen zu erwirken, statthaft (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2012 – 6 CE 12.458 – BeckRS 2012, 25847 Rn. 5; VG Würzburg, U.v. 8.3.2017 – W 2 K 16.1014 – BeckRS 2017, 111693). Jedoch hat der Kläger seine Einwendungen gegen die Vollstreckung nicht vor der Klageerhebung beim Beklagten geltend gemacht. Das Erfordernis, Einwendungen gegen die Vollstreckung vor der Klageerhebung (erfolglos) bei der Anordnungsbehörde geltend zu machen, folgt aus den Bestimmungen des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes sowie der ungeschriebenen Sachurteilsvoraussetzung des Rechtsschutzbedürfnisses. Im streitgegenständlichen Fall macht der Kläger gegen die Vollstreckung der Sache nach geltend, der vom Beklagten erlassene Festsetzungsbescheid sei rechtsfehlerhaft, weil der Kläger aufgrund der Entrichtung von Rundfunkbeiträgen für seine private Wohnung nicht zu Rundfunkbeiträgen für sein Kraftfahrzeug herangezogen werden dürfe. Vielmehr sei das Kraftfahrzeug ebenso wie die Betriebsstätte des Klägers beitragsfrei. Damit richten sich die klägerischen Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch selbst. Dagegen macht der Kläger keine formalen Mängel der Vollstreckung, insbesondere keine Einwendungen gegen die formale Richtigkeit des Ausstandsverzeichnisses, geltend. Einwendungen, die sich – wie hier – gegen den zu vollstreckenden Anspruch selbst richten, können nur unter den besonderen Voraussetzungen des Art. 21 VwZVG geltend gemacht werden (BayVGH, U.v. 14.5.1975 – 246 IV 71 – BeckRS 1975, 105356). Nach dieser Vorschrift sind Einwendungen gegen die Vollstreckung, die nach Erlass des vollstreckbaren Verwaltungsakts eingetreten sind und den zu vollstreckenden Anspruch betreffen, zunächst gegenüber der Anordnungsbehörde geltend zu machen. Eine sofortige Anrufung des Verwaltungsgerichts ist unzulässig (BayVGH, B.v. 19.8.2024 – 1 ZB 24.248 – BeckRS 2024, 22282 Rn. 12; VG München, B.v. 27.1.2023 – M 8 E 22.1685 – BeckRS 2023, 1539 Rn. 28). Ein vorheriger Antrag nach Art. 21 VwZVG ist auch mit Blick auf das für jede Inanspruchnahme des Gerichts erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (Wöckel in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, vor §§ 40-53 Rn. 11) geboten, weil die Anordnungsbehörde, die den Verwaltungsakt gesetzt und die Vollstreckung veranlasst hat, nach Art. 22 VwZVG verpflichtet ist, die Vollstreckung einzustellen, wenn und soweit dies erforderlich ist, sodass eine gerichtliche Entscheidung für den Kläger auch im Bereich der Vollstreckung wegen der Möglichkeit eines Antrags bei der Anordnungsbehörde nach Art. 21, 22 VwZVG ohne Hinzutreten besonderer Umstände regelmäßig entbehrlich erscheint, wenn der Betroffene vor der Inanspruchnahme des gerichtlichen Rechtsschutzes nicht versucht hat, seine Einwendungen bei der Beklagtenseite geltend zu machen (BayVGH, U.v. 14.5.1975 – 246 IV 71 – BeckRS 1975, 105356). Dies gilt auch dann, wenn Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch die besonderen Voraussetzungen des Art. 21 VwZVG möglicherweise nicht erfüllen, etwa nicht erst nach Erlass des vollstreckbaren Verwaltungsakts eingetreten sind. Ob die besonderen Voraussetzungen des Art. 21 VwZVG vorliegen, ist nämlich gerade in dem bei der Anordnungsbehörde zu beantragenden Verfahren nach Art. 21 VwZVG zu prüfen und zu entscheiden. Hält die Anordnungsbehörde die Einwendungen gegen die Vollstreckbarkeit für nicht berechtigt, so weist sie diese durch gestaltenden Verwaltungsakt zurück. Gegen die Zurückweisung kann der Betroffene – nach Durchführung eines nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AGVwGO optionalen Vorverfahrens – Verpflichtungsklage mit dem Antrag erheben, die Zwangsvollstreckung aus dem entsprechenden Verwaltungsakt für unzulässig zu erklären (BayVGH, B.v. 19.8.2024 – 1 ZB 24.248 – BeckRS 2024, 22282 Rn. 12; VG Bayreuth, Gb.v. 3.8.2015 – 3 K 15.399 – BeckRS 2015, 53768; VG München, U.v. 19.10.2016 – M 26 K 16.2746 – BeckRS 2016, 54785; B.v. 27.1.2023 – M 8 E 22.1685 – BeckRS 2023, 1539 Rn. 30). Entscheidet die Anordnungsbehörde nicht über den Antrag, kann er unter den Voraussetzungen des § 75 VwGO auch mit der Untätigkeitsklage weiterverfolgt werden. Dass der Kläger vor der Klageerhebung einen solchen Antrag beim Beklagten gestellt hat, ist nicht ersichtlich. Für eine solche Antragstellung genügt es nicht, dass sich Kläger und Beklagter vor der Klageerhebung wiederholt über die Voraussetzungen der Rundfunkbeitragspflicht ausgetauscht haben (z.B. Schreiben des Klägers vom 2.11.2022 und vom 17.11.2022, Antworten des Beklagten vom 14.11.2022 und 30.11.2022). Denn dieser Schriftverkehr bezog sich nicht auf die Vollstreckung aus dem nach ihm erlassenen Ausstandsverzeichnis vom 2. Januar 2023. Es sind auch keine Gründe erkennbar, die Anlass dazu geben könnten, ausnahmsweise von dem Erfordernis der vorherigen Antragstellung beim Beklagten abzusehen. Es kann daher dahinstehen, unter welchen genauen Voraussetzungen dies zulässig wäre. Als unterliegender Verfahrensbeteiligter hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Regelung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.