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Beschluss

14 CS 24.898

VGH München, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die forstbehördliche Ausnahmezuständigkeit für den Vollzug naturschutzrechtlicher Bestimmungen gemäß Art. 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BayNatSchG betrifft nur den Staatswald. (Rn. 13) 1. Eine Wald- oder Forsteigenschaft steht der Anwendbarkeit der naturschutzrechtlicher Biotopregelungen nicht entgegen. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) 2. Da § 30 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht nur "natürliche", sondern auch "naturnahe" Bereiche einschließt, sind vom Biotopschutz auch Gewässer erfasst, die auf menschliches Verhalten zurückgehen. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die forstbehördliche Ausnahmezuständigkeit für den Vollzug naturschutzrechtlicher Bestimmungen gemäß Art. 44 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BayNatSchG betrifft nur den Staatswald. (Rn. 13) 1. Eine Wald- oder Forsteigenschaft steht der Anwendbarkeit der naturschutzrechtlicher Biotopregelungen nicht entgegen. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) 2. Da § 30 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BNatSchG nicht nur "natürliche", sondern auch "naturnahe" Bereiche einschließt, sind vom Biotopschutz auch Gewässer erfasst, die auf menschliches Verhalten zurückgehen. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.