Beschluss
21 ZB 22.249
VGH München, Entscheidung vom
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Leitsätze
Der Verweis in der Übergangsvorschrift des § 27 Abs. 2 S. 1 PsychThG (nF) auf § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a PsychThG (aF) ist so auszulegen, dass auch ein Psychologiestudium mit Schwerpunkt "Klinische Psychologie und Psychotherapie" die Zulassung zur Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten erfüllt, selbst wenn es nicht genau so benannt ist (Rn. 24 und 10 – 29) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Verweis in der Übergangsvorschrift des § 27 Abs. 2 S. 1 PsychThG (nF) auf § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a PsychThG (aF) ist so auszulegen, dass auch ein Psychologiestudium mit Schwerpunkt "Klinische Psychologie und Psychotherapie" die Zulassung zur Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten erfüllt, selbst wenn es nicht genau so benannt ist (Rn. 24 und 10 – 29) (redaktioneller Leitsatz) I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Beklagte hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. I. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass er die Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten erfüllt. Der im Jahre 1986 geborene Kläger studierte an der Universität Kassel im Fachbereich Humanwissenschaften das Fach „Soziale Arbeit“ und erhielt am 28. Juni 2012 den Bachelorabschluss. Im Anschluss daran studierte er ebenfalls an der Universität Kassel im Fachbereich Humanwissenschaften den Masterstudiengang „Klinische Psychologie und Psychotherapie“ und schloss am 26. Februar 2016 mit dem Masterabschluss ab. Mit Bescheid vom 21. April 2020 (ohne Rechtsbehelfsbelehrung) teilte die Regierung von O., Landesprüfungsamt für Medizin, Pharmazie und Psychotherapie, dem Kläger auf dessen Antrag hin mit, dass der Kläger die Zugangsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a PsychThG für die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten nicht erfülle. Der Zeitpunkt des klägerischen Masterabschlusses falle in eine Zeit, zu der das Vorliegen der Zugangsvoraussetzungen nach dem sog. bisherigen Verwaltungsvollzug in Bayern beurteilt worden sei. Maßgeblich hierfür sei ein Studium der Psychologie (entweder Diplomstudium oder Bachelor- und Masterstudium Psychologie konsekutiv). Der klägerische Studienverlauf (Bachelor in Soziale Arbeit, Master in Klinischer Psychologie und Psychotherapie) erfülle diese Anforderungen nicht. Auf die dagegen erhobene Klage des Klägers hin hat das Verwaltungsgericht München mit Urteil vom 16. Dezember 2021 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids der Regierung von Oberbayern verpflichtet, festzustellen, dass der Kläger die Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a PsychThG in der bis 31. August 2020 geltenden Fassung erfüllt. Der vorliegende Fall entspreche in den maßgeblichen Gesichtspunkten derjenigen Fallgestaltung, die dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2017 (3 C 12.16 – BVerwGE 159, 288, juris) zugrunde gelegen habe. Dort habe die Revisionsführerin die Feststellung begehrt, dass ihr absolvierter Masterstudiengang „Klinische Psychologie/Psychoanalyse“ als eine „Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie, die das Fach Klinische Psychologie einschließt“ zu qualifizieren sei und demnach die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a PsychThG a.F. erfülle. Der Beklagte hat gegen das am 28. Dezember 2021 zugestellte Urteil am 10. Januar 2022 die Zulassung der Berufung beantragt. II. Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das vom Beklagten innerhalb der Begründungsfrist Dargelegte, auf dessen Prüfung der Senat nach § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO im Grundsatz beschränkt ist, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor bzw. sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn gegen dessen Richtigkeit nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon immer dann auszugehen ist, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten derart in Frage gestellt wird, dass sich die gesicherte Möglichkeit der Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ergibt (vgl. zu diesem Maßstab BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 und B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – jeweils juris). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn.62 f.). Solche ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311) in der Fassung des letzten Änderungsgesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3191) (Psychotherapeutengesetz – PsychThG a.F.) ist Voraussetzung für den Zugang zu einer Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten eine im Inland an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule bestandene Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie, die das Fach Klinische Psychologie einschließt und gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes (HRG – i.d.F. der Bekanntmachung vom 9. April 1987, BGBl. I S. 1170) der Feststellung dient, ob der Student das Ziel des Studiums erreicht hat. 1.1 Der Beklagte ist der Auffassung, dass der Kläger die Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten nicht erfülle. Denn er habe einen Master im Studiengang „Klinische Psychologie und Psychotherapie“, aber nicht in dem von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a PsychThG (a.F.) vorausgesetzten Studiengang „Psychologie“. In dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall habe es sich um einen Masterstudiengang „Psychologie“ der International Psychoanalytic University (IPU) Berlin gehandelt (vgl. BVerwG, U.v. 17.8.2017 – 3 C 12/16 – juris). Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts lasse sich nicht entnehmen, dass eine bestandene Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie keine Voraussetzung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a PsychThG (a.F.) sei. Vielmehr erfasse die Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a PsychThG (a.F.) ausschließlich Abschlüsse mit dieser Bezeichnung. Anders bezeichnete Abschlüsse würden – unabhängig von deren inhaltlicher Vergleichbarkeit – von der Norm nicht erfasst (vgl. OVG Hamburg, B.v. 24.3.2021 – 3 Bf 219/20.Z – n.v.; VG Hamburg, U.v. 9.7.2020 – 2 K 6046/18 – juris). Der Wortlaut des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a PsychThG (a.F.) biete keinen Anhaltspunkt dafür, dass neben Masterabschlüssen im Studiengang „Psychologie“ auch Masterabschlüsse in anderen Studiengängen aus dem Bereich der Psychologie erfasst sein sollen, oder dass eine Gleichwertigkeitsprüfung stattzufinden habe. Dass es – unabhängig von der Bezeichnung – maßgeblich auf die Inhalte des entsprechenden Studienganges ankomme, sei dem Wortlaut der Vorschrift nicht zu entnehmen. Der Begriff Studiengang definiere sich als ein durch Prüfungs- und Studienordnungen geregeltes, auf einen bestimmten Hochschulabschluss gerichtetes Studium. Bei dem Masterstudiengang „Klinische Psychologie und Psychotherapie“ handele es sich danach um einen Studiengang, der sich vom Studiengang „Psychologie“ unterscheide. Auch eine historisch-teleologische Auslegung stehe einem entsprechenden (engen) Normverständnis nicht entgegen. Der Gesetzgeber habe bei Erlass der Norm im Jahr 1998 den Diplom-Studiengang Psychologie vor Augen gehabt. Schließlich sei das Fach Klinische Psychologie als Ausbildungs- und Prüfungsbestandteil festgeschrieben worden. Hieraus lasse sich schließen, dass der Gesetzgeber in Kenntnis der Uneinheitlichkeit der Studieninhalte des Studiengangs Psychologie die Aufnahme dieses Fachs zur Sicherstellung der Einheitlichkeit und Qualität als ausreichend erachtet habe. Dem Sinn und Zweck der Regelung, die Qualität der Ausbildung bzw. der Absolventen durch hohe Anforderungen an die Auszubildenden sicherzustellen, um so dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gerecht zu werden, werde die Norm mit dem dargestellten Verständnis gerecht. 1.2 Aus dem Zulassungsvorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der vorliegende Fall in den maßgeblichen Gesichtspunkten derjenigen Fallgestaltung entspricht, die dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. August 2017 (3 C 12.16 – juris) zugrunde gelegen hat. Dort hat die Revisionsführerin die Feststellung begehrt, dass ihr absolvierter Masterstudiengang „Klinische Psychologie/Psychoanalyse“ (vgl. BVerwG, a.a.O., juris Rn. 1) als eine „Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie, die das Fach Klinische Psychologie einschließt“ zu qualifizieren sei und demnach die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a PsychThG (a.F.) erfülle. Die dortige Klägerin habe – wie aus den Zeugnis- und Prüfungsunterlagen hervorgehe – den Masterstudiengang „M.A. Psychologie – Schwerpunkt Klinische Psychologie“ absolviert und u.a. das Wahlpflichtfach „Klinische Neuropsychologie“ belegt und die geforderte Prüfungsleistung erbracht (BVerwG, a.a.O, juris Rn. 13). Nach den Feststellungen der Vorinstanz sei die dortige Klägerin auf der Grundlage von § 5 Abs. 2 der Prüfungsordnung für den Studiengang „Master of Arts (MA) Klinische Psychologie/Psychoanalyse“ an der IPU Berlin vom 14. September 2009 zum Masterstudium zugelassen worden (BVerwG, a.a.O., juris Rn. 19). Der Kläger hat – entsprechend seinem vorgelegten Masterzeugnis vom 26. Februar 2016 – die Prüfungen für den Masterstudiengang „Klinische Psychologie und Psychotherapie“ der Universität Kassel gem. § 2 der Prüfungsordnung vom 24.4.2013 absolviert und mit der Gesamtnote gut („1,9“) bestanden. Die erforderlichen Prüfungen wurden u.a. in folgenden Modulen abgelegt: Theorie und Praxis psychologischer Diagnostik, Beratungspsychologie, Psychotherapieforschung, Medizin und Sozialwissenschaften, Psychische Störungen, Modelle der Psychotherapie, Klinischpsychologische Forschungsmethoden. Nach der Auffassung des Senats sprechen keine gewichtigen Gesichtspunkte dagegen, diesen mit der Masterprüfung abgeschlossenen Studiengang „Klinische Psychologie und Psychotherapie“ als „Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie, die das Fach Klinische Psychologie einschließt“ im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a PsychThG (a.F.) zu qualifizieren. Dieses Ergebnis ist insbesondere vor dem Hintergrund der gesetzgeberischen Tätigkeiten seit 2013 und der entsprechenden Fachdiskussionen auf dem Gebiet der Psychotherapeutenausbildung zu sehen: Seit 1998 regelt das Gesetz über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz – PsychThG a.F.) die Ausbildung der Psychotherapie durch Psychologische Therapeuten und Kinder – und Jugendlichenpsychotherapeuten. In dem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD für die 18. Legislaturperiode (2013-2017) wurde festgehalten, dass das Psychotherapeutengesetz und die Zugangsvoraussetzungen zur Ausbildung des Psychologischen Psychotherapeuten grundlegend überarbeitet werden sollen. Am 1. September 2020 trat das Gesetz über den Beruf der Psychotherapeutin und des Psychotherapeuten (Psychotherapeutengesetz – PsychThG n.F.) vom 15. November 2019 (BGBl. vom 22.11.2019 Teil I Nr. 40) in Kraft. Mit dem Psychotherapeutengesetz in der seit dem 1. September 2020 geltenden Fassung wurde ein neuer Weg eingeführt, der der Forderung nach einer Neuregelung der Psychotherapeutenausbildung in Form eines wissenschaftlichen Masterstudiums, das Voraussetzung für die Erteilung der Approbation ist, nachkommt. Der neue Ausbildungsweg sieht ein fünfjähriges Hochschulstudium vor (dreijähriger Bachelor- und darauf aufbauender zweijähriger Masterstudiengang). Dieses Studium ist Voraussetzung für die Erteilung der Approbation, mit der wiederum der Zugang zum Beruf des Psychotherapeuten/-in eröffnet wird. Die Approbation wird nach erfolgreichem Bestehen der entsprechenden Approbationsprüfung bereits im Anschluss an das Studium erteilt. Studiengänge, die zur Approbation als Psychotherapeut/-in führen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen (§ 9 PsychThG) und nach dem Hochschulrecht der Länder akkreditiert sein. Dadurch wird ein hohes Ausbildungsniveau über die gesamte Ausbildung hinweg sichergestellt. Eine Weiterbildung, die der Sicherung der Qualität der psychotherapeutischen Berufsausübung dient, soll sich an das Studium anschließen (vgl. BT-Drs. 19/9770, S.1 f.) In der Praxis werden dementsprechend etwa ab dem Wintersemester 2022/23 an den Universitäten entsprechende Masterstudiengänge angeboten, wie z.B.: LMU München: „Psychologie: Klinische Psychologie und Psychotherapie“; Universität Bamberg: „Psychologie: Klinische Psychologie und Psychotherapie“; FAU ErlangenNürnberg: „Psychologie mit Schwerpunkt Klinische Psychologie und Psychotherapie“; Universität Würzburg: „Psychologie: Klinische Psychologie, Psychotherapie und Klinische Neurowissenschaften“; Universität Kassel „Klinische Psychologie und Psychotherapie“; Humboldt-Universität Berlin: „Psychologie: Klinische Psychologie und Psychotherapie“; Universität Heidelberg: „Psychologie in Klinischer Psychologie und Psychotherapie“; Universität Mainz: „Psychologie – Klinische Psychologie und Psychotherapie“. Diese Entwicklung zeigt, dass der vom Kläger in den Jahren 2014 bis 2016 gewählte Masterstudiengang „Klinische Psychologie und Psychotherapie“ der Universität Kassel schon vor der Zeit des Inkrafttretens des Psychotherapeutengesetzes (n.F.) am 1. September 2020 eine auf den späteren Beruf zugeschnittene spezielle Ausrichtung des Psychologie-Studiums mit Schwerpunktbildung „Klinische Psychologie und Psychotherapie“ verfolgte. In der Übergangsvorschrift des § 27 Abs. 2 Satz 1 PsychThG (n.F.) heißt es, dass u.a. Personen, die vor dem 1. September 2020 ein Studium, das in § 5 Abs. 2 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung genannt ist, abgeschlossen haben, die Ausbildung zum Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten nach dem Psychotherapeutengesetz in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung noch bis zum 1. September 2032 absolvieren können. Die Regelung des § 27 Abs. 2 PsychThG (n.F.) dient der Besitzstandswahrung bei Personen, die sich in einem Studium befinden, das gem. § 5 Abs. 2 PsychThG den Zugang zu einer Ausbildung nach dem PsychThG (a.F.) gewährt. Sie erhalten die Möglichkeit dieses Studium abzuschließen und im Anschluss daran, die Ausbildung nach altem Recht zu absolvieren. Die Approbation als Psychologische(r) Psychotherapeut(in) wird nach Abschluss der Ausbildung ebenfalls nach altem Recht erteilt. Die Übergangsphase beträgt insgesamt zwölf Jahre, innerhalb derer eine angefangene Ausbildung abzuschließen ist (BT-Drs. 19/9770, S. 62). Das vom Kläger abgeschlossene Masterstudium ist zwar dem reinen Wortlaut nach nicht als Studium im Studiengang „Psychologie“ bezeichnet. Der vom Kläger gewählte Studiengang bewirkt aufgrund seiner thematischen und am späteren Berufsbild eines Psychotherapeuten orientierten Ausrichtung über den Studiengang der Psychologie hinaus eine Schwerpunktbildung auf das Gebiet der „Klinischen Psychologie und Psychotherapie“. Eine solche Schwerpunktbildung steht im Einklang mit den Vorstellungen des Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren des am 1.1.2020 in Kraft getretenen Psychotherapeutengesetzes (n.F.) – unabhängig von den neuen Strukturen der Psychotherapeutenausbildung und den konkreten neuen inhaltlichen Anforderungen. Der in der Übergangsvorschrift (§ 27 Abs. 2 Satz 1 PsychThG n.F.) enthaltene Verweis auf § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a PsychThG (a.F.) ist daher entsprechend seinem am Willen des Gesetzgebers orientierten Sinn und Zweck dahingehend auszulegen, dass auch ein Psychologiestudium – sei es auch nicht exakt so benannt –, das mit einer dem Grundgedanken der neuen Gesetzeslage zugrunde liegenden Schwerpunktbildung auf „Klinische Psychologie und Psychotherapie“ offensichtlich übereinstimmt, die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten i. S. des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a PsychThG (a.F.) erfüllt. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Übergangsvorschrift zwar einerseits die bestehenden Rechtspositionen im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG wahren will, sich aber andererseits der gesetzgeberische Wille bereits beim Erlass der neuen Vorschriften manifestiert hat, wonach ein neu eingerichteter Studiengang – der nunmehr von den Universitäten zumeist als „Psychologie mit Schwerpunkt Klinische Psychologie und Psychotherapie“ bezeichnet wird – den Zugang zum Beruf des/der Psychotherapeuten/-in eröffnet. Daraus ist ersichtlich, dass der sowohl die Übergangsvorschrift als auch die Neuregelungen erlassende Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass der Abschluss eines Masterstudienganges „Psychologie mit Schwerpunktbildung Klinische Psychologie und Psychotherapie“ sowie als verkürzte Bezeichnung „Klinische Psychologie und Psychotherapie“ trotz des in der Übergangsvorschrift nicht näher spezifizierten Verweises auf § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a PsychThG (a.F.) die Zugangsvoraussetzung „Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie, die das Fach Klinische Psychologie einschließt“ für die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten erfüllt. Dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit Verfassungsrecht (Art. 12 Abs. 1 GG). § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a PsychThG (a.F.) stellt eine subjektive Ausbildungszulassungs- und Berufswahlregelung dar. Die Berufsausbildung, deren Zugang sie regelt, ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Nr. 2 PsychThG (a.F.) Voraussetzung für die Ausübung des Berufs des Psychologischen Psychotherapeuten. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a PsychThG (a.F.) beschränkt die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit, indem sie den Zugang zur Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten an den Nachweis bestimmter Qualifikationsanforderungen knüpft (subjektive Zugangsbeschränkungen im Sinne der so genannten Stufentheorie, vgl. BVerfG, B.v. 16.3.2000 – 1 BvR 1453/99 – juris; BVerwG, U.v. 14.12.2016 – 6 C 19.15 – juris Rn. 7 f.). Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG erlaubt Eingriffe in die Berufsfreiheit nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung, die Umfang und Grenzen des Eingriffs deutlich erkennen lässt. Die Anforderungen an die Bestimmtheit sind umso größer, je empfindlicher in die Berufsfreiheit eingegriffen wird (BVerfG, B.v. 25.3.1992 – 1 BvR 298/86 – BVerfGE 86, 28 und B.v. 8.4.1998 – 1 BvR 1773/96 – BVerfGE 98, 49 ). Nach diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben müssen subjektive Berufszulassungsvoraussetzungen klar geregelt sein (BVerwG, U.v. 17.8.2017 – 3 C 12/16 – juris Rn. 20 f.). Dies bedeutet aber nicht, dass sich die erforderlichen Vorgaben ohne weiteres aus dem Wortlaut des Gesetzes ergeben müssen; es genügt, dass sie sich mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze erschließen lassen (BVerfG, B.v. 27.1.2011 – 1 BvR 3222/09 – juris Rn. 33; BVerwG, B.v. 25.1.2023 – 3 B 3/22 – juris Rn. 46). Solche Zulassungsbeschränkungen sind zulässig, wenn sie als Voraussetzung für die ordnungsgemäße Erfüllung des Berufs und zum Schutz hoher Gemeinschaftsgüter erforderlich sind und wenn sie nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen, d.h. nicht übermäßig und unzumutbar belasten. Die Zugangsvoraussetzung der „bestandenen Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie, die das Fach Klinische Psychologie einschließt“ ist als subjektive Berufswahlregelung anzusehen, die dem Schutz eines besonders wichtigen Gemeinwohlbelangs in Gestalt der Gesundheit der Bevölkerung zu dienen bestimmt ist. Diesem Gemeinschaftsgut kommt ein hoher Stellenwert zu. Der Gesetzgeber hatte bei der Formulierung der Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten den damals an zahlreichen Hochschulen eingerichteten Diplom-Studiengang Psychologie vor Augen und wollte zur Gewährleistung eines hohen Qualifikationsniveaus sicherstellen, dass nur Diplom-Psychologen mit einem Universitäts- oder diesem gleichstehenden Abschluss den Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten ergreifen können (vgl. BT-Drs. 12/5890, S.12, 18). Zusätzlich wurde festgelegt, dass die Abschlussprüfung notwendig das Fach Klinische Psychologie einschließen sollte (BT-Drs. 13/1206, S. 17). Regelungsziel des Gesetzgebers war, eine möglichst hohe Qualifikation der Psychologischen Psychotherapeuten sicherzustellen. Dem Sinn und Zweck der Regelung, die Qualität der Ausbildung bzw. der Absolventen durch hohe Anforderungen an die Auszubildenden sicherzustellen, um so dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gerecht zu werden, wird die Norm mit dem dargestellten Verständnis gerecht. Aus den o.g. Erwägungen muss davon ausgegangen werden, dass der vom Kläger absolvierte Masterstudiengang mit der Schwerpunktbildung „Klinische Psychologie und Psychotherapie“ im Hinblick auf den angestrebten Beruf ebenso das geforderte hohe Qualifikationsniveau sicherstellt. Soweit die Beklagte ihre Argumentation darauf stützt, dass nur ein Master in „Psychologie“ dem Wortlaut des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a PsychThG (a.F.) entsprechend auch die Voraussetzung „Studiengang im Fach Psychologie“ erfüllt und hierzu Rechtsprechung zitiert (vgl. insbesondere OVG Hamburg, B.v. 24.3.2021 – 3 Bf 219/20.Z – n.v., zum Masterstudiengang „Neurocognitive Psychology“), sind diese Ausführungen auf den vorliegenden Fall nicht unmittelbar übertragbar. In den zitierten Fällen handelt es sich vielmehr um Psychologiestudiengänge verschiedener anderer Ausrichtungen bzw. Schwerpunktsetzungen, nicht jedoch um den vorliegend relevanten Studiengang. 2. Zu dem vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) geht die Darlegung nicht über das hinaus, was zur Begründung der Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ausgeführt ist. Besondere Schwierigkeiten im Sinne offener Erfolgsaussichten eines Berufungsverfahrens (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124 Rn. 27) ergeben sich daraus nicht. 3. Der Beklagte macht ohne Erfolg eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) geltend. Um eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dem Darlegungsgebot genügend zu begründen, hat der Rechtsmittelführer eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage zu formulieren und darzulegen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist, weshalb sie klärungsbedürftig ist und inwiefern der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 72). 1.1 Der Beklagte hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob die Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a PsychThG (a.F.) ausschließlich Abschlüsse im Studiengang mit exakt der Bezeichnung „Psychologie“ erfasst. Der vom Kläger erworbene Masterabschluss erfülle diese Voraussetzungen nicht. Diese Frage sei auch klärungsbedürftig und ihr komme über die einzelfallbezogene Rechtsanwendung hinausgehende Bedeutung zu. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Hamburg vom 24. März 2021 (3 Bf 219/20.Z) stehe in Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts München. Die Vergleichbarkeit des Masterabschlusses im vorliegenden Fall und im Fall des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 17.8.2017 – 3 C 12/16 – juris) sei nicht gegeben. Im Landesprüfungsamt Bayern hätten im Jahr 2021 298 Personen, deren Masterabschluss nicht der exakten Bezeichnung „Psychologie“ entspreche, Anfragen auf Zulassung zur Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten gestellt. Die Bezeichnungen der Abschlüsse seien mannigfaltig. Der Gesetzgeber habe in Kenntnis der hochschulrechtlichen Entwicklung (z.B. „Bologna-Reform“) keine Anpassung der Zugangsvoraussetzungen vorgenommen. Auch die mit Gesetz vom 15. November 2019 eingeführte Übergangsregelung des § 27 Abs. 2 Satz 1 PsychThG (n.F.) verweise uneingeschränkt auf § 5 Abs. 2 PsychThG (a.F.). Somit sei es allein eine Entscheidung der hochschulrechtlichen Verantwortung der Universitäten, ob sie einen reinen Masterstudiengang „Psychologie“ und damit einen Masterstudiengang mit der formal eindeutigen Bezeichnung anbieten oder nicht. 1.2 Die vom Kläger aufgeworfene Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Die Frage ist in dieser allgemeinen Formulierung für den konkreten Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich. Sie war in dieser allgemeinen Formulierung weder für die Vorinstanz entscheidungserheblich, noch würde sich die Frage entsprechend formuliert in einem Berufungsverfahren stellen. Wie oben bereits ausgeführt, ist im vorliegenden Fall vielmehr allein maßgeblich, dass der Kläger den Masterstudiengang „Klinische Psychologie und Psychotherapie“ abgeschlossen hat und nicht einen „Psychologie- “ – Masterstudiengang einer anders bezeichneten Ausrichtung. Vorliegend ist nur entscheidungserheblich, dass sich für diesen konkreten Studiengang im Rahmen der am Willen des Gesetzgebers orientierten Auslegung des in der Übergangsvorschrift (§ 27 Abs. 2 Satz 1 PsychThG n.F.) enthaltenen Verweises auf § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a PsychThG (a.F.) ergibt, dass bei einem Psychologiestudium, das mit einer dem Grundgedanken der neuen Gesetzeslage zugrunde liegenden Schwerpunktbildung auf „Klinische Psychologie und Psychotherapie“ übereinstimmt, die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung zum psychologischen Psychotherapeuten i. S. des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a PsychThG (a.F.) erfüllt sind. Der vom Kläger erworbene Masterabschluss in „Klinischer Psychologie und Psychotherapie“ ist somit als Abschlussprüfung im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren. Im Hinblick auf eine konkret am Masterabschluss des Klägers „Klinische Psychologie und Psychotherapie“ orientierten und entsprechend formulierten Fragestellung würde es jedenfalls an der Klärungsbedürftigkeit fehlen. Unabhängig davon, dass eine Rechtsprechung zum konkreten Masterabschluss des Klägers nicht vorliegt und somit auch eine Abweichung von der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte (vgl. OVG Hamburg, B.v. 24.3.2021, a.a.O., Masterstudiengang „Neurocognitive Psychology“, VG Hamburg, U.v. 9.7.2020 – 2 K 6046/18 – juris, „Klinische Gerontopsychologie“) nicht gegeben ist, bezieht sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf auslaufendes Recht. Die Zulassung der Berufung kommt in einem solchen Fall nur in Betracht, wenn die Frage sich zu Nachfolgevorschriften offensichtlich in gleicher Weise stellt oder wenn ihre Beantwortung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist und dies substantiiert dargelegt wird (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 21.5.2013 – 3 B 91/12 – juris Rn. 5 und B.v. 12.4.2019 – 3 B 33/17 – juris Rn. 6, jeweils m.w.N.). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen lässt sich dem Zulassungsantrag nicht entnehmen. Der pauschale Hinweis des Beklagten, dass im Jahr 2021 298 Anfragen auf Zulassung zur Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten eingegangen seien, genügt den Darlegungsanforderungen nicht (vgl. auch BVerwG, B.v. 15.12.2020 – 3 B 34/19 – juris Rn. 43). Nach den Ausführungen der Beklagten sind die Bezeichnungen der Abschlüsse mannigfaltig. Der Beklagte hat nicht dargelegt, dass überhaupt auch Anfragen von Personen gestellt wurden, die einen dem Kläger entsprechenden Masterabschluss vorweisen können. Damit fehlt es an der Darlegung, dass es sich im Hinblick auf den konkreten Masterabschluss des Klägers – „Klinische Psychologie und Psychotherapie“ – nicht nur um vereinzelt auftretende Fälle handelt, so dass insoweit auch nicht dargelegt wurde, dass Raum für eine Anwendung der Übergangsvorschrift besteht. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG. Der Streit über den Zugang zur Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten stellt noch keinen Streit über die Berufsberechtigung im Sinn von Nr. 14.1 des Streitwertkatalogs in der Verwaltungsgerichtsbarkeit dar (vgl. BayVGH, B.v. 23.2.2017- 21 B 16.1382 – juris Rn. 3 f.). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).