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Urteil

2 K 6046/18

VG Hamburg 2. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten bzw. zur Psychologischen Psychotherapeutin gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a PsychthG 1999 (juris: PsychThG) erfüllt nur, wer eine bestandene Abschlussprüfung im Studiengang "Psychologie" vorweisen kann.(Rn.37) 2. Ein Masterabschluss in einem anderen Studiengang, etwa in "Klinischer Gerontopsychologie" genügt hierfür nicht.(Rn.37)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten bzw. zur Psychologischen Psychotherapeutin gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a PsychthG 1999 (juris: PsychThG) erfüllt nur, wer eine bestandene Abschlussprüfung im Studiengang "Psychologie" vorweisen kann.(Rn.37) 2. Ein Masterabschluss in einem anderen Studiengang, etwa in "Klinischer Gerontopsychologie" genügt hierfür nicht.(Rn.37) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig (dazu 1.), aber unbegründet (dazu 2.). 1. Die Klage ist zulässig. Die Voraussetzungen für die erfolgte Umstellung von einer Feststellungs- auf eine Verpflichtungsklage liegen vor. Die Beklagte hat dieser Klageänderung zugestimmt (vgl. § 91 Abs. 1 1. Fall VwGO). Die Klage ist als Verpflichtungsklage gerichtet auf den Erlass eines Verwaltungsakts der Beklagten mit der Feststellung, dass die Klägerin die Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a) des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten (v. 16.6.1998 (BGBl. I S. 1311), zuletzt geändert durch Art. 18 des Gesetzes v. 15.8.2019 (BGBl. I S. 1307) – PsychThG) erfülle, statthaft. Denn § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a) PsychThG lässt sich die Befugnis der Beklagten zum Erlass eines entsprechenden feststellenden Verwaltungsakts jedenfalls durch Auslegung entnehmen (vgl. im Ergebnis ebenso VGH Kassel, Urt. v. 4.2.2016, 7 A 983/15, juris Rn. 50; vgl. nachfolgend auch BVerwG, Urt. v. 17.8.2017, 3 C 12/16, juris Rn. 7; VG Köln, Urt. v. 11.7.2019, 6 K 1235/19, juris Rn. 26; VG Kassel, Urt. v. 17.3.2015, 3 K 1496/14KS, juris Rn. 14; VG Frankfurt, Urt. v. 19.5.2009, 12 K 4074/08.F, juris Rn. 11; offen gelassen durch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 31.5.2013, OVG 10 M 24.12, juris Rn. 3). Dass die Klägerin vor Klageerhebung kein Widerspruchsverfahren durchgeführt hat, steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Denn die Beklagte hat bereits in ihrem Schreiben vom 7. November 2018 an die Klägerin deutlich gemacht, dass sie keine Rechtsgrundlage für den Erlass eines entsprechenden feststellenden Verwaltungsakts sehe. Ein Widerspruch wäre daher von der Beklagten als unstatthaft zurückgewiesen worden, sodass die Klägerin nicht auf dessen Notwendigkeit verwiesen werden kann. Im Übrigen hat sich die Beklagte sachlich auf die Klage eingelassen und so zu erkennen gegeben, dass sie selbst auf die Durchführung eines Vorverfahrens verzichtet. Es besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage, obwohl die Klägerin noch keinen Antrag auf Zulassung zur staatlichen Prüfung zur Psychologischen Psychotherapeutin gestellt hat. Denn es kann der Klägerin nicht zugemutet werden, zunächst die mindestens drei bzw. in Teilzeitform mindestens fünf Jahre (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 PsychThG) dauernde Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin vollständig durchzuführen und erst an deren Ende im Rahmen der Entscheidung über ihren Antrag auf Zulassung zur Abschlussprüfung zu erfahren, ob das von ihr absolvierte Studium die rechtlichen Vorgaben erfüllt, um zur Prüfung zugelassen zu werden. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage entfällt auch nicht dadurch, dass die Psychotherapeutenausbildung mit einem im September 2020 in Kraft tretenden Gesetz umfassend reformiert wurde. Die Übergangsvorschrift des § 27 PsychThG n. F. erfasst den Fall der Klägerin nicht, da sie nur regelt, dass eine bereits begonnene Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten nach dem Psychotherapeutengesetz in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung abgeschlossen wird (vgl. § 27 Abs. 1 Satz 1 PsychThG n. F.). Gegenstand des hiesigen Rechtsstreits ist jedoch gerade die Auslegung des (noch) geltenden Psychotherapeutengesetzes und die danach bestehenden Voraussetzungen für den Zugang zu dieser Ausbildung. 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie erfüllt die Voraussetzungen für die Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a) PsychThG in der gegenwärtigen, zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gültigen Fassung nicht. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a) PsychThG setzt der Zugang zur Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin eine im Inland an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule bestandene Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie voraus, die das Fach Klinische Psychologie einschließt und gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes der Feststellung dient, ob der Student das Ziel des Studiums erreicht hat. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Klägerin kann keine bestandene Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie vorweisen. Mit ihrem Bachelorabschluss im Studiengang Psychologie und ihrem Masterabschluss im Studiengang „Klinische Gerontopsychologie“ erfüllt die Klägerin das gesetzliche Erfordernis einer Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie nicht. Denn wie sich durch Auslegung der Norm ergibt, ist mit „Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie“ lediglich ein Masterabschluss im Studiengang Psychologie gemeint, der auch als solcher genauso bezeichnet ist. Anders bezeichnete Masterabschlüsse werden von der Norm dagegen nicht erfasst (dazu a)). Eine solche Auslegung ist mit höherrangigem Recht vereinbar (dazu b)). Auch unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes folgt für den Kläger kein anderes Ergebnis (dazu c)). a) Unter das Tatbestandsmerkmal „Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie“ in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a) PsychThG fallen nur Masterabschlüsse im – so bezeichneten – Studiengang Psychologie, unabhängig von deren inhaltlicher Vergleichbarkeit jedoch keine anders bezeichneten Masterabschlüsse. Im Einzelnen: aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer aus eigener Überzeugung anschließt, ist unter dem Begriff der Abschlussprüfung im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a) PsychThG nach der Umstellung der Studienstrukturen auf Bachelor- und Masterstudiengänge im Zuge des Bologna-Prozesses (auch) ein Masterabschluss im Studiengang Psychologie zu verstehen (BVerwG, Urt. v. 17.8.2017, 3 C 12/16, juris Rn. 9). Für das zusätzliche Erfordernis eines universitären Bachelorabschlusses in Psychologie lässt sich der Norm dagegen nichts entnehmen (BVerwG, a. a. O., juris Rn. 15 ff.). bb) Dabei bietet der Wortlaut von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a) PsychThG keinen Anhaltspunkt dafür, dass neben Masterabschlüssen „im Studiengang Psychologie“ auch Masterabschlüsse in anderen Studiengängen aus dem Bereich der Psychologie erfasst sein sollen oder dass eine Gleichwertigkeitsprüfung stattzufinden hat. Bereits die Formulierung „im Studiengang Psychologie“ spricht bei natürlichem Verständnis dafür, dass damit nur ein Studiengang mit (exakt) dieser Bezeichnung erfasst wird. Denn in dem Wort „im“ liegt die Verschmelzung der Präposition „in“ mit dem bestimmten Artikel „dem“. Die Verwendung des bestimmten Artikels „dem“ ist nach Auffassung der Kammer dahingehend zu verstehen, dass damit nur „der eine“ Studiengang gemeint sein soll. Eine derartige Formulierung mit entsprechendem Verständnis traf bei Erlass der Norm auch auf eine hierzu passende Studienlandschaft. Hätten dagegen verschiedene Studiengänge von der Norm erfasst werden sollen, die psychologische Inhalte vermitteln, wäre eine Formulierung wie „in einem Studiengang der/in Psychologie“ oder „in einem Psychologie-Studiengang“ naheliegender gewesen. Soweit die Klägerin gegen ein entsprechendes Verständnis der Norm anführt, dass dann nach Abschaffung des Studiengangs Diplom-Psychologie eigentlich keine Psychologen mehr zur Ausbildung als Psychologischer Psychotherapeut zugelassen werden könnten, geht diese Argumentation fehl. Trotz einer im Übrigen zu beobachtenden, bereits aus der Bezeichnung hervorgehenden Spezialisierung, bieten weiterhin zahlreiche Hochschulen den Masterstudiengang „Psychologie“ an. Insofern ist eine Änderung der Norm bzw. eine Anpassung ihrer Auslegung an die neue Studienlandschaft nicht zwingend und hat es der Gesetzgeber bisher unterlassen, auf die tatsächlichen Entwicklungen an den Hochschulen an dieser Stelle zu reagieren. Dass es dagegen – unabhängig von der Bezeichnung – maßgeblich auf die Inhalte des entsprechenden Studienganges ankomme, ist dem Wortlaut des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a) PsychThG nicht zu entnehmen.Wäre eine inhaltliche Prüfung gewollt gewesen, wäre es naheliegender gewesen, dies auch sprachlich deutlich zum Ausdruck zu bringen und gegebenenfalls die inhaltlichen Anforderungen näher zu bezeichnen. Darüber hinaus spricht auch die Verwendung des Begriffs „Studiengang“ in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a) PsychThG dafür, dass Abschlüsse in anders bezeichneten Masterstudiengängen als in „Psychologie“ nicht erfasst werden. Hochschulrechtlich ist ein Studiengang ein durch Prüfungs- und/oder Studienordnung geregeltes, in der Regel auf einen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes Ausbildungsziel ausgerichtetes und (in der Regel) durch Hochschulprüfung oder staatliche oder kirchliche Prüfung abgeschlossenes Studium eines oder mehrerer Fächer. Der Studiengang ist dabei auf ein bestimmtes (Studien-)Fach bezogen (Epping, in: Geis, Hochschulrecht in Bund und Ländern, 25. Lfg. Stand Dezember 2000, § 10 HRG, Rn. 3). Entsprechend definiert auch § 52 Abs. 1 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG) einen Studiengang als ein Studium, das zu einem bestimmten, durch eine Prüfungsordnung geregelten Abschluss führt, der in der Regel berufsqualifizierend ist. Studiengänge, die im Wesentlichen dieselben Wissenschaftsgebiete zum Gegenstand haben, bilden nach § 52 Abs. 1 Satz 3 HmbHG eine Fachrichtung. Bei dem Masterstudiengang „Klinische Gerontopsychologie“, für den es eine Studien- und Prüfungsordnung mit eigenem Studienablaufplan und eigenen Modulbeschreibungen gibt (vgl. Amtliche Bekanntmachungen der TU Chemnitz Nr. 14/2013 v. 18.7.2013 S. 595 – https://www.tu-chemnitz.de/verwaltung/studentenamt/abt11/ordnungen/2013/14_2013.pdf; geändert durch Nr. 12/2017 v. 21.4.2017, S. 360 – https://www.tu-chemnitz.de/verwaltung/studentenamt/abt11/ordnungen/2017/AB_12_17.pdf; jeweils zuletzt abgerufen am 19.8.2020), handelt es sich danach um einen Studiengang, der sich vom Studiengang „Psychologie“ unterscheidet, auch wenn er – was naheliegend sein dürfte – derselben Fachrichtung im Sinne des Hochschulrechts angehören mag. Die TU Chemnitz bietet einen solchen Masterstudiengang „Psychologie“ auch (daneben) an – wenn offenbar auch nicht als berufsbegleitenden Fernstudiengang. cc) Das Ergebnis der Wortlautauslegung wird durch eine systematische Auslegung der Norm bestätigt. Zunächst lässt sich feststellen, dass für den Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 PsychThG ausdrücklich andere und mehrere Studiengänge den Zugang zur Ausbildung eröffnen. Darüber hinaus zeigen die Regelungen in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b und 1c PsychThG sowie § 5 Abs. 3 PsychThG hinsichtlich der Anerkennung ausländischer Studienabschlüsse und der Anrechnung anderer abgeschlossener Ausbildungen, dass dem Psychotherapeutengesetz das Kriterium der Gleichwertigkeit nicht fremd ist. So bestimmen § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b und 1c PsychThG, dass auch ein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenes gleichwertiges Diplom im Studiengang Psychologie (1b) oder ein in einem anderen Staat erfolgreich abgeschlossenes gleichwertiges Hochschulstudium der Psychologie (1c) den Zugang zu einer Ausbildung als Psychologischer Psychotherapeut eröffnen. Nach § 5 Abs. 3 PsychThG kann die zuständige Behörde auf Antrag eine andere abgeschlossene Ausbildung im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten anrechnen, wenn die Durchführung der Ausbildung und die Erreichung des Ausbildungszieles dadurch nicht gefährdet werden. Hieraus lässt sich schließen, dass der Gesetzgeber das Erfordernis der Gleichwertigkeit festgeschrieben hat, soweit er dies für erforderlich hielt. Soweit mit Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes im Jahr 1998 bestimmte Personen, die bis dahin den Beruf eines Psychotherapeuten ausgeübt hatten, hiervon für die Zukunft ausgeschlossen wurden, hat auch die Übergangsregelung des § 12 Abs. 3 Satz 1 PsychThG nur den (Diplom-)Studiengang Psychologie erfassen wollen. Ein inhaltlicher Vergleich auch anderer Studiengänge war danach nicht vorgesehen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.3.2000, 1 BvR 1453/99, juris Rn. 29 ff.). Schließlich lässt sich auch aus dem Erfordernis des Fachs Klinische Psychologie – ebenso wie aus der Formulierung, dass die bestandene Abschlussprüfung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes der Feststellung diene, ob der Student das Ziel des Studiums erreicht habe, – nicht herleiten, dass es auf die Inhalte des Studiums und nicht auf dessen Bezeichnung ankomme. Bei dem Erfordernis des Fachs Klinische Psychologie handelt es sich vielmehr systematisch um eine weitere Einschränkung des Zugangs zur Psychotherapeutenausbildung in dem Sinne, dass aus dem Kreis der Absolventen des Studiengangs „Psychologie“ nur diejenigen den Zugang zu der Ausbildung erhalten sollen, bei denen sichergestellt ist, dass sie im Rahmen ihres Studiums auch die klinischen Aspekte hinreichend behandelt haben. Eine weitere generelle Bezugnahme auf den gesamten Inhalt des Studiums ist diesem Erfordernis demgegenüber nicht zu entnehmen. Dasselbe gilt für den Zusatz in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a) PsychThG, wonach die Abschlussprüfung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes der Feststellung diene, ob der Student das Ziel des Studiums erreicht habe. Dieser Bezugnahme auf eine (nicht mehr geltende) Norm im Hochschulrahmengesetz lassen sich keine weiteren inhaltlichen Vorgaben entnehmen. dd) Eine historisch-teleologische Auslegung steht einem entsprechenden (engen) Verständnis der Norm nicht entgegen. Wie sich aus den Gesetzgebungsmaterialien ergibt, hatte der Gesetzgeber bei Erlass der Norm im Jahr 1998 den Diplom-Studiengang Psychologie vor Augen (vgl. BT-Drs. 13/8035, S. 14, 18; bzw. zum vorangegangenen Gesetzentwurf: BT-Drs. 12/5890, S. 12, 18; BT-Drs. 12/6811, S. 25, 26). Obwohl sich der Bologna-Prozess bereits abzeichnete, hat er sich dabei – abgesehen von der Verwendung des Begriffs „Abschlussprüfung“ statt „Diplomabschlusses“ – nicht für eine offene Formulierung entschieden, die auch anders bezeichnete Studiengänge erfassen würde. Der Gesetzesbegründung sind gleichfalls keine Bemerkungen dazu zu entnehmen, dass sich ändernde Bezeichnungen der Studiengänge Berücksichtigung finden und anders bezeichnete Studiengänge ebenfalls erfasst werden sollen. Vielmehr war der Gesetzgeber seinerzeit offenbar der Auffassung, dass bei Psychologischen Psychotherapeuten (und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten) auf langjährige Erfahrungen zurückgegriffen werden könne und sich ein gefestigtes Berufsbild mit weitgehend einheitlichen Ausbildungsstrukturen entwickelt habe. Deshalb wurden Regelungen für andere Therapeutengruppen nicht mit in das Gesetz aufgenommen (vgl. BT-Drs. 13/8035, S. 15). Soweit der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum früheren Gesetzentwurf (BT-Drs. 12/5890, dort Anlage 2 (Stellungnahme des Bundesrats), S. 22 Ziff. 3 und 4) für die Beurteilung der Qualifikation der künftigen nichtärztlichen Psychotherapeuten das Vorliegen eines Entwurfs der Ausbildungs- und Prüfungsordnung forderte, und meinte, dass die Art der Abschlussprüfung und das Fach Klinische Psychologie als Ausbildungs- und Prüfungsbestandteil festgeschrieben werden solle, ist der Gesetzgeber insbesondere der zuletzt genannten Forderung nachgekommen (vgl. BT-Drs. 12/5890, dort Anlage 3 (Gegenäußerung der Bundesregierung), S. 31 f.). Hieraus lässt sich schließen, dass der Gesetzgeber in Kenntnis der Uneinheitlichkeit der Studieninhalte des Studiengangs Psychologie die Aufnahme dieses Fachs zur Sicherstellung der Einheitlichkeit und Qualität als ausreichend erachtet hat. Andernfalls wäre eine weitergehende Regelung naheliegend gewesen. Eine solche hat aber auch der Bundesrat seinerzeit nicht gefordert (vgl. auch BT-Drs. 12/5890, Anlage 2, S. 25 Ziff. 10 und 11) und sie ist auch im späteren Gesetzgebungsverfahren (BT-Drs. 13/8035) – soweit aus den Gesetzgebungsmaterialien ersichtlich – nicht erörtert oder für erforderlich erachtet worden. Es erscheint demnach außerdem naheliegend, dass der Gesetzgeber nur den einen Studiengang erfasst wissen wollte, um eine weitergehende Streuung in der Vorbildung der Auszubildenden zu vermeiden. Insofern ist nicht erkennbar, dass die Prüfungsämter nach Ansicht des Gesetzgebers die vorgelegten Unterlagen über eine bestandene Abschlussprüfung einer weitergehenden inhaltlichen Prüfung unterziehen sollten. Anderes ergibt sich auch nicht aus den Gesetzgebungsmaterialien zur Reform der Psychotherapeutenausbildung, dem ab September 2020 geltenden neuen Psychotherapeutengesetz (PsychThG n. F.) oder der dann ebenfalls neuen Approbationsordnung. Zwar sieht § 9 Abs. 4 Satz 5 PsychThG n. F. vor, dass hinsichtlich des Zugangs zum Masterabschluss dessen berufsrechtliche Anerkennung von einem Bachelorabschluss oder einem gleichwertigen Studienabschluss abhängig zu machen ist, dessen Lernergebnisse inhaltlich den Anforderungen dieses Gesetzes und den Anforderungen der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung entsprechen. § 9 Abs. 5 PsychThG n. F. bestimmt darüber hinaus, dass Studierenden, die über einen gleichwertigen Studienabschluss verfügen, auf Antrag durch die nach Landesrecht für Gesundheit zuständige Stelle ein gesonderter Bescheid darüber zu erteilen ist, dass ihre Lernergebnisse inhaltlich die Anforderungen dieses Gesetzes und die Anforderungen der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung erfüllen. Aus dem Umstand, dass der aktuelle Gesetzgeber eine Gleichwertigkeitsprüfung im Hinblick auf Studienabschlüsse vorsieht, die – neben dem entsprechenden Bachelorabschluss – den Zugang zu dem künftigen Masterstudiengang ermöglichen können, lassen sich jedoch keine Rückschlüsse auf den Willen des Gesetzgebers von 1998 bei Erlass des Psychotherapeutengesetzes treffen. Wie sich zudem aus der Gesetzesbegründung des PsychThG n. F. ergibt, sind die Absolventenzahlen stetig gestiegen, ohne dass damit jedoch ein unbegrenzt steigender Bedarf an Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten einhergegangen wäre. Schon heute gebe es kapazitäre Überhänge bei der Verteilung von Kassensitzen. Eine Ausweitung der Studienkapazitäten sei daher nicht erforderlich (BT-Drs. 19/9770, S. 53). Dies zeigt, dass jedenfalls eine Erweiterung des Kreises der Anwärter auf den Zugang zur Psychotherapeutenausbildung nicht im Sinne des (aktuellen) Gesetzgebers ist. Dem Sinn und Zweck der Regelung, die Qualität der Ausbildung bzw. der Absolventen durch hohe Anforderungen an die Auszubildenden sicherzustellen, um so dem Schutz der Gesundheit der Bevölkerung gerecht zu werden, wird die Norm mit dem dargestellten Verständnis gerecht. Dieser Zweck wird grundsätzlich durch eine solche Beschränkung des Zugangs auf einen bestimmten Studiengang gefördert und erreicht. Soweit die Klägerin diesbezüglich argumentiert, es sei eine inhaltliche Äquivalenzprüfung erforderlich, um dem dargestellten Regelungsziel Rechnung zu tragen, ist dem nicht mit dem Ergebnis zu folgen, die Norm des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a) PsychThG sei im Sinne der Klägerin auszulegen. Es mag zwar zutreffend sein, dass eine solche inhaltliche Überprüfung der Studiengänge dem genannten Zweck auch oder möglicherweise sogar besser gerecht zu werden vermag. Dieser Umstand kann jedoch nicht dazu führen, dass nach dem Auslaufen der Diplom-Studiengänge nunmehr – aufgrund einer entsprechenden erweiternden Auslegung – sämtliche Studiengänge den Zugang zur Ausbildung als Psychologischer Psychotherapeut eröffnen können, die inhaltlich dem Diplom-Studiengang im Wesentlichen entsprechen. Vielmehr obliegt es allein dem Gesetzgeber, die Auswirkungen zu beurteilen, die sich aus der Umstellung der Studienstrukturen für die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten ergeben, und daraus ggf. Konsequenzen zu ziehen (so auch BVerwG, a. a. O., juris Rn. 18 zum Erfordernis eines zusätzlichen Bachelorabschlusses).Der Bologna-Prozess an sich und die sich daraus ergebenden Veränderungen der Studienlandschaft sind dagegen nicht geeignet, gesetzlich vorgesehene Ausbildungszugangsvoraussetzungen in einer bestimmten Art und Weise zu ändern bzw. zu erweitern. Insofern führt es auch nicht weiter, wenn die Klägerin auf das gesellschaftliche bzw. medizinische Bedürfnis für eine spezielle Ausbildung im Bereich der Gerontopsychologie hinweist. ee) Die Folge einer entsprechenden Auslegung ist, dass die Entscheidungen der Hochschulen über die Bezeichnung eines Studiengangs und dessen Inhalt sowie gegebenenfalls die darin liegende Entscheidung, ob damit formal der Zugang zur Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten erreicht werden kann, hinzunehmen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.8.2017, 3 C 12/16, juris Rn. 16). An diesem objektiven generellen Verständnis mögen auch die von der Klägerin dargestellten Erwägungen, die bei der TU Chemnitz zur zusätzlichen Einrichtung des Studiengangs „Klinische Gerontopsychologie“ geführt haben, nichts ändern. Ebenso wenig steht dem gefundenen Ergebnis entgegen, dass nach Auffassung der Klägerin aufgrund der unterschiedlichen Inhalte des Diplom-Studiengangs an den verschiedenen Universitäten trotz (damals noch) gleicher Bezeichnung seit jeher eine Gleichwertigkeitsprüfung durchzuführen gewesen war und auch durchgeführt worden ist. Dafür, dass Diplom-Studiengänge über die Prüfung, ob „Klinische Psychologie“ Teil der Ausbildung und Abschlussprüfung war, inhaltlich auf ihre Gleichwertigkeit überprüft worden sind, ist nichts ersichtlich. Mögliche inhaltliche Unterschiede wurden, wie die Beklagte klarstellte, vielmehr seitens der Landesprüfungsämter hingenommen. Auch Masterabschlüsse im (so bezeichneten) Studiengang Psychologie überprüft die Beklagte im Übrigen nicht auf ihre Gleichwertigkeit mit den Inhalten des früheren Diplom-Studiengangs. Die Kritik der Klägerin, dass die einschränkende Auslegung, eine Gleichwertigkeitsprüfung komme nur für den Studiengang „Master-Psychologie“ in Betracht, jeglicher Grundlage entbehre, geht daher ins Leere. Des Weiteren ist es an dieser Stelle unerheblich, dass das IfP und das Institut für Psychologie an der Humboldt Universität in Berlin die Gleichwertigkeit des Studiums der Klägerin mit einem solchen im Studiengang Psychologie angenommen haben. Soweit in der Rechtsprechung ein inhaltlicher Vergleich mit der Rahmenstudienordnung für das Diplom-Studium Psychologie (vgl. hinsichtlich des Studiengangs Rehabilitationspsychologie VGH Kassel, Beschl. v. 2.6.2010, 7 A 1908/09.Z, juris Rn. 20 ff.) nach entsprechendem Vortrag des dortigen Klägers vorgenommen wurde, kann dies zu keinem anderen Ergebnis führen. Denn mit den – einem solchen Vergleich an sich vorgelagerten – Fragen ob (generell) auch solche Studiengänge, die eine Spezialisierung in ihrer Bezeichnung beinhalten, die aber inhaltlich Studiengängen ohne Spezialisierungszusatz vergleichbar sind, als „Studiengang Psychologie“ im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a) PsychThG anzuerkennen sind und ob eine entsprechende inhaltliche Prüfung überhaupt zulässig und erforderlich ist, musste sich die Rechtsprechung mangels Entscheidungserheblichkeit bislang nicht auseinandersetzen (vgl. VGH Kassel, a. a. O., juris Rn. 26 f.). b) Ein Verstoß gegen Verfassungsrecht ist bei dieser Auslegung der Norm nicht gegeben. Weder handelt es sich bei der Forderung eines Abschlusses im (so bezeichneten) Studiengang Psychologie um einen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht der Berufsfreiheit der Absolventen (dazu aa)) noch verstößt eine entsprechende Auslegung der Norm gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (dazu bb)) oder den europarechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (dazu cc)). aa) Ein Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Die Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a) PsychThG stellt eine subjektive Berufswahlregelung dar, weil es sich bei den dort geregelten Anforderungen für die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten um Ausbildungsnachweise handelt (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 16.3.2000, 1 BvR 1453/99, juris Rn. 28; Beschl. v. 14.12.1965, 1 BvL 14/60, juris Rn. 22; Urt. v. 11.6.1958, 1 BvR 596/56 – Apothekenurteil –, juris Rn. 77 f.). Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG erlaubt Eingriffe in die Berufs-(wahl-)freiheit nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung, die Umfang und Grenzen des Eingriffs deutlich erkennen lässt. Dabei muss der Gesetzgeber selbst alle wesentlichen Entscheidungen treffen, soweit sie gesetzlicher Regelung zugänglich sind. Dies bedeutet nicht, dass sich die erforderlichen Vorgaben ohne Weiteres aus dem Wortlaut des Gesetzes ergeben müssten. Es genügt vielmehr, dass sie sich mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze erschließen lassen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Vorgeschichte der Regelung (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschl. v. 17.10.2007, 2 BvR 1095/05, juris Rn. 81; Beschl. v. 12.6.1990, 1 BvR 355/86, juris Rn. 65; jeweils m. w. N.). Diesen Vorgaben genügt § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a) PsychThG, da sich der Inhalt der Norm – wie gezeigt – jedenfalls mit Hilfe der anerkannten Auslegungsmethoden eindeutig bestimmen lässt. Inhaltlich darf der Gesetzgeber Zulassungsvoraussetzungen aufstellen, welche einerseits Personen, die sie nicht erfüllen, von den so monopolisierten und typisierten Tätigkeiten ausschließen und andererseits die Berufsbewerber zwingen, den Beruf in der rechtlichen Ausgestaltung zu wählen, die er im Gesetz erhalten hat. Der Gesetzgeber hat dabei zu beachten, dass die Fixierung von Berufsbildern und das Aufstellen von Zulassungsvoraussetzungen einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit bedeuten und dass deshalb ihre Regelungen verhältnismäßig, d. h. geeignet und erforderlich ihr müssen, um überragende Gemeinwohlinteressen zu sichern, und dass sie keine übermäßige, unzumutbare Belastung enthalten dürfen; außerdem gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Vertrauensschutz für die bereits im Beruf Tätigen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.4.2000, 1 BvR 1538/98, juris Rn. 35; Beschl. v. 16.3.2000, 1 BvR 1453/99, juris Rn. 28; jeweils m. w. N.). Diesen inhaltlichen Maßgaben wird § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a) PsychThG mit der vorstehend gefundenen Auslegung ebenfalls gerecht. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 16. März 2000 (1 BvR 1453/99) zur Einführung des Erfordernisses eines Diplom-Psychologiestudiums für Therapeuten, die als Psychologische Psychotherapeuten (weiter) tätig ihr wollten (mit der Folge, dass insbesondere Heilpraktiker diese Bezeichnung nicht mehr führen durften), in Anwendung der vorstehenden Maßgaben ausgeführt (juris Rn. 29): „Die Zugangsvoraussetzung des abgeschlossenen Diplom-Studiums ist als subjektive Berufswahlregelung anzusehen, die dem Schutz eines besonders wichtigen Gemeinwohlbelangs in Gestalt der Gesundheit der Bevölkerung zu dienen bestimmt ist. Diesem Gemeinschaftsgut kommt ein hoher Stellenwert zu. Das vom Gesetzgeber gewählte Mittel in Form des erfolgreichen Abschlusses des Psychologiestudiums an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule ist zur Erreichung des gesetzgeberischen Ziels geeignet und erforderlich. Denn hierdurch wird ein hohes Qualifikationsniveau sichergestellt. Mildere Mittel sind nicht ersichtlich. Der Gesetzgeber konnte bei einer typisierenden Betrachtung davon ausgehen, dass gerade durch ein Psychologiestudium Kenntnisse und Inhalte vermittelt werden, die für die Tätigkeit als Psychotherapeut wesentlich sind (vgl. BTDrucks 12/5890, S. 12).“ Diese Überlegungen, die grundsätzlich die Möglichkeit der Beschränkung des Zugangs zum Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten rechtfertigen, gelten auch weiterhin. In Bezug auf den Zugang zur Ausbildung zu diesem Beruf greifen keine anderen Überlegungen. Die Veränderung in der Studienlandschaft insbesondere durch die vielfältigeren, spezialisierten Bezeichnungen von Studiengängen hat an der zugrundeliegenden Abwägung der betroffenen Belange nichts geändert. Im Hinblick auf die von der Klägerin – im Ergebnis – geforderte Erweiterung des Zugangs zu der Ausbildung und dem Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten durch die Berücksichtigung weiterer Studiengänge nach Überprüfung auf eine inhaltliche Gleichwertigkeit ist demgegenüber festzustellen, dass § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a) PsychThG mit einem solchen Verständnis den dargestellten Anforderungen an einen Eingriff in die Berufswahlfreiheit nicht genügen würde. Ein inhaltlicher Vergleich mit dem Studiengang Psychologie führte auch dazu, dass Absolventen bestimmter Studiengänge nicht zur Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten zugelassen würden. Der in dieser Entscheidung liegende Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG wäre jedoch nicht gerechtfertigt. Denn es fehlte insoweit schon an einer Rechtsgrundlage, die den Anforderungen des Gesetzesvorbehalts genügte. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a) PsychThG ist insoweit keine taugliche Grundlage, da die Norm in ihrer aktuellen Fassung keine weitergehenden inhaltlichen Vorgaben enthält. Letztlich würde die demnach gegebenenfalls erforderliche Festlegung von Maßstäben und inhaltlichen Vorgaben damit den Landesprüfungsämtern obliegen und reine Verwaltungspraxis darstellen, was dem Vorbehalt des Gesetzes nicht genügen kann. Damit wird nicht gesagt, dass Art. 12 Abs. 1 GG eine inhaltliche Prüfung bzw. einen inhaltlichen Vergleich von Studiengängen verböte. Sie müsste aber gesetzlich vorgesehen und geregelt werden. Ein Anspruch auf eine entsprechende Regelung bzw. Auslegung einer vorhandenen Norm besteht vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen, nach denen auch eine engere Zugangsbeschränkung verhältnismäßig ist, jedoch nicht. bb) Aus der Beschränkung des Zugangs zu der Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten für Absolventen des Masterstudiengangs mit der Bezeichnung „Psychologie“ folgt auch vor dem Hintergrund der zwischenzeitlichen Veränderung und Ausdifferenzierung der Studienlandschaft keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG. Zwar führt dies dazu, dass anders bezeichnete Studiengänge, die aber unter Umständen weitgehend dieselben Inhalte vermitteln wie der Studiengang „Psychologie“, nicht unter die Norm fallen. Hierdurch dürfte zahlreichen Absolventen der Zugang zu der begehrten Ausbildung trotz gleicher oder sogar besserer Befähigung versperrt bleiben. Eine aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende entsprechende Verpflichtung des Gesetzgebers, auch diese Absolventen zu erfassen und ihnen den Zugang zu der Ausbildung zu ermöglichen, ist dennoch nicht anzunehmen. Das Bundesverfassungsgericht hat insoweit in der bereits zitierten Entscheidung vom 16. März 2000 zu einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes ausgeführt (BVerfG, a. a. O., juris Rn. 36 f. m. w. N.): „Eröffnet der Gesetzgeber ein neues berufliches Betätigungsfeld, hat er vielfältige Interessen zum Ausgleich zu bringen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1999 - 1 BvR 1904/95 u.a. -, Umdruck S. 27). Vorliegend hatte der Gesetzgeber bei der Konzeption der Übergangsregelungen das Ziel, nur für solche Personen den Verbleib im Beruf unter der neu geschaffenen Berufsbezeichnung zu garantieren, die eine hohe Qualifikation für die Berufsausübung besitzen (vgl. für den Zugang: BTDrucks 13/1206, S. 14). Das schließt zwar eine Erweiterung auf gleichwertige andere akademische Ausbildungen (in diesem Sinne wohl Spellbrink, NVwZ 2000, S. 141 ff.) oder Studiengänge, in denen im Einzelfall konkrete psychotherapierelevante Lehrinhalte vermittelt wurden (so wie vom Beschwerdeführer gefordert) nicht von vornherein aus. Der Gesetzgeber ist hierzu aber nicht verpflichtet, wenn er sich auf sachliche Gründe von einigem Gewicht stützen kann. Vorliegend sprechen vor allem Gründe der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung gegen eine Erweiterung der Übergangsregelung. Eine weitere Verfeinerung der bereits jetzt komplizierten Übergangsvorschrift, nach der im Einzelfall die Qualifikation der Antragsteller hinsichtlich ihrer psychotherapeutischen Zusatzausbildung und der Berufserfahrung nachgeprüft wird, ist nicht geboten. Im Übrigen würde die Begrenzung auf ähnliche Studiengänge oder Studiengänge mit psychotherapierelevanten Lehrinhalten andere Abgrenzungsprobleme und Ungleichbehandlungen nach sich ziehen, die in noch höherem Maße rechtfertigungsbedürftig wären. Es erschiene kaum noch begründbar, warum im Rahmen der Übergangsvorschrift für die bisher im Beruf Tätigen überhaupt noch ein akademischer Abschluss erforderlich ihr sollte, wenn dieser Abschluss ohne eindeutigen inhaltlichen Bezug zur jetzt gültigen Zugangsqualifikation wäre. Mit der weitgehenden Übereinstimmung zwischen den Psychologischen Psychotherapeuten alter und neuer Art hat der Gesetzgeber offenkundig ein sachlich vertretbares Anknüpfungsmerkmal gewählt, zumal es seit 1976 für die Beteiligung an der vertragsärztlichen Versorgung von Bedeutung war.“ Diese Ausführungen sind nach Ansicht der Kammer auf die streitgegenständliche Frage übertragbar, ob Studiengänge mit einer anderen (spezielleren) Bezeichnung als „Psychologie“ von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a) PsychThG erfasst werden müssen, weil eine andere Auslegung gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstieße. Dies ist nicht der Fall. Zur Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung der Absolventen unterschiedlich bezeichneter Studiengänge greift auch hier der Gedanke der Typisierung bzw. Verwaltungsvereinfachung, der nach der dargestellten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine solche Differenzierung zu rechtfertigen vermag. Denn aufgrund der Vielfältigkeit der heutigen Studiengangsbezeichnungen, die teilweise nur in relativ geringem Umfang darauf schließen lassen, was ein bestimmtes Studium tatsächlich beinhaltet (beispielsweise „Wirtschaftspsychologie“), würde eine Aufhebung der Begrenzung auf den (einen) Studiengang Psychologie dazu führen, dass das angestrebte Qualifikationsniveau nur mit einer vergleichenden inhaltlichen Prüfung der Studiengänge gehalten werden könnte. Eine solche ist jedoch nach der Norm derzeit nicht vorgesehen, da sich dieser über das Erfordernis einer bestandenen Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie, die das Fach Klinische Psychologie einschließt, hinaus keine weiteren inhaltlichen Voraussetzungen entnehmen lassen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.8.2017, 3 C 12/16, juris Rn. 15 ff.). Eine entsprechende Regelung wäre wegen der verfassungsrechtlichen Vorgaben an eine in die Berufswahlfreiheit eingreifende Norm hinsichtlich ihrer Bestimmtheit jedoch erforderlich (vgl. BVerwG, a.a.O. Rn. 21). Dementsprechend kann es gerade nicht den Landesprüfungsämtern überlassen bleiben, festzulegen, welche weiteren Voraussetzungen (andere) Masterabschlüsse erfüllen müssen, um die Zugangsvoraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a) PsychThG zu erfüllen. Nach der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts handelt es sich bei der Einbeziehung des Fachs „Klinische Psychologie“ mithin auch nicht um eine „Mindestvorgabe“, sondern um die einzige inhaltliche Vorgabe, die die Prüfungsämter zu überprüfen haben und nach der Norm überprüfen können. Im Übrigen besteht eine Bindung an das Hochschulrecht und die entsprechenden Entscheidungen der Hochschulen (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 16). Nach den dargestellten Aussagen des Bundesverfassungsgerichts ist der Gesetzgeber zur Wahrung des Gleichheitssatzes auch nicht verpflichtet, eine vergleichende Prüfung vorzusehen, um den Zugang zur Ausbildung auch mit einem „anderen“ Abschluss zu ermöglichen (vgl. insoweit auch BVerwG Urt. v. 9.12.2004, 3 C 11/04, juris Rn. 30, wonach dies schon nicht praktikabel sei). cc) Ein Verstoß gegen den europarechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz liegt ebenfalls nicht vor. Die Frage, ob die Klägerin, die ihr Masterstudium in Deutschland absolviert hat, die Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung als Psychologische Psychotherapeutin nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a) PsychThG erfüllt, betrifft einen rein inländischen Sachverhalt, der keinen Bezug zum Unionsrecht aufweist (vgl. VGH Kassel, Urt. v. 4.2.2016, 7 A 983/15, juris Rn. 78 m. w. N.). Zwar hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass nach ihrer derzeitigen Praxis Personen mit einem Abschluss aus dem Ausland im Ergebnis großzügiger behandelt werden, als Personen mit einem Abschluss aus dem Inland. Denn aufgrund der Vielfalt ausländischer Studiengänge und Studiengangsbezeichnungen werde insoweit nur geprüft, ob ein ausländischer Studiengang psychologische Inhalte vermittele und ob das Fach Klinische Psychologie enthalten sei. Soweit sich die Klägerin jedoch im Hinblick hierauf und darauf, dass § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b) und c) PsychThG für im Ausland erworbene Studienabschlüsse – anders als für inländische Abschlüsse – das Gleichwertigkeitskriterium ausdrücklich vorsieht, auf eine unzulässige Inländerdiskriminierung beruft, kann sie hiermit nicht durchdringen. Denn der Bundesgesetzgeber ist nicht gehalten, rein inländische Sachverhalte, wie den der Klägerin, identisch mit solchen Sachverhalten zu regeln, für die infolge des grenzüberschreitenden Bezugs die – unter Umständen günstigeren – Vorgaben des Unionsrechts gelten (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.2.2020, 2 C 9/19, juris Rn. 21). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gelten die Grundfreiheiten vielmehr nur für grenzüberschreitende Sachverhalte oder knüpfen nur an solche an, die zumindest Auswirkungen auf den freien Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Union haben und stehen damit einer – indirekten – "Inländerdiskriminierung" nicht entgegen (EuGH, Urt. v. 7.5.1997, C-321/94 u. a., Pistre - Slg. 1997, I-2343 Rn. 41 ff. und v. 16.1.2003, C-14/00, Kommission/Italien - Slg. 2003, I-513 Rn. 72; BVerwG, a. a. O., juris Rn. 22). Die Gestaltungsfreiheit des nationalen Gesetzgebers wird durch das Unionsrecht nur soweit begrenzt, wie das Unionsrecht reicht, d. h. bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, nicht dagegen bei rein innerstaatlichen (BVerfG, Kammerbeschl. v. 4.2.2010, 1 BvR 2514/09, BVerfGK 17, 18 m. w. N.; BVerwG, a. a. O., juris Rn. 22; Urt. v. 9.4.2014, 8 C 50.12, BVerwGE 149, 265 Rn. 45). c) Ein anderes Ergebnis lässt sich schließlich nicht aus Vertrauensschutzgesichtspunkten rechtfertigen. Zwar hat die Beklagte bis zur Anpassung ihrer Verwaltungspraxis an das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. August 2017 (3 C 12/16) vorgelegte Studienabschlüsse – soweit möglich – inhaltlich mit dem Anforderungsprofil der Rahmenordnung für den Diplomstudiengang Psychologie (2002) verglichen, wobei sie sowohl Bachelor- als auch Masterstudiengang in die Prüfung einbezogen hat. Hieraus ergibt sich aber weder ein Anspruch der Klägerin auf die begehrte Feststellung noch (zunächst) ein Anspruch darauf, dass die Gleichwertigkeit des von ihr absolvierten Studiengangs mit dem Studiengang „Psychologie“ – entsprechend der vormaligen Verwaltungspraxis der Beklagten – geprüft wird. aa) Die Änderung von Zulassungsvoraussetzungen für eine Prüfung ist geeignet, auf ein in der Vergangenheit liegendes und im Hinblick auf die bisherigen Zulassungsvoraussetzungen durchgeführtes Studium zurückzuwirken. Darauf ist bei einer solchen Änderung Rücksicht zu nehmen. Für Studierende, die sich hierauf nicht mehr rechtzeitig einstellen können, sind Ausnahme- und Übergangsregelungen zu treffen, um übermäßige und unzumutbare Benachteiligungen zu vermeiden (vgl. Jeremias, in: Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 7. Aufl. 2018, Rn. 72). Diese Überlegungen sind grundsätzlich auch auf eine Prüfungspraxis übertragbar, mit der Folge, dass auch (allein) aus dieser ein schutzwürdiges Vertrauen auf ihre (vorübergehende) Fortsetzung entstehen kann (vgl. Jeremias, a.a.O., Rn. 82, m. w. N.). Dies gilt jedoch nicht für eine rechtlich unzulässige Praxis. Eine solche kann schutzwürdiges Vertrauen nicht entstehen lassen und muss geändert werden (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 26.3.2015, 9 S 516/14, juris Rn. 86; LSG Halle, Beschl. v. 27.1.2003, L 3 B 31/02 RJ ER, juris Rn. 28 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 2.7.2002, 4 B 11.00, juris Rn. 55; Jeremias, a.a.O., Rn. 83; vgl. außerdem VGH Mannheim, Urt. v. 24.10.2013, 9 S 2430/12, juris Rn. 50, wonach aus einer Änderung der Verwaltungspraxis, die auf einer Neuinterpretation einer unveränderten Norm beruht, kein Vertrauensschutz hergeleitet werden kann). Des Weiteren ist zugrunde zu legen, dass es sich bei der Änderung der Verwaltungspraxis gegenüber solchen Personen, die ihr Studium, aufgrund dessen sie die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten durchlaufen wollen, bereits vor der Umsetzung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts abgeschlossen oder jedenfalls begonnen haben, um eine Maßnahme mit sogenannter „unechter Rückwirkung“ handeln dürfte. Solche sind verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig (stRspr; vgl. statt vieler: BVerfG, Beschl. v. 3.11.1981, 1 BvR 632/80 u. a., juris Rn. 57). Weiterhin ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass es für die Annahme eines Vertrauens in den Fortbestand einer bisherigen Praxis einer adäquaten Vertrauensbetätigung des Betroffenen sowie der Schutzwürdigkeit derselben bedarf. An letzterer fehlt es, wenn dem Betroffenen Umstände bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt waren, die eine Änderung der Verwaltungspraxis rechtfertigen (vgl. z. B. BVerfG, a.a.O., juris Rn. 55 ff.; BVerwG, Urt. v. 8.4.1997, 3 C 6.95, juris Rn. 30 m. w. N.). Die Schutzwürdigkeit des Vertrauens in ein – nunmehr als rechtswidrig erkanntes – vergangenes Verwaltungshandeln setzt zudem voraus, dass das bisherige staatliche Handeln eine hinreichend zuverlässige Grundlage für ein entsprechendes Vertrauen geschaffen hat (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Beschl. v. 17.1.2020, 65/18, juris Rn. 24 m. w. N.). bb) Nach diesen Maßgaben kann die Klägerin die begehrte Feststellung aufgrund von Vertrauensschutzgesichtspunkten nicht verlangen. Eine Praxis der Beklagten, wonach diese Absolventen des Studiengangs „Klinische Gerontopsychologie“ zur Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin in der Vergangenheit zugelassen hätte, ist nicht erkennbar. Die Klägerin hat sich vor Aufnahme ihres Studiums oder auch nur vor Aufnahme der Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin am IfP nicht an die Beklagte gewandt, um diese Frage zu klären. Soweit die TU Chemnitz in ihrer früheren Information über den Studiengang (Anlage 5 der Klägerin, Bl. 54 ff. d. A.) mitgeteilt hat, dass dieser Studiengang nach Rücksprache mit dem dortigen Landesprüfungsamt den Zugang zur Ausbildung der Psychologischen Psychotherapeutin bzw. zum Psychologischen Psychotherapeuten in Sachsen eröffnet, kann die Klägerin hieraus gegenüber der Beklagten nichts für sich herleiten. Zum einen war die Aussage der Universität ausdrücklich auf das Land Sachsen begrenzt. Zum anderen ist die Beklagte nicht an Aussagen gebunden, die andere Rechtsträger für deren Zuständigkeitsbereich tätigen. Sonstige Anhaltspunkte für ein Vertrauensschutz begründendes Verhalten der Beklagten bestehen nicht. cc) Soweit die Beklagte vor der Umsetzung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. August 2017 (3 C 12/16) grundsätzlich inhaltliche Vergleiche der durchlaufenen Studiengänge mit der Rahmenstudienordnung des Diplomstudiengangs Psychologie vorgenommen und gegebenenfalls anhand des so gefundenen Ergebnisses die Zulassungsvoraussetzungen auch bei anders bezeichneten Studiengängen bejaht hat, kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, dass aufgrund von Vertrauensschutz in ihrem Fall ebenfalls eine solche Prüfung durchzuführen sei. Die bereits dargestellten Maßgaben gelten insoweit entsprechend. Darüber hinaus gilt für die Frage, ob Übergangsregelungen (in einer bestimmten Form) von den Betroffenen verlangt werden können, dass eine Pflicht zum Erlass von Übergangsregelungen bzw. ein Anspruch auf solche nur dann angenommen werden kann, wenn schützenswertes Vertrauen in die bisherige Praxis besteht, weil insoweit eine gesicherte Rechtsansicht bestand und die entsprechende Rechtslage nicht zweifelhaft erschien. Eine gesicherte Rechtsauffassung liegt nicht vor, wenn die maßgebliche Rechtsfrage weder durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt war noch eindeutige Verwaltungsregelungen bestanden (vgl. insbesondere stRspr der Finanzgerichte, z. B.: BFH, Beschl. v. 26.9.2007, V B 8/06, juris Rn. 15 f.). Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Gebot des Vertrauensschutzes gebietet schließlich (nur), dass bei der Neuregelung von Berufsbezeichnungen und Ausbildungs- und Prüfungserfordernissen Übergangsbestimmungen für diejenigen vorzusehen sind, die die neuen Anforderungen zwar nicht erfüllen, aber eine gleichwertige Befähigung besitzen und in der Vergangenheit eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt haben (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.4.2000, 1 BvR 1538/98, juris Rn. 35 m. w. N.; Beschl. v. 28.11.1984, 1 BvL 13/81, juris Rn. 29; BVerwG, Urt. v. 22.2.2002, 6 C 11.01, juris Rn. 16; OVG Magdeburg, Urt. v. 19.3.2014, 3 L 79/13, juris Rn. 46). Danach konnte vorliegend aus der bis zur Umsetzung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts geübten Praxis der Beklagten schon kein schutzwürdiges Vertrauen entstehen. Dies folgt bereits daraus, dass dieser Praxis eine Auslegung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a) PsychThG zugrunde gelegen hat, die sich als rechtswidrig erwiesen hat, wodurch auch die entsprechende Verwaltungspraxis als rechtswidrig anzusehen ist. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Aber selbst wenn man dies anders beurteilen wollte, könnte sich die Klägerin nicht auf schutzwürdiges Vertrauen mit der Folge berufen, dass sie eine (auf sich bezogene) Fortsetzung der bisherigen Praxis verlangen könnte. Denn unabhängig von der festgestellten Rechtswidrigkeit der ehemaligen Verwaltungspraxis war diese auch im Übrigen nach den dargestellten Maßgaben nicht geeignet, schutzwürdiges Vertrauen mit der Folge hervorzurufen, dass ein von der Praxisänderung (nachteilig) Betroffener eine Übergangsregelung verlangen könnte. Es lag weder eine die Praxis der Beklagten bestätigende gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung vor, noch beruhte die Verwaltungsübung der Beklagten auf eindeutigen Regelungen. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der Frage, ob eine vergleichende Prüfung im Rahmen von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a) PsychThG verlangt werden kann bzw. zulässig ist, besteht nicht. Dies gilt auch für das Oberverwaltungsgericht Hamburg, in dessen Bezirk die Beklagte ihre Tätigkeit ausübt. Soweit ersichtlich, hat sich die Rechtsprechung bisher vielmehr noch nicht mit der Frage beschäftigt, inwieweit es unabhängig von der Bezeichnung eines in Deutschland angebotenen Studiengangs auf dessen Inhalte für die Annahme der Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a) PsychThG ankommt. Gegenstand einiger Verfahren war seit der Bologna-Reform – soweit ersichtlich –ausschließlich die Frage, ob auch der Bachelor-Abschluss bereits im Studiengang Psychologie erworben sein musste (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.8.2017, 3 C 12/16, juris Rn. 7 ff; (vorgehend:) VGH Kassel, Urt. v. 4.2.2016, 7 A 983/15, juris Rn. 53 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 31.5.2013, OVG 10 M 24.12, juris Rn. 5 ff.; VG Hannover, Urt. v. 17.2.2016, 5 A 12344/14, juris Rn. 27 ff.; (dem BVerwG und VGH vorgehend:) VG Kassel, Urt. v. 17.3.2015, 3 K 1495/14.KS, juris Rn. 16 ff.). Auch die von der Klägerin zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Kassel (Beschl. v. 2.6.2010, 7 A 1908/09.Z, juris) ändert an diesem Befund im Ergebnis nichts. In diesem Beschluss, in dem es um die Frage geht, ob das Studium Rehabilitationspsychologie im Bachelor- und Masterstudiengang einer Fachhochschule die Absolventen zum Zugang zur Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 a) PsychThG berechtigt, setzt sich das Gericht zum einen nicht ausdrücklich mit der Frage auseinander, ob eine Gleichwertigkeitsprüfung verlangt werden kann bzw. zulässig ist. Diese Frage war vielmehr nicht entscheidungserheblich, weil im dort zu entscheidenden Fall ohne Weiteres festgestellt werden konnte, dass die Studieninhalte nicht denen nach der Rahmenstudienordnung für Diplompsychologen entsprachen (und es darüber hinaus bereits an einem Abschluss an einer einer Universität gleichstehenden Hochschule fehlte). Zum anderen handelt es sich offenbar um eine vereinzelt gebliebene Entscheidung, die nicht als gefestigte Rechtsprechung im oben genannten Sinne angesehen werden kann. Ergänzend kann an dieser Stelle auf die bereits zitierte Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Übergangsregelung des § 12 PsychThG Bezug genommen werden. Soweit man diese auch im Rahmen von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a) PsychThG heranzieht, spricht sie, wie dargestellt, gegen das Erfordernis einer Äquivalenzprüfung. Letztlich kann auch nicht von einer auf eindeutigen Verwaltungsregelungen beruhenden Praxis ausgegangen werden, die ebenfalls für die Gewährung von Vertrauensschutz sprechen könnte. Die Klägerin selbst hat die Uneinheitlichkeit der Verwaltungsübung der verschiedenen Landesprüfungsämter beklagt, was durch die Beklagte bestätigt wurde. Soweit die Klägerin vorträgt, sie erfülle die Voraussetzungen der Empfehlungen der Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Landesprüfungsämter, wie sie in einem Beschluss vom 8. Mai 2012 getroffen worden seien, lässt sich ein solcher Beschluss anhand des Protokolls der Sitzung von diesem Tage schon nicht feststellen. Die von der Klägerin zitierten Voraussetzungen geben lediglich die in der genannten Sitzung dargestellte Verfahrensweise in Berlin wieder (vgl. Bl. 247 f. d. A.). Unabhängig davon waren die Empfehlungen dieser Arbeitsgemeinschaft für die Landesprüfungsämter ohnehin nicht bindend. Entsprechend waren die Ergebnisse der Prüfungen in Bezug auf die Anerkennung der einzelnen Studiengänge uneinheitlich. Lediglich ergänzend wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass vorliegend mangels bisheriger Ausübung des Berufs de Psychologischen Psychotherapeutin auch noch kein gemäß Art. 12 Abs. 1 GG schutzwürdiger „Besitzstand“ entstanden ist, auf den sich die Klägerin berufen könnte. Soweit einige Landesprüfungsämter (festgestellt werden kann dies für Nordrhein-Westfalen – vgl. http://www.brd.nrw.de/gesundheit_soziales/landespruefungsamt/bausteine/MTT_Psychotherapie_F.html; Rheinland-Pfalz – vgl. https://lsjv.rlp.de/de/unsere-aufgaben/arbeit/landespruefungsamt/ausbildung-psychotherapie/; jeweils zuletzt abgerufen am 19.8.2020; und ausweislich der Aussage des Landesprüfungsamtes Sachsen gegenüber der Beklagten für den von der Klägerin absolvierten Studiengang auch für Sachsen) nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Übergangsregelungen vorsehen, kann die Klägerin auch hieraus nichts für sich herleiten. Eine Bindungswirkung entsprechend Art. 3 Abs. 1 GG ergibt sich für die Beklagte daraus nicht. Vielmehr folgt aus der unterschiedlichen Handhabung der Bundesländer konkret für die Klägerin, dass ihr mit einer Ausbildung und Prüfung in einem entsprechenden Bundesland wohl der Zugang zum angestrebten Beruf der Psychologischen Psychotherapeutin offenstehen dürfte und damit diese Berufswahl für sie nicht vollständig ausgeschlossen ist. Daraus, dass die Beklagte nach gegenwärtiger Praxis „im Sinne einer Übergangsregelung“ auch Abschlüsse in „Klinischer Psychologie“ und „Klinischer Psychologie und Psychotherapie“, die bis Ende 2020 abgeschlossen sein werden, als Zugangsvoraussetzung für die Ausbildung akzeptiert, ergibt sich kein anderes Ergebnis. Für diese nimmt die Beklagte keine Gleichwertigkeitsprüfung vor, die die Klägerin anstrebt. Vielmehr geht die Beklagte davon aus, dass die Universitäten diese Studiengänge gerade deshalb so eingerichtet hätten und sie von den Studierenden gewählt worden seien, um die Zugangsqualifizierung zu den Ausbildungen nach dem PsychThG zu erlangen. Eine einheitliche und stete Verwaltungspraxis der Beklagten, stets die Motive der Hochschulen bei der Einrichtung ihrer Studiengänge in den Blick zu nehmen und unter Berücksichtigung dieser aus Gründen des Vertrauensschutzes eine Übergangsreglung anzubieten, ist hierin nicht zu sehen. Eine Rechtsgrundlage für das entsprechende Vorgehen der Beklagten, welches nach den obigen Ausführungen nicht angezeigt erscheint, ist ebenfalls nicht ersichtlich, sodass die Klägerin auch unter dem Aspekt einer anerkanntermaßen nicht vorzunehmenden Gleichbehandlung im Unrecht nicht verlangen kann, ebenso behandelt zu werden. Auf die von der Klägerin vorgetragenen Motive zur Einrichtung des Studiengangs „Klinische Gerontopsychologie“ kommt es von daher nicht an. II. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie die Voraussetzungen für die Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin erfüllt. Die 1964 geborene Klägerin studierte an der FernUniversität Hagen das Fach „Psychologie“ und erreichte am 9. November 2015 den Abschluss „Bachelor of Science“. Im Anschluss studierte sie an der Technischen Universität Chemnitz (TU Chemnitz) im Studiengang „Klinische Gerontopsychologie“ und erhielt nach Abschluss des Studiums am 20. Juni 2018 den akademischen Grad „Master of Science“ „Klinische Gerontopsychologie“ verliehen. Der Masterstudiengang enthielt und enthält das Modul „Klinische Psychologie“. Anschließend absolvierte die Klägerin die Ausbildung zur Psychologischen Psychoonkologin bei der „Deutschen Krebsgesellschaft e.V.“. Im Juli 2018 unterzeichnete die Klägerin am Institut für Psychotherapie am Universitätsklinikum Eppendorf in Hamburg (IfP) den Vertrag für die Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin im Bereich der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie. Die Zulassung wurde vom Ausbildungsinstitut mit dem Vorbehalt verbunden, dass der Nachweis der Gleichwertigkeitsanerkennung ihres Masterabschlusses durch das Landesprüfungsamt Hamburg (LPA) entsprechend dem Psychotherapeutengesetz (PsychThG) erfolgt. Das IfP begehrte im September 2018 bei der Beklagten Auskunft darüber, ob das Studium der Klägerin die Anforderungen von § 7 Abs. 2 Nr. 2 PsychTh-APrV erfülle, damit eine Zulassung zur staatlichen Abschlussprüfung in der Zukunft möglich wäre. Das Institut war der Auffassung, dass das Studium dem genüge. Die Beklagte teilte schriftlich mit, dass ein Zulassungsantrag der Klägerin abgelehnt werden müsste, weil die Klägerin keinen Abschluss im Studiengang „Psychologie“ vorweisen könne. Im Oktober 2018 begann die Klägerin ihre Ausbildung am IfP. Die Klägerin untermauerte gegenüber der Beklagten in der Folge ihren Standpunkt, dass sie die Voraussetzungen für die Ausbildung erfülle insbesondere auch durch einen inhaltlichen Vergleich der Studiengänge „Klinische Gerontopsychologie“ und „Psychologie“. Diese blieb mit an die Klägerin gerichtetem Schreiben vom 7. November 2018 bei ihrer Ansicht und führte unter anderem aus, dass ein inhaltlicher Vergleich nicht erfolgen könne, da es an inhaltlichen Vorgaben fehle. Es bestehe darüber hinaus keine Rechtsgrundlage dafür, zu diesem Zeitpunkt eine rechtsmittelfähige Entscheidung zu treffen. Am 13. November 2018 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, sie habe ein schutzwürdiges Interesse an der begehrten Feststellung, weil ansonsten die weitere Ausbildung nutzlos sei. Soweit es sich bei den bisherigen Schreiben um Bescheide handele, könne sie deren Aufhebung verlangen. Der Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes gebiete eine vollständige gerichtliche Nachprüfung. Der Durchführung eines Widerspruchverfahrens bedürfe es nicht. In der Sache erfülle sie die Voraussetzungen des Psychotherapeutengesetzes für die Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin. Sie habe den Studiengang „Klinische Gerontopsychologie“ als Teil der ersten Kohorte absolviert. Es sei zugesichert worden, dass dieser Studiengang den Zugang zur Psychotherapeutenausbildung sicherstelle. Das Institut für Psychologie an der Humboldt-Universität Berlin habe dem Sächsischen Landesprüfungsamt mitgeteilt, dass keine Bedenken bestünden, entsprechenden Absolventen die Zugangsvoraussetzungen für die Psychotherapeutenausbildung zu bescheinigen. Der Studiengang „Klinische Gerontopsychologie“ sei geschaffen worden, weil im Masterstudiengang „Psychologie“ Defizite bezüglich gerontopsychologischer Inhalte festgestellt worden seien. Er sei strukturell und currikulär so konzipiert, dass er sämtliche Inhalte des Studienganges Psychologie sowie Schwerpunkte im Bereich der Gerontopsychologie enthalte, und orientiere sich an den Empfehlungen der Deutschen Gesellschaft für Psychologie (DGPs) zu Umfang, Struktur und Kerninhalten des generischen konsekutiven Masterstudiengangs „Psychologie“. Das IfP habe nach einer Prüfung ebenfalls die Gleichwertigkeit dieses Studiums festgestellt und sie, die Klägerin, zur Ausbildung zugelassen. Grundsätzlich liege es zwar in der Kompetenz der Beklagten, die Gleichwertigkeit ergänzend zu der Überprüfung durch das IfP am UKE noch einmal zu überprüfen. Aufgrund der inhaltlich gleichwertigen Ausrichtung des streitigen Studienganges, wie es verschiedene Institute und Landesprüfungsämter bestätigt hätten, gebiete es jedoch der Gleichheitssatz, sie zur Prüfung zuzulassen. Sie, die Klägerin, erfülle außerdem die Anforderungen, die die Arbeitsgemeinschaft der Landesprüfungsämter zur Sicherstellung eines einheitlichen Gesetzesvollzugs im Mai 2012 in einem Beschluss aufgestellt hätten – auch wenn ihr Masterstudiengang einen anderen Titel trage. Die Beklagte versteife sich demgegenüber auf den Namen des Studienganges. Sie lehne zu Unrecht bereits eine inhaltliche Prüfung ab, obwohl die Pflicht zur Durchführung einer solchen (das „Ob“) der allgemeinen Auffassung entspreche. Danach dürfe die Beklagte eigentlich nur „Diplom-Psychologen“ zulassen – der entsprechende Studiengang werde aber nicht mehr angeboten. Die Bundesländer würden mit unterschiedlichen Ergebnissen Studienabschlüsse als äquivalent zum Diplom anerkennen. Es sei eine Verletzung von Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG, wenn die Beklagte überhaupt keine Prüfung durchführe bzw. die vom Ausbildungsinstitut festgestellte Äquivalenz ohne jede Begründung abweise. Bereits bei Aufnahme des Studiums müssten Studierende erkennen können, ob sie das „Richtige“ für den von ihnen angestrebten Beruf studieren. Die TU Chemnitz habe seinerzeit bestätigt, dass der Studiengang „Klinische Gerontopsychologie“ den Zugang zur Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin eröffne. Dies habe dann auch das Ausbildungsinstitut in Hamburg, das die Richtlinien in diesem Bundesland kenne, bestätigt. Allein aufgrund des Wegfalls der Rahmenordnungen und aus der Schaffung immer neuer und individuellerer Studiengänge lasse sich nicht schließen, dass allein die anderen Bezeichnungen dazu führten, dass die Anforderungen des Psychotherapeutengesetzes nicht mehr erfüllt würden. Auch aus § 5 Abs. 3 PsychThG ergebe sich, dass die Beklagte zu einer auch inhaltlichen Überprüfung der Gleichwertigkeit (auch) von Studiengängen verpflichtet sei. Das Vorgehen der Beklagten lasse sich einer Auslegung des § 5 PsychThG nicht entnehmen. Der Wortlaut des Gesetzes lasse die Einbeziehung anderer Studiengänge zu. Historisch sei der Gesetzesbegründung zu entnehmen, dass es dem Gesetzgeber um das zugrundeliegende Psychologiestudium gegangen sei. Nur Diplom-Psychologen sollten den Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten ergreifen können. Die Bedeutung der Studieninhalte für den Ausbildungszugang habe der Gesetzgeber dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er das Fach „Klinische Psychologie“ sowie den Passus zu § 15 Abs. 2 Satz 1 HRG in die Norm aufgenommen habe. Im Übrigen sei an die Stelle des Diplomstudiums im Zuge des Bologna-Prozesses das zweistufige Bachelor- und Masterstudium getreten. Es habe schon im Bereich der Diplom-Studiengänge unterschiedliche Schwerpunktsetzungen und Spezialisierungen in Anwendungsfächern gegeben. Die nunmehr gegebenen unterschiedlichen Bezeichnungen der Studiengänge führten die vorherige Struktur der Ausbildung von Psychologen an Universitäten fort. Mit seiner Gesetzgebung habe der Gesetzgeber alle bundesweit wählbaren Vertiefungsschwerpunkte erfasst. Teleologisch solle die Norm auch nach der Umstellung auf das Bachelor- und Masterstudium erreichen, dass die Qualifikation der Berufsangehörigen so hoch wie möglich anzusetzen sei und ein einheitliches Ausbildungsniveau sichergestellt werde. Dies sei durch ein konsekutives Bachelor- und Masterstudium „Psychologie“ ebenso erreicht, wie mit dem Masterstudium „Klinische Gerontopsychologie“. Systematisch sei zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber auf den Einschluss der klinischen Psychologie abhebe. Dieses sei bei dem von ihr absolvierten Studium sogar der Schwerpunkt, wie sich bereits dem Namen entnehmen lasse. Die frühere Unterschiedlichkeit in den Schwerpunktsetzungen habe nun zu einer geänderten Studienbezeichnung geführt. Aufgrund dessen habe eine Einzelentscheidung anhand eines „Master-Registers“ zu erfolgen. Dies entspreche der früheren Handhabung durch die Beklagte und andere Landesprüfungsämter, die nun aufgrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. August 2017 (3 C 12/16) nicht mehr angewandt werden solle. Das Urteil trage diese Argumentation indes nicht. Die Versagung der Zulassung zur Prüfung nach Absolvierung einer entsprechenden Ausbildung stelle einen rechtswidrigen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG dar. Dadurch, dass die Beklagte eine Äquivalenzprüfung unterlasse, liege ein Fall der Ermessensunterschreitung oder des Ermessensfehlgebrauchs vor. An diesem Ergebnis ändere weder die andere Bezeichnung des Studienganges etwas, noch der Umstand, dass es Sache des Gesetzgebers sei, tätig zu werden, um die Regelungen der Rechtswirklichkeit nach der Bologna-Reform anzupassen. Die einschränkende Auslegung, eine Gleichwertigkeitsprüfung könne nur für den Masterstudiengang Psychologie durchgeführt werden, entbehre jeglicher Grundlage. Da die Studiengänge an den verschiedenen Universitäten unterschiedlich konzipiert seien, müsse ohnehin eine inhaltliche Gleichwertigkeitsprüfung stattfinden, die sich daran orientiere, was Inhalt des früheren Diplom-Studienganges gewesen sei. Die Beklagte müsse doch festlegen, wann ein Masterabschluss im Studiengang Psychologie die Anforderungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a) PsychThG erfülle. Gesetzliche Mindestvorgabe sei die Einbeziehung des Fachs Klinische Psychologie. Daneben sei jedoch in jedem Einzelfall das Erfüllen der Voraussetzungen des früheren Diplom-Studienganges zu prüfen. Es sei dabei nicht möglich, dass der zwei Jahre dauernde Masterstudiengang die inhaltlichen Maßgaben eines fünfjährigen Diplomstudienganges erfülle. Ein Anspruch ergebe sich für sie auch aus Art. 3 Abs. 1 GG im Hinblick auf die durchzuführende Gleichwertigkeitsprüfung für die Anerkennung von Ausbildungen im Ausland. Eine Ungleichbehandlung bzw. Inländerdiskriminierung könne im Hinblick auf die geforderte hohe Qualität der Ausbildung nicht akzeptiert werden. Jedenfalls ergebe sich hieraus das Erfordernis einer Äquivalenzprüfung, sodass die Beklagte ein Prüfraster vorhalten müsse. Zu der Frage, auf welcher Basis die hier notwendige Äquivalenzprüfung durchzuführen sei, sei festzustellen, dass die Beklagte jedenfalls bisher entsprechende Prüfungen vorgenommen habe. Dies sei vor der Bologna-Reform relativ einfach gewesen, sodass eine bewusste Unterteilung in formale und materielle Prüfung nicht vorgenommen worden sei. Es sei jedoch schon seit 1999 theoretisch möglich gewesen, dass sich eine Universität nicht an die Vorgaben der Rahmenprüfungsordnung gehalten habe. Dies auszuschließen sei schon immer Aufgabe der Behörden gewesen. So habe auch der Verwaltungsgerichtshof Kassel in seinem Urteil vom 2. Juni 2010 (7 A 1908/09.Z) zur Bewertung der Ablehnung einer Zulassung eines solchen Studiengangs entsprechend die formale und die materielle Prüfung nachvollzogen. Für eine Gleichbehandlung aller Bewerber sei eine entsprechende Festlegung zu treffen. Es gebe insoweit Abstimmungen auf Bundesebene. Die Landesprüfungsämter hätten sich insoweit an den Empfehlungen der Fachgesellschaft orientiert. Es gebe danach ein Raster, wonach bestimmte Studieninhalte abgedeckt werden müssten. Das neue Psychotherapeutengesetz, das im September 2020 in Kraft trete, sehe einen einheitlichen Zugang zur Ausbildung vor. Zusätzlich zum Bachelor- und Masterabschluss solle es jeweils eine staatliche Prüfung geben. Die Approbation solle mit dem Masterabschluss erlangt werden. Die hier entscheidende Frage sei nicht in einer Übergangsregelung gelöst. Nachdem die Klägerin zunächst angekündigt hat, zu beantragen, festzustellen, dass sie die Voraussetzungen für die Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin erfülle, beantragt sie nunmehr, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass die Klägerin die Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 1a Psychotherapeutengesetz erfüllt. Die Beklagte hat der Klageänderung zugestimmt und beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, die bisherigen Schreiben stellten keine rechtsverbindlichen Auskünfte dar. Für entsprechende Bescheide mangele es an einer Rechtsgrundlage. Die Regelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a) PsychThG sei bisher unverändert geblieben. Entgegen der Ansicht der Klägerin, sei die Verleihung eines Diploms in Psychologie nicht Voraussetzung für den Ausbildungszugang gewesen. Der Gesetzgeber habe den sich abzeichnenden Bologna-Prozess vorausgesehen und sei davon ausgegangen, dass das erforderliche Qualifikationsniveau auch mit einem anderen gleichwertigen Abschluss nachgewiesen werden könne. Es sei daher unstreitig, dass auch mit einem Masterabschluss die Voraussetzungen erfüllt werden könnten. Eine inhaltliche Überprüfung der Studienabschlüsse könne die Klägerin nicht verlangen. Es fehle an einer inhaltlichen Vorgabe, die über das Fach „klinische Psychologie“ hinausgehe. Es bestehe keine Anspruchsgrundlage für die Feststellung einer Gleichwertigkeit. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a) PsychThG stelle eine subjektive Ausbildungszulassungs- und Berufswahlregelung dar. Subjektive Berufszulassungsvoraussetzungen müssten nach den verfassungsrechtlichen Vorgaben klar geregelt ihr. Dies spreche dagegen, dass eine inhaltliche Prüfung / Prüfung auf Äquivalenz zulässig sei, da Anknüpfungspunkte hierfür fehlten. Eine weitere Auslegung des Psychotherapeutengesetzes führe ebenfalls nicht dazu, dass eine Äquivalenzprüfung zulässig sei. Auch die Nennung der Studiengänge „Pädagogik“ und „Sozialpädagogik“ als Zugangsvoraussetzungen zu der Ausbildung als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut, § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2b) PsychThG, verdeutliche, dass es sich bei der Nennung des Studienganges „Psychologie“ nicht um eine inhaltlich oder anders erweiterbare Vorgabe handele. § 5 Abs. 3 PsychThG regele die Anerkennung anderer abgeschlossener Ausbildungen im Umfang ihrer Gleichwertigkeit auf die Ausbildungen nach dem Psychotherapeutengesetz. Dies sei nicht auf die Zugangsvoraussetzungen anzuwenden. Sie, die Beklagte, sei daher nicht der Auffassung, dass eine Prüfung der Gleichwertigkeit nicht durchgeführt werden müsse, sondern sie sei der Ansicht, dass sie dieses nicht tun dürfe. Eine solche Prüfung würde den Berufszugang wegen des Gesetzesvorbehaltes des Art. 12 GG unzulässiger Weise in das Ermessen der Behörde stellen. Der Zugang zu den Ausbildungen sei auch in der aktuellen Studienlandschaft möglich. Es bestehe daher gar keine Notwendigkeit für eine Prüfung auf Gleichwertigkeit. Die Vielzahl neuer Bachelor- und Masterabschlüsse rechtfertige keine Äquivalenzprüfung. Vielmehr habe der Gesetzgeber die neuen Studienstrukturen nicht zum Anlass genommen, § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1a) PsychThG zu ändern oder anzupassen. Die Beklagte habe auch für Diplomabschlüsse in Psychologie keine Gleichwertigkeitsprüfungen vorgenommen. Es sei abgesehen von dem Fach „Klinische Psychologie“ nicht darauf angekommen, ob „drin ist, was draufsteht“. Äquivalenzprüfungen seien nur für Bachelor-/ Masterabschlüsse vorgenommen worden, solange angenommen worden sei, dass mit der Norm eine abschließende Festlegung auf den Diplomabschluss erfolgt sei. Hiervon sei seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. August 2017 (3 C 12/16) nicht mehr auszugehen. Bei der Prüfung von Bachelor- und Masterabschlüssen sei, soweit dies möglich gewesen sei, ein Vergleich mit dem Anforderungsprofil der Rahmenordnung für den Diplomstudiengang Psychologie vorgenommen worden. Das Fach „Klinische Psychologie“ müsse sich entweder aus dem vorgelegten Transcript of Records entnehmen lassen oder die Hochschule werde um eine entsprechende Bestätigung gebeten. Die Versagung der Zulassung zur Prüfung stelle keinen unzulässigen Eingriff in die Berufswahlfreiheit die Klägerin dar. Die Empfehlung der Arbeitsgemeinschaft der Landesprüfungsämter aus 2012 führe nicht weiter, da diese die aktuelle Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht berücksichtige. Es sei daher im Mai 2018 auch eine neue Empfehlung gefasst worden, nach der insbesondere sogenannte „Bindestrich-Psychologie-Master-Studiengänge“ vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. August 2017 nicht ebenso anerkannt werden sollten wie „reine“ Psychologie-Master-Studiengänge. Beide Empfehlungen seien allerdings weder bindend, noch seien sie ausreichend für einen Eingriff in Art. 12 GG. Es sei irrelevant, dass der Studienabschluss im Masterstudiengang „Klinische Gerontopsychologie“ dem Aufbau und dem Inhalt nach dem „Standard Master“ in Psychologie ähnele. Einen solchen „Standard Master“ gebe es mit Wegfall der einheitlichen Rahmenstudienordnung nicht mehr. Es bleibe den Hochschulen überlassen, ob sie einen Studiengang Psychologie einrichteten. Bei Einrichtung des Masterstudienganges „Klinische Gerontopsychologie“ habe man sich laut Mitteilung der TU Chemnitz mit dem zuständigen Landesprüfungsamt Sachsen abgestimmt, damit die Absolventen die Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung als psychologischer Psychotherapeut dort erfüllen würden. Er sei daher dicht an den Studiengang Psychologie angelehnt. In der Zwischenzeit habe der Leiter des dortigen Landesprüfungsamtes jedoch mitgeteilt, dass die Zugangsvoraussetzungen für Absolventen dieses Studiengangs nicht mehr vorliegen würden. Aufgrund vorheriger anderslautender Aussagen würde aber ein Vertrauensschutz für alle bestehen, die bis April 2018 im Studiengang eingeschrieben gewesen seien. Von der Beklagten selbst seien gegenüber der Klägerin jedoch nie Aussagen getätigt worden, die einen Vertrauensschutz hätten begründen können. Es sei ihr nicht bekannt, auf welcher Grundlage das IfP die formalen Zugangsvoraussetzungen durch einen Abgleich der Studienordnungen prüfe. Es erscheine jedoch bedenklich, da es eine bundeseinheitliche Studienordnung für den Studiengang „Psychologie“ nicht mehr gebe. Abschlüsse in „Klinischer Psychologie“ und „Klinischer Psychologie und Psychotherapie“ würden im Sinne einer Übergangsregelung berücksichtigt, wenn sie bis Ende 2020 abgeschlossen würden. Es werde angenommen, dass diese Abschlüsse von Universitäten deshalb eingerichtet und von Studierenden gewählt worden seien, um den Zugang zur Ausbildung in der Psychologischen Psychotherapie zu erlangen. Ergänzend wird auf die Prozessakte sowie die Sachakte der Beklagten, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist, verwiesen.